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BGBl II 404/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

404. Verordnung: HPAI-Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006

404. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Schutzmaßnahmen wegen Verdachtsfällen von hochpathogener Geflügelpest bei Wildvögeln (HPAI-Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006)

Gemäß § 1 Abs. 5 und 6 sowie der §§ 2 und 2c des Tierseuchengesetzes RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2006, wird verordnet:

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Festlegung von Schutz- und Überwachungsmaßnahmen, wenn bei Wildvögeln Geflügelpest, die durch das Influenza-A-Virus des Subtyps H5 hervorgerufen wird und bei der der Verdacht besteht, dass sie vom Neuraminidase-Typ N1 ist, festgestellt wird, um die Übertragung der Erkrankung auf Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies sowie den Befall ihrer Erzeugnisse zu verhindern.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Betrieb: eine landwirtschaftliche oder andere Einrichtung oder Anlage, auch Brüterei, Zirkus, Zoo, Vogelhandlung, Vogelmarkt oder Voliere, in der Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies gezüchtet oder gehalten werden; nicht jedoch Schlachthöfe, Tiertransportmittel, Quarantäneeinrichtungen oder Quarantänestationen, Grenzkontrollstellen und Laboratorien;
  2. 2. Bruteier: Eier, die zur Bebrütung bestimmt sind und von Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Enten, Gänsen, Wachteln, Tauben, Fasanen und Rebhühnern stammen, die für die Zucht, die Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;
  3. 3. Entscheidung 2006/563/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. August 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Wildvögeln in der Gemeinschaft und Aufhebung der Entscheidungen 2006/115/EG (ABl. Nr. L 222 vom 15. 8. 2006 S. 11);
  4. 4. Geflügel: alle Vögel, die zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern, zur Herstellung anderer Produkte, zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen oder im Rahmen eines Zuchtprogrammes zur Erzeugung dieser Vogelkategorien in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;
  5. 5. in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten: andere Vögel als Geflügel, die aus anderen als den in Z 4 genannten Gründen gefangen gehalten werden, einschließlich Vögel die für Tierschauen, Wettflüge, Ausstellungen und Turnierkämpfe sowie zu Zucht- oder Verkaufszwecken gehalten werden, ausgenommen
    1. a) Heimtiere dieser Vogelarten, die ihre Eigentümer/Eigentümerinnen oder eine andere natürliche Person, die während der Verbringung im Auftrag des Eigentümers/der Eigentümerin für die Tiere verantwortlich ist, begleiten und nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein;
    2. b) in zoologischen Gärten, Zirkussen, Vergnügungsparks und Versuchslaboratorien gehaltene Vögel und Sentinel-Tiere, die auf Anordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Rahmen von Überwachungs- und Forschungstätigkeiten dort untergebracht werden;
  6. 6. Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 : Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. Nr. L 273 vom 10. 10. 2002, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission, ABl. Nr. L 36 vom 8. 2. 2006, S. 25);
  7. 7. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 : Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. Nr. L 139 vom 30. 4. 2004, S. 1, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. 6. 2004, S. 3);
  8. 8. Verordnung (EG) Nr. 853/2004 : Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. 4. 2004, S. 55, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission, ABl. Nr. L 338 vom 22. 12. 2005);
  9. 9. Wildvögel: frei lebende Vögel, die nicht in einem Betrieb gemäß Z 1 gehalten werden.

Anzeige- und Meldepflichten

§ 2. (1) Jede Feststellung der Geflügelpest bei Wildvögeln, die durch das Influenza-A-Virus des Subtyps H5 hervorgerufen wird und bei der der Verdacht besteht, dass sie vom Neuraminidase-Typ N1 ist, ist vom österreichischen Referenzlabor für Geflügelpest der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und dem örtlich zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen.

(2) Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bei Anzeige gemäß Abs. 1 unverzüglich den Ort, an dem das Tier gefunden wurde, mitzuteilen und gleichzeitig mitzuteilen, welche Gebiete gemäß Artikel 2 Abs. 1 bis 3 der Entscheidung 2006/563/EG als Kontroll- und Beobachtungszonen zu definieren sind.

Einrichtung von Kontroll- und Beobachtungszonen

§ 3. (1) Die Gebiete gemäß Anhang A werden ab dem dort genannten Datum zur Kontrollzone auf Grund eines vom österreichischen Referenzlabor für Geflügelpest festgestellten Auftretens des Influenza-A-Virus des Subtyps H5 bei einem Wildvogel, bei dem der Verdacht auf Neuraminidase-Typ N1 besteht bzw. bestätigt wurde, erklärt.

(2) Die Gebiete gemäß Anhang B werden ab dem dort genannten Datum zur Beobachtungszone auf Grund eines vom österreichischen Referenzlabor für Geflügelpest festgestellten Auftretens des Influenza-A-Virus des Subtyps H5 bei einem Wildvogel, bei dem der Verdacht auf Neuraminidase-Typ N1 besteht bzw. bestätigt wurde, erklärt.

(3) Die Gebiete gemäß Anhang C werden ab dem dort genannten Datum zur Beobachtungszone auf Grund eines von einem anderen Mitgliedstaat gemeldeten Verdachtsfall von Geflügelpest auf Grund des Influenza-A-Virus des Subtyps H5 bei einem Wildvogel, bei dem der Verdacht auf Neuraminidase-Typ N1 besteht bzw. bestätigt wurde, erklärt.

(4) Jede Kontrollzone ist von der Bezirksverwaltungsbehörde an markanten Punkten der Begrenzung des betroffenen Gebiets bekanntzumachen; Verkehrszeichen dürfen hiezu benutzt werden, sofern dieselben nicht verdeckt werden.

Maßnahmen in der Kontrollzone

§ 4. (1) In der Kontrollzone gelten nachstehende Bestimmungen:

  1. 1. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat alle gewerblichen Geflügelhaltungen, das sind Betriebe, welche Geflügel zu kommerziellen Zwecken halten, regelmäßig zu kontrollieren, klinische Untersuchungen des Geflügels und erforderlichenfalls Probenentnahmen für Laboruntersuchungen vorzunehmen sowie Aufzeichnungen über diese Kontrollen und deren Ergebnisse zu führen.
  2. 2. Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen von diesen Maßnahmen für die Haltung von Laufvögeln genehmigen, wenn sichergestellt wird, dass die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Landen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für die Laufvögel bestimmt ist, in Berührung kommen, und die Tiere zumindest einmal amtstierärztlich klinisch untersucht werden und mindestens zehn Tiere je Bestand serologisch auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht werden.
  3. 3. In allen gemischten Hausgeflügelhaltungen hat eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart zu erfolgen, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist.
  4. 4. Die Tränkung darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
  5. 5. An den Ein- und Ausgängen zu den Geflügelhaltungsbetrieben sind geeignete Desinfektionsmaßnahmen zu treffen. Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
  6. 6. Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Geflügelerzeugnisse (tierische Nebenprodukte) dürfen nur entsprechend den Bedingungen gemäß Artikel 12 und Artikel 13 Abs. 2 der Entscheidung 2006/563/EG verbracht werden.

(2) In der Kontrollzone ist Folgendes verboten:

  1. 1. das Entfernen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus dem Betrieb, in dem sie gehalten werden;
  2. 2. die Zusammenführung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf Messen, Märkten, Tierschauen oder anderen Sammelstellen;
  3. 3. die Beförderung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durch die Zone, ausgenommen die Durchfuhr auf Fernstraßen oder mit der Eisenbahn oder die direkte Beförderung zu einem Schlachthaus zur unverzüglichen Schlachtung;
  4. 4. der Versand von Bruteiern aus der Zone;
  5. 5. der Versand von Frischfleisch, faschiertem Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und frei lebendem Federwild aus der Zone;
  6. 6. die Beförderung oder Ausbringung von unbehandelter Gülle aus Haltungsbetrieben für Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln innerhalb der Zone, ausgenommen die Beförderung zur Verarbeitung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ;
  7. 7. das Jagen oder ähnliche Einfangen von Wildvögeln;
  8. 8. das Freisetzen von Wildvögeln aus der Gefangenschaft.

Maßnahmen in der Beobachtungszone

§ 5. (1) In der Beobachtungszone gelten nachstehende Bestimmungen:

  1. 1. Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen von diesen Maßnahmen für die Haltung von Laufvögeln genehmigen, wenn sichergestellt wird, dass die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Landen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für die Laufvögel bestimmt ist, in Berührung kommen, und die Tiere zumindest einmal amtstierärztlich klinisch untersucht werden und mindestens zehn Tiere je Bestand serologisch auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht werden.
  2. 2. In allen gemischten Hausgeflügelhaltungen hat eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart zu erfolgen, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist.
  3. 3. Die Tränkung darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
  4. 4. An den Ein- und Ausgängen zu den Geflügelhaltungsbetrieben sind geeignete Desinfektionsmaßnahmen zu treffen. Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.

(2) In der Beobachtungszone ist Folgendes verboten:

  1. 1. die Verbringung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus der Zone innerhalb der ersten 15 Tage nach dem im Anhang genannten Datum zur Einrichtung der Zone;
  2. 2. die Zusammenführung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf Messen, Märkten, Tierschauen oder anderen Sammelstellen;
  3. 3. das Jagen oder ähnliche Einfangen von Wildvögeln;
  4. 4. das Freisetzen von Wildvögeln aus der Gefangenschaft.

Ausnahmen bei lebenden Vögeln und Eintagsküken

§ 6. (1) Nach veterinärpolizeilicher Kontrolle des Lieferbetriebes dürfen unter behördlicher Aufsicht verbracht werden:

  1. 1. abweichend von § 4 Abs. 2 Z 1 Geflügel und Zuchtfederwild zu amtlich überwachten Haltungsbetrieben in der Kontroll- oder Beobachtungszone;
  2. 2. abweichend von § 4 Abs. 2 Z 1 und § 5 Abs. 2 Z 1 Junglegehennen zu amtlich überwachten Haltungsbetrieben in Österreich, wobei in den 21 Tagen nach der Ankunft der Junglegehennen kein Geflügel den Bestimmungsbetrieb verlassen darf;

(2) Unmittelbar zur Schlachtung bestimmtes Geflügel, einschließlich ausgemerzter Legehennen, darf abweichend von § 4 Abs. 2 Z 1 und § 5 Abs. 2 Z 1 nach veterinärpolizeilicher Kontrolle des Lieferbetriebes mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde in einen Schlachtbetrieb gebracht werden, der in der Kontroll- oder Beobachtungszone gelegen ist; wenn dies nicht möglich ist, so darf das Geflügel in einen anderen, vom Landeshauptmann zu bestimmenden Schlachtbetrieb transportiert werden.

(3) Eintagsküken dürfen unter behördlicher Aufsicht nach veterinärpolizeilicher Kontrolle des Lieferbetriebes

  1. 1. abweichend von § 4 Abs. 2 Z 1 mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus der Kontrollzone in einen österreichischen Betrieb gebracht werden, wobei in den 21 Tagen nach der Ankunft dieser Küken kein Geflügel den Bestimmungsbetrieb verlassen darf;
  2. 2. abweichend von § 5 Abs. 2 Z 1 aus der Beobachtungszone zu anderen Betrieben innerhalb Österreichs

verbracht werden.

(4) Verbringungen gemäß Abs. 1 bis 3 müssen auf direktem Weg erfolgen. Die verwendeten Transportmittel sind vor und nach ihrer Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren. Lastkraftwagen und sonstige Fahrzeuge, die in der Kontrollzone zur Beförderung gemäß Abs. 1 bis 3 benutzt wurden, dürfen die Kontrollzone nur nach behördlicher Kontrolle und nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde verlassen.

Ausnahmen für Bruteier und Fleisch

§ 7. (1) Abweichend von § 4 Abs. 2 Z 4 dürfen aus der Kontrollzone

  1. 1. Bruteier in eine Brüterei innerhalb der Schutz- oder Überwachungszone oder in eine andere, vom Landeshauptmann zu bestimmende österreichische Brüterei außerhalb dieser Zonen verbracht werden, wenn die Eier und deren Verpackungen vor dem Versand desinfiziert werden;
  2. 2. Bruteier in eine Brüterei außerhalb des Hoheitsgebiets von Österreich versandt werden, wenn die Bedingungen und Kennzeichnungen gemäß Artikel 10 Abs. 1 lit. b und Artikel 10 Abs. 3 der Entscheidung 2006/563/EG eingehalten werden;
  3. 3. Bruteier und SPF-Eier mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde zu ausgewiesenen Laboratorien oder Instituten verbracht werden, um dort zu Forschungs-, Diagnose- oder pharmazeutischen Zwecken verwendet zu werden und die Kennzeichnungsvorschriften des Artikels 10 Abs. 3 der Entscheidung 2006/563/EG eingehalten werden;
  4. 4. Bruteier aus einem Herstellungsbetrieb für Eiprodukte gemäß Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 , um dort gemäß Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bearbeitet und behandelt zu werden;
  5. 5. Bruteier zur Entsorgung.

(2) Abweichend von § 4 Abs. 2 Z 5 dürfen Frischfleisch, faschiertes Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und frei lebendem Federwild bei Einhaltung der Bedingungen und Kennzeichnungen gemäß Artikel 11 und Artikel 13 Abs. 2 der Entscheidung 2006/563/EG aus der Kontrollzone versandt werden.

Berichtspflichten

§ 8. Der Landeshauptmann hat der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen spätestens 21 Tage ab Festlegung einer Kontrollzone und spätestens 30 Tage nach Festlegung einer Beobachtungszone über die Seuchensituation und die auf Grund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen so zu berichten, dass eine Beurteilung über die Dauer der Maßnahmen ermöglicht wird.

Schlussbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006, BGBl. II Nr. 80/2006, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 210/2006, außer Kraft.

(2) Durch diese Verordnung wird die Entscheidung 2006/563/EG umgesetzt.

Anhang A

Kontrollzonen

Keine Zonen.

Anhang B

Beobachtungszonen um österreichische Schutzzonen

Keine Zonen.

Anhang C

Beobachtungszonen um Schutzzonen in anderen Staaten

Keine Zonen.

Rauch-Kallat

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