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§ 7 UFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Kommissionen

§ 7.

Zur Beratung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, bei der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten, der Erstellung der Richtlinien (§ 13) und der Förderungs- und Ankaufsprogramme werden folgende Kommissionen eingerichtet:

  1. 1. Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft;
  2. 2. Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland;
  3. 3. Kommission in Angelegenheiten der Altlastensanierung;
  4. 4. Kommission in Angelegenheiten des österreichischen JI/CDM-Programms;
  5. 5. Kommission in Angelegenheiten des Biodiversitätsfonds;
  6. 6. Kommission in Angelegenheiten der Kreislaufwirtschaft und des Flächenrecyclings.

Schlagworte

Förderungsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40257507

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