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§ 13 UFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Richtlinien

§ 13.

(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.

(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

  1. 1. Gegenstand der Förderung;
  2. 2. förderbare Kosten;
  3. 3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung;
  4. 4. – soweit erforderlich – das Verfahren zur Vergabe der Leistungen durch den Förderungsnehmer;
  5. 5. Ausmaß und Art der Förderung;
  6. 6. Verfahren
  1. a) Ansuchen (Art. Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
  2. b) Auszahlungsmodus
  3. c) Berichtslegung (Kontrollrechte)
  4. d) Einstellung und Rückforderung der Förderung;
  1. 7. Gerichtsstand.

(3) Die technischen Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

  1. 1. Grundsätze der Projektierung und Vorleistungen;
  2. 2. Umfang und Art der Planungsunterlagen, insbesondere der Variantenuntersuchungen;
  3. 3. Durchführung, Kontrolle, Abrechnung und Endüberprüfung;
  4. 4. Betriebsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)

(5) Bei der Erlassung der Richtlinien hat die jeweils zuständige Bundesministerin das Einvernehmen

  1. 1. mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2,
  2. 2. mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend die Umweltförderung im Inland, ausgenommen jener gemäß § 6 Abs. 4 und
  3. 3. mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend den Biodiversitätsfonds zur Festlegung der Förderungsgegenstände, die überwiegend land- und forstwirtschaftliche Belange zum Inhalt haben,

(6) Die von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, zu erlassenden Richtlinien (Abs. 2 bis 4) sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2023

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40248490