vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 RAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2020

Rechtsanwaltsordnung.

I. Abschnitt. Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

§ 1.

(1) Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in(Anm.: jetzt: Republik Österreich) bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. (§§ 5 und 5a)

(1a) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(2) Diese Erfordernisse sind:

  1. a) (Anm.: jetzt: die österreichische Staatsbürgerschaft);
  2. b) die Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und das Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB;
  3. c) der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3);
  4. d) die praktische Verwendung in der gesetzlichen Art und Dauer;
  5. e) die mit Erfolg zurückgelegte Rechtsanwaltsprüfung;
  6. f) die Teilnahme an den nach den Richtlinien für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 42 Halbtagen;
  7. g) der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 21a.

(3) Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten. Entsprechendes gilt bei aufrechter Staatsangehörigkeit des Bewerbers zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) und bei Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 10 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich), ABl. Nr. L 029 vom 31.01.2020 S. 7, durch diesen, wenn er

  1. 1. vor dem 1. Jänner 2021 in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen worden ist,
  2. 2. vor dem 1. Jänner 2021 in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen worden ist und längstens fünf Jahre nach dieser Eintragung seine Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte begehrt oder
  3. 3. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a EIRAG erfüllt.

(4) Der Rechtsanwalt kann sich nur dann in das Firmenbuch eintragen lassen, wenn er die Rechtsanwaltschaft in Form einer Rechtsanwalts-Gesellschaft ausübt.

(5) Die Eintragung der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ in das Firmenbuch darf nur unter Nachweis der Zustimmung der Rechtsanwaltskammer erfolgen.

EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007; Art. 8, BGBl. I Nr. 19/2020

ÜR: Art. 10, BGBl. I Nr. 141/2009; Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009

Schlagworte

BGBl. Nr. 140/1978, Mediation, Mediationsausbildung

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40229635

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte