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BGBl I 137/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

137. Bundesgesetz: Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetz 2004
(NR: GP XXII RV 620 AB 659 S. 82 . BR: AB 7148 S. 715 .)
[CELEX-Nr.: 32003L0122 , 31997L0043 , 31996L0029 , 31992L0003 , 31990L0641 ]

137. Bundesgesetz, mit dem das Strahlenschutzgesetz sowie das Maß- und Eichgesetz geändert werden (Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetz 2004)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1 Änderung des Strahlenschutzgesetzes

2 Änderung des Maß- und Eichgesetzes

Artikel 1

Änderung des Strahlenschutzgesetzes

Das Bundesgesetz vom 11. Juni 1969 über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzgesetz), BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 146, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Gesetzes lautet:

„Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzgesetz - StrSchG)“

2. Dem Gesetz wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt:

„Inhaltsverzeichnis

Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

I. TEIL
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Strahlenschutzrechtliche Verwaltungstätigkeiten nach anderen Rechtsvorschriften

§ 4.

Einwirkungen ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper

II. TEIL
Bewilligungserfordernisse und Meldebestimmungen

§ 5.

Errichtung und Erprobung von Anlagen

§ 6.

Betrieb von Anlagen, die einer Errichtungsbewilligung bedürfen

§ 7.

Betrieb von Anlagen, die keiner Errichtungsbewilligung bedürfen

§ 8.

Änderung oder Erweiterung von Anlagen

§ 9.

Wechsel des Inhabers einer Anlage

§ 10.

Sonstiger Umgang mit Strahlenquellen

§ 10a.

Meldung der Ein-, Aus- und Durchfuhr radioaktiver Stoffe

§ 11.

Vorschreibung weiterer Auflagen

§ 12.

Erlöschen von Bewilligungen

§ 13.

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

§ 13a.

Freigabe

§ 14.

Verlust der Verlässlichkeit

§ 15.

Anwesenheitspflicht

§ 16.

Wechsel in der Person des Strahlenschutzbeauftragten

§§ 17. und 18.

Überwachung von Strahlenbetrieben; Untersagung des Betriebes und Maßnahmen bei unmittelbar drohender Gefahr

§§ 19. und 20.

Zulassung von Bauarten

§ 20a.

Bauartzulassung bei Medizinprodukten

§ 20b.

Änderung und Widerruf einer Bauartzulassung

§ 21.

Antragsteller hinsichtlich Bauartzulassung

§ 22.

Bauartschein

§ 23.

Verkehr mit radioaktiven Stoffen; Ein-, Aus- und Durchfuhr

§ 24.

Aufzeichnungspflichten

§ 25.

Meldepflicht

§ 26.

Verlust und Fund radioaktiver Stoffe

§ 26a.

Vorsätzlicher rechtswidriger Umgang mit radioaktiven Stoffen

§ 26b.

Besondere Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich

III. Teil
Schutzbestimmungen

§§ 27. bis 29.

Allgemeine Strahlenschutzvorschriften

 

Gesundheitliche Eignung beruflich strahlenexponierter Personen;
ärztliche und physikalische Kontrolle

§§ 30. bis 33.

Ärztliche Untersuchungen

§ 34.

Physikalische Kontrolle; Anforderungen an Dosismessstellen

§ 34a.

Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer akkreditierter Stellen

§ 35.

Ermächtigte Ärzte

 

Zentrale Strahlenschutzregister

§ 35a.

Zentrales Dosisregister

§ 35b.

Zentrales Strahlenquellen-Register

§ 35c.

Zentrales Bewilligungsregister

§ 35d.

Zentrales Störfallregister

§ 35e.

Festlegungen hinsichtlich der Zentralen Register

 

§ 35f.

Strahlenschutzpass

§ 36.

Besondere Strahlenschutzvorschriften

§ 36a.

Strahlenschutzkommission

IIIa. TEIL
Radioaktive Abfälle

§ 36b.

Grundzüge für die Beseitigung von radioaktiven Abfällen

§ 36c.

Maßnahmen zur Beseitigung von radioaktiven Abfällen

IIIb. TEIL
Schutz vor natürlichen Strahlenquellen bei Arbeiten

§ 36d.

Dosisbegrenzung

§ 36e.

Dosisminimierung

§ 36f.

Anforderungen bei Arbeiten unter Einwirkung terrestrischer Strahlung

 

Schutz der Bevölkerung bei natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen

§ 36g.

Überwachungsbedürftige Rückstände

§ 36h.

Entlassung von Rückständen aus der Überwachung

§ 36i.

Entfernen von radioaktiven Verunreinigungen von Grundstücken

§ 36j.

Überwachung sonstiger Materialien

 

§ 36k.

Schutz des fliegenden Personals vor Exposition durch kosmische Strahlung

IV. TEIL
Interventionen; behördliche Überwachung des Radioaktivitätsgehaltes in Umwelt und Waren sowie Abschätzung der Bevölkerungsdosen

§ 36l.

Anwendungsbereich für und Durchführung von Interventionen

§ 37.

Behördliche Überwachung auf großräumige radioaktive Kontaminationen und Ermittlung des Radioaktivitätsgehaltes

§ 38.

Interventionsmaßnahmen bei radioaktiver Kontamination bzw. einer sonstigen radiologischen Notstandssituation

§ 38a.

Behördliche Nachschau und Überprüfungen

IVa. TEIL
Schutz der Bevölkerung vor natürlichen radioaktiven Stoffen

§ 38b.

Erhöhte Radonkonzentration in Wohnräumen

V. TEIL

§ 39.

Strafbestimmungen, Beschlagnahme, Verfall

VI. TEIL
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 40.

Übergangsbestimmungen

§ 41.

Zuständigkeiten

§ 41a.

Verordnungen

§ 42.

In-Kraft-Treten

§ 43.

Vollziehung“

3. § 1 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. den Besitz von Strahleneinrichtungen und den Umgang mit Strahlenquellen,“

4. § 1 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4) die behördliche Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt und die behördliche Ermittlung und Erfassung von radiologischen Notstandssituationen sowie die Erlassung der notwendigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen für radiologische Notstandssituationen oder für Fälle andauernder Exposition aufgrund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder der Ausübung einer vergangenen oder früheren Tätigkeit oder Arbeit,“

5. Nach § 1 Abs. 1 Z 4 wird folgende Z 5 eingefügt:

  1. „5) die behördliche Überwachung von Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen im Sinne des Lebensmittelgesetzes - LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975, sowie von sonstigen Konsumgütern, Rohstoffen und zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien auf einen allfälligen Gehalt an radioaktiven Stoffen,“

Die bisherige Z 5 erhält die Bezeichnung „6.“.

6. In § 1 Abs. 1 Z 6, § 13 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 25 Abs. 5, § 36 Abs. 1, § 36b Abs. 1, § 36c Abs. 1 und 2 sowie § 38 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Stand von Wissenschaft und Technik“ durch „Stand der Technik“ ersetzt.

7. Nach § 1 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:

  1. 1. Richtlinie 2003/122/EU RATOM des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen, ABl. Nr. L 346/57 vom 31. 12. 2003, CELEX-Nr. 32003L0122 ;
  1. 2. Richtlinie 97/43/EU RATOM des Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/EU RATOM, ABl. Nr. L 180/22 vom 9. 7. 1997, CELEX-Nr. 31997L0043 ;
  1. 3. Richtlinie 96/29/EU RATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen, ABl. Nr. L159/1 vom 29. 6. 1996, CELEX-Nr. 31996L0029 ;
  1. 4. Richtlinie 92/3/EU RATOM des Rates vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 35/24 vom 12. 2. 1992, CELEX-Nr. 31992L0003 ;
  1. 5. Richtlinie 90/641/EU RATOM des Rates vom 4. Dezember 1990 über den Schutz externer Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind, ABl. Nr. L 349/21 vom 13. 12. 1990, CELEX-Nr. 31990L0641 .

(6) Darüber hinaus werden die zuständigen Behörden und der Strafrahmen gemäß Art. 4 der Verordnung (EURATOM) Nr. 1493/93 des Rates vom 8. Juni 1993 über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 148/1 vom 19. 6. 1993, CELEX-Nr. 31993R1493 , bestimmt.“

8. § 2 lautet:

„§ 2. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1) „Arbeiten mit Strahlenquellen“ sind Handlungen, die, ohne ein Umgang gemäß Abs. 45 zu sein, bei natürlich vorkommender Radioaktivität die Exposition oder Kontamination erhöhen können und zwar insbesondere

  1. 1) im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen Verwendung von Materialien,
  1. 2) soweit sie mit Materialien erfolgen, die bei betrieblichen Abläufen anfallen, soweit diese Handlungen nicht bereits unter Z 1 fallen,
  1. 3) im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Materialien, die durch Handlungen nach Z 1 oder 2 anfallen,
  1. 4) durch dabei einwirkende natürliche terrestrische Strahlenquellen, insbesondere von 222Radon und Radonzerfallsprodukten, soweit diese Handlungen nicht bereits unter Z 1 bis 3 fallen und nicht zu einem unter Z 1 genannten Zweck erfolgen, oder
  1. 5. im Zusammenhang mit der Berufsausübung des fliegenden Personals in Flugzeugen.
    1. 1) hinsichtlich eines von diesem Bundesgesetz erfassten Umganges gemäß Abs. 45 Arbeitskräfte (Selbständige, Arbeitnehmer oder Personen in Ausbildung), die einer Exposition ausgesetzt sind, bei denen die für Einzelpersonen der Bevölkerung durch Verordnung festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten werden können. Diese beruflich strahlenexponierten Personen gehören den Kategorien A oder B an, wobei solche der Kategorie A einer solchen Exposition ausgesetzt werden dürfen, so dass eine ärztliche und physikalische Kontrolle erforderlich ist;
    1. 2) hinsichtlich einer von diesem Bundesgesetz erfassten Arbeit gemäß Abs. 1 diejenige Person, für die die Abschätzung nach § 36f Abs. 3 ergeben hat, dass die Exposition im Kalenderjahr jene Dosisgrenzwerte übersteigen kann, die die Zuordnung einer beruflich strahlenexponierten Person gemäß Z 1 zur Kategorie A bewirkt oder für die die Ermittlung nach § 36g Abs. 1 ergeben hat, dass die Exposition im Kalenderjahr jene Dosisgrenzwerte übersteigen kann, die die Zuordnung einer beruflich strahlenexponierten Person gemäß Z 1 zur Kategorie B bewirkt.
    1. 1) beruflich strahlenexponierte Personen,
    1. 2) Personen, die sich einer ärztlichen Untersuchung oder Behandlung unterziehen,
    1. 3) Personen, die wissentlich und willentlich, jedoch nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung, bei der Unterstützung und Pflege von Patienten, die sich einer medizinischen Untersuchung oder Behandlung unterziehen, helfen, oder
    1. 4) freiwillige Probanden eines medizinischen Forschungsprojektes.

Nicht als Arbeiten im Sinne dieses Gesetzes gelten die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder bautechnische Bearbeitung der Erdoberfläche, soweit diese Handlungen nicht zum Zwecke der Entfernung von Verunreinigungen gemäß § 36i erfolgen.

(2) „Beruflich strahlenexponierte Personen“ sind

(3) „Beseitigung“ ist die Einlagerung von radioaktiven Abfällen in einem End- oder Langzeitlager oder an einem bestimmten Ort ohne die Absicht einer Rückholung; sie umfasst auch die genehmigte direkte Abgabe von Abfällen mit anschließender Verbreitung in die Umwelt.

(4) „Bewilligungsinhaber“ ist jene natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaft, die eine strahlenschutzrechtliche Bewilligung gemäß den §§ 6, 7 oder 10 des Strahlenschutzgesetzes erhalten hat, jene natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaft, der eine Bauartzulassung gemäß § 19 oder § 20 des Strahlenschutzgesetzes erteilt wurde, sowie jene natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaft, die als Verwender einer zugelassenen Bauart gemäß § 19 oder § 20 des Strahlenschutzgesetzes nach österreichischem Recht hinsichtlich der Einhaltung der strahlenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich ist.

(5) „Dosisgrenzwerte“ sind maximale Bezugswerte für die Dosen, die aus der Exposition beruflich strahlenexponierter Personen sowie von Einzelpersonen der Bevölkerung durch ionisierende Strahlung im Sinne dieses Bundesgesetzes herrühren.

(6) „Dosisbeschränkung“ ist eine Beschränkung der voraussichtlichen Dosen für Einzelpersonen, die aus bestimmten natürlichen oder künstlichen Strahlenquellen resultieren können und die im Planungsstadium im Zusammenhang mit der Optimierung des Strahlenschutzes angewendet wird.

(7) „Einzelpersonen der Bevölkerung“ sind Personen, die einer Exposition ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, nicht jedoch

(8) „Ermächtigter Arzt“ ist ein für die ärztliche Überwachung von beruflich strahlenexponierten Personen verantwortlicher Arzt, dessen Qualifikation in dieser Hinsicht von der zuständigen Behörde anerkannt ist.

(9) „Ermächtigte arbeitsmedizinische Dienste“ sind Dienste bzw. Stellen, denen die Zuständigkeit für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung beruflich strahlenexponierter Personen und deren ärztliche Überwachung zugewiesen werden kann und deren Qualifikation in dieser Hinsicht von der zuständigen Behörde anerkannt ist.

(10) „Ermächtigte Dosismessstelle“ ist eine für das Kalibrieren sowie für das Ablesen und Auswerten der von individuellen Überwachungsgeräten registrierten Werte bzw. für die Messung der Radioaktivität im menschlichen Körper oder in biologischen Proben oder für die Bewertung von Dosen behördlich zugelassene oder akkreditierte Stelle.

(11) „Exposition“ ist jede Einwirkung ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper, soweit sie für das Leben oder die Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft von Bedeutung ist.

(12) „Externe Arbeitskräfte“ sind beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A, die Arbeiten in Kontrollbereichen durchführen und nicht dem Personal des Bewilligungsinhabers zuzurechnen sind.

(13) „Externe Unternehmen“ sind natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaften, mit Ausnahme des Bewilligungsinhabers und seines Personals, die mit der Durchführung gleich welcher Arbeit im Kontrollbereich betraut sind.

(14) „Fliegendes Personal“ sind alle Personen, die in Unternehmen mit Genehmigung oder Erlaubnis zur Durchführung von Flügen ausschließlich oder überwiegend an Bord von Luftfahrzeugen während des Fluges tätig sind und in einem Arbeitsvertrags- bzw. Dienstverhältnis oder Eigentümer- bzw. Miteigentümerverhältnis zum Unternehmen stehen (wie z.B. tätige Inhaber und tätige Mitinhaber, mithelfende Familienangehörige, Angestellte, Arbeiter und Auszubildende).

(15) „Freigabe“ ist ein Verwaltungsakt, der die Entlassung radioaktiver Stoffe sowie kontaminierter beweglicher Gegenstände, Gebäude, Bodenflächen, Anlagen oder Anlagenteile aus der strahlenschutzrechtlichen Überwachung regelt.

(16) „Freigabewerte“ sind von den zuständigen nationalen Behörden festgelegte Werte, ausgedrückt als Aktivitätskonzentrationen bzw. Gesamtaktivität, bis zu deren Erreichen radioaktive Stoffe oder radioaktive Stoffe enthaltendes Material aus einem melde- oder bewilligungspflichtigen Umgang mit radioaktiven Stoffen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterliegen.

(17) „Fund radioaktiver Stoffe" ist das Auffinden von herrenlosen radioaktiven Stoffen.

(18) „Gesundheitliche Beeinträchtigung“ ist das abgeschätzte Risiko einer Verkürzung oder qualitativen Verschlechterung des Lebens in einer Bevölkerungsgruppe aufgrund einer Exposition. Hierzu zählen Beeinträchtigungen infolge von somatischen Auswirkungen, Krebs und schwerwiegenden genetischen Störungen.

(19) „Herrenlose radioaktive Stoffe“ sind radioaktive Stoffe, deren Besitz aufgrund ihrer Aktivität zum Zeitpunkt ihrer Entdeckung zumindest einer Meldepflicht unterliegt und die einer behördlichen Kontrolle nicht unterliegen, entweder weil sie nie einer solchen Kontrolle unterstellt waren oder weil sie aufgegeben wurden, verloren gegangen sind oder verlegt, entwendet oder ohne eine ordnungsgemäße Benachrichtigung der zuständigen Behörde oder ohne Unterrichtung des Empfängers an einen neuen Besitzer weitergegeben wurden. Nicht unter diese Definition fallen jene Stoffe, die sich insbesondere in zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien befinden, die Gegenstand eines Kaufvertrages zwischen natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaften sind, welche aus dem Handel mit zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen.

(20) „Inkorporation“ ist die Aufnahme von Radionukliden aus der äußeren Umgebung durch den Organismus.

(21) „Interventionen“ sind Maßnahmen zur Verhütung oder Reduzierung einer Exposition von Einzelpersonen durch Strahlenquellen, die nicht unter die Bestimmungen des Abs. 45 fallen, oder durch Strahlenquellen, die außer Kontrolle sind, wobei auf Strahlenquellen, Übertragungspfade oder einzelne Personen eingewirkt wird.

(22) „Ionisierende Strahlung“ ist der Transfer von Energie in Form von Teilchen oder elektromagnetischen Wellen mit einer Wellenlänge von 100 Nanometer oder weniger oder einer Frequenz von 3x1015 Hertz oder mehr, die direkt oder indirekt Ionen erzeugen können.

(23) „Konsumgüter“ sind Produkte, die zum unmittelbaren Ver- und Gebrauch durch den Endverbraucher bestimmt sind.

(24) „Kontrollbereich“ ist derjenige Teil eines Strahlenbereiches, der aus Gründen des Schutzes gegen ionisierende Strahlung und zur Verhinderung der Ausbreitung einer radioaktiven Kontamination besonderen Vorschriften unterliegt und dessen Zugang geregelt ist.

(25) „Laborgestütztes Umweltüberwachungssystem“ ist ein aus Messeinrichtungen und Datenerfassungseinrichtungen bestehendes System zur Bestimmung der Radioaktivität in der Umwelt, insbesondere in Luft, in Niederschlägen, im Grundwasser, in oberirdischen Gewässern, in Abwässern, im Klärschlamm und im Boden sowie zur Ermittlung der Radioaktivität insbesondere in Futtermitteln, in land- und forstwirtschaftlichen Urprodukten, Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen im Sinne des Lebensmittelgesetzes - LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975, sowie von sonstigen Konsumgütern, in Düngemitteln, in Rohstoffen und in zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien.

(26) „Medizinphysiker“ ist ein Experte für die auf medizinische Expositionen angewandte Strahlenphysik oder Strahlentechnologie, dessen Ausbildung und Fachkenntnis von der zuständigen Behörde anerkannt ist und der gegebenenfalls bei der Patientendosimetrie, der Entwicklung und Anwendung komplexer Verfahren und Ausrüstungen, der Optimierung, der Qualitätssicherung einschließlich Qualitätskontrolle sowie in sonstigen Fragen des Strahlenschutzes bei medizinischen Expositionen tätig wird oder berät.

(27) „Notfallexposition“ ist die Exposition von freiwilligen Einzelpersonen, die erforderliche Sofortmaßnahmen durchführen, um in Gefahr befindlichen Einzelpersonen Hilfe zu leisten, um die Exposition einer großen Zahl von Personen zu verhindern oder zu verringern oder um eine wertvolle Anlage oder wertvolle Sachgüter vor der Zerstörung zu bewahren, wobei die für beruflich strahlenexponierte Personen festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten werden könnten.

(28) „Potentielle Exposition“ ist eine Exposition, die mit einer abschätzbaren Wahrscheinlichkeit, jedoch nicht mit Sicherheit eintreten wird.

(29) „Qualifizierte Sachverständige“ sind Personen, die über die erforderliche Sachkenntnis und Ausbildung auf dem Gebiete des Strahlenschutzes verfügen und deren Fähigkeit von der Behörde anerkannt ist, um physikalische, technische oder radiochemische Untersuchungen zur Ermittlung von Strahlendosen sowie Beratungen hinsichtlich des wirksamen Schutzes von Personen und des ordnungsgemäßen Betriebes von Schutzeinrichtungen durchführen zu können. Als qualifizierte Sachverständige gelten insbesondere für das in Betracht kommende Fachgebiet akkreditierte Stellen oder staatlich autorisierte Anstalten, sowie Ziviltechniker oder sonstige Sachverständige des in Betracht kommenden Fachgebietes.

(30) „Qualitätskontrolle“ ist im Rahmen der Qualitätssicherung die Gesamtheit der Maßnahmen (Planung, Koordination, Ausführung), die der Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Qualität dienen sollen. Sie umfasst die Überwachung, Bewertung und anforderungsgerechte Aufrechterhaltung aller erforderlichen Leistungsdaten für Ausrüstung, die definiert, gemessen und kontrolliert werden können.

(31) „Qualitätssicherung“ ist die Summe aller planmäßigen und systematischen Maßnahmen, die notwendig sind, um zu garantieren, dass Anlagen, Systeme, Komponenten oder Verfahren im Einklang mit den geltenden Normen zufrieden stellend arbeiten.

(32) „Radioaktive Abfälle“ sind Materialien, die radioaktive Stoffe enthalten oder hierdurch kontaminiert sind und für die kein Verwendungszweck vorgesehen ist.

(33) „Radioaktive Kontamination“ ist die Verunreinigung von Materialien, Oberflächen, der Umwelt oder einer Person durch radioaktive Stoffe, die vom Standpunkt des Strahlenschutzes nicht außer Acht gelassen werden kann.

(34) „Radioaktive Stoffe“ sind Stoffe, die ein oder mehrere Radionuklide enthalten, sofern deren Aktivität oder Konzentration nach dem Stand der Technik im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht gelassen werden kann. Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten oder an deren Oberfläche sich solche Stoffe befinden, stehen radioaktiven Stoffen gleich.

(35) „Radiologische Notstandssituation“ ist eine Situation, die Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften, Einzelpersonen der Bevölkerung, Teilen der Bevölkerung oder der gesamten Bevölkerung erfordert.

(36) „Stand der Technik“ ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.

(37) „Strahlenbereich“ ist ein Bereich, in dem Personen einer Exposition ausgesetzt sein können, welche die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft allgemein zulässigen Werte übersteigt. Er kann in Kontrollbereich und Überwachungsbereich gegliedert sein.

(38) „Strahlenbetriebe“ sind Einrichtungen natürlicher oder juristischer Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die Inhaber einer strahlenschutzrechtlichen Bewilligung gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 sind, oder in denen gemäß §§ 19 oder 20 bauartzugelassene Geräte verwendet werden.

(39) „Strahleneinrichtungen“ sind Strahlenquellen, die keine radioaktiven Stoffe enthalten.

(40) „Strahlenfrühwarnsystem“ ist ein flächendeckendes automatisches Messsystem, bestehend aus Ortsdosisleistungsmesseinrichtungen, ergänzt durch Aktivitätsmesseinrichtungen, die, vorzugsweise situiert in der Nähe der Staatsgrenzen, zur Erfassung der bodennahen Ortsdosisleistung oder der bodennahen Aktivitätskonzentration in der Luft dienen, wobei die im Strahlenfrühwarnsystem erhobenen Messwerte von den Messanlagen gespeichert werden und von einer Zentrale in regelmäßigen Zeitabständen abgefragt oder von den Messanlagen an die Zentrale automatisch übermittelt werden.

(41) „Strahlenquellen“ sind Geräte, radioaktive Stoffe oder Anlagen, die imstande sind, ionisierende Strahlung auszusenden oder radioaktive Stoffe freizusetzen. Dabei bezeichnet der Begriff „natürliche Strahlenquellen“ Quellen ionisierender Strahlung natürlichen terrestrischen oder kosmischen Ursprungs, der Begriff „künstliche Strahlenquellen“ andere als natürliche Strahlenquellen.

(42) „Strahlenschutz“ ist der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen.

(43) „Strahlenschutzbeauftragter“ ist eine für die Erfordernisse ihres Tätigkeitsbereiches qualifizierte Person, deren Ausbildung und Fachkenntnis von der zuständigen Behörde anerkannt ist und die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes vom Bewilligungsinhaber oder dessen vertretungsbefugtem Organ betraut ist. Diese Person muss die erforderliche Verlässlichkeit besitzen und für die in Betracht kommende Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sein.

(44) „Überwachungsbereich“ ist derjenige Teil eines Strahlenbereiches, der aus Gründen des Schutzes gegen ionisierende Strahlung einer angemessenen Überwachung unterliegt.

(45) „Umgang mit Strahlenquellen“ ist

  1. 1. der Betrieb von Strahleneinrichtungen,
  1. 2. die Gewinnung, die Erzeugung, die Lagerung, die Beförderung, die Abgabe, der Bezug, die Bearbeitung, der Besitz, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, die Verwendung und die Beseitigung von künstlichen radioaktiven Stoffen oder von natürlichen radioaktiven Stoffen, die aufgrund ihrer Radioaktivität, Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft verwendet werden, sowie jede sonstige Tätigkeit mit diesen Stoffen, die eine im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht zu lassende Exposition von Einzelpersonen bewirken kann.

Von diesem Begriff nicht erfasst sind Notfallexpositionen.

(46) „Unfallbedingte Exposition“ ist die Exposition von Einzelpersonen infolge eines Unfalls. Von diesem Begriff nicht erfasst sind Notfallexpositionen.

(47) „Verbringung radioaktiver Abfälle“ sind die Vorgänge zur Beförderung radioaktiver Abfälle vom Ausgangs- zum Bestimmungsort einschließlich Be- und Entladung.

(48) „Vorsätzlicher rechtswidriger Umgang mit radioaktiven Stoffen“ ist die Gewinnung, die Erzeugung, die Lagerung, die Beförderung, die Abgabe, der Bezug, die Bearbeitung, der Besitz, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, die Verwendung und die Beseitigung von künstlichen radioaktiven Stoffen oder von natürlichen radioaktiven Stoffen, die aufgrund ihrer Radioaktivität, Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft verwendet werden, sowie jede sonstige Tätigkeit mit diesen Stoffen, die eine im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht zu lassende Exposition von Einzelpersonen bewirken kann, unter vorsätzlicher Umgehung der Bewilligungsvorschriften.“

9. § 4 Abs. 4 lautet:

„(4) Nicht zulässig sind

  1. 1. der Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung von Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen im Sinne des Lebensmittelgesetzes - LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975, sowie
  1. 2. das In-Verkehr-Bringen in Österreich, die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren gemäß Z 1.“

10. Im § 5 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts“ gestrichen.

11. Im § 5 wird dem Abs. 5 folgender Satz angefügt:

„Die vorläufige Sicherheitsanalyse hat eine ausführliche Beschreibung jener Maßnahmen zu enthalten, die die Strahlenquellen vor dem Zugriff Unbefugter sichern.“

12. Die Überschrift von § 6 lautetBetrieb von Anlagen, die einer Errichtungsbewilligung bedürfen“.

13. § 6 Abs. 3 Z 2 lit. a bis d lauten:

  1. „a) erforderlichenfalls weitere Personen, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu betrauen sind,
  1. b) erforderlichenfalls die notwendige Anzahl von Medizinphysikern zur Verfügung stehen muss,
  1. c) eintretende radiologische Notstandssituationen unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und Abschätzungen der Umstände und Folgen entsprechend dem Verlauf der radiologischen Notstandssituation zu übermitteln sind,
  1. d) der Bewilligungswerber alle geeigneten Maßnahmen zur Verringerung der Folgen einer radiologischen Notstandssituation zu ergreifen hat.“

14. Im § 6 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die endgültige Sicherheitsanalyse hat eine ausführliche Beschreibung jener Maßnahmen zu enthalten, die die Strahlenquellen vor dem Zugriff Unbefugter sichern.“

15. Im § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 5 wird jeweils das Wort „Umfang“ durch „Umfangs“ ersetzt.

16. Dem § 6 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Für diagnostische Röntgeneinrichtungen hat die zuständige Behörde innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Antrags auf Erteilung einer Betriebsbewilligung und der erforderlichen Unterlagen einen Bescheid zu erlassen.“

17. Der § 7 erhält die Überschrift: „Betrieb von Anlagen, die keiner Errichtungsbewilligung bedürfen“.

18. Im § 7 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts“ gestrichen.

19. Im § 7 Abs. 3 Z 2 wird nach lit. a folgende lit. b eingefügt:

  1. „b) erforderlichenfalls die notwendige Anzahl von Medizinphysikern zur Verfügung stehen muss,“

Die bisherigen lit. b und c erhalten die Bezeichnungen „c“ und „d“.

20. Im § 7 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Sicherheitsanalyse hat eine ausführliche Beschreibung jener Maßnahmen zu enthalten, die die Strahlenquellen vor dem Zugriff Unbefugter sichern.“

21. Dem § 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die zuständige Behörde hat innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Antrags auf Erteilung einer Betriebsbewilligung und der erforderlichen Unterlagen einen Bescheid zu erlassen.“

22. § 8 lautet:

§ 8. (1) Auf jede Änderung oder Erweiterung einer Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen, die geeignet ist, eine zusätzliche Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen herbeizuführen, finden die §§ 5 bis 7 sinngemäß Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde hat für diagnostische Röntgenanlagen sowie für gemäß § 7 bewilligte Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Antrags auf Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Anlagen und der erforderlichen Unterlagen einen Bescheid zu erlassen.“

23. Im § 10 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts“ gestrichen.

24. Im § 10 Abs. 4 Z 1 wird das Wort „Bewilligung“ durch „Umgangsbewilligung“ ersetzt.

25. Im § 10 Abs. 4 Z 2 wird nach lit. a folgende lit. b eingefügt:

  1. „b) erforderlichenfalls die notwendige Anzahl von Medizinphysikern zur Verfügung stehen muss,“

Die bisherigen lit. b und c erhalten die Bezeichnungen „c“ und „d“.

26. § 10 Abs. 5 lautet:

„(5) Dem Antrag auf Erteilung einer Umgangsbewilligung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Darstellung des beabsichtigten Umgangs und dessen Umfangs unter Anschluss einer Sicherheitsanalyse, einer Störfallanalyse und einer Notfallplanung in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen. Die Sicherheitsanalyse hat eine ausführliche Beschreibung jener Maßnahmen zu enthalten, die die Strahlenquellen vor dem Zugriff Unbefugter sichern. In dem Antrag um Erteilung der Bewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten bekannt zu geben.“

27. Im § 10 wird nach dem Abs. 7 folgender Abs. 8 eingefügt:

„(8) Die zuständige Behörde hat innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Antrags auf Erteilung einer Betriebsbewilligung und der erforderlichen Unterlagen einen Bescheid zu erlassen.“

Die bisherigen Abs. 8 und 9 erhalten die Bezeichnungen „(9)“ und „(10)“.

28. Dem nunmehrigen § 10 Abs. 10 wird folgender Satz angefügt:

„Eine von der für den Standort des Bewilligungswerbers zuständigen Behörde erteilte Bewilligung von Tätigkeiten externer Arbeitskräfte gilt im Rahmen des erteilten Bewilligungsumfanges für das gesamte Bundesgebiet.“

29. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

„Meldung der Ein-, Aus- und Durchfuhr radioaktiver Stoffe

§ 10a. (1) Wer radioaktive Stoffe ein- oder auszuführen bzw. durch das Bundesgebiet durchzuführen beabsichtigt, hat dies dem Zentralen Strahlenquellen-Register beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, wann, in welcher Form, mit welchem Inhalt und in welchem Umfang diese Meldungen zu erfolgen haben.

(3) Die Meldung ersetzt nicht die Pflicht zur Einholung einer Bewilligung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10, bzw. eine allfällige Bauartzulassung gemäß §§ 19 oder 20.“

30. Der bisherige § 11 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Danach werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt:

„(2) Ergibt sich bei der Verwendung von gemäß §§ 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltung der Auflagen der Strahlenschutz nicht hinreichend gewährleistet ist, ist von der für den Standort des Verwenders zuständigen Strahlenschutzbehörde die Zulassungsbehörde zu verständigen. Sofern grundsätzliche Mängel des Strahlenschutzes festgestellt wurden, ein Widerruf der Bauartzulassung gemäß § 20b jedoch nicht erforderlich ist, hat die Zulassungsbehörde die nachträgliche Vorschreibung weiterer Auflagen für die Verwendung dem In-Verkehr-Bringer vorzuschreiben. Wurden standortbezogene Mängel des Strahlenschutzes festgestellt, hat die für den Standort des Verwenders zuständige Strahlenschutzbehörde dem Verwender weitere Auflagen für die Verwendung vorzuschreiben.

(3) Der In-Verkehr-Bringer bauartzugelassener Geräte gemäß §§ 19 oder 20, dem nachträglich weitere Auflagen für die Verwendung vorgeschrieben wurden, hat die Verwender mittels Ergänzung zum Bauartschein über die nachträgliche Vorschreibung von Auflagen zu informieren. Hinsichtlich der Ergänzung des Bauartscheines sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden; insbesondere ist festzustellen, dass nachträgliche Auflagen für die Verwendung von der Zulassungsbehörde vorgeschrieben wurden, und darauf hinzuweisen, dass die Verwender verpflichtet sind, diese nachträglich vorgeschriebenen Auflagen einzuhalten.

(4) Die Verwender von bauartzugelassenen Geräten gemäß §§ 19 oder 20 sind verpflichtet, die gemäß Abs. 2 nachträglich vorgeschriebenen Auflagen bei der Verwendung einzuhalten.“

31. § 17 Abs. 1 lautet:

„(1) Der gemäß §§ 6 oder 7 bewilligte Betrieb oder der gemäß § 10 bewilligte Umgang mit Strahlenquellen ist von der Bewilligungsbehörde mindestens einmal in zwei Jahren zu überprüfen. Die Verwendung von gemäß §§ 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten ist von der für den Standort des Verwenders zuständigen Strahlenschutzbehörde mindestens einmal in zwei Jahren zu überprüfen. Wenn es aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, insbesondere bei Forschungsreaktoren, Anlagen für die Behandlung, Konditionierung, Zwischenlagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle, hoch radioaktiven Strahlenquellen, Teilchenbeschleunigern, Hochdosisgammabestrahlungseinrichtungen und nuklearmedizinischen Einrichtungen für die Therapie, sind solche Überprüfungen mindestens einmal jährlich von der Bewilligungsbehörde durchzuführen.“

32. Im § 17 Abs. 2 wird die Wortfolge „im Verordnungswege“ durch „durch Verordnung“ ersetzt.

33. Im § 17 Abs. 3 wird die Wortfolge „hochaktiven radioaktive Strahlenquellen, Teilchenbeschleuniger, Hochdosisgammabestrahlungseinrichtungen und größere nuklearmedizinische Einrichtungen“ durch „um Anlagen für die Behandlung, Konditionierung, Zwischenlagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle, um hoch radioaktive Strahlenquellen, um Teilchenbeschleuniger, um Hochdosisgamma­bestrahlungseinrichtungen oder um nuklearmedizinische Einrichtungen für die Therapie“ ersetzt.

34. § 18 Abs. 1 erster Satz lautet:

„In Fällen unmittelbar drohender Gefahr, bedingt durch den Umgang mit Strahlenquellen, hat die Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu veranlassen, um diese Gefahr abzuwenden.“

35. Im § 19 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts“ gestrichen.

36. Im § 19 wird dem Abs. 3 folgender Satz angefügt:

„Die Sicherheitsanalyse hat auch eine ausführliche Beschreibung jener Maßnahmen zu enthalten, die die Strahlenquellen vor dem Zugriff Unbefugter sichern.“

37. Im § 20 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts“ gestrichen.

38. Im § 20 wird dem Abs. 3 folgender Satz angefügt:

„Die Sicherheitsanalyse hat auch eine ausführliche Beschreibung jener Maßnahmen zu enthalten, die die Strahlenquellen vor dem Zugriff Unbefugter sichern.“

38a. Im § 23 Abs. 3 und im § 36a Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „soziale Sicherheit und Generationen“ durch „Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

39. Im § 24 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „mindestens 10 Jahre“ durch „mindestens sieben Jahre“ ersetzt.

40. Dem § 25 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Behörde ist der Besitz von oder die Verfügungsgewalt über Strahleneinrichtungen zu melden, sofern keine Bewilligung zum Betrieb dieser Einrichtungen gemäß §§ 6, 7, 10, 19 oder 20 vorliegt. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden auf jene natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaften, die im Rahmen einer gewerberechtlichen Genehmigung Strahleneinrichtungen in Verkehr bringen oder warten und für diese Tätigkeit eine Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 besitzen.“

41. Der § 26 lautet:

§ 26. (1) Der Verlust von radioaktiven Stoffen, deren Besitz zumindest eine Meldepflicht gemäß § 25 nach sich zieht, oder der Fund von herrenlosen radioaktiven Stoffen ist unverzüglich dem nächsten Sicherheitsorgan anzuzeigen. Im Falle eines Fundes von herrenlosen radioaktiven Stoffen ist nach Durchführung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen die zuständige Strahlenschutzbehörde zu informieren. Diese hat herrenlose radioaktive Stoffe zu beschlagnahmen und entweder eine Wiederverwertung oder eine Entsorgung als radioaktiven Abfall zu veranlassen. Die anfallenden Kosten können von einem etwaigen Besitzer im Regressweg eingefordert werden. Über die näheren Umstände des Auffindens herrenloser radioaktiver Stoffe sind Aufzeichnungen zu führen. Eine Kopie dieser Aufzeichnungen ist dem Zentralen Strahlenquellen-Register zu übermitteln.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für den örtlichen Betriebsbereich von Betrieben, die einer Bewilligungspflicht gemäß §§ 6, 7 oder 10 unterliegen, sofern es sich um den Verlust oder Fund radioaktiver Stoffe handelt, auf deren Umgang sich die behördliche Bewilligung erstreckt. In diesem Fall sind der Strahlenschutzbeauftragte und die Behörde unverzüglich zu verständigen.

(3) Radioaktive Stoffe oder radioaktiv kontaminierte Stoffe in zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien sind vom Eigentümer oder vom Käufer auf dessen Kosten vom nichtkontaminierten Material auszusondern, ordnungsgemäß zu verpacken, zu kennzeichnen und an den Absender zurückzusenden, wenn für diese radioaktiven Stoffe oder radioaktiv kontaminierten Stoffe keine Einfuhrgenehmigung vorliegt, ansonsten als radioaktiver Abfall zu entsorgen. Eigentümer und Käufer haften für alle Verbindlichkeiten aus der ordnungsgemäßen Rücksendung zur ungeteilten Hand.

(4) Sind die gemäß Abs. 3 Verpflichteten nicht feststellbar oder können diese zur Rücksendung oder Entsorgung aus rechtlichen oder sonstigen Gründen nicht herangezogen werden, sind die radioaktiven Stoffe oder radioaktiv kontaminierten Stoffe nach Abs. 3 zunächst von den örtlich zuständigen Behörden ordnungsgemäß als radioaktiver Abfall entsorgen zu lassen. Die anfallenden Kosten können von den gemäß Abs. 3 Verpflichteten im Regressweg eingefordert werden. Dazu kann das jeweilige Transportmittel zur Sicherstellung herangezogen werden.

(5) Um eine frühzeitige Erfassung von radioaktiven Stoffen und radioaktiv kontaminierten Stoffen insbesondere in zur Wiederverwertung oder zur Beseitigung (Deponierung oder Verbrennung) vorgesehenen Materialien sicherzustellen und Schutzmaßnahmen wirksam einleiten zu können, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festlegen, in welchen Betrieben zur Wiederverwertung oder zur Beseitigung (Deponierung oder Verbrennung) und unter welchen Voraussetzungen dort messtechnische Einrichtungen zur Eingangs- und Ausgangskontrolle verwendet werden müssen und in welchem Ausmaß das betroffene Personal zu schulen ist, um radioaktive Stoffe oder radioaktiv kontaminierte Stoffe zu erkennen und die notwendigen Maßnahmen ergreifen zu können. Weiters kann er festlegen, auf welchem Weg und in welchem Umfang Meldungen über erfasste radioaktive Stoffe und radioaktiv kontaminierte Stoffe an das Zentrale Strahlenquellen-Register zu übermitteln sind.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Maßnahmen und gegebenenfalls die Durchführung von Kampagnen zur frühzeitigen Entdeckung, Sicherung und Entsorgung von herrenlosen radioaktiven Stoffen auch aus vergangenen Tätigkeiten anzuordnen. Der Bundesminister bedient sich zur Vorbereitung und Durchführung dieser Maßnahmen und Kampagnen jener ausgegliederten Einheiten des Bundes, bei denen er die Gesellschafterrechte wahrnimmt, wobei er auch sonstige nach ihrem Aufgabenbereich geeignete Institutionen zur Unterstützung heranzieht.

(7) Kampagnen gemäß Abs. 6 können die finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft an den Kosten für die Suche der herrenlosen radioaktiven Stoffe, deren Sicherung und deren Entsorgung sowie die Überprüfung alter Aufzeichnungen von Behörden wie Zollstellen und Besitzern wie Forschungsinstituten, Materialprüfstellen und Krankenhäusern einschließen.

(8) Unbeschadet einschlägiger Anforderungen an die Vertraulichkeit und einschlägiger einzelstaatlicher Rechtsvorschriften hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Zusammenhang mit dem Verlust, der Beseitigung, dem Diebstahl und der Entdeckung von Strahlenquellen und den entsprechenden Folgemaßnahmen oder Untersuchungen mit den Behörden anderer betroffener Mitgliedstaaten oder Behörden von betroffenen Drittländern sowie mit den zuständigen internationalen Organisationen unverzüglich Informationen auszutauschen und mit ihnen zusammenzuarbeiten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Maßgabe der Möglichkeiten anzustreben, dass mit benachbarten Staaten mit EU-Außengrenzen geeignete Maßnahmen zur Erfassung herrenloser radioaktiver Stoffe sowie radioaktiver Stoffe und radioaktiv kontaminierter Stoffe in zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien festgelegt werden.“

42. Nach § 26 wird folgender § 26a samt Überschrift eingefügt:

„Vorsätzlicher rechtswidriger Umgang mit radioaktiven Stoffen

§ 26a. (1) Der vorsätzliche rechtswidrige Umgang mit radioaktiven Stoffen unter Umgehung der Bewilligungsvorschriften stellt einen Verwaltungsstraftatbestand dar, der gemäß § 39 Abs. 1 zu ahnden ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, wie, in welchem Ausmaß und wo Kontrollen zur Erfassung eines nach Abs. 1 vorsätzlichen rechtswidrigen Umgangs mit radioaktiven Stoffen durchzuführen sind. Er legt weiters durch Verordnung fest, ab welchen Aktivitäten eine Gesundheitsgefährdung anzunehmen ist und auf welchem Weg und in welchem Umfang Meldungen über erfasste radioaktive Stoffe und radioaktiv kontaminierte Stoffe an das Zentrale Strahlenquellen-Register zu übermitteln sind.

(3) Die Bestimmungen des Sicherheitskontrollgesetzes 1991, BGBl. Nr. 415/1992, sowie die Befugnisse der Sicherheits- und Justizbehörden werden durch die Festlegungen in den Abs. 1 und 2 nicht berührt.“

43. Der bisherige § 26a erhält die Bezeichnung „§ 26b“.

44. Im § 34 Abs. 1 wird der Verweis „Abs. 3“ durch „Abs. 5“ ersetzt.

45. Im § 34 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 3 und 4 eingefügt:

„(3) Bei unfallbedingten Strahlenexpositionen sind nach Maßgabe aller verfügbaren Informationen die betreffenden Dosen und ihre Verteilung im Körper zu ermitteln.

(4) Bei Notfallexpositionen ist die individuelle Überwachung oder die Ermittlung der Einzeldosen entsprechend den Umständen und Möglichkeiten durchzuführen.“

Die bisherigen Abs. 3 bis 6 erhalten die Bezeichnungen „(5)“ bis „(8)“.

46. Nach § 34 wird folgender § 34a samt Überschrift einfügt:

„Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer akkreditierter Stellen

§ 34a. (1) Akkreditierte Stellen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des EWR akkreditiert wurden und in Belangen des Strahlenschutzgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen in Österreich tätig werden, sind dann als gleichwertig anzusehen, wenn diese Gleichwertigkeit aufgrund multilateraler oder bilateraler Vereinbarungen festgestellt wurde. Sie haben im Rahmen dieser Tätigkeiten die sie betreffenden Verpflichtungen aus dem Strahlenschutzgesetz und den darauf gegründeten Verordnungen einzuhalten.“

47. Der bisherige § 35a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

48. Im § 35a Abs. 1 lautet der 4. Satz:

„Soweit es für Zwecke der ärztlichen Untersuchung vor der Einstellung und der Überwachung der Exposition der beruflich strahlenexponierten Person erforderlich ist, können alle sachdienlichen Informationen über die bisher von ihr erhaltenen Dosen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zwischen den zuständigen Behörden oder den ermächtigten Ärzten oder den ermächtigten arbeitsmedizinischen Diensten oder den ermächtigten Krankenanstalten oder den qualifizierten Sachverständigen oder den zugelassenen Dosismessstellen im Wege des Zentralen Dosisregisters ausgetauscht werden.“

49. Dem § 35a werden folgende Abs. 2 bis 5 angefügt:

„(2) Das Zentrale Dosisregister übernimmt die Aufgabe der Datenbereitstellung und Datensicherung der gemessenen oder gegebenenfalls geschätzten Expositionswerte und der individuellen Dosen der beruflich strahlenexponierten Personen einschließlich allfälliger unfallbedingter Strahlen- sowie Notfallexpositionen.

(3) Für die Errichtung und Führung des Dosisregisters und die Datenbereitstellung haben die zur Überwachung von beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A verpflichteten Bewilligungsinhaber oder sonstige Verpflichtete eine Gebühr nach Maßgabe einer Gebührenverordnung, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen ist, zu entrichten. Diese Gebührenverordnung hat die Höhe der Gebühr entsprechend den im Durchschnitt hierbei auflaufenden Kosten, insbesondere für die Errichtung und die Führung des Dosisregisters, die Datensicherung, die Datenbereitstellung für die Bewilligungsinhaber, die zuständigen Behörden und die Sozialversicherungsträger in kostendeckenden Tarifen zu enthalten.

(4) Die Gebühren sind zweckgebunden für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von den Dosismessstellen zu vereinnahmen.

(5) Der zur Überwachung von beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A verpflichtete Bewilligungsinhaber hat der Dosismessstelle, die im Auftrag des Bewilligungsinhabers die physikalische Kontrolle gemäß § 34 durchführt, sowie der Stelle, die im Auftrag des Bewilligungsinhabers die ärztliche Kontrolle gemäß §§ 30 bis 33 durchführt, alle Daten bekannt zu geben, die erforderlich sind, um die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bzw. der darauf gegründeten Verordnungen einhalten zu können.“

50. Der bisherige § 35b erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; danach werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Radioaktive Stoffe und radioaktiv kontaminierte Stoffe gemäß § 26 und radioaktive Stoffe aus dem vorsätzlichen rechtswidrigen Umgang gemäß § 26a sind im Zentralen Strahlenquellen-Register gesondert zu erfassen.

(3) Das Zentrale Strahlenquellen-Register informiert die Behörden der Ursprungsländer über aufgefundene radioaktive Stoffe und radioaktiv kontaminierte Stoffe gemäß § 26 sowie über radioaktive Stoffe aus dem vorsätzlichen rechtswidrigen Umgang gemäß § 26a. Sofern europäische oder internationale diesbezügliche Register bestehen, sind die Informationen auch mit diesen auszutauschen.“

51. Im § 35e werden nach den Worten „der zu übermittelnden Daten,“ die Worte „die Aufgaben der Zentralen Register, insbesondere die Pflichten zur Information lokaler Behörden,“ eingefügt.

52. § 35f Abs. 5 lautet:

„(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung weitergehende Bestimmungen über die Inhalte, die Art und die Form des Strahlenpasses festlegen. Ausstellung, Registrierung und Evidenzhaltung der Strahlenschutzpässe erfolgt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Zentralen Strahlenschutzregister.“

53. Dem § 35f werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:

„(6) Für die Ausstellung, Registrierung und Evidenzhaltung der Strahlenschutzpässe haben die Arbeitgeber der externen Arbeitskräfte oder bei Selbständigen diese selbst eine Gebühr nach Maßgabe einer Gebührenverordnung, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen ist, zu entrichten.

(7) Die Gebührenverordnung hat die Höhe der Gebühr entsprechend den im Durchschnitt hierbei auflaufenden Kosten, insbesondere für die Ausstellung, Registrierung und Evidenzhaltung der Strahlenschutzpässe, in kostendeckenden Tarifen zu enthalten.

(8) Die Gebühren sind zweckgebunden für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von der Betriebsführung der Zentralen Register zu vereinnahmen.“

54. Im § 36 Abs. 1 Z 5 wird der Verweis „§ 1 Abs. 1 Z 5“ durch „§ 1 Abs. 1 Z 6“ ersetzt.

55. Im § 36 Abs. 1 Z 10 wird die Wortfolge „zumindest umfassen muss“ durch „zumindest umfassen müssen“ ersetzt.

56. Im § 36 Abs. 1 Z 10 wird das Wort „Abhilfemaßnahmen“ durch das Wort „Sicherheitsmaßnahmen“ ersetzt.

57. Im § 36 Abs. 3 werden die Worte „hochaktiven radioaktiven Strahlenquellen“ durch die Worte „hoch radioaktiven Strahlenquellen“ ersetzt.

58. Im § 36b Abs. 3 wird die Wortfolge „mindestens 10 Jahre“ durch „mindestens sieben Jahre“ ersetzt.

59. In §§ 36d und 36f Abs. 1 und 2 wird jeweils der Begriff „Radon-222“ durch „222Radon“ ersetzt.

60. Im § 36f Abs. 2 wird das Wort „Körperdosis“ durch die Wortfolge „effektiven Dosis und der Organdosen“ ersetzt.

61. Im § 36f Abs. 8 wird die Wortfolge „der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „die Behörde“ ersetzt.

62. § 36k Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung fest, welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, die Grundzüge, nach welchen Verfahren die Exposition des fliegenden Personals zu ermitteln ist, ob und unter welchen Voraussetzungen ärztliche Untersuchungen durchzuführen sind und wie und in welcher Form die Meldungen über die ermittelte Exposition an das Zentrale Dosisregister weiterzuleiten sind.“

63. Dem § 36k werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Die Ermittlung der Exposition des fliegenden Personals gemäß Abs. 1 Z 1 hat durch für die Dosisermittlung des fliegenden Personals akkreditierte Stellen oder durch vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Landesverteidigung zugelassenen Stellen zu erfolgen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und allenfalls dem Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung die Kriterien für diese Zulassung festzulegen.

(4) Dem Ansuchen um Zulassung zur Durchführung der Expositionsermittlung des fliegenden Personals ist ein umfassender Nachweis über das Vorhandensein der notwendigen personellen und technischen Ausstattung der ansuchenden Stelle anzuschließen.“

64. Die Überschrift des IV. Teiles lautet „Interventionen; behördliche Überwachung des Radioaktivitätsgehaltes in Umwelt und Waren sowie Abschätzung der Bevölkerungsdosen“.

65. Im § 36l Abs. 2 Z 3 entfällt der erste Satz.

66. § 36l Abs. 3 lautet:

„(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung insbesondere festzulegen:

  1. 1. angemessene Interventionsschwellen,
  1. 2. Inhalt und Umfang gesamtstaatlicher und örtlicher Interventionspläne,
  1. 3. Art und Weise der Überprüfung dieser Interventionspläne,
  1. 4. Form, Inhalt und Umfang von Übungen zur Überprüfung der Interventionspläne,
  1. 5. Meldepflichten,
  1. 6. Mindestanforderungen für besondere Interventionsteams für technische, medizinische und gesundheitliche Interventionen,
  1. 7. Mindestanforderungen für die Schulung der Interventionsteams gemäß Z 6,
  1. 8. Regelungen für berufsbedingte Notfallexpositionen im Zusammenhang mit Interventionen,
  1. 9. Regelungen über eine physikalische und ärztliche Kontrolle von Personen, die im Zusammenhang mit Interventionen tätig werden, sowie damit verbundene Melde- und Nachweispflichten,
  1. 10. wer in welchem Umfang Notfallsituationen zu bewerten und deren Folgen sowie die Wirksamkeit der veranlassten Interventionen aufzuzeichnen hat,
  1. 11. Art und Umfang der Information militärischer Dienststellen für den Fall einer Assistenzleistung des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, soweit diese für Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen durch Gefahren vor ionisierender Strahlung im Rahmen großräumiger radioaktiver Kontaminationen erforderlich sind und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung stehen.“

67. Die Überschrift des § 37 lautet: „Behördliche Überwachung auf großräumige radioaktive Kontaminationen und Ermittlung des Radioaktivitätsgehaltes“.

68. § 37 Abs. 1 lautet:

„(1) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft obliegt die behördliche Überwachung auf großräumige radioaktive Kontaminationen in der Umwelt, insbesondere in Luft, in Niederschlägen, im Grundwasser, in oberirdischen Gewässern, in Abwässern, im Klärschlamm und im Boden. Weiters obliegt ihm die Ermittlung der Radioaktivität in Futtermitteln, in land- und forstwirtschaftlichen Urprodukten, in Düngemitteln, in Rohstoffen, in Werkstoffen und in zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien und in Konsumgütern, die nicht dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegen. Dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen obliegt die Ermittlung der Radioaktivität in Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen im Sinne des Lebensmittelgesetzes - LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975. Diese Überwachungs- oder Überprüfungsmaßnahmen haben sich an den Erfordernissen des Strahlenschutzes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik zu orientieren.

Nach Maßgabe der Erfordernisse einer großräumigen Überwachung auf radioaktive Kontaminationen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Strahlenfrühwarnsystem im Sinne des § 2 Abs. 41 einzurichten und zu betreiben. Daneben ist ein laborgestütztes Umweltüberwachungssystem zu betreiben, in dem ergänzende Messungen anhand von Probenziehungen durchzuführen sind. Sowohl flächendeckende routinemäßige als auch schwerpunktmäßige anlassbezogene Untersuchungen sind durchzuführen. Dafür sind jene ausgegliederten Einheiten des Bundes heranzuziehen, bei denen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Bundesminister für Gesundheit und Frauen die Gesellschafterrechte wahrnehmen. Sonstige nach ihrem Aufgabenbereich geeignete Institutionen sowie die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik haben die obengenannten Stellen bei der Probenbeschaffung zu unterstützen. Im Fall einer großräumigen radioaktiven Kontamination zieht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auch sonstige nach ihrem Aufgabenbereich geeignete Institutionen zur Unterstützung heran.

Messeinrichtungen, die im Strahlenfrühwarnsystem oder im laborgestützten Umweltüberwachungssystem betrieben werden, sind vor ihrer Inbetriebnahme und in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen entsprechend dem Stand der Technik zu kalibrieren. Für die Kalibrierung der Messeinrichtungen des Strahlenfrühwarnsystems sowie des laborgestützten Umweltüberwachungssystems bedient sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft akkreditierter Stellen oder des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen. Beim Betrieb von Strahlenfrühwarnsystem und laborgestütztem Umweltüberwachungssystem sind dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle zu beachten. Das laborgestützte Umweltüberwachungssystem ist darüber hinaus in entsprechende Ringversuche einzubinden.“

69. § 37 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat

  1. 1) die im Rahmen der behördlichen Überwachung auf großräumige radioaktive Kontaminationen und des Radioaktivitätsgehaltes in Umwelt und Waren erhobenen Messdaten in einer zentralen Datenbank zu erfassen,
  1. 2) Vorsorge zu treffen, dass die Messdaten den Ländern zugänglich sind und an einer von dem jeweiligen Bundesland zu bestimmenden Stelle die entsprechenden technischen Voraussetzungen geschaffen werden,
  1. 3) unter Mitwirkung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen die erhobenen Daten hinsichtlich eines möglichen Strahlenrisikos zu bewerten und insbesondere im Fall einer großräumigen radioaktiven Kontamination diese Bewertung den in Betracht kommenden Stellen mitzuteilen,
  1. 4) aufgrund der Bewertung der Umweltüberwachung sowie der Ergebnisse der Entscheidungshilfesysteme Empfehlungen für Schutz- und Sicherungsmaßnahmen zu erstellen und den zuständigen Behörden zur Kenntnis zu bringen,
  1. 5) unter Mitwirkung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Abschätzung der Exposition der Bevölkerung in ihrer Gesamtheit sowie für Bezugsbevölkerungsgruppen unter Berücksichtigung der effektiven Übertragungswege der radioaktiven Stoffe zu erstellen und der Bevölkerung zugänglich zu machen,
  1. 6) darüber hinaus die Bevölkerung in angemessener Weise über die im Bundesgebiet erhobenen Messdaten und die daraus abgeleiteten Bewertungen und Maßnahmenempfehlungen zu informieren, wobei Umfang und Form der Information durch Verordnung festzulegen sind.“

70. Nach § 38a wird folgender IVa.Teil samt Überschrift eingefügt:

„IVa. TEIL

Schutz der Bevölkerung vor natürlichen radioaktiven Stoffen

Erhöhte Radonkonzentration in Wohnräumen

§ 38b. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sammelt alle verfügbaren Daten über die Radongaskonzentrationen in Wohnräumen, die aufgrund von repräsentativen Messungen für das gesamte Bundesgebiet bisher ermittelt wurden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfasst die gesammelten Daten in einer zentralen Datenbank. Aus diesen Daten wird Kartenmaterial über Gebiete mit erhöhter Radongaskonzentration erstellt und der Öffentlichkeit zur Information zugänglich gemacht. Weiters werden aus diesen Daten Empfehlungen für die Bevölkerung zur Reduzierung der Exposition durch erhöhte Radonkonzentration in Wohnräumen erstellt.

(3) Zu sämtlichen Informationen gemäß Abs. 2 ermöglicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Ländern einen geeigneten elektronischen Zugang.

(4) Für die Erfassung der gesammelten Daten und deren allfällige Verdichtung sowie zur Information der Bevölkerung über die im Bundesgebiet gesammelten Daten und die daraus abgeleiteten Bewertungen und Maßnahmenempfehlungen bedient sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jener ausgegliederten Einheiten des Bundes, bei denen er die Gesellschafterrechte wahrnimmt, wobei er auch sonstige nach ihrem Aufgabenbereich geeignete Institutionen zur Unterstützung heranzieht.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann hinsichtlich einer angemessenen Information der Bevölkerung deren Umfang und Form durch Verordnung festlegen.“

71. Im § 39 wird vor dem bisherigen Abs. 1 folgender neuer Abs. 1 eingefügt:

„(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 10 000 Euro bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich rechtswidrig mit radioaktiven Stoffen umgeht und somit den Tatbestand des § 26a erfüllt. Der Versuch ist strafbar.“

Die bisherigen Abs. 1 bis 7 erhalten die Bezeichnungen „(2)“ bis „(8)“.

72. Der letzte Satz im nunmehrigen § 39 Abs. 2 lautet:

„Wer die Tatbestände der Z 2 bis 7 dadurch verwirklicht, dass er mit hoch radioaktiven Strahlenquellen umgeht, ist mit einer Geldstrafe von mindestens 15 000 Euro zu bestrafen, wer den Tatbestand der Z 4 dadurch verwirklicht, dass er radioaktiv kontaminierte oder durch Beschuss mit Neutronen, Protonen oder anderen Teilchen radioaktiv gemachte Waren in Verkehr bringt, ist mit einer Geldstrafe von mindestens 7 500 Euro zu bestrafen.“

73. Im nunmehrigen § 39 Abs. 3 Z 3 werden die Worte „§§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 3, 8 oder 10 Abs. 4“ durch die Worte „§§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 3, 8 Abs. 1 oder 10 Abs. 4“ ersetzt.

74. Im nunmehrigen § 39 Abs. 3 Z 6 wird der Verweis „§ 10 Abs. 8“ durch „§ 10 Abs. 9“ ersetzt.

75. Im nunmehrigen § 39 Abs. 3 Z 20 werden die Worte „hochaktiver radioaktiver Strahlenquellen“ durch die Worte „hoch radioaktiver Strahlenquellen“ ersetzt.

76. Im nunmehrigen § 39 Abs. 3 wird nach der Z 28 folgende Z 29 eingefügt:

  1. „29. den Bestimmungen des § 34 Abs. 1 bis 4 zuwiderhandelt,“;

Die bisherigen Z 29 bis 31 erhalten die Bezeichnungen „30.“ bis „32.“.

77. Im nunmehrigen § 39 Abs. 4 Z 4 wird der Verweis „§ 25 Abs. 2“ durch „§ 25 Abs. 2 oder 6“ ersetzt.

78. Im nunmehrigen § 39 Abs. 4 Z 7 wird der Punkt nach dem Wort „zuwiderhandelt“ durch einen Beistrich ersetzt.

79. Dem nunmehrigen § 39 Abs. 4 wird folgende Z 8 angefügt:

  1. „8. der Verpflichtung gemäß § 40 Abs. 4 zuwiderhandelt.“

80. Der § 39 Abs. 5 lautet:

„(5) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 750 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1. die Meldepflicht gemäß § 10a Abs. 1 nicht erfüllt,
  1. 2. die Meldepflicht gemäß § 25 Abs. 1 nicht erfüllt,
  1. 3. es entgegen den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 unterlässt, externe Arbeitskräfte zu melden,
  1. 4. es entgegen den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 oder 2 unterlässt, den Verlust oder Fund von radioaktiven Stoffen zu melden, soferne es sich nicht um den Verlust von hoch radioaktiven Strahlenquellen handelt,
  1. 5. entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 Kennzeichnungen für radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse missbräuchlich verwendet,
  1. 6. der Verpflichtung des § 32 Abs. 5 zuwiderhandelt,
  1. 7. der Verpflichtung des § 35a Abs. 5 zuwiderhandelt,
  1. 8. der Verpflichtung des § 35d zuwiderhandelt,
  1. 9. der Verpflichtung des § 35f Abs. 2 zuwiderhandelt,
  1. 10. der Verpflichtung des § 36g Abs. 4 zuwiderhandelt,
  1. 11. der Verpflichtung des § 36i Abs. 2 zuwiderhandelt,
  1. 12. wer Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, die zu seinem Schutz erlassen worden sind.“

81. Im nunmehrigen § 39 Abs. 7 und 8 wird jeweils der Verweis „Abs. 5“ durch „Abs. 6“ ersetzt.

82. Im § 40 Abs. 2 wird der Verweis „§ 34 Abs. 3“ durch „§ 34 Abs. 5“ ersetzt.

83. Dem § 40 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Die Verpflichtung zur Beibringung der vorläufigen Sicherheitsanalyse, endgültigen Sicherheitsanalyse, Sicherheitsanalyse, Störfallanalyse oder Notfallplanung gemäß §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 5, 7 Abs. 5, 10 Abs. 5, 19 Abs. 3 oder 20 Abs. 3 wird bis zum 1. Juli 2005 ausgesetzt.

(4) Wer am 30. Juni 2005 Inhaber einer rechtskräftigen Bewilligung gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 oder einer Bauartzulassung gemäß §§ 19 oder 20 ist, hat die Sicherheitsanalysen, Störfallanalysen und Notfallplanungen gemäß §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 5, 7 Abs. 5, 10 Abs. 5, 19 Abs. 3 oder 20 Abs. 3 bis zum 31. Dezember 2008 bei der zuständigen Behörde nachzureichen.“

84. § 41 samt Überschrift lautet:

„Zuständigkeiten

§ 41. (1) Zur Vollziehung der Teile I bis III dieses Bundesgesetzes, der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen und des auf dem Gebiete des Strahlenschutzrechtes unmittelbar anwendbaren Rechtes der Europäischen Gemeinschaft ist in erster Instanz zuständig:

  1. 1. Der Bundesminister hinsichtlich
    1. a) der Kernreaktoren,
    1. b) des Umganges mit radioaktiven Stoffen, soweit es sich um die Herstellung von Kernbrennstoffen, die Aufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder die Verbringung radioaktiver Abfälle sowie um Anlagen für die Behandlung, Konditionierung, Zwischenlagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle handelt,
    1. c) der Teilchenbeschleuniger, sofern sie nicht im Rahmen gewerblicher Betriebsanlagen betrieben werden,
    1. d) der Zulassung von Bauarten (§§ 19, 20 und 20b),
    1. e) der Ermächtigungen nach § 35,
    1. f) der Angelegenheiten des Strahlenschutzpasses (§ 35f),
    1. g) der Angelegenheiten der Zentralen Register,
    1. h) des internationalen Datenaustausches und des Informationsaustausches mit ausländischen Stellen in Fällen großräumiger Kontamination,
    1. i) der zentralen Registrierung der Ein-, Aus- und Durchfuhr radioaktiver Stoffe,
    1. j) der Verbringung radioaktiver Stoffe als Kontaktbehörde gemäß Art. 8 der Verordnung (EURATOM) Nr. 1493/93 des Rates vom 8. Juni 1993.
    1. k) der Berichte an die EU-Kommission,
    1. l) der Angelegenheiten der Strahlenschutzkommission,
    1. m) der Anerkennung von Ausbildungsstellen für Strahlenschutzbeauftragte und Medizinphysiker und
    1. n) der besonderen Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich (§ 26b).
  1. 2. unbeschadet der Z 1
    1. a) für Betriebe, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständigen Behörden,
    1. b) auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs die nach den für diese Gebiete maßgeblichen Rechtsvorschriften in erster Instanz zuständigen Behörden,
  1. 3. in allen übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörden.

(2) Sind für Teile einer Anlage mehrere Behörden in erster Instanz zuständig, so ist für die gesamte Anlage die jeweils oberste Behörde in erster Instanz zuständig.

(3) Über Berufungen gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 2 entscheidet die nach den dort genannten Verwaltungsvorschriften zuständige Rechtsmittelbehörde. Über Berufungen gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 3 entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

(4) Zuständiger Bundesminister im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist

  1. 1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit nicht die nachstehenden Z 2 bis 4 zur Anwendung gelangen,
  1. 2. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Kernanlagen und Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
  1. 3. der Bundesminister für Gesundheit und Frauen für die Teilchenbeschleuniger im medizinischen Bereich, die Bauartzulassungen von Geräten, die zur Anwendung in der Medizin bestimmt sind, die Ermächtigungen gemäß § 35 und die Anerkennung der Ausbildung von Medizinphysikern,
  1. 4. der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der besonderen Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich (§ 26b).

(5) Zur Vollziehung des V. Teiles dieses Bundesgesetzes ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, sofern es sich aber um Betriebe handelt, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständige Behörde.

(6) Die Aufgaben und Befugnisse der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(7) Die Aufgaben und Befugnisse der Behörden nach den Bestimmungen des Wasserrechtes, Forstrechtes und des Pflanzenschutzes sowie auf dem Gebiete der Elektrizitätswirtschaft werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.“

85. Der bisherige § 42a erhält die Bezeichnung „§ 41a“.

86. Dem § 42 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 1, 5 und 6, § 2, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2 und 5, die Überschrift vor § 6, § 6 Abs. 3, 5 und 8, die Überschrift vor § 7, § 7 Abs. 2, 3, 5 und 8, § 8, § 10 Abs. 2, 4, 5, 8, 9 und 10, § 10a, § 11, § 13 Abs. 1, § 17 Abs 1 bis 3, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 2 und 3, § 24, § 25 Abs. 5 und 6, § 26, § 26a samt Überschrift, § 26b, § 34, § 34a samt Überschrift, § 35a, § 35b, § 35e, § 35f Abs. 5 bis 8, § 36 Abs. 1 und 3, § 36b Abs. 1 und 3, § 36c Abs. 1 und 2, § 36d, § 36f Abs. 1, 2 und 8, § 36k Abs. 2 bis 4, die Überschrift vor § 36l, § 36l Abs. 2 und 3, die Überschrift vor § 37, § 37 Abs. 1 und 5, § 38 Abs. 1, der IVa. Teil samt Überschrift, § 39, § 40 Abs. 2 bis 4, § 41 samt Überschrift, § 41a, § 42 Abs. 4, § 43 Abs. 2, 3 und 6 in der Fassung des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 137/2004, treten mit der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 42a außer Kraft. Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.“

87. Im § 43 Abs. 2 werden die Worte „Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Worte „Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

88. Im § 43 Abs. 3 wird der Verweis „§ 26a“ durch „§ 26b“ ersetzt.

89. Im § 43 Abs. 6 Z 3 wird der Verweis „§ 36k Abs. 2“ durch „§ 36k Abs. 2 und 3“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Maß- und Eichgesetzes

Das Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 1 Z 11 und 12 lautet:

  1. „11. Dosimeter für Photonenstrahlung, die im Strahlenschutz verwendet werden (Strahlenschutzdosimeter), sofern es sich nicht um Meßanlagen des Strahlenfrühwarnsystems im Sinne des § 37 Abs. 1 StrSchG handelt oder sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen,
  1. 12. Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, sofern es sich nicht um Meßanlagen des Strahlenfrühwarnsystems im Sinne des § 37 Abs. 1 StrSchG handelt.“

2. Dem § 71 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der § 8 Abs. 1 Z 11 und 12 in der Fassung des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 137/2004, tritt mit der Kundmachung in Kraft.“

Fischer

Schüssel

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