VwGH 2000/07/0090

VwGH2000/07/009018.1.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerden

I. (zu Zl. 2000/07/0090) 1. der C C, 2. des R C und 3. des M C, alle in N, alle vertreten durch Dr. Christian Slana, Rechtsanwalt in Linz, Museumstraße 25/Quergasse 4, und II. (zu Zl. 2000/07/0212) der S Gesellschaft m.b.H. & Co. KG in P, vertreten durch Haslinger, Nagele & Partner, Rechtsanwälte in Wien III, Am Heumarkt 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 4. Juli 2000, Zl. 680.001/03-I6/00, betreffend abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien:

I. (zu Zl. 2000/07/0090: S Gesellschaft m.b.H. & Co. KG in P, vertreten durch Haslinger, Nagele & Partner, Rechtsanwälte in Wien III, Am Heumarkt 7, und II. (zu Zl. 2000/07/0212): 1. C C,

2. R C, 3. M C, alle in N, 4. F D und 5. T D, beide in N), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AWG 1990 §29 Abs5 Z3;
AWG 1990 §29 Abs7;
AWG 1990 §29;
B-VG Art7;
DeponieV 1996 §21 Abs4;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §142;
WRG 1959 §5 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AWG 1990 §29 Abs5 Z3;
AWG 1990 §29 Abs7;
AWG 1990 §29;
B-VG Art7;
DeponieV 1996 §21 Abs4;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §142;
WRG 1959 §5 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien C C, R C und M C Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 15.000,-- und der beschwerdeführenden Partei S Gesellschaft m.b.H. & Co. KG ebenfalls Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die im Verfahren zu 2000/07/0090 mitbeteiligte Partei, die S Gesellschaft m.b.H. & Co. KG, beantragte beim Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) die Erteilung der abfallrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Bauschuttdeponie auf den Grundstücken 618 und 622 der KG R, Gemeinde N.

Der LH machte den Antrag gemäß § 29 Abs. 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, (AWG) durch Anschlag in der Gemeinde und in einer örtlichen Zeitung bekannt und räumte eine Frist von sechs Wochen ein, innerhalb der gegen die Genehmigung der Behandlungsanlage von den Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 Gewerbeordnung) begründete schriftliche Einwendungen beim Landeshauptmann eingebracht werden konnten.

Innerhalb der sechswöchigen Einwendungsfrist erhoben die Beschwerdeführer C, R und M C (im Folgenden: Beschwerdeführer C) mit Schriftsatz vom 28. Februar 1994 Einwendungen. Sie brachten vor, die geplante Deponie vermindere ihre Lebensqualität durch Lärm und intensive Staubentwicklung; sie gefährde die Wasserqualität ihrer Trinkwasserversorgung, da sie in einem Gebiet errichtet werden solle, wo sich die Quellfassung für die Trinkwasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer befinde. Die angrenzenden Liegenschaften würden durch die negativen Auswirkungen der Deponie und durch deren bloße Existenz in ihrem Wert gemindert. Schließlich komme es auch zu einer physikalischen Gefährdung des Anwesens der Beschwerdeführer. Dieses Haus sei nicht unterkellert; jegliche Erschütterung und jegliche Bewegung des Untergrundes gefährdeten die Stabilität des Gebäudes bis zum Abrutschen. Arbeiten in der Schottergrube, in welcher die Deponie errichtet werden solle, hätten bereits zu Schäden geführt.

Der LH beraumte für 10. Jänner 1995 eine mündliche Verhandlung an, zu der alle Beschwerdeführer persönlich geladen wurden.

In einer mit 2. Jänner 1995 datierten, am 5. Jänner 1995 beim LH eingelangten weiteren Stellungnahme ergänzten und präzisierten die Beschwerdeführer C ihre Einwände. Diese hielten sie auch bei der mündlichen Verhandlung aufrecht und verlangten zusätzlich eine Begutachtung ihres Hauses vor Errichtung der Deponie, welche die Folgen auf Grund von Erschütterungen auf das Haus darlegen solle. Außerdem müsse gutachterlich dargelegt werden, dass keinerlei Abrutschgefahr für das Anwesen bestehe.

Mit Bescheid des LH vom 21. Oktober 1996 wurde der S GesmbH & Co KG unter Spruchabschnitt I die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bauschuttdeponie auf den Grundstücken Nr. 618 und 622 der KG R nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen bzw. ergänzten und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen unter Einhaltung von Nebenbestimmungen erteilt.

Die Einwendungen der Beschwerdeführer C wurden abgewiesen.

Die Beschwerdeführer C beriefen. Sie brachten vor, die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich der Standorteignung sei widersprüchlich und unvollständig. Der Hydrogeologe habe bei der mündlichen Verhandlung am 10. Jänner 1995 festgestellt, dass auf Grund des Grundwasserschichtenplanes ersichtlich sei, dass die Quelle auf dem Grundstück der Beschwerdeführer im direkten Abströmbereich der Deponie liege. Ein Färbversuch habe das bestätigt. Die Dichtheit des Schliermaterials sei kein Beurteilungsmaßstab, wenn der Schlier klüftig und daher gut wasserwegig sei. Der Standort sei für die Deponie nicht geeignet. Darüber setze sich der LH auf Grund eines von der mitbeteiligten Partei beigebrachten Privatsachverständigengutachtens hinweg. In Verletzung des Parteiengehörs sei dieses Privatsachverständigengutachten den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht worden. Auch der medizinische Amtssachverständige habe eine negative Auswirkung der geplanten Deponie auf die Trinkwasserversorgung der Beschwerdeführer nicht ausschließen können. Die Sickerwasserbehandlung sei nicht gelöst. Die Auflage B 16 sei unbestimmt. Durch den Einsatz von Planierraupen und Kompaktoren komme es zu Schwingungen, die das Haus der Beschwerdeführer gefährdeten.

Mit Schreiben vom 7. Februar 1997 beauftragte die belangte Behörde einen Amtssachverständigen für Deponietechnik, sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob die im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen aus fachlicher Sicht der Deponieverordnung entsprechen, ob gegen erhöhte Staubimmissionen entsprechende deponiebautechnische Maßnahmen vorgesehen seien, ob der Standort als für das Projekt geeignet anzusehen sei, ob die Auflage C 16 ausreichend bestimmt sei, ob das Sickerwasserbecken zu gering dimensioniert sei und ob die im Auflagepunkt D 25 genannten Berechnungen in anderer Form oder zu einem anderen Zeitpunkt der Behörde vorgelegt werden sollten.

In seinem Gutachten vom 5. Juni 1997 äußerte der Amtssachverständige zur Frage der Standorteignung, die Standorteignung aus Sicht des Gewässerschutzes sei Voraussetzung für die Bewilligungsfähigkeit des Projektes. Das Kluftwasservorkommen unter der Verwitterungsschicht des Schliers stehe in engem hydrologischen Zusammenhang mit der Quelle der Beschwerdeführer. Dies sei durch einen Färbeversuch nachgewiesen worden. Der Kluftwasserkörper sei nicht homogen. Wasserbewegungen erfolgten in den Klüften in bevorzugten Richtungen, wobei diese je nach Klüftung sich klein- und großräumig ändern könnten. Da nur eine Einspeisungsstelle in den Kluftwasserkörper bestanden habe und durch ihre Lage und das generell nach WNW gerichtete Grundwasserspiegelgefälle eine unmittelbare Anströmung der Brunnen D und E nicht zu erwarten sei, könne für diese beiden Brunnen eine mögliche Beeinflussung im Schadensfall (Versagen der Basis- oder Flankendichtung und Versagen des Verwitterungshorizontes des Schliers als geologische Barriere) nicht völlig ausgeschlossen werden. Im genannten Schadensfall (Versagen der Basis- oder Flankendichtung und Versagen des Verwitterungshorizontes des Schliers als geologische Barriere) gelangten Sickerwässer aus der Deponie für mineralische Abfälle und kontaminierte Böden in den Grundwasserkörper, die eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung des Grundwassers bewirkten bzw. bewirken könnten, dass Grundwasser nicht mehr als Trinkwasser verwendet werden könne. Durch die kurze Fließzeit zwischen Deponiegelände und der Quelle der Beschwerdeführer bestehe in der Praxis keine Möglichkeit, durch Schutzmaßnahmen eine Beeinträchtigung dieser Quelle bei Bekanntwerden des Schadensfalles zu verhindern. Vielmehr sei zu erwarten, dass eine allfällige Beeinträchtigung zuerst von den Nutzern dieser Quelle bemerkt werde. Maßnahmen wie etwa Sperrbrunnen zum Schutz dieser Quelle im Schadensfall würden zudem eine quantitative Beeinträchtigung der Schüttung der Quelle erwarten lassen. Für den Schutz der Quelle - und auch der Brunnen E und D - sei die Funktion des als geologische Barriere bezeichneten Verwitterungshorizontes des Schliers von essentieller Bedeutung. Auf die ebenso wichtigen Qualitätsanforderungen an Dichtung und Entwässerung der Deponie werde weiter unten eingegangen. Zunächst sei anzumerken, dass in Bohrung 3 eine Kluft in 5,5 m unter GOK dokumentiert sei. Diese liege also im Bereich der hangenden Verwitterungszone des Schlier. Der im Liegenden befindliche Schlier werde auf Grund der Bohrungen als teilweise geklüftet beschrieben und Spülwasserverluste vermerkt. Der mit Basazid-Rot durchgeführte Versuch sei nicht geeignet, die flächenhaft vorhandene Eignung der Verwitterungszone als geologische Barriere nachzuweisen. Es sei nur eine Einspeisestelle verwendet worden; diese sei ungenügend dokumentiert, wie auch der Verlauf des Versuches nur ungenügend dokumentiert sei. Weiters sei nur an einer Beobachtungssonde der Gehalt am Basazid-Rot analysiert worden. Nur wenn eine unmittelbare Verbindung von Klüften zwischen Einspeisestelle und Beobachtungssonde vorliege, wäre ein Nachweis dieses Farbstoffes zu erwarten. Dieser unmittelbare Konnex zwischen der Einspeisestelle und der fünf Meter entfernten Beobachtungssonde sei offensichtlich nicht gegeben, jedoch könne aus dem Versuch nichts anderes als eben dieser Umstand geschlossen werden. Um einen Nachweis der Dichtheit zu erbringen, wäre eine Reihe von Wasserabpressversuchen in der hangenden Verwitterungsschicht des Schliers erforderlich, und zwar wären entlang der West-, Nord- und Südgrenze des Deponiegeländes je drei, entlang der Ostgrenze je zwei Bohrungen und Wasserablasspressversuche durchzuführen. Sämtliche Bohrungen müssten bis in den Schlier reichen, seien als Kernbohrungen durchzuführen und zu dokumentieren. Die Dichtheit sei zusätzlich an einer Probe pro Bohrung im Labor nachzuweisen. Zwei Bohrungen an der Westgrenze und je eine an Nord-, Süd- und Ostgrenze seien als Sonden auszubauen. Nach Vorliegen der Daten dieser Abpressversuche und eines diesbezüglichen Gutachtens eines befugten Fachmannes könne zur Standorteignung abschließend Stellung genommen werden.

Im Anschluss an diese Ausführungen befasste sich der Amtssachverständige mit Fragen der Deponietechnik und mit einzelnen Auflagen des erstinstanzlichen Bescheides sowie mit den ihm von der belangten Behörde gestellten Fragen, wobei er hinsichtlich der im vorliegenden Zusammenhang wesentlichen Fragen erklärte, diese könnten erst nach Vorliegen der geforderten weiteren Unterlagen beantwortet werden. Gefordert wurde vom Amtssachverständigen auch eine Neudimensionierung des Sickerwasserbeckens.

Dieses Gutachten wurde den Beschwerdeführern C in vollem Umfang zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geboten, wovon sie auch Gebrauch machten.

Am 14. Jänner 1998 fand bei der belangten Behörde eine Besprechung mit Sachverständigen und Vertretern der Konsenswerberin (der zu Zl. 2000/07/0212 beschwerdeführenden Partei S Gesellschaft m.b.H. & Co. KG) statt, bei welcher der Privatsachverständige der Konsenswerberin berichtete, dass die Wasserabpressversuche nicht das gewünschte Ergebnis erbracht hätten, da es sich bei der Dichtschichte um ein Lockergestein handle und somit diese Methode zur Überprüfung der Dichtheit des Untergrundes nicht geeignet sei. Dem schloss sich der Amtssachverständige der belangten Behörde an und forderte, dass an acht Stellen im Deponieaufstandsbereich und an fünf Stellen am Rande der Deponie (Sondenstandorte) ungestörte Proben zu entnehmen und bezüglich des k-Wertes im Labor zu untersuchen seien. Bei neuen Probenstellen seien Bohrungen wegen der besseren Verfüllbarkeit anzulegen. Im Deponieaufstandsbereich solle der Stauer nicht nach unten durchstoßen werden.

Der in einem Aktenvermerk festgehaltene Inhalt dieser Besprechung wurde den Beschwerdeführern C mit Schreiben der belangten Behörde vom 12. März 1998 bekannt gegeben.

Die Beschwerdeführer C reagierten mit einem Schriftsatz vom 14. April 1998, in welchem Sie vortrugen, die Vorgangsweise der belangten Behörde, die dem Aktenvermerk zufolge der Konsenswerberin aufgetragen habe, an insgesamt 13 Stellen Bodenproben zu entnehmen, welche dann im Labor auf ihre Dichtheit untersucht werden sollten, sei zumindest aufklärungsbedürftig. Wenn sich schon durch Wasserabpressversuche vor Ort und in natura erwiesen habe, dass das Wasser offensichtlich auf Grund der mangelnden Dichtheit des Untergrundes bei diesen Wasserabpressversuchen versickert sei, so könnten die nun in Aussicht genommenen Untersuchungen nicht aussagekräftig sein. Der Deponieuntergrund sei an sich untauglich, zwischen dem Bereich der Deponie und der Liegenschaft der Beschwerdeführer C bestehe hydrologisch ein unmittelbarer Zusammenhang; das Grundwasser aus dem Deponiebereich fließe in Richtung der Liegenschaft der Beschwerdeführer C und des I-Baches als natürlichen Vorfluters, die von der Deponie ausgehenden Staubbelastungen stellten eine unzumutbare Belastung für die Beschwerdeführer dar und durch den Deponiebetrieb würden durch den Einsatz von Maschinen, nämlich Planierraupen und Kompaktoren, Schwingungen und Erschütterungen verursacht, welche das Haus der Beschwerdeführer gefährdeten. Die mangelnde Eignung des Standortes und die Gefährdung der Trinkwasserversorgung der Beschwerdeführer sei bereits durch das bisherige Ermittlungsverfahren erwiesen. Zur Frage der Staubbelastungen und der Hausgefährdung durch Schwingungen und Erschütterungen werde die Einholung entsprechender Gutachten beantragt.

In der Folge legte die Konsenswerberin von der Firma Ö erarbeitete geänderte Projektsunterlagen vor. Diese wurden von der belangten Behörde dem Amtssachverständigen zur Stellungnahme übermittelt. Dieser führte in seinem Gutachten vom 16. August 1999 aus:

"Die vorgelegten Austauschparien der Projektsunterlagen werden zur Kenntnis genommen. Es ist positiv anzumerken, dass das Sickerwasserbecken nunmehr den ho. Vorstellungen entsprechend dimensioniert wird, die Sickerwasserschächte außerhalb des Schüttkörpers angelegt werden und ein Rückstau von Sickerwasser im Deponiekörper nunmehr vermieden wird. Diese Projektsergänzungen sollten im Bescheidspruch als einzuhalten erklärt werden, soweit nicht die Auflagen inklusive der neu formulierten Anderes bestimmen.

Die Ausführungen der Setzungs- und Standsicherheitsbeurteilung von Prof. P werden zur Kenntnis genommen und die darin enthaltenen Anregungen in neuen Auflagen (C 21 bis C 24) umgesetzt.

Da sich schon im erstinstanzlichen Verfahren der enge Konnex zwischen dem Kluftwasservorkommen im Schlier und der Quelle (der Beschwerdeführer C) gezeigt hat, kommt der Verwitterungsschichte des Schlier im Hangenden desselben große Bedeutung als Schutz des Kluftwasservorkommens zu. Es wurden daher in der Stellungnahme vom Juni 1997 Wasserabpressversuche zur Feststellung der Gebietsdurchlässigkeit dieser Verwitterungsschichte des Schlier gefordert. Von der Konsenswerberin wurden solche in Auftrag gegeben, es hat sich aber während der Untersuchungen herausgestellt, dass diese Schichte zu wenig festen Gesteinscharakter besitzt, um für diese Art der Untersuchung geeignet zu sein. Von der Konsenswerberin wurde vorgeschlagen, alternativ die Gebirgsdurchlässigkeit an Hand von Laborproben nachzuweisen. Die diesbezüglichen Untersuchungen wurden nunmehr vorgelegt und zeigen bei den untersuchten Proben eine hinreichend geringe Durchlässigkeit des Verwitterungshorizontes des Schliers. Bei den Bohrungen des Jahres 1998 wurden keine Klüfte in den Bohrprotokollen erwähnt, auch nicht in Teufen, die dem klüftigen Schlier entsprechen und in denen Grundwasser angetroffen wurde. Aus der Bohrung 3 des Jahres 1995 ist jedoch bekannt, dass nicht nur im liegenden Schlier, sondern auch in der hangenden Verwitterungsschicht des Schlier Klüfte auftreten können.

Als Gründe für die Eignung des gegenständlichen Areales als Standort einer Baurestmassendeponie sind folgende Punkte zu nennen:

  1. 1. der Antragsteller,
  2. 2. die betroffenen Grundeigentümer,
  3. 3. die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959,

    4. die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage,

    5. das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1974,

    6. Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 Gewerbeordnung 1994).

    Die Beschwerdeführer haben eine Beeinträchtigung ihrer Wasserversorgungsanlage sowie eine unzumutbare Staubbelästigung und eine Gefährdung ihres Hauses durch Erschütterungen, die von dem Betrieb der Deponie ausgehen, geltend gemacht.

    Der im Hinblick auf die Einwendungen der Beschwerdeführer relevante § 29 Abs. 5 Z. 3 AWG erkennt Parteistellung den Inhabern rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 zu.

    Der in dieser Bestimmung angesprochene § 12 Abs. 2 WRG 1959 knüpft an § 12 Abs. 1 leg. cit. an, wonach Maß und Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen ist, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden und ordnet an, dass als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen sind.

    § 5 Abs. 2 WRG 1959 sieht vor, dass die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zusteht, denen sie gehören.

    § 12 Abs. 2 WRG 1959 enthält demnach drei voneinander zu unterscheidende Tatbestände, die als bestehende Rechte anzusehen sind, nämlich "rechtmäßig geübte Wassernutzungen", "Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2" und "das Grundeigentum".

    Alle diese bestehenden Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 vermitteln auf Grund des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 in einem Wasserrechtsverfahren Parteistellung, sofern durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben eine Berührung dieser Rechte möglich ist.

    Der Tatbestand "rechtmäßig geübte Wassernutzungen" im § 12 Abs. 2 WRG 1959 umfasst nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das WRG aufrecht erhaltene (§ 142) oder durch einen Bewilligungsbescheid eingeräumte Wasserbenutzungsrechte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1998, 97/07/0206, u.a.).

    Der bloße Wortlaut des § 29 Abs. 5 Z. 3 AWG ("Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959") ließe eine Auslegung dahin zu, dass damit nur der erste Tatbestand des § 12 Abs. 2 WRG 1959 zum Anknüpfungspunkt für die Einräumung der Parteistellung gemacht wird, nicht aber der weitere Tatbestand der "Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2". Eine solche Auslegung verbietet sich aber schon deswegen, weil keine sachliche Rechtfertigung dafür zu finden ist, dass in einem Wasserrechtsverfahren sämtliche Tatbestände des § 12 Abs. 2 WRG 1959 die Parteistellung vermitteln, in einem Verfahren nach § 29 AWG aber, in welchem die Bestimmungen des WRG 1959 anzuwenden sind, nur ein Teil der wasserrechtlich geschützten Rechte des § 12 Abs. 2 WRG 1959 als Anknüpfungspunkt für eine Parteistellung dienen sollte. Es finden sich auch in den Materialien zum AWG keine Anhaltspunkte für eine solche Annahme. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber des AWG mit dem Begriff "Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959" auch die Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 erfassen wollte, zumal auch diese eine rechtmäßige Wassernutzung im weitesten Sinn darstellen. Der im erstinstanzlichen Verfahren erhobene Einwand der Konsenswerberin, die Beschwerdeführer seien nicht Partei im Sinne des § 29 Abs. 5 Z. 3 AWG, trifft daher nicht zu.

    Nach der auf Grund des § 29 Abs. 2 AWG anzuwendenden Bestimmung des § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist Maß und Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Dies bedeutet für den Beschwerdefall, dass die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Deponie nicht erteilt werden durfte, wenn dadurch die wasserrechtlich geschützten Rechte der Beschwerdeführer beeinträchtigt wurden. Ob eine solche Beeinträchtigung stattfand, war daher Thema des von den Behörden durchzuführenden Ermittlungsverfahrens.

    Nach § 75 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, auf die § 29 Abs. 5 Z. 6 AWG verweist, sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten.

    Die Beschwerdeführer haben rechtzeitig Einwendungen erhoben, in welchen sie behaupten, durch die Errichtung, den Bestand und den Betrieb der Deponie würde ihr Eigentum, nämlich ihr Haus, durch die bei der Deponie verwendeten Betriebsmittel der Gefahr einer Beschädigung ausgesetzt und es gingen von der Deponie unzumutbare Staubauswirkungen aus. Auch damit haben sie zulässige Einwendungen erhoben, mit denen sie die Verletzung ihrer subjektiven Rechte behaupteten.

    Thema des von den Verwaltungsbehörden durchzuführenden Ermittlungsverfahrens war daher auch, ob diese Behauptungen zutreffen.

    Weder zur Frage der Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung noch zu jener der Gefährdung des Hauses der Beschwerdeführer und der Belästigung durch Staub enthält der angefochtene Bescheid ausreichende Feststellungen. In der Begründung dieses Bescheides wird zunächst das Verwaltungsgeschehen unter Einschluss der eingeholten Amtssachverständigengutachten wiedergegeben. Im Anschluss daran finden sich im Erwägungsteil (ab Seite 63 des Bescheides) allgemeine Rechtsausführungen, aber keine auf den Beschwerdefall zugeschnittene Sachverhaltsfeststellungen und keine auf den Beschwerdefall zugeschnittene Beurteilung der Rechtslage. Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist nicht zu entnehmen, ob und aus welchen Gründen die belangte Behörde davon ausgeht, dass die Trinkwasserversorgung der Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt wird; Gleiches gilt für eine Gefährdung des Hauses und für eine Staubbelästigung. Darüber hinaus ist auch unklar, von welchen rechtlichen Voraussetzungen die belangte Behörde ausgeht, findet sich doch in der Begründung ein Passus, der dahingehend gedeutet werden könnte - wie dies auch die Beschwerdeführer tun - dass im vorliegenden Verfahren nur über wasserrechtliche Belange abzusprechen war. Die Begründung des angefochtenen Bescheides ermöglicht daher eine Beantwortung der Frage, ob Rechte der Beschwerdeführer verletzt wurden oder nicht, nicht.

    Auch aus den eingeholten Amtssachverständigengutachten ergibt sich darauf keine befriedigende Antwort. Der Amtssachverständige bejaht zwar die Standorteignung des Deponiegeländes; die Frage einer Beeinträchtigung wasserrechtlich geschützter Rechte der Beschwerdeführer bleibt aber offen, heißt es doch in dem auf Seite 43 des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen Gutachten, für den Fall, dass durch die seltenen Klüfte in der Verwitterungszone dennoch beim Versagen der Basisdichtung Sickerwässer in die Kluftwasserkörper eindringen würden, wäre dies durch die Beweissicherungssonden feststellbar. Bedingt durch das begrenzte Schadstoffpotential einer Baurestmassendeponie sei selbst in einem solchen Fall die Beeinträchtigung des Kluftwassers begrenzt, wenn auch mehr als geringfügig.

    Diese Ausführungen des Amtssachverständigen reichen in mehrfacher Hinsicht nicht aus, um den angefochtenen Bescheid zu decken. Zum einen scheint sich aus dieser Aussage zu ergeben, dass eine Beeinträchtigung des Gewässers, aus dem die Trinkwasserversorgung der Beschwerdeführer gespeist wird, möglich ist. Zwar führt nicht jede auch nur denkbare Möglichkeit einer Beeinträchtigung wasserrechtlich geschützter Rechte dazu, dass das zur Bewilligung beantragte Vorhaben nicht bewilligt werden kann, sondern erst ein entsprechend hohes Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit einer tatsächlich zu gewärtigenden Rechtsverletzung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 1996, VwSlg NF 14.564/A). Dem Amtsachverständigengutachten ist aber nicht zu entnehmen, ob die darin angesprochene Möglichkeit eines Versagens der Basisdichtung ein Ereignis ist, welches zwar theoretisch möglich, aber unwahrscheinlich ist, oder ob mit einem solchen Versagen zu rechnen ist, mit anderen Worten, wie groß die Wahrscheinlichkeit eines solchen Versagens und einer dadurch allenfalls bewirkten Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführer Csombai ist. Dass das Schadstoffpotential "begrenzt" ist, führt noch nicht dazu, dass damit die Rechte der Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt werden. Entscheidend ist, ob das Trinkwasser in seiner Trinkwasserqualität beeinträchtigt wird. Dass eine Beeinträchtigung durch Beweissicherungssonden feststellbar ist, hindert die Beeinträchtigung selbst nicht. Konsequenzen an eine solche Feststellung eines Schadeneintrittes durch Beweissicherungssonden knüpft der angefochtene Bescheid nicht. II. Zur Beschwerde der S Gesellschaft m.b.H. & Co. KG:

    Diese Beschwerdeführerin ist der Auffassung, es hätte ihr nicht eine gesonderte Bewilligung für die Einleitung der Sickerwässer in ein Oberflächengewässer vorgeschrieben werden dürfen; vielmehr hätte eine Gesamtbewilligung, welche auch wasserrechtliche Belange abdeckt, erteilt werden müssen. Eine Sickerwasserbeseitigung sei im Projekt in Form einer Verrieselung und, soweit diese nicht ausreichte, in Form einer Beseitigung durch Tankwägen vorgesehen.

    Nach § 29 Abs. 7 Z. 4 AWG hat der Bescheid, mit dem die Behandlungsanlage genehmigt wird, jedenfalls Vorschriften über die Sammlung und Entsorgung von Sickerwasser zu enthalten.

    Der angefochtene Bescheid schreibt vor, dass für die Beseitigung der Sickerwässer durch Ableitung in ein Oberflächengewässer eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung einzuholen ist.

    Eine solche Vorschreibung entspricht nicht dem § 29 Abs. 7 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 AWG.

    Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. März 1998, 96/07/0210, ausgesprochen hat, widerspricht eine Aufsplitterung eines nach § 29 AWG abzuführenden Verfahrens in Einzelgenehmigungen nach den jeweiligen in § 29 Abs. 2 AWG aufgezählten materiell-rechtlichen Vorschriften der vom Gesetzgeber angeordneten Genehmigungskonzentration und der damit verbundenen Eigenständigkeit des nach § 29 AWG abzuführenden Verfahrens. Genau eine solche Aufsplitterung wird aber durch die Auflage C 17 bewirkt.

    Aus § 29 Abs. 7 AWG folgt, dass der Betreiber eines Deponieprojektes bereits im Projekt Vorkehrungen für die Beseitigung der Sickerwässer vorzusehen hat. Diese Vorkehrungen sind Gegenstand des konzentrierten Genehmigungsverfahrens. Dies ergibt sich auch aus § 21 Abs. 4 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996 (DeponieV), wonach für eine ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Deponiesickerwässer Sorge zu tragen und im Falle der Einleitung in ein Gewässer oder eine Kanalisation die Anforderungen des WRG 1959 zu erfüllen sind.

    Die Beschwerdeführerin behauptet, ihr Projekt hätte bereits Vorkehrungen für die Beseitigung der Sickerwässer enthalten. Davon ausgehend war es Sache der Behörden, zu prüfen, ob diese Vorkehrungen mit dem AWG und den auf Grund des AWG anzuwendenden Vorschriften übereinstimmen. War das der Fall, war diese projektierte Sickerwassererfassung und -beseitigung zu genehmigen. War das nicht der Fall, dann war - sofern nicht durch Auflagen eine gesetzmäßige Sickerwasserbeseitigung erreicht werden konnte - das Projekt nicht genehmigungsfähig. Nicht zulässig aber war es, die von der belangten Behörde für erforderlich erachtete Einleitung der Sickerwässer in ein Oberflächengewässer durch eine Auflage in ein eigenes Wasserrechtsverfahren auszulagern. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher, soweit er die Sickerwasserbeseitigung betrifft, als inhaltlich rechtswidrig.

    Die Auflage A 4 bekämpft die Beschwerdeführerin mit der Begründung, die darin vorgesehene Sonde VI sei nicht sinnvoll situierbar, da selbst bei Grundwasseranfall keine beprobbaren Wässer zur Sonde VI vordringen könnten.

    Die Vorschreibung der Sonde VI wurde von der Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der belangten Behörde mit den jetzt in der Beschwerde vorgetragenen Argumenten bekämpft. Die belangte Behörde hat zwar ihren Amtssachverständigen bezüglich der Notwendigkeit dieser Sonde befragt, die von diesem gegebene bejahende Antwort vermag indes nicht zu überzeugen. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass im Zuge der umfangreichen hydrogeologischen Untersuchungen kein Grundwasser entlang der Schlierstauoberkante angetroffen worden sei und dass selbst dann, wenn Wässer entlang der Schlieroberkante auftreten, diese durch die vorgesehene Drainage gefasst würden, ist nicht erfolgt. Dem Gutachten ist lediglich zu entnehmen, dass der Amtssachverständige davon ausgeht, über dem Schlier sei ein (nur zeitweilig Wasser führender) Grundwasserhorizont vorhanden. Worauf sich das stützt, bleibt offen.

    Die Vorschreibung der Auflage A 4 beruht daher auf einer unzureichenden Begründung.

    Die Beschwerdeführerin bekämpft auch die Verkürzung der Probeintervalle bei der Überprüfung von Quellen in der neu formulierten Auflage A 2. Sie begründet dies damit, die Trennung des Kluftwasseraquifers vom Deponiekörper sei ausreichend im Sinne einer geologischen Barriere, sodass es zu keiner Beeinträchtigung der Quelle kommen könne.

    Diesem schon im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Argument begegnete der Amtssachverständige mit dem Hinweis darauf, dass bei Färbeversuchen schon nach zwei Tagen bei der Quelle C Farbstoff zutage getreten ist. Auf diese Ausführungen des Amtssachverständigen geht die beschwerdeführende Partei nicht ein und legt nicht dar, dass diese unrichtig seien. Es ist daher nicht zu erkennen, dass die Auflage A 2 hinsichtlich des verkürzten Probeintervalls auf einer unzureichenden Begründung beruhte. Gegen die Auflage könnte allerdings ins Treffen geführt werden, dass sie dazu dient, Gefährdungen der Quelle C ersichtlich zu machen, dass aber an das Auftreten von Warnsignalen aus den Sonden keine Abwehrmaßnahmen aus dem angefochtenen Bescheid ersichtlich sind. Dem steht aber entgegen, dass die DeponieV unabhängig vom Schutz der Rechte Dritter im § 27 Abs. 1 vorsieht, dass sichergestellt sein muss, dass mögliche Emissionen durch geeignete Kontrolleinrichtungen rechtzeitig erkannt werden können. Für den Fall, dass im unmittelbaren hydrogeologischen Umfeld der Deponie ein Grundwasserkörper vorliegt, ist nach § 27 Abs. 2 DeponieV sowohl im Grundwasserober- als auch im Grundwasserunterstrom im gesamten Abströmbereich eine ausreichende Anzahl von Kontrollsonden zu errichten und regelmäßig zu beproben.

    Jene Teile des Inhaltes der Auflagen C 2, D 1 (einschließlich der Fußnote 4), D 18 (= D 24 im erstinstanzlichen Bescheid) und F, die die beschwerdeführende Partei bekämpft, waren bereits im erstinstanzlichen Bescheid enthalten. Sie wurden von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft. Für die belangte Behörde bestand daher kein Grund, auf diese Auflagen noch einmal einzugehen. Im Verwaltungsverfahren versäumtes Vorbringen kann aber vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr nachgeholt werden. Die gegen diese Auflagen gerichtete Rüge einer mangelhaften Begründung im angefochtenen Bescheid besteht daher nicht zu Recht.

    Gegen die Einfügung des letzten Satzes in der Auflage C 12 hat die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren trotz gebotener Gelegenheit nichts vorgebracht. Auch ihre erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebrachten Argumente gegen diese Ergänzung kommen daher zu spät.

    Im Recht ist die Beschwerdeführerin hingegen, wenn sie die Auflage C 21 als nicht ausreichend begründet bemängelt. Diese Auflage sieht die Errichtung eines ausreichend dimensionierten Flächendrains unterhalb der Basisdichtung und die Verlegung eines Drainagevlieses zur Ableitung von belastetem Hangsickerwasser vor.

    Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen im Amtssachverständigengutachten, welche die Notwendigkeit dieser Vorschreibung mit einem Hinweis auf das so genannte P-Gutachten begründeten, in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2000 mit entsprechenden Argumenten entgegen getreten. Damit hat sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt.

    Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid teilweise als inhaltlich rechtswidrig, teilweise als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Da eine Rechtswidrigkeit des Inhalts einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

    Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

    Wien, am 18. Jänner 2001

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