Normen
AVG §13 Abs8;
AVG §52;
AVG §60;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §13 Abs8;
AVG §52;
AVG §60;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. Juni 1999 wurde der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung ihrer bestehenden Betriebsanlage an einem näher bezeichneten Standort durch Errichtung und Betrieb eines Abstellplatzes für Betriebsfahrzeuge auf einem Teil des Grundstückes Parzelle Nr. 255 KG A. unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Mit hg. Erkenntnis vom 26. April 2000, Zl. 99/04/0194, wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis aus, die Behörde habe bei Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der in Rede stehenden Betriebsanlage die Möglichkeit (gegenüber der mit dem bloßen Vorbeifahren verbundenen Lärmentwicklung) erhöhter Fahrgeräusche, die mit dem Zufahren zur bzw. mit dem Wegfahren von der in Rede stehenden Betriebsanlage in Zusammenhang stehen, außer Betracht gelassen. Zudem hätte es einer entsprechenden Auflage bedurft, um sicher zu stellen, dass die (von den Amtssachverständigen festgestellte) Grenze der zumutbaren Lärmimmissionen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer nicht überschritten wird.
2. Im fortgesetzten Verfahren vor dem Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) schränkte die mitbeteiligten Partei mit Schriftsatz vom 10. Mai 2001 ihren ursprünglichen Antrag vom 29. Oktober 1996 (um gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage durch Errichtung eines Abstellplatzes für Betriebsfahrzeuge) dahingehend ein, dass der Abstellplatz lediglich von zehn - in einer diesem Schriftsatz angeschlossenen Liste angeführten - Zugfahrzeugen benützt werde, innerhalb der beantragten Betriebszeit pro Stunde maximal fünf lärmarme Lkw zum Abstellplatz zu bzw. von diesem abfahren würden und die beiden - in der Liste angeführten - nicht lärmarmen Lkw überdies lediglich in Richtung Norden ab - bzw. von Richtung Norden zufahren würden.
In einem weiteren Schriftsatz vom 25. Oktober 2001 schränkte die mitbeteiligte Partei ihren Antrag dahingehend ein, dass innerhalb der beantragten Betriebszeiten maximal vier lärmarme Lkw zum Abstellplatz zu- bzw. von diesem abfahren würden.
3. Mit Bescheid des LH vom 13. November 2001 wurde den Berufungen u.a. der Beschwerdeführer gegen den (erstinstanzlichen) Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (BH) vom 4. Juli 1997 Folge gegeben und das Ansuchen der mitbeteiligten Partei um gewerbebehördliche Genehmigung für die Erweiterung der bestehenden Betriebsanlage durch die Errichtung und den Betrieb eines Lkw-Abstellplatzes auf dem Grundstück Nr. 255 der KG A gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.
Begründend führte der LH im Wesentlichen aus, im fortgesetzten Verfahren sei ein lärmtechnisches und ein medizinisches Gutachten eingeholt worden. Nachdem die mitbeteiligte Partei ihren Antrag insofern eingeschränkt habe, als lediglich zehn Zugfahrzeuge zum Einsatz gelangen und pro Stunde innerhalb der beantragten Betriebszeiten maximal fünf lärmarme Lkw zum Abstellplatz zu- bzw. von diesem abfahren würden, sei ein ergänzendes lärmtechnisches Gutachten eingeholt worden.
Nach diesem Gutachten trete durch den Änderungsantrag keine Veränderung der Ist-Situation bei den Beschwerdeführern ein. Für die beantragten fünf Fahrbewegungen von lärmarmen Lkw pro Stunde habe eine neuerliche Berechnung unter Einbeziehung eines Zuschlages von 3 dB (für die beschleunigte Abfahrt bzw. für den Bremsvorgang) einen Beurteilungspegel von 58 dB ergeben. Die örtliche Ist-Situation während des Tages liege durch den Straßenverkehr auf der Bundesstraße bei 67 dB, nur in den Abendstunden sinke der "LA,eq" auf 61 dB ab. Durch die Einbeziehung der Abfahrts- bzw. Zufahrtsbewegungen werde diese Ist-Situation am Tag um 0,5 dB und in den Abendstunden um rund 1,5 dB erhöht. Ein messtechnischer Nachweis der Erhöhung um 0,5 dB wäre äußerst zweifelhaft, da die Genauigkeit von Präzisionsschallpegel bei +/- 0,7 dB liege und die prognostizierte Änderung daher aus technischer Sicht als vernachlässigbar anzusehen sei.
Das darauf aufbauende medizinische Gutachten habe im Wesentlichen ausgeführt, die bestehende Lärm-Ist-Situation habe ein Ausmaß erreicht, bei dem mit erheblicher Belästigung zu rechnen sei bzw. prädisponierte Personengruppen bei jahrelanger Exposition in ihrer Gesundheit gefährdet sein können. So sei beim Erstbeschwerdeführer zur Tagzeit ein Dauerschallpegel von 67 dB gemessen worden, der Schwellenwert für gesundheitsschädliche Lärmeffekte betrage 66 - 70 dB. Durch die Veränderung der Lärm-Ist-Situation durch zusätzlich auftretende Geräusche steige diese Belästigung und auch das Risiko der Gesundheitsgefährdung weiter an.
Sodann führte die belangte Behörde aus, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer bestehe für den Betrieb von Betriebsgaragen eine mit Bescheid der BH vom 14. Februar 1977 rechtskräftig erteilte gewerbebehördliche Genehmigung. Die beantragte Änderung beziehe sich auf diese Anlage und stehe somit im sachlichen und örtlichen Zusammenhang mit der bestehenden genehmigten Betriebsanlage. Aus dem medizinischen Gutachten gehe eindeutig hervor, dass beim Betrieb des Lkw-Abstellplatzes auch in der von der mitbeteiligten Partei beantragten, eingeschränkten Betriebsweise eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden könne. Eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn könne - dem medizinischen Gutachten folgend - deshalb nicht ausgeschlossen werden, da bereits die bestehende Lärm-Ist-Situation ein Ausmaß erreicht habe, in dem mit erheblicher Belästigung zu rechnen sei bzw. prädisponierte Personengruppen bei jahrelanger Exposition in ihrer Gesundheit gefährdet sein könnten. Im Hinblick auf die von der mitbeteiligten Partei weiters vorgenommene Projektseinschränkung auf vier Lkw-Zu- bzw. Abfahrten pro Stunde sei auszuführen, dass in der Betriebsbeschreibung nicht dargestellt werde, wie ein solches Zufahren bzw. Abfahren von maximal fünf bzw. vier lärmarmen Lkw sichergestellt werden könne. Die Behörde sei nicht berechtigt, diesbezüglich Auflagen zur Wahrung der sich aus § 74 Abs. 2 GewO 1994 ergebenden Schutzzwecke vorzuschreiben, da derartige Auflagen das Vorhaben in seinem Wesen berühren würden. Jedoch sei es gerade bei einem Transportunternehmen nach der allgemeinen Lebenserfahrung immanent, dass sich das Betriebsgeschehen an der Auftragslage orientiere und es sei daher schwer vorstellbar, dass von vornherein bestimmbar sei, wann und wie viele der sich im Einsatz befindlichen Lkw zufahren würden.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 27. November 2002 wurde über Berufung der mitbeteiligten Partei dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG im Instanzenzug die gewerbebehördliche Genehmigung erteilt, wobei insoweit von dem (genehmigenden) Bescheid der BH vom 4. Juli 1997 abgewichen wurde, als die Aufzählung der der Genehmigung zu Grunde liegenden Projektsunterlagen ergänzt wurde, weiters die Betriebsbeschreibung wie folgt ergänzt wurde:
"Auf der Parzelle Nr. 255 der KG A werden insgesamt 10 LKW's abgestellt. Von diesen sind acht lärmarm und zwei nicht lärmarm. Pro Stunde fahren maximal fünf lärmarme LKW's zum Abstellplatz zu- bzw. von diesem ab. Die zwei lärmarmen LKW's fahren nur nach Norden ab bzw. von Norden zu und fahren so nicht am Wohnhaus der Beschwerdeführer vorbei.
Südlich des Güterweges der Parzelle Nr. 257/2 wird ein Lärmschutzwall in der Höhe von drei Meter über dem Fahrwegniveau entsprechend dem Plan 98-0223T vom 23. 8. 1998 errichtet. Der Abstellplatz wird täglich von 6.00 Uhr bis 22 Uhr betrieben."
Weiters wurden mit dem angefochtenen Bescheid Auflage 14. des Bescheides der BH vom 4. Juli 1997 neu gefasst, Auflage 15. ergänzt sowie eine zusätzliche Auflage vorgeschrieben.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der gewerbetechnische Amtssachverständige habe im Verfahren vor der belangten Behörde ausgeführt, aus technischer Sicht seien die in der Vorinstanz veranlassten schalltechnischen Erhebungen ausreichend. Eine Berücksichtigung der (hervorstechenden) Spitzenpegel könnte auch im Berufungsverfahren nur zur Bestätigung der Abweisung führen. Die Reduktion von fünf auf vier Zu- und Abfahrten pro Stunde stelle eine eher mäßige Verringerung der Lärmsituation dar und es sei daher nicht erforderlich, ein weiteres schalltechnisches Gutachten einzuholen.
Der medizinische Amtssachverständige habe im Verfahren vor der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, das vom LH nach der Projektseinschränkung auf fünf Lkw-Fahrten pro Stunde eingeholte lärmtechnische Gutachten sei zum Schluss gekommen, in diesem Fall ergebe sich unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 3 dB ein Beurteilungspegel von 58 dB, was zu einer Anhebung der Ist-Situation um 0,5 dB tagsüber führen würde. Diese Anhebung um 0,5 dB komme nur durch die Berücksichtigung des Zuschlages von 3 dB für die Art der Schallimmission zu Stande. Diese Vorgangsweise entspringe den Regelungen des österreichischen Arbeitsrings für Lärmbekämpfung, habe aber in wissenschaftlichen Untersuchungen über die Gesundheitsauswirkungen keine Entsprechung. Daher dürfe bei der Beurteilung, ob eine Gesundheitsgefährdung vorliege oder nicht, ein Zuschlag im Hinblick auf die Geräuschcharakteristik nicht berücksichtigt werden. Im seinerzeitigen Verfahren im Jahre 1996 seien für die Geräusche auf dem Abstellplatz Spitzenpegel bis zu 67 dB erhoben worden. Gemessen am durchschnittlichen Umgebungsschallpegel von 66 dB mit Spitzenwerten von 85 dB bei der durchschnittlichen Verkehrsfrequenz auf der vorbeiführenden Bundesstraße fielen die von lediglich 5 Lkw-Fahrten pro Stunde stammenden Geräusche mit Sicherheit nicht besonders auf. Die Schlussfolgerung des lärmtechnischen Sachverständigen des LH, dass die Änderung der Umgebungsgeräuschsituation aus technischer Sicht vernachlässigbar sei, besitze daher auch im medizinischen Sinne Gültigkeit. Aus medizinischer Sicht trete daher unter der Bedingung, dass nicht mehr als fünf lärmarme Lkw pro Stunde vor dem Hause der Beschwerdeführer zu- bzw. abfahren, keine im Sinne einer Gesundheitsgefährdung bedeutsame Anhebung des Dauerschallpegels ein und lasse die geringe Anzahl der Fahrbewegungen im Vergleich zur Umgebungssituation auch in Bezug auf die subjektive Wahrnehmbarkeit keine signifikante Änderung der bestehenden Lärmsituation erkennen, sodass auch nicht von einer Eignung, das Wohlbefinden zu beeinträchtigen, gesprochen werden könne.
Die belangte Behörde folge mit dem angefochtenen Bescheid den Aussagen des gewerbetechnischen als auch des medizinischen Amtssachverständigen, aus denen sich ergebe, dass die Einholung weiterer technischer Gutachten entbehrlich gewesen sei und festgestellt worden sei, dass aus medizinischer Sicht unter der Bedingung, dass nicht mehr als fünf lärmarme Lkw pro Stunde vor dem Haus der Beschwerdeführer zu- bzw. abfahren würden, keine Gesundheitsgefährdung zu erwarten sei und auch nicht von einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Nachbarn gesprochen werden können.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführer erachten sich ihrem gesamten Vorbringen nach durch den angefochtenen Bescheid in den ihnen durch die GewO 1994 gewährleisteten Nachbarrechten verletzt.
Sie bringen hiezu im Wesentlichen vor, das im Verfahren vor dem LH eingeholte medizinische Gutachten komme zum Schluss, die bestehende Lärm-Ist-Situation habe bereits ein Ausmaß erreicht, in dem mit erheblichen Belästigungen zu rechnen sei, und durch eine Veränderung der Lärm-Ist-Situation würden diese Belästigungen und damit auch das Risiko einer Gesundheitsgefährdung weiter ansteigen. Auch die Abänderung des Projektes durch die mitbeteiligte Partei bringe keine wesentliche Verbesserung der Situation mit sich. Der "gewöhnliche" Straßenlärm der vorbeiführenden Bundesstraße sei mit den typischen Geräuschen eines LKW-Abstellplatzes nicht vergleichbar; zudem seien letztere unregelmäßig und unerwartet. Dadurch entstünden Geräuschspitzen, die zu schmerzhaften Einwirkungen führten. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Gutachten sei "in keiner Weise nachvollziehbar". Die belangte Behörde habe ihren Bescheid ausschließlich auf das Gutachten ihres medizinischen Amtssachverständigen gestützt und übergehe vollkommen das Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen im Verfahren vor dem LH. Die belangte Behörde bleibe auch jede Begründung schuldig, warum sie die im Akt existierenden Gutachten einfach übergehe, woraus sich die Aktenwidrigkeit der Entscheidung ergebe. Der medizinische Amtssachverständige der belangten Behörde habe entgegen dem Antrag der Beschwerdeführer keinen Lokalaugenschein und keine Befundaufnahme vorgenommen, sodass es sich um kein Gutachten im Sinne des AVG handle. Dieses Gutachten sei aber der einzige "befürwortende Anhaltspunkt", nach dem keine Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführer zu sehen sei.
Im Hinblick auf die von der mitbeteiligten Partei vorgenommene Projektsänderung sei auszuschließen, dass diese in irgendeiner Weise kontrollierbar sei. Auch sei der vorgelegten Liste der LKW nicht zu entnehmen, dass die mitbeteiligte Partei überhaupt über lärmarme LKW verfüge. Der Genehmigungsbescheid beinhalte "beinahe ausschließlich rechtswidrige Auflagen", weil sie teils nicht überprüfbar seien, teils ihrer Erfüllung andere gesetzliche Vorschriften entgegenstünden.
Auch sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig, weil er unter Bezugnahme auf § 81 GewO 1994 als Änderung und nicht als Genehmigung einer Betriebsanlage erlassen worden sei, obwohl der gegenständliche Betrieb "zu keinem Zeitpunkt durch eine Betriebsanlagengenehmigung bewilligt" worden sei.
2. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden;
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.
Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 leg. cit. auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
3. Soweit die Beschwerdeführer behaupten, der angefochtene Bescheid sei rechtsunrichtig auf § 81 Abs. 1 GewO 1994 gestützt worden, so sind sie auf die Feststellungen im Bescheid des LH vom 13. November 2001 hinzuweisen, wonach der Betrieb von Betriebsgaragen durch die mitbeteiligte Partei mit rechtskräftigem Bescheid der BH vom 14. Februar 1977 genehmigt wurde und die beantragte Änderung der Errichtung eines Lkw-Abstellplatzes sich auf diese bereits genehmigte Betriebsanlage bezieht. Von diesen Feststellungen ist auch der angefochtene Bescheid ausgegangen; Verfahrensfehler, wonach dieser von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt fehlerhaft ermittelt worden wäre, haben die Beschwerdeführer nicht behauptet.
4. Die Beschwerdeführer wenden sich weiters gegen die Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Gutachtens. Sie sind mit diesem Vorbringen im Recht:
Die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen des § 77 GewO 1994 vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, auf Grund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen - die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend den Tatbestandsmerkmalen des § 74 Abs. 2 GewO 1994 auszuüben vermögen. Dabei gehört es grundsätzlich zu den Aufgaben des gewerbetechnischen Sachverständigen, sich in einer die Schlüssigkeitsprüfung ermöglichenden Weise nicht nur über das Ausmaß, sondern auch über die Art der zu erwartenden Immissionen zu äußern und in diesem Zusammenhang darzulegen, ob und gegebenenfalls welche Eigenart einem Geräusch (z.B. Impulscharakter, besondere Frequenzzusammensetzung, Informationshältigkeit) unabhängig von seiner Lautstärke anhaftet. Demgegenüber hat der ärztliche Sachverständige auch dann, wenn hinsichtlich der Klangcharakteristik subjektive Wahrnehmungen von Bedeutung sein können, vor allem von den objektiven durch den gewerbetechnischen Sachverständigen in seinem Gutachten aufgenommenen Beweisen auszugehen. Erst sachverständig fundierte Feststellungen über den Charakter der erhobenen Lärmereignisse und der damit verbundenen Lärmspitzen ermöglichen eine Abklärung aus medizinischer Sicht, welche Auswirkungen diese Immissionen ihrer Art und ihrem Ausmaß nach auf den menschlichen Organismus auszuüben vermögen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2004, Zl. 2002/04/0001, m.w.N.). Gewerbetechnische Ermittlungen gehören nicht zum Aufgabenbereich des medizinischen Sachverständigen. Der medizinische Sachverständige kann demnach unvollständig gebliebene gewerbetechnische Ermittlungen nicht ergänzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1997, Zl. 95/04/0123).
Im vorliegenden Fall ist der ärztliche Sachverständige der belangten Behörde insoferne von den Feststellungen des lärmtechnischen Sachverständigen im Verfahren vor dem LH abgewichen, als er den vom lärmtechnischen Sachverständigen vorgenommenen Zuschlag für die Geräuschcharakteristik außer Acht gelassen und festgehalten hat, dass "die von lediglich fünf Lkw-Fahrten pro Stunde stammenden Geräusche mit Sicherheit nicht besonders auffallen". Damit hat der medizinische Gutachter aber die Eigenart der im vorliegenden Fall maßgeblichen Lärmereignisse (Klangcharakteristik) in Überschreitung seines eigenen Aufgabenbereiches selbst beurteilt. Weiters geht der medizinische Sachverständige nicht auf das im Verfahren vor dem LH eingeholte ärztliche Gutachten ein. Er nimmt daher auch nicht zu der in diesem Gutachten angeführten, aus medizinischer Sicht nachteiligen Lärm-Ist-Situation Stellung, welche bewirke, dass jede nachteilige Veränderung durch zusätzliche Lärmereignisse das Risiko einer Gesundheitsgefährdung erhöhe.
Die belangte Behörde hat somit ihre Auffassung, eine Gesundheitsgefährdung bzw. unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarn, insbesondere der Beschwerdeführer sei durch von der geänderten Betriebsanlage ausgehenden Lärm nicht zu erwarten, auf ein als unschlüssig zu erachtendes medizinisches Gutachten gestützt. Damit hat sie Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis des Verfahrens nicht ausgeschlossen werden kann.
5. Der angefochtene Bescheid erweist sich zudem aus folgendem Grund als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet:
Die mitbeteiligte Partei hat ihren - den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden - Antrag im fortgesetzten Verfahren zweimal abgeändert. Zuletzt hat sie ihren Antrag ausdrücklich insoweit eingeschränkt, als von einer Zu- bzw. Abfahrt von vier lärmarmen Lkw auszugehen ist.
Derartige Änderungen des Projektes im Zuge des Genehmigungsverfahrens, die nicht geeignet sind, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw. im Sinn des § 74 Abs. 2 GewO 1994 herbeizuführen, sind als gemäß § 13 Abs. 8 AVG nicht wesentliche Antragsänderung zulässig (vgl. zu - im Gegensatz dazu - unzulässigen Änderungen des Projektes die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 557 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Jedoch steht die Genehmigung einer Betriebsanlage als antragsbedürftiger Verwaltungsakt mit dem Gesetz nur dann im Einklang, wenn sich die erteilte Genehmigung im Rahmen des beantragten Projektes bewegt. Der Behörde ist es verwehrt, mehr oder etwas anderes zu bewilligen, als vom Genehmigungswerber beantragt wurde (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, a.a.O., 557 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall hat die mitbeteiligte Partei ihr Projekt ausdrücklich auf die Zu- und Abfahrt von vier lärmarmen Lkw pro Stunde eingeschränkt. Dagegen hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid (im Wege der Ergänzung der Betriebsbeschreibung) die Zu- und Abfahrt von max. fünf lärmarmen Lkw pro Stunde genehmigt.
Damit hat die Behörde aber etwas anderes bewilligt als von der mitbeteiligten Partei ausdrücklich beantragt wurde und hiedurch den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 14. September 2005
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