vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 62/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

62. Bundesgesetz: Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971
(NR: GP XXIV RV 1204 AB 1307 S. 112 . BR: AB 8529 S. 799 .)
[CELEX-Nr.: 32008L0096 ]

62. Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Zeile „§ 4a Änderung des Bescheides vor Verkehrsfreigabe“ die Zeilen „§ 5 Sicherheitsmanagement“, „§ 5a Straßenverkehrssicherheitsgutachter“, „§ 5b Straßenverkehrssicherheitsgutachter aus anderen EU-Mitgliedstaaten“, „§ 5c Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge“ und „§ 5d Verordnungsermächtigungen“ eingefügt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird in der Zeile „V. Kosten“ die Wortfolge „und Gebühren“ angefügt.

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 31 Kostentragung“ die Zeile „§ 31a Gebühren“ eingefügt.

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 36 Sprachliche Gleichbehandlung“ die Zeile „§ 37 Umsetzung von Unionsrecht“ eingefügt.

5. Nach § 4a werden folgende §§ 5 bis 5d samt Überschriften eingefügt:

„Sicherheitsmanagement

§ 5. (1) Zur Erhöhung der Sicherheit auf den Bundesstraßen, die Teil des transeuropäischen Straßennetzes sind, werden folgende Instrumente vorgesehen:

  1. 1. Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit;
  2. 2. Straßenverkehrssicherheitsaudit;
  3. 3. Straßenverkehrssicherheitsanalyse des in Betrieb befindlichen Straßennetzes und Veröffentlichung von Straßenabschnitten mit hoher Unfallhäufigkeit;
  4. 4. Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung;
  5. 5. Unfalldatenerfassung und Unfallkostenrechnung;
  6. 6. Bestellung und Ausbildung von Gutachtern.

    Der Ausdruck „transeuropäisches Straßennetz“ bezeichnet das in Anhang I Abschnitt 2 der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, in der jeweils geltenden Fassung, beschriebene Straßennetz.

(2) Die in Abs. 1 genannten Instrumente gelten nicht für Tunnel, die dem Geltungsbereich des Straßentunnel-Sicherheitsgesetzes (STSG), BGBl. I Nr. 54/2006, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen.

(3) Die Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit gemäß Abs. 1 Z 1 ist eine strategisch orientierte, vergleichende Analyse der Auswirkungen einer neuen Bundesstraße oder wesentlicher Änderungen an bestehenden Bundesstraßen auf die Sicherheit im Straßennetz. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat die Folgenabschätzung

  1. 1. für den Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 2 km vor der Einreichung zur Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1,
  2. 2. für die Auflassung von Straßenteilen nach § 4 Abs. 3 auf der Ebene des Einreichprojekts in vereinfachter Form

    durchzuführen. Die entsprechenden Unterlagen sind spätestens mit dem Einreichprojekt zur Bestimmung des Straßenverlaufes gemäß § 4 Abs. 1 bzw. zur Auflassung von Straßenteilen nach § 4 Abs. 3 dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorzulegen.

(4) Das Straßenverkehrssicherheitsaudit gemäß Abs. 1 Z 2 ist eine unabhängige, eingehende, systematische und technische Prüfung der Entwurfsmerkmale einer Straße unter dem Sicherheitsaspekt und bezieht sich auf das Einreichprojekt, das Bauprojekt und den fertig gestellten Bau von Bundesstraßenbauvorhaben nach § 4 Abs. 1. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) bestellt für die Durchführung des Straßenverkehrssicherheitsaudits einen unabhängigen, gemäß § 5a oder § 5b zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachter. Wird ein Team für die Durchführung des Straßenverkehrssicherheitsaudits bestellt, muss zumindest der Leiter des Teams ein unabhängiger, gemäß § 5a oder § 5b zertifizierter Straßenverkehrssicherheitsgutachter sein.

(5) Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) führt mindestens alle drei Jahre eine netzweite, abschnittsweise Straßenverkehrssicherheitsanalyse des gesamten in Betrieb befindlichen Straßennetzes, soweit es Teil des transeuropäischen Straßennetzes ist, durch. Die Straßenverkehrssicherheitsanalyse besteht aus

  1. 1. einer Einstufung der Sicherheit des untersuchten Straßennetzes unter Berücksichtigung des Potenzials für die Senkung der Unfallkosten und
  2. 2. einer Prioritätenreihung jener Straßenabschnitte, bei denen eine Verbesserung der Infrastruktur das größte Potenzial für die Senkung der Unfallkosten hat, unter Berücksichtigung sicherheitsrelevanter Faktoren wie Unfallgeschehen, Verkehrsaufkommen und Verkehrsart.

    Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) setzt nach Durchführung eines Lokalaugenscheins unfallverhütende Maßnahmen an jenen Straßenabschnitten, die gemäß der Straßenverkehrssicherheitsanalyse das größte Potenzial für die Senkung der Unfallkosten haben, vorrangig unter Berücksichtigung des Nutzen-Kosten-Verhältnisses der Maßnahmen. Für die Durchführung des zuvor erwähnten Lokalaugenscheins ist ein Expertenteam zu bestellen, in dem mindestens ein gemäß § 5a oder § 5b zertifizierter Straßenverkehrssicherheitsgutachter vertreten sein muss. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) veröffentlicht jährlich auf seiner Internetseite eine Aufstellung der Straßenabschnitte mit hoher Unfallhäufigkeit.

(6) Die Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen gemäß Abs. 1 Z 4 sind periodisch wiederkehrende Überprüfungen der in Betrieb befindlichen Bundesstraßen einschließlich etwaiger Baustellen zur Feststellung von Sicherheitsdefiziten und Gefahrenpotentialen, die zu ihrer Behebung Maßnahmen erfordern. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat jährlich einfache Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen und mindestens alle zehn Jahre vertiefte Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen durchzuführen. Im Falle des Neubaus von Bundesstraßen sind vertiefte Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen erstmals innerhalb von drei Jahren ab Verkehrsfreigabe durchzuführen. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) bestellt für die Durchführung der vertieften Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung einen unabhängigen, gemäß § 5a oder § 5b zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachter. Wird ein Team für die Durchführung der vertieften Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung bestellt, muss zumindest der Leiter des Teams ein unabhängiger, gemäß § 5a oder § 5b zertifizierter Straßenverkehrssicherheitsgutachter sein.

(7) Die Organe der Bundespolizei haben über jeden Straßenverkehrsunfall auf Bundesstraßen im Sinne des Abs. 1, bei dem eine Person getötet wurde, einen Unfallbericht zu erstellen. Eine Person gilt als getötet im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie entweder am Unfallort oder innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab dem Unfallereignis, an den Unfallfolgen verstirbt. Der Unfallbericht hat zumindest folgende Angaben in anonymisierter Form zu enthalten:

  1. 1. Angaben zum Unfall, wie insbesondere örtliche und zeitliche Zuordnung, Straßenart, Straßenzustand, Licht- und Witterungsverhältnisse, Fahrbahnbelag, Unfallumstände,
  2. 2. Angaben zu den unfallbeteiligten Fahrzeugen, wie insbesondere Fahrzeugart, nationale bzw. internationale KFZ-Kennzeichentafel, für PKW und einspurige KFZ auch Jahr der Erstzulassung und Motorleistung,
  3. 3. Angaben zu den unfallbeteiligten Personen, wie insbesondere Alter, Geschlecht, Art der Beteiligung am Verkehr, Verletzungsgrad, Alkoholisierung, Staatsangehörigkeit und verwendete Sicherheitseinrichtungen, sowie
  4. 4. eine Unfallskizze, die zumindest Straßennummern oder -namen, Fahrtrichtung und Bezeichnung der am Unfall Beteiligten, eine Fixierung der Kollisionsstelle, die Entfernung der Kollisionsstelle zum Kilometerstein bzw. zu einem markanten Punkt sowie einen Nordpfeil enthält.

    Die Organe der Bundespolizei haben die Unfallberichte laufend der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) zu übermitteln. Die Bundesanstalt hat auf Basis dieser Unfallberichte einen elektronischen Unfalldatenbestand zu erstellen, abzuspeichern und auf Anfrage dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sowie dem Bundesministerium für Inneres zur Verfügung zu stellen.

(8) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat jeweils die durchschnittlichen Kosten zu errechnen, die dadurch verursacht werden, dass bei einem Straßenverkehrsunfall auf einer Bundesstraße im Sinne des Abs. 1 eine Person getötet bzw. schwer verletzt wird. Die Kostensätze sind erstmalig im Jahr 2012 zu veröffentlichen und danach mindestens alle fünf Jahre zu aktualisieren.

(9) Durch die Abs. 1 bis 8 werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet.

Straßenverkehrssicherheitsgutachter

§ 5a. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag fachlich qualifizierte Personen als Straßenverkehrssicherheitsgutachter zu zertifizieren.

(2) Eine Person ist fachlich qualifiziert im Sinne des Abs. 1, wenn sie

  1. 1. über mehrjährige einschlägige Ausbildung und praktische Erfahrung auf den Gebieten der Straßenplanung, der Sicherheitstechnik im Straßenverkehr sowie der Unfallanalyse verfügt und
  2. 2. den Lehrgang für Straßenverkehrssicherheitsgutachter gemäß § 5c Abs. 3 erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Der Antrag auf Zertifizierung hat schriftlich zu erfolgen. Dem Antrag sind anzuschließen:

  1. 1. Nachweise über die Ausbildung und praktische Erfahrung gemäß Abs. 2 Z 1 und über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges für Straßenverkehrssicherheitsgutachter sowie
  2. 2. ein Gutachten einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 5c Abs. 1 über das Vorliegen der Zertifizierungsvoraussetzungen.

(4) Wenn die Voraussetzungen zur Zertifizierung vorliegen, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem Antragsteller ein entsprechendes Zertifikat auszustellen. Die Gültigkeit des Zertifikats ist auf die Dauer von fünf Jahren zu befristen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Zertifizierung mit Bescheid zu versagen.

(5) Ein zertifizierter Straßenverkehrssicherheitsgutachter hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von 20 Ausbildungseinheiten innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren fortzubilden, wobei eine Ausbildungseinheit mindestens 45 Minuten zu betragen hat.

(6) Auf Antrag hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Gültigkeit des Zertifikats um jeweils weitere fünf Jahre zu verlängern. Voraussetzung für die Verlängerung ist, dass der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre

  1. 1. die vorgeschriebene Fortbildung absolviert hat und
  2. 2. zumindest zwei Straßenverkehrssicherheitsaudits oder vertiefte Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen in fachlich korrekter Weise durchgeführt hat.

(7) Der Antrag auf Verlängerung hat schriftlich zu erfolgen und kann frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats gestellt werden. Die Gültigkeit des Zertifikats bleibt bis zur Entscheidung über den fristgerechten Antrag aufrecht. Dem Antrag auf Verlängerung sind anzuschließen:

  1. 1. Nachweise über die absolvierte Fortbildung und über die durchgeführten Straßenverkehrssicherheitsaudits bzw. vertieften Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen sowie
  2. 2. ein Gutachten einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 5c Abs. 1 über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Verlängerung.

(8) Wenn die Voraussetzungen zur Verlängerung der Gültigkeit des Zertifikats vorliegen, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein neues Zertifikat auszustellen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Verlängerung der Gültigkeit des Zertifikats mit Bescheid zu versagen. Wird eine Verlängerung nicht erlangt, so kann frühestens zwei Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats ein neuer Antrag gemäß Abs. 3 gestellt werden; der Lehrgang gemäß § 5c Abs. 3 muss in diesem Fall wiederholt werden.

(9) Sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Vertrag gemäß § 5c Abs. 1 besteht, entfällt die Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage eines Gutachtens einer Ausbildungseinrichtung.

(10) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Gültigkeit des Zertifikats mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung oder Verlängerung nicht mehr vorliegen oder nicht bestanden haben oder wenn der zertifizierte Straßenverkehrssicherheitsgutachter im Rahmen seiner Tätigkeit eine grobe Pflichtverletzung begangen hat.

(11) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachter in eine Liste einzutragen, welche auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen ist.

Straßenverkehrssicherheitsgutachter aus anderen EU-Mitgliedstaaten

§ 5b. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), die

  1. 1. über eine aufrechte Berechtigung verfügen, in einem anderen Mitgliedstaat der EU die Tätigkeit eines Straßenverkehrssicherheitsgutachters auszuüben, und
  2. 2. nachweisen, dass die von ihnen absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang dem Lehrgang gemäß § 5c Abs. 3 gleichwertig ist,

    auf Antrag als Straßenverkehrssicherheitsgutachter zu zertifizieren. Kann der Nachweis gemäß Z 2 nicht erbracht werden, ist stattdessen der Lehrgang gemäß § 5c Abs. 3 zu absolvieren.

(2) Der Antrag auf Zertifizierung hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen. Dem Antrag sind anzuschließen:

  1. 1. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
  2. 2. eine Bescheinigung über die aufrechte Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1,
  3. 3. Nachweise über die absolvierte Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 oder über den erfolgreich absolvierten Lehrgang gemäß § 5c Abs. 3 und
  4. 4. ein Gutachten einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 5c Abs. 1 über das Vorliegen der Zertifizierungsvoraussetzungen.

    Die in Z 1 bis 4 genannten Bescheinigungen und Belege sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

(3) Wenn die Voraussetzungen zur Zertifizierung vorliegen, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem Antragsteller ein entsprechendes Zertifikat auszustellen. Die Gültigkeit des Zertifikats ist auf die Dauer von fünf Jahren zu befristen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Zertifizierung mit Bescheid zu versagen.

(4) Auf Antrag hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Gültigkeit des Zertifikats um jeweils weitere fünf Jahre zu verlängern. Voraussetzung für die Verlängerung ist, dass der Antragsteller weiterhin über die aufrechte Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1 verfügt.

(5) Der Antrag auf Verlängerung hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen und kann frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats gestellt werden. Die Gültigkeit des Zertifikats bleibt bis zur Entscheidung über den fristgerechten Antrag aufrecht. Dem Antrag ist eine Bescheinigung über die aufrechte Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1 anzuschließen. Diese Bescheinigung ist, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

(6) Wenn die Voraussetzungen zur Verlängerung der Gültigkeit des Zertifikats vorliegen, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein neues Zertifikat auszustellen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Verlängerung der Gültigkeit des Zertifikats mit Bescheid zu versagen.

(7) § 5a Abs. 9 bis 11 ist anzuwenden.

Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge

§ 5c. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit einer oder mehreren geeigneten Ausbildungseinrichtung(en) einen unentgeltlichen, auf die Dauer von jeweils fünf Jahren befristeten Vertrag abzuschließen, in dem insbesondere vereinbart wird, dass die Ausbildungseinrichtung

  1. 1. Lehrgänge gemäß Abs. 3 einzurichten und durchzuführen hat, wobei eine personelle Trennung von Vortragenden und Prüfenden sicherzustellen ist,
  2. 2. Fortbildungsmaßnahmen für Straßenverkehrssicherheitsgutachter durchzuführen hat,
  3. 3. Gutachten darüber zu erstellen hat, ob
    1. a) die Zertifizierungsvoraussetzungen gegeben sind,
    2. b) die Voraussetzungen zur Verlängerung der Gültigkeit des Zertifikats vorliegen,
  4. 4. berechtigt ist, von den Lehrgangsteilnehmern für die Durchführung der Lehrgänge und Fortbildungsmaßnahmen sowie für die Erstellung der Gutachten ein angemessenes Entgelt zu verlangen.

(2) Lehrgänge für Straßenverkehrssicherheitsgutachter gemäß Abs. 3 können auch von Ausbildungseinrichtungen, mit denen kein Vertrag gemäß Abs. 1 abgeschlossen wurde, durchgeführt werden, sofern diese die Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllen. Wenn die Absolventen solcher Lehrgänge um Zertifizierung ansuchen, hat das Gutachten der Ausbildungseinrichtung gemäß Abs. 1 insbesondere auch dazu Stellung zu nehmen, ob die Ausbildungseinrichtung und der Lehrgang den gesetzlichen und durch Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen.

(3) In einem Lehrgang für Straßenverkehrssicherheitsgutachter sind die für die Tätigkeit eines Straßenverkehrssicherheitsgutachters erforderlichen spezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Der Lehrgang hat folgende Ausbildungsschwerpunkte zu umfassen, wobei die Kenntnisse der einschlägigen technischen Richtlinien und der rechtlichen Grundlagen vorausgesetzt werden:

  1. 1. Straßenplanung,
  2. 2. Unfallanalyse,
  3. 3. menschliches Verhalten im Straßenverkehr,
  4. 4. Straßenausrüstung,
  5. 5. Auditbericht und
  6. 6. praktisches Auditbeispiel.

    Der Lehrgang hat mindestens 40 Ausbildungseinheiten zu umfassen, wobei eine Ausbildungseinheit mindestens 45 Minuten zu betragen hat. Die Ausbildungsinhalte sind ausschließlich durch einschlägig anerkannte Fachexperten abzudecken.

(4) Eine Stelle ist als Ausbildungseinrichtung gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 geeignet, wenn sie

  1. 1. über fachlich qualifiziertes Lehrpersonal verfügt,
  2. 2. Lehrgänge gemäß Abs. 3 anbietet und
  3. 3. über die zur Ausbildung erforderliche Einrichtung und Ausstattung verfügt.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Ausbildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 in eine Liste einzutragen, welche auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen ist.

Verordnungsermächtigungen

§ 5d. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

  1. 1. Ablauf und maßgebliche Elemente und Aspekte der Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit,
  2. 2. Ablauf und maßgebliche Kriterien des Straßenverkehrssicherheitsaudits,
  3. 3. Ablauf und maßgebliche Aspekte der Straßenverkehrssicherheitsanalyse des in Betrieb befindlichen Straßennetzes und Art der Veröffentlichung von Straßenabschnitten mit hoher Unfallhäufigkeit,
  4. 4. Ablauf und maßgebliche Aspekte der Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen,
  5. 5. die erforderliche fachliche Qualifikation der Straßenverkehrssicherheitsgutachter und
  6. 6. Inhalte und Umfang der Lehrgänge für Straßenverkehrssicherheitsgutachter gemäß § 5a Abs. 5 und § 5c Abs. 3.“

6. In § 10 wird der Abs. 3 durch die folgenden Abs. 3 und 4 ersetzt:

„(3) Der Bund leistet an das Land Burgenland entsprechend dem Baufortschritt einen Zuschuss in der Höhe von 37 Millionen Euro zur Errichtung einer Straße von Steinberg-Dörfl (S 31, B 50) bis zur Staatsgrenze bei Rattersdorf.

(4) Der Bund leistet an das Land Wien entsprechend dem Baufortschritt einen Zuschuss in der Höhe von 231,6 Millionen Euro zur Errichtung einer Straße von Hirschstetten (A 23) bis zum Beginn der Einschließlichstrecke der S 1 im Bereich der Straße Am Heidjöchl, Höhe Johann-Kutschera-Gasse.“

7. In der Überschrift des V. Abschnittes wird nach dem Wort „Kosten“ die Wortfolge „und Gebühren“ angefügt.

8. Nach § 31 wird folgender § 31a samt Überschrift eingefügt:

„Gebühren

§ 31a. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung

  1. 1. für die in seinem Zuständigkeitsbereich auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) durchzuführenden Verwaltungsverfahren und
  2. 2. für Verwaltungsverfahren nach §§ 5a und 5b

    kostenpflichtige Tatbestände und die Höhe der Gebühren festlegen. Bei der Ermittlung der Höhe der Gebühren ist unter Anwendung des Äquivalenzgedankens das Kostendeckungsprinzip zu beachten.“

9. Dem § 34 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 5, 5a, 5b, 5c, 5d, 10 Abs. 3 und 4, 31a, 35 und 37 sowie die Verzeichnisse 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2011 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

  1. 1. § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2011 ist auf die in den Verzeichnissen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2010 beschriebenen Straßenzüge nicht anzuwenden.
  2. 2. § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2011 ist auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle ein Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz oder nach dem UVP-G 2000 anhängig ist.
  3. 3. In der Zeit bis 19. Dezember 2013 dürfen Tätigkeiten, die nach diesem Bundesgesetz zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachtern gemäß § 5a bzw. § 5b vorbehalten sind, auch von Personen durchgeführt werden, die hinsichtlich der fachlichen Qualifikation zumindest die Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 Z 1 erfüllen.
  4. 4. Die Voraussetzung des § 5a Abs. 2 Z 2 gilt für Personen als erfüllt, die vor Inkrafttreten dieser Novelle eine spezifische Ausbildung zum Straßenverkehrssicherheitsgutachter erfolgreich absolviert haben, welche in Inhalt und Umfang mit dem Lehrgang gemäß § 5c Abs. 3 vergleichbar ist. Sofern diese Personen um Zertifizierung ansuchen, hat das Gutachten der Ausbildungseinrichtung gemäß § 5c Abs. 1 insbesondere auch dazu Stellung zu nehmen, ob die absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang mit dem Lehrgang gemäß § 5c Abs. 3 vergleichbar ist.“

10. In § 35 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 2 dritter Satz und des § 4 Abs. 3, 2. Satz“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 2 dritter Satz, des § 4 Abs. 3 zweiter Satz sowie des § 31a“ ersetzt.

11. Nach § 36 wird folgender § 37 samt Überschrift angefügt:

„Umsetzung von Unionsrecht

§ 37. Durch die Bestimmungen der §§ 5 bis 5d wird die Richtlinie 2008/96/EG über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur, ABl. Nr. 319 vom 29.11.2008 S. 59, umgesetzt.“

12. Im Verzeichnis 1 Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) lautet die Beschreibung der Strecke der A 7 Mühlkreis Autobahn:

„Knoten Linz (A 1) - Knoten Linz/Hummelhof (A 26) - Unterweitersdorf (S 10)“

13. Im Verzeichnis 1 Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) lautet die Beschreibung der Strecke der A 23 Autobahn Südosttangente Wien:

„Wien/Altmannsdorf (B 224) - Knoten Inzersdorf (A 2) - Knoten Prater (A 4) - Knoten Kaisermühlen (A 22) - Hirschstetten (S 2)“

14. Im Verzeichnis 1 Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) entfällt der Straßenzug A 24 Autobahn Verbindungsspange Rothneusiedl.

15. Im Verzeichnis 1 Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) lautet die Beschreibung der Strecke der A 26 Linzer Autobahn:

„Knoten Linz/Hummelhof (A 7) - Linz/Urfahr (B 127)“

16. Im Verzeichnis 2 Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) lautet die Beschreibung der Strecke der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße:

„Knoten Vösendorf (A 2, A 21) - Knoten Rustenfeld (Einschließlichstrecke) - Knoten Schwechat (A 4) - Knoten bei Raasdorf (Einschließlichstrecke) - Knoten bei Raasdorf (S 8) - Knoten Wien/Süßenbrunn (S 2) - Knoten Eibesbrunn (A 5) - Knoten Korneuburg/West (A 22), einschließlich Knoten Rustenfeld - Leopoldsdorf (B 16) sowie einschließlich Knoten bei Raasdorf - Wien/Donaustadt (Am Heidjöchl, Höhe Johann-Kutschera-Gasse)“

17. Im Verzeichnis 2 Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) lautet die Beschreibung der Strecke der S 31 Burgenland Schnellstraße:

„Eisenstadt/Ost (B 50) - Knoten Eisenstadt (A 3) - Knoten Mattersburg (S 4) - Steinberg-Dörfl (B 50)“

Fischer

Faymann

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)