VwGH 2008/05/0166

VwGH2008/05/016628.1.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der W GmbH in Kilb, vertreten durch Dr. Manfred Moser, Mag. Michael Wild, Rechtsanwälte in 7033 Pöttsching, Wiener Neustädter Straße 57, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 1. Juli 2008, Zl. BMWA-551.600/0004-IV/1/2008, berichtigt mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 11. August 2008, Zl. BMWA-551.600/0005-IV/1/2008, betreffend Einwendungen gegen eine elektrizitätsrechtliche Genehmigung (mitbeteiligte Parteien: 1. A H und 2. E H, beide in Pöttelsdorf, vertreten durch Dax & Partner Rechtsanwälte GmbH in 7540 Güssing, Europastraße 1, 3. H S, 4. E B, 5. H N, 6. E W), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §41 Abs2;
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
BauRallg;
ElektrizitätswesenG Bgld 2006 §10 Abs1 Z3;
ElektrizitätswesenG Bgld 2006 §11 Abs1 Z2;
ElektrizitätswesenG Bgld 2006 §12 Abs5;
VwRallg;
AVG §41 Abs2;
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
BauRallg;
ElektrizitätswesenG Bgld 2006 §10 Abs1 Z3;
ElektrizitätswesenG Bgld 2006 §11 Abs1 Z2;
ElektrizitätswesenG Bgld 2006 §12 Abs5;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 sowie den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schriftsatz vom 19. August 2004 die elektrizitätsrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen in der KG Pöttelsdorf mit einer Nennleistung von jeweils 2.300 kW ("Stromerzeugungsanlagen WKA Pö 2 bis WKA Pö 5"). Bei den Anlagen handelt es sich um Produkte der Firma Bonus Energy A/S, Type Bonus 2,3 MW mit einer Nennleistung von je 2.300 kW, einem Rotordurchmesser von 82,4 m und einer Narbenhöhe von 90 m. Der Turm der Anlage besteht aus einem konischen Stahlrohrmast mit einer Turmlänge von 88,54 m. Der Fußdurchmesser des Mastes beträgt 9,326 mm, der Kopfdurchmesser 2,186 mm (jeweils außen). Der Stahlrohrmast soll auf einem Stahlbetonfundament bestehend aus einer achteckigen Betonplatte mit einer Seitenlänge von 17,5 m und einer Höhe von 2,1 m mit aufgesetztem Sockel (0,5 m Höhe) errichtet werden. Für jede Windkraftanlage und für den dazugehörigen Turm liegen Typenprüfungen vor. Die Windenergieanlagen besitzen die "CE-Kennzeichnung". Die Schallleistungspegel der Anlagen betragen 107,0 dB(A).

Die zur Genehmigung eingereichten Windkraftanlagen bilden jeweils eine eigene technische Einheit; jede einzelne Windkraftanlage kann beliebig zu- oder abgeschaltet werden.

Die für die Windkraftanlagen vorgesehenen Baugrundstücke liegen innerhalb der im "Regionalen Entwicklungskonzept für Windenergieanlagen im Mittelburgenland und um Eisenstadt" ausgewiesenen Eignungszone.

Der Abstand der Windkraftanlagen von der Grundgrenze der öffentlichen Verkehrsfläche der S 31 - Burgenland-Schnellstraße beträgt 150 m, d. i. mehr als die Umsturzlänge der Anlagen unter ungünstigen Bedingungen.

Die Windräder der Anlage WKA Pö 2 reichen auf Grund des Rotordurchmessers plangemäß bis an die Grenze des den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Grundstückes Nr. 3218 heran. Auch die übrigen mitbeteiligten Parteien sind Eigentümer von Grundstücken, die durch die Errichtung und den Betrieb der Stromerzeugungsanlagen berührt sein können, jedoch von diesen weiter entfernt sind als das Grundstück Nr. 3218.

Die mitbeteiligten Parteien erhoben mit Stellungnahme vom 30. August 2004 folgende Einwendungen gegen das Vorhaben:

"Die Unterzeichneten erheben unter folgender Voraussetzung keinen Einwand gegen das gegenständliche Projekt:

Es muss sichergestellt sein, dass die Unterzeichneten bzw. ihre Rechtsnachfolger durch die Errichtung, den Bestand und den Betrieb der Windkraftanlage weder gefährdet, noch belästigt werden und deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte und geplante Vorhaben in keiner Weise beeinträchtigt werden. Sollten den Unterzeichneten bzw. ihren Rechtsnachfolgern jedoch durch die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen, Nachteile wie Bewirtschaftungserschwernisse, Schäden, Wertminderungen etc. entstehen, die derzeit dem Grund und der Höhe nach noch nicht abschätzbar sind, müssen ihnen diese ebenfalls vollständig abgegolten werden. Dazu ist es unabdingbar, dass die Behörde im Zuge dieses Verfahrens Einschränkungen, Auflagen, Gefahrenbereiche, udgl. Die Auswirkungen auf die im und um der Eignungszone für Windkraftanlagen liegenden Grundstücke und deren Verwendung haben können, klar und flächenbezogen definiert, bzw. klar feststellt, ab welcher Entfernung vom Windrad keinerlei Einschränkungen auf Grund der Windkraftanlagen gegeben sind.

Im Besonderen ist Folgendes zu berücksichtigen:

...

Die Widmung als Eignungszone für Windkraftanlagen erfolgt überwiegend auf Basis von Vorgaben aus der Sicht des Naturschutzes, des Landschaftsschutzes, der Vogelwelt und von verordneten Mindestabständen. Andere Kriterien, wie z.B. die Auswirkungen des geplanten Windparks auf die Landwirtschaft und das Eigentum wurden nicht bzw. nur unzureichend untersucht, obwohl aus der Literatur bekannt ist, dass mit dem Betrieb der Windkraftanlagen nachweislich Beeinträchtigungen der Umwelt, z. B. durch Infraschall, Lärm, Schatten- und Eiswurf verbunden sind und sowohl der Verkehrswert als auch die Verwendungsmöglichkeit der in der Eignungszone der Windkraftanlagen und der daran anschließenden Grundstücke negativ beeinträchtigt werden. Durch die Umwidmung von lediglich 1.800 m2 bisher als Gl gewidmeter Flächen in 'G-Wind', für jede der vier Windkraftanlagen werden die Eigentümer der nicht Entschädigten in den Nutzungsmöglichkeiten der Grundstücke eingeschränkt werden.

...

Im Zuge des gegenständlichen Behördenverfahrens ist ferner sicher zu stellen, dass der Bau bzw. der weitere Ausbau vorhandener Wirtschaftsgebäude und bei Bedarf der Bau von Wohnhäusern in der Nähe von bestehenden bzw. geplanten Windkraftanlagen nicht beeinträchtigt bzw. behindert wird. Die Realisierung von Vorhaben zur Weiterentwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe muss daher ohne Einschränkungen möglich sein.

...

Um für die Grundeigentümer Rechtssicherheit zu haben, sind eventuelle Gefahrenbereiche wie z.B. jene des Eiswurfs, im Zuge des Verfahrens eindeutig zu definieren und damit im Zusammenhang stehend, künftige Nutzungsmöglichkeiten und eventuelle Einschränkungen, wie dies im Rahmen von baubehördlichen Genehmigungsverfahren durchaus üblich ist, zu fixieren. Der bloße Auftrag der Behörde an die Betreiber von Windkraftanlagen, Tafeln mit dem Hinweis aufzustellen, dass innerhalb eines Umkreises von 200 m Gefahr für Leben besteht, ist nicht ausreichend. Für den Grundeigentümer ist es in diesem Zusammenhang wichtig zu wissen, was er bzw. der Bewirtschafter tun darf, bzw. was er zu unterlassen hat.

..."

Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 14. Oktober 2004 wurde die Errichtung und der Betrieb der antragsgegenständlichen Windkraftanlagen (Windpark Pöttelsdorf, WKA Pö 2 bis WKA Pö 5) nach dem Bgld. Elektrizitätswesengesetz, LGBl. Nr. 41/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 60/2002, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen genehmigt.

Die Auflagepunkte 5. und 6. haben folgenden Wortlaut:

"5. Die Windkraftanlage ist bei Detektieren einer Vereisungsgefahr abzuschalten und darf nur mehr vor Ort nach Besichtigung bzw. Feststellung der Eisfreiheit in Betrieb genommen werden. Für das Detektieren sind 2 unabhängige Systeme einzubauen, die eine ev. Vereisungsgefahr erkennen.

6. Im Abstand der max. Wurfweite (120 m) sind Warntafeln bei den Zufahrtswegen zur Windkraftanlage aufzustellen, die auf die Gefahr des Eisabwurfes hinweisen."

Die Behörde stützte ihre Entscheidung u.a. auf den Befund und das Gutachten des Amtssachverständigen für Elektrotechnik und Maschinenbau, in welchem ausgeführt wurde, dass nach dem derzeitigen Stand der Technik durch die nachgewiesenen Eigenschaften der geplanten Windkraftanlagen bei Einhaltung näher angeführter Auflagen (u.a. Auflage 6. dieses Bescheides) keine Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Zum Vorbringen der mitbeteiligten Parteien wurde ausgeführt, dass in deren Eingabe vom 30. August 2004 keine Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet werde, sondern lediglich für den Fall, dass in der Zukunft irgend welche Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstige Nachteile eintreten sollten, eine Reihe von Sicherstellungen bzw. deren Abgeltung gefordert werde; hierbei handle es sich um zivilrechtliche Einwendungen. Der Tatbestand der Gefährdung des Eigentums liege nur dann vor, wenn das Eigentum in seiner Substanz bedroht sei und jedwede Nutzung eines Grundstückes unmöglich gemacht werde. Bloße wirtschaftliche Beeinträchtigungen seien jedoch kein Eigentumseingriff. Dass die Windkraftanlagen jegliche Nutzung der Grundstücke unmöglich machen könnten, sei nicht vorgebracht worden. Tatsächlich sei nur eine Möglichkeit negativer Auswirkungen behauptet und entsprechende Sicherstellungen für den Fall, dass solche tatsächlich entstehen sollten, gefordert worden.

Gegen diesen Bescheid brachten die mitbeteiligten Parteien einen Devolutionsantrag gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG ein.

Die belangte Behörde leitete ein Ermittlungsverfahren ein und trug der Beschwerdeführerin auf, weitere Pläne vorzulegen und bestimmte Antragskonkretisierungen vorzunehmen.

Die Beschwerdeführerin ergänzte die Projektsunterlagen insbesondere bezüglich der "Eiserkennung" im Rahmen der "Eissicherheitsüberwachung" wie folgt:

"Bei einer dauerhaft gemessenen Temperatur von unter 5 Grad C muss der Eissensor mindestens 60 Sekunden lang vereist sein.

Bei Eintritt dieser Bedingungen schickt der Eissensor ein Stopp-Signal zur Anlagensteuerung. Diese ist in das elektronische Windpark-Überwachungssystem eingebunden, welches sofort nach Erhalt des Stopp-Signals die jeweils zugewiesenen Anlagen außer Betrieb setzt.

Eine Wiederinbetriebnahme der zugewiesenen Anlage ist nur manuell möglich, wobei sich der Mühlenwart vor Ort und vor der Inbetriebnahme von der Eisfreiheit zu überzeugen hat.

Die Eissensoren sind beheizt, d.h. sobald die zugewiesenen Anlagen außer Betrieb gesetzt sind, taut der Eissensor ab, damit er für neuerliche Eismessungen bereit ist. Weiters wird unter dem Auflagenpunkt 5. des beiliegenden Bescheides des Amtes der Bgld. Landesregierung vom 14. Oktober 2004 vorgeschrieben, dass für das Detektieren zwei unabhängige Systeme einzubauen sind, die eine eventuelle Vereisungsgefahr erkennen. Diese Auflage wird von uns natürlich eingehalten, indem erstens diesbezüglich Sensoren vorhanden sind und zweitens das System Lapko eingebaut wurde."

Der von der belangten Behörde bestellte Sachverständige teilte mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 mit, dass die angeforderten und vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin "keinesfalls zur Klärung beitragen konnten". Da offensichtlich eine Abklärung des Sachverhaltes mittels Schriftverkehr nicht zielführend sei, werde vorgeschlagen, eine entsprechende Besprechung anzuberaumen.

Die dritt- bis sechsmitbeteiligten Parteien zogen in der Folge ihre Devolutionsanträge zurück.

Da die beschwerdeführende Partei keine weiteren Unterlagen vorgelegt hatte, erstattete der Amtssachverständige zu den Beweisthemen "Eisabwurf und Infraschall" am 11. September 2007 sein Gutachten. Zum Eisabwurf/Abfall wurde ausgeführt:

"...

Mit Eisansatz ist insbesondere bei Witterungsbedingungen wie

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Folgende Bestimmungen des Bgld. Elektrizitätswesengesetzes 2006 - Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59/2006 in der Fassung LGBl. Nr. 41/2007, sind im Beschwerdefall von Bedeutung:

"Geltungsbereich, Ziele

§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt die Erzeugung, Übertragung, Verteilung von und Versorgung mit elektrischer Energie im Burgenland.

...

Begriffsbestimmungen, Verweisungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

...

15. 'Erzeugungsanlage' eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Leistung von mehr als 100 Watt bei einer Spannung von mehr als 42 Volt (Starkstrom) mit allen der Erzeugung, Übertragung und Verteilung dienenden Nebenanlagen (zB Anlagen zur Umformung von elektrischer Energie, Schaltanlagen), soweit sie nicht unter das Bgld. Starkstromwegegesetz, LGBl. Nr. 10/1971, in der jeweils geltenden Fassung, fallen;

...

2. Hauptstück Erzeugungsanlagen

1. Abschnitt

Genehmigungsverfahren Genehmigungspflicht

§ 5. (1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedarf die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 20 Kilowatt (kW), soweit sich aus den Abs. 2, 3 oder 4 nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung).

(2) Erzeugungsanlagen, für deren Errichtung und Betrieb eine Genehmigung oder Bewilligung nach abfall-, berg-, fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte- oder verkehrsrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, unterliegen nicht dem 2. Hauptstück.

...

Antragsunterlagen

§ 6. (1) Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen, erstellt von nach den berufsrechtlichen Vorschriften hiezu Befugten, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:

...

2. ein Plan, aus welchem der Standort der Erzeugungsanlage und die betroffenen Grundstücke mit ihren Grundstücksnummern ersichtlich sind,

...

4. die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundstücke,

a) auf welchen die Erzeugungsanlage errichtet werden soll - einschließlich der dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger - und

b) die unmittelbar an den Standort der Erzeugungsanlage angrenzen und die in einem Abstand von nicht mehr als 500 m von der Anlage liegen,

wenn diese Eigentümerinnen und Eigentümer Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer im Sinne des WEG 2002 sind, Name und Anschrift der jeweiligen Vertretung der Eigentümergemeinschaft (§ 18 WEG 2002),

...

7. eine Begründung für die Wahl des Standortes unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse,

8. eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 11 Abs. 1,

9. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen Gefährdungen oder Belästigungen des Vorhabens beseitigt, verringert oder ausgeglichen werden sollen,

...

Genehmigungsverfahren, Anhörungsrechte

§ 8. (1) Die Behörde hat, ausgenommen in den Fällen des § 7, auf Grund eines Antrages um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Erzeugungsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Erzeugungsanlage eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung der Nachbarinnen und Nachbarn sind durch Anschlag an der Amtstafel in der Standortgemeinde und - falls eine Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW auch Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 auf im Bau- oder Grünland wohnende Personen unmittelbar angrenzender Gemeinden haben kann - auch durch Anschlag an der Amtstafel in diesen Gemeinden bekannt zu geben. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der unmittelbar an den Standort der Erzeugungsanlage angrenzenden Grundstücke, die im Abstand von nicht mehr als 500 m von der Anlage liegen, und die im § 10 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 genannten Personen sind persönlich zu laden. Wenn diese Eigentümerinnen und Eigentümer oder die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Wohnungseigentümerinnen oder Wohnungseigentümer im Sinne des WEG 2002 sind, sind die im zweiten Satz angeführten Angaben der Vertretung der Eigentümergemeinschaft (§ 18 WEG 2002) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern unverzüglich zB durch Anschlag im Hause bekannt zu geben.

(2) Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses (§ 40 AVG) gegeben, so ist den Nachbarinnen und Nachbarn die Teilnahme am Augenschein nur mit Zustimmung der Genehmigungswerberin oder des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu wahren.

(3) Werden von Nachbarinnen oder Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Erzeugungsanlage vorgebracht, so hat die Verhandlungsleiterin oder der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung festzuhalten. Im Übrigen ist die Nachbarin oder der Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(4) Soweit die Interessen der Netzbetreiber durch die Errichtung und den Betrieb einer Erzeugungsanlage berührt werden, sind sie zu hören.

(5) Die Standortgemeinde ist im Verfahren zur Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.

(6) Bedürfen genehmigungspflichtige Vorhaben einer Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften, so haben die zuständigen Behörden das Einvernehmen herzustellen und nach Möglichkeit die Verfahren gleichzeitig durchzuführen.

Nachbarinnen, Nachbarn

§ 9. (1) Nachbarinnen und Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Erzeugungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarinnen und Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Erzeugungsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarinnen und Nachbarn gelten jedoch die Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen, in denen sich - wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen - regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schülerinnen und Schüler, der Lehrerinnen und Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigen Personen.

(2) Als Nachbarinnen und Nachbarn sind auch die im Abs. 1 erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarinnen und Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen.

Parteien

§ 10. (1) In Verfahren gemäß den §§ 7 und 8 haben Parteistellung:

  1. 1. die Genehmigungswerberin und der Genehmigungswerber,
  2. 2. alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstücke samt ihrem darunter befindlichen Boden oder darüber befindlichen Luftraum von Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung von Erzeugungsanlagen dauernd in Anspruch genommen werden sowie die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten - ausgenommen Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger - und die Bergbauberechtigten,

    3. die Nachbarinnen und Nachbarn hinsichtlich des Schutzes der gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 wahrzunehmenden Interessen,

    4. die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft nach Maßgabe des § 3 des Bgld. L-UAG, LGBl. Nr. 78/2002.

(2) Die im Abs. 1 Z 2 bis 3 genannten Personen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht fristgerecht begründete Einwendungen erheben.

Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung

§ 11. (1) Erzeugungsanlagen sind entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten, zu ändern und zu betreiben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen

1. das Leben oder die Gesundheit der Betreiberin oder des Betreibers der Erzeugungsanlage,

2. das Leben oder die Gesundheit der Nachbarinnen und Nachbarn oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarinnen und Nachbarn nicht gefährdet werden,

3. Nachbarinnen oder Nachbarn durch Lärm, Geruch, Erschütterung, Wärme, Schwingungen, Blendung oder in anderer Weise nicht unzumutbar belästigt werden,

4. die zum Einsatz gelangende Energie unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit effizient eingesetzt wird und

5. der Standort geeignet ist.

(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

(3) Ob Belästigungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

(4) Der Standort ist jedenfalls dann nicht geeignet, wenn das Errichten oder Betreiben der Erzeugungsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch raumordnungsrechtliche Vorschriften verboten ist.

Erteilung der Genehmigung

§ 12. (1) Die Erzeugungsanlage ist mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 erfüllt sind; insbesondere, wenn nach dem Stande der Technik und dem Stande der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen vermieden und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Können die Voraussetzungen auch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Genehmigung zu versagen.

...

(3) Die Behörde hat Emissionen nach dem Stand der Technik durch geeignete Auflagen zu begrenzen.

(4) Die Behörde kann zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen bestehen.

(5) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen und ist die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die erforderlichen technischen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichtigen.

...

Enteignung

§ 23. (1) Die Behörde hat auf Antrag die für die Errichtung und den Betrieb einer Erzeugungsanlage notwendigen Beschränkungen von Grundeigentum oder anderen dinglichen Rechten einschließlich der Entziehung des Eigentums (Enteignung) gegen angemessene Entschädigung auszusprechen, wenn die Errichtung der Erzeugungsanlage im öffentlichen Interesse liegt, die vorgesehene Situierung aus zwingenden technischen oder wirtschaftlichen Gründen geboten ist, zwischen demjenigen, der die Erzeugungsanlage zu errichten und zu betreiben beabsichtigt und der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer oder der Inhaberin bzw. dem Inhaber anderer dinglicher Rechte eine Einigung darüber nicht zu Stande kommt und nach keiner anderen gesetzlichen Bestimmung eine Enteignung möglich ist.

(2) Im Antrag gemäß Abs. 1 sind die betroffenen Grundstücke mit Grundstücksnummer, die Katastralgemeindenummer und die Einlagezahl, die Eigentümerin oder der Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger und der Inhalt der beanspruchten Rechte anzuführen. Werden durch die Enteignung Bergbauberechtigungen berührt, ist im Antrag auch die oder der Bergbauberechtigte anzuführen.

(3) Die Enteignung kann umfassen:

1. die Einräumung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen oder

  1. 2. die Abtretung des Eigentums an Grundstücken oder
  2. 3. die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.

(4) Von der Enteignung nach Abs. 3 Z 2 ist von der Behörde nur Gebrauch zu machen, wenn die übrigen in Abs. 3 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.

(5) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:

1. Die Enteignungsgegnerin oder der Enteignungsgegner kann im Zuge des Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß Abs. 3 in Anspruch zu nehmenden unverbauten Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung, welche von der Enteignungswerberin oder vom Enteignungswerber zu bezahlen ist, verlangen, wenn diese durch die Belastung die zweckmäßige Benutzbarkeit verlieren. Verliert ein Grundstück durch die Enteignung eines Teiles desselben für die Eigentümerin oder den Eigentümer die zweckmäßige Benutzbarkeit, so ist auf Verlangen der Eigentümerin oder des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.

2. Über die Zulässigkeit, den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung entscheidet die Behörde nach Anhörung der für den Enteignungsgegenstand zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung.

3. Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens einer oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen.

4. Jede der beiden Parteien kann binnen drei Monaten ab Zustellung des die Entschädigung bestimmenden Bescheides (Z 3) die Feststellung des Entschädigungsbetrages beim Landesgericht Eisenstadt begehren. Der Bescheid tritt hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners zurückgezogen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart.

5. Auf Antrag der oder des Enteigneten kann an Stelle einer Geldentschädigung eine in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn diese der oder dem Enteignungswerber unter Abwägung des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet die Behörde in einem gesonderten Bescheid gemäß Z 3. Z 4 gilt sinngemäß."

Der den angefochtenen Bescheid berichtigende Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 11. August 2008, Zl. BMWA-551.600-IV/1/2008, blieb unangefochten. Ein unangefochten gebliebener Berichtigungsbescheid wirkt auf den berichtigten Bescheid zum Zeitpunkt der Erlassung des berichtigten Bescheides zurück und bildet mit dem berichtigten Bescheid eine Einheit. Gegenstand des hg. Beschwerdeverfahrens war daher der angefochtene Bescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheides (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 2008, Zl. 2005/04/0003).

Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung in der Sache, weil die Devolutionswerber ihre Parteistellung im Verfahren mangels Erhebung von Einwendungen verloren hätten.

Gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG geht, wenn und insoweit in den Angelegenheiten des Elektrizitätswesens die Bescheide der Landesinstanzen voneinander abweichen oder die Landesregierung als einzige Landesinstanz zuständig war, die Zuständigkeit in einer solchen Angelegenheit, wenn es eine Partei innerhalb der bundesgesetzlich festzusetzenden Frist verlangt, an das sachlich zuständige Bundesministerium über. Gemäß § 61 Abs. 1 Bgld. ElWG 2006 ist, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, die sachlich und örtlich zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung.

Im Hinblick auf die vorgenannte Bestimmung des Art. 12 Abs. 3 B-VG konnten daher die mitbeteiligten Parteien, die Eigentümer von Grundstücken sind, die sich zum Baugrundstück in einem solchen Naheverhältnis befinden, dass sie als Nachbarn im Sinne des § 9 Abs. 1 leg. cit. anzusehen sind, einen Devolutionsantrag im Sinne des Art. 12 Abs. 3 B-VG dann stellen, wenn sie nicht ihre Parteistellung gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. verloren haben.

Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei ging die belangte Behörde zutreffend davon aus, dass die mitbeteiligten Parteien rechtzeitig Einwendungen im Sinne des Gesetzes erhoben haben. Unter Einwendungen sind diejenigen Behauptungen eines Nachbarn zu verstehen, durch die Bewilligung des Vorhabens in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Dem betreffenden Vorbringen muss entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend gemacht wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. September 2008, Zl. 2007/07/0085, uva.). Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2007/05/0021). Einwendungen müssen spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen; ein allgemein erhobener Protest reicht ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein oder die Zustimmung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen, weil dem Begriff der Einwendung die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent ist, sodass dem Vorbringen entnommen werden können muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 2002/07/0084). Die bloße Erklärung eines Beteiligten, nicht "zuzustimmen" oder die Zustimmung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen, kann die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht nicht ersetzen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1997, Zl. 97/05/0098). Es reicht jedoch aus, dass erkennbar ist, welche Rechtsverletzung der Nachbar geltend machen möchte (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. März 1996, Zl. 95/06/0253).

Die mitbeteiligten Nachbarn haben ihre (schriftlichen) Einwendungen zwar dahingehend formuliert, dass sie unter bestimmten von ihnen näher genannten Voraussetzungen keinen Einwand gegen das gegenständliche Projekt hätten. Einem Vorbringen, das in Bedingungsform gekleidet ist, ist jedoch nicht von vornherein und in jedem Fall der Charakter als Einwendung abzusprechen. Nur soweit im Zusammenhang mit den Einwendungen bloß Bedingungen formuliert werden, die nicht den Charakter von Einwendungen im Rechtssinn haben, sind diese unbeachtlich. Daraus folgt aber, dass ein Vorbringen unter Bedingungen den Charakter von Einwendungen haben kann. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. April 2005, Zl. 2005/07/0006).

Aus dem Vorbringen der mitbeteiligten Devolutionswerber ist klar zu erkennen, dass sie sich auf Grund der räumlichen Nähe ihrer Grundstücke zu den Baugrundstücken durch die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen gefährdet und belästigt fühlen. Insbesondere haben sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei dem Betrieb der Windkraftanlagen mit Beeinträchtigungen durch Eiswurf zu rechnen sei. Eventuelle Gefahrenbereiche, wie z.B. jene des Eiswurfs, seien zu beachten.

Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens der Devolutionswerber vermag daher der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass zulässige Einwendungen betreffend die Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der mitbeteiligten Nachbarn im Sinne des § 11 Abs. 1 Bgld. ElWG 2006 erhoben worden sind.

Auf Grund der nicht als unschlüssig zu erkennenden Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen, deren Richtigkeit auch von der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt wird, steht schon im Hinblick auf den gewählten Standort der Windkraftanlage WKA Pö 2, deren Rotorblätter bis unmittelbar an die Grenze zum Grundstück der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien reichen, fest, dass im Falle der Vereisung der Rotorblätter selbst bei Einstellung des Betriebes dieser Windkraftanlage auf das Grundstück der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien Eisstücke fallen können und dadurch eine Gefährdung der auf diesem Grundstück befindlichen Personen und Sachen eintreten kann. Durch die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen kann diese Gefährdung nicht ausgeschlossen werden. Der widmungsgemäße Gebrauch des Nachbargrundstückes der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien ist bei Vereisung der Rotorblätter dieser Windkraftanlage behindert oder nur unter Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen und für deren Eigentum möglich.

Zutreffend ging daher die belangte Behörde davon aus, dass gemäß § 11 Abs. 1 Z. 2 Bgld. ElWG 2006 eine Erzeugungsanlage der hier zu beurteilenden Art nicht errichtet und betrieben werden darf, wenn das Leben oder die Gesundheit der Nachbarn und das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährdet werden. Dies ist bezüglich des Eiswurfes durch die Windanlagen deshalb der Fall, weil die Windkraftanlage WKA Pö 2 zu nahe an das Nachbargrundstück herangebaut werden soll. Diese Gefährdung besteht auch bei Einhaltung des Standes der Technik im Sinne des § 12 Abs. 5 Bgld. ElWG 2006. Durch das Sachverständigengutachten ist hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen mit dieser Gefahr zu rechnen ist. Da bezüglich der Windkraftanlage WKA Pö 2 eine solche Gefährdung der sich auf dem Grundstück der erst- und zweitmitbeteiligten Partei aufhaltenden Personen nicht ausgeschlossen werden kann, hat die belangte Behörde zutreffend diesbezüglich den Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen (vgl. hiezu in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2008/05/0009). Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit der Nachbarn sind jedenfalls zu vermeiden und können nicht mit Durchschnittsbetrachtungen und Wahrscheinlichkeitsprognosen, wie dies die Beschwerdeführerin fordert, relativiert werden.

Erfordert die Errichtung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 15 Bgld. ElWG 2006 notwendige Beschränkungen von Grundeigentum, hat der Genehmigungswerber die Möglichkeit, eine Enteignung gemäß § 23 leg. cit. unter den im Gesetz normierten Voraussetzungen zu beantragen.

Auf Grund dieser Erwägungen war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 28. Jänner 2009

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