Normen
ABGB §472;
ABGB §480;
ABGB §481;
AVG §41 Abs2;
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 lita;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs2 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §5 Abs2;
WRG 1959 §9 Abs2;
ABGB §472;
ABGB §480;
ABGB §481;
AVG §41 Abs2;
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 lita;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs2 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §5 Abs2;
WRG 1959 §9 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 10. September 2001 beantragte die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft K (BH) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage für ein neues Siedlungsgebiet in der Ortschaft E mit einer Wasserentnahme aus einem Schachtbrunnen auf dem Grundstück Nr. 8/1 der KG L.
Nach der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde sind die Beschwerdeführer Eigentümer des Grundstückes 9/2 der KG L. Mit Dienstbarkeitsvertrag vom 15. Februar 1991 hat ihnen die damalige Eigentümerin der Grundstücke 8 und 9/1 die Dienstbarkeit der Duldung der Errichtung und des Bestandes einer Wasserleitungsanlage zu Lasten der Grundstücke 8 und 9/1 als dienendes Gut zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Grundstückes 9/2 als herrschendes Gut eingeräumt und in die grundbücherliche Einverleibung eingewilligt. Dieser Dienstbarkeitsvertrag wurde auch verbüchert. Mit diesem Dienstbarkeitsvertrag erhielten die Beschwerdeführer die Berechtigung, aus der Wasserversorgungsanlage, die aus einem auf dem Grundstück Nr. 8 gelegenen Brunnen samt dazugehörigen Wasserleitungen bestand, das für die Versorgung eines Einfamilienhauses erforderliche Wasser zu entnehmen und in einer Leitung über die Grundstücke 8 und 9/1 ihrem Grundstück 9/2 zuzuleiten. Der Schachtbrunnen auf dem Grundstück Nr. 8/1, aus dem nach dem Projekt der mitbeteiligten Partei die Wasserentnahme für deren Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage erfolgen soll, ist derselbe Schachtbrunnen, aus dem den Beschwerdeführern auf Grund des Dienstbarkeitsvertrages vom 15. Februar 1991 das Wasserbezugs- und Wasserleitungsrecht zusteht.
Das von der mitbeteiligten Partei bei der BH zur Bewilligung eingereichte Projekt sah auch die Inanspruchnahme des im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstückes 9/2 vor.
In der Verhandlungsschrift über die von der BH am 10. Dezember 2001 durchgeführte mündliche Verhandlung ist folgende Stellungnahme der Beschwerdeführer protokolliert:
"Grundsätzlich wird auf den bestehenden privatrechtlichen Dienstbarkeitsvertrag verwiesen. Wir sind mit der Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung und mit der Durchführung der im Projekt vorgesehenen Maßnahmen nur dann einverstanden, wenn das in dem genannten Dienstbarkeitsvertrag zugesicherte Wasserbezugsrecht dadurch nicht beeinträchtigt wird. Sollte es während des Betriebes der beantragten Anlage zu Problemen in der Wasserversorgung kommen, so verlangen wir von den Antragstellern eine entsprechende Nachrüstung der Wasserversorgungsanlage durch geeignete Speichereinrichtungen, durch welche eine ausreichende Wasserversorgung sicher gestellt werden kann. Sollten infolge der vorgesehenen Maßnahmen an der Wasserversorgungsanlage Schäden an unserem Eigentum eintreten, behalten wir uns entsprechende privatrechtliche Ansprüche gegen den Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung vor. Wir ersuchen daher die Wasserrechtsbehörde, hinsichtlich der Versorgungssicherheit der beantragten Anlage alle erforderlichen Untersuchungen durch die beigezogenen Sachverständigen durchzuführen, um eine bestmögliche Versorgungssicherheit für unser Objekt entsprechend des bestehenden privatrechtlichen Dienstbarkeitsvertrages sicherzustellen. Solange die Versorgung unseres Objektes mit ausreichend Trinkwasser sichergestellt ist, verzichten wir auf das im Dienstbarkeitsvertrag festgehaltene Nutzungsrecht."
In der Verhandlungsschrift ist dazu vom Verhandlungsleiter festgehalten, die Beschwerdeführer hätten während der mündlichen Verhandlung diese Stellungnahme abgegeben und erklärt, sie vorbehaltlich einer weiteren rechtlichen Beratung noch nicht unterfertigen zu wollen. Die Beschwerdeführer hätten sich vor Schluss der mündlichen Verhandlung entfernt und um Zusendung einer Ausfertigung der Verhandlungsschrift ersucht.
Der der Verhandlung beigezogene Amtssachverständige für Hydrogeologie gab folgende Stellungnahme ab:
"Über das Ergebnis des Pumpversuchs ist zu erwarten, dass es bei konsensgemäßem Betrieb des Brunnens zu keinen Beeinträchtigungen aus und von den umgebenden Brunnen kommen wird. Aus Gründen der Beweissicherung der umgebenden Brunnen einerseits und der Feststellung der langfristigen Leistungsfähigkeit des erschroteten Grundwasserleiters ist allerdings bis zur Kollaudierung des ggst. Brunnens eine diesbezüglich von einem fachlich hiezu Befugten zu verfassende Studie vorzulegen.
Gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für den ggst. Brunnen bestehen aus fachlicher Sicht bei Vorschreibung nachstehender Auflagen und Befristungen keine Bedenken:
..."
Mit Bescheid vom 28. Dezember 2001, der den Beschwerdeführern am 11. Jänner 2002 zugestellt wurde, erteilte die BH der mitbeteiligten Partei nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegten und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen bzw. der in der Verhandlungsschrift enthaltenen Beschreibung die beantragte wasserrechtliche Bewilligung für eine Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage für ein neues Siedlungsgebiet in der Ortschaft E mit der Wasserentnahme aus einem Schachtbrunnen auf dem Grundstück Nr. 8/1 der KG L sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiezu dienenden Anlagen bei Einhaltung näher bezeichneter Nebenbestimmungen.
Unter Spruchabschnitt I/G/2 wurde folgende Nebenbestimmung aufgenommen:
"Den Forderungen der (Beschwerdeführer) gemäß Post 2 der Parteienäußerungen in der Verhandlungsschrift ist zu entsprechen, wobei die vertraglichen Verpflichtungen des bestehenden Dienstbarkeitsverhältnisses einzuhalten sind."
In einem Schreiben an die BH vom 31. Dezember 2001 erklärten die Beschwerdeführer, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 10. Dezember 2001 entspreche teilweise nicht ihren tatsächlichen Aussagen. Im Anschluss daran finden sich folgende Punkte:
- "1. Unsere Anfrage über garantierte Wasserversorgung - fehlt!
- 2. Bei ev. Neuanschluss - keinerlei entstehende Kosten für uns - fehlt!
- 3. Rosa markierte Sätze stammen überhaupt nicht von uns!
- 4. Wir bestehen auf unser Nutzungsrecht aus Dienstbarkeitsvertr.v.15.2.1991!
Unsere Anlage ist voll funktionsfähig und wurde auch von uns bezahlt! Die Trink- und Nutzwasserversorgung für uns gesichert!"
Bei den in diesem Schreiben erwähnten rosa markierten Sätzen der Verhandlungsschrift handelt es sich um folgende Passagen aus der in der Verhandlungsschrift wiedergegebenen Stellungnahme der Beschwerdeführer:
"Sollte es während des Betriebes der beantragten Anlage zu Problemen in der Wasserversorgung kommen, so verlangen wir von den Antragstellern eine entsprechende Nachrüstung der Wasserversorgungsanlage durch geeignete Speichereinrichtungen, durch welche eine ausreichende Wasserversorgung sichergestellt werden kann.
...
Solange die Versorgung unseres Objektes mit ausreichend Trinkwasser sichergestellt ist, verzichten wir auf das im Dienstbarkeitsvertrag festgehaltene Nutzungsrecht."
Gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der BH vom 28. Dezember 2001 erhoben die Beschwerdeführer Berufung.
Sie brachten vor, sie hätten 1990 nach eingehender Prüfung und grundbücherlicher Fixierung des Wasserrechts ihr Eigenheim errichtet. Schon bald hätten sie feststellen müssen, dass der Hausbrunnen nicht über die gewünschte Ergiebigkeit verfüge. In den Jahren 1991 bis 1993 sei es naturbedingt zu einigen Trockenperioden gekommen, wobei der Brunnen versiegt sei. Nach diversen Sanierungsmaßnahmen im Jahr 1994 sei für genügend Wasser gesorgt gewesen. Es werde daher der in den Projektunterlagen erwähnte Wasserstand von angeblich 7 m angezweifelt und es werde ersucht, auch diese Angabe durch einen Sachverständigen zu prüfen.
Die Befürchtungen der Beschwerdeführer würden auch dadurch bestätigt, dass es im Jahr 1999 (Juni, Juli) im Zuge von Brunnen-Probebohrarbeiten an einem näher bezeichneten Grundstück zu einer neuerlichen Trockenheit gekommen sei. Es bedürfe keiner besonderen technischen Kenntnisse, um auf Grund bisheriger Erlebnisse auf die tatsächliche prekäre Situation schließen zu können. Die im Projekt hochgerechnete Literleistung des Brunnens müsse bezweifelt werden. Das Projekt der mitbeteiligten Partei lasse die Beschwerdeführer mehr denn je befürchten, dass es für alle Beteiligten (nicht nur die Beschwerdeführer, es seien 50 EGW beantragt) zu einer Wasserknappheit kommen werde, weshalb um Prüfung bzw. Nachberechnung ersucht werde, ob das Wasserdargebot ausreichend sei. Weiters werde um Terminbekanntgabe diverser neuerlicher Pumpversuche in den Trockenmonaten Juli und August ersucht. Für die Beschwerdeführer besage die Notwendigkeit eines 500 l-Windkessels, der übrigens für ein derartiges Vorhaben eher zu klein dimensioniert sei, dass die besagte Quelle ohnehin aus dem letzten Loch pfeife. Damit würden die Ängste der Beschwerdeführer weiter bestätigt.
Weiters bestünden die Beschwerdeführer auf der Tatsache, dass jede Veränderung ihrer Trinkwasserversorgungsanlage und der dafür notwendigen technischen Einrichtungen eine Beeinträchtigung ihrer erworbenen und bestehenden Rechte darstelle.
Zu der Stellungnahme der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung sei festzuhalten, dass der letzte Satz in dieser Form nicht von den Beschwerdeführern zu Protokoll gegeben worden sei und eine Missinterpretation zulasse. Es werde ausdrücklich erklärt, dass sich dieser Teil der Stellungnahme lediglich auf den Punkt 3 des Dienstbarkeitsvertrages bezogen habe und nicht die Wasserbezugsregelung betreffe. Allenfalls lasse sich der Verzicht darauf beziehen, dass die Beschwerdeführer auf ein Betreten des Grundstückes, auf dem sich der Brunnen befindet, und auf eine eventuelle Lagerung diverser Werkzeuge verzichteten (Punkt 3 des Vertrages).
Im Zuge des Berufungsverfahrens änderte die mitbeteiligte Partei ihr Projekt dahin ab, dass sie auf die Inanspruchnahme des im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstückes Nr. 9/2 für eine Leitungsverlegung verzichtete.
Die belangte Behörde vertrat die Auffassung, dass auf Grund dieser Änderung keine Parteistellung der Beschwerdeführer mehr gegeben sei, brachte ihnen diese Auffassung auch zur Kenntnis und räumte ihnen die Möglichkeit ein, hiezu Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführer erklärten, mit einer Verlegung der Leitungen, die nunmehr nicht mehr über ihr Grundstück verlaufen sollten, sei ihren Bedenken wegen einer Beeinträchtigung des Wasserbezugsrechtes keinesfalls Rechnung getragen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 24. Mai 2002 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge und änderte Spruchabschnitt I des erstinstanzlichen Bescheides entsprechend dem geänderten Projekt der mitbeteiligten Partei, welches keine Inanspruchnahme von Grundstücken der Beschwerdeführer mehr vorsieht, ab.
Die Nebenbestimmung, dass den Forderungen der Beschwerdeführer Rechnung zu tragen sei, ist in der Neufassung des Spruches nicht mehr enthalten.
In der Begründung heißt es, mit dem erstinstanzlichen Bescheid sei der mitbeteiligten Partei eine wasserrechtliche Bewilligung zur Wasserentnahme aus einem bestehenden Schachtbrunnen auf dem Grundstück Nr. 8/1 der KG L erteilt worden. Dieser Brunnen sei wasserrechtlich nicht bewilligt. Mit diesem Brunnen werde auch die Liegenschaft der Beschwerdeführer Grundstück Nr. 9/2 versorgt. Dieses Entnahmerecht bzw. die Grunddienstbarkeit der Duldung, der Errichtung und des Bestandes dieser Wasserleitung sei auch im Grundbuch eingetragen. Grundlage für dieses grundbücherlich eingetragene Recht sei ein Dienstbarkeitsvertrag vom 15. Februar 1991. Derzeitiger Eigentümer des dienenden Grundstückes sei P M. Dieser habe im Zuge des erstbehördlichen Verfahrens erklärt, dass mit der mitbeteiligten Partei ein privatrechtliches Übereinkommen abgeschlossen worden sei, weshalb er keine Einwände gegen die Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung erhebe. Im erstbehördlichen Verfahren sei projektsgemäß beabsichtigt gewesen, auch die bestehende Hauszuleitung der Beschwerdeführer auf dem Grundstück Nr. 9/2 zu entfernen und eine neue Leitung zu graben. Nunmehr sei dieses Projekt von der mitbeteiligten Partei so abgeändert worden, dass die Grabungsarbeiten bzw. die Neuverlegung der Wasserversorgungsanlage vor dem Grundstück der Beschwerdeführer endeten und somit deren Grundeigentum nicht mehr berührt werde. Dadurch bleibe das ursprüngliche Projekt jedoch in seinem Wesen gleich und völlig unverändert. Der einzige wesentliche Unterschied bestehe darin, dass die Beschwerdeführer nicht mehr in ihrem Grundeigentum berührt würden.
Die an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten seien lediglich schlichte Beteiligte im Sinne des § 8 AVG, nicht jedoch Parteien im Sinne des § 102 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959). Durch den Umstand, dass durch die Projektsänderung die Beschwerdeführer nicht mehr in ihrem Grundeigentum berührt würden, sondern lediglich als dinglich Berechtigte Beteiligte des Verfahrens seien, könne ihnen keine Parteistellung eingeräumt werden. Der gemäß dem Grundbuch verpflichtete Grundeigentümer P M bleibe aber gegenüber den Beschwerdeführern ohnehin für die Erfüllung des Dienstbarkeitsvertrages verantwortlich. Zu den Bedenken der Beschwerdeführer über eine mögliche Beeinträchtigung des bestehenden Brunnens sei festzustellen, dass der Sachverständige für Hydrogeologie in seinem Gutachten ausgeführt habe, über das Ergebnis des Pumpversuches sei zu erwarten, dass es bei konsensgemäßem Betrieb zu keinen Beeinträchtigungen aus und von den umgebenden Brunnen kommen werde. Daraus ergebe sich, dass keine Beeinträchtigungen von bestehenden Brunnen zu erwarten seien. Entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen und auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführer nicht mehr Parteien des Verfahrens seien, sei Auflagenpunkt 2 des erstinstanzlichen Bescheides zu modifizieren gewesen.
Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Beschwerdeführer als dinglich Berechtigte an der berührten Brunnenliegenschaft lediglich Beteiligte und keine Parteien seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die Beschwerdeführer bringen vor, durch die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte wasserrechtliche Bewilligung werde in ihr bestehendes Wasserbenutzungsrecht eingegriffen.
Während im erstinstanzlichen Bescheid die Auflage enthalten gewesen sei, dass den Forderungen der Beschwerdeführer zu entsprechen sei, fehle eine solche Auflage im angefochtenen Bescheid.
Die Auffassung der belangten Behörde, dass den Beschwerdeführern keine Parteistellung zustehe, sei unrichtig.
Unrichtig sei auch die Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach eine mögliche Beeinträchtigung des bestehenden Brunnens nach dem Gutachten des hydrogeologischen Amtssachverständigen nicht zu erwarten sei. Aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich lediglich, dass der Sachverständige die umgebenden Brunnen gemeint habe, nicht jedoch den Brunnen auf Grundstück 8/1. Sowohl die nunmehr mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Wasserversorgungsanlage als auch die bestehende Anlage der Beschwerdeführer würden durch denselben Brunnen versorgt. Durch den angefochtenen Bescheid würden aber keinerlei Vorkehrungen getroffen, die eine Beeinträchtigung der Wasserentnahme zugunsten ihrer Wasserversorgungsanlage verhindern könnten.
Der Abänderungsantrag der mitbeteiligten Partei im Berufungsverfahren sei unzulässig gewesen. Er sei den Beschwerdeführern auch nie zur Kenntnis gebracht worden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 102 Abs. 2 lit. b WRG 1959 sind Parteien im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden.
Bei den Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 handelt es sich um rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum.
Nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 steht die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.
Nutzungsbefugnisse gemäß § 5 Abs. 2 WRG 1959 müssen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf dem Eigentum am Grund, auf dem die Quelle aufgeht, beruhen, sondern können auch auf andere Titel gestützt sein. Nicht in Betracht kommen allerdings bloß obligatorische Nutzungsbefugnisse (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 1997, 96/07/0195, = VwSlg. 14.654 A/97, u.v.a.).
Derjenige, der über ein grundbücherlich gesichertes Nutzungsrecht an einem Privatgewässer verfügt, hat Parteistellung im Wasserrechtsverfahren (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 2001, 98/07/0129, u.a.).
Die Beschwerdeführer verfügen über ein verbüchertes Wasserbezugsrecht zur Nutzung des Brunnens auf Grundstück Nr. 8/1.
Dass durch die Benutzung desselben Brunnens durch die mitbeteiligte Partei eine Beeinträchtigung dieses Wasserbezugsrechtes möglich ist, scheint evident.
Den Beschwerdeführern kam daher im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zu. Die von der belangten Behörde vertretene gegenteilige Auffassung ist unzutreffend und belastet den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhalts.
Die belangte Behörde hat allerdings trotz ihrer Auffassung, den Beschwerdeführern komme nach der Projektsänderung keine Parteistellung mehr zu, die Berufung nicht als unzulässig zurückgewiesen, sondern hat sich auch inhaltlich mit dem Argument auseinander gesetzt, durch die bewilligte Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei komme es zu einer Beeinträchtigung des Wasserbezugsrechtes der Beschwerdeführer und hat eine solche Beeinträchtigung verneint.
Die belangte Behörde beruft sich dabei auf Aussagen des in erster Instanz beigezogenen Amtssachverständigen für Hydrogeologie.
Wie die Beschwerdeführer aber zu Recht aufzeigen, ist aus diesem Gutachten für die Beantwortung der Frage, ob durch die bewilligte Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei das Wasserbezugsrecht der Beschwerdeführer in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, nichts zu gewinnen.
Der Sachverständige spricht davon, es sei "über das Ergebnis des Pumpversuches" zu erwarten, dass es bei konsensgemäßem Betrieb zu keinen Beeinträchtigungen "aus und von den umgebenden Brunnen" kommen werde. Eine auf den Brunnen der Beschwerdeführer selbst bezogene Aussage enthält dieses Gutachten nicht.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides vermag daher die Auffassung der belangten Behörde nicht zu tragen.
Die mitbeteiligte Partei vertritt in ihrer Gegenschrift die Auffassung, die Beschwerdeführer hätten der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung ihre Zustimmung erteilt. Dies wirft die Frage auf, ob die Beschwerdeführer im Verfahren Einwendungen im Sinne des § 42 AVG erhoben haben. Hätten sie dies nämlich nicht, so hätten sie ihre Parteistellung verloren und mit dem angefochtenen Bescheid wäre im Ergebnis zu Recht der Berufung keine Folge gegeben worden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen Einwendungen spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen; ein allgemein erhobener Protest reicht ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein oder die Zustimmung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen, weil dem Begriff der Einwendung die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent ist, sodass dem Vorbringen entnommen werden können werden muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1998, 98/07/0042, vom 15. November 1994, 94/07/0112, 0113, vom 18. Mai 1995, 94/06/0271, vom 3. Dezember 1985, 85/05/0044, u.v.a.).
Das Vorbringen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, so wie es in der Verhandlungsschrift festgehalten ist, könnte als "Bedingung" gedeutet werden, unter der die Beschwerdeführer dem Vorhaben der mitbeteiligten Partei zustimmen.
Eine nähere Betrachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zeigt, dass einem Vorbringen, das in Bedingungsform gekleidet ist, nicht von vornherein und in jedem Fall der Charakter als Einwendung abzusprechen ist.
Deutlich geht dies aus dem Erkenntnis vom 23. Februar 1982, 07/3712/80, hervor. Dort hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass, soweit im Zusammenhang mit Einwendungen "bloß Bedingungen formuliert werden, die nicht den Charakter von Einwendungen im Rechtssinn haben", diese unbeachtlich sind. Daraus folgt aber, dass Bedingungen den Charakter von Einwendungen haben können. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Die Beschwerdeführer haben erklärt, sie seien mit der Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung und der Durchführung der im Projekt vorgesehenen Maßnahmen nur dann einverstanden, wenn das im Dienstbarkeitsvertrag zugesicherte Wasserbezugsrecht dadurch nicht beeinträchtigt werde.
Im Zusammenhang mit dem weiteren Vorbringen in der Stellungnahme, die Wasserrechtsbehörde werde ersucht, hinsichtlich der Versorgungssicherheit der beantragten Anlage alle erforderlichen Untersuchungen durch die beigezogenen Sachverständigen durchzuführen, um eine bestmögliche Versorgungssicherheit für das Objekt der Beschwerdeführer entsprechend dem Dienstbarkeitsvertrag sicherzustellen, ergibt sich, dass die Beschwerdeführer eine Einwendung des Inhalts erhoben haben, sie befürchteten durch die beantragte Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei eine Beeinträchtigung ihres Wasserbezugsrechtes.
Hiezu kommt, dass die Beschwerdeführer die Verhandlungsschrift nicht unterfertigt und anschließend eine Protokollrüge vorgebracht haben, die zwar teilweise unklar ist, der sich aber doch die Behauptung entnehmen lässt, die Beschwerdeführer hätten bei der mündlichen Verhandlung ihr Nutzungsrecht aus dem Dienstbarkeitsvertrag verteidigt und dies habe in der Verhandlungsniederschrift nicht ausreichend seinen Niederschlag gefunden.
Es liegt daher weder die von der mitbeteiligten Partei behauptete Zustimmung der Beschwerdeführer zum Vorhaben vor, noch haben die Beschwerdeführer ihre Parteistellung durch das Unterlassen von Einwendungen verloren.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 17. Oktober 2002
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