Normen
AufenthaltsabgabeG Tir 1991;
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §13a;
BauRallg;
ROG Tir 1997 §12 Abs1;
ROG Tir 1997 §16 Abs1;
ROG Tir 1997 §16 Abs3;
ROG Tir 2001 §115;
AufenthaltsabgabeG Tir 1991;
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §13a;
BauRallg;
ROG Tir 1997 §12 Abs1;
ROG Tir 1997 §16 Abs1;
ROG Tir 1997 §16 Abs3;
ROG Tir 2001 §115;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin erstattete mit Eingabe vom 7. Dezember 1999 (eingelangt am 13. Dezember 1999) beim Stadtamt der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Anmeldung des in ihrem Eigentum stehenden Gebäudes als Freizeitwohnsitz gemäß § 16 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 und führte aus, dass sie seit dem Kauf dieses Objektes im Jahr 1992 eine Zweitwohnsitzabgabe entrichtet habe. In einem Begleitschreiben führte die Beschwerdeführerin weiter aus, dass sie am gegenständlichen Wohnsitz mit einem Zweitwohnsitz gemeldet sei und in all den Jahren von keiner Stelle auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht worden sei, dass eine Ablauffrist zur Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes bestehe. Sie sei selbstverständlich überzeugt, dass mit der Bezahlung der nicht geringen Abgabe an den Tourismusverband eindeutig der Freizeitwohnsitz bewiesen sei. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 1. April 2004 wurde diese Anmeldung gemäß § 12 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 zurückgewiesen und als Begründung ausgeführt, dass nach dieser Vorschrift als Freizeitwohnsitze nur mehr Wohnsitze verwendet werden dürften, die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich dem 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung stehenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze angemeldet worden seien und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz nach diesen Vorschriften vorliege. Im vorliegenden Fall sei eine solche Anmeldung innerhalb der genannten Frist jedoch nicht erfolgt, eine Anmeldung sei erstmals mit der gegenständlichen Eingabe, die erst am 13. Dezember 1999 eingelangt sei, geschehen. Eine nachträgliche Anmeldung sei im Gesetz nicht vorgesehen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, die mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 26. April 2004 abgewiesen wurde. Der Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz wurde dahingehend abgeändert, dass gemäß § 16 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 festgestellt wurde, dass das Gebäude nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfe.
Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen damit begründet, dass die Anmeldung des Freizeitwohnsitzes am 13. Dezember 1999 gemäß § 16 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 verspätet gewesen sei. Bei der in dieser Vorschrift normierten Frist handle es sich um eine materiell-rechtliche Frist, hinsichtlich der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den Bestimmungen des § 71 AVG nicht möglich sei. Eine analoge Anwendung des § 37 Abs. 1 und 4 der Tiroler Bauordnung 2001 komme mangels einer Lücke im Gesetz nicht in Betracht. Auch sei unbeachtlich, dass die Beschwerdeführerin über das Erfordernis der Freizeitwohnsitzregistrierung seitens der Gemeinde nicht informiert worden sei und auch davon unverschuldet keine Kenntnis gehabt habe. Letztlich sei auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte gemeinschaftsrechtliche Freiheit des Kapitalverkehrs kein überzeugendes Argument für die Eintragung des Objektes der Beschwerdeführerin als Freizeitwohnsitz, weil im vorliegenden Fall eine Wertübertragung nicht stattgefunden habe und daher in die Freiheit des Kapitalverkehrs nicht eingegriffen worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welche von diesem mit Beschluss vom 29. November 2004, B 1118/04-4, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
§ 16 Abs. 1 des am 1. Jänner 1994 in Kraft getretenen Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 81/1993 (TROG 1994), ordnete, soweit hier erheblich, an, dass Freiwohnsitze vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten (grundsätzlich) innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Bürgermeister anzumelden waren.
An die Stelle des TROG 1994 trat das Tiroler Raumordnungsgesetz 1997, LGBl. Nr. 10 (TROG 1997), das in der Folge als Tiroler Raumordnungsgesetz 2001, LGBl. Nr. 93 (TROG 2001), wiederverlautbart wurde; dieses wurde mit LGBl. Nr. 27/2006 als TROG 2006 wiederverlautbart.
§ 115 TROG 2001 (vor der Wiederverlautbarung als TROG 2001: § 117 TROG 1997 idF LGBl. Nr. 73/2001) bestimmt, dass die am 30. September 2001 anhängigen Verfahren über die Anmeldung von Freizeitwohnsitzen "nach § 16 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/1997 weiterzuführen" sind.
§ 16 Abs. 1 TROG 1997 in der Fassung LGBl. Nr. 28/1997 sieht
Folgendes vor:
"Wohnsitze,
a) die am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind oder bei denen sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz auf Grund der Baubewilligung ergibt und
b) die weiterhin als Freiwohnsitze verwendet werden sollen,
können vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten noch bis zum 31. Dezember 1998 beim Bürgermeister angemeldet werden, wenn er glaubhaft macht, dass er von der Anmeldepflicht nach § 16 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 nicht oder erst innerhalb von sechs Monaten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Kenntnis erlangt hat. Der betreffende Wohnsitz ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis der Anmeldepflicht anzumelden."
Gemäß § 16 Abs. 3 TROG 1997 in der angeführten Fassung hat "der Bürgermeister auf Grund der Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freiwohnsitz verwendet werden darf". Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist und eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a vorliegt. Andernfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen.
Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Bescheid zunächst deswegen für rechtswidrig, weil sie darauf vertrauen habe können, dass sie hinsichtlich allfälliger Fallfrist-Abläufe seitens der mitbeteiligten Stadtgemeinde in jenem Umfang entweder individuell-brieflich oder durch Postwurfsendung oder durch Gemeindeedikt informiert werde, wie sich dies etwa aus den §§ 64 ff des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 für die Erlassung eines örtlichen Raumordnungskonzeptes oder die Erlassung eines Flächenwidmungsplanes oder deren Änderungen ergebe. Die Rechtsunkenntnis vom Ablauf der Frist des § 16 Abs. 1 TROG 1997 sei ihr nicht vorwerfbar.
Mit diesem Argument zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits etwa in seinen hg. Erkenntnissen vom 27. November 2007, Zl. 2006/06/0145, und vom 26. Mai 2008, Zl. 2008/06/0051, darauf hingewiesen, dass das System der Tiroler Raumordnungsgesetze seit dem TROG 1994 keinen Raum mehr dafür bietet, eine Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes (rechtswirksam) nach Ablauf des 31. Dezember 1998 vorzunehmen. Eine Auslegung dieser Normen dahin, dass dies, wie von der Beschwerdeführerin gewünscht, angesichts einer mangelnden Information über die Fristen des § 12 Abs. 1 TROG 1997 - etwa unter Bedachtnahme auf übergeordnete verfassungsrechtliche Prinzipien - dennoch möglich sein sollte, ist beim klaren Wortlaut der angeführten Bestimmungen ausgeschlossen.
Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Bescheid auch deswegen für rechtswidrig, weil die Gemeindebehörden ihren Antrag vom 7. Dezember 1999 einem Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG unterwerfen hätten müssen, es sei ihr die Möglichkeit entzogen worden, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen, auch sei der Beschwerdeführerin nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz ein Freizeitwohnsitz-Pauschale vorgeschrieben worden und dieses entgegen genommen worden, dadurch hätten die Baubehörden gegen das "Estoppel-Prinzip" verstoßen.
Dies ist nicht überzeugend, weil - wie bereits ausgeführt - die Frist des § 16 Abs. 1 TROG 1997 eine materiell-rechtliche Frist ist und durch die Bezahlung einer Abgabe nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 1991 nicht das Erfordernis der Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nach § 16 Abs. 1 TROG 1997 substituiert werden konnte. Ein von der Beschwerde angenommenes "Estoppel-Prinzip" (gemeint: die Gemeinde sei wegen der Vorschreibung eines Freizeitwohnsitz-Pauschales gehindert, die Eigenschaft der Wohnung als Freizeitwohnsitz in Zweifel zu ziehen) kommt hier schon deswegen nicht zum Tragen, weil hier Gesetzesbestimmungen zur Anwendung kommen, die nicht der Disposition der Behörden unterliegen.
Eine weitere Rechtswidrigkeit erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass die belangte Behörde ihren auf § 16 Abs. 1 TROG 1997 gestützten Anmeldungsantrag nicht als einen Ausnahmebewilligungs-Antrag nach § 15 Abs. 5 lit. b TROG 1997 oder - als zweite Alternative - als einen Baubewilligungs-Antrag auf Widmungsänderung gemäß § 37 Abs. 1 TBO 1997/2001 verbessernd umgedeutet habe.
Mit dem erstgenannten Hinweis will die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes als einen solchen auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach dem § 15 Abs. 5 lit. b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 10 idF der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle LGBl. Nr. 28/1997 (zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides § 12 Abs. 5 lit. b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93), umgedeutet wissen.
§ 12 Abs. 5 des Tiroler Raumordungsgesetzes 2001 - TROG 2001, LGBl. Nr. 93, lautet:
"(5) Weiters dürfen Wohnsitze auf Grund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder auf Grund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:
a) auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach § 5 lit. a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,
b) auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm auf Grund geänderter Lebensumstände, insbesondere auf Grund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat."
Damit zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil sie in Verwendung eines amtlichen Vordruckes und unter ausdrücklichem Hinweis auf § 16 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes (1994) mit ihrem Antrag vom 7. Dezember 1999 eine "Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes" vorgenommen hatte, dabei handelte es sich um ein Verfahren über die Anmeldung von Freizeitwohnsitzen nach § 16 TROG 1997. Auf Grund dieses Antrages durfte der von der Gemeindebehörde zweiter Instanz erlassene Feststellungsbescheid gemäß § 16 Abs. 3 TROG 1997 ergehen. Dafür, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 15 Abs. 5 lit. b TROG 1997 hätte stellen wollen, ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens kein Hinweis, zumal die Entrichtung der Zweitwohnsitzabgabe nicht zu den Tatbestandsmerkmalen dieser Bestimmung gehört. Daher bestand für die Gemeindebehörden kein Anlass dafür, der Beschwerdeführerin im Grunde des § 13 Abs. 3 AVG eine diesbezügliche Verbesserung aufzutragen. Ebenso wenig bestand ein Hinweis dafür, dass die Beschwerdeführerin mit der Anmeldung ihres Objektes als Freizeitwohnsitz in Wahrheit einen Baubewilligungsantrag auf Widmungsänderung gemäß § 37 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung gestellt hätte oder hätte stellen wollen. Nach § 13 Abs. 3 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 sind nunmehr zwar auch Inhaltsmängel verbesserungsfähig, wie z.B. das Fehlen eines Antrages oder einer Begründung oder das Fehlen einer Bezeichnung eines bekämpften Bescheides, ebenso auch z.B. das Fehlen von Angaben über die Rechtzeitigkeit. Nicht verbesserungsfähig sind hingegen auch nunmehr Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegen stehen. § 13 Abs. 3 AVG in der dargestellten Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 verpflichtet - auch in Verbindung mit § 13a AVG - die Behörde nicht dazu, der Partei Anleitungen dahingehend zu geben, mit welchen rechtlichen Mitteln und welchen Anträgen sie ein von ihr allenfalls angestrebtes Ziel erreichen könnte (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz. 38).
Soweit die Beschwerdeführerin letztlich meint, der angefochtene Bescheid greife in unzulässiger Weise auf die in Art. 56 EG normierte Kapitalverkehrsfreiheit ein, ist der Beschwerde ebenfalls kein Erfolg beschieden, insofern kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2008, Zl. 2008/06/0051, und die dort enthaltene Begründung verwiesen werden.
Die Beschwerdeführerin wurde durch den angefochtenen Bescheid sohin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 15. September 2009
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