Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, der im Jahr 2000 Pensionseinkünfte bezog, beantragte im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für dieses Jahr u.a. die Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Ehefrau in Höhe von 80.000 S und der "Graberwerbskosten für Mutter" in Höhe von 13.700 S als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988.
Das Finanzamt ließ diese Aufwendungen nicht zum Abzug zu.
In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer zu den Unterhaltszahlungen aus, dass seine frühere Ehefrau im Jahr 2000 schwer erkrankt und völlig auf sich allein gestellt und somit auf seine "Lebensunterhalt-Zahlungen" von monatlich 8.000 S angewiesen gewesen sei. Von diesen 8.000 S seien 20 % für die Pflichtkrankenversicherung sowie weitere 2.000 S für die monatliche Miete ausgegeben worden, sodass ca. 4.400 S für den tatsächlichen Lebensunterhalt verblieben seien. Die Zwangsläufigkeit ergebe sich daraus, dass ihre gemeinsamen Kinder auf Grund finanzieller Schwierigkeiten nicht für den Unterhalt ihrer Mutter hätten aufkommen können und daher der Beschwerdeführer für den lebensnotwendigen Unterhalt habe einspringen müssen, weil er aus sittlichen und moralischen Gründen eine krebskranke 75-jährige Frau nicht habe ihrem Schicksal überlassen können.
Zu den Kosten für den Graberwerb brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Familiengrab seinerzeit formlos von der Schwester seines Vaters für die Bestattung seiner Eltern überlassen worden war. Seine Kusine habe als Erbin der verstorbenen Tante des Beschwerdeführers diese Grabstätten übernommen, obwohl die Grabbenützungsgebühren seit 30 Jahren vom Beschwerdeführer bezahlt worden seien. Auf Grund eines Schlaganfalls und der damit verbundenen dauernden "Heim- und Bettlägrigkeit" seiner Kusine seien die Benützungsberechtigung und das Verfügungsrecht an den Grabstätten dem Beschwerdeführer übertragen worden. Andernfalls wäre nach einem entsprechenden Zeitraum das Grab der Friedhofsverwaltung anheim gefallen, was der Beschwerdeführer aus ethischen und sittlichen Gründen im Hinblick auf seine Eltern und seine vier Kinder habe verhindern müssen. Der Graberwerb sei ein wesentlicher Bestandteil der Begräbniskosten, weil ohne Verfügungsberechtigung über ein Grab rechtlich kein ordnungsgemäßes Begräbnis durchgeführt werden könnte. Es sei nicht bekannt, dass die Begräbniskosten nur im gleichen oder folgenden Jahr des Todesfalls berücksichtigt werden könnten, weil in der Praxis die Begräbniskosten oft in Raten, auf spätere Jahre verteilt, bezahlt würden. Zugleich beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Berufung an die "nächsthöhere Berufungsinstanz" und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Nach einer abweisenden Berufungsvorentscheidung beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie neuerlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit dem angefochtenen Bescheid blieb der Berufung ein Erfolg versagt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass Unterhaltszahlungen gemäß § 34 Abs. 7 Z. 4 EStG 1988 nur dann als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen wären, wenn sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt würden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellten, wie z.B. Krankheitskosten. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Verwendungszwecke - Krankenversicherung, Miete und Lebensunterhalt - erfüllten diese Voraussetzung nicht.
Zu den Kosten für das Familiengrab führte die belangte Behörde aus, dass es nach den Erfahrungen des täglichen Lebens durchaus üblich sei, wenn man für den Fall des eigenen Todes bzw. den seiner Familienangehörigen eine Grabstätte errichten lasse bzw. die Kosten für das Nutzungsrecht trage oder das Nutzungsrecht von nahen Angehörigen übernehme. Doch bestehe keine sittliche oder gar rechtliche Verpflichtung dazu. Der Beschwerdeführer habe sich vielmehr aus freien Stücken dazu entschlossen. Überdies würden diese Aufwendungen nicht den Selbstbehalt, den der Beschwerdeführer zu tragen hat, überschreiten.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
§ 34 EStG 1988 räumt dem unbeschränkt Steuerpflichtigen einen Rechtsanspruch auf Abzug außergewöhnlicher Belastungen bei der Ermittlung des Einkommens ein, wenn folgende im Gesetz aufgezählte Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
- 1. Sie müssen außergewöhnlich sein (Abs. 2).
- 2. Sie müssen zwangsläufig sein (Abs. 3).
- 3. Sie müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus und die Abgabenbehörde ist davon enthoben, zu prüfen, ob auch die anderen Voraussetzungen zutreffen oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1999, 98/15/0036).
Für Unterhaltsleistungen gilt nach § 34 Abs. 7 Z. 4 EStG 1988 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 Folgendes:
"... Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. ..."
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hat die belangte Behörde die geltend gemachten Aufwendungen zutreffend nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt:
Zu den Unterhaltszahlungen hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgebracht, sie seien zur Bezahlung der Krankenversicherung, der Miete und zur Deckung des tatsächlichen Lebensunterhaltes der von ihm geschiedenen Ehefrau gewährt worden. Derartige Aufwendungen stellen beim Unterhaltsberechtigten selbst keine außergewöhnliche Belastung dar. Das nunmehrige Beschwerdevorbringen, die Unterhaltszahlungen hätten "ausschließlich zur Abdeckung des Mehrbedarfs, welcher durch die Krebserkrankung entstanden" sei, gedient, widerspricht zum einen den früher gemachten Angaben und stellt zum anderen eine nach § 41 Abs. 1 VwGG im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung dar.
Hinsichtlich der Kosten für den "Graberwerb" hat die belangte Behörde sowohl die Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit der geltend gemachten Aufwendungen verneint als auch darauf hingewiesen, dass die diesbezüglich angefallenen Kosten den vom Beschwerdeführer zu tragenden Selbstbehalt nicht übersteigen würden. Der Beschwerdeführer bringt weder vor, dass die belangte Behörde den Selbstbehalt gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 (in Höhe von 32.990 S) unrichtig berechnet hätte, noch dass die Grabkosten, zu deren Übernahme sich der Beschwerdeführer sittlich verpflichtet gefühlt habe, den Selbstbehalt (etwa im Zusammenhalt mit anderen unstrittigen außergewöhnlichen Belastungen) übersteigen würden. Solcherart kann die Frage, ob derartige im Zusammenhang mit der Verlängerung des Nutzungsrechtes am Grab der Eltern angefallene Aufwendungen außergewöhnlich sind und zwangsläufig erwachsen, dahin gestellt bleiben.
Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe Bestimmungen des AVG über die amtswegige Ermittlungspflicht und die Gewährung von Parteiengehör verletzt. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Verfahren vor der belangten Behörde nicht durch das AVG, sondern durch die BAO geregelt wird.
In Ausführung der Verfahrensrüge bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe ihn trotz ausdrücklicher Antragstellung nicht vernommen und solcherart das Parteiengehör verletzt. Im Falle seiner Vernehmung hätte er auf die zahlreichen durch die Krebserkrankung der früheren Ehefrau notwendig gewordenen Krankenhausfahrten unter Benützung eines Taxis sowie auf den Umstand hingewiesen, dass die Krankenkasse nicht alle Medikamentenkosten getragen habe.
Diesen Ausführungen ist entgegen zu halten, dass die Eingaben des Beschwerdeführers lediglich einen zweimaligen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, nicht jedoch einen Antrag auf Parteienvernehmung enthalten. Eine mündliche Verhandlung ist aber gemäß § 284 BAO nur dann vorgesehen, wenn über die Berufung ein Senat zu erkennen hat, was im gegenständlichen Fall - der bekämpfte Bescheid erfasste keine anderen als lohnsteuerpflichtige Einkünfte - nicht zutraf.
Auch hat der Beschwerdeführer ausdrücklich jene Aufwendungen, für die seine Unterhaltszahlungen erforderlich waren, benannt. Dieses Vorbringen hat die belangte Behörde ihren Feststellungen zu Grunde gelegt. Zum eigenen Vorbringen musste dem Beschwerdeführer Parteiengehör nicht gewährt werden.
Dem Einwand, die belangte Behörde habe es unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen umfassend zu ermitteln, ist entgegenzuhalten, dass bei Begünstigungstatbeständen, dazu gehört auch § 34 EStG 1988, die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt. Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 25. April 2001, 99/13/0221).
Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer der belangten Behörde den Vorwurf, ihre Manuduktionspflicht verletzt zu haben, indem sie ihn nicht darauf hingewiesen habe, "entscheidungswesentliche Angaben zu präzisieren". Gemäß § 113 BAO hat die Behörde einer Partei, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten ist, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Dass der Beschwerdeführer ein solches Verlangen gestellt hätte, behauptet er jedoch selbst nicht. Die Anleitungspflicht erstreckt sich zudem nur auf Verfahrenshandlungen und nicht darauf, der Partei Tatsachenbehauptungen nahe zu legen, die zu einer für sie günstigeren materiell-rechtlichen Beurteilung führen könnten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 1989, 89/14/0191).
Da sich der angefochtene Bescheid somit auch als frei von den behaupteten Verfahrensmängeln erweist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 28. November 2002
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