VwGH Ra 2014/03/0048

VwGHRa 2014/03/004817.12.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der revisionswerbenden Partei Dr. K U in M, vertreten durch Dr. Wolf-Günter Auer, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Priesterhausgasse 3/1/3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 30. September 2014, Zl KLVwG-137/13/2014, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Kostenersatz in einer Jagdangelegenheit, im Umlaufweg den Beschluss gefasst:

Normen

AHG 1949 §9;
AVG §74 Abs1;
B-VG Art130 Abs5;
B-VG Art133 Abs4;
JagdG Krnt 2000;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AHG 1949 §9;
AVG §74 Abs1;
B-VG Art130 Abs5;
B-VG Art133 Abs4;
JagdG Krnt 2000;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 22. November 2013, mit dem dem Revisionswerber mehrere Maßnahmen zur Verhütung von Wildschäden aufgetragen wurden und der Revisionswerber zur Leistung einer Kommissionsgebühr in der Höhe von EUR 163,20 verpflichtet wurde, ersatzlos behoben.

Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses wurde der Antrag des Revisionswerbers, die Bezirkshauptmannschaft Villach möge zum Ersatz der dem Revisionswerber entstandenen Kosten verpflichtet werden, zurückgewiesen, mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Erkenntnisses wurde die Erhebung einer ordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig erklärt.

1.2. Begründend hielt das Verwaltungsgericht zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses fest, dass § 74 Abs 1 AVG hinsichtlich der Verfahrenskosten den Grundsatz der Selbsttragung normiere und gemäß § 74 Abs 2 leg cit ein Kostenersatz nur dort stattfinde, wo dies in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen sei. Die im vorliegenden Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften würden keine Bestimmung im Sinne des § 74 Abs 2 AVG kennen, der Revisionswerber habe seine im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Der genannte Grundsatz gelte auch dann, wenn ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet worden sei, und unabhängig davon, wie das Verfahren ausgehe bzw ob die Partei aufgrund der die Kosten verursachenden Maßnahme mit ihrem Anbringen durchgedrungen sei.

2. Nur gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, diesen Spruchpunkt aufzuheben sowie die Bezirkshauptmannschaft Villach zur Zahlung von EUR 4.236,00 zu verpflichten. Begründend verwies der Revisionswerber auf ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten von DI H L vom 2. Dezember 2013 und auf sein Vorbringen im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht.

3. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

4. In der vorliegenden außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Dies schon deshalb, weil die Revision entgegen dem § 28 Abs 3 VwGG nicht konkret aufzeigt, weshalb sie entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird (VwGH vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0024).

Nach § 28 Abs 3 VwGG hat eine außerordentliche Revision nämlich zusätzlich zu dem in § 28 Abs 1 VwGG genannten Mindestinhalt jeder Revision (darunter auch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt) "auch gesondert" die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (vgl VwGH vom 28. Februar 2014, Ro 2014/03/0005, und VwGH vom 13. August 2014, Ra 2014/02/0071). Diesem Erfordernis wird die vorliegende Revision nicht gerecht.

Der Verweis ("Bezugnahme") der Revision auf das Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und auf ein vom Revisionswerber zusammen mit seiner (nunmehr als Beschwerde zu behandelnden) Berufung vorgelegtes Gutachten vermag die von § 28 Abs 3 VwGG geforderte gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision schon deshalb nicht zu ersetzen, weil die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG selbst jene Gründe zu enthalten hat, aus denen die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird (VwGH vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0041).

Ferner ist lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichtes, die dem vom Revisionswerber bekämpften Spruchpunkt II. zu Grunde liegt, nicht als rechtswidrig angesehen werden kann. Das Landesverwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach dem vorliegend relevanten § 74 Abs 1 AVG der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten besteht, sofern die - im jeweils konkreten Fall anzuwendenden - Verwaltungsvorschriften nichts anderes anordnen (vgl etwa das vom Landesverwaltungsgericht zitierte hg Erkenntnis vom 2. Juni 2005, 2004/07/0089 ua (VwSlg 16.636 A/2005); vgl auch VwGH vom 24. Juli 2008, 2007/07/0100 ua (VwSlg 17.497 A/2008)). Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Verfahren über einen Antrag oder von Amts wegen eingeleitet wurde (vgl nochmals VwSlg 16.636 A/2005). Die im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen des 9. Abschnittes (§§ 71 ff) des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21/2000, bieten für die vom Revisionswerber geforderte Übernahme der Kosten für die Erstellung des von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten Privatgutachtens keine Grundlage. Soweit die Revision vorbringt, es lägen die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Ersatzanspruches nach dem Amtshaftungsgesetz vor, genügt es im Übrigen, darauf hinzuweisen, dass derartige Ersatzansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sind (vgl § 9 AHG) und die Verwaltungsgerichte zu einer Entscheidung darüber nicht zuständig sind (vgl Art 130 Abs 5 B-VG).

5. Die (im Übrigen nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formvoraussetzungen hin geprüfte) außerordentliche Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 17. Dezember 2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte