BVwG W104 2144332-1

BVwGW104 2144332-129.9.2017

AVG 1950 §13 Abs3
AVG 1950 §13 Abs8
AVG 1950 §39 Abs2
AVG 1950 §52 Abs2
AVG 1950 §52 Abs3
AVG 1950 §53 Abs1
AVG 1950 §7 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
IG-L §20
NÖ NSchG 2000 §18 Abs4
NÖ NSchG 2000 §7 Abs2
NÖ ROG 2014 §1 Abs1
UVP-G 2000 §1 Abs1
UVP-G 2000 §10 Abs1
UVP-G 2000 §17 Abs2
UVP-G 2000 §17 Abs4
UVP-G 2000 §17 Abs5
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §19 Abs10
UVP-G 2000 §19 Abs11
UVP-G 2000 §19 Abs4
UVP-G 2000 §23a
UVP-G 2000 §24 Abs1
UVP-G 2000 §24 Abs2
UVP-G 2000 §24a
UVP-G 2000 §24f Abs1
UVP-G 2000 §24f Abs2
UVP-G 2000 §24f Abs4
UVP-G 2000 §24f Abs6
UVP-G 2000 §24f Abs8
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3b Abs1
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §46 Abs20
VwGVG §24
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §34 Abs1
WRG 1959 §10
WRG 1959 §105
WRG 1959 §12
WRG 1959 §12a
WRG 1959 §32
WRG 1959 §9

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W104.2144332.1.00

 

Spruch:

W104 2120271-1/202E

 

W104 2144332-1/6E

 

W104 2144334-1/6E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Vorsitzenden und die Richter Dr. Werner Andrä und Mag. Karl Thomas Büchele als Beisitzer über

 

1. die Beschwerden von

 

XXXX gegen den UVP-Genehmigungsbescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Bundesstraßenvorhaben "A5 Nord/Weinviertel Autobahn, Abschnitt Poysbrunn – Staatsgrenze", vom 16.11.2015, Zl.: BMVIT-312.505/0053-IV/IVVS-ALG/2015, und

 

2. die Beschwerden von

 

XXXX gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 14.11.2016, MIW2-NA-1531/001 (naturschutzrechtliche Bewilligung nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000) und vom 16.11.2016, MIW2-WA-1555/001 (wasserrechtliche Bewilligung), jeweils im Rahmen der teilkonzentrierten Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für die Errichtung des Abschnittes Poysbrunn – Staatsgrenze der A5 Nord/Weinviertel Autobahn in der Realisierungsstufe 1 "Umfahrung Drasenhofen", in der Katastralgemeinde Poysbrunn, Stadtgemeinde Poysdorf, und in den Katastralgemeinden Steinebrunn, Stützenhofen und Drasenhofen, Gemeinde Drasenhofen,

 

zu Recht:

 

A)

 

I. Der UVP-Genehmigungsbescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie wird aufgrund der Beschwerde der Umweltorganisation XXXX in seinem Kap. III - Nebenbestimmungen wie folgt abgeändert:

 

I.1. In Pkt. 1.0 - Allgemeines wird in Auflage 5 das Wort "rechtzeitig" durch die Wortfolge "mindestens eine Woche vorher" ersetzt.

 

I.2. In Pkt. 1.2. - Lärm und Erschütterungen wird in Auflage 21 nach den Worten "geeignete Maßnahmen" der Klammerausdruck "(z.B. Einsatz von Maschinen bzw. von Baumethoden mit geringerer Lärmemission, temporäre Errichtung bzw. Aufstellung abschirmender Objekte, Einschränkung der lärmintensiven Arbeitszeiten in den sensiblen Tageszeiten wie mittags oder frühmorgens)" eingefügt.

 

I.3. In Pkt. 1.2. – Lärm und Erschütterungen wird in Auflage 23 die Wortfolge "Innerhalb des 2. Jahres" durch die Wortfolge "Innerhalb des 2. und 5. Jahres" ersetzt und nach den Worten "geeignete Maßnahmen" der Klammerausdruck "(z.B. Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Modifikation des Belages, Einschränkung des Schwerverkehrs bei Nacht, Errichtung zusätzlicher schallabschirmender Anlagen)" eingefügt.

 

II. Aus Anlass der Beschwerden wird der UVP-Genehmigungsbescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie weiters in seinem Kap. III - Nebenbestimmungen wie folgt abgeändert:

 

II.1. In Pkt. 1.4. Humanmedizin, werden nach der Überschrift "1.4.1 Erforderliche Maßnahmen, Bauphase" folgende neue Auflagen 38a und 38b eingefügt:

 

"38a. Aufgrund der durchgeführten Einzelfallprüfung ist bei den Objekten, die den in den Einlagen 8.3.2.1. und 8.3.2.2. der Projektunterlagen gelb markierten und mit ‚ja‘ gekennzeichneten Immissionspunkten entsprechen, zum Schutz der Nachbarn und Nachbarinnen objektseitiger Schallschutz erforderlich. Den betroffenen Nachbarn und Nachbarinnen ist der Einbau von Schalldämmlüftern sowie Schallschutzfenstern und –türen anzubieten, soweit bestehende Fenster und Türen von Aufenthaltsräumen keinen ausreichenden Schutz gewähren.

 

38b. Aufgrund der durchgeführten Einzelfallprüfung ist bei den Objekten, die den in den Einlagen 8.3.2.1. und 8.3.2.2., jeweils Teil 2.5, der Projektunterlagen genannten, als PD 662, PD 737 und PD 738 bezeichneten Immissionspunkten entsprechen (betrieblich genutzte Objekte), sowie bei den Objekten mit sensibler Nutzung, die den in den Einlagen 8.3.2.1. und 8.3.2.2., jeweils Teil 2.6, der Projektunterlagen genannten Immissionspunkten PD 248, PD 251, PD 252 (Kindergarten Poysdorf), PD 319, PD 320, PD 321 (Hauptschule Poysdorf) und PD 485, PD 493 (LW Fachschule Poysdorf) entsprechen, zum Schutz der sich darin regelmäßig aufhaltenden Personen objektseitiger Schallschutz erforderlich. Den Haltern der betroffenen Objekte ist der Einbau von Schalldämmlüftern sowie Schallschutzfenstern und –türen anzubieten, soweit bestehende Fenster und Türen von Aufenthaltsräumen keinen ausreichenden Schutz gewähren."

 

II.2. In Pkt. 1.4. Humanmedizin, werden nach der Überschrift "1.4.2 Erforderliche Maßnahmen, Betriebsphase; Realsierungsstufe R1 – 2-streifige Umfahrung Drasenhofen" statt der bisherigen Auflage 40 folgende neue Auflagen 40 und 40a eingefügt:

 

"40. Aufgrund der durchgeführten Einzelfallprüfung ist bei den Objekten, die den in den Einlagen 8.2.3.1. und 8.2.3.2. der Projektunterlagen gelb markierten und mit ‚ja‘ gekennzeichneten Immissionspunkten entsprechen, zum Schutz der Nachbarn und Nachbarinnen objektseitiger Schallschutz erforderlich. Den betroffenen Nachbarn und Nachbarinnen ist der Einbau von Schalldämmlüftern sowie Schallschutzfenstern und –türen anzubieten, soweit bestehende Fenster und Türen von Aufenthaltsräumen keinen ausreichenden Schutz gewähren.

 

40a. Aufgrund der durchgeführten Einzelfallprüfung ist bei den Objekten, die den in den Einlagen 8.2.3.1. und 8.2.3.2., jeweils Teil 24, der Projektunterlagen genannten, als GR901, GR902, GR 904, GR 905, HE368, RP210, RP339, HK240, HK900, DO567, AM154, AM901, DZ1, DZ3, DZ5, DZ8, DZ9 und DZ10 bezeichneten Immissionspunkten entsprechen (betrieblich genutzte Objekte), sowie bei dem Objekt mit sensibler Nutzung, das dem in den Einlagen 8.2.3.1. und 8.2.3.2., jeweils Teil 25, der Projektunterlagen genannten Immissionspunkt GU43 (Kindergarten Guttenbrunn) entspricht, zum Schutz der sich darin regelmäßig aufhaltenden Personen objektseitiger Schallschutz erforderlich. Den Haltern der betroffenen Objekte ist der Einbau von Schalldämmlüftern sowie Schallschutzfenstern und –türen anzubieten, soweit bestehende Fenster und Türen von Aufenthaltsräumen keinen ausreichenden Schutz gewähren."

 

II.3. In Pkt. 1.4. Humanmedizin, werden nach der Überschrift "1.4.2 Erforderliche Maßnahmen, Betriebsphase; Realsierungsstufe R2 – Vollausbau" statt der bisherigen Auflage 41 folgende neue Auflagen 41 und 41a eingefügt:

 

"41. Aufgrund der durchgeführten Einzelfallprüfung ist bei den Objekten, die den in den Einlagen 8.1.3.1. und 8.1.3.2. der Projektunterlagen gelb markierten und mit ‚ja‘ gekennzeichneten Immissionspunkten entsprechen, zum Schutz der Nachbarn und Nachbarinnen objektseitiger Schallschutz erforderlich. Den betroffenen Nachbarn und Nachbarinnen ist der Einbau von Schalldämmlüftern sowie Schallschutzfenstern und –türen anzubieten, soweit bestehende Fenster und Türen von Aufenthaltsräumen keinen ausreichenden Schutz gewähren.

 

41a. Aufgrund der durchgeführten Einzelfallprüfung ist bei den Objekten, die den in den Einlagen 8.1.3.1. und 8.1.3.2., jeweils Teil 24, der Projektunterlagen genannten, als GR901, GR902, GR 904, GR 905, HE368, RP210, RP339, HK240, HK900, DO567, AM154, AM901, DZ1, DZ3, DZ5, DZ8, DZ9 und DZ10 bezeichneten Immissionspunkten entsprechen (betrieblich genutzte Objekte), sowie bei dem Objekt mit sensibler Nutzung, das dem in den Einlagen 8.1.3.1. und 8.1.3.2., jeweils Teil 25, der Projektunterlagen genannten Immissionspunkt GU43 (Kindergarten Guttenbrunn) entspricht, zum Schutz der sich darin regelmäßig aufhaltenden Personen objektseitiger Schallschutz erforderlich. Den Haltern der betroffenen Objekte ist der Einbau von Schalldämmlüftern sowie Schallschutzfenstern und –türen anzubieten, soweit bestehende Fenster und Türen von Aufenthaltsräumen keinen ausreichenden Schutz gewähren."

 

II.4. In Pkt. 1.4. Humanmedizin, werden nach der neuen Auflage 41a die Überschrift "1.4.3 Gemeinsame Bestimmungen" und folgende neue Auflagen 41b und 41c eingefügt:

 

"41b. Zur näheren Konkretisierung sind Detailuntersuchungen gemäß § 14 BStLärmIV vorzunehmen. Die Qualitätsanforderungen sind der ÖNORM

B 8115-2 (Schallschutz und Raumakustik im Hochbau – Teil 2: Anforderungen an den Schallschutz), insbesondere Zeile 8 in Tabelle 2, zu entnehmen.

 

41c. Die Schalldämmlüfter müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:

 

 

 

 

III. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit Schreiben vom 3.3.2006 stellte die XXXX , vertreten durch die XXXX (im Folgenden: Projektwerberin), beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) den Antrag auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß UVP-G 2000 und auf Erlassung eines teilkonzentrierten Genehmigungsbescheides gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 i.V.m. weiteren Gesetzesbestimmungen, betreffend das Bundesstraßenbauvorhaben A5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn – Staatsgrenze, im Bereich der Gemeinden Poysdorf und Drasenhofen. Dem Antrag waren die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen (Einreichprojekt 2005) einschließlich der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) angeschlossen.

 

In der Folge wurde die Tschechische Republik vom Vorhaben informiert und ersucht bekannt zu geben, ob eine Teilnahme am UVP-Verfahren erfolgen wird. Diese erklärte ihren Wunsch nach Teilnahme am Verfahren, wodurch das Verfahren als grenzüberschreitendes UVP-Verfahren geführt wurde. Die tschechischen Behörden und die tschechische Öffentlichkeit wurden in der Folge ins Verfahren eingebunden und das Vorhaben in der Österreichisch-Tschechischen Grenzgewässerkommission behandelt.

 

Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages wurden die Vorhabensunterlagen am 29.8.2006 unter Anwendung der Bestimmungen für Großverfahren der §§ 44a ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG mittels Edikt im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie in weiteren Zeitungen veröffentlicht und gemäß § 9 i.V.m. § 24 Abs. 8 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000 zur öffentlichen Einsicht aufgelegt, worauf bei der Behörde zahlreiche Stellungnahmen einlangten.

 

Mit Kundmachung vom 15.2.2007 wurden das Umweltverträglichkeitsgutachten (UV-GA) und weitere Unterlagen kundgemacht und eine mündliche Verhandlung anberaumt.

 

Von 27.bis 28.3.2007 fand in Klein Schweinbarth eine mündliche Verhandlung zum Vorhaben statt, die Verhandlungsschrift anschließend per Edikt kundgemacht und zur öffentlichen Einsicht aufgelegt.

 

Aufgrund einer Redimensionierung des Vorhabens wurden erst weitere Verfahrensschritte gesetzt, als die Projektwerberin sechs Jahre später mit Schreiben vom 4.4.2013 umfangreiche Änderungen des Genehmigungsantrages beantragte, die im Wesentlichen eine Verwirklichung des Vorhabens in zwei Realisierungsstufen zum Inhalt hatten. Mit Schreiben vom 5.3.2014 trat das Land Niederösterreich dem Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Verlegung und Überführung von Landesstraßen als Mitantragsteller bei.

 

Diese Unterlagen wurden zusammen mit den geänderten Projektunterlagen einschließlich UVE sowie dem bereits im Jahr 2007 erstellten UV-GA und der Verhandlungsschrift aus diesem Jahr mit Edikt kundgemacht und von 18.6. bis 6.8.2014 zur öffentlichen Einsicht aufgelegt.

 

Mit Schreiben vom 4.11.2015 erteilte der BMVIT der Projektwerberin den Auftrag zur Vorlage ergänzender Unterlagen in Bezug auf die Erfüllung der Anforderungen an das Vorhaben gemäß der neu in Kraft getretenen Bundesstraßen-Lärm-Immissionsschutzverordnung - BStLärmIV, die auch vorgelegt wurden.

 

In der Folge wurde ein neues UV-GA erstellt und mit Edikt vom 6.5.2015 kundgemacht und anschließend gemeinsam mit weiteren Unterlagen und der Anberaumung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung zur öffentlichen Einsicht aufgelegt.

 

Am 22. und 23.6.2015 fand in Poysdorf eine (weitere) mündliche Verhandlung zum (geänderten) Vorhaben statt. In der Folge wurde die Verhandlungsschrift öffentlich aufgelegt.

 

Mit Edikt, das am 19.11.2016 im Amtsblatt der Wiener Zeitung und weiteren Zeitungen veröffentlicht wurde, erfolgte die Erlassung des mit 16.11.2015 datierten bekämpften Bescheides des BMVIT, mit dem die Genehmigung für Errichtung und Betrieb des Bundesstraßenvorhabens A5 Nord/Weinviertel Autobahn Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze nach dem UVP-G 2000 und dem Forstgesetz 1975 erteilt sowie der Straßenverlauf gemäß dem Bundesstraßengesetz 1971 bestimmt wurde (im Folgenden: "UVP-Bescheid").

 

Gegen diesen Bescheid wurden rechtzeitig Beschwerden der im Spruch angeführten Beschwerdeführer/innen eingebracht, in denen geltend gemacht wird:

 

Zur UVE und den Vorhabensunterlagen:

 

– als Grundlage für das Verfahren hätte es einer strategischen Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft. Durch das Unterlassen dieser Prüfung sei die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmte Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) verletzt worden. Auch die Richtlinie 2013/39/EU zur Erweiterung des zu untersuchenden Schadstoffkatalogs sei von der Republik Österreich nicht fristgemäß umgesetzt worden, und habe so ein richtlinienkonformes Ermittlungsverfahren verunmöglicht;

 

– die UVE der Projektwerberin sei nach erfolgter Projektänderung nicht an alle Verfahrensparteien weitergeleitet worden. Im Laufe des Verfahrens seien auch Anträge der Projektwerberin nicht unverzüglich weitergeleitet worden;

 

– die Vorhabensunterlagen seien durch die Tschechische Republik nicht vollständig und nicht lange genug veröffentlicht worden. Es wären auch sämtliche Unterlagen durch den BMVIT in tschechischer Sprache zu übermitteln gewesen. Weiters seien durch die belangte Behörde die tschechischen Raumordnungspläne sowie Interessen der Tschechische Republik nicht hinreichend beachtet worden. Insgesamt sei die tschechische Seite durch eine unzulässige Anwendung einer "Salami-Taktik" durch Aufsplitterung des Vorhabens ausgeschlossen worden.

 

Zu den Auswirkungen auf Schutzgüter:

 

– im Verfahren seien wesentliche Schutzgüter wie die Fachbereiche Grund- und Oberflächengewässer sowie Ökologie ausgeklammert worden. Der Verweis auf ein später zu führendes wasserrechtliches Genehmigungsverfahren vermöge diesen Mangel nicht auszugleichen. Zudem sei es Aufgabe der UVP über alle Aspekte, welche die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume betreffen, bescheidmäßig abzusprechen;

 

– durch die belangte Behörde seien keine Unsicherheiten im fachübergreifenden Bereich Verkehr/Lärm/Luft ermittelt worden. So seien die für die Verkehrsuntersuchung angegebenen Konfidenzintervalle nicht plausibel und nicht aussagekräftig. Dies insbesondere deshalb, da sie die Verhältnisse im hochrangigen Straßennetz nicht berücksichtigen würden. Auch die Rechenmodelle im Bereich der Lärmimmissionen seien mit Unsicherheiten behaftet, was eine Fehlerfortpflanzung nach sich ziehe;

 

– zur Beurteilung der Auswirkungen der Einleitung von Chlorid in die Thaya gebe es keine Messprogramme, welche dem EU-Recht entsprächen. Ein Monitoring allein genüge diesen Anforderungen nicht. Darüber hinaus gehen die Beschwerdeführer davon aus, dass die geplanten Vorfluter zu klein seien und Gewässerschutzanlagen mit 3-Kammer-Systemen geplant werden müssten;

 

– die negativen Auswirkungen der Wassereinleitung in den Mühlbach auf tschechischer Seite seien im Verfahren ausgeblendet worden. In diesem Bereich sei auch eine Alternativplanung der Ableitung der verunreinigten Wässer in die Thaya unterblieben. Insgesamt seien im Verfahren sämtliche tschechische Gutachten und Studien bezüglich der Auswirkung der A5 auf die Tschechische Republik ignoriert worden;

 

– im Bereich des Klimaschutzes sei dem Vorsorgeprinzip nicht entsprochen worden. Durch eine Genehmigung des Vorhabens komme die Republik der in Paris eingegangenen Immissionsreduktionsverpflichtung nicht nach;

 

– das Verfahren leide vor allem im Bereich der verkehrstechnischen Grundlagen an Mängeln. So seien durch den Planer die Begriffe Konfidenzintervall bzw. Konfidenzniveau vermischt worden und widersprüchliche Angaben zum Konfidenzintervall an sich gemacht worden. Es seien auch die Gewichtungsfaktoren in den Grundlagen sowie die Teilunsicherheiten nicht nachvollziehbar;

 

– durch das Vorhaben komme es zum Verlust von wertvoller Bodenfläche. Nur durch die Auflage einer vollen Kompensation durch Entsiegelung bzw. Rekultivierung von versiegelten bzw. verbauten Flächen wäre das Vorhaben nach Ansicht der Beschwerdeführer genehmigungsfähig.

 

Zum öffentlichen Interesse:

 

– die Prüfung der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens sei insgesamt intransparent vonstatten gegangen und für die Beschwerdeführer nicht nachprüf- und nachvollziehbar.

 

Sonstige Beschwerdegründe:

 

– die Unterlassung einer Variantenprüfung belaste das Verfahren in mehreren Fachbereichen mit Rechtswidrigkeit. Die Verpflichtung hierzu ergebe sich unter anderem aus der Verpflichtung, kein Natura-2000-Gebiet zu stören, wenn es hierfür Alternativen gebe. Hierauf habe die EU-Kommission seit langem verwiesen, was jedoch von der XXXX und vom BMVIT ignoriert worden sei.

 

Verfahrensrechtlich wurde vorgebracht:

 

– den Verfahrensparteien sei das Recht auf Akteneinsicht unter Hinweis auf die Unmöglichkeit der Einsichtnahme in elektronische Akten zu Unrecht verweigert worden. Durch die Nichterfüllung mehrerer Verbesserungsaufträge durch die Projektwerberin sei im Verfahren auch mehrfach gegen den § 13 Abs. 3 AVG verstoßen worden;

 

– die belangte Behörde hätte im Verfahren ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von zwölf Monaten zu entscheiden gehabt. Durch die Verletzung dieser Entscheidungspflicht hätte sie die Rechte der Verfahrensparteien wesentlich beeinträchtigt. Durch diesen Umstand sowie den Verstoß gegen Verfahrensnormen bezüglich der Verbesserungsaufträge sei gegen EU-Recht (Loyalitätsprinzip) verstoßen worden. Wäre normgemäß innerhalb dieser Frist entschieden worden, hätte die Projektwerberin ein Klima- und Energiekonzept vorzulegen gehabt. Eine weitere Folge einer fristgemäßen Entscheidung durch die belangte Behörde wäre der Entfall der aufschiebenden Wirkung gewesen;

 

– durch Verweise auf RVS und ÖNORMEN sowie auf die BStLärmIV sei das Bestimmtheitsgebot verletzt worden. Vor allem mehrere Auflagen seien nicht hinreichend konkretisiert und somit ungeeignet. Insgesamt sei das Projekt erst durch die Erlassung von RVS sowie der BStLärmIV "genehmigungsfähig" gemacht worden;

 

– ein allenfalls bestätigter Genehmigungsbescheid stelle eine unzulässige Vorratsgenehmigung dar und verstoße somit gegen § 17 Abs. 6 UVP-G 2000.

 

Es werden die Anträge gestellt,

 

 

 

 

 

Mit Schreiben vom 2.5.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Beibringung der Verkehrswerte für die Ortsdurchfahrt Mikulov nach Einmündung der Straßenverbindung Richtung B?eclav, die von dieser mit Schreiben vom 10.6.2016 übermittelt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht bestellte in der Folge Sachverständige aus mehreren Fachbereichen zur Beurteilung der Beschwerdevorbringen aus fachlicher Sicht, die schriftliche Gutachten zu den Beschwerdevorbringen erstatteten. Weiters bestellte das Bundesverwaltungsgericht einen humanmedizinischen Sachverständigen, der eine Einzelfallprüfung der Lärmauswirkungen durchführte, wo diese aufgrund der Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung vorgesehen ist.

 

2. Mit Schreiben vom 24.11.2015 stellte die Projektwerberin beim Landeshauptmann von Niederösterreich unter Anschluss von Einreichunterlagen den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung im Rahmen der teilkonzentrierten Genehmigung nach dem UVP-G 2000 zum Vorhaben in seiner 1. Realisierungsstufe als Umfahrung Drasenhofen. In der Folge wurde das Verfahren an die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach delegiert und diese damit betraut, im Namen des Landeshauptmannes zu entscheiden.

 

Nach Bestellung von Sachverständigen, die bereits im UVP-Verfahren des BMVIT tätig waren, zu Sachverständigen im wasserrechtlichen Verfahren erstellten diese entsprechende Gutachten zum Vorhaben.

 

Die Österreichisch-Tschechische Grenzgewässerkommission wurde vom Vorhabensantrag verständigt.

 

Nach Erteilung und Erfüllung eines Verbesserungsauftrages wurden der verfahrenseinleitende Antrag und sämtliche Unterlagen (gemeinsam mit den Unterlagen des parallel laufenden naturschutzrechtlichen Verfahrens) gleichzeitig mit der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung mit Edikt unter Anwendung der Großverfahrensbestimmungen des AVG kundgemacht und zur öffentlichen Einsicht aufgelegt.

 

Am 6.7.2016 wurde in Poysdorf eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die bestellten Sachverständigen ihre Gutachten abgaben und zu den eingelangten Einwendungen Stellung nahmen.

 

Am 16.11.2016 wurde der angefochtene Bescheid genehmigt und anschließend sowohl an die Verfahrensbeteiligten zugestellt, als auch auf der Homepage des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung in der Zeit vom 23.11.2016 bis 25.1.2017 veröffentlicht (im Folgenden: "Wasserrechtsbescheid").

 

Gegen diesen Bescheid wurden rechtzeitig Beschwerden der im Spruch angeführten Beschwerdeführer/innen eingebracht, in denen geltend gemacht wird,

 

? die Großverfahrensbestimmungen seien zu Unrecht angewendet worden;

 

? den beteiligten tschechischen Umweltorganisationen sei zu Unrecht die Parteistellung verweigert worden;

 

? die Realisierungsstufe 2 fehle im Antrag und im Bescheid;

 

? die Realisierungsstufe 1 habe im UVP-Bescheid ebenfalls die Ableitung der Winterwässer in die Thaya erfasst, somit sei ein anderes Vorhaben genehmigt worden, als mit dem UVP-Bescheid des BMVIT;

 

? die Reinhaltung der Grundstücke der Beschwerdeführer sei nicht gewährleistet, das Grundwasser unterhalb der Grundstücke werde beeinträchtigt, die Grundstücke würden austrocknen und der ordnungsgemäße Abfluss sei nicht gewährleistet;

 

? bei der Berechnung der Chloridfrachten sei nicht der worst case angenommen worden;

 

? die Chloridtoleranz sei falsch berechnet worden,

 

? Auftaumittel höherer Toxizität seien nicht berücksichtigt worden;

 

? Rücklösungsvorgänge in den Gewässerschutzanlagen seien nicht beachtet worden;

 

? das Monitoring sei nicht ausreichend;

 

? verschiedene Tierarten, insb. Steinbeißer und Libellenarten, seien gefährdeter als angenommen;

 

? die Renaturierung des Mühlbaches und des Lüßgrabens müsse wie im UVP-Verfahren vorgesehen gleichzeitig durchgeführt werden;

 

? es verblieben negative grenzüberschreitende Auswirkungen auf die tschechischen Gewässer Niklasgraben/V?elínek, Fischteiche bei Sedlec, Thaya und Mušovsee.

 

3. Mit Schreiben vom 16.12.2015 stellte die Projektwerberin bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach unter Anschluss von Einreichunterlagen den Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für das Vorhaben in seiner 1. Realisierungsstufe als Umfahrung Drasenhofen.

 

Nach Bestellung von Sachverständigen, die bereits im UVP-Verfahren des BMVIT tätig waren, zu Sachverständigen im naturschutzrechtlichen Verfahren erstellten diese entsprechende Gutachten zum Vorhaben.

 

Der verfahrenseinleitende Antrag und sämtliche Unterlagen wurden (gemeinsam mit den Unterlagen des parallel laufenden wasserrechtlichen Verfahrens) gleichzeitig mit der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung mit Edikt unter Anwendung der Großverfahrensbestimmungen des AVG kundgemacht und zur öffentlichen Einsicht aufgelegt.

 

Am 6.7.2016 wurde in Poysdorf eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die bestellten Sachverständigen ihre Gutachten abgaben und zu den eingelangten Einwendungen Stellung nahmen.

 

Am 14.11.2016 wurde der angefochtene Bescheid genehmigt und anschließend sowohl an die Verfahrensbeteiligten zugestellt, als auch auf der Homepage des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung in der Zeit vom 23.11.2016 bis 25.1.2017 veröffentlicht (im Folgenden: "Naturschutzbescheid").

 

Gegen diesen Bescheid wurden rechtzeitig Beschwerden der im Spruch angeführten Beschwerdeführer/innen eingebracht, wobei in dieser z.T. dieseleben Beschwerdegründe vorgebracht werden; darüber hinaus wird geltend gemacht,

 

? es sei das Bestehen eines faktischen FFH-Gebietes zum Schutz bestimmter Libellenarten zu prüfen gewesen;

 

? der Ist-Zustand der Chloridbelastung der betroffenen Gewässer sei falsch berechnet worden, weil 2015 besonders niederschlagsarm gewesen sei;

 

? die Auswirkungen auf die Flora seien nicht berücksichtigt worden;

 

? das Gutachten des SV XXXX sei zu Unrecht herangezogen worden;

 

? Auswirkungen auf tschechische Natura-2000-Gebiete seien nicht ausreichend untersucht worden, die vorliegenden Gutachten Volf und Kostkan nicht berücksichtigt worden.

 

4. Mit Beschluss vom 13.1.2017 entschied das Bundesverwaltungsgericht, die Beschwerdeverfahren zum UVP-Bescheid, zum Wasserrechts- und zum Naturschutzbescheid gemäß § 17 VwGVG i. V.m. § 39 Abs. 2 zweiter Satz AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

 

Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige aus den Bereichen Verkehrstechnik, Luftreinhaltetechnik, Lärmtechnik, Humanmedizin, Raumplanung, Oberflächen- und Grundwasser sowie Gewässerökologie mit der Erstellung von Gutachten zu den Beschwerdevorbringen, soweit diese dem Gericht rechtlich relevant erschienen. Bis auf den humanmedizinischen Gutachter bestellte das Gericht nichtamtliche Sachverständige, die bereits im behördlichen Verfahren mit der Erstellung von Gutachten für die Behörde betraut waren.

 

Von 20. bis 22. 6. 2017 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung wurde ein weiterer Sachverständiger für Luftreinhaltetechnik bestellt, da gegen den bisher bestellten Gerichtssachverständigen Befangenheitsvorwürfe erhoben wurden, die dieser nicht so vollständig entkräften konnte, dass jeder äußere Anschein der Unbefangenheit vermieden werden hätte können. Dieser erstellte mit Datum 19.7.2017 eine gutachterliche Stellungnahme zu den Schlussfolgerungen des bisher bestellten Sachverständigen. Dazu nahmen mit Schreiben vom 19.9.2017 die Beschwerdeführer XXXX und XXXX Stellung.

 

Die Projektwerberin übermittelte mit Schreiben vom 28.8.2017 noch eine vom Gericht in der mündlichen Verhandlung beauftragte Stellungnahme zum Thema Salzstreumengen. Dazu erstattete der Sachverständige für Oberflächen- und Grundwasser am 28.8.2017 eine gutachterliche Stellungnahme. Zu beiden Dokumenten nahmen die Beschwerdeführer XXXX , XXXX . und XXXX mit Schreiben jeweils vom 19.9.2017 Stellung, letztere gemeinsam mit einem Ersuchen um Fristerstreckung für die Erstellung eines Gegengutachtens.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

 

1.1. Zur Parteistellung und Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer:

 

Die beschwerdeführenden tschechischen Umweltorganisationen haben als Ziel den Schutz der Umwelt und bestehen zumindest seit 2006. Sie könnten sich an den Genehmigungsverfahren für ein vergleichbares Vorhaben auf tschechischen Gebiet als Partei beteiligen.

 

Dies ergibt sich aus dem Verfahrensakt. Dass zumindest zwei der beschwerdeführenden Umweltorganisationen bereits seit dem Jahr 2006 tätig sind, ergibt sich bereits daraus, dass diese bereits im Jahr 2006 gegen das Vorhaben Einwendungen erhoben haben. Dass diese Vereinigungen als Ziel den Schutz der Umwelt haben, hat das tschechische Umweltministerium mit Schreiben vom 7.3.2007 (einliegend im Verfahrensakt des BMVIT zu OZ 0019/2007) der Behörde bestätigt.

 

Die Bürgerinitiative " XXXX " hat die gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 erforderliche Mindestanzahl von 200 Unterstützern erreicht und auch die übrigen Voraussetzungen gemäß § 19 UVP-G 2000 erfüllt. Dies ergibt sich aus S. 50 des Bescheides und dem Verfahrensakt.

 

Sämtliche hier behandelte Beschwerden wurden spätestens am 31.12.2015 zur Post gebracht oder sind an diesem Tag per E-mail bei der Behörde eingelangt. Dies ergibt sich aus dem Akt.

 

1.2. Zu den Änderungen am Vorhaben während des UVP-Verfahrens

 

Folgende Änderungen des Vorhabens wurden im Jahr 2013 vorgenommen:

 

Überarbeitung des Entwässerungssystems und Verschiebung bzw. Anpassung der Beckenanlagen:

 

Auf Grund der Änderung von Richtlinien sowie neuer Erkenntnisse im Umgang mit chloridbelasteten Straßenwässern auf Straßen mit einer Verkehrsbelastung von >15.000 KFZ/24h wurde das Entwässerungssystem aus dem Einreichprojekt 2005 vor allem hinsichtlich der Beckenanlagen und der Ausleitungen in die Vorfluter an den Stand der Technik angepasst. Es sind nun 3-Kammer-Becken vorgesehen. Im Weiteren ist aufgrund der gesetzlichen Vorgaben bezüglich Chloridgrenzwerte die Einleitung der Winterwässer in die nahegelegenen Vorfluter nicht möglich. Es ist daher eine Ausleitung der Winterwässer über eine Druckrohrleitung (Gesamtlänge ca. 15,9 km) zum nächst größeren Gewässer (Thaya) vorgesehen. Die Sommerwässer werden nach vorgeschalteter Reinigung direkt in die nächstgelegenen Vorfluter abgeleitet.

 

Errichtung Brücke über Mühlbach (Objekt A5.S5-1) und Adaptierung Wegführung im Bereich Schafbrücke: Auf Grund der Gewässerrevitalisierung des Mühlbaches sowie des Lüßgrabens mit der geplanten Verlegung der beiden Gerinne in westliche Richtung wird die Errichtung einer neuen Güterwegverbindung (Weg Nr. 19) zu den westlich an die Bachverlegung angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen inkl. einer neuen Brücke über den verlegten Mühlbach erforderlich. Das Objekt A5.S5-1 (Nahbereich A5km 50+139) und die Adaptierung der Wegverbindung waren im Einreichprojekt 2005 noch nicht Bestandsteil.

 

Optimierung Objekt A5.37 unter Berücksichtigung Errichtung in 2 Realisierungsstufen: Im Einreichprojekt 2005 war das Objekt A5.37 (A5km 51+078) als Durchlass mit einer lichten Weite von 2,0m vorgesehen. Dieses Objekt dient der Ableitung von Oberflächenwässern aufgrund der Barrierewirkung der Autobahntrasse - eine Notwendigkeit hinsichtlich ökologischer Aspekte (z.B. Kleintierdurchlass) ist nicht gegeben - daher wird das Objekt auf einen Rohrdurchlass DN 500 reduziert.

 

Optimierung Objekt A5.Ü38 unter Berücksichtigung Errichtung in 2 Realisierungsstufen: Aufgrund von Änderungen bei Bemessungsnormen, Belastungsvorschriften und Richtlinien sowie durch die technische Weiterentwicklung und eine vertieften Planung wurde die Grünbrücke Objekt A5.Ü38 (A5 km 51+290) hinsichtlich statisch konstruktiver Ausbildung, Feld- und Lichte Weiten sowie unter der Berücksichtigung einer Errichtung in 2 Realisierungsstufen adaptiert. Die Lichte Weite (Böschungsfuß) reduziert sich von 34,0m auf 29,4m, die Brückenbreite (relevant für Wildquerung) wird von 16,10m auf 15,35m verringert.

 

Optimierung Objekt A5.38 unter Berücksichtigung Errichtung in 2 Realisierungsstufen: Im Einreichprojekt 2005 war das Objekt A5.38 (A5km 51+627) als Durchlass mit einer lichten Weite von 2,0m vorgesehen. Der Durchlass dient nur der Ableitung von Oberflächenwässern zu Folge der Barrierewirkung der Autobahntrasse. Eine Notwendigkeit hinsichtlich ökologischer Aspekte (z.B. Kleintierdurchlass) ist nicht gegeben, wonach das Objekt auf einen Rohrdurchlass DN 800 reduziert wird.

 

Optimierung Objekt A5.39 unter Berücksichtigung Errichtung in 2 Realisierungsstufen: Das Objekt A5.39 (A5km 52+360, im Querungsbereich Stützenhoferbach und bestehender Wirtschaftsweg) wird aufgrund Änderungen bei Bemessungsnormen, Belastungsvorschriften und Richtlinien sowie durch die technische Weiterentwicklung und eine vertieften Planung hinsichtlich statisch konstruktiver Ausbildung, Feld- und Lichte Weiten sowie unter der Berücksichtigung einer Errichtung in 2 Realisierungsstufen adaptiert. Anstatt einer 3-feldrigen Brücke wird das adaptierte Objekt 2-feldrig ausgeführt. Die Lichte Weite zwischen den Böschungsfußpunkten reduziert sich von 49,2m auf 35,5m.

 

Adaptierung Wegführung im Bereich Objekt A5.39 aufgrund Errichtung Vernetzungselement: Im Zuge der Errichtung des Objektes A5.39 Brücke über den Stützenhofer Bach und aufgrund der Nutzung als Wildquerungsmöglichkeit mit einem Vernetzungselement entlang des Stützenhofer Baches ist die Verlegung des bestehenden Wirtschaftsweges auf Parzelle 1021 in nördlicher Richtung erforderlich. Die Verlegung des bestehenden Wirtschaftsweges beginnt ca. 130m westlich der neuen Trasse der A5 Nord Autobahn und schwenkt dabei um ca. 15m in nördlicher Richtung ab. Der neue Weg führt weiter in östlicher Richtung parallel zum Stützenhofer Bach, bis er wiederum in das Bestandswegenetz ca. 110m östlich der Trasse einbindet. Der Weg wird unbefestigt mit einer Breite von 3,50m + 2 x 0,50m ausgeführt.

 

Adaptierung HASt Drasenhofen West: Zur Optimierung der Sichtverhältnisse wird eine Änderung der Rampenführung vorgenommen. Die Rampe 102 wird derart abgeändert, als dass sie zukünftig von Norden her im Außenbogen in die L3055 einbindet. Die Rampe springt zukünftig erst nördlich der Querung der L3055 von der Trasse der A5 Nord Autobahn ab. Daran anschließend wird die Rampe in Form eines Rechtsbogens R=50m an die L3055 heran geführt und bindet rechtwinkelig mittels einer kurzen Geraden in die Landesstraße ein. Der im Einreichprojekt 2005 geplante Güterweg östlich der A5 wird auf Grund der neuen Ausrichtung der Rampe 102 außerhalb des Projektbereiches der Rampe geführt. Zwischen dem Güterweg und der Rampe wird ein Lärmschutzdamm ausgebildet. Der Güterweg mündet ca. 25m östlich der Rampenanbindung in die L3055 ein.

 

Optimierung Objekt A5.Ü39 unter Berücksichtigung Errichtung in 2 Realisierungsstufen: Aufgrund von Änderungen bei Bemessungsnormen, Belastungsvorschriften und Richtlinien sowie durch die technische Weiterentwicklung und einer vertieften Planung hinsichtlich statisch konstruktiver Ausbildung, Feld- und Lichte Weiten sowie unter der Berücksichtigung einer Errichtung in 2 Realisierungsstufen wird das Objekt A5.Ü39 adaptiert. Anstatt eines 4- feldrigen Brückenobjektes wird das Objekt A5.Ü39 (A5km 52+733) als ein 2-feldriges Objekt errichtet. Die Lichte Weite zwischen den Widerlagervorderkanten reduziert sich von 65,39 m auf 52,0m.

 

Optimierung Objekt A5.40 unter Berücksichtigung Errichtung in 2 Realisierungsstufen: Bei dieser Projektänderung wird der Kastendurchlass geringfügig technisch adaptiert, die Lichte Weite von 5m und Lichte Höhe von 2,5m bleiben unverändert. Der Ausbau unter Berücksichtigung von 2 Realisierungsstufen ist planlich vorgesehen.

 

Errichtung Wirtschaftsweg westlich A5 und Errichtung Umkehrmöglichkeit östlich A5 km 53,65: Westlich der Trasse wird ein neuer Wirtschaftsweg ca. 20 m nördlich des bestehenden Wirtschaftsweges (Parz. 4437) errichtet. Der neue Weg beginnt ca. 30 m westlich des Dammfußes der Autobahnböschung und führt in westlicher Richtung bis zur Einbindung in die Parzelle 4436. Dieser Weg ermöglicht die Zufahrt auf die nördlich angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen. Weiters ist östlich der Autobahn am neu entstehenden Ende der Wegparzelle 4437 die Errichtung eines 12,0 m tiefen Umkehrplatzes vorgesehen.

 

Optimierung Objekt A5.41 unter Berücksichtigung Errichtung in 2 Realisierungsstufen: Bei dieser Projektänderung wird der Kastendurchlass geringfügig technisch adaptiert, die Lichte Weite von 5 m und Lichte Höhe von 2,5 m bleiben unverändert. Der Ausbau unter Berücksichtigung von 2 Realisierungsstufen ist planlich vorgesehen.

 

Optimierung Objekt A5.42 unter Berücksichtigung Errichtung in 2 Realisierungsstufen: Eine Notwendigkeit hinsichtlich ökologischer (z.B. Funktion als Kleinwilddurchlass, etc.) Aspekte ist beim Objekt A5.42 (A5km 53+939) nicht gegeben, wonach das Objekt gegenüber dem Einreichprojekt 2005 hinsichtlich der wasserbautechnischen Belange (Ableitung Außeneinzugsgebietswässer) redimensioniert wird und in Form von zwei Rohrdurchlässen (DN=2x 1000) ausgeführt wird.

 

Optimierung Objekt A5.43 unter Berücksichtigung Errichtung in 2 Realisierungsstufen: Das Objekt A5.43 (A5km 54+020, Querungsbereich Wirtschaftsweg, Wildquerung) wird aufgrund von Änderungen bei Bemessungsnormen, Belastungsvorschriften und Richtlinien sowie durch die technische Weiterentwicklung und einer vertieften Planung hinsichtlich statisch konstruktiver Ausbildung, Feld- und Lichte Weiten sowie unter der Berücksichtigung einer Errichtung in 2 Realisierungsstufen adaptiert. Anstatt einer 3-feldrigen Brücke wird das adaptierte Objekt 2-feldrig ausgeführt. Die Lichte Weite zwischen den Böschungsfußpunkten reduziert sich von 35,6 m auf 26,4 m und zwischen den Widerlagervorderkanten von 60,1 auf 44,0 m.

 

Errichtung Wirtschaftswege A5 km 54,3 - 54,8: Im Zuge der Grundeinlöseverhandlungen wurde, als Folge der Situierung von Ausgleichsflächen und der Gewährleistung der Erreichbarkeit der landwirtschaftlichen Grundflächen, östlich der Trasse zwischen km 54,3 und 54,9 die Errichtung von zwei neuen Wirtschaftswegen gefordert. Es werden daher ein ca. 132 m langer Güterweg zwischen km 54,3 und 54,5 auf Parzelle Nr. 4322 und ein ca. 320m langer Güterweg zwischen km 54,5 und 54,9 auf Parzelle Nr. 3932 errichtet.

 

Optimierung Objekt A5.Ü40 unter Berücksichtigung Errichtung in 2 Realisierungsstufen: Aufgrund von Änderungen bei Bemessungsnormen, Belastungsvorschriften und Richtlinien sowie durch die technische Weiterentwicklung und eine vertieften Planung wurde die Grünbrücke Objekt A5.Ü40 (A5 km 54+477) hinsichtlich statisch konstruktiver Ausbildung, Feld- und Lichte Weiten sowie unter der Berücksichtigung einer Errichtung in 2 Realisierungsstufen adaptiert. Die Lichte Weite (Böschungsfuß) reduziert sich von 34,0 m auf 29,4 m, die Brückenbreite (relevant für Wildquerung) wird von variabel 81,1 m auf 67,85 m verringert. Die Überschüttung wird von 7m auf 1m reduziert.

 

Optimierung Objekt A5.Ü41 unter Berücksichtigung Errichtung in 2 Realisierungsstufen: Aufgrund von Änderungen bei Bemessungsnormen, Belastungsvorschriften und Richtlinien sowie durch die technische Weiterentwicklung und eine vertieften Planung wurde das Objekt A5.Ü41 (A5 km 55+063) hinsichtlich statisch konstruktiver Ausbildung, Feld- und Lichte Weiten sowie unter der Berücksichtigung einer Errichtung in 2 Realisierungsstufen adaptiert. Die Lichte Weite ist nun 2 x 19,60 m und die Gesamtlänge des Objektes 43,20 m.

 

Adaptierung HASt Drasenhofen Nord: Die Führung der Rampe 202 wurde auf Grund der Zusammenlegung der Kreuzungen Rampe 202 und Anschluss Zubringer an die B7 adaptiert. Der neue Kreuzungsbereich wird in Form einer 4-strahligen Kreisverkehrsanlage ausgebildet, welche im Zuge der Teilrealisierung als Anschluss der 2-streifigen Ortsumfahrung an den Bestand der B7 dient. Die Kreisverkehrsanlage wird westlich des Bestandes der B7 situiert. Daher wird die B7 aus südlicher und nördlicher Richtung im Annäherungsbereich der Kreisverkehrsanlage Richtung Westen verschwenkt und in diese eingebunden. Als Folge der Umgestaltung der Anschlussstelle wird eine Anpassung des Wirtschaftswegenetzes erforderlich. Hierbei werden die Wege westlich und östlich der Anschlussstelle an den neuen Böschungsunterkanten entlang geführt und an das bestehende Wirtschaftswegenetz angebunden.

 

Errichtung Grenzbrücke bei Niklasgraben/V?elínek: Im ursprünglichen Einreichprojekt 2005 war die Grenzbrücke über den Niklasgraben nicht enthalten. Durch gegenständliche Projektänderung wird das Objekt (A5.44 bei A5 km 57+293 bis zur Staatsgrenze) in das Projekt mit aufgenommen. Lichte Höhe des Objektes ist im Bereich des Niklasgrabens 4,15m, die Lichte Weite des Objektes ist 18,70m.

 

Alternative Ausführung einer Betondecke: Im Einreichprojekt 2005 war im technischen Projekt eine Asphaltdecke in Form einer Splittmastixasphaltdeckschichte vorgesehen. Im Zuge der Projektänderung werden aufgrund von technischen und wirtschaftlichen Überlegungen auch alternative Fahrbahnbeläge diskutiert und die Alternative Lärmmindernder Waschbeton GK 8 zur Prüfung eingereicht.

 

Entfall Wildschutzzaun und Amphibienschutz während der Bauphase:

 

Entfall Amphibienschutz während Bauphase

 

Ursprünglich war vorgesehen, während der Bauphase eine durchgängige Amphibienleiteinrichtung über den gesamten Streckenabschnitt zu errichten, um die Nutzung von temporären Gewässern im Baustellenbereich durch Amphibien zu verhindern. Temporäre Vernässungen sind nur lokal und kleinräumig zu erwarten. Dies würde keine gesamthafte Abplankung über das gesamte Baufeld rechtfertigen. Stattdessen sollen nun im Zeitraum von Ende Februar bis Ende Juli mögliche Laichhabitate im Baufeld umgehend verfüllt werden und nur dauerhafte Vernässungen nach Rücksprache mit der ökologischen Bauaufsicht bei Bedarf abgesichert werden. Im Umfeld von Gerinnen werden über die gesamte Bauzeit stabile Abplankungen errichtet.

 

Änderung Wildschutzzaun in der Bauphase

 

Im UVP – Einreichprojekt ist vorgesehen, dass jene Abschnitte, wo Gefahr besteht, dass das Wild auf bereits bestehende Straßen ausweicht, mit Baustellenzaun gesichert werden. Dies sind die Bereiche ASt. B7 Baulosbeginn im Bereich Büttenau/Eben, Bereich L3055 Stützenhofner Straße / HASt Drasenhofen West und HASt. Drasenhofen Nord Mündung B7. Im UV-GA ist in einer Maßnahme präzisiert, dass der temporäre Wildschutzzaun ab Baulosbeginn bis auf Höhe des nördlichen Endes der Verlegung der B7 auf östlicher Seite sowie auf westlicher Seite von der B7 bis auf Höhe der geplanten Unterführung der verlegten B7 zu errichten ist. Wird die A5 nicht in zwei Realisierungsstufen, sondern gleich im Vollausbau errichtet, so werden die Zäunungen in der Bauphase entsprechend den Einreichunterlagen, bzw. den Auflagen aus dem UVP-Verfahren errichtet. Wird die A5 in zwei Ausbauschritten errichtet (Realisierungsstufen 1 und 2), so sind folgende Zäunungen vorgesehen:

 

 

 

Ausgleichsmaßnahmen – Ökologie: Seit dem Einreichprojekt 2005, bzw. der UVP-Verhandlung kam es zu einigen Änderungen der damals dargestellten ökologischen Ausgleichsflächen durch folgende Umstände:

 

 

 

 

 

Oben angeführte Punkte wurden im überarbeiteten Ausgleichsflächenkonzept berücksichtigt. Insgesamt werden nun ca. 60,98 ha an Ausgleichsflächen umgesetzt.

 

Bauphasen- und Baulogistikkonzept: Im Zuge der Projektänderungen wurde eine Überarbeitung des Bauphasenkonzeptes vorgenommen. Dabei wurde eine erneute Massenermittlung durchgeführt und darauf basierend die Fahrtenberechnungen sowie der Treibstoff- und Strombedarf gegenüber dem Einreichprojekt 2005 aktualisiert. Des Weiteren wurden die Flächenbeanspruchungen während der Bauphase der Realisierungsstufe 2 auf Basis der Projektänderungen aktualisiert und mögliche Standorte für Baustelleneinrichtungsflächen definiert. Das überarbeitete Bauphasenkonzept dient in weiterer Folge als Grundlage für die Bauphasenkonzepte der Realisierungsstufe 1 sowie dem Ausbau von Realisierungsstufe 1 auf Realisierungsstufe 2.

 

Ergänzende technische Planung: Ausbau von Realisierungsstufe 1 auf

Realisierungsstufe 2: Es erfolgt der Umbau der 2-streifigen Ortsumfahrung auf den 4-streifigen Querschnitt des Vollausbaus im Abschnitt km 48,4+60.000 – km 57,2+93.590. Der 4-streifige Querschnitt schließt dabei an den zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Abschnitt Schrick – Poysbrunn an. Die südliche und die nördliche Anschlussstelle werden entsprechend dem Endausbauzustand umgebaut. Das landwirtschaftliche Wegenetz wird dahingehend adaptiert, dass eine Erreichbarkeit der Liegenschaften auch weiterhin gegeben ist. Die Gewässerschutzanlagen werden umgebaut.

 

Änderungen Forstrechtliches Einreichoperat: Durch die gegenständlichen Projektänderungen 2013 zum Vollausbau sowie durch die Errichtung der A5 Nord Autobahn im Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze in 2 Realisierungsstufen ist es erforderlich das Forstrechtliche Einreichoperat vollständig zu überarbeiten und die 2 - stufige Errichtung zu berücksichtigen. Es wird in dauernde und befristete Rodungen unterschieden. Für die Errichtung zum Vollausbau der A5 Nord B sind insgesamt etwa 2,57 ha dauernde Rodungen und ca. 0,4 ha befristete Rodungen erforderlich, wobei im Zuge der Realisierungsstufe 1 (Umfahrung Drasenhofen) bereits etwa 0,1 ha befristete und ca. 1,48 ha dauernde Rodungen davon durchgeführt werden müssen. Es werden Ersatzaufforstungen im Ausmaß 1:3 umgesetzt.

 

Für die Realisierungsstufe 1 (Umfahrung Drasenhofen) ist bei Brückenobjekten die Errichtung der vollen Tragwerksbreite der Richtungsfahrbahn Brünn vorgesehen. Durchlässe werden auf die durch die Umfahrung erforderliche Länge dimensioniert und sind im Zuge des Vollausbaus zu verlängern. Es ist eine Reinigung und Sammlung der Straßenwässer über Gewässerschutzanlagen vorgesehen. Die Notwendigkeit einer Druckrohrleitung zur Thaya ist nicht gegeben. Die Straßenwässer werden in die im Projektgebiet liegenden Vorfluter geleitet. Auf Grund der erforderlichen Retention chloridbelasteter Wässer über die Winterperiode werden die Beckenanlagen als 3-Kammer-Beckenanlagen ausgebildet, bestehend aus Absetzteil in dichter Ausführung mit Beton befestigt zur Vorreinigung durch Sedimentation, Filterteil mit 2-lagigem Humusbodenfilter und Abdichtung gegen den anstehenden Untergrund zur Reinigung der Straßenwässer durch den Humusfilter, und Winterteil in dichter Ausführung mit Beton befestigt zur Retention. Für die Umfahrung Drasenhofen ist die Verwirklichung ausgewählter Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen. Das Wirtschaftswegenetz wird östlich der Umfahrung gemäß dem Endzustand errichtet. Westlich der Umfahrung werden die begleitenden Wirtschaftswege an die Umfahrungstrasse heran gerückt, wobei das System der Begleitwegführung gegenüber dem Vollausbau beibehalten wird. Die Wirtschaftswege werden grundsätzlich mittels Schotterdecke ausgeführt. Wirtschaftswege, welche als Ersatz von bestehenden asphaltierten Wirtschaftswegen errichtet werden, werden in Anlehnung an den Bestand in Asphaltbauweise errichtet. Die Anschlussbereiche an Landesstraßen werden über eine Länge von 25m asphaltiert. Weisen Wirtschaftswege eine Längsneigung von >6,0% auf, so werden diese ebenfalls asphaltiert. In den Nahbereichen von Wildquerungsmöglichkeiten werden die Wege mittels Schotterdecken ausgebildet. Dies betrifft die unmittelbaren Querungsbereiche im Bereich der Objekte A5. Ü38, A5.39, A5.40 und A5.Ü40. Der Wildschutzzaun wird beidseits über die gesamte Trasse der Umfahrung Drasenhofen errichtet, wobei dieser zwischen A5 Nord A, ab dem Bereich der ASt. Schrick bis Beginn der Umfahrung entlang der bestehenden B7 fortgeführt wird. Im Norden wird der Wildschutzzaun bis zum Zollamt Drasenhofen verzogen.

 

Diese Projektänderungen sind u.a. in Kapitel 4 der Mappe 0.7B der Projektunterlagen zu den Änderungen (Umweltverträglichkeitserklärung, Allgemeinverständliche Zusammenfassung) beschrieben. Aus diesen Unterlagen erfließt auch, dass es durch die Änderungen zu neuen und anderen Umweltauswirkungen kommt, der Trassenverlauf der Autobahn jedoch nur kleinsträumig geändert wird.

 

1.3. Zum grenzüberschreitenden UVP-Verfahren:

 

Mit Schreiben vom 8.6.2006 wurde das Vorhaben im Wege der österreichischen Kontaktstelle nach der Espoo-Konvention beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) an die tschechische Kontaktstelle beim tschechischen Umweltministerium notifiziert. Dieser Notifikation lag eine Kurzfassung des Vorhabens und möglicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen auf tschechischem Gebiet bei.

 

Mit Schreiben vom 13.7.2006 erklärte Tschechien seine Teilnahme am UVP-Verfahren. Daraufhin übermittelte Österreich die gesamten Genehmigungsunterlagen einschließlich der UVE in deutscher Sprache. Darin enthalten war auch ein gesonderter allgemeiner Bericht zu grenzüberschreitenden Auswirkungen und ein gesondertes Kapitel zu grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen im Fachbeitrag Grundwasser und Oberflächenwasser.

 

Diese Unterlagen wurden in analoger und digitaler Form übermittelt. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass nicht sämtliche dieser Unterlagen öffentlich aufgelegt wurden. Das Verfahren zur Kundmachung und öffentlichen Auflage fand nach den im tschechischen UVP-Gesetz festgelegten Regeln für innerstaatliche Vorhaben, die für Vorhaben in einem anderen Staat in gleicher Weise gelten, statt: Das Vorhaben wurde an der Amtstafel der südmährischen Region ebenso wie der betroffenen Gemeinden kundgemacht und in diesen Selbstverwaltungskörpern aufgelegt und jedermann hatte innerhalb einer 30-tägigen Frist ab Auflage die Möglichkeit, eine Stellungnahme dazu abzugeben.

 

Mit Schreiben vom 28.11.2006 wurden die abgegebenen Stellungnahmen an die österreichische Seite übermittelt. In der Folge wurde die tschechische Seite zur mündlichen Verhandlung in Klein Schweinbarth am 27.3.2007 eingeladen und die entsprechende Kundmachung wiederum in Tschechien veröffentlicht. In dieser Veröffentlichung wurde auch darüber informiert, dass das UV-GA ins tschechische UVP-Infoportal eingestellt wird, was in der Folge nach Übermittlung von entsprechenden elektronischen Datenträgern durch die österreichische Seite (UV-GA in Deutsch einschl. Auszug über grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen in Tschechisch) auch geschah.

 

Mit Schreiben vom 26.6.2014 wurden wiederum im Wege des BMLFUW folgende Unterlagen zum geänderten Projekt an die tschechische Seite übermittelt (BMVIT-Akt OZ 0026/2014):

 

In Papierform:

 

 

 

Auf CD/DVD:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auflage"

 

 

 

 

 

 

Es kann somit festgestellt werden, dass die gesamten für das geänderte Projekt 2013 gültigen Projektunterlagen an die tschechische Seite übermittelt worden sind.

 

Mit Schreiben vom 25.9.2014 übermittelte das tschechische Umweltministerium die Stellungnahmen der Öffentlichkeit zu diesen Unterlagen an Österreich. Aus den dabei mit übermittelten Kundmachungen der tschechischen Seite und der Stellungnahme einer der Beschwerdeführerinnen geht hervor, dass der Hinweis auf die Auflage der Unterlagen zweimal veröffentlicht wurde, und zwar am 31.7. und am 25.8.2014, weil es zu Unklarheiten bei der Kundmachung an der Amtstafel der Südmährischen Region kam und die Kundmachung daher nochmals veröffentlicht werden musste.

 

Am 25.11.2014 und am 17.6.2015 und fanden Konsultationen zwischen der österreichischen und der tschechischen Seite im Wege der gemeinsamen Grenzgewässerkommission statt. Diese Kommission wurde in der Folge dann auch mit den Unterlagen des wasserrechtlichen Verfahrens befasst und beriet darüber in der Zeit vom 23. bis 25.5.2016.

 

Mit Schreiben vom 15.5.2015 wurde das aktualisierte UV-GA an die tschechische Seite übermittelt (siehe BMVIT-Akt OZ 0009/2015). Dabei wurde (zumindest in elektronischer Form) übermittelt:

 

 

Auswirkungen in tschechischer Sprache

 

 

 

 

Mit Schreiben vom 28.5.2015 (siehe BMVIT-Akt OZ 0052/2015) wurde von Österreich die Einladung zur mündlichen Verhandlung am 22.6.2015 in Poysdorf übermittelt.

 

Diese mit Schreiben vom 15.5. und vom 28.5. übermittelten Unterlagen wurden anschließend in Tschechien kundgemacht und öffentlich aufgelegt.

 

Bei der Verhandlung waren Dolmetscherinnen anwesend und es erfolgte eine Übersetzung für die tschechischen Teilnehmer und Teilnehmerinnen. Eine Übersetzung und Übermittlung der Verhandlungsschrift an die tschechische Seite erfolgte nicht. Allerdings wies der Verhandlungsleiter am Schluss der Verhandlung darauf hin, dass die Verhandlungsschrift gem. § 44a Abs. 3 AVG spätestens eine Woche nach Schluss der mündlichen Verhandlung in den Standortgemeinden und auf der Homepage des BMVIT bereitgestellt wird.

 

Wesentliche Teile, nicht jedoch alle im Lauf des Verfahrens übermittelten und oben angeführten Verfahrensunterlagen, wurden unter dem Verfahrenscode "MZP007M" auf den Seiten des tschechischen UVP-Infoportals der tschechischen Umweltinformationsagentur http://www.cenia.cz/eia laufend veröffentlicht.

 

Mit Schreiben vom 21.12.2015 (siehe BMVIT-Akt OZ 0067/2015) wurde der angefochtene Genehmigungsbescheid im Wege des BMLFUW in deutscher und tschechischer Sprache an das tschechische Umweltministerium übermittelt, das dessen Veröffentlichung auf den Internetseiten des tschechischen UVP-Infoportals und den entsprechenden Hinweis darauf auf den Internetseiten der Südmährischen Region und der betroffenen Gemeinden veranlasste. In einem entsprechenden Schreiben des tschechischen Umweltministeriums vom 7.1.2016 wurde auf die Zustellungswirkung 15 Tage nach Veröffentlichung auf der Internetseite der Südmährischen Region und auf eine anschließende vierwöchige Beschwerdefrist nach österreichischem Recht hingewiesen.

 

Mit abschließendem Standpunkt vom 8.9.2015 erklärte das tschechische Umweltministerium für die Tschechische Republik, das Vorhaben der Errichtung der A5 im Abschnitt Poysbrunn – Staatsgrenze sei für die Tschechische Republik annehmbar unter der Bedingung, dass

 

 

 

 

 

Umweltministerium der Tschechischen Republik übermittelt wird,

 

 

 

wie dafür zuständig ist, wie die Kontrolle der Einhaltung der Forderungen

 

ablaufen wird, und dass alle Stellungnahmen und Gutachten beantwortet werden.

 

Zur Forderung des Monitorings der Flussläufe und der Information darüber findet sich im Verfahrensakt (BMVIT-Akt OZ 0052/2015) folgender Eintrag:

 

"Zum Monitoring bzw. den Messungen in den Grenzgewässern ist festzuhalten:

 

Herr XXXX , Techniker der Projektwerberin für das gegenständliche Projekt, hat im Telefonat vom 29.10.2015 der Verfahrensleiterin und der internen Koordination (Herrn XXXX ) mitgeteilt, dass wie im Rahmen der Besprechung am 17.06.2015 (siehe OZ 8/2015) vereinbart wurde, die XXXX Messungen in den Grenzgewässern Niklasgraben und Mühlbach vornehmen wird. Begonnen wird mit den Messungen im Jahr vor Baubeginn; im 1. Jahr nach Verkehrsfreigabe monatlich. Die Ergebnisse des Monitorings werden der Grenzgewässerkommission mitgeteilt und die weitere Vorgehensweise in Abhängigkeit der Ergebnisse abgestimmt. Derzeit werden zusätzliche Messungen durchgeführt. Der Zeitpunkt der Probeentnahmen für diese zusätzlichen Messungen wird Herrn XXXX , Mitglied der tschechischen Delegation der Grenzgewässerkommission, vorab angekündigt. Die Messergebnisse werden bzw. wurden bereits Herrn XXXX zur Verfügung gestellt."

 

Diese Feststellungen zum grenzüberschreitenden UVP-Verfahren ergeben sich aus dem Akt und einer Einsicht in die Internetseiten des tschechischen UVP-Infoportals der tschechischen Umweltinformationsagentur http://www.cenia.cz/eia

 

1.4. Zum Vorhaben:

 

Das beantragte Vorhaben besteht in der Verlängerung der A5/Weinviertel Autobahn von Poysbrunn zur Staatsgrenze mit der Tschechischen Republik bei Drasenhofen. Diese soll in zwei Realisierungsstufen errichtet werden. Die Realisierungsstufe 1 besteht in einer zweispurigen Führung auf der bestehenden Landesstraße B7 und einer Umfahrung der Ortschaft Drasenhofen westlich des Ortes. Die Realisierungsstufe 2, die projektgemäß erst "bedarfsgerecht in Abhängigkeit des Fortschrittes des Autobahnbaus der R52 auf tschechischer Seite" verwirklicht werden soll (so die Ergänzung zum Genehmigungsantrag vom 30.8.2013) besteht in der Errichtung einer vierspurigen Autobahn ab der Anschlussstelle Poysbrunn in etwa auf der Trasse der zuvor errichteten zweispurigen Umfahrung. Im Hinblick auf den Vollausbau werden bereits in Realisierungsstufe 1 die Trassenparameter in Lage und Höhe für den späteren vierstreifigen Vollausbau berücksichtigt.

 

Die Ableitung von Hang- und Böschungswässern entlang der Trasse erfolgt überwiegend in eigenen Ableitungssystemen, die Ableitung dieser Wässer erfolgt in geeignete Vorfluter. Die über Kanalleitungen gesammelten Fahrbahnwässer werden in die entlang der Trasse gelegenen Gewässerschutzanlagen (GSA) geleitet. Insgesamt sind fünf Beckenanlagen vorgesehen, wobei eine GSA beim Umbau von Realisierungsstufe 1 auf Realisierungsstufe 2 verlegt wird. In der Sommerperiode werden in beiden Realisierungsstufen die in den Absetz- und Filterbecken der GSA gereinigten Straßenwässer direkt in die Vorfluter abgeleitet. Für die Realisierungsstufe 1 ist diese Regelung mittels gedrosselter Abgabe auch für die chloridhaltigen Straßenwässer des Winterbetriebs vorgesehen, in der Realisierungsstufe 2 werden die chloridbelasteten Wässer im Winter nach der Vorreinigung in den GSA über ein Pumpsystem in eine neu zu errichtende Druckrohrleitung mit einer Länge von ca. 15,9 km erst entlang der Autobahn und anschließend in die Thaya im Gemeindegebiet von Wildendürnbach abgeleitet.

 

1.5. Auswirkungsbeurteilung:

 

1.5.1. Verkehr und Trasse:

 

Für den Referenzplanfall P0/2030, also ohne Errichtung der A5 Nord A und B (d.h. des gegenständlichen Vorhabens und des vorangehenden, bereits genehmigten und in Bau befindlichen Abschnitts der A5 von Schrick bis Poysbrunn) ist beim Grenzübergang Drasenhofen im Prognosejahr 2030 eine Verkehrsstärke von 15.600 Kfz/24 Stunden im Werktagsverkehr Montag-Freitag zu erwarten. Mit Errichtung der A5 Nord A und des gegenständlichen Vorhabens in der Realisierungsstufe 1 ohne Errichtung der tschechischen R52, also im Ausbauplanfall P 6, ist im Prognosejahr 2030 eine Verkehrsstärke von 18.470 Kfz/24 Stunden im Werktagsverkehr Montag-Freitag zu erwarten. Für den Ausbauplanfall P7, also die Verwirklichung der Realisierungsstufe 2 (Vollausbau und Errichtung der tschechischen R52) ist im Prognosejahr 2030 eine Verkehrsstärke von 21.930 Kfz/24 Stunden im Werktagsverkehr Montag-Freitag zu erwarten.

 

Die Daten für die Verkehrssteigerungen aufgrund der Verwirklichung von Realisierungsstufe 1 ergeben sich folgendermaßen: In den Projektänderungen 2013 der Projektwerberin waren die Verkehrsdaten bis 2010 enthalten. Auf Basis der Daten bis 2010 wurden in den Unterlagen der Projektwerberin Verkehrssteigerungen von 4,25% jährlich für den Projektplanfall P6/2030 im Vergleich zum Referenzplanfall P0/2030 prognostiziert. Eine Betrachtung der aktuellen Verkehrszahlen (Zähstelle Drasenhofen) zwischen 2010 und 2015 ergibt eine tatsächliche Verkehrssteigerung von 8% jährlich. Die neueste Zahl von 2016 ergibt eine Steigerung des DTV (Montag bis Sonntag) um 3,70%, des DTVw (Montag bis Freitag) um 4,09% im Jahr 2016. Die Verkehrssteigerung um 8% im Bereich 2010 bis 2015 ist auf Aufholeffekte nach der Wirtschaftskrise in den Jahren 2007 bis 2009, sowie auf bedeutende Netzänderungen an der A5, nämlich die Inbetriebnahme des ersten Abschnittes der A5 von Konten Eibesbrunn bis Schrick und der S 1 Ost und West, die an den Knoten Eibesbrunn und damit direkt an die A5 anschließen, zurückzuführen. Eine Analyse der Dauerzählstellen auf Autobahnen im Raum Wien (A1, A2, A4) hat ergeben, dass die Steigerungsraten von 2005 bis 2015 an diesen Zählstellen zwischen 2,1% und 2,9% pro Jahr betrugen. Aufgrund der Zahlen des Jahres 2016 ist anzunehmen, dass auch auf der A5 eine starke Abflachung der Verkehrssteigerungen zu erwarten und die jährliche Steigerungsrate von 4,25% bis zum Jahr 2030 als etwas über dem Durchschnitt liegend realistisch ist.

 

Zwar weist jede Verkehrsprognose gewisse Unsicherheiten aus (im konkreten Verfahren wurde bei der Planung von einer Prognoseunsicherheit bei den Verkehrszahlen von 17% ausgegangen), doch sind für Bewertungsverfahren und Auswirkungsanalysen aus Sicht der Verkehrsmodellierung Erwartungswerte, also die Mittelwertschätzungen der modellierten Zielgrößen, heranzuziehen. Dies ist auch im konkreten Verfahren geschehen. Da Unsicherheiten von Verkehrsnachfrageprognosen wegen der mathematisch nicht absolut vorhersehbaren Entwicklungen aller Einflussfaktoren immer vorhanden sind, wird die reale Entwicklung nach Inbetriebnahme eines Streckenabschnittes mit einem Überwachungsprogramm beobachtet und dokumentiert. Eine darüber hinaus gehende Berücksichtigung von Unsicherheiten war im gegenständlichen Verfahren – auch wegen der Nachvollziehbarkeit der herangezogenen Prognose aufgrund der allgemeinen Verkehrsentwicklung auf österreichischen Autobahnen, wie oben angeführt – daher nicht geboten.

 

Zu den für den Ausbauplanfall P6, also für die Lärmsituation nach Verwirklichung der Realisierungsstufe R1 ohne Errichtung der tschechischen R52 auf tschechischer Seite, relevanten Verkehrszahlen wird festgestellt, dass im Ortsgebiet von Mikulov bei hoher Grundbelastung von um die 20.000 Kfz eine zusätzliche, durch das Vorhaben verursachte Verkehrsbelastung von ca. 3000 Kfz/24 Stunden im Werktagsverkehr Montag-Freitag zu erwarten ist. Der – besonders lärmrelevante – LKW-Verkehr über 3,5t wird durch das Vorhaben nicht ansteigen, wobei ein Anteil dieser Schwerfahrzeuge am Gesamtverkehr von 14-16% zu Grunde zu legen ist. Dass aufgrund der Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens keine größere Steigerung bei den LKW-Fahrten zu erwarten ist, erklärt sich daraus, dass der LKW-Verkehr im Normalfall die kürzeste Route nimmt, und bereits jetzt vom LKW-Verkehr für die Route Wien-Brünn die B7 Brünner Straße gewählt wird, trotz erheblicher Verkehrswiderstände ohne ausgebauter hochrangiger Straßenverbindung.

 

Dieser Prognose widersprechen auch nicht die Zahlen zur Verkehrsbelastung aus dem Jahre 2016 am Grenzübergang Drasenhofen. Diese beträgt im DTVw (Mo-Fr) 10.955 Kfz/24 Stunden, der LKW-ähnliche Verkehr – in den auch LKW-ähnliche Fahrzeuge unter 3,5 t eingerechnet werden – beträgt im Jahre 2016 3.443 Fahrzeuge, dies ist ein Anteil von rd. 31% am Gesamtverkehr. Der übliche Ansatz für autobahnähnlichen Verkehr beinhaltet rund 14-16% reinen LKW-Verkehr. Dies entspricht dem Ansatz der RVS 04.02.11-Lärmschutz für den Gesamttag, wenn keine Verkehrszahlen zur Verfügung stehen. Damit kann davon ausgegangen werden (an der Zählstelle Drasenhofen können LKW über 3,5 t Gewicht nicht zuverlässig unterschieden werden), dass derzeit zwischen 1700 und 1800 LKW über 3,5 Tonnen im Werktagsverkehr den Grenzübergang Drasenhofen passieren. Dies wird durch die Werte der Zählstelle Schrick für 2016 gestützt, die auf der Internetseite der XXXX veröffentlicht worden sind, wo 1.997 LKW im Werktagsverkehr Montag-Freitag ausgewiesen sind. Geht man davon aus, dass bis zur Staatsgrenze die LKW-Zahlen abnehmen, so werden insgesamt die Zahlen der Prognose von den verfügbaren Daten zur Ist-Situation gestützt.

 

Alle diese Feststellungen ergeben sich aus dem bei der mündlichen Verhandlung ergänzten und korrigierten verkehrstechnischen Gutachten vom 28.6.2016 einschließlich Beilage 1 der Verhandlungsschrift, dem bei der mündlichen Verhandlung ebenfalls ergänzten und korrigierten lärmtechnischen Gutachten vom 12.7.2016, den Projektunterlagen (Teilgutachten Verkehr und Lärm des UV-GA) sowie den Diskussionen zu den Themen Verkehr und Lärm in der mündlichen Verhandlung.

 

Die von tschechischen Umweltorganisationen eingebrachten angeblichen offiziellen Zählergebnisse der Tschechischen Straßenverwaltung (Beilage 4 der Verhandlungsschrift) weisen viel geringere Zahlen für den Gesamtverkehr 2016 aus – während die österreichischen Zählergebnisse 11.024 Kfz für den Werktagsverkehr Montag-Freitag und

10.955 Kfz für den Jahres-Gesamtverkehr ausweisen, wird in Beilage 4 der Verhandlungschrift für den Abschnitt der bestehenden Straße L 52 nördlich des Grenzübergangs Drasenhofen nur eine Zahl von 7.945 Kfz angegeben. Die österreichischen Zählergebnisse, an deren Authentizität das Gericht zu zweifeln keinen Anlass hat, liegen damit um vieles höher als die in Beilage 4 angegebenen tschechischen Werte für den Gesamtverkehr und liegen damit auf der sicheren Seite. Da diese aktuellen österreichischen Zählergebnisse auch, wie oben ausgeführt, mit den Prognosen in Einklang stehen, werden sie dieser Entscheidung zu Grunde gelegt. Das Gericht hat daher auch keinen Anlass, an der Plausibilität der für den weiteren Verlauf der L 52 durch Mikulov und weiter Richtung Poho?elice von der XXXX zusammengestellten Prognosedaten (Unterlage vom 6.6.2016) zu zweifeln.

 

Im Übrigen ist den Beschwerdeführern zuzugestehen, dass weder die Aufbereitung der verkehrlichen Grundlagen durch die Projektwerberin noch die Begutachtung Ergebnisse brachten, wie sie in einem UVP-Verfahren für ein derartiges Vorhaben in einer entsprechenden Aktualität erwartet werden können. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die öffentliche mündliche Verhandlung nicht nur der Überprüfung der Richtigkeit der schriftlichen Unterlagen, sondern der Erhebung und Feststellung des Sachverhaltes allgemein dient. Aus Sicht des Gerichts ist es gelungen, in der Verhandlung den diesbezüglichen Sachverhalt so präzise zu eruieren, dass er der Entscheidung zu Grunde gelegt werden kann.

 

Die Trassenvarianten der Verwirklichung des Vorhabens (A5 Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze) und die Gründe für die schlussendliche Wahl der Trasse wurden in Bezug auf die Schutzgüter des UVP-G 2000 in den Projektunterlagen nachvollziehbar dargelegt. Dies ergibt sich aus dem UV-GA, das in Pkt. 4.2 die Ergebnisse der Trassenfindung darlegt und den Beantwortungen der Fachgutachter zum Fragenbereich 6.1., wo durchwegs dargelegt wird, dass die Vor- und Nachteile der von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie das Erfordernis der A5 Nord B ausreichend dargelegt und fachlich begründet sind.

 

1.5.2. Luft und Klima:

 

1.5.2.1. Zur vorgebrachten Befangenheit des luftreinhaltetechnischen Sachverständigen:

 

Den Vorwurf von XXXX , der Sachverständige sei voreingenommen gewesen oder besitze nicht die erforderliche Fachkunde, weil er das Erfordernis verneint habe, eine Neuberechnung von Luftschadstoffimmissionen zu veranlassen, obwohl ihm bekannt sein musste, dass die verwendeten Emissionsfaktoren keine ausreichende Aussagekraft besitzen und auch das zur Vergleichsrechnung herangezogene Handbuch für Emissionsfaktoren Version 3.2 nicht die Emissionen im realen Fahrbetrieb abbilde, teilt das Gericht nicht. Der Sachverständige konnte nach Ansicht des Gerichts den offiziellen Angaben des Umweltbundesamtes, das dieses Handbuch zur Verfügung stellt (näher dazu unten unter 1.5.2.3.), vertrauen. Die Umweltbundesamt GmbH steht zu 100% im Bundeseigentum und hat insbesondere für den Umweltminister Aufgaben der Umweltkontrolle wahrzunehmen, fachliche Grundlagen für die Wahrnehmung der Staatszielbestimmung "Umweltschutz" auszuarbeiten und Datengrundlagen für vielfältigste Bereiche des Umweltschutzes bereit zu stellen, mithin öffentliche Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrzunehmen (vgl. § 6 Abs. 2 Umweltkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 152/1998 idgF). Diese Institution ist nach Ansicht des Gerichts aus eigener Wahrnehmung weit über den Verdacht erhaben, nicht unabhängig oder fachlich inkompetent zu agieren. Der Sachverständige konnte daher zu Recht auf die Angaben des Umweltbundesamtes aufbauen.

 

Zum bedeutenderen Vorwurf, der Sachverständige stehe in einem über das übliche Ausmaß der Zusammenarbeit hinausgehenden engen Kooperationsverhältnis mit dem XXXX das auch im ggstl. Verfahren den Fachbeitrag Luftschadstoffe erstellt hat, ist folgendes festzuhalten:

 

Die Beschwerdeführerin XXXX , die diesen Vorwurf erhoben hat, hat diesen auch mit Unterlagen aus mehreren Verfahren belegt. Daraus geht hervor, dass der Sachverständige in zwei UVP-Verfahren, wo er als Projektersteller tätig war, Berichte erstellt hat, die sich in Format und Inhalt sehr stark an Projektberichte zum Thema Luftreinhaltung anlehnen, die jenes Büro erstellt (hat), das (oder dessen Mitarbeiter) in diesen UVP-Verfahren als behördliche Gutachter, im gegenständlichen UVP-Genehmigungsverfahren zur A5 aber als Projekterstellerin für den entsprechenden Fachbericht tätig war. Dabei waren diese Berichte z.T. wortident. Es wurde der Verdacht erhoben, dass die Berichte in den erwähnten UVP-Verfahren in Wahrheit von diesem Planungsbüro, also vom Prüfgutachter der Behörde selbst, erstellt und gleichzeitig geprüft worden sind. Dies kann vom Gericht hier nicht geprüft werden. Der Sachverständige selbst hat in der mündlichen Verhandlung dazu nur soweit Stellung genommen, als er meinte, er arbeite mit diesem Planungsbüro gern zusammen und schätze seine Arbeit, dieses habe ihm die von ihm unterzeichneten Berichte aber nicht geschrieben. Es ist für das Gericht auch denkbar, dass dem Sachverständigen nur Text und Format vom erwähnten Büro zur Verfügung gestellt wurden und er dennoch eine völlig selbständige und unvoreingenommene fachliche Prüfung vorgenommen hat.

 

Im gegenständlichen Verfahren selbst hat sich kein derartiger Verdacht ergeben, doch spricht der äußere Anschein für die Möglichkeit, dass die volle Unbefangenheit des Sachverständigen im Zusammenspiel mit jenem Planungsbüro, das auch im ggstdl. Verfahren für die Projektwerberin tätig war, nicht gegeben ist. Aus diesem Grund wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein weiterer nichtamtlicher Sachverständiger für Luftreinhaltetechnik damit beauftragt, die Schlüsse des Gutachtens des bisher bestellten Sachverständigen und die Einhaltung des Irrelevanzkriteriums für die Schadstoffe Stickstoffdioxid und Feinstaub zu überprüfen.

 

1.5.2.2. Zur geforderten Berücksichtigung von Unsicherheiten:

 

Zur geforderten Berücksichtigung von Unsicherheiten bei der Berechnung und Beurteilung von Luftschadstoffimmissionen legte der luftreinhaltetechnische Sachverständige in seinem Gutachten vom 2.6.2017 dar, dass es weder in der EU noch in Österreich üblich sei, Unsicherheiten bei den Immissionen auszuweisen. Auf die Frage der Beurteilungsunsicherheiten von Immissionszusatzbelastungen verweist der Sachverständige in seinem Gutachten auf Kap. 8 der RVS 04.02.12 (Ausbreitung von Luftschadstoffen an Verkehrswegen und Tunnelportalen). Auch dort werde festgehalten, dass es nicht erforderlich ist, Unsicherheiten der Berechnung dem Rechenwert der Zusatzbelastung zuzurechnen (Zitat: "Jedes Modell ist mit Unsicherheiten behaftet. Bei Einhaltung der Vorgaben der RVS ist es nach Stand der Technik [Richtlinie 2008/50/EG ] nicht erforderlich etwaige Unsicherheiten der Berechnung dem Rechenwert der Zusatzbelastung zuzurechnen"). Die Berechnungsergebnisse dienten zur Orientierung der Belastungssituation und müssen durch den Sachverständigen interpretiert und beurteilt werden. Berechnungsergebnisse ersetzten nicht die sachverständige Beurteilung. Diesen Darlegungen traten die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegen.

 

Der nach der Verhandlung zusätzlich gerichtlich bestellte Gutachter Dr. XXXX bestätigte die Schlüsse des Erstgutachters mit der Feststellung, dass es in den letzten Jahren üblich geworden sei, den statistischen Fehler der Ausbreitungsrechnung mit anzugeben, der im Modell AUSTAL 2000 ja ausgeworfen werde, dass diese Berechnungseinheit aber nicht dem Berechnungsergebnis zugeschlagen werde, sondern Auskunft über die statistische Prägnanz des Rechenvorganges gebe (z.B. je feingerasterter berechnet werde, desto genauer das Rechenergebnis).

 

1.5.2.3. Zu den Folgen des "VW-Skandals", Überschreitung von Irrelevanzschwellen:

 

Die Beschwerden haben auch auf den sog. "VW-Skandal" hingewiesen, in dem hervorgekommen ist, dass viele Fahrzeuge unter realen Fahrbedingungen ein anderes Fahrverhalten als bisher aufgrund von künstlich geschaffenen Prüfsituationen angenommen aufweisen, und sind der Ansicht, dass auch beim gegenständlichen Vorhaben höhere Stickstoffdioxydemissionen (NO2) zu erwarten seien. Zu diesem Vorbringen legte der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 2.6.2017 dar, dass der Emissionsberechnung durch den Straßenverkehr in den Projektunterlagen ursprünglich das Handbuch der Emissionsfaktoren für den Straßenverkehr (HBEFA), Version 3.1, zugrunde gelegt worden sei. In der Projektänderung Februar 2013 sei das Handbuch Version 3.1 mit der neuen Version 3.2 verglichen worden, wobei die Änderungen zu gering für Anpassungen der Immissionsberechnungen gewesen seien. Lt. Homepage des Umweltbundesamtes Wien würden die Emissionsfaktoren das Abgasverhalten in realen Fahrsituationen wiedergeben. Diesen Werten lägen umfangreiche Messungen und Untersuchungen der vergangenen Jahre zugrunde. Berechnet würden somit jene Abgase, die tatsächlich während des Fahrbetriebes ausgestoßen werden. Dies sei insofern von Bedeutung, als die Untersuchungen in den vergangenen Jahren gezeigt hätten, dass die Emissionen in realen Fahrsituationen deutlich höher sein können, als es die Grenzwertgesetzgebung vermuten lasse, so die Angaben des Umweltbundesamtes. Das Handbuch bildet nach Ansicht des Sachverständigen somit die realen Fahrsituationen ab.

 

Zur Frage der NO2-Zusatzbelastung müsse festgehalten werden, dass die maximale Zusatzbelastung am Aufpunkt Zollamt Drasenhofen (Tab. 47, UVE Projektänderung 2013) mit 0,6 ?g/m³ deutlich unter der Irrelevanzschwelle von 0,9 ?g/m³ liege, deren Einhaltung nur in belasteten Gebieten geltende Genehmigungspraxis wäre. Es sei nicht zu erwarten, dass sich dies durch die geringen Änderungen der Emissionsberechnung aufgrund des VW-Skandals ändere. Auch die Gesamtbelastung liege mit 16 ?g/m³ an diesem Aufpunkt deutlich unter den IG-L Grenzwert (Beurteilungswert 30 + 10?g/m³). Ebenso sei festzuhalten, dass es zu geringfügig höheren Entlastungen für NO2 in Drasenhofen kommen werde.

 

Die Beschwerdeführerin XXXX bemängelte in ihrer einen Tag vor der mündlichen Verhandlung eingebrachten Stellungnahme, in Folge des VW-Skandals habe klar sein müssen, dass die verwendeten Emissionsfaktoren keine Gültigkeit haben, weil sie nicht auf "real drive emissions" basieren und die Annahmen über die Emissionen der Kraftfahrzeugflotte und deren Entwicklung in der Zukunft zu revidieren sein würden. Dies sei von der Einschreiterin im erstinstanzlichen Verfahren auch eingefordert und in ihrer Beschwerde geltend gemacht worden. Der Sachverständige habe nun am 14.4.2016 an der ihm vorgelegten Fragestellung vorbei Handlungsbedarf verneint und auf einen Vergleich HBEFA 3.1 und 3.2 der Projektwerberin im Rahmen der Projektänderung 2013 verwiesen (also vor der ICCT-Publikation und dem Bekanntwerden des VW-Skandals). Eine Nachprüfung durch den Sachverständigen sei offenbar nicht erfolgt. Ebenso sei ohne Plausibilitätsprüfung einfach die Homepage des Umweltbundesamts und die dort aufgestellte Behauptung zitiert worden, die Emissionsfaktoren gäben das Abgasverhalten in realen Fahrsituationen wieder. Im Gegensatz zu diesen Aussagen sei festzuhalten, dass bereits seit dem Jahr 2014 auf die Vorversion nicht mehr mit gutem Gewissen vertraut werden hätte dürfen. Es sei eine Neuberechnung erforderlich.

 

In Kenntnis des Erscheinens einer neuen Version des HBEFA ersuchte das Gericht den Sachverständigen bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung, dieses zu berücksichtigen und sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung entsprechend anzupassen. Der Sachverständige ging in der mündlichen Verhandlung daher darauf ein, dass nunmehr eine neue Version des HBEFA erschienen ist. Die Änderungen dieser Version 3.3 gegenüber der von ihm in seinem Gutachten noch berücksichtigten Version 3.2 beträfen in erster Linie das Stickoxid - hier kommt es zu Steigerungen der Emissionsannahme in einer Größenordnung von 10%. Wenn man dies der Prognose für 2030 zu Grunde lege, dann sei der Anteil dieser Steigerung an den Immissionen marginal und ändere am Befund einer Irrelevanz in Bezug auf Stickoxid nichts. Die Irrelevanzschwelle werde bei weitem nicht überschritten. Eine Unterschreitung der Irrelevanzschwelle für Stickoxid wäre in diesem Bereich auch nicht Genehmigungsvoraussetzung, zumal auch der Grenzwert für Stickstoffdioxid nicht erreicht werde.

 

Der nach der Verhandlung zusätzlich gerichtlich bestellte Gutachter Dr. XXXX bestätigte diese Schlüsse des Erstgutachters u.a. auf Basis einer bei der mündlichen Verhandlung übergebenen Nachreichung der XXXX , die er nach stichprobenartiger Überprüfung als plausibel seiner Stellungnahme zu Grunde legte.

 

Diese Feststellungen sind insgesamt nachvollziehbar und werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.

 

Bei der mündlichen Verhandlung wurden allerdings auch evtl. Änderungen der Feinstaub-Belastung durch das Vorhaben thematisiert. Hier wurde allgemein thematisiert, es sei nicht klar, welches Irrelevanzkriterium der Behauptung zu Grunde gelegt werde, die Feinstaubimmissionen durch das Vorhaben seien irrelevant. Der Gutachter konnte das diesbezüglich von der Projektwerberin gewählte und von ihm zu Grunde gelegte Irrelevanzkriterium von 3% des Langzeitgrenzwertes nicht schlüssig begründen. Die Projektwerberin legte in der mündlichen Verhandlung ein Papier vor, das belegen sollte, dass die Wahl des Irrelevanzkriteriums (in der Fachwelt werden 1% und 3% des Langzeitmittelwertes verwendet) für dieses Vorhaben nicht ausschlaggebend ist, weil jedenfalls auch das strengere Kriterium von 1% erfüllt sei. Der zusätzlich gerichtlich bestellte Gutachter Dr. XXXX bestätigte diese Aussage.

 

1.5.2.4. In diesem Licht ist auch die gutachterliche Stellungnahme zur Einhaltung der Irrelevanzschwelle für Feinstaub in Mikulov nachvollziehbar und festzustellen, dass diese auch dort eingehalten wird.

 

1.5.2.5. Zur Forderung mehrerer Beschwerdeführer, es seien auch die Schadstoffimmissionen an weiter entfernten Orten wie Wien oder Brno zu berücksichtigen und der Untersuchungsrahmen entsprechend zu erweitern, weil dort Grenzwerte für PM10 und Stickoxide bereits jetzt überschritten seien, wird festgestellt, dass dies angesichts des geringen Beitrages des Vorhabens zur dortigen Luftbelastung unverhältnismäßig wäre. Dies erfließt aus der diesbezüglich nachvollziehbaren luftreinhaltetechnischen Stellungnahme des Dr. XXXX . Die Darlegungen in den Stellungnahmen von XXXX und XXXX zur derzeit bereits besonders hohen Luftbelastung in Brno ändern daran nichts, kommt es doch einerseits durch das Vorhaben in seiner Realisierungsstufe 1 nur zu einer unerheblichen Zusatzbelastung, resultierend aus 3000 zusätzlichen Fahrzeugen, andererseits kann eine Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens in seiner Realisierungsstufe 2 nur in Verbindung mit der Errichtung einer Schnellstraße R52 auf tschechischem Gebiet und nur in der für dieses tschechische Vorhaben dann durchzuführenden UVP erfolgen. Zu der – ebenfalls in dieser Stellungnahme – wiederholten Behauptung, die Bewertung der Luftschadstoffimmissionen erfolge auf unzureichender verkehrsfachlicher Grundlage, siehe oben Pkt. 1.5.1.

 

1.5.2.6. Zur Forderung einer Erweiterung der Auflage 37 des angefochtenen Bescheides um PM2,5-Messungen wird – basierend auf der diesbezüglich nachvollziehbaren luftreinhaltetechnischen Stellungnahme des Dr. XXXX – festgestellt, dass zur Überwachung der baubedingten Staubemissionen, was neben der Stickoxidüberwachung das explizite Ziel dieser Auflage darstellt, die PM10-Fraktion der Parameter der Wahl ist und eine zusätzliche Messung der PM2,5-Fraktion in Hinblick auf das Messziel keinen relevanten zusätzlichen Erkenntnisgewinn bringt.

 

1.5.3. Lärm und Umweltmedizin:

 

1.5.3.1. Unsicherheiten:

 

Es wird festgestellt, dass bei der Berechnung des durch das Vorhaben verursachten Lärms vom durchschnittlichen täglichen Verkehr an Werktagen Montag bis Freitag in den verkehrsreichsten 6 Monaten ausgegangen wurde und darauf noch ein "Sicherheitszuschlag" von 10% erfolgt ist. Dies ergibt sich aus dem Gerichtsgutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen und seinen Erläuterungen dazu in der mündlichen Verhandlung. Damit wurde möglichen Unsicherheiten in der Berechnung ausreichend – und im Sinn einer Berücksichtigung des für Nachbarn ungünstigsten Falles – Rechnung getragen.

 

1.5.3.2. Umweltmedizinische Einzelfallprüfung:

 

Vom erkennenden Gericht war die in den §§ 6 Abs. 3, 4 und in § 10 Abs. 5 Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung – BStLärmIV vorgesehene Einzelfallprüfung nachzuholen. Diese Einzelfallprüfung betraf alle Objekte, durch die es zu Überschreitungen der Grenzwerte von 65,0 dB tags und/oder 55 dB nachts um bis zu 1,0 dB oder der in § 10 Abs. 4 BStLärmIV für den baubedingten Schall festgelegten Grenzwerte durch das Vorhaben kommt. Weiters war eine Einzelfallprüfung in Bezug auf Arbeitnehmer aller betroffenen Betriebe und Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehen aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, durchzuführen. Das Ergebnis der Einzelfallprüfung ergibt sich aus dem umweltmedizinischen Gutachten vom 15.9.2016:

 

Nachbarn – Betriebsphase:

 

Eine Zunahme der Schallimmissionen im Vergleich zur Nullvariante auch von < 1 dB ist angesichts der Gesamtlärmsituation in beiden Planfällen ärztlich nicht mehr verantwortbar, wenn die Dauerschallpegel angegeben als Lden 65 dB und/oder Lnight 55 dB überschreiten, da die berechneten Schallimmissionen inklusive des betriebskausalen Zuwachses eine Gesundheitsgefährdung der betroffenen AnrainerInnen erwarten lassen. Selbst bei deutlich niedrigeren Schallpegeln können gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden. Daher sind entsprechende Maßnahmen je nach technischer Machbarkeit objektseitig (etwa Einbau von Schalldämmlüftern und Schallschutzfenstern und -türen) oder andere Abschirmeinrichtungen aus ärztlicher Sicht unabdingbar.

 

Nachbarn – Bauphase:

 

Für die Zeit während der Realisierungsstufe 1 und 2 (Baustellenverkehr im öffentlichen Verkehrsnetz - 2-streifige Umfahrung Drasenhofen bzw. Vollausbau) wurde für 12 bzw. 31 Objekte ein betriebskausaler Dauerschallpegel tags (Ld,BV) von mehr als 67 dB berechnet. Diese zusätzlichen projektkausalen Immissionen erhöhen somit den Gesamtlärm um 0,4 bis 0,5 dB (Realisierungsstufe 1) bzw. 0,8 bis 1,0 dB (Realisierungsstufe 2).

 

Die daraus resultierenden Immissionen für den Gesamtlärm tags (Planfall P0 2017 inklusive Baustellenverkehr im öffentlichen Verkehrsnetz) mit Ld,Gesamt = 77,4 bis 80,7 dB (Realisierungsstufe 1) und Ld,Gesamt = 74,3 bis 81,2 dB (Realisierungsstufe 2) sind als sehr hoch zu bezeichnen.

 

Da bei einer längeren Exposition gegenüber Lärm dieser Größenordnung neben dem oben genannten deutlich erhöhten Risiko für Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems sowie starker Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit auch direkte, aurale Lärmwirkungen bei den betroffenen AnrainerInnen zu erwarten sind, sofern Dauerschallpegel von über 80 dB vorliegen, ist selbst eine Gesundheitsschädigung der betroffenen NachbarInnen nicht ausgeschlossen. Daher sind für die betroffenen Objekte entsprechende Schutzmaßnahmen aus ärztlicher Sicht unabdingbar.

 

Personen in Betrieben und sensiblen Objekten – Betriebsphase:

 

Die zu beurteilenden Objekte stellen Betriebe unterschiedlicher Art dar. Unabhängig davon, ob es sich im Einzelnen um Betriebe handelt, wo eher manuelle Tätigkeiten im Vordergrund stehen oder Bürotätigkeiten durchgeführt werden, ist für die Produktivität der ArbeitnehmerInnen ein entsprechendes Maß an Aufmerksamkeit, Konzentration und Kommunikation erforderlich. Da die kognitive Leistungsfähigkeit, Voraussetzung für fehler- und/oder unfallfreie Performance am Arbeitsplatz, auch durch Straßenverkehrslärm gestört werden könnte, sind folglich entsprechende Begrenzungen der Schallimmissionen vorzunehmen. Dabei sind auch die Grenzwerte, die in der "Verordnung über den Schutz der ArbeitnehmerInnen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen" festgelegt sind, zu berücksichtigen. In der VOLV wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch Verkehrslärm in die Bewertung miteinzubeziehen ist.

 

Aus lärmmedizinischer Sicht ist daher für Betriebe, in denen von ArbeitnehmerInnen überwiegend geistige Tätigkeiten bzw. Aufgaben zu erledigen sind, ein Dauerschallpegel außen Ld,Fassade von 60-65 dB einzufordern. Dies dient u.a. auch dazu, um die geforderten Beurteilungswerte, die in der VOLV für die Innenräume festgelegt sind, einzuhalten. Da auch für manuelle Tätigkeiten in entsprechenden Betrieben zumindest zeitweilig Planung, Konzentration etc. nötig ist, sollte der Wert auch hier gelten.

 

Bei den sogenannten sensiblen Objekten handelt es sich im vorliegenden Fall um Kindergärten und Schulen in vier Gemeinden. Es ist naheliegend, dass das Lernumfeld einen großen Einfluss auf den Lernerfolg von Kindern und Jugendlichen hat. Daher soll in Schulen und Kindergärten eine möglichst optimale Lernumwelt, für Konzentrationsfähigkeit, Kommunikation, etc. förderlich, gegeben sein. Basierend auf der lärmmedizinischen Evidenz kann davon ausgegangen werden, dass ein Dauerschallpegel von Ld =55 dB (außen) diesen Anforderungen an eine ungestörte Lernumwelt entspricht.

 

Die Befunderhebung zeigte, dass alle betroffenen sensiblen Objekte mit einer Ausnahme Fassadenwerte teilweise deutlich unterhalb 55 dB aufweisen. Daher sind entsprechende schalltechnische Maßnahmen nur bei einem Objekt umzusetzen.

 

Personen in Betrieben und sensiblen Objekten – Bauphase:

 

Aufgrund des Baustellenverkehrs in der Realisierungsstufe 1 waren drei betrieblich genutzte Gebäude in Poysdorf zu beurteilen. Die Fassadenpegel tags (als Ld,Gesamt) betragen 77,8 bis 80,7 dB, wobei der Baustellenverkehr (Ld,BV) an jedem Immissionspunkt > 67 dB verursacht. Es ist davon auszugehen. dass diese sehr hohen (vorwiegend straßenverkehrsbedingten) Gesamtlärmimmissionen teils auch erheblich die akustische Innenraumsituation mitbestimmen bzw. beeinträchtigen können (selbst unter Berücksichtigung einer gewissen Dämmung). Daher können auch Personen, die sich tagsüber z.B. berufsbedingt in den betroffenen Räumen aufhalten, in ihrer (kognitiven) Leistungsfähigkeit eingeschränkt sein. Weiters ist mit erheblichen Belästigungsreaktionen zu rechnen. Auch aufgrund der Dauer der Bauphase bzw. der Lärmbelastungen sind aus ärztlicher Sicht schalltechnische Schutzmaßnahmen für die betroffenen Immissionspunkte bzw. Betriebe anzubieten.

 

Für die betroffenen sensiblen Objekte, die alle in Poysdorf gelegen sind – im konkreten Fall handelt es sich um den Kindergarten, die Hauptschule und die Landwirtschaftliche Fachschule in Poysdorf, gilt analog zu den oben angeführten Überlegungen zum Thema Einfluss des Lernumfeldes auf den Lernerfolg von Kindern und Jugendlichen auch für die Bauphase, dass eine optimale, förderliche Lernumgebung dann sichergestellt ist, wenn ein Dauerschallpegel von Ld=55 dB (außen) eingehalten wird. Die Berechnungsergebnisse zeigten, dass fast alle dargestellten Immissionspunkte teils sehr deutlich oberhalb von 55 dB (als Ld,Gesamt) liegen, mit Maximalwerten von 70/71 dB (Tabelle 8). Daher sind für die genannten Kindergarten- und Schulgebäude entsprechende schallschutztechnische Maßnahmen vorzusehen.

 

1.5.3.3. Lärm in Mikulov

 

In Mikulov, jener Gemeinde, die unmittelbar nach dem Grenzübergang von jenem Verkehr durchfahren wird, der dort vom ggstl. Vorhaben an die Tschechische Republik übergeben wird, wird es durch das Vorhaben in der Realisierungsstufe 1 zu einer Zunahme der Emissionen zwischen 0,1 und 0,3 dB kommen. Dies ergibt sich aus dem in bei der mündlichen Verhandlung ergänzten und korrigierten lärmtechnischen Gutachten vom 12.7.2016.

 

In der Realisierungsstufe 2 wird das Vorhaben direkt an eine neue hochrangige tschechische Straße anknüpfen, die ihrerseits einer Umweltverträglichkeitsprüfung und Genehmigung nach tschechischem Recht bedarf.

 

1.5.4. "Bodenverbrauch"/Raumplanung:

 

Es wird festgestellt, dass durch das Vorhaben ein dauerhafter "Bodenverlust", d.i. die Verwendung landwirtschaftlichen Bodens für die Straßentrasse einschließlich Nebenflächen, jedoch ohne ökologische Ausgleichsflächen, von ca. 36 ha in der Realisierungsstufe 1 und ca. 81 ha in der Realisierungsstufe 2, entsteht. Für die Böden ergeben sich dadurch geringfügig verbleibende Auswirkungen, obwohl der dauerhafte Bodenverlust nicht ausgeglichen werden kann. Dies ergibt sich aus Teilgutachten Nr. 6 – Landwirtschaft/Boden/Abfälle/Altlasten – des Umweltverträglichkeitsgutachtens.

 

Zum Vorbringen von XXXX , das Vorsorgeprinzip dadurch zu berücksichtigen, dass der "Verlust wertvoller Bodenfläche .nur unter der Auflage einer vollen Kompensation" durch Aufkauf und Entsiegelung bebauter/versiegelter Flächen zulässig wäre, wurde ein raumplanungsfachlicher Sachverständiger bestellt. Die folgenden Feststellungen ergeben sich nachvollziehbar aus seinem Gutachten:

 

Im konkreten Fall des Projekts der A5, auf das in der Beschwerde Bezug genommen wird, gehen die angesprochenen Flächen nicht gänzlich verloren, sondern werden von einer Nutzung – landwirtschaftlich – in eine andere Nutzung – Infrastruktur – übergeführt. Die Flächen gehen allerdings der landwirtschaftlichen Nutzung verloren.

 

In der Raumordnung ist bei einer Festlegung, die zu einer geänderten Raumbeanspruchung führen kann, ein umfassendes Abwägungsgebot zu beachten. Hierbei sind die unterschiedlichen Ansprüche und Interessen an den Raum und seine Nutzung gegenüberzustellen und abzuwägen. Entsprechend der vielfältigen Ziele, die bei einer komplexen Raumentwicklung zu berücksichtigen sind, muss schlussendlich eine Priorisierung und Entscheidung getroffen werden, welcher Nutzung der Vorrang gegeben wird. Diese Entscheidung fällt entlang der raumordnungsfachlichen Ziele und unter Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen durch ein demokratisch legitimiertes Organ. Ein Ausgleich für dabei nicht berücksichtigte Nutzungsansprüche ist nicht vorgesehen. Damit ist die Frage, ob ein Ausgleich für die Flächenversiegelung, die das Vorhaben verursacht, durch Vorschreibung einer Auflage möglich wäre, aus raumordnungsfachlicher Sicht zu verneinen.

 

Darüber hinaus wird festgestellt, dass brachliegende versiegelte Flächen in entsprechendem Ausmaß in sinnvoller Nähe zum Projekt der A5/Weinviertel Autobahn nicht verfügbar sind. Es gibt derzeit kein Ziel in der Raumordnung, das eine Entsiegelung bzw. Rekultivierung von bereits gewidmeten und bebauten Baulandflächen vorsieht. Daher kann die in der Beschwerde angeführte Maßnahme im raumordnungsfachlichen System der Abwägung nicht berücksichtigt werden. Zu beachten ist, dass bei allen gewidmeten und bebauten Flächen bereits massive Investitionen der öffentlichen Hand in die technische (Straßen, Kanal, Wasserleitung, Beleuchtung etc.) und soziale Infrastruktur (Kindergärten, Schulen, Gemeinschaftseinrichtungen etc.) erfolgt sind, die dann nicht nur nicht weiter genutzt werden könnten, sondern mit enormen Mitteln auch rückgebaut werden müssten.

 

Im Übrigen wäre ein Rückbau von bereits gewidmeten, erschlossenen und verfügbaren Baulandflächen, auch wenn sie derzeit brachgefallen sein sollten, vor dem Hintergrund eines durch das Projekt induzierten und erwarteten Wachstums, (möglicherweise) kontraproduktiv.

 

1.5.5. Wasser:

 

1.5.5.1. Chloridbelastung, Gewässerschutzanlagen, Umkehrosmose:

 

Die Überprüfung der Auswirkungen der Chloridbelastung über die Gewässerschutzanlagen auf die Vorfluter Mühlbach, Stützenhofner Bach, Drasenbach, Niklasgraben (Realisierungsstufe 1) sowie Thaya (Realisierungsstufe 2) hat ergeben, dass der Richtwert für Chlorid gemäß Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (Jahresmittelwert 150 mg L–1) wie auch die Vorgaben des Arbeitsbehelfs des Landes Niederösterreich (Abschätzung der Auswirkungen von chloridbelasteten Straßenwässern auf Vorflutgewässer; Saisonmittelwert 150 mg L–1) auch unter ungünstigen Annahmen eingehalten werden.

 

In der Realisierungsstufe 1 erhöhen sich die derzeitigen mittleren Konzentrationen in den Vorflutern infolge der Einleitungen um 21 bis 100 mg L–1 bzw. um den Faktor 1,3 bis 3,0. Die prognostizierten Jahresmittelwerte variieren in den abflussschwachen Bächen des Mühlbach-Systems zwischen 87 und 133 mg L–1, die Saison-Mittelwerte (Streuperiode November– März und außerhalb der Streuperiode April – Oktober) zwischen 72 und 150 mg L–1.

 

In der Realisierungsstufe 2 führen die Emissionen zu mittleren Konzentrationen in der Thaya von 52 mg L–1 (Jahr) bzw. 48–57 mg L–1 (Winter-/Sommersaison), was einer Aufhöhung des Mittelwerts um bis zu 1,5 mg L–1 bzw. um bis zu 2,7% entspricht. Eine messbare Aufhöhung von 3 mg L–1 ist unmittelbar im Zeitraum der Entleerung zu erwarten. Diese Veränderung hat keine messbaren und merklichen Auswirkungen auf den aktuellen oder künftigen ökologischen Zustand der Thaya, für die der arithmetische Mittelwert der Chlorid-Konzentration in den Jahren 2009-2013 bei 51,0 mg L-1 – und somit weit unter dem Richtwert von 150 mg L–1 – liegt.

 

Auch unter der – nicht realistischen – Annahme, dass kein Sprühverlust gegeben ist und das gesamte auf der A5 Nord B ausgebrachte Chlorid über die Gewässerschutzanlagen (GSA) die Vorfluter erreicht, werden die Chlorid-Richtwerte eingehalten.

 

Angesichts dieser Prognosewerte ist davon auszugehen, dass die Emissionen chloridbelasteter Straßenwässer zu keiner Verschlechterung des ökologischen Zustands führen und auch die Erreichung des guten Zustands bis 2027 nicht erschweren oder verhindern. Ein mögliches Vorkommen des Steinbeißers oder der Vogel-Azurjungfer in bzw. an den betroffenen Gewässern hat keinen Einfluss auf diese Feststellungen.

 

Eine Alternative zu dem von der Projektwerberin gewählten Entwässerungskonzept ist daher aus fachlicher Sicht nicht notwendig. Die Entfernung von Chlorid über Umkehrosmosefilter hätte keine Verbesserung des ökologischen Zustands zur Folge. Es wäre auch keine frühere oder leichtere Erreichung des guten ökologischen Zustands der betroffenen Vorfluter bis 2027 zu erwarten. Nach derzeitigem Wissensstand ist in gut gepufferten Gewässern bei Chlorid-Konzentrationen ?150 mg L–1 keine nachhaltige Beeinträchtigung der aquatischen Lebensgemeinschaften zu erwarten. Die Einrichtung von Chlorid-Filteranlagen ist demnach aus gewässerökologischer Sicht zwar eine mögliche Alternative zu dem von der Projektwerberin gewählten Entwässerungskonzept. Umkehrosmosefilter sind jedoch nicht erforderlich, um die rechtlichen Anforderungen zur Gewässerökologie zu erfüllen.

 

Es wird festgestellt, dass die geforderte Umkehrosmose zur Entsalzung von chloridbelasteten Straßenwässern aus dem Winterdienst bislang nicht dem Stand der Technik entspricht. Die Umweltverträglichkeit der eingereichten und durch die Sachverständigen begutachtete Straßenentwässerung (Behandlung und Ableitung der Straßenwässer) entspricht hingegen dem Stand der Technik. Die geplanten Maßnahmen stehen jedenfalls im Verhältnis zu der damit insgesamt erreichbaren Verringerung der Immissionsbelastung. Weder die Vorschreibung von "Chloridfilteranlagen" noch von anderweitigen zusätzlichen Maßnahmen sind aus fachlicher Sicht geboten.

 

Weiters wird festgestellt, dass eine Rücklösung von Schwermetallen aus Sedimenten und eine daraus resultierende mangelnde Reinigungsleistung der Gewässerschutzanlagen nicht zu erwarten ist.

 

Dies alles ergibt sich nachvollziehbar aus dem Gutachten aus dem Fachgebiet Oberflächen- und Grundwasser vom 15.11.2016, aus den gewässerökologischen Gutachten vom 18.11.2016 und 31.3.2017 sowie aus den Beratungen in der mündlichen Verhandlung.

 

1.5.5.2. Verkehrsgischt und Trockendeposition:

 

Maßgebliche Beeinträchtigungen von Oberflächengewässern und des Grundwassers, oder angrenzender landwirtschaftlicher Grundstücke durch vorhabensbedingte Verkehrsgischt/Sprühnebel sind auszuschließen. Dies ergibt sich nachvollziehbar aus dem Gutachten aus dem Fachgebiet Oberflächen- und Grundwasser vom 15.11.2016.

 

1.5.5.3. Beeinträchtigung von Oberflächengewässern oder des Grundwassers (Brunnen) durch Schadstoffeintrag:

 

Durch die Sammlung und Reinigung der Straßenwässer aus der A5 Nord B in Gewässerschutzanlagen mit anschließender Ableitung der gereinigten Wässer in die lokalen Bäche bzw. der gereinigten Winterwässer in die Thaya (Realisierungsstufe 2) ist keine Versickerung von Straßenwässern vorgesehen. Die Einleitung der gereinigten Straßenwässer bedingt keine relevante Erhöhung der Schadstoffbelastung der durch die A5 gequerten Bäche. Eine maßgebliche Infiltration von Bachwasser in das Grundwasser ist nicht zu erwarten, da die Bachsohlen weitgehend dicht sind und so einen Schadstoffaustrag ins Grundwasser verhindern. Wo dies nicht der Fall sein sollte, gilt, dass durch die gedrosselte Einleitung und – im Hochwasserfall – die hohen Durchflussmengen eine hohe Verdünnungswirkung erreicht wird. Eine Belastung von Brunnen ist durch eine allfällige Versickerung von gereinigten Straßenwässern jedenfalls auszuschließen.

 

Mit der wasserrechtlichen Genehmigung erfolgte eine Optimierung der Höhenlagen der Gewässerschutzanlagen 2.1 und 2.2, wodurch Eingriffe ins Grundwasser im Bereich des Fasangartens weitgehend vermindert bzw. vermieden werden. Permanente Wasserhaltungen zu den beiden Gewässerschutzanlagen am Stützenhofner Bach sind nicht mehr erforderlich. Ein Eingriff in das Grundwasser oberhalb des Fasangartens ist daher in der Betriebsphase nicht mehr gegeben. Herstellungsbedingte Eingriffe bei der Errichtung der nebenliegenden Brückenobjekte sind nach wie vor unumgänglich, jedoch angesichts der kurzen Dauer und unter Einhaltung der vorgeschriebenen Maßnahmen als geringfügig zu sehen.

 

Eine Beeinträchtigung von Wassernutzungen im Bereich Alt Prerau durch die geplante Ableitung der Winterwässer in die Thaya ist auszuschließen, da diese Leitung ein geschlossenes System darstellt, das bei Druckabfall grundsätzlich abgeschaltet wird, sowie regelmäßig auf seine Dichtheit zu prüfen ist und so ein Austritt von gereinigtem, jedoch mit Chlorid belastetem Straßenwasser nicht zu erwarten ist. Um allfällige Beeinträchtigungen auch in der Bauphase zu verhindern, sind ausreichende Maßnahmen festgelegt, die eine ordnungsgemäße Bauführung gewährleisten.

 

Dies alles ergibt sich nachvollziehbar aus den Gutachten aus dem Fachgebiet Oberflächen- und Grundwasser vom 15.11.2016 und 30.3.2017 sowie aus der mündlichen Verhandlung.

 

1.5.5.4. Beeinträchtigung landwirtschaftlicher Grundstücke:

 

Durch die Errichtung und durch den Betrieb der Umfahrung Drasenhofen (Realisierungsstufe 1) erfolgt im Bereich der Beschwerdeführer XXXX kein maßgeblicher Eingriff in eine Grundwasser führende Schicht oder in den bestehenden Bodenwasserhaushalt anstehender Deck- und quartären Schichten. Eine vorhabensbedingte Beeinträchtigung des Bodenwasserhaushalts der betroffenen Grundstücke des Beschwerdeführers ist demgemäß auszuschließen. Dies ergibt sich nachvollziehbar aus den Gutachten aus dem Fachgebiet Oberflächen- und Grundwasser vom 30.3.2017.

 

1.5.5.5. Berechnung der aufgebrachten Chloridfrachten:

 

Es wird festgestellt, dass allfälliger Streumittel-Mehrbedarf auf unterschiedlichen Straßenbelägen in die Berechnung der Chloridfrachten eingeflossen und damit auch der Bedarf für den hier aufzubringenden Belag "SMA LM" (lärmmindernder Splittmastixasphalt oder Ähnliches) abgedeckt ist; dieser ist abschnittsweise auf der A 1, A 2, A 9, A 12, A 13, S 6 und der S 16 der XXXX seit Jahren eingebaut. Der bis in die späten 80er Jahre verwendete Drainasphalt wurde zwischenzeitlich aus erhaltungstechnischen Gründen durch "SMA LM" ersetzt. Zur Ermittlung der relevanten Salzstreumengen wurde im Rahmen der Erstellung des Leitfadens "Versickerung chloridbelasteter Straßenwässer" des BMVIT eine Erhebung der aktuellen Streumengen der vorangehenden Jahre bei den Autobahnmeistereien der XXXX vorgenommen. Im Rahmen dessen wurden somit auch Strecken erfasst, welche mit Splittmastixasphalt ausgestattet sind. Demgemäß berücksichtigen die im Leitfaden angegebenen Streumengen bereits den durch diesen Belag verursachten Streubedarf. Das ergibt sich aus der Stellungnahme des Gutachters für Oberflächen- und Grundwasser vom 15.11.2016.

 

Zur Nachvollziehbarkeit der angenommenen Streusalzmenge von 0,82 kg/m²*p (Realisierungsstufe 1) im Vergleich zu anderen Straßenteilstücken in Ostösterreich wird festgestellt: Die Heranziehung benachbarter weinviertler Straßenmeistereien, insbesondere an der B7, aufgrund der vergleichbaren klimatischen Verhältnisse, der Streckencharakteristik und der Straßenverhältnisse, ist nachvollziehbar, der daraus errechnete Bemessungswert liegt auf der sicheren Seite. Hinsichtlich der technologischen Entwicklung ist auf Grund neuartiger Methoden der Salzstreuung jedenfalls in Zukunft eine Einsparung an Streumitteln gegenüber den bisher gemessenen Werten zu erwarten. Das ergibt sich aus der Stellungnahme der Projektwerberin vom 25.8.2017 und der Stellungnahme des Gutachters für Oberflächen- und Grundwasser vom 28.8.2017.

 

Gegen diese Bewertung wurden von seitens zweier Verfahrensparteien mit Schreiben vom 19.9.2017 geltend gemacht, die nächstgelegene Wetterstation Poysdorf weise im Durchschnitt der betrachteten Jahre mehr Frosttage als die anderen betrachteten Stationen auf; dies bedeute, dass im Vergleich zum südlichen Marchfeld – wo sich die geplante S8 mit höheren Bemessungswerten befindet – im Projektgebiet keineswegs günstigere klimatische Bedingungen vorherrschten. Die Übertragung des Winterdienstaufwandes für Landesstraßen auf das Vorhaben sei wegen der anders gelagerten Randbedingungen nicht gerechtfertigt, auch für andere geplante Straßen wie die S8 oder die S3 seien Werte der umliegenden Autobahnmeistereien herangezogen worden, nicht jene der Straßenmeistereien. Die Projektwerberin picke sich aus dem – nicht verbindlichen – Leitfaden nur die Rosinen heraus, der in Aussicht genommene Einsatz des Feuchtsalzes und dessen Auswirkungen seien nicht vorhersehbar. Insgesamt fehlten Sicherheitsreserven: dass der Wert als möglicher wahrer Wert für die Chloridfracht nicht gänzlich unplausibel sei, heiße nicht, dass die erforderlichen Sicherheiten für seine Einhaltung gewährleistet seien.

 

Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass aus seiner Sicht die Projektwerberin ausreichend dargestellt hat, dass die Temperatur nur einen Faktor bei der Voraussage der Chloridfrachtbemessung darstellt, und dass vor allem das in Rede stehende Teilstück der A5 in Bezug auf klimatische Verhältnisse und Streckencharakteristik mit der bestehenden Landesstraße B7 vergleichbar ist. Warum für eine zunächst – ebenso wie die bestehende B7 – zweispurige Umfahrung und später eine vierspurige Autobahn wesentlich andere Streucharakteristika pro bestreuter Fläche als für die bestehende, stark befahrene B7 gelten sollen, ist nicht nachvollziehbar. Wie der Tabelle auf S. 13 der Stellungnahme der Projektwerberin zu entnehmen ist, liegen die spezifischen Streuwerte für die B7 noch unter den allgemeinen, für die Bemessung herangezogenen Werten gemittelt über alle Straßen im Bereich der Straßenmeistereien Mistelbach und Poysdorf. Zum Argument der mangelnden Sicherheiten ist auf das vorgesehene Monitoring und die Pflicht der Projektwerberin zur Einhaltung des Richtwertes zu verweisen, bei deren Überschreitung sie unverzüglich Abhilfe zu schaffen hat (Auflagen 61-66 des Wasserrechtsbescheides). Eine möglichste Reduktion der aufgebrachten Streusalzmenge liegt somit im Interesse der Projektwerberin.

 

Weiters wurde geltend gemacht, es hätten alle umliegenden Wetterstationen des Weinviertels zum Vergleich herangezogen werden müssen, die A5 werde vier Fahrspuren aufweisen und somit doppelt so breit sein wie die B7 und die Chloridberechnung sei inkonsistent. Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass nachvollziehbar die Werte jener Wetterstationen herangezogen wurden, die den verglichenen Straßenstücken am nächsten liegen und für die dortigen Verhältnisse repräsentativ sind. Dies stellt im Fall der A5 Nord B jedenfalls die Station Poysdorf dar; warum die Wetterwerte der Stationen Hohenau oder Leiser Berge heranzuziehen wären, ist nicht nachvollziehbar. Das Argument der mangelnden Vergleichbarkeit mit der B7 wegen der – in der Realisierungsstufe 2 – doppelten Fahrbahnbreite verfängt nicht, da die Streusalzmenge sowieso spezifisch pro bestreute Fläche berechnet wurde. Auch ist die Berechnung des Chlorideinsatzes nicht deshalb unplausibel, weil die angenommenen Werte über den in den Schreiben der NÖ Landesregierung angegebenen Streumitteleinsatzmengen liegen: relevant sind nicht die Streumittelmengen, sondern die für die Einhaltung des Richtwertes relevanten aufgebrachten Chloridmengen, die im Papier der Projektwerberin angegeben werden. Bei den im verwiesenen Leitfaden der TU Wien verwendeten Zahlen handelt es sich zudem, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, um österreichweit gemittelte Werte, die in der Form keineswegs spezifisch für das Weinviertel anwendbar sind. Warum schließlich ein vermeintlich viel geringerer sich aus den Berechnungen ergebender Chloridwert eine Beeinträchtigung der subjektiven Rechte der Beschwerdeführerinnen bedeuten könnte, bleibt im Dunkeln. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang hingegen auf die Aussage des gewässerökologischen Sachverständigen, wonach ich auch bei doppelter und dreifacher Fracht an der Aussage bezüglich der Thaya nichts ändert.

 

1.5.5.6. Berücksichtigung von Antaumitteln höherer Toxizität:

 

Es wird festgestellt, dass der Anteil an calciumhältigen Streumitteln gering bzw. noch dazu stark rückläufig ist. Eine maßgebliche Beeinträchtigung der straßenbegleitenden Böden und Pflanzen ist daraus nicht zu erwarten. Dies ergibt sich nachvollziehbar aus dem Gutachten aus dem Fachgebiet Oberflächen- und Grundwasser vom 30.3.2017. Aus dem gewässerökologischen Gutachten vom 31.3.2017 ergibt sich zudem, dass fachlich aus den Toxizitätsunterschieden von Natrium- und Calciumchlorid nicht die Forderung abzuleiten ist, dass emissions- oder immissionsseitig eine separate Betrachtung zu erfolgen hat.

 

1.5.5.7. Einleitung von Schadstoffen gem. Richtlinie 2013/39/EU

 

Im Gegensatz zum Chlorid ist eine detaillierte Berechnung der zu erwartenden Immission nicht möglich. Die Beurteilung beruht auf einer Immissionsschätzung unter Annahme von Schadstoffemissionen nach Literaturangaben. Als Schadstoffe wurden straßenspezifische prioritäre und prioritäre gefährliche Stoffe wie Schwermetalle (Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber) und organische Verbindungen (PAK) berücksichtigt. Nach der Immissionsabschätzung werden bei den spezifischen synthetischen und nichtsynthetischen Schadstoffen die in den Anlagen B und C der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer für den guten Zustand festgelegten Werte eingehalten. Eine Überschreitung von Umweltqualitätsnormen für gelöste und partikuläre Schadstoffe ist weder nach der der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer noch nach der EU-Richtlinie 2013/39/EU zu erwarten.

 

Dies ergibt sich nachvollziehbar aus dem gewässerökologischen Gutachten vom 18.11.2016.

 

1.5.5.8. Störfälle, Unfallfolgen:

 

Nachdem die auf der Fahrbahn des gegenständlichen Abschnitts der A 5 Nord B anfallenden Niederschlagswässer über Gewässerschutzanlagen gereinigt und danach in Vorfluter abgeleitet werden, kann eine vorhabensbedingte Belastung des Grundwassers durch aus Störfällen auf der Straße stammenden Schadstoffen weitgehend ausgeschlossen werden. Im Fall von Unfällen austretende flüssige Schadstoffe gelangen über die Straßenentwässerung zu den Absetz- und Filterbecken der Gewässerschutzanlagen. Diese sind mit Schiebern ausgestattet, sodass ein Abfließen dieser Schadstoffe in die Vorfluter durch Schließen der Schieber verhindert wird. Die örtlichen Feuerwehren erhalten mit Verkehrsfreigabe einen Notfallplan, der die Funktion und Lage der Gewässerschutzanlagen und dieser Schieber erläutert. Damit können dahin gelangende Schadstoffe ordnungsgemäß entsorgt werden. Durch die genannten Maßnahmen wird ein ausreichender Schutz vor Unfallfolgen durch wassergefährdende Stoffe gewährleistet. Der Forderung nach Fahrverboten von Gefahrenguttransporten kann nicht nachvollzogen werden. Der Transport von gefährlichen Gütern wird durch die österreichische Gesetzgebung und über internationale Abkommen geregelt. Bei Unterbleiben des Vorhabens verbleibt auch der Schwerverkehr im bestehenden Straßennetz, dieses verfügt im Katastrophenfall kaum über ausreichende Gewässerschutzmaßnahmen. Dieser Umstand trifft umso mehr auf Gefahrguttransporte zu.

 

Dies ergibt sich aus dem Gutachten aus dem Fachgebiet Oberflächen- und Grundwasser vom 15.11.2016.

 

1.5.6. Natur und Landschaft:

 

1.5.6.1. Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete in Tschechien durch Lärm und Luftschadstoffe:

 

Die Zunahme des Straßenverkehrs bis zum Prognosehorizont 2030 wird – unabhängig vom gegenständlichen Projekt – auf tschechischer Seite zu einer Zunahme des Verkehrslärms führen. Die zu betrachtenden Differenzen zwischen dem Nullplanfall und dem Ausbauplanfall für das Prognosejahr 2030 sind hingegen relativ gering, das Verkehrsaufkommen auf der R52 wird südlich von Mikulov von 15.600 auf 18.500 Kfz/24 h und in und nördlich von Mikulov von 19.900 auf

22.800 Kfz/24 h steigen. Die Zunahme der Lärmbelastung durch den induzierten Verkehr beträgt damit gemäß Fachgutachten Lärm deutlich weniger als 1 dB auch in den beiden an die Straße Nr. 52 angrenzenden Natura-2000-Gebieten. Da sich der Abstand von (kritischen) Isophonen zur Trasse erst bei Lärmzunahmen von etwa 3 bis 4 dB (Bieringer et al. 2010) verdoppelt, führen Lärmzunahmen von unter 1 dB nur zu einer geringen Verschiebung der Isophonen.

 

In Hinblick auf Luftschadstoffe ist das Umfeld der Straße Nr. 52 bereits im Ist-Zustand (seit langer Zeit) belastet. Hier leben daher auch im Ist-Zustand bereits relativ schadstofftolerante Arten. Eine gegenüber dem Nullplanfall durch erhöhtes Verkehrsaufkommen verstärkte Deposition führt somit zu keinen Veränderungen gegenüber dem Zustand im Nullplanfall.

 

Alle anderen Fernwirkungen Straßenbetriebs – v. a. Lichtemissionen, Störwirkungen durch sich bewegende Fahrzeuge, Kollisionsrisiko – erreichen ihr Wirkmaximum bereits bei wenigen 1000 Fahrzeugen pro Tag, auch hier ist eine Zusatzbelastung von 3.000 Kfz bei einer Grundbelastung von über 10.000 Fahrzeugen jedenfalls irrelevant.

 

Da in Entfernungen über 1 km von der Straße keine erhebliche negativen Auswirkungen durch Verkehrslärm und Luftschadstoffe auf Tiere und Lebensräume auftreten, kann der induzierte Verkehr auf der Straße Nr. 52 keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter von 8 der 12 in der Nähe des Vorhabens liegenden Natura-2000-Gebieten haben. Von den verbleibenden vier Gebieten können für "Svatý kope?ek u Mikulova" und "Turold" erhebliche negative Wirkungen ebenfalls ausgeschlossen werden, da die dortigen Schutzgüter (Lückiges pannonisches Grasland, Subpannonische Steppen-Trockenrasen, Sand-Schwertlilie, Kleine Hufeisennase, Spanische Flagge und Hirschkäfer) nicht besonders lärmsensibel sind und beide Gebiete zumindest 700 m von der Straße entfernt sind.

 

Im unmittelbar an die R52 angrenzenden Schutzgebiet "Pálava" sind zwei Spechtarten als mäßig lärmsensitiv eingestuft. Da sie allerdings Wälder besiedeln und die nächsten Wälder im Natura-2000-Gebiet zumindest 800 m von der R52 entfernt sind, ist auch für "Pálava" eine erhebliche Beeinträchtigung des Natura-2000-Gebietes durch den induzierten Verkehr auszuschließen.

 

Im Gebiet "St?ední nádrž Vodního Díla Nové Mlýny" finden sich nur nicht lärmempfindliche Wintergäste (vier Arten) sowie die nicht lärmsensitive Flußseeschwalbe als Schutzgüter; hier ist bereits im Ist-Zustand eine gegenüber trassenferneren Bereichen verringerte Lebensraumeignung der an die Straße Nr. 52 angrenzenden Schutzgebietsbereiche gegeben, die sich auch durch den erhöhten (induzierten) Verkehr nicht verändern wird.

 

Insgesamt sind daher lärmbedingte erhebliche Verschlechterungen des Zustands der Natura-2000-Gebiete und/oder ihrer Schutzgüter in Tschechien durch den induzierten Verkehr auszuschließen. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem nachvollziehbaren Gutachten aus dem Fachbereich Ökologie/Naturschutz vom 27.6.2016.

 

Die angeführten Schlüsse treffen auch auf ein in diesem Gutachten nicht genanntes Gebiet nördlich des Stausees Nové Mlýny zu, dessen Schutzgüter ebenfalls nicht lärmsensibel sind. Dies ergibt sich aus den Diskussionen in der mündlichen Verhandlung.

 

Zu den von den tschechischen Beschwerdeführerinnen eingebrachten Studien Volf und Kostkan siehe unten Kap. 2.3.7.4.

 

1.5.6.2. Auswirkungen auf Pflanzen, Tiere und ihre Lebensräume - einschl. Natura-2000-Gebiete in Tschechien - infolge Chlorideinleitungen in Gewässer:

 

Die im Gebiet vorkommenden Fließgewässer-Libellenarten einschließlich der Vogelazurjungfer sind relativ schadstofftolerant. Chlorid- und andere Schadstoffbelastungen sind in der Regel nicht die limitierenden Faktoren für das Vorkommen dieser Art, sondern vielmehr die permanente Wasserführung, die Art des Gewässerunterhalts (Räumung) und die Beschattungssituation der Wasserfläche. Dies ergibt sich aus dem Gutachten aus dem Fachbereich Ökologie-Naturschutz vom 3.4.2017.

 

Durch das Projekt kommt es zur Einleitung von Straßenabwässern über Gewässerschutzanlagen in den Mühlbach, den Stützenhofener Bach, den Drasenbach und den Niklasgraben. Niklasgraben und Mühlbach münden wenige 100 m jenseits der Staatsgrenze zunächst in einen etwa 26 ha großen Teich ("Nový rybník") und unmittelbar danach in einen kleinen Teich, von dessen Auslauf ein reguliertes Gerinne die Wässer nach ca. 2 km in die beiden Natura-2000-Gebiete "Slanisko u Sesytu" und "Lednické rybníky" bringt. Zu prüfende Wirkungen sind in erster Linie jene der Chloridfrachten, zudem werden Straßenabwässer durch weitere Schadstoffe aus Fahrzeugemissionen, Abrieb usw. belastet. Grundsätzlich können Schadstoffe (v. a. Kohlenwasserstoffe und Schwermetalle) vor allem in Stillgewässern in Bereichen mit flachem Grund sedimentieren, wodurch es mittel- bis langfristig zu wesentlich erhöhten Schadstoffgehalten in diesen Bereichen der Gewässersohle kommen kann. Bei Wasser- und Röhrichtpflanzen kann es dadurch zur Anreicherung dieser Stoffe in der Biomasse kommen, was direkt (d.h. für die Pflanzen) und indirekt (für von diesen Pflanzen lebende Arten wie Schnecken, phytophage Arthropoden usw.) zu toxischen Effekten führen kann. Zur Verminderung des Eintrags dieser Schadstoffe werden die Gewässerschutzanlagen errichtet. In diesen wird ein Großteil der Stoffe sedimentieren, nur ein geringer Teil wird im Regelbetrieb sowie bei Überflutung der Becken (bei besonderen Starkregenereignissen) dennoch in die Vorfluter gelangen und von dort in Richtung der Natura-2000-Gebiete weitertransportiert. Für diese ist wiederum ein Absetzen in den Sedimenten der Bachläufe und insbesondere im Teich "Nový rybník" zu erwarten, sodass die Schadstofffracht, die die Schutzgebiete erreicht, sehr gering sein wird.

 

Chloridbelastungen sind relevant, da der Ionenhaushalt im Wasserkörper (dokumentierbar über die elektrische Leitfähigkeit) deutlich verändert wird. Biologisch wirkt sich dies vor allem durch die Störung des Ionenhaushalts von unter Wasser (mit Kiemen, Tracheen oder über die Haut) atmenden Organismen aus. Chloridkonzentrationen von über 200 mg/l sind für viele Pflanzenarten, Muscheln und andere Organismen toxisch. Im Vergleich zur Nullvariante und zum Ist-Zustand wird die Realsierungsstufe 1 zu einer Mehrbelastung der beiden Schutzgebiete bei Chlorid führen. Bei Projektrealisierung ist beim Teich Nesyt zukünftig mit Belastungen von 83 bis 94 mg Cl/l zu rechnen. Für die halophytische Vegetation des Lebensraumtyps 1340 im Gebiet "Slanisko u Nesytu" kann die Erhöhung der Chloridkonzentration im Gewässersystem eventuell sogar als förderlich betrachtet werden, da Halophyten gegen die grundsätzlich phytotoxische Wirkung von Chloridionen im Wasser tolerant sind und derartig "belastete" Flächen sogar bevorzugen. Ein negativer Einfluss erhöhter Salzkonzentrationen ist für dieses Schutzgut daher sicher auszuschließen. Zu möglichen Auswirkungen von Chloridbelastungen auf den Lebensraumtyp 3130 im Gebiet der Eisgruber Teiche (Lednické rybníky) wird festgestellt, dass die zu erwartende Belastung durch das gegenständliche Projekt etwas höher als die Belastung im Ist-Zustand liegen wird, jedoch unter dem kritischen Wert von 100 mg Cl/l bleibt. Daher sind negative Wirkungen auf die Schutzgüter des Natura-2000-Gebietes nicht zu erwarten und ist auch der "zweistreifige Ausbau" im Betrieb als verträglich zu bewerten. Um dem Vorsichtsprinzip der FFH-Richtlinie gerecht zu werden, wurde allerdings im Bescheid eine entsprechende Monitoring-Auflage vorgesehen.

 

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Fachgutachten Ökologie aus dem behördlichen Naturschutzverfahren vom 4.7.2016.

 

1.5.6.3. Renaturierung Mühlbach und Lüßgraben:

 

Naturschutzfachlich wäre zwar eine Umsetzung der beiden Maßnahmen in verschiedenen Jahren von Vorteil, da nicht zeitgleich die Teilpopulationen der dort lebenden Tier- und Pflanzenarten (und insbesondere der Vogel-Azurjungfer) temporär beeinträchtigt würden. Allerdings ist unter den im naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen auch eine zeitgleiche Umsetzung mit den Artenschutzbestimmungen vereinbar, da die zentralen Ziele des (1.) Erhalts der lokalen Bestände auch während der Bauphase und (2.) der mittelfristigen Förderung der lokalen Populationen durch die Renaturierungsmaßnahmen erreicht werden können. Dies erfließt aus dem Gutachten aus dem Fachbereich Ökologie-Naturschutz vom 3.4.2017.

 

2. Rechtliche Beurteilung:

 

2.1. Zuständigkeit:

 

Gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

2.2. Parteistellung und Zulässigkeit der Beschwerden:

 

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt (vgl. hiezu Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht:

Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 3/2016, 369).

 

2.2.1. Beschwerden gegen den UVP-Bescheid:

 

Beim XXXX und XXXX handelt es sich um österreichische Umweltorganisationen. Sie haben im UVP-Verfahren Einwendungen erhoben und so gem. § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 i.V.m. § 24h Abs. 8 im UVP-Verfahren und allenfalls weiteren nachfolgenden Genehmigungsverfahren für das Vorhaben als Partei teilgenommen. Sie sind aufgrund dieser Bestimmung auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

 

Gemäß § 3 lit. i Z 2 i.V.m. § 9c Abs. 3 und 4 des Tschechischen UVP-Gesetzes Nr. 100/2001 Sb., zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 298/2016 Sb., haben juristische Personen des Privatrechts, deren Tätigkeitsgegenstand nach ihrem Gründungsakt der Schutz der Umwelt ist und deren Haupttätigkeit nicht unternehmerisch oder sonst gewinnorientiert ist und die mindestens drei Jahre vor dem Tag der Kundmachung des Vorhabens in einem Genehmigungsverfahren gegründet wurden oder von mindestens 200 Personen mit ihrer Unterschrift unterstützt werden, Parteistellung in allen Genehmigungsverfahren und das Recht, Berufung einzulegen. Bei den beschwerdeführenden tschechischen Vereinen XXXX " und XXXX " handelt es sich um Umweltorganisationen im Sinn des § 3 lit. i Z 2 des tschechischen UVP-Gesetzes. Diese haben gem. § 9c Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes Parteistellung und Berufungslegitimation in allen Genehmigungsverfahren für Vorhaben, für die eine UVP durchgeführt wurde, und hatten somit gem. § 19 Abs. 11 i.V.m. § 24h Abs. 8 UVP-G 2000 auch im gegenständlichen Verfahren Parteistellung.

 

Gemäß § 24h Abs. 8 UVP-G 2000 können in- und ausländische Umweltorganisationen die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren wahrnehmen.

 

Bei den übrigen Beschwerdeführern (es handelt sich um natürliche und juristische Personen) kann im Hinblick auf das Urteil des EuGH 15.10.2015, C-137/14 , dahingestellt bleiben, ob diese rechtzeitig Einwendungen im Verfahren der belangten Behörde erhoben haben (vgl. auch zuletzt BVwG 6.4.2016, W193 2006762-1, Oberinntal Gemeinschaftskraftwerk, WA). Bei ihrem Vorbringen ist auch denkbar von einer subjektiven Betroffenheit auszugehen. Ihnen kommt als Nachbarn bzw. Nachbarinnen Parteistellung i.S. des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu, allerdings können diese nur eigene subjektiv-öffentliche Rechte geltend machen.

 

Sämtliche hier behandelten Beschwerden erfüllen die Inhaltserfordernisse nach § 9 VwGVG und sind auch rechtzeitig.

 

2.2.2. Beschwerden gegen Wasserrechts- und Naturschutzbescheid:

 

Sämtliche Beschwerdeführer gegen diese Bescheide hatten kraft § 24f Abs. 8 UVP-G 2000 bereits in den vorangegangenen Genehmigungsverfahren Parteistellung. Auch hier ist im Hinblick auf das Urteil des EuGH 15.10.2015, C-137/14 , nicht entscheidend, inwieweit diese rechtzeitig Einwendungen im Verfahren der belangten Behörde erhoben haben.

 

Allerdings kann auch in diesen Verfahren nur die beschwerdeführende Umweltorganisation Umweltschutzvorschriften als objektives Recht geltend machen, die anderen beschwerdeführenden Parteien sind nur berechtigt, subjektiv-öffentliche Rechte geltend zu machen. Maßstab für die subjektiven Rechte der Nachbarn sind die angewendeten Materiengesetze und § 17 Abs. 2 Z 2 bzw. § 24f Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000. Zu den subjektiven Rechten von Nachbarn nach dem UVP-G 2000 gehören jedoch nicht die öffentlichen Interessen des Naturschutzes (VwGH 22.11.2011, 2008/04/0212 unter Hinweis auf Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G2 [2006], § 19 Rz 10; Umweltsenat - US 8.3.2007, US 9B/2005/8-431 Stmk-Bgld 380kV-Leitung II [Teil Stmk]; BVwG 21.8.2017, W143 2017269-1 A26 Linzer Autobahn). Mit ihren Vorbringen zu Angelegenheiten des Naturschutzes gehen diese Beschwerdeführer daher über jenen Bereich hinaus, in dem ihnen ein Mitspracherecht eingeräumt ist (VwGH 22.12.2010, 2010/06/0262). Das Verwaltungsgericht kann aber nicht auf Grund einer Beschwerde einer auf subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen; insofern ist die Angelegenheit aus dem Prüfumfang des Verwaltungsgerichts ausgenommen (VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077; BVwG 15.4.2016, W104 2120022-1 Au am Leithaberge Windpark).

 

Die Aussage in beiden Bescheiden, die einwendenden tschechischen Umweltorganisationen hätten keine Parteistellung in den wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Verfahren, weil keine Benachrichtigung des betroffenen Staates gemäß § 10 Abs. 1 1 Z UVP-G 2000 in diesen Verfahren erfolgt sei, beruht auf einem Rechtsirrtum. Die in § 10 Abs. 1 Z 1 legt. cit. vorgesehene Notifikation stellt die Umsetzung eines entsprechenden Erfordernisses nach Art. 3 Abs. 1 der Espoo-Konvention und Art. 7 Abs. 1 der UVP-Richtlinie dar und bezieht sich auf die erstmalige Benachrichtigung eines möglicherweise betroffenen Staates noch vor Durchführung der UVP und Abwicklung eines Genehmigungsverfahrens. Diese Benachrichtigung erfolgte durch den BMVIT im Wege des BMLFUW am 8.6.2006 und führte in der Folge zu einer Beteiligung der Tschechischen Republik am UVP-Verfahren. Auf eine allfällige weitere Benachrichtigung des betroffenen Staates in einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren kommt es dabei nicht an, steht doch zu diesem Zeitpunkt bereits fest, dass der gesamte Genehmigungsprozess für das gesamte Vorhaben grenzüberschreitend durchzuführen ist.

 

Die beschwerdeführenden tschechischen Umweltorganisationen, die, wie in Pkt. 2.2.1. ausgeführt, auch in entsprechenden tschechischen Genehmigungsverfahren Parteistellung hätten, hatten daher auch im wasser- und naturschutzrechtlichen Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach Parteistellung gemäß § 24f Abs. 8 iVm. § 19 Abs. 11 UVP-G 2000, handelt es sich doch auch bei diesen Verfahren um Genehmigungsverfahren nach § 24f Abs. 6 UVP-G 2000.

 

2.3. Zu den Verfahrensrügen:

 

2.3.1. Änderungen während des Genehmigungsverfahrens, Nichteinhaltung der Entscheidungsfristen:

 

Vorgebracht wird, durch die Anpassung des Projekts an die BStLärmIV sei der Kreis der Betroffenen ausgeweitet worden und dadurch eine wesensmäßige Projektänderung entstanden, die von der belangten Behörde rechtswidrig nicht berücksichtigt worden sei. Die entgegen § 13 Abs. 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG vorgenommene Projektänderung sei als Zurückziehung des ursprünglichen Bewilligungsantrages unter gleichzeitiger Einbringung eines neuen Ansuchens zu werten.

 

Nach § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Wie die Behörde im Bescheid richtig anführt, führen im erstinstanzlichen Verfahren weder der Umstand, dass durch die Änderung der Kreis an betroffenen Parteien erweitert wird, noch der Umstand, dass bisher Betroffene anders betroffen sind, zu einer Änderung des Wesens des Vorhabens (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 46). Die mögliche Berührung subjektiver Rechte spielt demnach bei Änderungen, die im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommen werden, grundsätzlich keine Rolle.

 

Betrachtet man zunächst die Projektänderungen 2013, die oben in Kap. II.1.2. dieses Erkenntnisses detailliert angeführt sind, so ist festzustellen, dass diese in erster Linie die Redimensionierung des Vorhabens bzw. die Verschiebung der Verwirklichung des Gesamtvorhabens auf einer späteren Zeitpunkt bei Vorziehung der Umfahrung Drasenhofen zum Ziel haben. Es verändert sich dadurch wieder der Charakter, die Lage noch der Zweck des Vorhabens. Zwar werden das Gewässerschutzkonzept verändert und auch eine neue Rohrleitung zur Ableitung der Winterwässer in die Thaya vorgesehen, sowie bei einigen Kunstbauten und Zufahrten Lageänderungen vorgenommen, doch ändert dies nichts am Charakter des Vorhabens als neun Kilometer lange Autobahn von der Anschlussstelle Poysbrunn bis zur österreichisch-tschechischen Staatsgrenze, welche die Gemeinde Drasenhofen im Westen umfährt. Darüber hinaus haben alle Parteien die Gelegenheit erhalten, zum (geänderten) Projekt Stellung zu nehmen und sich in einer mündlichen Verhandlung zu äußern (VwGH 18.2.2010, 2008/07/0087). Auch haben die Beschwerdeführerinnen nicht dargetan, inwiefern sie durch eine angebliche Änderung des Wesens des Projekts in ihren Rechten verletzt worden sein sollen.

 

Das Gesagte gilt umso mehr für die ins Treffen geführten Anpassungen an die BStLärmIV. Diese dienen der Anpassung des Vorhabens an zusätzliche, nach Einreichung des Genehmigungsantrages in Kraft getretene rechtliche Vorgaben. Es ist nicht ersichtlich und wurde von den Beschwerdeführerinnen auch nicht aufgezeigt, inwiefern durch diese Änderungen in Rechte eingegriffen oder die Lärmsituation von Nachbarn verschlechtert wurde.

 

Die behaupteten Verstöße gegen § 13 Abs. 3 AVG, wonach von der Behörde im Lauf des Genehmigungsverfahrens zahlreiche Verbesserungsaufträge erteilt, aber diese nicht rechtzeitig erfüllt worden seien und daher eine Zurückweisung des Vorhabens Platz greifen hätte müssen anstatt das Verfahren jahrelang fortzuführen, können von den Beschwerdeführerinnen nicht geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführer übersehen, dass die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG – ebenso wie die weiteren zu diesem Themenbereich ins Treffen geführten Vorschriften des § 24 Abs. 2 und des § 24a UVP-G 2000 – nicht dem Schutz der vom Vorhaben betroffenen Einwender/Nachbarn/Projektgegner dient, sondern eine zügige Genehmigung des Vorhabens und eine Begrenzung der zeitlichen und kapazitätsmäßigen Belastung der Behörde dienen soll. Eine Verfahrenspartei hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Recht darauf, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig und der Rechtslage entsprechend der Behörde vorgelegt werden (z.B. VwGH 12.06.2012, 2010/05/0201; 15.05.2012, 2009/05/0025). Eine Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde innerhalb einer bestimmten Frist – gegenständlich 12 Monate gemäß § 24b Abs. 2 UVP-G 2000 – führt nicht zu einer Verletzung der Verfahrensvorschriften, die den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet, sondern eröffnet den Verfahrensparteien die Möglichkeit, sich gegen die Untätigkeit der Behörde (mit Rechtsbehelfen) zu wehren (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 73 Rz 1).

 

Allerdings wird auch geltend gemacht, durch die Missachtung dieser Vorschriften sei auch Unionsrecht verletzt worden. Dies manifestiere sich zunächst darin, dass für das Vorhaben keine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde, obwohl für Pläne und Programme eine solche Umweltprüfung durchzuführen sei, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21.7.2004 liege und die mehr als 24 Monate danach angenommen worden seien und dies auf das vorliegende Verfahren zutreffe.

 

Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich beim vorliegend genehmigten UVP-pflichtigen Vorhaben um keinen Plan und kein Programm nach der angeführten Richtlinie handelt. Von einem Plan oder Programm i.S. des Art. 2 lit. a der Richtlinie über die Strategische Umweltprüfung kann nur dann ausgegangen werden, wenn es sich dabei um einen Rechtsakt handelt, der die Grundlage für die Durchführung zumindest eines weiteren auf diesem Rechtsakt aufbauenden weiteren Vorhabens bildet (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160 Semmering Basistunnel), was hier nicht der Fall ist. Der Argumentation der Behörde auf S. 142 des Bescheides, dass die A5 Nord Autobahn bereits 1999 mit BGBl. I Nr. 182/1999 in das Verzeichnis 1 des BStG 1971 aufgenommen worden sei und deshalb das Bundesgesetz über die strategische Prüfung im Verkehrsbereich, welches am 12.8.2005 und somit Jahre nach der Aufnahme der A5 Nord Autobahn in das BStG 1971 in Kraft getreten ist, und die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.6.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie, ABl L 197/30 vom 21.07.2001) umgesetzt hat, auf den Straßenzug A5 Nord Autobahn nicht anwendbar sei, ist nicht entgegen zu treten.

 

Auch der Argumentation der Behörde, die Entscheidung des Gesetzgebers, die A5 Nord Autobahn in das BStG 1971 aufzunehmen, sei 5 Jahre vor dem Ende der Umsetzungsfrist der SUP-Richtlinie am 21.7.2004 erfolgt und aus Art. 13 Abs. 3 SUP-Richtlinie abzuleiten, dass die Richtlinie auf Pläne und Programme, die bereits vor dem 21.7.2004 angenommen wurden, nicht anzuwenden ist, kann gefolgt werden.

 

Weiters wird vorgebracht, Unionsrecht sei dadurch verletzt worden, dass die Richtlinie 2006/32/EG über Energieeffizienz und Energiedienstleistungen, die durch die UVP-G-Novelle 2009 umgesetzt worden sei und in das Erfordernis der Vorlage eines Klima- und Energiekonzeptes gemündet habe, durch die lange Verfahrensdauer umgangen worden sei. Hätte nämlich die UVP-Behörde innerhalb von zwölf Monaten ab Antragstellung entschieden, wäre die Übergangsbestimmung des §§ 46 Abs. 20 Z 1 UVP-G 2000 nicht anwendbar gewesen und ein Klima- und Energiekonzept wäre vorzulegen gewesen.

 

Da es durch die Änderungen am Vorhaben nicht zu einer Änderung des Wesens desselben gekommen ist, hat die Behörde das bereits im Jahr 2006 eingereichte Verfahren jedoch zu Recht fortgeführt. Die Vorlage eines Klima- und Energiekonzeptes war daher kraft ausdrücklicher Regelung in § 46 Abs. 20 Z 1 UVP-G 2000 nicht vorgeschrieben.

 

2.3.2. Unzulässige Stückelung, Erteilung einer Genehmigung auf Vorrat

 

Zum Vorwurf der unzulässigen Stückelung des Vorhabens siehe ausführlich unten Pkt. 2.3.7.2.

 

Auch der Vorwurf einer unzulässigen Erteilung einer Genehmigung auf Vorrat ist unberechtigt. Gemäß dem österreichisch-tschechischen Verwaltungsübereinkommen über die Verbindung der österreichischen Autobahn A5 und der tschechischen Schnellstraße R52 am Grenzübergang Drasenhofen/Mikulov, BGBl. III Nr. 14/2009, das am 16.3.2009 in Kraft getreten ist, kann die Projektwerberin davon ausgehen, dass ein hochrangiger Straßenanschluss an die A5 auf tschechischem Gebiet errichtet wird. Es ist derzeit jedoch nicht konkret absehbar, wann dieser Anschluss auf tschechischer Seite erfolgen wird. Es entspricht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts den Grundsätzen einer effizienten und rationellen Planung und den in § 39 Abs. 2 AVG festgelegten Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis, wenn einerseits ein Vorhaben vorerst nur in einer Dimension errichtet wird, die der Notwendigkeit des gegenwärtigen Bedarfs entspricht, andererseits aber bereits der Bau dieser ersten Realisierungsstufe so geplant wird, dass bei Bedarf eine aus Sicht der Umweltauswirkungen bestmögliche Erweiterung statthaben kann. Durch ein gesamthaftes UVP-Verfahren für beide Ausbaustufen wird dafür Sorge getragen, dass bereits möglichst frühzeitig alle Umweltauswirkungen beider Ausbaustufen aufeinander abgestimmt und dadurch möglichst niedrig gehalten werden. Dies entspricht dem Grundsatz des § 24f Abs. 3 UVP-G 2000 (Erzielung eines möglichst hohen Schutzniveaus für die Umwelt in ihrer Gesamtheit) und des Art. 6 Abs. 4 der Aarhus-Konvention (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung).

 

Einer verpönten "Genehmigung auf Vorrat" steht zudem die Befristung des UVP-Bescheides mit 10 Jahren ab Rechtskraft durch Erlöschen der Rodungsbewilligung mit diesem Zeitpunkt entgegen.

 

2.3.3. Zu den Einwendungen betreffend RVS

 

Die Beschwerdeführerin XXXX beantragte im Verfahren die Vorlage und Einsichtnahme in sämtliche RVS, auf die in den Gutachten Bezug genommen wird. Die belangte Behörde verweigerte dies. Im Beschwerdeverfahren wurde erneut eingewendet, dass die RVS vorzulegen seien, da sie eine zentrale Bedeutung im Verfahren spielen würden.

 

Das Bundesverwaltungsgericht legte mit Erkenntnis vom 11.1.2017. GZ: W113 2120038- 1 im Fall S3 Weinviertler Schnellstraße, Abschnitt

Hollabrunn-Guntersdorf, folgendes klar:

 

"Die RVS (Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen) sind von der FSV (Forschungsgesellschaft Straße Schiene Verkehr) erarbeitete fachliche Dokumente, die in den dem Bescheid zu Grunde liegenden Gutachten immer wieder Erwähnung finden. Aus rechtlicher Sicht ist auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach den RVS per se keine normative Wirkung zukommt und sie von der Behörde daher nicht anzuwenden sind (VwGH 25.04.2013, 2012/10/0087; 13.02.1991, 90/03/0265). Derartige allgemeine Beurteilungsrichtlinien haben nur jene Bedeutung, die ihnen durch Gesetz oder Verordnung beigemessen wird; sie sind, wie andere Sachverhaltselemente, Gegenstand der Beweisaufnahme und der Beweiswürdigung und können ohne Darlegung der ihnen zugrundeliegenden fachlichen Prämissen nicht herangezogen werden, sodass eine unmittelbare Anwendung dieser Richtlinien nicht statthaben kann (VwGH 24.03.2004, 2002/04/0168). Entgegen zu treten ist daher den Einwendungen des Zweitbeschwerdeführers, wonach die RVS zur Gänze oder in einer Teilmenge normative Inhalte aufweisen. Der Verweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 17.06.2008, V312/08, ist dabei nicht hilfreich. Im dortigen Verfahren wurde ein sogenannter ‚Sickererlass‘ als Verordnung qualifiziert. Für das Gericht bestehen keine Zweifel, dass es sich bei den RVS nicht um Verordnungen im Rechtssinne handelt. Die Erstellung der RVS geht nicht von Verwaltungsorganen aus, sondern werden diese von der erwähnten Forschungsgesellschaft erarbeitet. Eine ‚Verbindlicherklärung‘ erfolgt regelmäßig in Form einer Weisung der belangten Behörde an die Erstprojektwerberin. Die RVS beschreiben den jeweiligen aktuellen Stand der Technik und sind nicht normativ ausgestaltet. Sie sind somit, wie der Verwaltungsgerichtshof betont, Gegenstand der Beweisaufnahme. Die RVS sind weder für die Behörde noch für die dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen noch für das erkennende Gericht verbindlich oder stellen eine Rechtsgrundlage dar. Die belangte Behörde stützt sich in ihren rechtlichen Ausführungen auch nicht auf die RVS, sondern auf die jeweiligen Fachgutachten, die zugegebener Maßen den Stand der Technik oftmals mit den RVS zu belegen suchen. Daraus kann sich aber keine normative Wirkung der RVS ergeben. Wesentlich ist auch, dass eine Beweiswürdigung ergeben kann, dass ein fachliches Stützen auf eine RVS durchaus als nicht dem Stand der Technik entsprechend gewertet werden kann. Ebenso ins Leere geht der Hinweis des Zweitbeschwerdeführers auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.2014, G 104/2013. Dort wurde eine ÖNORM per Gesetz für verbindlich erklärt. Sohin, stellte der Gerichtshof klar, handle es sich bei dieser ÖNORM um ein freies Werk iSd Urheberrechtsgesetzes. Eine Verbindlichkeit der RVS für Behörden, Sachverständige oder Gerichte liegt gerade nicht vor, weshalb das zitierte Erkenntnis nicht auf den gegenständlichen Fall angewendet werden kann. Zum Vorbringen, sämtliche Bezug habenden RVS müssten vorgelegt werden und sei im Wege des Parteiengehörs Einsichtnahme zu gewähren, ist auszuführen: Das Recht auf Akteneinsicht ist in § 17 AVG geregelt. Danach ist den Verfahrensparteien u.a. Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten zu gewähren. Da die Bezug habenden RVS nicht Aktenbestandteil sind, kann schon aus diesem Grund keine Einsichtnahme gewährt werden. Dem in § 37 AVG postulierten Grundsatz der materiellen Wahrheit folgend hat die Behörde (bzw. das erkennende Gericht) den wahren Sachverhalt festzustellen. Sie hat unter Heranziehung aller Beweismittel, die zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des Falls zweckdienlich sind, in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dabei kann es erforderlich sein, Fachgutachten einzuholen, wenn die Behörde (oder das erkennende Gericht) nicht selbst über den nötigen Fachverstand verfügt. Im gegenständlichen Fall hat die Behörde nichtamtliche Sachverständige bestellt, die sich in ihren Gutachten teilweise auf verschiedene RVS bezogen haben, insbesondere um den Stand der Technik darzulegen. Wenn der Zweitbeschwerdeführer nun vorbringt, die Gutachten seien unschlüssig, weil eine Bezugnahme auf RVS – ohne diese zu kennen – nicht nachvollziehbar sein kann, ist dies nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weigerten sich aber sowohl die Behörde als auch die Sachverständigen, die RVS herauszugeben und Einblick zu gewähren mit der Begründung, diese seien urheberrechtlich geschützt und könnten nur käuflich erworben werden. Unabhängig davon, ob es sich bei den RVS um urheberrechtlich geschützte Werke iSd UrhG handelt, gilt für Gutachten Folgendes:

Eine der wesentlichen Anforderungen an ein Gutachten ist, dass es aus Befund und Gutachten zu bestehen hat (VwGH VwSlg 7714 A/1970) und dass es schlüssig und nachvollziehbar ist (VwGH 25.06.2008, 2005/03/0099). Wenn sich die Beurteilung des Befundes durch den Sachverständigen auf fachliche Grundlagen stützt, die keine normative Wirkung entfalten, steht dem grundsätzlich nichts entgegen. Solche fachlichen Regelwerke, wie etwa ÖNORMEN, können als einschlägiges Regelwerk und objektiviertes, generelles Gutachten, etwa für die Beurteilung des Standes der Technik, vom Sachverständigen herangezogen werden (vgl. Attlmayr in Attlmayr/Walzel von Wiesentreu (Hrsg), Sachverständigenrecht Rz 8.092 und die dort dargestellte Judikatur). Der Inhalt dieses Regelwerkes und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen müssen als Teil einer nachvollziehbaren Begründung des Gutachtens näher dargestellt werden (VwGH 26.03.2013, 2012/05/0187). Nichts anderes kann für die verfahrensgegenständlichen RVS gelten. Soweit sich die Sachverständigen auf diese beziehen, sind sie ihrem wesentlichen Inhalt nach so darzulegen, dass die daraus gezogenen Schlussfolgerungen für Dritte nachvollziehbar sind. Genau diese Anforderungen haben die Gutachten letztlich erfüllt, wie sich aus den Feststellungen zu den einzelnen Fachbereichen ergibt. Der Einwand des Zweitbeschwerdeführers, es müssten alle Bezug habenden RVS vorgelegt werden, war daher abzuweisen. Zudem hat sich in der Beschwerdeverhandlung gezeigt, dass eine Einsicht in die RVS bei einigen Universitäten, der FSV selber und der Österreichischen Nationalbibliothek gewährt wird."

 

Diese Rechtsansicht trifft auch im vorliegenden Verfahren zu, weshalb sich der erkennende Senat diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt.

 

2.3.4. Wirtschaftlichkeit des Vorhabens

 

Die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens ist kein Themenbereich, der von den beschwerdeführenden Verfahrensparteien geltend gemacht werden kann (vgl. VwGH 24.8.2011, Zl. 2010/06/0002 zur Notwendigkeit des Vorhabens).

 

2.3.5. Befangenheit von Sachverständigen

 

Die Beschwerdeführerin XXXX erhob kurz vor der mündlichen Verhandlung den Vorwurf, der Sachverständige für Luftreinhaltetechnik sei wegen des Anscheins der Befangenheit aufgrund einer ungewöhnlich engen Zusammenarbeit mit einem Planungsbüro, das im ggstl. Verfahren den entsprechenden Fachbericht für die Projektwerberin erstellt hat, befangen und lehnte ihn ab.

 

Gemäß § 3b Abs. 1 UVP-G 2000 ist die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren. Im gegenständlichen Fall war die Beiziehung eines Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik erforderlich. Da die Behörde den nunmehr bestellten nichtamtlichen Sachverständigen Schalltechnik bereits im Genehmigungsverfahren beigezogen hatte und dieser daher über ein umfangreiches Wissen über das Vorhaben verfügt, wurde dieser Sachverständige auch vom Bundesverwaltungsgericht bestellt.

 

Gemäß § 53 AVG sind nichtamtliche Sachverständige ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 leg. cit. zutrifft. Weiters können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.

 

Die Beschwerdeführerin stellte kurz vor der mündlichen Verhandlung einen Ablehnungsantrag. Ihr musste jedoch aufgrund ihrer zahlreichen Akteneinsichten im Jahr vor der Verhandlung bekannt sein, dass diese Person vom Gericht zum Sachverständigen bestellt wurde. Auch ließ sie die vom Gericht festgelegte Frist für schriftliche Stellungnahmen vor der mündlichen Verhandlung verstreichen. Es drängt sich daraus der Verdacht auf, dass die Vorwürfe zu Zwecken der Verfahrensverschleppung bewusst so spät erhoben worden sind; dennoch ist zuzugestehen, dass die darin konkret aufgezeigten Umstände geeignet waren, die volle Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.

 

Aus diesem Grund wurde vom Gericht nach der mündlichen Verhandlung ein weiterer Sachverständiger für Luftreinhaltetechnik bestellt und mit der Überprüfung der gutachterlichen Aussagen des ursprünglich bestellten Sachverständigen beauftragt.

 

Zum Einwand, einige Sachverständige seien befangen, da sie bereits im behördlichen Verfahren tätig waren und im Beschwerdeverfahren für die belangte Behörde Stellungnahmen verfasst hätten, ist darauf zu verweisen, dass die Erstattung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen keine Mitwirkung an der Entscheidung, sondern am Beweisverfahren darstellt, sodass die Berufungsbehörde (bzw. hier das Verwaltungsgericht) grundsätzlich den gleichen Sachverständigen heranziehen kann wie die erste Instanz (vgl. BVwG 11.1.2017, W113 2120038-1/135E S3 Hollabrunn-Guntersdorf, VwGH 13.4.2000, 99/07/0155; 17.2.2015, Ra 2014/09/0037; 14.4.2016, Ra 2015/06/0037). Überdies hat jeder Vorwurf einer Befangenheit nach § 7 Abs. 1 Z 3 AVG konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen. Dieser Grundsatz gilt auch betreffend die Ablehnung eines nichtamtlichen Sachverständigen nach § 53 Abs. 1 AVG (VwGH 09.09.2015, 2013/03/0120). Solche Hinweise wurden aber für die angesprochenen Sachverständigen nicht im Ansatz vorgelegt.

 

2.3.6. Sonstige Verfahrensrügen

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt eine Heilung der Verletzung des Parteiengehörs in erster Instanz allein durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides bzw. durch die Möglichkeit, im Berufungsverfahren alles vorbringen zu können (vgl. etwa VwGH 27.04.2011, 2011/02/0324; 21.11.2001, 98/08/0029; 18.02.1986, 85/07/0305; Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 40; vgl. auch VwG Wien 09.04.2014, VGW- 151/081/10654/2014). Sämtliche Beschwerdeführer hatten im Rahmen des Verfahrens sowohl Gelegenheit, Akteneinsicht zu nehmen als auch Stellungnahmen zu erstatten, darüber hinaus bestand in der Beschwerdeverhandlung die Möglichkeit, Fragen an die bestellten Sachverständigen zu richten und wurde ihr sämtliches Vorbringen behandelt.

 

2.3.7. Zum grenzüberschreitenden UVP-Verfahren:

 

2.3.7.1. Das Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, BGBl. III Nr. 201/1997 (Espoo-Konvention), hat zum Ziel, die Beteiligung von Staaten, die durch Vorhaben betroffen sind, die erhebliche grenzüberschreitende Umweltauswirkungen haben können, in einem UVP-Verfahren des Ursprungsstaates sicherzustellen. Zu diesem Zweck ist der betroffene Staat vom Ursprungsstaat unter Beischluss geeigneter Unterlagen und Informationen vom geplanten Vorhaben zu informieren. Entscheidet er sich, am Verfahren teilzunehmen, so ist ihm die UVE zu übermitteln. Der betroffene Staat hat das Recht auf förmliche Konsultationen zum Vorhaben und zu möglichen Maßnahmen, erhebliche Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt des betroffenen Staates zu verhindern oder zu vermindern. Das Übereinkommen sieht auch vor, dass die Öffentlichkeit in den voraussichtlich betroffenen Gebieten Gelegenheit erhält, an den relevanten Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung des geplanten Projekts mitzuwirken. Es soll sicherstellen, dass die Öffentlichkeit der betroffenen Partei gleichwertige Möglichkeiten zur Beteiligung erhält wie die Öffentlichkeit der Ursprungspartei.

 

Um den in Art. 6 des Übereinkommens ausgedrückten Grundsatz einer gleichwertigen Verfahrensbeteiligung der Öffentlichkeit des betroffenen Staates sicherzustellen, enthält Art. 3 Abs. 8 des Übereinkommen die Regelung, dass die beteiligten Parteien, d.i. der Ursprungsstaat und der betroffene Staat, sicherstellen, dass die Öffentlichkeit des betroffenen Staates in den voraussichtlich betroffenen Gebieten über das geplante Projekt informiert wird und Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Äußerung von Einwänden sowie zur Übermittlung dieser Stellungnahmen an die zuständige Behörde der Ursprungspartei erhält.

 

Gemäß Art. 4 Abs. 2 übermittelt der Ursprungsstaat dem betroffenen Staat die UVE und die beteiligten Staaten veranlassen die Verteilung der Dokumentation an die Behörden und die Öffentlichkeit des betroffenen Staates in den voraussichtlich betroffenen Gebieten sowie die Übermittlung der Stellungnahmen an die zuständige Behörde. Diese Stellungnahmen sind, ebenso wie das Ergebnis der Konsultationen zwischen den beiden Staaten gemäß Art. 5 des Übereinkommens, bei der Entscheidung über das geplante Projekt zu berücksichtigen.

 

Die Espoo-Konvention enthält daher die eindeutige Verpflichtung des Ursprungsstaates, die vollständige UVE zu übermitteln, jedoch kein Gebot einer Übersetzung der gesamten UVE in die Sprache des betroffenen Staates bzw. der Öffentlichkeit in den dort betroffenen Gebieten. Vielmehr überlässt das Übereinkommen die Details, wie eine gleichwertige Beteiligung der Öffentlichkeit des betroffenen Staates sichergestellt wird, den konkreten UVP-Verfahren oder speziellen bilateralen oder multilateralen Übereinkommen zwischen möglicherweise betroffenen Staaten (vgl. Art. 2 Abs. 9 und Art. 8 der Konvention).

 

Eine unmittelbare Anwendbarkeit der Espoo-Konvention ist nicht gegeben, handelt es sich dabei doch um einen vom Nationalrat genehmigten Staatsvertrag, der gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist (VwGH 30.6.2006, 2005/04/0195).

 

Die Konvention wurde zwar durch Art. 7 der UVP-Richtlinie 2011/92/EU vom 13.12.2011 umgesetzt, doch enthält auch diese Bestimmung keine Verpflichtung, Unterlagen der Öffentlichkeit in übersetzter Form zur Verfügung zu stellen. Ein bilaterales Abkommen zur Umsetzung der Espoo-Konvention zwischen Österreich und Tschechien (wie etwa mit der Slowakei) besteht nicht.

 

Die Umsetzung der genannten Bestimmungen in österreichisches Recht erfolgt durch § 10 UVP-G 2000. Dieser lautet:

 

"Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen

 

§ 10. (1) Wenn das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte oder wenn ein Staat, der von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein könnte, ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde

 

1. diesen Staat so früh wie möglich und sofern für die Berücksichtigung grenzüberschreitender Auswirkungen sinnvoll bereits im Vorverfahren, spätestens jedoch wenn die Öffentlichkeit informiert wird, über das Vorhaben zu benachrichtigen, wobei eine Beschreibung des Vorhabens, verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und gegebenenfalls das Konzept der Umweltverträglichkeitserklärung beizuschließen sind,

 

2. ihn über den Ablauf des UVP-Verfahrens und die Art der möglichen Entscheidung zu informieren und ihm eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am UVP-Verfahren teilzunehmen wünscht oder nicht.

 

(2) Teilt der Staat mit, dass er am UVP-Verfahren teilzunehmen wünscht, sind ihm

 

1. der Genehmigungsantrag, die Umweltverträglichkeitserklärung und allenfalls andere entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Kundmachung gemäß § 9 vorliegen, zuzuleiten,

 

2. unter Einräumung einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, wobei diese Frist so zu bemessen ist, dass es dem Staat auch ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und

 

3. das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung zu übermitteln.

 

(3) Auf Grundlage der übermittelten Unterlagen und der Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsgutachtens oder der zusammenfassenden Bewertung sind erforderlichenfalls Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von schädlichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen zu führen. Diese Konsultationen haben tunlichst im Wege der durch zwischenstaatliche Übereinkommen bereits eingerichteten Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, insbesondere der Grenzgewässerkommissionen, zu erfolgen. Bezüglich der Dauer der Konsultationsphase ist ein angemessener Zeitrahmen zu vereinbaren.

 

(4) Die Entscheidung über den Genehmigungsantrag, die wesentlichen Entscheidungsgründe, Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung oder zum Ausgleich erheblicher schädlicher, belästigender oder belastender Auswirkungen auf die Umwelt sind dem betroffenen Staat zu übermitteln.

 

(5) Für die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gilt hinsichtlich Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit.

 

(6) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde, soweit für die Durchführung des grenzüberschreitenden UVP-Verfahrens erforderlich, auf Verlangen Übersetzungen der von ihm vorgelegten Unterlagen in die Sprache des betroffenen Staates vorzulegen.

 

(7) Werden im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten UVP-Verfahrens Unterlagen über die Umweltauswirkungen eines Vorhabens im Ausland, das erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in Österreich haben könnte, übermittelt und ist auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen eine Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen, so ist bezüglich Unterlagen, die den in Abs. 2 Z 1 angeführten Unterlagen entsprechen, von der betroffenen Landesregierung gemäß § 9 vorzugehen, wobei sich die Dauer der Auflagefrist nach den Bestimmungen jenes Staates richtet, in dem das Vorhaben zur Ausführung gelangen soll. Anderen in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich berührten Behörden ist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Eingelangte Stellungnahmen und auf Ersuchen des anderen Staates auch Informationen über die möglicherweise betroffene Umwelt sind von der Landesregierung dem Staat, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, zu übermitteln. Werden im Verfahren weitere Unterlagen wie Gutachten oder Entscheidungen übermittelt, so sind diese der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich zu machen.

 

(8) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt."

 

Auch § 10 UVP-G 2000 enthält keine allgemeine und unbedingte Verpflichtung, bestimmte Unterlagen in übersetzter Form zur Verfügung zu stellen. Gemäß Abs. 6 dieser Bestimmung hat jedoch der Projektwerber/die Projektwerberin der Behörde, soweit für die Durchführung des grenzüberschreitenden UVP-Verfahrens erforderlich, auf Verlangen Übersetzungen der von ihm vorgelegten Unterlagen in die Sprache des betroffenen Staates vorzulegen. Die Gesetzesmaterialien zu dieser mit der UVP-G-Novelle 2004 eingefügten Bestimmung (RV 648 Blg. NR 22. GP) stellen dazu fest:

 

"Abs. 6 dient ebenfalls der zügigen Abwicklung der Verfahren. Der Projektwerber/die Projektwerberin wird verpflichtet, die von ihm/ihr nach § 5 Abs. 1 vorzuliegenden Dokumente im erforderlichen Ausmaß (etwa definiert durch bilaterale Verträge, wo regelmäßig vorgesehen werden soll, dass die Projektsbeschreibung und ein Auszug über grenzüberschreitende Umweltauswirkungen in die Sprache des jeweils anderen zu übersetzen ist) auch in der Sprache des betroffenen Staates vorzulegen, um diesem Staat und – bei Beteiligung des Staates am Verfahren – auch seiner Öffentlichkeit eine effektive Teilnahme zu ermöglichen."

 

Der Gesetzgeber geht demnach offenbar davon aus, dass eine Übersetzung gewisser Unterlagen in die Sprache des betroffenen Staates bzw. der Öffentlichkeit in den betroffenen Gebieten geboten sein kann. Hätte er das unbedingte Gebot einer vollständigen Übersetzung aller übermittelten Unterlagen statuieren wollen, so wäre dies sowohl im Gesetzestext als auch in den Materialien eindeutig zum Ausdruck gebracht worden. Diese Vorgangsweise des Gesetzgebers scheint auch sinnvoll und zielführend zur Umsetzung des von der Konvention vorgegebenen Grundsatzes einer gleichwertigen Beteiligung der Öffentlichkeit des betroffenen Staates. Zu einer gleichwertigen Beteiligung ist es nämlich nicht notwendig, in jedem Fall alle Unterlagen zu übersetzen.

 

Dies zeigt auch das konkrete Vorhaben der Errichtung des letzten Teilstücks der Nordautobahn auf österreichischem Boden bis zur Staatsgrenze: Zahlreiche Unterlagen betreffen entweder die technische Beschaffenheit der Bauwerke auf österreichischem Boden oder Auswirkungen auf die Umwelt der betroffenen Gebiete in Österreich. Die Vorgangsweise, die gesamten Unterlagen in deutscher Sprache zu übermitteln, aber die Angaben über mögliche grenzüberschreitende Umweltauswirkungen auf tschechisches Staatsgebiet zusammenzufassen und – ebenso wie eine allgemeine Vorhabensbeschreibung – in die tschechische Sprache zu übersetzen, scheint eine gleichwertige Beteiligung der tschechischen Öffentlichkeit ebenso sicherzustellen wie

 

 

 

 

Dass die Verhandlungsschrift von der Verhandlung über das geänderte Projekt im Jahr 2015 weder in deutscher noch in tschechischer Sprache übermittelt wurde, stellt eine bedauerliche Schwachstelle in der insgesamt gut nachvollziehbaren und gesetzeskonformen Art und Weise der Erfüllung der Konvention durch die Behörden dar; es hat den tschechischen Verfahrensparteien die Wahrung ihrer Rechte sicherlich nicht erleichtert. Die Beschwerdeführer haben jedoch auch nicht dargetan, in Erhebung welcher Einwendungen bzw. in der Geltendmachung welchen Rechtes sie dadurch schlussendlich gehindert wurden. Eine Wiederholung des "Espoo-Verfahrens" ist aus diesem Grund nicht geboten. Vielmehr hatten diese Parteien auf Grundlage des Genehmigungsbescheides die Möglichkeit, umfangreiche Beschwerden einzubringen und haben diese Möglichkeit auch genutzt.

 

Diese Sichtweise wird auch durch Einsicht in Dokumente zur Auslegung der Espoo-Konvention gestützt, die von der UN-ECE, unter deren Schirmherrschaft die Konvention erarbeitet wurde, herausgegeben wurden. So stellt der von der 3. Konferenz der Verfahrensparteien verabschiedete offizielle Leitfaden "Guidance on Public Participation in Environmental Impact Assessment in a Transboundary Context" aus 2006

(https://www.unece.org/fileadmin/DAM/env/documents/2006/eia/ece.mp.eia.7.pdf ) fest (S. 10):

 

"18. The Convention does not define what is meant by "equivalent". In a given situation it is for the Party of origin to decide what constitutes "equivalent". At one level the method of public participation offered to the public in the affected Party might be identical to the provisions afforded to the public in the Party of origin; while at another level, different methods may be applied to reflect different circumstances and public needs. The Convention does not specify that the means of public participation in EIA procedure in the Party of origin and the affected Party should be identical – only that the opportunity provided to the public of the affected Party should be equivalent."

 

In diese Richtung hat sich auch der Umsetzungsausschuss der Espoo-Konvention ("Compliance Committee") bereits mehrfach geäußert (https://www.unece.org/fileadmin/DAM/env/eia/Publications/2016/Implementation_Committee_opinions_to_2010-_2017.pdf ):

 

"72. During the procedure for transboundary environmental impact assessment the concerned Parties share the responsibility for ensuring that the opportunity provided to the public of the affected Party is equivalent to that provided to the public of the Party of origin. That opportunity must be based on accurate and effective notification of the public and access to at least relevant parts of the documentation in the appropriate language of the affected Party, when documentation is in a language that could not be understood by the public of the affected Party. That is in addition to their responsibility to provide the possibility of access to the full and final environmental impact assessment documentation in the original language or languages during the procedure for transboundary environmental impact assessment. In that context, while recognizing the lack of administrative powers of the Party of origin’s competent authority on the territory of the affected Party, at a minimum it has to provide the possibility for the public of the affected Party to participate in the procedure of the Party of origin. The Party of origin’s competent authority should furthermore support the affected Party’s competent authority in providing effective participation for the public of the affected Party in the procedure for transboundary environmental impact assessment" (decision V/4, para. 6 (c), cf. ECE/MP.EIA/IC/2010/2. para. 35, and ECE/MP.EIA/IC/2010/4, paras. 19(c) and 20).

 

73. [A]ccess to at least relevant parts of the documentation in a language the public could understand, as set out in article 2, paragraph 6; article 3, paragraph 8; and article 4, paragraph 2 of the Convention]must be based on at least partial translation of documentation, when documentation was in a language that could not be understood by the public of the affected Party (ECE/MP.EIA/IC/2010/2, para. 35).

 

74. Unless otherwise provided for in a bilateral or multilateral agreement or other arrangement, the concerned Parties should, when sending or responding to the notification, agree at the start of the procedure for transboundary environmental impact assessment on the scope of documentation to be translated. The documentation to be translated should, as a minimum, include the non-technical summary and those parts of the environmental impact assessment documentation that are necessary to provide an opportunity to the public of the affected Party to participate that is equivalent to that provided to the public of the Party of origin. Unless otherwise provided for in a bilateral or multilateral agreement or other arrangement, the burden for translation should fall upon the Party of origin in line with the polluter pays principle (decision V/4, para. 6(f), cf. ECE/MP.EIA/IC/2010/2, para. 35).

 

75. Environmental impact assessment documentation should include a separate chapter on transboundary impact to facilitate translation" (decision V/4, para. 8 (b), cf. ECE/MP.EIA/IC/2010/2, para. 35)."

 

Es ist daher nicht als rechtswidrig anzusehen, wenn der tschechischen Öffentlichkeit nur Auszüge der UVE in tschechischer Sprache zur Verfügung gestellt wurden. Dabei können sich naturgemäß die in tschechischer Sprache der tschechischen Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Unterlagen von den in deutscher Sprache zur Verfügung gestellten Unterlagen unterscheiden. Es ist möglich, bestimmte Unterlagen nur in tschechische Sprache der tschechischen Öffentlichkeit vorzulegen, die der österreichischen Öffentlichkeit anders oder überhaupt nicht vorgelegt wurden, weil sie diese nicht betreffen. Aus diesem Grund gehen die Beschwerdevorbringen, das grenzüberschreitende UVP-Verfahren sei aus Gründen fehlender Unterlagen oder Übersetzungen mit grundlegenden Verfahrensmängeln behaftet, ins Leere.

 

2.3.7.2. Zum Vorwurf der Stückelung des Vorhabens der A5 Nordautobahn durch Genehmigung in mehreren Abschnitten, insbesondere in einen Abschnitt A5 Nord A (Schrick-Poysbrunn) und einen zweiten Abschnitt A5 Nord B (Poysbrunn-Staatsgrenze, "Salamitaktik") hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.8.2011, Zl. 2010/06/0002, bereits Stellung genommen. Darin wird ausgeführt:

 

"Zunächst ist dazu festzustellen, dass der Bundesgesetzgeber im § 23a Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 davon ausgeht, dass Teilabschnitte von Bundesstraßen Genehmigungsgegenstand gemäß dem 3. Abschnitt UVP-G 2000 sein können.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit von Stückelungen in Bezug auf Eisenbahnvorhaben ausgesprochen (vgl. das Erkenntnis vom 28. Juni 2001, VfSlg. Nr. 16.242), dass im Lichte eines gesamthaften Vorhabensbegriffes ‚gestückelte‘ Trassenverordnungen unter dem Aspekt des § 24 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 als Einheit angesehen werden müssen, die jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung auslösen. Das Kriterium für die nach § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 vorzunehmende ‚Gesamtbewertung‘ (im vorliegenden Fall § 24f Abs. 4 UVP-G 2000) ist jedenfalls die nach Maßgabe des Gleichheitssatzes sachlich gerechtfertigte Abgrenzung eines Vorhabens. Umgekehrt fehlt es nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes einer Begrenzung und Teilung eines Vorhabens an der sachlichen Rechtfertigung, wenn der Grund für die Aufteilung und insofern die "Stückelung" einer Strecke lediglich die Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVP-G 2000 ist. In gleicher Weise muss man im Falle von Teilabschnitten von Bundesstraßenbauvorhaben gemäß § 23a Abs. 1 UVP-G 2000 die sachlich gerechtfertigte Abgrenzung eines solchen Teilvorhabens verlangen und dass die Durchführung eines Bundesstraßenbauvorhabens in Teilabschnitten nicht dazu dienen darf, ein Verfahren nach dem UVP-G 2000 zu vermeiden.

 

Im vorliegenden Fall kann keine Rede davon sein, dass die Durchführung des Bundesstraßenbauvorhabens der A5 in Form von Teilabschnitten dazu gedient hat, den vorliegenden Abschnitt - wie auch die beiden anderen Abschnitte (zum Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze ist das UVP-Verfahren derzeit anhängig) - einem Verfahren nach dem UVP-G 2000 zu entziehen. Das verfahrensgegenständliche Bundesstraßenbauvorhaben kann im Übrigen aber auch - was gleichfalls den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist - in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen und ist für sich auch allein verkehrswirksam."

 

In demselben Erkenntnis ist der Verwaltungsgerichtshof auch Vorwürfen entgegen getreten, dass für den – vorangegangenen – Abschnitt A5 Nord A eine Notifikation an die Tschechische Republik und ein grenzüberschreitendes Verfahren zu Unrecht unterblieben seien. Danach ergebe sich bei allen maßgeblichen Fachbereichen wie Lärm, Luft, Landschaftsbild, Ökologie und Forst, dass keine relevante Berührung oder Beeinträchtigung des tschechischen Staatsgebietes durch diesen Abschnitt erfolgen werde. Abgesehen davon sei durch die Auflage in Punkt III.2.5. des dort angefochtenen Bescheides (nach der sicherzustellen ist, dass spätestens zur Inbetriebnahme der A5 Abschnitt Schrick - Poysbrunn auch die beiden südlich und nördlich gelegenen Abschnitte der A5 Eibesbrunn - Schrick und Poysbrunn - Staatsgrenze sowie die beiden Teile Ost und West der S1 Wiener Außenring Schnellstraße in Betrieb stehen) gesichert, dass Gegenstand des letzten Teilabschnittes der A5 (Poysbrunn - Staatsgrenze), der der Tschechischen Republik notifiziert wurde, die verkehrlichen Auswirkungen der gesamten A5 sind.

 

Maßgeblich erschien dem Verwaltungsgerichtshof dabei auch, dass die Tschechische Republik selbst, der nach § 10 Abs. 1 UVP-G 2000 die Möglichkeit eingeräumt ist, ein Ersuchen auf entsprechende Notifikation eines Vorhabens zu stellen, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Ohne Frage sei die Tschechische Republik aber in Kenntnis des gesamten Bundesstraßenbauvorhabens der A5, wobei der Verwaltungsgerichtshof auf das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Verbindung der österreichischen Autobahn A5 und der tschechischen Schnellstraße R52 an der österreichisch-tschechischen Staatsgrenze, BGBl. III Nr. 14/2009, hinweist.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Thematik daher bereits eindeutige Aussagen getroffen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt.

 

Bei ihrer umfangreichen Argumentation, eine Führung der Autobahn über Reinthal/B?eclav wäre die für die Umwelt bessere Variante gewesen, übersehen die Beschwerdeführer, dass Gegenstand des UVP-Verfahrens nicht die Auswahl der umweltfreundlichsten Trassenalternative, sondern die Genehmigungsfähigkeit eines konkreten eingereichten Projekts ist. Der Projektwerberin kann auf Grundlage der in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 UVP-G 2000 verankerten Alternativenprüfung keine andere Trasse "vorgeschrieben" werden, da dies eine das Wesen des Vorhabens verändernde Auflage wäre; das UVP-Verfahren ist über die konkrete Variante abzuführen. Jedoch ist der Projektwerber bei Vorhabenstypen, für die die Möglichkeit des Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, verpflichtet, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der von ihm geprüften Standort- oder Trassenvarianten "auf fachlicher Grundlage" darzulegen. Im Hinblick darauf, dass diese Darlegung nach § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 eine Aufgabe der UVP darstellt, ist darauf zu achten, dass diese Darlegung nachvollziehbar ist. Könnte nämlich durch die Wahl einer anderen Trasse ein annähernd gleiches Ergebnis in Bezug auf den Zweck des Vorhabens bei insgesamt wesentlich weniger schwerwiegenden Eingriffen in die Umwelt, erzielt werden, so müssten beim beantragten Vorhaben die vorzunehmenden Eingriffe bei diesen und anderen Schutzgütern möglicherweise anders bewertet und eine andere Gesamtbewertung auf Grund der §§ 17 Abs. 4 und 5 UVP-G 2000 vorgenommen werden (US 8.3.2010, US 2B/2008/23-62 Mistelbach Umfahrung).

 

Gegen die Schlussfolgerungen der im Verfahren mit der Erhebung konkreter Umweltauswirkungen des Vorhabens betrauten Gutachter wurden aber keine stichhaltigen, auf gleicher fachlicher Ebene vorgebrachten Einwendungen geltend gemacht.

 

2.3.7.3. Zum Vorbringen der fehlenden Strategischen Umweltprüfung siehe bereits oben Pkt. 2.3.1. Zur "ordnungsgemäßen Verwendung öffentlicher Mittel" siehe oben Pkt. 2.3.4.

 

2.3.7.4. Die Beschwerdeführer kritisieren nachdrücklich, tschechische Studien, die im Lauf des Verfahrens vorgelegt worden seien, seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, wobei die Studien von Volf und Kostkan hervorgehoben werden.

 

Die Studie von Volf 2007, die von den Beschwerdeführern vorgelegt wurde, kommt zusammenfassend zum Schluss, dass es durch die Errichtung der R52 (Fortsetzung des gegenständlichen Vorhabens Richtung Brünn) im Abschnitt Mikulov – Poho?elice zu bedeutenden Umweltauswirkungen auf die Natura-2000-Gebiete Mušovauen, Mittlerer Stausee Nové Mlýny und Pálava kommen würde. In Gebiet der Mušovauen würde es zur teilweisen Beseitigung von 0,5% des Vorkommens der harten Au kommen, wobei der Fischotter von den Tieren am meisten betroffen wäre, für den die R52 zu einer bedeutenden Migrationsbarriere werden würde. Im Gebiet des mittleren Stausees von Nové Mlýny würde während Bau und Betriebs der R52 ein erhöhtes Risiko der Störung von Vögeln während der Brutzeit bestehen (dies würde vor allem Graugans und Flußseeschwalbe betreffen), sowie ein erhöhtes des Risiko der Kollision mit Fahrzeugen. In der westlichen Umgebung von Mikulov soll die R52 das Schutzgebiet Pálava in einer Länge von ca. 2 km durchschneiden. Durch Kollision mit Fahrzeugen und Störungen beim im Nahebereich der Kommunikation seien Arten bedroht, die an die offene Landschaft gebunden sind, insbesondere Sperbergrasmücke, Blutspecht und Neuntöter. Bei der Realisierung der R52 müssten auch die negativen Auswirkungen der geplanten Umfahrung B?eclav hinzugerechnet werden, die errichtet würde, wenn die alternative Lösung D 2-R 55 Umfahrung nicht zum Zug käme. Die Alternativvariante D 2-R 55 Umfahrung B?eclav würde hingegen weniger Natur-2000-Gebiete beeinträchtigen und in weniger ernsthafter Form. Daher empfiehlt die Studie Volf und – diese übernehmend und sich auf diese beziehend – die Studie Kostkan – den Verzicht auf das Vorhaben R52 und die Realisierung der Alternativlösung über B?eclav/Reinthal.

 

Dazu ist zunächst neuerlich darauf hinzuweisen, dass es nach österreichischem Recht nicht Aufgabe der UVP ist, die umweltfreundlichste aller Trassen auszuwählen. Die Auswahl großräumiger Trassenvarianten wäre Aufgabe einer Strategischen Umweltprüfung, die jedoch, wie ebenfalls oben ausgeführt, im Vorfeld des Vorhabens nicht durchzuführen war. Die konkrete Trassenführung über Drasenhofen wurde bereits zu einer Zeit im Bundesstraßengesetz 1971 verankert, als für deren Festlegung noch keine Strategische Umweltprüfung erforderlich war. Sowohl die Projektwerberin als auch die Behörde konnten berechtigterweise auf das bilaterale österreichisch-tschechische Verwaltungsübereinkommen BGBl. III Nr. 14/2009 vertrauen, wonach auf tschechischem Gebiet ein hochrangiger Straßenanschluss erfolgen wird (siehe VwGH 24.8.2011, 2010/06/0002 A5 Schrick-Poysbrunn).

 

Es ist nicht Aufgabe des österreichischen Genehmigungsverfahrens, Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete auf fremdem Staatsgebiet für eine bestimmte, von tschechischen Behörden zu genehmigende Straße zu berücksichtigen, deren Trasse noch nicht einmal konkret feststeht und für deren Auswirkungen daher Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen nicht festgelegt werden können. Die Studien, auf die Bezug genommen wird, beziehen sich ausschließlich auf den tschechischen Streckenteil und beziehen die Auswirkungen verschiedener Varianten auf österreichischem Staatsgebiet überhaupt nicht ein; sie beziehen sich insgesamt nicht auf ein konkretes Vorhaben, sondern auf bestimmte Trassenkorridore. Eine wie immer geartete Berücksichtigung im österreichischen UVP-Verfahren ist aus allen diesen Gründen nicht geboten.

 

2.3.8. Angaben zur Nachsorge in der UVE:

 

In ihrem einen Tag vor der mündlichen Verhandlung eingebrachten Schreiben vom 19.6.2017 moniert XXXX , dass von der Projektwerberin Angaben zur Nachsorge beizubringen wären. Diese Forderung mag berechtigt sein (vgl. BVwG 3.10.2016, W104 2125960-1/15E S7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt Ost, vgl. jedoch auch die gegenteilige Ansicht in BVwG 21.8.2017, W143 2017269-2 A 26 Linzer Autobahn), doch war diese nicht einmal ansatzweise Bestandteil der Beschwerde.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Eine Ausweitung des Anfechtungsumfanges und auch der geltend gemachten Themenbereiche nach Ende der vierwöchigen Beschwerdefrist ist unzulässig. Dies hat seinen Grund in der Vermeidung von Verfahrensverschleppungen. Das Verwaltungsgericht ist nämlich verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden (§ 34 Abs. 1 VwGVG; BVwG 15.4.2016, W104 2120022-1/11E Au am Leithaberge Windpark). Eine Behandlung dieses Vorbringens ist daher ausgeschlossen.

 

2.4. Luftschadstoffe und Klima

 

2.4.1. Gemäß § 24f UVP-G 2000 dürfen Genehmigungen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik begrenzt werden und die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering gehalten wird, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

 

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder

 

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

 

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen.

 

Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

 

Ähnliche Bestimmungen zum Nachbarschutz enthalten die §§ 7 und 7a des Bundesstraßengesetzes 1971 – BStG.

 

§ 20 Immissionsschutzgesetz-Luft – IG-L lautet:

 

"Genehmigungsvoraussetzungen

 

§ 20. (1) Anlagen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes einer Genehmigungspflicht unterliegen, und der Neubau einer straßenrechtlich genehmigungspflichtigen Straße oder eines Straßenabschnittes bedürfen keiner gesonderten luftreinhalterechtlichen Genehmigung und es gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen.

 

(2) Emissionen von Luftschadstoffen sind nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 8 Z 1 AWG 2002) zu begrenzen.

 

(3) Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung oder ein Neubau einer straßenrechtlich genehmigungspflichtigen Straße oder eines Straßenabschnittes genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a oder eine Überschreitung

 

– des um 10 ?g/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a,

 

– des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a,

 

– des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b,

 

– eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 festgelegten Immissionsgrenzwertes,

 

– des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a,

 

– des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a,

 

– des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a,

 

– des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a oder

 

– des Grenzwertes für Arsen, Kadmium, Nickel oder Benzo(a)pyren gemäß Anlage 1a

 

vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn

 

1. die Emissionen keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder

 

2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

 

[ ]"

 

"Anlage 1: Konzentration

 

zu § 3 Abs. 1

 

Anlage 1a: Immissionsgrenzwerte

 

Als Immissionsgrenzwert der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit in ganz Österreich gelten die Werte in nachfolgender Tabelle:

 

----------

 

Konzentrationswerte in µg/m3 (ausgenommen CO: angegeben in mg/m3; Arsen, Kadmium, Nickel, Benzo(a)pyren: angegeben in ng/m3)

 

Luftschadstoff-HMW-MW8-TMW-JMW

 

Schwefeldioxid-200 *)- -120-

 

Kohlenstoffmonoxid- -10- -

 

Stickstoffdioxid-200- - -30 **)

 

PM10- - -50 ***)-40

 

Blei in PM10- - - -0,5

 

Benzol- - - -5

 

Arsen- - - -6 ****)

 

Kadmium- - - -5 ****)

 

Nickel- - - -20 ****)

 

Benzo(a)pyren- - - -1 ****)

 

----

 

________________

 

----------

 

*) Drei Halbstundenmittelwerte pro Tag, jedoch maximal 48 Halbstundenmittelwerte pro Kalenderjahr bis zu einer Konzentration von 350 µg/m3 gelten nicht als Überschreitung.

 

**) Der Immissionsgrenzwert von 30 µg/m3 ist ab 1. Jänner 2012 einzuhalten. Die Toleranzmarge beträgt 30 µg/m3 bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und wird am 1. Jänner jedes Jahres bis 1. Jänner 2005 um 5 µg/m3 verringert. Die Toleranzmarge von 10 µg/m3 gilt gleich bleibend ab 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2009. Die Toleranzmarge von 5 µg/m3 gilt gleich bleibend ab 1. Jänner 2010. Im Jahr 2012 ist eine Evaluierung der Wirkung der Toleranzmarge für die Jahre 2010 und 2011 durchzuführen. Auf Grundlage dieser Evaluierung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gegebenenfalls den Entfall der Toleranzmarge mit Verordnung anzuordnen.

 

***) Pro Kalenderjahr ist die folgende Zahl von Überschreitungen zulässig: ab Inkrafttreten des Gesetzes bis 2004: 35; von 2005 bis 2009: 30; ab 2010: 25.

 

****) Gesamtgehalt in der PM10-Fraktion als Durchschnitt eines Kalenderjahres.

 

Anlage 1b: Immissionsgrenzwert für PM2,5

 

zu § 3 Abs. 1

 

Als Immissionsgrenzwert der Konzentration von PM2,5 gilt der Wert von 25 µg/m3 als Mittelwert während eines Kalenderjahres (Jahresmittelwert). Der Immissionsgrenzwert von 25 µg/m3 ist ab dem 1. Jänner 2015 einzuhalten."

 

2.4.2. Zunächst erfließt aus den Feststellungen, dass der gem. § 20 Abs. 3 IG-L maßgebliche Grenzwert für Stickstoffdioxid auch nach Verwirklichung des Vorhabens sicher eingehalten wird. Damit erübrige es sich, auf Fragen einer evtl. Überschreitung einer "Irrelevanzschwelle" einzugehen, weil die Genehmigungsvoraussetzungen diesbezüglich jedenfalls erfüllt sind.

 

Zur Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen in Bezug auf Feinstaub (PM10) stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:

 

Das Gebiet des Verwaltungsbezirks Mistelbach (mit Ausnahme der Gemeinden Gnadendorf und Niederleis) wurde durch § 1 Abs. 2 Z 3 lit. h der Verordnung Belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000, BGBl. II Nr. 166/2015, als belastetes Gebiet in Bezug auf PM10 ausgewiesen. Dieser Bestimmung gemäß handelt es sich somit um ein Gebiet, in dem die Immissionsgrenzwerte des IG-L wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden. Eine Genehmigung darf daher gem. § 20 Abs. 3 IG-L nur erteilt werden, wenn die Emissionen keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung ("Irrelevanzschwelle") leisten oder eine entsprechende Kompensation mit anderen Quellen im Gebiet erfolgt.

 

Das Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass diese Irrelevanzschwelle in Bezug auf Feinstaub durch das Vorhaben nicht überschritten wird.

 

Gesetzlich ist die Größe dieser Irrelevanzschwelle nicht determiniert. In der Regierungsvorlage 1147 BlgNr 22. GP ("Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005") wird zu § 20 Abs. 3 IG-L ausgeführt, dass "es der Behörde im Einzelfall obliegen wird, einen angemessenen Schwellenwert festzulegen". Das Gesetz überlässt es daher dem Sachverständigen für Luftschadstoffe und Klima in Zusammenarbeit mit der Behörde, im Genehmigungsverfahren die angemessene Irrelevanzschwelle zu definieren und zu begründen (Baumgartner/Ennöckl in Ennöckl/N. Raschauer, UVP Verfahren vor dem Umweltsenat 265). Der Verfassungsgerichtshof teilt in seinem Erkenntnis VfSlg 18.585/2008 (Untersuchungsgebiet war als belastetes Gebiet hinsichtlich Feinstaub PM10 ausgewiesen) die in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (17.5.2001, 99/07/0064; 31.3.2005, 2004/07/0199) vertretene These, dass die von einem (Straßenbau‑)Projekt ausgehende Zusatzbelastung der Luftqualität für die Zulässigkeit des Projektes unbeachtlich, also insofern rechtlich irrelevant ist, als diese Zusatzbelastung sowohl im Verhältnis zur Vorbelastung als auch im Hinblick auf die einzuhaltenden Umweltstandards nicht ins Gewicht fällt. Wenn als Schwellenwert für die zulässige Zusatzbelastung der Luft von der belangten UVP-Behörde 3% des Jahresmittelwertes angenommen wurden, so liege dieses Irrelevanzkriterium jedenfalls im Rahmen des der belangten Behörde vom Gesetzgeber bei der Beurteilung der Umweltverträglichkeit eines Vorhabens eingeräumten Spielraums. Die Annahme eines Schwellenwertes von 3% des Jahresmittelwertes entspreche dem "Stand der Technik" (vgl. dazu auch BVwG 21.8.2017, W143 2017269-1 A26 Linzer Autobahn).

 

Der Sachverständige XXXX hat aber ohnehin fachlich nachvollziehbar dargelegt, dass auch das strengste in der Fachwelt verwendete Kriterium von 1% des Jahresmittelwertes vom Vorhaben eingehalten wird.

 

Die Forderung mehrerer Beschwerdeführer hingegen, es seien auch die Schadstoffimmissionen an weiter entfernten Orten wie Wien oder Brno zu berücksichtigen und der Untersuchungsrahmen entsprechend zu erweitern, weil dort Grenzwerte für PM10 und Stickoxide bereits jetzt überschritten seien, ist überschießend angesichts des Befundes, dass durch den Zusatzverkehr selbst im unmittelbaren Projektsgebiet nur irrelevante oder geringe Zusatzbelastungen verursacht werden und angesichts dessen, dass die Auswirkungen des Vorhabens für sich genommen in diesen Ballungsräumen in der allgemeinen Belastungssituation untergehen werden. Das UVP-G 2000 sieht und nur die Untersuchung der voraussichtlich erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt vor (vgl. § 6 Abs. 1 Z 4 UVP-G 2000; Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 6 Rz 17).

 

Die Abgrenzung eines Untersuchungsraumes kann im UVP-Verfahren im Hinblick auf den durch das Vorhaben induzierten Verkehr nur soweit erfolgen, wie Immissionen dem Vorhaben noch zuordenbar sind. Wurde etwa ausreichend dargelegt, aus dem lärmtechnischen, aber insbesondere aus dem luftreinhaltetechnischen Gutachten sei ersichtlich, dass eine Immissionsbetrachtung durch induzierten Verkehr nur in einem bestimmten Bereich fachlich sinnvoll sei, weil darüber hinaus eine Zuordnung von Immissionen zum Betrieb des Vorhabens nicht mehr (fachlich sinnvoll) möglich sei, und der Untersuchungsraum dementsprechend abgesteckt, so begegnet das keinen Bedenken (VwGH 24.5.2016, Ra 2013/07/0147 betreffend Mistelbach Abfallbehandlungsanlage).

 

2.4.3. Wie in den Gutachten dargelegt, sind durch den Bau der A5 zwischen Poysbrunn und Staatsgrenze höhere Jahresimmissionen an Kohlendioxidäquivalenten zu erwarten. Der Beitrag des Vorhabens zu den Immissionen ist aber lt. Gutachten so gering, dass er keinen Einfluss auf die Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Klimaschutzzielen hat, zu denen sich Österreich verpflichtet hat. Konkrete Auswirkungen lokaler Immissionen auf die lokalen oder globalen Klimaverhältnisse können ausgeschlossen werden.

 

Nach der Judikatur des VwGH ergibt sich beim Vorhaben des Baus der A5 zwischen Schrick und Poysbrunn, das eine Zunahme der gesamtösterreichischen klimarelevanten Emissionen von 0,05% bewirkt und bei dem keine Auswirkung aufs lokale Klima zu erwarten ist, keine Unzulässigkeit einer gewissen Erhöhung der Emission klimarelevanter Gase. Aus dem Kyoto-Protokoll ergebe sich kein Abweisungsgrund für ein konkretes Bundesstraßenvorhaben (24.8.2011, 2010/06/0002, A5 Abschnitt Schrick-Poysbrunn). Nichts Anderes kann für das gegenständliche Vorhaben gelten.

 

2.4.4. Der Forderung nach einer Ergänzung der Auflage 37 des angefochtenen Bescheides war nicht nachzukommen, da die zusätzliche Messung der PM2,5-Fraktion keine relevanten Verbesserungen in Bezug auf die Staubbelastung bringt und daher unverhältnismäßig wäre.

 

2.5. Lärm und Umweltmedizin

 

2.5.1. Zu den grundlegenden Genehmigungsvorschriften des UVP-G 2000 und des BStG zu diesem Themenbereich siehe die oben in Kap. 2.4. angeführten Bestimmungen. Zusätzlich bestimmt § 24f Abs. 2 UVP-G 2000, dass, wenn besondere Immissionsschutzvorschriften bestehen, insoweit die Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen oder des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen sowie die Zumutbarkeit einer Belästigung von Nachbarn/Nachbarinnen nach diesen Vorschriften zu beurteilen sind.

 

Die Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung – BstLärmIV, BGBl. II Nr. 215/2014, stell eine derartige Immissionsschutzvorschrift dar. Sie legt Grenzwerte für betriebs- und baubedingte Schallimmissionen von Bundesstraßenvorhaben sowie Bedingungen für ihre Anwendung und die Feststellung, wann diese überschritten werden, fest.

 

Die Grenzwerte für den betriebsbedingten Schall werden wie folgt festgelegt:

 

"Grenzwerte

 

§ 6. (1) Bei vorhabensbedingten Immissionserhöhungen aus dem Straßenverkehr ist der zulässige vorhabensbedingte, vom Verkehr auf der Bundesstraßentrasse ausgehende, Immissionseintrag bis zum Erreichen eines Immissionsgrenzwertes gemäß Abs. 2 bei Nachbarn wie folgt begrenzt:

 

Lden-=-55,0 dB

 

Lnight-=-45,0 dB

 

(2) Für die Beurteilung unzumutbarer Belästigungen von Nachbarn durch Straßenverkehrslärm gelten folgende Immissionsgrenzwerte:

 

Lden-=-60,0 dB

 

Lnight-=-50,0 dB

 

Immissionen aus dem Straßenverkehr gelten auch dann als zumutbar, wenn die vorhabensbedingten Immissionserhöhungen, bezogen auf die Immissionen im Nullplanfall, irrelevant sind. Im Bereich von 60,0 dB < Lden ? 65,0 dB sowie im Bereich von 50,0 dB < Lnight ? 55,0 dB sind vorhabensbedingte Immissionserhöhungen von bis zu 1,0 dB irrelevant.

 

(3) Für die Beurteilung der Gesundheitsgefährdung von Nachbarn durch Straßenverkehrslärm gelten folgende Immissionsgrenzwerte:

 

Lden-=-65,0 dB

 

Lnight-=-55,0 dB

 

Bei Überschreitung dieser Immissionsgrenzwerte sind vorhabensbedingte Immissionserhöhungen aus dem Straßenverkehr im Einzelfall zu beurteilen. Vorhabensbedingte Immissionserhöhungen von mehr als 1,0 dB, bezogen auf die Immissionen im Nullplanfall, sind jedenfalls unzulässig.

 

(4) Für Arbeitnehmer benachbarter Betriebe und Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, gelten die Abs. 1 bis 3 nicht; für sie sind der zulässige vorhabensbedingte Immissionseintrag und die Immissionsgrenzwerte im Einzelfall festzulegen.

 

(5) Vorhabensbedingte Immissionserhöhungen, die vom Betrieb anderer Schallemittenten als der Straße ausgehen, sind zu berechnen und im Einzelfall zu beurteilen."

 

Die §§ 8 und 9 BStLärm IV lauten:

 

"Straßenseitige Maßnahmen

 

§ 8. (1) Bei Lärmimmissionen, ausgehend vom Verkehr auf der Bundesstraßentrasse, ist der zur Einhaltung des zulässigen vorhabensbedingten Immissionseintrages und der Immissionsgrenzwerte gemäß § 6 erforderliche Lärmschutz für Nachbarn, mit Ausnahme der Arbeitnehmer benachbarter Betriebe im Sinne des § 6 Abs. 4, vorrangig durch straßenseitige (aktive) Lärmschutzmaßnahmen sicherzustellen. Als straßenseitige Maßnahmen gelten insbesondere Lärmschutzwände, Lärmschutzwälle, Trassierungen im Einschnitt und eine Kombination daraus.

 

(2) Abs. 1 gilt nicht für Objekte oder Objektteile, deren Bestand, Neu-, Zu- oder Umbau zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung unzulässig ist.

 

Objektseitige Maßnahmen

 

§ 9. (1) Wenn bei Lärmimmissionen, ausgehend vom Verkehr auf der Bundesstraßentrasse, aktive Lärmschutzmaßnahmen zur Einhaltung des zulässigen vorhabensbedingten Immissionseintrages und der Immissionsgrenzwerte gemäß § 6 technisch nicht realisierbar oder im Hinblick auf den erzielbaren Zweck nur unter einem unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand umsetzbar sind, ist in Ergänzung zu oder anstelle von aktiven Lärmschutzmaßnahmen der Schutz für Räumlichkeiten mittels objektseitiger Maßnahmen zulässig.

 

(2) Wird bei Nachbarn, mit Ausnahme jener gemäß § 6 Abs. 4, bei vorhabensbedingten Lärmzunahmen, ausgehend vom Verkehr auf der Bundesstraßentrasse, der zulässige vorhabensbedingte Immissionseintrag für Lnight gemäß § 6 Abs. 1 überschritten und sind straßenseitige Maßnahmen nicht zu ergreifen, haben sie Anspruch auf den Einbau von Schalldämmlüftern in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden ohne Austausch bestehender Fenster.

 

(3) Wird bei Nachbarn, mit Ausnahme jener gemäß § 6 Abs. 4, bei relevanten vorhabensbedingten Lärmzunahmen der Immissionsgrenzwert für Lden gemäß § 6 Abs. 2 überschritten und sind straßenseitige Maßnahmen nicht zu ergreifen, haben sie Anspruch auf den Austausch bestehender Fenster und Türen gegen Schallschutzfenster und -türen in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden, soweit bestehende Fenster und Türen nicht ausreichenden Schutz gewähren. Wird bei Nachbarn, mit Ausnahme jener gemäß § 6 Abs. 4, bei relevanten vorhabensbedingten Lärmzunahmen der Immissionsgrenzwert für Lnight gemäß § 6 Abs. 2 überschritten und sind straßenseitige Maßnahmen nicht zu ergreifen, haben sie Anspruch auf den Einbau von Schalldämmlüftern und den Austausch bestehender Fenster und Türen gegen Schallschutzfenster und -türen in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden, soweit bestehende Fenster und Türen nicht ausreichenden Schutz gewähren.

 

(4) Wird bei Nachbarn gemäß § 6 Abs. 4 der im Einzelfall festgelegte zulässige vorhabensbedingte Immissionseintrag oder einer der im Einzelfall festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten und sind straßenseitige Maßnahmen nicht zu ergreifen, haben sie Anspruch auf objektseitige Maßnahmen in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden, soweit bestehende Fenster und Türen nicht ausreichenden Schutz gewähren.

 

(5) Im Bereich von Zulaufstrecken im untergeordneten Straßennetz sowie im Fall des § 6 Abs. 5 ist es zulässig, den Lärmschutz ausschließlich durch objektseitige Maßnahmen sicherzustellen."

 

§ 10 BStLärmIV legt Schwellen- und Grenzwerte für den baubedingten Schall fest. Abs. 5 dieser Bestimmung legt fest, dass diese Bestimmungen für die Arbeitnehmer benachbarter Betriebe und die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, nicht gelten und für sie der zulässige Baulärm im Einzelfall festzulegen ist.

 

2.5.2. In mehreren Beschwerden wurden die Bestimmungen der BStLärmIV als gesetz- oder verfassungswidrig kritisiert und u.a. auf die Anfechtung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof durch das Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Verfahren Bezug genommen. Mit Entscheidung V 162/2015 vom 15.3.2017 hat der Verfassungsgerichtshof diesen Aufhebungsantrag abgewiesen und die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Ansicht anzuschließen und sieht auch in Bezug auf die von ihm nicht angefochtenen, von den Beschwerdeführern im gegenständlichen Verfahren zusätzlich kritisierten Bestimmungen dieser Verordnung keine Gesetzwidrigkeit. Es hat die Verordnung daher uneingeschränkt anzuwenden.

 

2.5.3. Über die allgemeine Bekämpfung der Verordnung bzw. einzelner Bestimmungen der Verordnung hinaus wurde nur allgemein die fehlende Berücksichtigung von Unsicherheiten und Anwendung von Vertrauensbereichen geltend gemacht. Messergebnisse und Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Nachbarn/Nachbarinnen wurden nicht in Zweifel gezogen.

 

Zu den Unsicherheiten wurde in den Feststellungen dargelegt, dass Lärmwerte angenommen wurden, die auf der sicheren Seite liegen.

 

2.5.4. Aus Anlass der Beschwerde war vom erkennenden Gericht jedoch darüber hinaus die in den §§ 6 Abs. 3, 4 und in § 10 Abs. 5 BStLärmIV vorgesehene Einzelfallprüfung durchzuführen, weil diese vom BMVIT nicht durchgeführt worden war – dies obwohl die BStLärmIV eine Verordnung darstellt, die diese Behörde selbst erlassen hat.

 

Dazu wird vom Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass der Begriff der "Einzelfallprüfung", wie er in der BStLärmIV in diesem Zusammenhang verwendet wird, eine Prüfung in jedem Einzelfall verlangt, d.h. dass jedes Objekt für sich zu beurteilen ist. Dabei sind auch die aktuellen einschlägigen unter Mitarbeit der beteiligten Kreise erstellten Regelwerke, wie etwa die Richtlinie des Österreichischen Arbeitsringes für Lärmbekämpfung (ÖAL) Nr. 6/18 über die Wirkungen des Lärms auf den Menschen – Beurteilungshilfen für den Arzt, beachtlich, und nach (begründeter) Maßgabe der Beurteilung durch den Sachverständigen der Einzelfallprüfung zu Grunde zu legen. Inwieweit Objekte mit gleichgelagerter Betroffenheit aufgrund repräsentativer Beurteilungen der Situation an bestimmten einzelnen Objekten (gemeinsam) beurteilt werden können, obliegt der fachlichen Einschätzung des oder der medizinischen Sachverständigen.

 

Zur Berücksichtigung des Ergebnisses dieser Einzelfallprüfung waren die zusätzlichen Auflagen in Spruchteil A.II zu erlassen. Gemäß § 9 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 BStLärmIV haben die betroffenen Nachbarn und Inhaber von Einrichtungen Anspruch auf objektseitige Maßnahmen.

 

2.5.5. Die Kritik der Umweltorganisation XXXX an der Bestimmtheit einzelner Auflagen wurde vom Bundesverwaltungsgericht in Zusammenarbeit mit dem lärmtechnischen Sachverständigen eingehend geprüft. Das Ergebnis dieser Prüfung fand in Spruchpunkt A I. seinen Niederschlag.

 

Dabei waren in mehreren Auflagen unklare Begriffe durch präziser gefasste Begriffe oder durch beispielsweise Anführung konkreter Maßnahmen zu ergänzen, die Ankündigungsfrist für lärm- und erschütterungsintensive Bauphasen zu präzisieren, sowie eine weitere Kontrolle nach fünf Jahren vorzuschreiben, um evtl. abnutzungsbedingte Abnahmen der lärmmindernden Wirkung des verwendeten Belages erfassen zu können. Die Kritik an der BStLärmIV auch in Bezug auf die darauf verweisenden Auflagen ist aus bereits angeführten Gründen nicht gerechtfertigt.

 

2.6. Bodenversiegelung, Verlust landwirtschaftlicher Nutzfläche

 

Bereits der Umweltsenat hat in seiner Entscheidung vom 8.3.2010, US 2B/2008/23-62 Mistelbach Umfahrung in einem ebenfalls die Region Weinviertel betreffenden Straßenvorhaben ausgesprochen:

 

"Die im Zuge des UVP-Verfahrens beschriebenen, nach Ansicht des Umweltsenates bedeutenden, Wirkungen des Vorhabens durch Flächenverbrauch und Erhöhung der Treibhausgasemissionen in der Region schließlich können auf den Untersuchungsraum bezogen nicht als so schwerwiegend angesehen werden, dass eine Abweisung des Genehmigungsantrages gerechtfertigt wäre. Die oben [ ] dargelegten Problemfelder des hohen Bodenverbrauchs und des Treibhauseffekts entstehen erst durch eine Vielzahl an einzelnen Projekten und Verhaltensweisen und können daher nur durch gegensteuernde Planungen und Politiken, etwa eine entsprechend abgestimmte Verkehrspolitik, eingedämmt werden. Diese Problemfelder stellen zwar ernsthafte Herausforderungen unserer Zivilisation dar, doch beeinträchtigt der Beitrag dieses einen konkreten Straßenbauvorhabens allein, wie durch die Fachgutachten belegt, die Umwelt nicht konkret identifizierbar in schwerwiegender Weise, zumal die Notwendigkeit des Vorhabens und die Wahl der Trasse, wie gezeigt, in ausreichender Weise nachvollzogen werden können."

 

Der Umweltsenat sah aus diesem Grund keinen Ansatzpunkt, das Vorhaben gemäß dem zusätzlichen Abweisungstatbestand des § 17 Abs. 5 (dieser entspricht dem hier anzuwendenden § 24f Abs. 4) UVP-G 2000 aufgrund einer entsprechenden Gesamtbewertung abzuweisen.

 

Die Rechtslage hat sich in diesem Punkt nicht geändert und ist auch auf das vorliegende Vorhaben anwendbar.

 

Zur Frage, ob wie gefordert eine Auflage zum Ausgleich von Bodenversiegelung und "Flächenverbrauch" erteilt werden kann, ist Folgendes festzustellen:

 

Die von verschiedenen Organisationen, darunter dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der Landwirtschaftskammer Österreich und dem Österreichischem Gemeindebund unterstützte "Bodencharta 2014" fasst die Problemlage folgendermaßen kompakt zusammen:

 

"Böden sind Lebensgrundlage. Sie erfüllen eine Vielzahl lebensnotwendiger Funktionen. Sie sind u. a. Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen, Grundlage der Nahrungsmittelproduktion, Filter und Speicher von Wasser. Die lebensnotwendigen Grundbedürfnisse der Menschheit sind ohne ‚funktionierende‘ Böden nicht abdeckbar. Der Schutz und die Erhaltung der österreichischen Böden sind daher vorrangige Ziele. Im Jahr 2002 wurde der besorgniserregende Bodenverbrauch in Österreich bereits erkannt und ein Zielwert von 2,5 Hektar pro Tag in der österreichischen Nachhaltigkeitsstrategie verankert. Seitdem liegt der durchschnittliche Bodenverbrauch mit 22,4 Hektar pro Tag nach wie vor auf sehr hohem Niveau. Unterstellt man dieser Fläche einen durchschnittlichen Getreideertrag, könnte damit Linz und Salzburg seinen Jahresbedarf decken! Gleichzeitig ist österreichweit ein alarmierender Anstieg an brachliegenden Industrie-, und Gewerbeflächen, aber auch Wohngebäuden zu beobachten. Dazu kommen noch zahlreiche ungenutzte Gebäude in kleinen Ortszentren, die zu Identitätsverlust und Abwanderung beitragen.

 

Die letzten zehn Jahre haben gezeigt, dass vorhandene Regelwerke nicht ausreichen, um eine Trendwende beim Bodenverbrauch herbeizuführen. Die vorliegende Bodencharta nennt daher vier Forderungen, die vordringlich zu behandeln sind und darauf abzielen:

 

 

und

 

 

1. Bewusstsein stärken

 

Der Wert des Bodens muss einer breiteren Öffentlichkeit bewusst gemacht werden. Boden muss sinnvoll genützt und sorgsam geschützt werden. Die vielfältigen Funktionen des Bodens sollen auf breiterer Basis vermittelt werden, insbesondere in Hinblick auf das bevorstehende internationale Jahr des Bodens 2015.

 

2. Gesetzliche Rahmenbedingungen verbessern

 

Bund und Länder sind aufgefordert, sich auf eine verbindliche Zielsetzung zum Bodenverbrauch zu einigen (Artikel 15a B-VG Vereinbarung Bund-Länder). Darüber hinaus ist die Reduktion des Bodenverbrauchs als Ziel in den bodenrelevanten Gesetzen zu verankern und für ein entsprechendes Monitoring zu sorgen.

 

3. Bodenschutz bei Großprojekten beachten

 

Bei Bauvorhaben, die insbesondere einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, sind Bodenverbrauch und Verlust an Bodenfunktionen zu beachten und zu minimieren.

 

[ ]"

 

Es besteht demnach offenbar ein fachliches Erfordernis, im Sinne des Bodenschutzes "Bodenverbrauch" zu begrenzen. Bei den angeführten Ausführungen handelt es sich jedoch um (fachliche) Analysen des status quo und um (politische) Absichtsbekundungen, die bisher nur begrenzten Niederschlag in der Rechtsordnung gefunden haben.

 

Eine "bleibende Schädigung des Bodens" in der Region durch die Versiegelungen infolge des ggstdl. konkreten Vorhabens – die gemäß § 24f Abs. 1 Z 2 lit. b UVP-G 2000 jedenfalls zu vermeiden wäre – wurde vom Gutachter für Boden nicht festgestellt. Um eine entsprechende Auflage zur Kompensation durch Entsiegelung zu rechtfertigen, müssten andere materienrechtlich verankerte Verpflichtungen, oder zumindest rechtlich verankerte Zielbestimmungen vorliegen, die einen Anhaltspunkt dafür bieten, dass die Verhinderung von Bodenversiegelung ein Ziel des Umweltschutzes darstellt.

 

Der Umgang mit Boden ist zentrales Regelungsthema der Raumordung. Raumordnung ist eine "Querschnittsmaterie" mit einem Bündel von Planungsbefugnissen mit Kompetenztatbeständen für Fachplanungen auf Bundesebene (bspw. das Bundesstraßenrecht) sowie einer generellen Raumordnungszuständigkeit der Länder. Somit sind die Länder für die Raumordnung verantwortlich, jedoch ist diese Zuständigkeit durchbrochen durch bedeutende Fachmaterien, die dem Bund übertragen sind (Kanonier, Quantitativer Bodenschutz, in: Jahrbuch des österreichischen und europäischen Umweltrechts 2009, 109f).

 

Alle Raumordnungsgesetze der Länder enthalten spezifische Grundsätze und Ziele, die sich gegen eine Zersiedelung aussprechen bzw. einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden fordern. Aus dem in § 1 Abs. 1 Z 1 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 verankerten Raumordnungsbegriff erhellt allerdings bereits, dass die Ziele der Raumordnung vielfältig sind. Danach ist Raumordnung "die vorausschauende Gestaltung eines Gebietes zur Gewährleistung der bestmöglichen Nutzung und Sicherung des Lebensraumes unter Bedachtnahme auf die natürlichen Gegebenheiten, auf die Erfordernisse des Umweltschutzes sowie die abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse seiner Bewohner und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft, die Sicherung der lebensbedingten Erfordernisse, insbesondere zur Erhaltung der physischen und psychischen Gesundheit der Bevölkerung, vor allem Schutz vor Lärm, Erschütterungen, Verunreinigungen der Luft, des Wassers und des Bodens, sowie vor Verkehrsunfallsgefahren". § 14 Abs. 2 Z 1 dieses Gesetzes legt allgemein fest, dass bei der Erstellung von Flächenwidmungsplänen unter Berücksichtigung der überörtlichen Planungen auf folgende Planungsrichtlinien darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Inanspruchnahme des Bodens für bauliche Nutzungen aller Art ist auf ein unbedingt erforderliches Ausmaß begrenzt wird.

 

Gemeinsam ist diesen und anderen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, dass zwar der Verbrauch von Boden durch einzelne Vorhaben so sparsam wie möglich erfolgen soll, doch keine quantitativen Zielgrößen vorgegeben werden, etwa in Form von Flächenkontingenten (Kanonier, Quantitativer Bodenschutz, in:

Jahrbuch des österreichischen und europäischen Umweltrechts 2009, 114).

 

Auch das NÖ Bodenschutzgesetz (LBGl. Nr. 6160-0) hat gem. seinem § 1 zum Ziel, die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und die Bodengesundheit aller nicht unter das Forstgesetz 1975 fallenden Böden zu erhalten und zu verbessern, und zwar insbesondere durch Schutz vor Schadstoffbelastungen und Verhinderung von Bodenerosion und Bodenverdichtung; ein Gebot oder Ziel der Verhinderung oder Begrenzung der Bodenversiegelung enthält das Gesetz nicht.

 

Die UVP-Richtlinie i.d.Fassung der Änderungsrichtlinie 2014/52/EU erwähnt nunmehr an einigen Stellen die Schutzgüter "Flächen" und "Boden". Aus der expliziten Anführung etwa in Anhang 1 Z 4 ergibt sich, dass "Flächenverbrauch" und "Bodenversiegelung" erhebliche Umweltauswirkungen darstellen können, die vermieden werden sollen. Dies geht auch explizit aus Erwägungsgrund 9 der Änderungsrichtlinie 2014/52/EU hervor. Kraft der Übergangsbestimmung des Art. 3 Abs. 2 der Änderungsrichtlinie gilt diese jedoch nicht für Genehmigungsverfahren, die vor der Umsetzungsfrist 16.5.2017 eingeleitet bzw. durchgeführt wurden.

 

Es gibt daher insgesamt keine ausreichend positivierte Verpflichtung der Projektwerberin, über eine möglichst sparsame Verwendung von Flächen, um unnötige Beeinträchtigungen von Schutzgütern zu vermeiden, hinaus, eine bestimmte Quantität von Flächennutzung für ihr Vorhaben nicht zu überschreiten.

 

Eine Auflage zum Ausgleich von Flächenverbrauch und Bodenversiegelung für sich findet daher keine Basis in den anwendbaren Rechtsvorschriften bzw. wäre angesichts der nur ansatzweisen rechtlichen Verankerung eines dementsprechenden Gebots nicht verhältnismäßig.

 

2.7. Auswirkungen auf Gewässer:

 

Gemäß den §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG sind die Benutzung der Oberflächengewässer und des Grundwassers, gemäß § 32 Abs. 1 und 2 WRG Einwirkungen auf Gewässer wie die Einbringung von Stoffen bewilligungspflichtig. Gemäß § 12 WRG ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Als zu berücksichtigende öffentliche Interessen legt § 105 etwa den Schutz der Beschaffenheit des Wassers vor nachteiligen Beeinflussungen, den Schutz der Wasserversorgung, des Tier- und Pflanzenbestandes und den Schutz des ökologischen Zustandes der Gewässer fest. Als bestehende Rechte sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen. § 12a Abs. 3 WRG bestimmt, dass der Stand der Technik bei allen Anlagen und Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz einzuhalten ist.

 

Nach den §§ 30a Abs. 1 und 30c Abs. 1 WRG sind Oberflächengewässer und das Grundwasser derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und ein gesetzlich festgelegter Zielzustand bis zu einem bestimmten Termin erreicht wird. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer, BGBl. II Nr. 99/2010 i.d.g.F. (Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer – QZV Ökologie OG) legt die zu erreichenden Zielzustände sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Typen von Oberflächengewässern durch Werte für die biologischen, hydromorphologischen und die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten für den ökologischen Zustand fest. Gemäß § 5 Abs. 2 dieser Verordnung ist bei Abwassereinleitungen das Qualitätsziel innerhalb des Einmischungsbereiches nach einer bestimmten Entfernung unterhalb der Abwassereinleitung einzuhalten. Gemäß § 14 dieser Verordnung werden die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 (darunter befindet sich der Salzgehalt) anhand der Parameter Temperatur, biologischer Sauerstoffbedarf (BSB5), gelöster organischer Kohlenstoff (DOC), Sauerstoffsättigung (O2%), pH-Wert, Orthophosphat (PO4-P), Nitrat (NO3-N) und Chlorid beurteilt. In Anlage H8 zu dieser Bestimmung ist der Zielwert für Chlorid mit 150 mg/l festgelegt.

 

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des Zielzustandes für Oberflächengewässer, BGBl. II Nr. 96/2006 i.d.g.F. (Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer – QZV Chemie OG) legt den Zielzustand für Oberflächengewässer fest durch Bestimmung von Umweltqualitätsnormen zur Beschreibung des guten chemischen Zustandes und der chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe in Oberflächenwasserkörpern sowie durch Beschreibung der maßgeblichen Zustände für die Anwendung des Verschlechterungsverbots. In der ihr durch BGBl. II Nr. 363/2016 verliehenen Fassung setzt sie auch die von Beschwerdeführern monierte Richtlinie 2013/39/EU um, mit der die Wasserrahmenrichtlinie geändert wurde. Gemäß § 4 dieser Verordnung wird der gute chemische Zustand eines Oberflächengewässers für gemeinschaftsrechtlich geregelte Schadstoffe durch Umweltqualitätsnormen für die in Anlage A genannten Parameter festgelegt. Die chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes eines Oberflächengewässers werden für sonstige relevante Schadstoffe durch die Umweltqualitätsnormen für die in Anlage B genannten Parameter festgelegt. Für die Parameter der Anlage A, Tabelle A.2, und Anlage B, Tabelle B.2, errechnet sich die Jahresdurchschnitts-Umweltqualitätsnorm als Summe aus der in den Tabellen A.2 und B.2 festgelegten zulässigen Zusatzkonzentration und der in Anlage C angegebenen bzw. gemäß Abs. 4 ermittelten Hintergrundkonzentration. In den Anlagen A und B werden Umweltqualitätsnormen als Grenzwerte festgelegt, die in Anlage C festgelegten Hintergrundkonzentrationen sind Richtwerte.

 

Gemäß § 24f Abs. 1 Z 2 lit. b UVP-G 2000 dürfen Genehmigungen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik begrenzt und die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering gehalten wird, wobei jedenfalls Immissionen vermieden werden, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen. Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

 

Das Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass die Einleitung von Schadstoffen in Oberflächengewässer und eine allfällige Einbringung in das Grundwasser nach dem Stand der Technik begrenzt, sämtliche Grenz- und Zielwerte für Oberflächengewässer eingehalten und fremde Rechte nicht beeinträchtigt werden. Öffentliche Interessen wie der Schutz der Beschaffenheit des Wassers vor nachteiligen Beeinflussungen, der Schutz der Wasserversorgung, des Tier- und Pflanzenbestandes und der Schutz des ökologischen Zustandes der Gewässer werden weitgehend berücksichtigt. Es wird weder der ökologische noch der chemische Zustand von Oberflächengewässern oder des Grundwassers verschlechtert, die Erreichung der von Umweltqualitätsnormen festgelegten Zielzustände wird durch das Vorhaben nicht verhindert.

 

Darüber hinaus sind auch keine Immissionen zu erwarten, die den Pflanzen- und Tierbestand in Gewässern und um Gewässer oder den Zustand der Gewässer bleibend schädigen. Der angefochtene Bescheid enthält ausreichend Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten, um zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

 

Zu den Vorbringen des XXXX und der XXXX insbesondere zu den Streusalzmengen ist darauf hinzuweisen, dass diese nur im Hinblick auf die Realisierungsstufe 2 subjektiv-öffentliche Rechte geltend zu machen vermögen und für dieses Vorhaben ein gesondertes wasserrechtliches Verfahren durchzuführen sein wird, in dem entsprechende Einwendungen (neuerlich) vorgebracht werden können. Da deren Vorbringen zu den Salzstreumengen bereits im Ansatz nicht verfangen und ihnen ein weiteres wasserrechtliches Verfahren zur Vertretung ihrer Rechte zur Verfügung stehen wird, war auch die mit Schreiben vom 19.9.2017 gewünschte Fristverlängerung nicht zu gewähren.

 

2.8. Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume

 

Hauptbeschwerdevorbringen zu diesem Themenbereich ist, die Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete diesseits und jenseits der Staatsgrenze seien nicht ausreichend geprüft und es sei zu Unrecht keine Alternativenprüfung durchgeführt worden.

 

Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) hat die Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten zum Ziel. Dazu wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" errichtet. Es umfasst Gebiete, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhang II der Richtlinie sowie die aufgrund der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete umfassen. Zum Zweck der Errichtung des Netzes Natura 2000 hatten die Mitgliedstaaten nach bestimmten festgelegten Kriterien Vorschläge für geeignete Gebiete zu erstatten, die in einem konzertierten Verfahren gemeinsam mit der Europäischen Kommission in eine Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen wurden. Diese Gebiete waren schließlich von den Mitgliedstaaten unter Schutz zu stellen.

 

Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.

 

Nur wenn trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchgeführt werden soll, ist gemäß Artikel 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie zu prüfen, ob eine Alternativlösung vorhanden ist. Ist keine vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist.

 

Im Beschwerdeverfahren wurde detailliert geprüft, ob alle möglicherweise betroffenen Natura-2000-Gebiete identifiziert und die Auswirkungen des Vorhabens auf diese Gebiete vollständig geprüft wurden. Das Verfahren hat ergeben, dass keine erheblichen Auswirkungen auf eines der Gebiete zu erwarten sind. Eine Alternativenprüfung war daher nicht vorzunehmen.

 

Zur behaupteten Möglichkeit des Bestehens eines faktischen FFH-Gebietes zum Schutz der Azurjungfer sieht das Gericht sieht keinen Anlass, nicht an der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs festzuhalten, wonach angemessene Schutzregelungen nur für jene Gebiete zu ergreifen sind, die vom Mitgliedstaat i.S.d. Phase 1 des Anhangs III der FFH-Richtlinie in die "nationale Liste" aufgenommen worden sind oder bezüglich derer der Mitgliedstaat nicht bestreitet, dass ein Gebiet in die nationale Liste aufgenommen hätte werden müssen (BVwG 22.1.2016, W113 2107242-1 Handalm Windpark).

 

Dessen ungeachtet wurde in den Gutachten für Ökologie vom 27.6.2016 und vom 3.4.2017 geklärt, dass, soweit bekannt, konkrete Schutzgüter der FFH-RL vom Vorhaben nicht beeinträchtigt werden.

 

Gem. § 7 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 – NÖ NSchG ist eine Bewilligung zu versagen, wenn das Landschaftsbild, der Erholungswert der Landschaft oder die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Das Beschwerdeverfahren hat keine derartigen Genehmigungshindernisse hervorgebracht. Es sind auch keine Immissionen zu erwarten, die den Pflanzen- und Tierbestand gem. § 24f Abs. 1 Z 2 lit. b UVP-G 2000 bleibend schädigen.

 

Schließlich kann festgestellt werden, dass auch die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 18 NÖ NschG (Verbot der Verfolgung, absichtlichen Beunruhigung, Verletzung oder Tötung von Individuen geschützter Arten, der Beschädigung ihrer Nist-, Brut-, Laich- oder Zufluchtstätten, und von Störungen an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten) eingehalten werden. Dies betrifft bspw. auch die im Verfahren eingebrachte Azurjungfer.

 

2.9. Wirtschaftlichkeit

 

Die ins Treffen geführte fehlende Wirtschaftlichkeit des Vorhabens kann weder von Nachbarn (kein subjektiv-öffentliches Recht) noch von Umweltorganisationen (keine Umweltschutzvorschrift) geltend gemacht werden (vgl. VwGH 24.8.2011, 2010/06/0002 A5 Schrick-Poysbrunn, Pkt. 3.4.). Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich mit diesem Thema daher nicht auseinanderzusetzen.

 

2.10. Revision

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil, wie sich aus den Darstellungen in den Punkten 2.2. (Parteistellungen und Beschwerdelegitimation), 2.3. (Änderungen von Vorhaben, Ergänzung der Unterlagen, SUP-Pflicht, Stückelung, RVS, Wirtschaftlichkeit, Befangenheit von Sachverständigen, grenzüberschreitendes UVP-Verfahren), 2.4. (Irrelevanzschwellen), 2.5. (Gesetzmäßigkeit der BStLärmIV) und 2.9. (Wirtschaftlichkeit) der Begründung ergibt, zu den in der Beschwerde angesprochenen Rechtsfragen gesicherte Judikatur von Höchstgerichten vorliegt, und dort, wo andere Rechtsfragen zu klären waren (etwa zu den Punkten 2.3.7. – grenzüberschreitende UVP, 2.6. – Bodenversiegelung), eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).

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