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BGBl II 96/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

96. Verordnung: Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer - QZV Chemie OG
[CELEX-Nr.: 31976L0464, 31982L0176, 31983L0513, 31984L0156, 31984L0491, 31986L0280, 32000L0060]

96. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des Zielzustandes für Oberflächengewässer (Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer - QZV Chemie OG)

Auf Grund des § 30a Abs. 2 Z 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. I Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird verordnet:

Ziel

§ 1. Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung eines Zielzustandes für Oberflächengewässer. Dies erfolgt durch Umweltqualitätsnormen zur Beschreibung des guten chemischen Zustandes und der chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe in Oberflächenwasserkörpern, sowie durch Beschreibung der maßgeblichen Zustände für die Anwendung des Verschlechterungsverbots.

Geltungsbereich

§ 2. Diese Verordnung gilt für alle Oberflächenwasserkörper (§ 30a Abs. 3 Z 2 WRG 1959) einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Oberflächenwasserkörper (§ 30b Abs. 3 Z 1 und 2 WRG 1959).

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

  1. 1. Parameter: Ein durch ein Messverfahren erfasster Schadstoff gemäß § 30a Abs. 3 Z 6 WRG 1959 oder eine durch ein Messverfahren erfasste Summe von Schadstoffen gemäß § 30a Abs. 3 Z 6 WRG 1959, für den bzw. die in den Anlagen A und B eine Umweltqualitätsnorm festgelegt wird;
  2. 2. Synthetischer Schadstoff: Schadstoff gemäß § 30a Abs. 3 Z 6 WRG 1959, der ausschließlich oder überwiegend aufgrund von anthropogenen Tätigkeiten in Oberflächengewässer gelangen kann. Hierzu zählen auch jene Schadstoffe, die sich durch chemische Umwandlungen in Gewässern aus synthetischen Schadstoffen bilden können;
  3. 3. Nicht-synthetischer Schadstoff: Schadstoff gemäß § 30a Abs. 3 Z 6 WRG 1959, der nicht nur aufgrund anthropogener Tätigkeiten sondern in erheblichem Umfang auch durch natürliche Einträge aufgrund der geologisch-lithologischen Beschaffenheit des Bodens in Oberflächengewässer gelangen kann;
  4. 4. Gemeinschaftsrechtlich geregelte Schadstoffe: Schadstoffe, für die auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene Umweltziele festgelegt werden oder wurden;
  5. 5. Sonstige relevante Schadstoffe: Spezifische synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe, die in die österreichischen Oberflächengewässer
    1. a) in signifikanten Mengen eingetragen oder
    2. b) in signifikanten Konzentrationen vorgefunden werden;
  6. 6. Umweltqualitätsnorm: Zahlenmäßig festgelegte Konzentration eines Parameters, der den in Oberflächenwasserkörpern zu erreichenden guten chemischen Zustand bzw. eine chemische Komponente des zu erreichenden guten ökologischen Zustandes beschreibt. Für nicht-synthetische Schadstoffe errechnet sich die Umweltqualitätsnorm als Summe aus der in den Anlagen A und B festgelegten zulässigen Zusatzkonzentration und der in Anlage C angegebenen geogenen Hintergrundkonzentration;
  7. 7. Analytische Bestimmungsgrenze: Die nach den Bestimmungen der Anlage D festzulegende niedrigste Konzentration eines Parameters in Oberflächengewässern, bei der eine Quantifizierung der Konzentration mit der vorgegebenen statistischen Sicherheit noch möglich ist;
  8. 8. Analytische Nachweisgrenze: Die nach den Bestimmungen der Anlage D festzulegende niedrigste Konzentration eines Parameters in Oberflächengewässern, bei der ein qualitativer Nachweis des Schadstoffes mit der vorgegebenen statistischen Sicherheit noch möglich ist;
  9. 9. Messreihe: Alle innerhalb eines bestimmten Beobachtungszeitraumes aufeinander folgenden Messwerte für einen Parameter an einer definierten Messstelle;
  10. 10. Basisnormmethode: Normvorschrift, die das Trennverfahren und die Detektionsmethode zur analytischen Bestimmung der Konzentration eines Parameters in Wasser beschreibt;
  11. 11. Einmischungsbereich: Der örtliche Bereich nach einer Abwassereinleitung in einen Oberflächenwasserkörper, in dem sich das Abwasser in das aufnehmende Gewässer schon eingemischt hat (Abwasserfahne);
  12. 12. Gewässerbreite: Die benetzte Breite eines Gewässers beim niedrigsten Jahresmittelwasser (NJMQ) des Abflusses.

Festlegung des Zielzustandes von Oberflächengewässern durch Umweltqualitätsnormen

§ 4. (1) Der gute chemische Zustand eines Oberflächengewässers wird für gemeinschaftsrechtlich geregelte Schadstoffe durch Umweltqualitätsnormen für die in Anlage A genannten Parameter festgelegt.

(2) Die chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes eines Oberflächengewässers werden für sonstige relevante Schadstoffe durch die Umweltqualitätsnormen für die in Anlage B genannten Parameter festgelegt.

(3) Für die Parameter der Anlage A, Tabelle A.2, und Anlage B, Tabelle B.2, errechnet sich die Umweltqualitätsnorm als Summe aus der in den Tabellen A.2 und B.2 festgelegten zulässigen Zusatzkonzentration und der in Anlage C angegebenen bzw. gemäß Abs. 4 ermittelten Hintergrundkonzentration.

(4) In den Anlagen A und B werden Umweltqualitätsnormen als Grenzwerte festgelegt. Die in Anlage C festgelegten Hintergrundkonzentrationen sind Richtwerte, die anzuwenden sind, soweit nicht insbesondere im Rahmen eines behördlichen Verfahrens oder aufgrund eines staatlich durchgeführten Monitorings davon abweichende Hintergrundkonzentrationen ermittelt wurden. Solche abweichende Hintergrundkonzentrationen sind vom Landeshauptmann als wasserwirtschaftlichem Planungsorgan jenes Bundeslandes, auf dessen Gebiet sich dieses Oberflächengewässer befindet, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Kriterien für die Beurteilung der Einhaltung von Umweltqualitätsnormen in Oberflächenwasserkörpern

§ 5. (1) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem nicht guten chemischen Zustand, wenn die mittlere Konzentration eines Parameters gemäß Abs. 3 die in Anlage A festgelegte Umweltqualitätsnorm überschreitet.

(2) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem nicht guten ökologischen Zustand, wenn die mittlere Konzentration eines Parameters gemäß Abs. 3 die in Anlage B festgelegte Umweltqualitätsnorm überschreitet.

(3) Die mittlere Konzentration eines Parameters in einem Oberflächenwasserkörper ist als arithmetischer Mittelwert über alle in einem Beobachtungszeitraum gemessenen Konzentrationen zu berechnen. Es sind die in § 6 festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Dauer des Beobachtungszeitraumes, der Messhäufigkeit, der Probenahme und der analytisch-chemischen Messanforderungen einzuhalten.

(4) Bei der Berechnung der mittleren Konzentration sind folgende Fälle zu unterscheiden.

  1. 1. Liegt die in den Anlagen A und B genannte Umweltqualitätsnorm über der analytischen Bestimmungsgrenze, dann gilt für die Berechnung des Mittelwertes nach Abs. 3:
    1. a) Messwerte, die unter der analytischen Nachweisgrenze liegen, sind auf den Wert Null zu setzen und
    2. b) Messwerte, die größer oder gleich der analytischen Nachweisgrenze und kleiner oder gleich der analytischen Bestimmungsgrenze sind, sind auf den arithmetischen Mittelwert zwischen analytischer Nachweisgrenze und analytischer Bestimmungsgrenze zu setzen.
  2. 2. Ist die in den Anlagen A und B genannte Umweltqualitätsnorm kleiner oder gleich der analytischen Bestimmungsgrenze und größer als die analytische Nachweisgrenze, dann gilt die Umweltqualitätsnorm als eingehalten, wenn die nach Abs. 3 berechnete mittlere Konzentration unter der analytischen Bestimmungsgrenze liegt. Für die Berechnung des Mittelwerts nach Abs. 3 gelten die in Z 1 genannten Regeln.
  3. 3. Ist die in den Anlagen A und B genannte Umweltqualitätsnorm kleiner oder gleich der analytischen Nachweisgrenze, dann gilt:
    1. a) Liegt mindestens ein Messwert über der analytischen Bestimmungsgrenze, dann gilt die Umweltqualitätsnorm als eingehalten, wenn die nach Abs. 3 berechnete mittlere Konzentration unter der analytischen Nachweisgrenze liegt. Für die Berechnung des Mittelwerts nach Abs. 3 gelten die in Z 1 genannten Regeln.
    2. b) Liegen alle Messwerte unter der analytischen Bestimmungsgrenze, dann gilt die Umweltqualitätsnorm als eingehalten, wenn weniger als die Hälfte der Messwerte über der analytischen Nachweisgrenze liegt.

(5) Bei den Parametern der Anlage B, Tabelle B.1, Nummer 1 und 22 und Tabelle B.2, Nummer 3 und 6 ist die Umweltqualitätsnorm dann überschritten, wenn der arithmetische Mittelwert über alle in einem Beobachtungszeitraum ermittelten Konzentrationsquotienten größer ist als eins, wobei sich die Konzentrationsquotienten aus dem Verhältnis der gemessenen Konzentration des Parameters und dem maßgeblichen Wert der Umweltqualitätsnorm bei der gleichzeitig gemessenen Konzentration des in Anlage B angegebenen physikalisch-chemischen Hilfsparameters (Chlorid, pH-Wert, Temperatur bzw. Wasserhärte) ergeben. Bei der Berechnung der Konzentrationsquotienten gilt für die einzusetzenden gemessenen Konzentrationen Folgendes:

  1. 1. Messwerte, die unter der analytischen Nachweisgrenze liegen, sind auf den Wert Null zu setzen und
  2. 2. Messwerte, die größer oder gleich der analytischen Nachweisgrenze und kleiner oder gleich der analytischen Bestimmungsgrenze sind, sind auf den arithmetischen Mittelwert zwischen analytischer Nachweisgrenze und analytischer Bestimmungsgrenze zu setzen.

(6) Bei der Bewilligung von Abwassereinleitungen der in den Anlagen A und B genannten Schadstoffe in einen Oberflächenwasserkörper sind die zulässigen Schadstofffrachten so festzulegen, dass die Umweltqualitätsnormen innerhalb des Einmischungsbereiches nach einer bestimmten Entfernung unterhalb der Abwassereinleitung eingehalten werden. Diese Entfernung hat in der Regel das Zehnfache der Gewässerbreite an der Stelle der Abwassereinleitung, mindestens jedoch einen Kilometer zu betragen.

Anforderungen an Messungen für die Bestimmung der Umweltqualitätsnorm

§ 6. (1) Eine Messreihe aus Einzelmessungen, die gemäß § 59f WRG 1959 zur Beurteilung des Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers hinsichtlich der in Anlage A und B geregelten Schadstoffe an einer Messstelle durchgeführt wird, umfasst nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mindestens zwölf Einzelmessungen, die über den Zeitraum eines Jahres, in der Regel monatlich, durchzuführen sind. Die Zahl der Einzelmessungen kann auf bis zu vier Messungen reduziert werden, wenn aufgrund der in den vorangegangenen Jahren ermittelten Messergebnisse gezeigt werden kann, dass der statistische Vertrauensbereich des Mittelwertes kleiner ist als die zu erwartende Abweichung zwischen Mittelwert und Umweltqualitätsnorm.

(2) Ergibt sich bereits aus den ersten Messwerten einer Messreihe, dass der Jahresmittelwert die Umweltqualitätsnorm überschreitet, dann können die weiteren Messungen ausgesetzt werden.

(3) Ergibt sich aufgrund nicht vorhersehbarer äußerer Umstände oder aufgrund aufgetretener systematischer Messfehler, dass bis zu zwei Messwerte einer Messreihe für die Bewertung des Oberflächenwasserkörpers nicht herangezogen werden können, dann kann die Bewertung auch aufgrund der übrigen Messwerte erfolgen, falls diese Messwerte die erwartbaren Belastungen des Oberflächenwasserkörpers durch den betreffenden Schadstoff erfassen. Ist dies nicht der Fall, dann sind die vorliegenden Messwerte zu verwerfen und ist die Überwachung zu wiederholen.

(4) Die Probenahme im Rahmen einer Messreihe gemäß Abs. 1 ist anhand von Stichproben vorzunehmen, wobei für die Entnahme der Proben und die Probenvorbereitung die Vorgaben der Anlage D, Abschn. I einzuhalten sind.

(5) Die Analyse der chemischen Schadstoffe und der physikalisch-chemischen Hilfsparameter ist nach den Vorgaben der Anlage D, Abschn. II vorzunehmen. Die in Anlage D, Abschn. II angegebenen Basisnormmethoden sind so anzuwenden, dass jedenfalls die in Anlage D, Abschn. II angegebenen analytischen Mindestbestimmungsgrenzen eingehalten werden. Alternativ können auch andere analytische Methoden herangezogen werden, wenn unter Verwendung der statistischen Testverfahren nach der Normvorschrift DIN 38402 T 71, November 2002, gezeigt werden kann, dass die in Anlage D, Abschn. II angegebenen analytischen Mindestbestimmungsgrenzen erreicht werden.

(6) Institute, die Messungen an Oberflächenwasserkörpern gemäß Abs. 1 durchführen, müssen befugte Fachpersonen oder Fachanstalten sein, die laufend ein Qualitätssicherungssystem betreiben und die Anforderungen des § 6 einhalten. Das Qualitätssicherungssystem hat jedenfalls die in Anlage D, Abschn. III angeführten Elemente zu enthalten.

Festlegung der im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände

§ 7. (1) Bei der Bewilligung von Abwassereinleitungen ist das Verschlechterungsverbot gemäß § 30 Abs. 1 Z 3 und § 30a Abs. 1 WRG 1959 anzuwenden. Dabei ist der im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgebliche sehr gute Zustand durch die in Abs. 2 genannten charakteristischen Eigenschaften festgelegt.

(2) Für den sehr guten chemischen Zustand und für die chemischen Komponenten des sehr guten ökologischen Zustands im Oberflächengewässer gilt gemäß Anhang B WRG 1959, dass die Konzentration von synthetischen Schadstoffen nahe Null oder zumindest unter der analytischen Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen, fortschrittlichen Analysetechniken liegt und die Konzentration von nicht-synthetischen Schadstoffen in dem Bereich bleibt, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist. Diese Vorgaben gelten in einem Oberflächenwasserkörper jedenfalls als eingehalten, wenn alle nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:

  1. 1. Der Oberflächenwasserkörper ist im Rahmen der Ist-Bestandsanalyse gemäß § 55k WRG 1959 nicht mit einem Risiko bezüglich der in dieser Verordnung geregelten Schadstoffe sowie der biologischen oder der allgemeinen physikalisch-chemischen Komponenten des ökologischen Zustands identifiziert worden.
  2. 2. Im Einzugsgebiet des Oberflächenwasserkörpers befinden sich keine maßgeblichen industriellen oder gewerblichen Direkteinleitungen.
  3. 3. Die gesamte im Einzugsgebiet des Oberflächenwasserkörpers in das Einzugsgebiet des Oberflächenwasserkörpers eingeleitete Abwassermenge aus häuslichem und kommunalem Abwasser, beträgt weniger als 2% des mittleren jährlichen Durchflusses des Oberflächenwasserkörpers.
  4. 4. Der Anteil der Ackerflächen einschließlich der Sonderkulturen und Hackfrüchte beträgt weniger als 10% des Einzugsgebiets des Oberflächenwasserkörpers.

In-Kraft-Treten

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2006 in Kraft.

(1) Die in den Anlagen A und B festgelegten Grenzwerte treten für folgende Parameter mit 1. April 2006 in Kraft:

  1. 1. Parameter der Anlage A, Tabelle A.1, Nummern 2, 7, 10, 11, 12, 14, 18, 19, 20, 21, 22, 28, 29, 31, 32, 33, 34, 35;
  2. 2. Parameter der Anlage B, Tabelle B.1, Nummern 1 bis 29, und Tabelle B.2, Nummern 1 bis 6.

(2) Soweit auf Gemeinschaftsebene bis 22. Dezember 2006 keine Einigung gemäß Artikel 16, Absatz 8 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000) zustande kommt, treten die in Anlage A festgelegten Grenzwerte für folgende Parameter mit 22. Dezember 2006 in Kraft:

Parameter der Anlage A, Tabelle A.1, Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 13, 15, 16, 17, 23, 24, 25, 26, 27, 30, 36, und Tabelle A.2, Nummer 1.

Umsetzungsklausel

§ 9. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Umweltziele für chemische Schadstoffe umgesetzt:

  1. 1. Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000, S. 1.;
  2. 2. Entscheidung Nr. 2455/2001/EG zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG , ABl. Nr. L 331 vom 15. Dezember 2001;
  3. 3. Richtlinie 76/464/EWG betreffend die Verschmutzung infolge Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 129 vom 18. Mai 1976, mit den zugehörigen Tochterrichtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG.

Anlage

Anlage A 

Anlage

Anlage B 

Anlage

Anlage C 

Anlage

Anlage D 

Pröll

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