VwGH 2012/05/0187

VwGH2012/05/018726.6.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Senatspräsident Dr. Waldstätten sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des Ing. G W in K, vertreten durch Mag. Andreas Weiss, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 7, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 25. September 2012, Zl. RU1-BR-1723/001-2012, betreffend einen Bauauftrag (mitbeteiligte Parteien:

1. Stadtgemeinde K, und 2. Mag. H D in K, vertreten durch Dr. Herwig Ernst, Rechtsanwalt in 2100 Korneuburg, Hauptplatz 32), nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
BauO NÖ 1996 §14 Z2;
BauO NÖ 1996 §15 Abs1 Z7;
BauO NÖ 1996 §15 Abs3;
BauO NÖ 1996 §15 Abs4;
BauO NÖ 1996 §17;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1996 §56;
BauO NÖ 1996 §6;
BauO NÖ 1996 §62 Abs6;
BauO NÖ 1996 §77 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art18;
NormenG 1971 §6 Abs1 litb;
AVG §52;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
BauO NÖ 1996 §14 Z2;
BauO NÖ 1996 §15 Abs1 Z7;
BauO NÖ 1996 §15 Abs3;
BauO NÖ 1996 §15 Abs4;
BauO NÖ 1996 §17;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1996 §56;
BauO NÖ 1996 §6;
BauO NÖ 1996 §62 Abs6;
BauO NÖ 1996 §77 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art18;
NormenG 1971 §6 Abs1 litb;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf den baupolizeilichen Auftrag zur Entfernung einer Pumpe bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.709,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Bescheid des Stadtamtes der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. April 1992 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 und § 56 NÖ Bauordnung 1976 für dessen näher bezeichnetes Grundstück in der KG K der Umbau der Kanalanlage vom Mischwasserkanal in ein Trennsystem aufgetragen. Ferner wurde ihm aufgetragen, beim Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde binnen vier Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides um die Baubewilligung für den Umbau der bestehenden Anlage (bis zur Liegenschaftsgrenze) anzusuchen, wobei die näheren Bedingungen für die Errichtung bzw. den Umbau des Hauskanals dem Beschwerdeführer durch den Baubewilligungsbescheid vorgeschrieben würden. Dazu führte das Stadtamt aus, die mitbeteiligte Gemeinde habe vor der Liegenschaft des Beschwerdeführers einen Regenwasserkanal und einen Schmutzwasserkanal errichtet, weshalb die Schmutzwässer und Niederschlagswässer getrennt abzuleiten seien und der bestehende Mischwasserkanal in ein Trennsystem umzubauen sei.

Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung wurde im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung mit Bescheid des Stadtamtes vom 15. Oktober 1992 teilweise stattgegeben und der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend abgeändert, "dass als Zeitpunkt für die Trennung bis zur Durchführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens gem. § 92 NÖ Bauordnung auf der gegenständlichen Liegenschaft ausgesetzt wird". Dazu führte das Stadtamt u.a. aus, dass die Verpflichtung zum Umbau einer Kanalanlage nur dann auferlegt werden könne, wenn bereits die Möglichkeit von getrennten Kanalanschlüssen bestehe. Zum Zeitpunkt des Hausumbaues (des Beschwerdeführers) habe ein Mischwasserkanal bestanden, weshalb eine Kanaltrennung nicht habe gefordert werden können. Die Errichtung eines Trennsystems sei erst 1990 im Zuge des Generalausbauplanes für das Kanalsystem beschlossen worden. Auf Grund der geringen Fläche von ca. 40 m2 und der damit verbundenen Erschwernisse für den Anschluss an den Regenwasserkanal könne von einem "unmittelbaren Umbau der Anlage" abgesehen werden, wodurch jedoch die grundsätzliche Verpflichtung, bei einem späteren Umbau die Trennung vorzunehmen, nicht aufgehoben werde.

Mit Bescheid des Stadtamtes vom 2. Juni 1998 wurde dem Beschwerdeführer auf Grund dessen Ansuchens vom 24. März 1998 die Bewilligung zur Ausführung des Vorhabens "Zu- u. Umbau" des bestehenden Wohnhauses auf dessen Liegenschaft erteilt.

Laut "Überprüfungsbefund" des Stadtamtes vom 7. Juli 2003 sei an der Grundstücksadresse des Beschwerdeführers am 3. Juli 2003 festgestellt worden, dass die Niederschlagswässer auf eigenem Grund zur Versickerung gebracht würden, wobei sie laut Angabe des Beschwerdeführers seit Februar 2003 nicht mehr in den öffentlichen Kanal eingeleitet würden. Das Dachabwasser im Bereich der Straße werde hinter der Dach-Attika gesammelt und mit Pumpen über den Dachfirst zur Sickergrube geleitet.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2011 teilte die zweitmitbeteiligte Partei, rechtsfreundlich vertreten, der Baubehörde mit, dass ihr Haus und das des Beschwerdeführers über eine gemeinsam, in den Baubestand beider Häuser integrierte Trennmauer (Feuermauer) verfügten und sich im Inneren ihres Hauses im straßenseitigen oberen Eck der gemeinsamen Mauer ein stetig größer werdender Feuchtigkeitsfleck zeige. Als naheliegendste und wahrscheinlich einzig denkmögliche Ursache für das Eindringen der Feuchtigkeit in das Mauerwerk sei ein Baugebrechen im Bereich des Daches bzw. der Dachverblechung des Hauses im Berschwerdeführers anzusehen. Da diesem über eine Behebung des Gebrechens kein Einvernehmen habe erzielt werden können, beantrage die zweitmitbeteiligte Partei die Erteilung geeigneter Bauaufträge zur Beseitigung der bestehenden Baugebrechen.

Mit Bescheid vom 11. Oktober 2011 erließ das Stadtamt gegenüber dem Beschwerdeführer einen baupolizeilichen Auftrag mit folgendem Spruch:

"Da der Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung der Dachwässer bei jeder Witterung bzw. Gleichwertigkeit mit den in ÖNORM B 2501 angeführten Entwässerungseinrichtungen nicht erbracht werden konnte, erteilt das (Stadtamt) als Baubehörde I. Instanz den Auftrag

die beim Ortsaugenschein am 28.03.2011 festgestellten Mängel am Objekt auf der Liegenschaft (des Beschwerdeführers), die darin bestehen, dass die Dachwässer des Hauses (A.-Straße) nicht ordnungsgemäß abgeleitet werden, binnen 2 Wochen ab Erhalt dieses Bescheides zu beheben. Die Pumpe ist innerhalb dieser Frist zu entfernen und die Dachrinne ist an den Regenwasserkanal anzuschließen.

Rechtsgrundlage:

§ 33 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-0 (NÖBO 1996) NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7-0 (NÖ-BTV)"

In diesem Bescheid führte das Stadtamt u.a. aus, dass bei der Baubehörde am 25. Februar 2011 eine schriftliche Anzeige des Eigentümers der Nachbarliegenschaft der zweitmitbeteiligten Partei, betreffend die Funktionstüchtigkeit der Dachentwässerungsanlage des Nachbargebäudes auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers eingelangt sei. Laut Angaben des Nachbarn seien Feuchtigkeitsschäden an der gemeinsamen Feuermauer entstanden. Am 28. März 2011 sei die Regenwasserentsorgung auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers durch die "GA IV/5- Abwasserentsorgung" (mit folgendem Ergebnis) überprüft worden:

"Zwei Dachrinnen sind mit 'Blechdosen' verschlossen. Es ist kein Zugang möglich, daher kann nicht festgestellt werden, ob diese Verschlüsse wasserdicht sind. Das Regenwasser wird mit zwei Tauchpumpen mit Schwimmer über das Dach auf das eigene Grundstück geleitet und dort zur Versickerung gebracht. Es ist nicht feststellbar, ob die Pumpen bei starken Regenereignissen die Dachwässer entwässern können. (Auszug aus dem Schreiben der GA IV/5 vom 29.03.2011)"

Am 4. April 2011 sei eine Aufforderung an den Beschwerdeführer als Bauwerks- und Grundstückseigentümer ergangen, die ordnungsgemäße Funktion der Regenwasserentsorgungsanlage durch einen befugten Gewerbetreibenden nachweisen zu lassen. Eine Stellungnahme dazu sei unterblieben. Am 10. Mai 2011 sei eine weitere Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Stellungnahme ergangen, welche von diesem mit Schreiben vom 11. Mai 2011 wie folgt beantwortet worden sei:

"Der Anrainer (...) behauptet seit Jahren ... dass er

Nässeprobleme habe, die ich verschuldet haben soll, das ist blanker Unsinn! (...) Die Regenwässer rinnen vom Giebel nach links und rechts in verblechte Sammelkessel und werden von dort entweder durch ein Fallrohr oder eine schwimmergesteuerte Pumpe entsorgt. Rechts verläuft der Abwasser- und Schmutzwasserstrang innerhalb meines Hauses; … links ist eine Ableitung, die durch die Frontmauer in eine außenliegende Regenrinnenanlage mündet, vorgesehen - hier handelt es sich um reines Regenwasser

somit auch Anschluss an den Regenwasserkanal. ... Die Pumpe läuft

im Versuch.

In schneereichen Wintern kann jetzt auf Grund der Verbauung rechts (Giebelsockel wurde einfach vom Nachbarn/Bauherrn halbiert - der Schnee nicht mehr wegfallen,

sondern staut sich entlang der eternitverkleideten Mauer. ... Wenn

jetzt tagsüber durch die Sonne die Schneefläche etwas taut und nachts friert, kann ein massiver Eisblock entstehen, der jede Wasserabfuhr, egal wie, unmöglich macht. Das spielt aber kaum eine Rolle, weil eben das Schmelzwasser über die Fassade abläuft. Wir hatten hier seit Jahrzehnten keinen Wassereintritt. ..."

Weiters führte das Stadtamt dazu aus, dass die im Spruch angeführten Mängel festgestellt worden seien und von der Aufnahme des Beweises durch Sachverständige habe abgesehen werden können, weil sich der Umfang des Baugebrechens durch bloßen Augenschein bei der heutigen Verhandlung habe feststellen lassen.

Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Gemeinde vom 23. Mai 2012 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 iVm § 33 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 (BauO), § 35 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. und § 19 NÖ Bautechnikverordnung 1997 (BTV) abgewiesen. Dazu führte der Stadtrat (u.a.) aus, dass den ursprünglichen Baubescheiden (im Laufe der Jahre seien mehrere Zu- und/oder Umbauten erfolgt) bezüglich der Entsorgung von Niederschlagswässern nichts zu entnehmen sei. Allerdings habe der Bescheid (des Stadtamtes) vom 22. April 1992 den ursprünglichen Baukonsens dahingehend abgeändert, dass nunmehr Schmutzwässer und Niederschlagswässer getrennt in den Kanal einzuleiten seien, weil ein Kanal im Trennsystem neu errichtet worden sei. Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung sei mit der Berufungsvorentscheidung vom 15. Oktober 1992 insofern stattgegeben worden, als der Umbau in ein Trennsystem erst mit der Durchführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens gemäß § 92 NÖ Bauordnung 1976 habe durchgeführt werden müssen. Das nächste bewilligungspflichtige Bauvorhaben sei mit Bescheid vom 2. Juni 1998 bewilligt worden, wodurch der Bescheid, welcher den Umbau in ein Trennsystem vorgeschrieben habe und mit dem auch die getrennte Einleitung von Schmutz- und Regenwässern in eigene Kanäle habe erfolgen müssen, schlagend geworden sei. Der derzeitige Baukonsens bezüglich der Ableitung der Schmutz- und Niederschlagswässer sei daher die getrennte Einleitung in den öffentlichen Kanal im Trennsystem, auch der (gesamten) Niederschlagswässer. Um den derzeitigen konsensmäßigen Zustand zu erhalten, habe daher gemäß § 33 Abs. 1 BauO iVm § 19 BTV der Anschluss der Dachrinne an den Regenwasserkanal vorgeschrieben werden können.

Bei der Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern im Ortsgebiet durch die Pumpe handle es sich um ein anzeigepflichtiges Vorhaben. Aus dem Akt sei nicht ersichtlich, dass dieses Vorhaben vom Beschwerdeführer jemals angezeigt worden sei. Die Regelung des § 35 Abs. 2 Z. 3 BauO hinsichtlich der Anordnung des Abbruches eines Bauwerkes gelte sinngemäß für andere Vorhaben, worunter auch die Pumpe für die Ableitung der Niederschlagswässer falle. So, wie die Pumpe derzeit ausgeführt sei, sei nicht gewährleistet, dass das Regenwasser ordnungsgemäß abgeleitet werden könne. In dieser Form müsste das anzeigepflichtige Vorhaben daher untersagt werden. Der Beschwerdeführer sei daher auch nicht gemäß § 35 Abs. 2 Z. 3 zweiter Spiegelstrich BauO aufzufordern gewesen, eine nachträgliche Bauanzeige einzubringen. Es sei daher gemäß § 35 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. iVm § 35 Abs. 2 letzter Satz leg. cit. die Entfernung (Abbruch) der Pumpe anzuordnen gewesen.

Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Vorstellung wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. September 2012 als unbegründet abgewiesen.

Dazu führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens aus, dass der Beschwerdeführer durch die beiden Bescheide des Jahres 1992 verpflichtet worden sei, die auf seinem Grundstück anfallenden Schmutz- und Niederschlagswässer getrennt in die öffentliche Kanalanlage einzuleiten, weil die mitbeteiligte Gemeinde zu diesem Zeitpunkt vor seinem Grundstück bereits eine öffentliche Kanalanlage im Trennsystem errichtet habe, wobei der Umbau seiner Hauskanalanlage und somit die getrennte Einleitung mit Bescheid vom 15. Oktober 1992 bis zur Erteilung der nächsten Baubewilligung auf seinem Grundstück aufgeschoben worden seien. Im Hinblick auf die mit Bescheid vom 2. Juni 1998 erteilte Baubewilligung könne den Schlussfolgerungen des Stadtrates betreffend den Eintritt der Verpflichtung zur Umgestaltung der Hauskanalanlage des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten werden. Bis zum Inkrafttreten der BauO am 1. Jänner 1997 habe die gesetzliche Verpflichtung bestanden, die auf einem Grundstück anfallenden Schmutz- und Niederschlagswässer in die öffentliche Kanalanlage einzuleiten. Erst seit dem 1. Jänner 1997 bestehe diese Verpflichtung für die Niederschlagswässer nicht mehr. Seit diesem Zeitpunkt dürften die auf einem Grundstück anfallenden Niederschlagswässer auch auf dem Grundstück versickert werden, wobei diese Versickerung seit dem 1. Jänner 1997 im Ortsgebiet gemäß § 15 Abs. 1 Z. 7 BauO einer baubehördlichen Anzeige bedürfe, wenn diese Versickerung ohne bauliche Anlagen erfolge. Erfolge diese mit baulichen Anlagen, so bedürfe die Versickerung u.a. gemäß § 14 Z. 2 leg. cit. einer baubehördlichen Bewilligung. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Einleitung seiner Niederschlagswässer in die öffentliche Kanalanlage sei weder durch die Bescheide vom 22. April 1992 bzw. 15. Oktober 1992 noch durch nachfolgende Bescheide - wie z.B. durch den Bescheid vom 2. Juni 1998 - aufgehoben oder abgeändert worden, sodass er auch weiterhin zur Einleitung der Niederschlagswässer - und somit auch der verfahrensgegenständlichen Dachabwässer - in die öffentliche Kanalanlage verpflichtet sei. Die derzeit vom Beschwerdeführer vorgenommene Versickerung der Dachabwässer bzw. Niederschlagswässer auf dessen Grundstück erfolge konsenslos, weil diese niemals Gegenstand eines behördlichen Verfahrens (Anzeigeverfahrens nach § 15 Abs. 1 Z. 7 leg. cit. oder Bewilligungsverfahren nach § 14 Z. 2 leg. cit.) gewesen sei, wie der Stadtrat im Berufungsbescheid dargelegt habe. Die Baubehörde habe daher den Auftrag zur Einleitung dieser Dachabwässer in die öffentliche Kanalanlage und somit zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes zu Recht erteilt. Der Vollständigkeit halber sei ergänzend festgehalten, dass seit dem Inkrafttreten der BauO (1996) die verpflichtende Einleitung der auf dem Grundstück des Beschwerdeführers anfallenden Niederschlagswässer nicht mehr gegeben sei, sodass er jederzeit die Änderung seiner Anschlussverpflichtung betreffend die Einleitung der Niederschlagswässer in die öffentliche Kanalanlage durch ein baubehördliches Verfahren herbeiführen und sodann die Niederschlagswässer auf seinem Grundstück auch aus baubehördlicher Sicht konsensgemäß versickern könnte.

Da die gegenständliche Pumpe ohne Zweifel Bestandteil des Versickerungssystems des Beschwerdeführers für die auf dessen Grundstück anfallenden Niederschlagswässer sei und die Versickerung der Niederschlagswässer und somit das Versickerungssystem einer baubehördliche Anzeige oder Bewilligung bedürften, diese jedoch nicht vorlägen, sei auch der Abbruchauftrag zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes zu Recht erteilt worden. In dieser Hinsicht werde auf die zutreffenden Ausführungen im Berufungsbescheid verwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Mit Schreiben vom 30. November 2012 gab der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Erklärung ab, dass von deren Seite keine Gegenschrift eingebracht werde.

Die zweitmitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde nicht Folge zu geben. Mit Schriftsatz vom 14. April 2013 replizierte der Beschwerdeführer darauf.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass die im Folgenden angeführten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 idF des LGBl. 8200-20 (BauO) und der NÖ Bautechnikverordnung 1997 idF des LGBl. 8200/7-6 (BTV) dargestellt sind.

Die §§ 14, 15, 33, 35 und 62 BauO lauten auszugsweise:

"§ 14

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

(…)

2. die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;

(…)"

"§ 15

Anzeigepflichtige Vorhaben

(1) Folgende Vorhaben sind mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:

(…)

7. die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsgebieten;

(…)

(3) Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen

(4) Wenn von der Baubehörde innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist keine Untersagung oder Mitteilung nach Abs. 3 erfolgt, dann darf der Anzeigeleger das Vorhaben ausführen.

(…)"

"§ 33

Vermeidung und Behebung von Baugebrechen

(1) Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, daß dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.

(…)"

"§ 35

Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

(…)

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn

(…)

3. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat.

Für andere Vorhaben gilt Z. 3 sinngemäß.

(…)"

"§ 62

Wasserver- und -entsorgung

(…)

(6) Durch die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern darf weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden. Niederschlagswässer dürfen nicht auf Verkehrsflächen abgeleitet werden.

(…)"

§ 19 BTV lautet:

"§ 19

Ableitung der Dachwässer

Dachrinnen, Abfallrohre oder sonstige Einrichtungen zur technisch einwandfreien Sammlung und Ableitung von Niederschlagswässern sind dann erforderlich, wenn

1. diese von einem Dach auf Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücke gelangen können oder

2. eine gesammelte Ableitung zur Vermeidung von Beeinträchtigungen (z.B. Durchfeuchtungen) erforderlich ist."

Im - mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid gebilligten - gemeindebehördlichen Berufungsbescheid vom 23. Mai 2012 wurden als Rechtsgrundlagen für die erteilten baubehördlichen Aufträge § 33 Abs. 1 und § 35 Abs. 2 Z. 3 BauO sowie § 19 BTV herangezogen.

Die Beschwerde bringt (u.a.) vor, dass selbst nach Ansicht der belangten Behörde eine Verpflichtung, die auf einem Grundstück anfallenden Schmutz- und Niederschlagswässer in die öffentliche Kanalanlage einzuleiten, nicht mehr bestehe, sodass jener Teil des Bescheides, der dem Beschwerdeführer den Anschluss der Dachrinne an den Regenwasserkanal vorschreibe, rechtswidrig sei. Darüber hinaus gebe es keine entsprechenden Ermittlungen und Feststellungen durch die Behörde für deren Auffassung, dass die Pumpe - eine lediglich 20 cm hohe handelsübliche schwimmergesteuerte Tauchpumpe, die lediglich Wasser abpumpe - einen Bestandteil eines Versickerungssystems darstelle. Es handle sich dabei weder um ein anzeigepflichtiges noch um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinn der BauO, und es liege auch weder ein Baugebrechen noch ein Bauwerk vor, sodass ein Abbruch im Sinn der Entfernung nicht hätte angeordnet werden dürfen.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde nur zum Teil eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Nach den im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Feststellungen, die insoweit unbestritten geblieben sind, leitet der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2003 die Dachabwässer nicht mehr - wie bis dahin - in den öffentlichen Kanal ein.

Wie oben (I.) dargestellt, wurde mit Bescheid des Stadtamtes vom 15. Oktober 1992 der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Stadtamtes vom 22. April 1992 mit der Maßgabe teilweise stattgegeben, "dass als Zeitpunkt für die Trennung (Umbau der Kanalanlage von einem Mischwasserkanal in ein Trennsystem) bis zur Durchführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens auf der gegenständlichen Liegenschaft ausgesetzt" wurde. Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen, insoweit unbestrittenen Feststellungen wurde dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid (des Stadtamtes) vom 2. Juni 1998 die baubehördliche Bewilligung für einen Um- und Zubau an seinem Wohngebäude erteilt. Damit ist die im Berufungsbescheid vom 15. Oktober 1992 angeführte Bedingung eingetreten. Darauf, ob - wie die Beschwerde vorbringt - der bewilligte Umbau den Hoftrakt und nicht den Dachbereich betroffen habe, braucht nicht eingegangen zu werden. So bewirkte nach dem klaren Wortlaut des Bescheides vom 15. Oktober 1992 - entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen - jede Durchführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers und nicht bloß ein (bewilligungspflichtiger) Umbau des Dachbereiches oder des Regenwasserkanals den im Spruch dieses Bescheides umschriebenen Bedingungseintritt.

Die demzufolge sich für den Beschwerdeführer auf dem Boden (u.a.) des § 56 NÖ Bauordnung 1976 aus dem Bescheid vom 15. Oktober 1992 ergebende Verpflichtung, Schmutzwässer und Niederschlagswässer getrennt in den Kanal im Trennsystem - somit die Regenwässer in den Regenwasserkanal - einzuleiten, ist daher - entgegen der Beschwerdeansicht - für den Beschwerdeführer schlagend geworden und auch weiterhin rechtswirksam. Diesbezüglich ist Folgendes auszuführen:

Mit Inkrafttreten des § 62 BauO (1996) wurde die Wasserentsorgung neu geregelt. Dazu führen die Materialien (vgl. etwa den in Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht5, zu § 62 BauO auf Seite 353 abgedruckten Teil des Ausschussberichtes zu dieser Gesetzesbestimmung) u.a. aus, dass die Niederschlagswässer in Hinkunft entweder versickert oder für Brauchzwecke gesammelt werden sollten, weshalb für jene keine Anschlusspflicht vorgeschrieben werde. Mit § 62 BauO ist somit insoweit eine wesentliche Änderung der Rechtslage bezüglich der Verpflichtung zur Entsorgung von Niederschlagswässern eingetreten.

Dies ändert jedoch nichts an der sich aus dem genannten Bescheid des Stadtamtes vom 15. Oktober 1992 für den Beschwerdeführer ergebenden Verpflichtung, Schmutzwässer und Niederschlagswässer getrennt in den Kanal im Trennsystem - somit das Regenwasser in den Regenwasserkanal - einzuleiten. Denn die mit § 62 Abs. 6 BauO geschaffene Möglichkeit, Niederschlagswässer auf der Liegenschaft versickern zu lassen oder oberflächlich abzuleiten, hat zur Voraussetzung, dass dadurch weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt wird (vgl. § 62 Abs. 6 erster Satz BauO). Weitere Voraussetzung dafür ist, dass entweder die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen im Ortsgebiet mindestens acht Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich angezeigt wurde und das Vorhaben von der Baubehörde nicht binnen dieser Frist untersagt wurde (vgl. § 15 Abs. 1 Z 7, Abs. 3 und 4 BauO) oder dass, sofern durch eine bauliche Anlage zur Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56 leg. cit.) entstehen oder Rechte nach § 6 leg. cit. verletzt werden könnten, die hiefür erforderliche Baubewilligung beantragt und auch erteilt wurde (vgl. § 14 Z 2 leg. cit.).

Der Beschwerdeführer gesteht im Beschwerdeschriftsatz (vgl. das Vorbringen zum Aufschiebungsantrag) zu, dass er bisher - wie im angefochtenen Bescheid festgestellt - weder eine solche Bauanzeige erstattet noch um eine diesbezügliche Baubewilligung angesucht hat.

Ferner ordnet § 77 Abs. 1 letzter Satz BauO an, dass vor Inkrafttreten der BauO erlassene baubehördliche Bescheide - somit im Beschwerdefall auch die oben genannten, (u.a.) aufgrund der NÖ Bauordnung 1976 erlassenen Bescheide vom 22. April 1992 und 15. Oktober 1992 - bestehen bleiben, sodass diese Bescheide z. B. erst durch die Erlassung eines neues Bescheides, mit dem eine Ausnahme von der auferlegten Verpflichtung zur Einleitung der Niederschlagswässer in den öffentlichen Kanal erteilt würde, oder durch Erfüllung der oben dargestellten Voraussetzungen gemäß § 62 Abs. 6 BauO, die Niederschlagswässer auf der Liegenschaft versickern zu lassen oder oberflächlich abzuleiten, ihre Wirkung verlören (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 4. September 2008, Zl. 2008/17/0143, mwN).

Mit dem Auftrag, die Dachrinne an den Regenwasserkanal anzuschließen, wurde die mit den genannten Bescheiden vom 22. April 1992 und 15. Oktober 1992 gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Verpflichtung zum Umbau der Kanalanlage von einem Mischwasserkanal in ein "Trennsystem", somit zur getrennten Einleitung der Schmutzwässer in den öffentlichen Schmutzwasserkanal und der Niederschlagswässer in den öffentlichen Regenwasserkanal, insoweit näher konkretisiert, was grundsätzlich eine zulässige Vorgangsweise darstellt; die bereits im Hinblick darauf, dass die Dachrinne jener Bauteil ist, in dem die Niederschlagswässer gesammelt werden.

Nun bietet zwar § 33 Abs. 1 BauO keine Rechtsgrundlage für eine solche Kanalanschlussverpflichtung, weil diese Anschlussverpflichtung nicht Teil des für das Gebäude des Beschwerdeführers bestehenden Konsenses geworden ist, weshalb das Fehlen des Anschlusses der Dachrinne an den (öffentlichen) Regenwasserkanal auch kein Baugebrechen im Sinn dieser Gesetzesbestimmung darstellt. Insoweit erweist sich daher die Heranziehung dieser Bestimmung in den baubehördlichen Bescheiden und im diese billigenden angefochtenen Bescheid als verfehlt. Aus der Begründung dieser Bescheide geht jedoch hervor, dass die Behörden die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Anschluss der Dachrinne an den Regenwasserkanal durch die Bezugnahme auf die genannten, (u.a.) gemäß dem Kanalgesetz 1977 erlassenen Bescheide aus dem Jahr 1992 auch auf § 17 Kanalgesetz gestützt haben. Gemäß § 17 Abs. 1 leg. cit. haben die Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber, die zum Anschluss an die öffentliche Kanalanlage verpflichtet sind, Gebäude mit Abwasseranfall mit der öffentlichen Kanalanlage in Verbindung zu bringen, wobei die Liegenschaftseigentümer der im Zeitpunkt des Eintrittes der Anschlussverpflichtung bereits bestehenden Gebäude verpflichtet sind, (u.a.) die Regenwasserableitungen auf ihre Kosten nötigenfalls derart umzubauen, dass ein Anschluss an die Hausentwässerungsanlage (Hauskanal) möglich ist. Lässt nun der Inhalt des Bescheides - wie der die gemeindebehördlichen Bescheide billigende angefochtene Bescheid - erkennen, dass sich der Bescheid, abgesehen von der Anführung unzutreffender Bestimmungen, (auch) auf die zutreffende Bestimmung gründet, so kann der Bescheid als in Vollziehung dieser Bestimmung ergangen angesehen werden, auch wenn die Behörde eine andere Bestimmung im Spruch angeführt hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. November 2012, Zl. 2011/05/0093, mwN). Im Beschwerdefall stellt die unrichtige Zitierung des § 33 Abs. 1 BauO somit keinen zur Aufhebung des Bescheides führenden Mangel dar.

Die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer zum Anschluss der Dachrinne an den Regenwasserkanal zu verhalten war, begegnet daher im Ergebnis keinem Einwand.

In dieser Hinsicht erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sodass sie insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Anders ist der Bauauftrag zur Entfernung der Pumpe zu beurteilen.

So bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass diese für die Ableitung der Dachwässer zwecks weiterer Versickerung in Verwendung steht. Er vertritt jedoch die Auffassung, dass, weil es sich hiebei lediglich um ein ca. 20 cm hohes handelsübliches Gerät, eine schwimmergesteuerte Tauchpumpe, und um kein Bauwerk handle, weder eine Bauanzeige noch eine Baubewilligung hiefür erforderlich sei und daher deren Entfernung nicht hätte angeordnet werden dürfen.

Zwar verkennt der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen, dass § 35 Abs. 2 Z 3 BauO ausdrücklich nicht nur auf "Bauwerke", sondern auch auf "andere Vorhaben" abstellt. Dennoch ist dem Beschwerdevorbringen Erfolg beschieden.

Aufgrund dieser Gesetzesbestimmung hat die Baubehörde auch die Beseitigung von konsenslos bzw. ohne vorherige Bauanzeige an Bauwerke angefügten Bauteilen, wie z.B. Dachaufbauten, Parabolantennen, Reklametafeln und Hauskanälen, anzuordnen (vgl. dazu Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht7, zu § 35 BauO Anm8 S. 466). Hingegen fehlt nach der hg. Judikatur eine für die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages notwendige gesetzliche Grundlage (Art. 18 B-VG) hinsichtlich Baulichkeiten, die keiner Baubewilligungs- oder Anzeigepflicht unterliegen. Demzufolge stellen Vorhaben im Sinne des § 17 BauO keine "anderen Vorhaben" im Sinne des § 35 Abs. 2 Z 3 (letzter Satz) BauO dar (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2006, Zl. 2005/05/0254, mwN).

Ob es sich nun bei der Pumpe aufgrund der Art ihrer Anbringung bzw. Verbindung mit der Dachentwässerungsanlage um einen an ein Bauwerk angefügten Bauteil im vorgenannten Sinn handelt und diese Verbindung eine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderte oder ob die Pumpe mangels einer konstruktiven Verbindung mit dem Dachrinnensystem als bewilligungs- und anzeigefreies Bauvorhaben gemäß § 17 BauO, das die Erteilung eines Auftrages gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 leg. cit. ausschließt, zu beurteilen ist, kann auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden, finden sich doch in diesem Bescheid keine näheren Ausführungen dazu, ob und zutreffendenfalls wie die genannte Pumpe an Teile des Gebäudes des Beschwerdeführers angebunden ist.

Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er sich auf den baupolizeilichen Auftrag zur Entfernung der Pumpe bezieht, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde, sollte sich im weiteren Verwaltungsverfahren ergeben, dass die Pumpe aufgrund ihrer konstruktiven Verbindung mit der Dachentwässerungsanlage als ein an das Gebäude des Beschwerdeführers angefügter Bauteil zu beurteilen ist und daher der Baubewilligungs- oder Anzeigepflicht unterliegt, gegebenenfalls auch nachvollziehbar darzulegen haben wird, aus welchen Gründen allenfalls von der Unzulässigkeit einer Pumpenanbindung im Sinn des § 35 Abs. 2 Z 3 erster Spiegelstrich BauO auszugehen sei und daher ein Auftrag, innerhalb einer bestimmten Frist den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder eine Anzeige einzubringen, wie dies § 35 Abs. 2 Z 3 zweiter Spiegelstrich BauO normiert, nicht in Betracht komme. Der bloße Hinweis - wie er im Berufungsbescheid, auf den der vorliegend angefochtene Bescheid insofern verweist, getroffen wurde -, es sei laut dem erstinstanzlichen Bescheid so, wie die Pumpe derzeit ausgeführt sei, nicht gewährleistet, dass das Regenwasser ordnungsgemäß abgeleitet werden könne, und es müsste daher in dieser Form das anzeigepflichtige Vorhaben untersagt werden, stellt für das Unterbleiben eines solchen Auftrages keine ausreichende Begründung dar. Auch in dem von der Berufungsbehörde gebilligten erstinstanzlichen Bescheid finden sich diesbezüglich keine konkreten Feststellungen, aus denen hervorginge, warum eine Bewilligung für die Ableitung oder Versickerung der Niederschlagswässer mittels der genannten Pumpe von vornherein nicht in Betracht komme. Ferner kann diesen Bescheiden nicht entnommen werden, dass durch die Ableitung der Niederschlagswässer mittels der Pumpe oder die Versickerung der Wässer auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers die Tragfähigkeit des Untergrundes oder die Trockenheit von Bauwerken, insbesondere des Nachbargebäudes, beeinträchtigt würde (vgl. dazu im Übrigen § 62 Abs. 6 BauO; weiters auch § 19 BTV). Der im erstinstanzlichen Bescheid als relevant erachtete Umstand, es sei die Gleichwertigkeit mit den in der ÖNORM B 2501 angeführten Entwässerungseinrichtungen nicht nachgewiesen worden, stellt in gleicher Weise keine ausreichende Begründung im vorgenannten Sinn dar. Denn bei einer ÖNORM handelt es sich um eine unverbindliche Empfehlung des Normungsinstitutes, der nur dann normative Wirkung zukommt, wenn sie der Gesetzgeber (unter Umständen mittels Verordnungserlassung) als verbindlich erklärt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. November 1995, Zl. 94/05/0365, und vom 21. Mai 2012, Zl. 2011/10/0119). Zwar hindert das Fehlen einer solchen normativen Wirkung einer ÖNORM nicht, dass diese als einschlägiges Regelwerk und objektiviertes, generelles Gutachten von einem Sachverständigen als Grundlage in seinem Gutachten etwa für die Beurteilung des Standes der Technik herangezogen werden kann (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 2010, Zl. 2009/07/0037). Der Inhalt der ÖNORM und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen müssten jedoch dann als Teil einer nachvollziehbaren Begründung des Gutachtens näher dargestellt werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 26. Juni 2013

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte