BVwG W113 2120038-1

BVwGW113 2120038-111.1.2017

AVG 1950 §13 Abs3
AVG 1950 §13 Abs7
AVG 1950 §13 Abs8
AVG 1950 §17
AVG 1950 §37
AVG 1950 §38
AVG 1950 §52
AVG 1950 §53
AVG 1950 §7 Abs1 Z3
BStG 1971 §4 Abs1
BStG 1971 §4 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.139
IG-L §20 Abs1
IG-L §20 Abs2
IG-L §20 Abs3
UVP-G 2000 §17 Abs5
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §24 Abs3
UVP-G 2000 §24 Abs7
UVP-G 2000 §24a
UVP-G 2000 §24f Abs1
UVP-G 2000 §24f Abs3
UVP-G 2000 §24f Abs4
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §6 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §34 Abs3
AVG 1950 §13 Abs3
AVG 1950 §13 Abs7
AVG 1950 §13 Abs8
AVG 1950 §17
AVG 1950 §37
AVG 1950 §38
AVG 1950 §52
AVG 1950 §53
AVG 1950 §7 Abs1 Z3
BStG 1971 §4 Abs1
BStG 1971 §4 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.139
IG-L §20 Abs1
IG-L §20 Abs2
IG-L §20 Abs3
UVP-G 2000 §17 Abs5
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §24 Abs3
UVP-G 2000 §24 Abs7
UVP-G 2000 §24a
UVP-G 2000 §24f Abs1
UVP-G 2000 §24f Abs3
UVP-G 2000 §24f Abs4
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §6 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §34 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W113.2120038.1.00

 

Spruch:

W113 2120038- 1/135E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Vorsitzende und die Richterinnen Dr. Silvia KRASA und MMag. Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzer über die Beschwerden der XXXX, und derXXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 04.12.2015, Zl. BMVIT-312.403/0026-IV/ST-ALG/2015, betreffend die UVP-Genehmigung des Vorhabens "S3 Weinviertler Schnellstraße, Abschnitt Hollabrunn-Guntersdorf" nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

A) beschlossen:

Das Verfahren betreffend die Beschwerde der XXXX, wird eingestellt.

B) zu Recht erkannt:

B.I) Die Auflagen 2.18 - letzter Satz, 2.19 - letzter Satz und 4.10 haben wie folgt zu lauten:

Letzter Satz der Auflage 2.18.: "Sollten sich dabei Überschreitungen ergeben, sind Maßnahmen zur Reduzierung unter die Grenzwerte zu setzen (beispielsweise Wahl der Standorte und Orientierung von Baustelleneinrichtungsflächen; Abschirmung von Baustelleneinrichtungsflächen mit Lärmschutzwänden oder temporären Erdwällen; Wahl von Transportwegen innerhalb der Bauflächen, Linienführung von Baupisten und Baustraßen; Alternativen zum Rammen und Schlagen: Bohren statt Rammen, Einpressen von Spundwänden, Bohrpfahlwände, Dämpfende Maßnahmen beim Rammen [Lärmschutzturm];

Einsatz von vorgefertigten Elementen; Verwendung von Fließbeton;

Optimierung der Massenbilanz; Wahl des Standortes von lärmintensiven stationären Maschinen und Geräten innerhalb der Baubetriebsflächen;

Auswahl von geeigneten, lärmarmen Maschinen und Geräten;

Einschränkungen der Bauzeiten)."

Letzter Satz der Auflage 2.19.: "Sollten sich hier Überschreitungen ergeben, sind Maßnahmen zur Reduzierung unter die Grenzwerte zu setzen (beispielsweise Wahl der Standorte und Orientierung von Baustelleneinrichtungsflächen; Abschirmung von Baustelleneinrichtungsflächen mit Lärmschutzwänden oder temporären Erdwällen; Wahl von Transportwegen innerhalb der Bauflächen, Linienführung von Baupisten und Baustraßen; Alternativen zum Rammen und Schlagen: Bohren statt Rammen, Einpressen von Spundwänden, Bohrpfahlwände, Dämpfende Maßnahmen beim Rammen [Lärmschutzturm];

Einsatz von vorgefertigten Elementen; Verwendung von Fließbeton;

Optimierung der Massenbilanz; Wahl des Standortes von lärmintensiven stationären Maschinen und Geräten innerhalb der Baubetriebsflächen;

Auswahl von geeigneten, lärmarmen Maschinen und Geräten;

Einschränkungen der Bauzeiten)."

"4.10: Im Zeitraum 1. Dezember bis 1. März bzw. wenn aufgrund zu tiefer Lufttemperaturen eine Staubbindung mittels Beregnung nicht möglich ist, sind bei Trockenheit (= kein Niederschlag innerhalb der letzten 48 Stunden) alle benutzten, nicht staubfrei befestigten Fahr- und Manipulationsflächen zur Staubbindung mit Calzium-Magnesium-Acetat (CMA) zu besprühen. Dabei ist 100 g CMA/m² in 25 %-iger Lösung an jedem zweiten Betriebstag flächendeckend aufzubringen. Bei geschlossener Schneedecke kann auf die Behandlung verzichtet werden."

B.II) Der Spruchpunkt A.III. "Erklärung weiterer Unterlagen zum Bescheidbestandteil" wird um folgenden Unterpunkt ergänzt:

"Ergänzung der UVE durch Maßnahmen zur Nachsorge".

B.III) Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Genehmigungsbescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (in der Folge: belangte Behörde) wurde der XXXX (in der Folge: Erstprojektwerberin) und XXXX (in der Folge: Zweitprojektwerber) die Bewilligung für die Umsetzung des Bundesstraßenbauvorhabens "S3 Weinviertler Schnellstraße, Abschnitt Hollabrunn-Guntersdorf" nach dem UVP-G 2000, dem BStG 1971, dem ForstG 1975 und dem WRG 1959 erteilt.

2. Dagegen erhoben die XXXX (in der Folge: Erstbeschwerdeführer), und XXXX (in der Folge: Zweitbeschwerdeführer) Beschwerde.

2.1. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wurde mit 30.05.2016 zurückgezogen.

2.2. Der Zweitbeschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde zusammengefasst vor:

* Die BStLärmIV solle unangewendet bleiben, da sie gesetzeswidrig sei (Verweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2015, W104 2108274).

* Es seien diverse Verfahrensvorschriften verletzt worden.

* Das Ermittlungsverfahren hätte nicht beendet werden dürfen, da mit dem Gutachten von Dr. Vrtala ein neues Beweismittel vorliege (Hinweis auf VW-Skandal).

* Die in den Gutachten Bezug habenden RVS hätten von der belangten Behörde vorgelegt werden müssen.

* Es liege eine Verletzung der SUP-Richtlinie vor.

* Betreffend die Fachgebiete Verkehr, Lärm und Luftschadstoffe seien etwa Unsicherheiten (Messungenauigkeit usw.) nicht berücksichtigt worden, weshalb den Ergebnissen in diesen Fachbereichen keine Aussagekraft zukomme.

* Betreffend den Fachbereich Klimaschutz müsse eine "Klimaschutzkompensationsauflage" vorgeschrieben werden.

* Betreffend den Fachbereich Boden müsse eine volle Kompensation für den Verlust wertvoller Ackerböden erfolgen.

* Zum Fachbereich Grundwasser/Oberflächenwasser/Gewässerökologie würden unter anderem Drei-Kammer-Beckensysteme und Chloridfilteranlagen gefordert.

* Zum Fachgebiet Ökologie wurde moniert, dass keine Monitoring- und Beweissicherungsmaßnahmen für erforderlich erachtet worden seien, obwohl betreffend einige Schutzgüter ohne Maßnahmenwirksamkeit eine mäßige und hohe Eingriffserheblichkeit attestiert worden sei.

* Zur Wirtschaftlichkeit des Vorhabens wurde moniert, dass diese Angaben nicht im Projekt enthalten gewesen wären, weshalb die Behörde bei sich selbst eine Stellungnahme dazu eingeholt habe. Die Stellungnahme der Behörde enthalte kein Kriterium, welches eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit zulasse.

3. Mit Beschwerdemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2016 wurden die Parteien des Verfahrens von den Beschwerden informiert.

4. Mit Schreiben vom 25.02.2016 brachte die belangte Behörde eine Stellungnahme zu den Beschwerden ein.

5. Mit Schreiben vom 25.02.2016 brachte die Erstprojektwerberin eine Stellungnahme zu den Beschwerden ein und legte Beilagen vor.

6. Mit Schreiben vom 26.02.2016 brachte die Zweitprojektwerberin eine Stellungnahme zu den Beschwerden ein.

7. Mit Schreiben vom 02.03.2016 erfolgte die vollständige Aktenvorlage durch die belangte Behörde in elektronischer Form.

8. Mit Beschlüssen vom 13.06.2016 und 16.06.2016 wurden nichtamtliche Sachverständige für die Fachbereiche Verkehr, Luftschadstoffe, Lärm, Klima, Wildbiologie, Boden, Naturschutz, Grund- und Oberflächenwasser und Gewässerökologie im Beschwerdeverfahren bestellt. Ihnen wurde ein Fragenkatalog zur Beantwortung übermittelt und wurden sie ersucht, die in den Gutachten Bezug habenden RVS beizulegen. Alternativ (vgl. e-mail vom 23.07.2016) könnten jene Teile der RVS, die wesentlich für die Schlüssigkeit des Gutachtens sind, auch in das Gutachten übernommen werden oder so umschrieben werden, dass eine Nachvollziehbarkeit des Gutachtens gegeben ist.

9. Mit Schreiben vom 14.06.2016 wurde die belangte Behörde ersucht, die in den Gutachten Bezug habenden RVS vorzulegen. Mit Schreiben vom 27.06.2016 teilte die Behörde mit, sie könne die RVS nicht vorlegen, da diese kostenpflichtig und urheberrechtlich geschützt seien.

10. Die Sachverständigen legten ihre schriftlichen Gutachten vor (bis auf den Fachbereich Naturschutz, bei dem dies nicht für erforderlich erachtet wurde), welche in der Folge an die Verfahrensparteien übermittelt wurden.

11. Mit Schriftsatz vom 03.10.2016 legte die Erstprojektwerberin eine Präsentation über die Entlastungswirkung des Vorhabens vor.

12. Am 06.10.2016 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der die bestellten Sachverständigen ihre Gutachten erstatteten und eine Erörterung der Sach- und Rechtslage erfolgte.

13. Mit 21.10.2016 legte die Erstprojektwerberin ergänzende Projektunterlagen "Nachsorge" vor, wie dies in der Beschwerdeverhandlung angekündigt wurde.

14. Dazu brachte der Zweitbeschwerdeführer mit Schreiben vom 10.11.2016 zur Unterlage "Nachsorge", insbesondere betreffend die Fachbereiche Lärm, Luft und Abfälle/Altlasten eine Stellungnahme ein.

15. Die für das Beschwerdeverfahren bestellten SV Lärm, Luft und Boden/Abfälle/Altlasten wurden um ergänzende fachliche Ausführungen zur "Nachsorge" ersucht. Diese ergänzenden Stellungnahmen wurden dem Zweitbeschwerdeführer und den anderen Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

16. Mit Schreiben vom 13.12.2016 brachte der Zweitbeschwerdeführer eine Stellungnahme zur Verhandlung vom 06.10.2016 ein.

17. Mit Schreiben vom 22.12.2016 brachte die Erstprojektwerberin eine Stellungnahme zur mangelnden Notwendigkeit der Darstellung von Nachsorgemaßnahmen ein.

18. Mit Schreiben vom 27.12.2016 brachte der Zweitbeschwerdeführer eine weitere Stellungnahme zu den Nachsorgemaßnahmen ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

1.1. Allgemeines

Der Sachverhalt ergibt sich grundsätzlich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten, aus den im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahmen und aus dem Beschwerdeverfahren, insbesondere der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Bei den beiden Beschwerdeführern handelt es sich um mit Bescheiden des BMLFUW anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000. Beide Beschwerden wurden fristgerecht eingebracht. Der Erstbeschwerdeführer zog seine Beschwerde mit Schreiben vom 12.05.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 31.05.2016, zurück.

Mit dem Vorhaben "S3 Weinviertler Schnellstraße, Abschnitt Hollabrunn-Guntersdorf (km 24,2+21.00 - km 35,1+33.00)" soll eine Verbindung der beiden Hauptstädte Wien und Prag über Jihlava hergestellt werden. Neben der verbesserten Erreichbarkeit der genannten Städte sowie regionaler Zentren hat das Projekt eine verbesserte Verkehrssicherheit und Verkehrsqualität sowie eine Entlastung der Orte zwischen Hollabrunn und Guntersdorf und damit die Verbesserung der Lebensqualität in den betroffenen Ortschaften im betroffenen Abschnitt zum Ziel.

Die geplante Trasse des Vorhabens beginnt beim Absprung von der bestehenden Umfahrung Hollabrunn. Südlich von Suttenbrunn quert die Trasse die B303 und verläuft dann östlich von Schöngrabern und Grund Richtung Norden. Zwischen Grund und Wullersdorf wird die ÖBB-Nordwestbahnstrecke mit einer Überführung gequert, anschließend schwenkt die Trasse Richtung Nordwest und mündet nördlich von Guntersdorf in die B303 ein.

1.2. Fachbereich Verkehr

Bereits im behördlichen Verfahren hinterfragte der Zweitbeschwerdeführer den "Standardwert" von 17 % für ein Konfidenzintervall kritisch und verwies auf die Prognoseunsicherheiten. Im Beschwerdeverfahren wiederholte der SV für Verkehr (vgl. sein Gutachten vom 01.09.2016) seinen Standpunkt dazu: Auf Grund der Tatsache, dass Modelle und Prognosen stets mit Unsicherheiten behaftet sind, hat er verlangt, diese Unsicherheiten im Verkehrsmengengerüst sowohl für den Ist-Zustand als auch für den Prognosezustand abzuschätzen. Die Erstprojektwerberin hat diese Unsicherheiten dann für den Prognosehorizont mit +/- 17 % angegeben. Dies entspricht einer maximalen Abweichung des angegebenen Erwartungswertes (Konfidenzintervall) mit einer Sicherheit von 90 % (Konfidenzniveau). Das bedeutet, dass ein auf einer Kante angegebener DTV-Wert mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 % eine maximale Abweichung von 17 % zum angegebenen Wert hat. Geprüft wurde die Plausibilität der Verkehrszahlen. Die vom Zweitbeschwerdeführer vorgebrachte Widersprüchlichkeit zwischen diesen beiden Werten ist somit nicht nachvollziehbar und war den schlüssigen Ausführungen des SV zu folgen. Auch der Einwand, dass die 17 % seit 2003 konstant geblieben sind und weiter verbessert hätten werden müssen (wie beim Projekt Aspern, wo man auf 15 % gekommen sei), überzeugt nicht, da die Unsicherheiten, wie der SV plausibel ausführte, nicht wegzubringen sind. Der Zweitbeschwerdeführer konnte auch trotz Nachfrage nicht beantworten, zum Beweis wofür dieser Einwand vorgebracht wird. Er stellte nur allgemein in den Raum, dass man die Fähigkeit des Planers in Zweifel ziehen müsse. Gleiches gilt für den Einwand, die Begriffe Konfidenzniveau und Konfidenzintervall seien systematisch verwechselt worden. Der SV führte dazu plausibel aus, dass es nicht Stand der Technik ist, das Konfidenzintervall und das Konfidenzniveau zu berücksichtigen. Es ist nicht seine Aufgabe, auf eine solche Verwechslung zu reagieren, sondern die Plausibilität der vorgelegten Werte zu überprüfen (vgl. Verhandlungsschrift vom 06.10.2016, S. 6). Schließlich überzeugen die dargebrachten Einwendungen - auch in der Stellungnahme des Zweitbeschwerdeführers vom 13.12.2016 - deswegen nicht, weil eine größere (angenommene) Unsicherheit zu einer kritischeren Betrachtung und einem weitreichenderen Monitoring führt.

Im Bewusstsein, dass alle künftigen Entwicklungen mit Unsicherheiten behaftet sind, ist in einem Verbesserungsauftrag im behördlichen Verfahren gefordert worden, Abschätzungen der Prognoseunsicherheiten vorzunehmen. Es ist auch ein umfangreiches Monitoring vorgeschrieben worden, mit dem die Behörde über ein Werkzeug verfügt, die Umweltverträglichkeit des Projektes zu gewährleisten. Der SV für Verkehr gab weiter nachvollziehbar an, dass das Verkehrsmengengerüst von der Projektwerberin mit einem marktüblichen Verkehrsmodell ermittelt worden ist und dem Stand der Technik entspricht. Verfahren zur standardmäßigen Integration von Unsicherheiten sind wünschenswerte Instrumente, die gerade diskutiert werden, derzeit aber noch nicht dem Stand der Technik entsprechen. Wenn der Zweitbeschwerdeführer einwendet, der Einsatz von QUALIVERMO würde dazu führen, dass sich höhere Unsicherheiten ergeben würden, ist auf die schlüssigen Ausführungen des SV zu verweisen, wonach QUALIVERMO noch nicht Stand der Technik ist. Die Darstellung der Abschätzung der Unsicherheiten ist insgesamt plausibel und nachvollziehbar. Der

2. Verbesserungsauftrag ist erteilt worden, da sich ein Zahlendreher im Projekt eingeschlichen hat. Der beanstandete Wert der Standardabweichung von 91,9 % lautet nun richtig 19,9 %. Dieser korrigierte Wert ist plausibel.

Der Zweitbeschwerdeführer brachte mit fachlicher Unterstützung von Mag. Dr. Vrtala in der Beschwerdeverhandlung am 06.10.2016 zwar Einwendungen, wie oben dargelegt, vor, er konnte aber nicht im Ansatz darlegen, zu welchen Beeinträchtigungen es durch die unbelegt gebliebenen Behauptungen kommen soll und welche Auswirkungen sich für das konkrete Verfahren ergeben.

Der Zweitbeschwerdeführer stellte in der Beschwerdeverhandlung weiters den Antrag, es möge ein Verbesserungsauftrag erteilt und Unterlagen vorgelegt werden, da er sonst nicht konkret nachvollziehen könne, ob die Angaben der Projektwerber richtig sind. Dazu ist auf die Ausführungen des SV hinzuweisen, wonach die vorliegenden Unterlagen vollständig und ausreichend sind, um eine fachliche Beurteilung aus dem Fachbereich Verkehr vornehmen zu können.

Unspezifisch geblieben sind weiter die Angaben des Zweitbeschwerdeführers, das Monitoring könne nicht zu einer Verkehrsstärkenbeschränkung führen und vergehe eine zu lange Zeit, bis dann reagiert werden könne (vgl. Verhandlungsschrift vom 06.10.2016, S. 10-11). Dieser Beschwerdeführer führte selber dazu aus, dass es sich beim Monitoring um ein beobachtendes Instrument handelt. Darüber hinaus hat der SV für Verkehr das Vorhaben aus seiner fachlichen Sicht als umweltverträglich und die Auswirkungen auf das Schutzgut Verkehrssicherheit als vertretbar eingestuft. Dem ist der Zweitbeschwerdeführer nicht substantiiert entgegen getreten.

Der Zweitbeschwerdeführer moniert schließlich den Unterschied zwischen den Auflagen 1.4 und 1.12 bzw. 1.13, die unterschiedliche Messintervalle im übergeordneten bzw. untergeordneten Straßennetz vorsehen. Auch hier ist den plausiblen Angaben des SV zu folgen, wonach die Auflagen aus fachlicher Sicht ausreichend sind, um allfällige nicht prognostizierte Verlagerungsauswirkungen erkennen zu können (vgl. Verhandlungsschrift vom 06.10.2016, S. 11).

1.3. Fachbereich Lärm

Zu den Einwendungen betreffend die BStLärmIV ist festzustellen:

Im Verfahren erfolgte eine autonome lärmtechnische sowie darauf aufbauend eine humanmedizinische Beurteilung auf Basis geltender Grenz- und Richtwerte. Gegen diese Beurteilung wurden vom Zweitbeschwerdeführer keine Beschwerdegründe vorgebracht und insbesondere nicht aufgezeigt, bei welchen Nachbarn aufgrund dieser Beurteilung die Genehmigungskriterien nicht eingehalten werden. Nach Inkrafttreten der BStLärmIV während des laufenden Genehmigungsverfahrens legte die Erstprojektwerberin ergänzende Unterlagen in Form einer Evaluierung auf Grund der mittlerweile geltenden BStLärmIV vor. Gemäß den Projektunterlagen handelt es sich bei dieser Beurteilung nicht um neue Ergebnisse, sondern um eine Evaluierung und Detaillierung der Ergebnisse aus dem Einreichprojekt 2012. Auch das Berechnungsmodell ist nicht verändert worden.

Aus dem humanmedizinischen Gutachten des Behördenverfahrens ergibt sich, dass in der Bauphase mit vertretbaren Auswirkungen zu rechnen ist und in der Betriebsphase auf Grund der vorgeschriebenen Maßnahmen keinerlei unzumutbare Belästigung der Anrainer bzw. auch keine Gesundheitsgefährdung zu erwarten ist. Dies wurde vom Zweitbeschwerdeführer nicht substantiiert bestritten.

Zum Einwand, die angewendete BStLärmIV sei rechtswidrig, weist der SV für Lärm im Beschwerdeverfahren auf sein Teilgutachten Lärm im behördlichen Verfahren hin, das in Abschnitt 2.4 über die BStLärmIV hinausgehende Beurteilungskriterien definiere. Dabei sei insbesondere der lineare Anstieg der Belästigungswirkung mit dem Lärmindex berücksichtigt. Die Kriterien seien gemeinsam mit dem humanmedizinischen SV abgestimmt worden. Für das Vorhaben hätten sich im Zuge des Befunds und Gutachtens keine Sachverhalte ergeben, in welchen die Anwendung der BStLärmIV gemeinsam mit den genannten zusätzlichen Kriterien nicht ausreichend bestimmt wäre. Ein Verstoß gegen die EU-Richtlinie 2002/49/EG zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (in der Folge: END) sei ebenfalls nicht erkennbar. So werde sämtlichen Definitionen gefolgt. Lärmgrenzwerte seien in der END nicht enthalten, aber Empfehlungen, diese Grenzwerte anhand der im Gutachten verwendeten Lärmindizes und Methoden festzulegen.

In der Beschwerdeverhandlung konnte zudem klargestellt werden, dass bei Erstellung und Einreichung des Projektes die BStLärmIV noch nicht anzuwenden war und daher die vorgesehenen Lärmschutz-Maßnahmen auf Grund der humanmedizinischen Beurteilung geplant wurden. Nach Inkrafttreten der BStLärmIV sind keine zuvor geplanten Maßnahmen aus dem Projektinhalt gestrichen worden, sondern zusätzliche, auf Grund der VO notwendig gewordene, ergänzt worden. Zusammenfassend sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die mutmaßen lassen, dass die Anwendung der BStLärmIV im konkreten Fall zu einer Verschlechterung der Lärmsituation der Anrainer durch das Vorhaben führt.

Zum Fachbereich Lärm ist festzustellen:

Der SV für Lärm kommt in seinem Gutachten im behördlichen Verfahren zum Ergebnis, dass der Ist-Zustand schalltechnisch hoch belastete Ortsdurchfahrten aufweise. Bei Ausbleiben des Projektes sei mit weiteren Verkehrssteigerungen zu rechnen, die eine Vielzahl von hoch lärmbelasteten Wohnobjekten bewirken. Unter Berücksichtigung von Minderungsmaßnahmen in der Bauphase könne mit zumutbaren Auswirkungen die geplante Trasse des Vorhabens errichtet werden. Bei Betrieb der Trasse komme es zu deutlichen Verbesserungen für den gesamten Untersuchungsraum. Aktive Lärmschutzmaßnahmen würden die Lärmimmissionen ausgehend von der Bundesstraße begrenzen. Objektseitige Maßnahmen seien im untergeordneten Netz erforderlich. Hierbei seien bereits im Ist-Zustand hohe Immissionen vorhanden gewesen. Aufgrund der BStLärmIV und der im Projekt angewandten Einzelfallbeurteilung werde hier ein besonderes Schutzziel bei projektbedingten Immissionserhöhungen angewendet. Das Vorhaben wird für den Fachbereich Lärm als umweltverträglich eingestuft und die Auswirkungen des Vorhabens für die Betriebsphase als geringfügig und für die Bauphase als vertretbar bewertet. Diese fachliche Schlussfolgerung ist plausibel und nachvollziehbar.

Der Zweitbeschwerdeführer vermeint in seiner Beschwerde, sowohl Messungen als auch Rechenmodelle zu Lärmimmissionen seien mit Unsicherheiten behaftet, das Fehlerfortpflanzungsgesetz sei seit langem bekannt und die Ermittlung und Ausweisung von Vertrauensbereichen sei Stand der Technik. Er verweist dabei auf das Gutachten von Mag. Dr. Vrtala im Verfahren zum Vorhaben "S8" (im Folgenden: Gutachten Vrtala). Der SV für Lärm brachte dazu in seinem Gutachten vom 29.07.2016 zur Vorbereitung auf die Beschwerdeverhandlung schlüssig vor, dass das Gutachten Vrtala nur bedingt herangezogen werden kann, da es zu einem anderen Vorhaben erstattet worden ist. Ein wesentliches Argument im Gutachten Vrtala ist auf S. 59: "Schlussendlich ist festzuhalten, dass sowohl in der durch das BMVIT für verbindlich erklärten RVS 04.02.11 als auch im Arbeitspapier Nr. 18 die sonstige Berücksichtigung von Ungenauigkeitsüberlegungen, Standardabweichungen und Vertrauensbereichen nicht explizit gefordert aber auch nicht untersagt oder als vernachlässigbar klassifiziert wird." Weiter auf S. 75: "Um mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" ausschließen zu können, dass es z.B. zu einer gesundheitlichen Gefährdung durch Lärmimmissionen kommt, darf man nicht - so wie hier im gegenständlichen Projekt - den Erwartungswert einsetzen, sondern man muss den oberen Konfidenzintervallwert zur Auswertung durch die BStLärmIV (oder anderer Regelwerke) heranziehen." Der SV für Lärm beurteilt dieses Argument als unschlüssig, da an erster Stelle das Ziel steht, unzumutbare Belästigung und gesundheitliche Gefährdung quantitativ zu beurteilen. Physikalische Methoden alleine genügen dazu aber nicht. Die heutige Methodik der Lärmwirkungsforschung basiert auf verschiedenen vom SV näher beschriebenen Grundlagen. Schließlich qualifiziert er die in der UVE zum Vorhaben "S3" gewählte Methode der Berechnung als richtig. Sie berücksichtigt insbesondere auch Änderungen der Verkehrswerte, Geschwindigkeiten, Straßenbeläge etc. Die Beurteilung und Methodik mittels Lärmindizes folgt der europäischen Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG (END). Das wesentliche Element ist der Zusammenhang eines Lärmindexwertes mit dem Grad der Belästigung und potentiellen gesundheitsschädlichen Auswirkungen. Dieser definiert sich nach der END über Dosis-Wirkung-Relationen aus Feldstudien. Konfidenzintervalle sind dazu ausführlich beschrieben. Sie beruhen sowohl auf Unsicherheiten in der Feststellung der Belästigung bzw. Gesundheitsauswirkung als auch auf Unsicherheiten in der Berechnung des wahren Wertes für den Lärmindex. Diese Unsicherheiten sind implizit in den Schwellenwerten von Richtlinien über Lärmwirkungen enthalten. Die Empfehlungen fordern keine Berücksichtigung eines Vertrauensbereiches, da dieser bereits im vorbeugend gewählten Schwellenwert enthalten ist. Sofern die Unsicherheiten bei der detaillierten Berechnung im Rahmen der UVP nicht höher liegen als jene in den Feldstudien, was mit Sicherheit angenommen werden kann, liegt man bei der Ausweisung der Auswirkungen auf der sicheren Seite. Es ist aus fachlicher Sicht kein Grund erkennbar, warum bei Berücksichtigung von Unsicherheiten eine ungünstigere Ausweisung der Betroffenheit von Mensch und Umwelt zu erwarten sein soll.

In der Beschwerdeverhandlung vermeinte Mag. Dr. Vrtala für den Zweitbeschwerdeführer, dass Unsicherheiten der Verkehrsmenge in den damaligen Studien nicht enthalten sein können. Deswegen müsse man die Unsicherheiten schon im Verkehr ermitteln, weil sonst die Umweltauswirkungen nicht abschließend geprüft werden könnten. Der SV für Lärm erklärt dazu nachvollziehbar, dass die Umweltverträglichkeit für seinen Fachbereich auf Basis der mit größter Wahrscheinlichkeit eintreffenden Werte beurteilt worden ist, wobei Abweichungen durch Maßnahmen abgesichert sind (vgl. Verhandlungsschrift vom 06.10.2016, S. 13).

Der Zweitbeschwerdeführer monierte weiters, er könne nicht darlegen, ob die Berechnungen falsch sind, da er nicht über die erforderlichen Daten verfüge. Er beantragte daher die Vorlage der Daten. Dazu ist auf die Ausführungen des SV für Lärm zu verweisen, wonach die Plausibilisierung der Ergebnisse des UVE-Fachbeitrags auch ohne Kenntnis der Eingangsdaten möglich ist. Der Zweitbeschwerdeführer konnte auch trotz mehrmaliger Nachfrage nicht konkret darlegen, welche Daten er genau haben möchte, sondern vorerst pauschal auf die "erforderlichen" Daten verwiesen und dann all jene Daten gefordert, die die Erstprojektwerberin als Eingangsdaten für ihre Lärmimmissionsprognose verwendet hat. Hinweise darauf, dass die Berechnungen tatsächlich falsch sind, hat der Zweitbeschwerdeführer nach eigenen Angaben auch nicht.

Der Zweitbeschwerdeführer verwies in seiner Beschwerde auf seinen Einwendungspunkt 9.26 im Stellungnahmeband und zitiert den SV für Lärm: "Die Angaben auf eine Zehntel Stelle sei physikalisch und technisch sehr wohl sinnvoll. So ergeben Variationen von 10 % in den maßgebenden Verkehrsstärken Differenzen im Zehntel dB Bereich für die Lärmimmissionen. Eine Rundung auf ganze Zahlen würde insbesondere zum Nachteil der Anrainer sein, weil dadurch um bis zu 0,5 dB höhere Immissionen bei der Gegenüberstellung mit einem ganzzahligen Grenzwert entstehen können!" Der Zweitbeschwerdeführer bemängelte, dass die Angabe einer Scheingenauigkeit, die deutlich über der tatsächlichen Genauigkeit liege, irreführend sei und nur dazu führe, niedrigere Lärmwerte ausweisen zu können, aber nicht zu tatsächlich niedrigeren Lärmwerten führe. Der SV für Lärm beurteilte diesen Einwand als unlogisch. Durch die Angabe der Werte im 0,1 dB Bereich würden Werte ab beispielsweise 45,1 dB über dem Grenzwert von 45,0 dB eine Grenzwertüberschreitung ausweisen, während bei der Angabe von ganzzahligen Werten ein Wert von bis zu 45,4 dB auf 45 dB abgerundet werde und daher eine höhere Schwellenwertüberschreitung zulasse. Der Einwand des Zweitbeschwerdeführers konnte sohin nicht überzeugen.

Mit Verweis auf seinen Einwand 9.13 im Stellungnahmeband verwies der Zweitbeschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf, dass nicht nur Messungen, sondern auch Berechnungen Unsicherheiten aufweisen würden, dies betreffe neben der Rechengenauigkeit auch die Eingabeparameter. Der SV für Lärm verwies nachvollziehbar auf die Behandlung des Punktes 9.13 im Stellungnahmeband, wo er nach detaillierter Darlegung zusammenfasste, dass die Unsicherheiten von Berechnungen im Verfahren von der WHO und EEA publizierten Wirkungsbeziehungen implizit berücksichtigt werden. Die nach den standardisierten Verfahren ermittelten Lärmindizes stellen Ergebnisse dar, die unter Berücksichtigung aller möglichen Variationen und Unsicherheiten mit der höchst möglichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Ein besseres Verfahren zur Prognose der Wirkung des Straßenverkehrslärms auf Menschen gibt es nach den Angaben des SV derzeit nicht.

Zu den beanstandeten Auflagen konnte in der Beschwerdeverhandlung Einigkeit darüber erzielt werden, dass den Auflagen 2.18 und 2.19 jeweils die vom SV für Lärm in seinem Gutachten auf S. 13-14 angeführten Maßnahmen als Beispiele in Klammer angefügt werden.

Zusammenfassend konnte der Zweitbeschwerdeführer nicht die vom SV für Lärm attestierte Umweltverträglichkeit des Vorhabens für den Fachbereich Lärm in Zweifel ziehen. Im Gegenteil hat er nicht im Ansatz dargelegt, wo es zu welchen höheren Lärmimmissionen durch das Vorhaben kommen soll, bewirkt dieses doch eine massive Entlastung im Untersuchungsraum, da Ortschaften durch die geplante Trasse vom Verkehr und dessen Auswirkungen entlastet werden.

1.4. Fachbereich Luft

Im behördlichen Verfahren stufte der SV für Luftschadstoffe, Klima und Energiebilanz die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Luft für die Betriebsphase als geringfügig, für die Bauphase als vertretbar und insgesamt als vertretbar ein. Infolge der Verlagerung von Emissionen aus Siedlungs- in Freilandbereiche würden sich für Siedlungsgebiete entlang der B303 in der Betriebsphase Verbesserungen der Luftgüte ergeben.

Bereits im behördlichen Verfahren monierte der Zweitbeschwerdeführer, sowohl Messungen als auch Rechenmodelle zu Luftschadstoffimmissionen seien mit Unsicherheiten behaftet, das Fehlerfortpflanzungsgesetz sei seit langem bekannt und die Ermittlung und Ausweisung von Vertrauensbereichen sei schon lange Stand der Technik.

In seinem Gutachten vom 29.07.2016 zur Vorbereitung auf die Beschwerdeverhandlung führte der SV für Luftschadstoffe, Klima und Energiebilanz nach Darlegung der relevanten Messergebnisse des Untersuchungsraums - unter Berücksichtigung des nun verfügbaren Messjahres 2014 - aus, dass sich an der fachlichen Beurteilung durch das Beschwerdevorbringen nichts ändert. Mit der Validierung des Modellergebnisses anhand von Messwerten ist sichergestellt, dass die Modellkette als Gesamtheit die Qualitätskriterien erfüllt. Es ist daher nicht erforderlich, dass für jedes einzelne Element dieser Modellkette ein Unsicherheitsfaktor aufgeschlagen wird. Der SV verwies weiter auf die RVS 04.02.12 "Ausbreitung von Luftschadstoffen an Verkehrswegen und Tunnelportalen", wonach es bei Einhaltung der Vorgaben dieser RVS nach dem Stand der Technik nicht erforderlich ist, etwaige Unsicherheiten der Berechnungen dem Rechenwert der Zusatzbelastung zuzurechnen. Mit Blick auf die EU Richtlinie 2008/50/EG "Luftqualität und saubere Luft für Europa" wurde in der genannten RVS der fachlich begründete Schluss gezogen, dass die Ergebnisse von Rechenmodellen in Bezug auf Berücksichtigung von Unsicherheiten gleich zu beurteilen sind wie jene aus Messungen, weshalb auch bei Rechenwerten keine Unsicherheiten berücksichtigt werden müssen. Bezüglich Unsicherheiten der verwendeten Emissionsfaktoren legte der SV schlüssig dar, dass die Immissionsprognose der UVE weit auf der sicheren Seite liegt. Schließlich würde selbst bei einer (völlig unrealistischen) doppelt so hohen Emission, als der Immissionsberechnung zu Grunde gelegt, die PM10-Zusatzbelastung das Irrelevanzkriterium von 1,2 µg/m³ beim exponiertesten Objekt nicht überschreiten. Ebenso ist eine Grenzwertüberschreitung der NO2-Gesamtbelastung bei einer doppelt so hohen Emission auszuschließen.

Der Zweitbeschwerdeführer stellte im Beschwerdeverfahren den Antrag einer Neuberechnung der Umweltauswirkungen des Vorhabens unter Zugrundelegung von "real drive emissions", da mit Verweis auf den VW-Skandal gravierende Abweichungen zwischen Abgasmessungen im Labor und "real drive emissions" bestünden. Er zitierte einen Artikel von Franko und das Gutachten von Mag. Dr. Vrtala zum Verfahren "S8", wonach die Emissionsfaktoren, die als Grundlage für das Handbuch für Emissionsfaktoren (HBEFA) verwendet würden, nicht geeignet seien, reale Emissionswerte zu erfassen. Der SV für Luftschadstoffe, Klima und Energiebilanz verwies dazu auf die Berechnungen anhand des HBEFA und erklärte die Unterschiede zwischen den Versionen des HBEFA 3.1 und 3.2 für vernachlässigbar, weshalb jene nach der 3.1 durchgeführten volle Geltung haben. Zur Diskussion betreffend die Abgaswerte verwies der SV auf die homepage des Umweltbundesamtes, wonach die Emissionsfaktoren (nach dem HBEFA) das Abgasverhalten in realen Fahrsituationen wiedergeben. Diesen Werten liegen umfangreiche Messungen und Untersuchungen zugrunde. Das HBEFA basiert auf "real drive emissions" und würde den derzeitigen Stand der Technik zur Emissionsberechnung darstellen. Im Übrigen ist man aus unterschiedlichen näher beschriebenen Gründen mit der Immissions- und Emissionsprognose für das Vorhaben, bezogen auf das Jahr 2025, weit auf der sicheren Seite. Der SV kam nach weiteren fachlichen Argumenten zum Schluss, dass die vom Zweitbeschwerdeführer geforderte Neuberechnung der Luftschadstoffemissionen bzw. -immissionen aus fachlicher Sicht nicht erforderlich sind. Die fachliche Beurteilung hätte sich auch mit einer Neuberechnung nicht geändert, da vorhabensbedingte Grenzwertüberschreitungen auch bei Heranziehung des aktuellsten in Österreich verfügbaren Emissionsmodells (NEMO 3.7.4) auszuschließen sind. In der Beschwerdeverhandlung brachte der Zweitbeschwerdeführer vor, das HBEFA arbeite mit Testzyklen und gebe dementsprechend nicht die realen Emissionswerte wieder. Der SV führte dazu schlüssig aus, dass das HBEFA nach Angaben des UBA nicht nur Prüfstandsmessungen, sondern auch mobile Messungen im tatsächlichen Fahrbetrieb als Grundlage für die Entwicklung der Emissionsfaktoren verwendet. Für Diesel-PKW der Klassen Euro 5 und Euro 6, die genau jene Diesel-PKW umfassen, die vom VW-Abgasskandal umfasst sind, für die noch nicht genügend Daten für den realen Fahrbetrieb vorhanden waren, wurden im HBEFA nicht die Grenzwertemissionen, sondern zwei- bis dreifache Werte herangezogen. Ohne Einblick in die zu Grunde liegenden Messungen zu haben, konnte der SV darlegen, dass das HBEFA hinsichtlich Emissionsfaktoren in Österreich den Stand der Technik darstellt. Das aktuellste verfügbare Modell NEMO 3.7.4. (Stand 2016) leitete aus aktuellen Messungen von Euro 6-Fahrzeugen Emissionsfaktoren ab, die bei PM10 etwas unter jenen des HBEFA liegen, jedoch bei NOx höhere Emissionen nicht auszuschließen sind (für 2018 werden um bis zu 11 % höhere NOx-Emissionen als ursprünglich angenommen). Im konkreten Vorhaben kann auf Grund des niedrigen Emissionsniveaus bei Stickstoffdioxid bei 11 % höheren NOx-Emissionen eine vorhabensbedingte Grenzwertüberschreitung ausgeschlossen werden. Der Zweitbeschwerdeführer konnte nicht mit dem Einwand überzeugen, der VW-Abgasskandal führe zu höheren Emissionswerten, hat er dafür doch keine fachlich überzeugenden Argumente vorgebracht oder Beweise vorgelegt. Im Gegenteil war dem SV, wie hier ausgeführt, zu folgen.

Wenn der Zweitbeschwerdeführer immer wieder vorbrachte, dass die Immissionsbelastung durch den zusätzlichen Verkehr höher sei, vermag er damit nicht dazulegen, dass es durch das Vorhaben zu höheren Immissionsbelastungen kommt, als in der UVE und den Gutachten des SV für Luftschadstoffe, Klima und Energiebilanz dargelegt. Trotz mehrmaliger Nachfrage, an welchen Immissionspunkten höhere Belastungen zu erwarten sind, blieb der Zweitbeschwerdeführer bei seinen allgemeinen Aussagen. Nicht entkräften konnte der Zweitbeschwerdeführer schließlich, dass es insgesamt betrachtet projektbedingt zu massiven Entlastungen der Bevölkerung kommt, wie die Erstprojektwerberin schlüssig ausführte.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Berücksichtigung von Unsicherheiten bei Messungen oder Berechnungsergebnissen betreffend Luftschadstoffe nicht erforderlich ist. Dies legte der SV schlüssig dar und brachte der Zweitbeschwerdeführer keine fachlichen Gegenargumente vor. Er behauptete vielmehr nur allgemein, es seien die Unsicherheiten zu berücksichtigen, weshalb den detaillierteren und nachvollziehbaren Ausführungen des SV zu folgen war. Auch mit dem Vorbringen, es seien Neuberechnungen durchzuführen, da reale Fahrzeugemissionen nicht berücksichtigt worden seien, ist für den Zweitbeschwerdeführer nichts zu gewinnen, da der SV schlüssig darlegte, dass auch eine Neuberechnung zu keinen vorhabensbedingten Grenzwertüberschreitungen führt.

Die in Kritik gezogene Auflage 4.10 kann nach den schlüssigen Angaben des SV dahingehend abgeändert werden, dass statt "stabiler Schneedecke" "geschlossene Schneedecke" formuliert wird. Dem traten der Zweitbeschwerdeführer und die Projektwerber nicht mehr entgegen, weshalb die Auflage umformuliert wurde.

1.5. Fachbereich Klima

Durch die Umsetzung des Vorhabens sind im Prognosejahr 2025 gegenüber der Nullvariante auf Grund der größeren Fahrleistungen und der höheren Fahrtgeschwindigkeiten höhere Jahresemissionen im Ausmaß von rund 4.453 t Kohlendioxid-Äquivalente zu erwarten (vgl. Teilgutachten Nr. 4 "Luftschadstoffe, Klima und Energiebilanz" im Gutachtenband 1-5, S. 88 sowie Stellungnahmenband S. 97). Der SV für Luftschadstoffe, Klima und Energiebilanz führte im zitierten Stellungnahmenband weiter aus, dass die Emissionszunahme durch das Vorhaben damit bei 0,02 % der zulässigen jährlichen Höchstmengen für den Sektor Verkehr liegt. Der Beitrag des Vorhabens ist damit so gering, dass er keinen Einfluss auf die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Klimaschutzziele hat. Diese Ausführungen werden als schlüssig und nachvollziehbar angesehen und werden dem Verfahren daher zu Grunde gelegt.

Zur Forderung des Zweitbeschwerdeführers nach einer "Treibhausgaskompensationsauflage" führte der SV für Luftschadstoffe, Klima und Energiebilanz in seinem Gutachten vom 29.07.2016 zur Vorbereitung auf die Beschwerdeverhandlung schlüssig aus, dass zu prüfen ist, welche Maßnahmen die Republik Österreich zur Reduktion klimawirksamer Emissionen durch den Sektor Verkehr plant, da das Vorhaben als Schnellstraße ins Bundesstraßengesetz aufgenommen worden ist. Tatsächlich sind eine Reihe von Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasen geplant. Man kann davon ausgehen, dass der Bund durch die Aufnahme neuer Straßenbauvorhaben in das Bundesstraßengesetz zwar die Zunahme von klimawirksamen Emissionen durch einzelne Projekte in Kauf nimmt, durch ein Maßnahmenpaket jedoch eine Kompensation der verkehrsbedingten Emissionen stattfinden wird. Während die Treibhausgasemissionen zwischen 1990 und 2005 stetig angestiegen sind, sollen diese zwischen 2006 und 2014 wieder leicht abnehmen. Projektbezogene Maßnahmen können systembedingt nicht bei wirksamen übergeordneten verkehrspolitischen Entscheidungen ansetzen, da der Projektwerber keinen Einfluss darauf hat. An Maßnahmen sind etwa Verkehrs- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen auf dem vorhabensgegenständlichen Straßenabschnitt denkbar, was aber kontraproduktiv wäre, da es zu Verkehrsverlagerungen zurück in die Ortschaften kommen könnte. Eine denkbare Kompensationsmaßnahme wäre die Neupflanzung von Bäumen, wobei auf einer Fläche von etwa 300 ha 300.000 Bäume aufgeforstet werden müssten. Das wäre zum einen unverhältnismäßig und zum anderen würde damit noch mehr landwirtschaftliche Nutzfläche entfallen, weshalb eine solche Maßnahme vom SV aus fachlicher Sicht nicht befürwortet wurde.

Dem trat der Zweitbeschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen, weshalb den Ausführungen des SV zu folgen war und keine zusätzlichen Auflagen vorgeschrieben wurden. Wenn der Zweitbeschwerdeführer meinte, jeder Beitrag sei gering und scheinbar vernachlässigbar, weshalb dieses Argument nicht herangezogen werden könne, übersieht er, dass die Emissionszunahme durch das Vorhaben mit 0,2 % der zulässigen jährlichen Höchstmengen für den Sektor Verkehr tatsächlich als vernachlässigbar eingestuft werden kann, wie der SV plausibel ausführte.

1.6. Fachbereich Boden

Der Zweitbeschwerdeführer monierte - wie bereits im Behördenverfahren - der Flächenverlust wertvoller Ackerböden müsse mittels einer Vorschreibung komplett kompensiert werden. Der SV Boden legte dazu bereits im behördlichen Verfahren dar, dass im Untersuchungsraum der Verlust an landwirtschaftlicher Fläche rund

1,55 % und der Verlust an Bodenteilfunktionen durch die Trasse rund 1,73 % der Gesamtfläche des Untersuchungsraumes beträgt. Insgesamt wird eine Fläche von 19,034 ha komplett versiegelt und eine Fläche von zusätzlich 5,231 ha teilversiegelt. Dieser Verlust ist nicht voll ausgleichbar, da entsprechende Entsiegelungspotentiale im Untersuchungsraum fehlen. Auf Grund der in der Region verbleibenden ausreichend großen Fläche werden die Auswirkungen des Vorhabens auf den Boden als noch vertretbar eingestuft. Diese Ausführungen werden als schlüssig und plausibel bewertet und werden dem Verfahren daher zu Grunde gelegt.

In der Beschwerdeverhandlung am 06.10.2016 (vgl. Gutachten des SV Boden vom 29.07.2016) bestätigte der SV die zuvor attestierte Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens aus Sicht des Fachbereichs Boden. Für eine volle Kompensation muss man österreichweit geeignete Flächen suchen, wobei Unsicherheiten wie Erwerb der Flächen, Flächenwidmung etc. bestehen bleiben. Das bestehende Entsiegelungspotential im Untersuchungsraum ist genutzt worden. Signifikante, negative Auswirkungen durch Reduktion für die Grundwasserneubildung, der Reduktion der Lebensraumfunktion der Böden (bezogen auf die Produktionsfunktion) und das CO2 Bindevermögen sind durch das Projekt für das Schutzgut Boden nicht zu erwarten, obwohl festzustellen ist, dass die geplante Trasse der S3 durch höchstwertiges Ackerland führt und deshalb die Eingriffserheblichkeit auch als entsprechend hoch zu bewerten ist. Die vorgesehenen Maßnahmen und Vorschreibungen sind nach seinen schlüssigen Ausführungen ausreichend, um nachteilige Umweltauswirkungen zu mindern, zu verhindern oder auszuschließen.

In der Beschwerdeverhandlung legte der Zweitbeschwerdeführer zwar dar, dass man österreichweit geeignete Flächen für eine Kompensation suchen müsse, hat dies aber nicht weiter fachlich untermauert, weshalb den nachvollziehbaren Ausführungen des SV für Boden zu folgen war.

1.7. Fachbereich Grund- und Oberflächenwasser, Gewässerökologie

Aus dem Projekt ergibt sich, dass durch das Vorhaben mehrere Gerinne gequert werden. Hauptvorfluter sind der Gmoosbach und der Göllersbach. Das Projekt sieht Gewässerschutzanlagen vor, durch die die Fahrbahnwässer gereinigt und in Vorfluter geleitet werden. Die SV für Grund- und Oberflächenwasser und Gewässerökologie führten in ihren Gutachten im Behördenverfahren übereinstimmend und plausibel aus, dass die vorgesehenen Anlagen dem Stand der Technik entsprechen.

Zum Einwand des Zweitbeschwerdeführers, ein Drei-Kammer-Beckensystem entspreche mit Verweis auf die Vorhaben S10 und A5 eher dem Stand der Technik, auch wenn die einschlägige RVS 04.04.11 dies nicht vorsehe, hat der SV für Grund- und Oberflächenwasser bereits im Behördenverfahren nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei dem genannten System nicht um eine Reinigungsstufe, sondern vielmehr um eine Retention chloridbelasteter Wässer handelt. Gegenständlich ist dies nicht erforderlich, da im Göllersbach als Vorfluter die geforderten Qualitätsziele eingehalten werden. Im Gutachten des SV für Grund- und Oberflächenwasser vom 29.07.2016, welches zur Vorbereitung der Beschwerdeverhandlung erstattet wurde, wurde dargelegt, dass bei den vom Zweitbeschwerdeführer ins Treffen geführten Vorhaben S10 und A5 ebenso nur zweistufige Reinigungssysteme vorgesehen sind. Das in Diskussion stehende dritte Becken würde nur bei Bedarf errichtet werden. Im gegenständlichen Fall ist durch die vorgesehenen Gewässerschutzanlagen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet. Die Errichtung eines dritten Beckens ist aus fachlicher Sicht nicht erforderlich. Der SV für Gewässerökologie (vgl. Gutachten vom 15.07.2016) verwies ergänzend auf die zu erwartende sehr geringfügige andere Verteilung der Chloridkonzentration über das Jahr im Fall einer theoretischen, verdunstungsbedingten Aufkonzentration. Wenn der Zweitbeschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, die einschlägige RVS 04.04.11 entspreche nicht dem Stand der Technik, da sie keine Drei-Kammer-Systeme vorsehe, ist auf die Ausführungen des SV für Grund- und Oberflächenwässer zu verweisen, wonach die RVS 04.04.11 Gewässerschutz an Straßen die Auswirkungen von Chlorid aus dem Streumitteleinsatz im Winterdienst nicht berücksichtigt und deswegen eine Einzelfallbeurteilung der in die Vorfluter eingeleiteten Chloridfrachten vorzunehmen war. Darüber hinaus stellt die zitierte RVS, nach den schlüssigen Ausführungen des SV für Grund- und Oberflächenwasser, den Stand der Technik dar. In der Beschwerdeverhandlung hat der Zweitbeschwerdeführer die Ausführungen der SV im Punkt "Drei-Kammer-Beckensystem" als plausibel beurteilt (vgl. Verhandlungsschrift vom 06.10.2016, S. 23).

Wenn der Zweitbeschwerdeführer vorbringt, es sei weder die Einleitung in Vorfluter noch die Versickerung ins Grundwasser eine umweltverträgliche Lösung, weshalb Chloridfilteranlagen vorgeschrieben werden müssten, ist auf die schlüssigen Ausführungen des SV für Grund- und Oberflächenwasser in der Beschwerdeverhandlung zu verweisen, wonach die Reinigung der Straßenwässer dem Stand der Technik entsprechend erfolgt, wobei Chloridionen nicht rückgehalten werden können. Um die Belastung der kleineren Vorfluter in den Wintermonaten durch Auftaumittel aus der Schnellstraße zu verhindern, erfolgt in diesem Zeitraum eine gesammelte Ableitung der Winterwässer in den Göllersbach. Nach den schlüssigen Ausführungen des SV für Grund- und Oberflächenwasser entspricht die Ableitung der Straßenwässer dem Stand der Technik und wird die Immissionsbelastung zu schützender Güter dem Stand der Technik entsprechend möglichst gering gehalten. Die Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen, wie Chloridfilteranlagen, ist aus fachlicher Sicht nicht geboten, um die Beeinträchtigung des Grund/Oberflächenwassers möglichst gering zu halten. Der SV für Gewässerökologie stimmt mit dem Zweitbeschwerdeführer überein, dass solche Anlagen die Chloridbelastung im Göllersbach verringern würden.

Gewässerökologisch ist dies aber nicht erforderlich, da die vorgegebenen Richtwerte eingehalten werden und der Gewässerschutz somit ausreichend gewährleistet wird.

Der Zweitbeschwerdeführer verweist auf den Leitfaden "Versickerung chloridbelasteter Straßenwässer" des BMVIT, wonach Verkehrsgischt und Trockendeposition durch den Fahrtwind in den Straßenrandbereich gelangen können und vom Entwässerungssystem nicht abgefangen werden. Damit könnten bis zu 60 % des ausgebrachten Streusalzes in die Straßenböden transportiert werden. Zu diesem Einwand der Unterschätzung der Verkehrsgischt und der Trockendeposition führte der SV für Grund- und Oberflächenwasser im Gutachten zur Beschwerdeverhandlung aus, dass beim gegenständlichen Vorhaben von einer maximalen Verfrachtung von 40 % der mit dem Winterdienst aufgebrachten Streumittel durch Gischt auszugehen ist. Verkehrsgischt, auch als Sprühnebel bezeichnet, kann vom Entwässerungssystem nicht aufgefangen werden. Als umweltrelevant ist vor allem die Deposition von Chlorid anzusehen. Die durch das Vorhaben zu erwartenden Streumengen sind gemäß dem erwähnten Leitfaden mit einem theoretischen Bemessungswert von 0,543 kg/m².p ermittelt worden. Davon ist eine nicht quantifizierbare Menge abzuziehen (z.B. durch Aufnahme von Chlorid durch Pflanzen). Zu berücksichtigen ist auch die Verfrachtung der Verkehrsgischt durch Wind, wobei durch Studien nachgewiesen ist, dass der größte Anteil im Nahbereich der Straße verfrachtet wird, weshalb landwirtschaftliche Flächen kaum betroffen sind. In einer generalisierten Abschätzung, die für den gesamten Projektabschnitt möglich ist, werden die Indikatorparameter des Trinkwassers von 200 mg/l und die Empfehlungen zur landwirtschaftlichen Bewässerung mit Grundwasser durch die verkehrsbedingte Verfrachtung von Chloriden über Verkehrsgischt und Trockendeposition unter Berücksichtigung der im Untersuchungsraum vorherrschenden Grundbelastung im Grundwasserkörper eingehalten. Eine maßgebliche Belastung von landwirtschaftlich genutzten Flächen entlang der Schnellstraße durch den Sprühnebel ist demnach nicht zu erwarten. Ein Großteil der durch die Verkehrsgischt eingetragenen Chloride, abzüglich des durch die Pflanzen aufgenommenen Anteils, wird längerfristig durch Niederschlag ausgewaschen und damit ins Grundwasser gelangen. Zur Belastung des Grundwassers durch dieses Phänomen - mit Blick auf den auch vom Zweitbeschwerdeführer ins Treffen geführten Grundwasserkörper GK 100035 Weinviertel - ist eine Berechnung der mittleren Änderung der Chloridkonzentration im Grundwasser gemäß dem zitierten Leitfaden vorgenommen worden. In einer worst-case-Betrachtung ist zu erwarten, dass die Aufhöhung der Chloridkonzentration im Grundwasserabstrom der Trasse von etwa 21 mg Chlorid/l kaum erreicht wird. Eine maßgebliche Beeinträchtigung des Grundwassers ist damit auszuschließen. Festgestellt werden kann daher auf Grund der schlüssigen Ausführungen des SV für Grund- und Oberflächenwasser, dass eine Beeinträchtigung von Oberflächengewässern und eine maßgebliche Beeinträchtigung des Grundwassers durch die vorhabensbedingte Verkehrsgischt auszuschließen sind.

Zum weiteren Einwand, eine Chloridbelastung des Grundwassers entstehe auch durch die Einleitung der Winterabwässer in die Vorfluter, hat der SV für Grund- und Oberflächenwasser im Gutachten zur Beschwerdeverhandlung auf das UVP-Teilgutachten 14 Grundwasser hingewiesen, wonach eine Infiltration von Wasser aus den Gerinnen in das begleitende Grundwasser nicht zu erwarten ist, weil die Gerinnesohlen der beaufschlagten Bäche als weitgehend dicht anzusehen sind. Ein Austausch bzw. Eintrag maßgeblicher Schadstoffe aus den Gerinnen in die begleitenden Grundwasserströme kann somit weitgehend ausgeschlossen werden.

Zum Einwand, die deutschen Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (in der Folge: RiStWag), auf die die RVS 3.03 verweist, sähen als Stand der Technik im vorliegenden Fall eine komplette Abdichtung der Straßen zum Grundwasser und die Ableitung der Straßenwässer über Abscheideanlagen vor: Nach dem Gutachten des SV für Grund- und Oberflächenwasser im Behördenverfahren wird die Komplettabdichtung insofern erfüllt als jene Komponenten der Straßenentwässerung, die ungereinigte Straßenwässer abführen und behandeln, dicht ausgeführt werden. Im Gutachten zur Beschwerdeverhandlung führte der SV nachvollziehbar aus, dass die RVS 04.04.11 den Stand der Technik darstellt. Die RiStWag sind für Straßen in Wasserschutzgebieten anzuwenden - gegenständlich wird aber kein Wasserschutzgebiet berührt. Aus fachlicher Sicht sind die Vorschreibungen einer kompletten Abdichtung der Straßen zum Grundwasser und die Ableitung der Straßenwässer über Abscheideanlagen nicht erforderlich. Eine maßgebliche Beeinträchtigung des Grund- und Oberflächenwassers kann auch so ausgeschlossen werden.

Zum Einwand, es bedürfe einer Risikoanalyse und wären (wie in der RVS 3.03 vorgesehen) Maßnahmen zum Gewässerschutz vor Unfallfolgen vorzuschreiben, führte der SV für Grund- und Oberflächenwasser im Gutachten zur Beschwerdeverhandlung aus: Die RVS 3.03 ist seit der Ausgabe der RVS 04.04.11 mit 01.01.2005 außer Kraft gesetzt worden. Letztere ist vom BMVIT für verbindlich erklärt worden. Darin sind Maßnahmen zum Schutz vor Unfallfolgen vorgesehen, die im Vorhaben berücksichtigt worden sind. Zusätzlich sind die Auflagen 13.1 und

13.34 vorgeschrieben worden. Da im Fall von Unfällen austretende flüssige Schadstoffe in die Gewässerschutzanlagen gelangen, ist ein ausreichender Schutz vor Unfallfolgen durch wassergefährdende Stoffe gewährleistet. Die Forderung nach Fahrverboten für Gefahrenguttransporte kann nicht nachvollzogen werden, da diese im Fall des Unterbleibens des Vorhabens im bestehenden Straßennetz verbleiben und diese im Katastrophenfall kaum über ausreichende Gewässerschutzmaßnahmen verfügen. Auch die Durchführung einer Risikoanalyse ist aus fachlicher Sicht nicht erforderlich.

Zum Einwand, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass Vertrauensbereiche der Abflussdaten ermittelt worden seien, ist auf die Ausführungen der SV für Grund- und Oberflächenwasser und Gewässerökologie im Behördenverfahren zu verweisen, wonach die Bewertung der Oberflächengewässer sowohl im Projekt als auch in den Gutachten nach den Vorgaben der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (in der Folge: QZV Ökologie OG) und den einschlägigen Leitfäden erfolgt ist. In keiner dieser Grundlagen ist eine Abschätzung von Sicherheit und Genauigkeit vorgesehen. Die in der QZV Ökologie OG festgelegten Richtwerte sind so gewählt worden, dass bei deren Einhaltung der gute biologische Zustand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht werden kann. Die Angabe von Vertrauensbereichen der Abflussdaten ist aus fachlicher Sicht nicht erforderlich. Der SV für Gewässerökologie erläuterte ergänzend, dass eine Berücksichtigung der Unsicherheit der Abflussdaten nicht notwendig ist.

Zum Einwand, der Zustand der Grund- und Oberflächenwässer dürfe nicht verschlechtert werden und sei die Verschlechterung bereits einer Qualitätskomponente nach dem Weser-Urteil des EuGH unzulässig, ist auf die Ausführungen des SV für Gewässerökologie im Gutachten zur Beschwerdeverhandlung zu verweisen. Nach Darlegung des Zustandes der einzelnen Gewässer kommt der SV zum Schluss, dass der gute Zustand auf Basis der allgemeinen physikalischen-chemischen Parameter in den betroffenen Gewässern wohl derzeit nicht erreicht wird. Die Zustandsbewertung aufgrund der Projektunterlagen und der NGPs 2009 und 2015 ergibt, dass die betroffenen Gewässer einen Gesamtzustand von mäßig oder unbefriedigend aufweisen. Aus gewässerökologischer Sicht sind gegenständlich direkte Einleitungen in Oberflächengewässer relevant, zum einen jene der Sommerwässer in mehrere Vorfluter zwischen Kalladorfer Ortsgraben und Kapellenfeldgraben, zum anderen die Einleitung der Winterwässer in den Göllersbach. Sie könnten zu einer Verschlechterung des ökologischen und/oder chemischen Zustands der Gewässer führen. Die vorgesehenen Maßnahmen wie Gewässerschutzanlagen dienen dazu, eine potentielle Beeinträchtigung möglichst auszuschließen. Aufgrund von im Detail dargelegten Berechnungen kommt der SV zum Ergebnis, dass die im Göllersbach relevante dort zu erwartende Chlorid-Konzentration deutlich unter 150 mg L-1 im Jahresmittel bleiben und der Richtwert gemäß QZV Ökologie eingehalten wird. Eine merkliche Veränderung des ökologischen Zustandes des Göllersbaches ist vorhabensbedingt somit nicht zu erwarten. Die Einleitungen verhindern oder erschweren nicht die Erreichung des guten ökologischen Zustands bis 2027. Unter den Beeinträchtigungen aus dem Vorhaben erreichen nur die stofflichen Einträge chloridbelasteter Straßenwässer ein Ausmaß, bei dem angenommen werden kann, dass der ökologische Zustand potentiell verschlechtert wird. Durch die Einhaltung des Grenzwertes für Chlorid von 150 mg L-1 wird jedoch gewährleistet, dass es zu keiner Verschlechterung des ökologischen Zustands kommt. Unter den chemischen und chemisch-physikalischen Komponenten stellt der Salzgehalt das relevante Qualitätsmerkmal dar. Eine Erhöhung der Chloridkonzentration unter dem Richtwert ist in jedem Fall nicht als Verschlechterung der Qualitätskomponente "Salzgehalt" zu interpretieren.

In der Beschwerdeverhandlung brachte der Zweitbeschwerdeführer ergänzend vor, dass in den Oberflächengewässern im Projektgebiet der Steinbeißer vorkomme und hier keine ausreichende Differenzierung zwischen den Unterarten vorgenommen würde, die unterschiedliche Lebensbedingungen brauchen würden. Eine Art weise eine erhöhte Chloridempfindlichkeit auf. Dazu führte der SV für Gewässerökologie nachvollziehbar aus, dass die Gattung Cobitis tatsächlich mehrere Arten umfasst, diese im Projektgebiet aber nicht endemisch ist. Generell sind Fische vergleichsweise tolerant gegenüber erhöhten Salzbelastungen und ist eine Zuordnung der Populationen zu einer bestimmten Steinbeißerart nicht erforderlich. Aus diesem Grund konzentriert sich etwa das Monitoring auf die beiden anderen Qualitätselemente Makrozoobenthos und Phytobenthos (vgl. Verhandlungsschrift vom 06.10.2016, S. 21-22). Der Zweitbeschwerdeführer brachte nicht substantiiert vor, inwieweit von einer Beeinträchtigung des Steinbeißers durch eine erhöhte Chloridkonzentration auszugehen ist, weshalb den schlüssigen Ausführungen des SV zu folgen war.

Zum weiteren Einwand, dass das Kalziumchlorid nicht separat bilanziert worden sei und daher nicht beurteilt werden hätte können, ist ebenfalls den Ausführungen des SV zu folgen, wonach in jedem Fall beide Salze (Kalziumchlorid und Natriumchlorid) im Wasser in gelöster Form vorhanden sind, sodass die Beurteilung immer auf die Chloridkonzentration abzielt. Kalziumchlorid hat zwar eine höhere toxische Wirkung als Natriumchlorid, aber in weitaus höheren Konzentrationen, weshalb eine gesonderte Bilanzierung nicht erforderlich ist.

Zu den monierten Auflagen 12.11, 12.13, 12.25, 12.8 und 12.9 führten beide SV übereinstimmend und schlüssig aus, dass Änderungen dieser aus fachlicher Sicht nicht erforderlich seien. Dagegen wurden keine Einwendungen mehr vorgebracht.

Insgesamt waren die Ausführungen der SV für Grund- und Oberflächenwasser und Gewässerökologie im Behördenverfahren und im Beschwerdeverfahren überzeugend und nachvollziehbar. Der Zweitbeschwerdeführer konnte die Ausführungen nicht überzeugend entkräften und ist dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es kann somit zusammenfassend festgestellt werden, dass eine Beeinträchtigung von Oberflächengewässern und eine maßgebliche Beeinträchtigung des Grundwassers durch das Vorhaben auszuschließen sind und die verbleibenden Auswirkungen des Vorhabens somit umweltverträglich und keine weiteren Vorschreibungen erforderlich sind.

1.8. Fachbereiche Naturschutz, Wildbiologie

Betreffend einige Schutzgüter wurde im Behördenverfahren ohne Maßnahmenwirksamkeit eine mäßige und hohe Eingriffserheblichkeit festgestellt. Dennoch wurden keine Monitoring- oder Beweissicherungsmaßnahmen vorgeschrieben. Der SV für Naturschutz hat im Behördenverfahren dazu festgehalten, dass dieser Einwand berechtigt sei, und ein entsprechendes Beweissicherungs- und Monitoringprogramm vorgeschlagen. Diese Vorschläge wurden nicht in den Bescheid als Vorschreibungen aufgenommen. Zum Einwand, dass der Maßnahmenkatalog überdies nicht ausreichend sei, ist festzustellen, dass der Zweitbeschwerdeführer nicht begründet, welche Maßnahmen noch erforderlich wären.

Der Zweitbeschwerdeführer moniert die Auflage 11.11 aus dem Fachbereich Wildbiologie als unbestimmt, da die Projektwerberinnen auch dann Maßnahmen setzen sollten, wenn dies nicht in ihrem Wirkungsbereich liegt, etwa, indem sie Vereinbarungen abschließt. Der SV für Wildbiologie erklärt dazu in der Beschwerdeverhandlung (vgl. sein Gutachten vom 29.07.2016), dass eine Abänderung der Auflage aus fachlicher Sicht nicht erforderlich sei, da es tatsächlich Konstellationen gebe, auf die die Projektwerberinnen keinen Einfluss hätten. Die Erstprojektwerberin legt in der Beschwerdeverhandlung vom 06.10.2016 Stellungnahmen der Gemeinden Schöngrabern und Hollabrunn vor, wonach diese Gemeinden den betreffenden örtlichen Bereich um die geplante Grünbrücke in der nächsten Überarbeitung der Flächenwidmung als Freihaltefläche Grünland zu widmen planen (vgl. Beilage 4 der Verhandlungsschrift vom 06.10.2016). Der Zweitbeschwerdeführer brachte dazu nichts weiter vor.

1.9. Sonstiges

Auf Grund der Einwendung des Zweitbeschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach die UVE auch Angaben über die Nachsorge zu enthalten habe, hat die Erstprojektwerberin die Unterlage "Nachsorge" nachgereicht. Wie sich aus dem Vorwort zur Unterlage ergibt, ist die Darstellung zur Nachsorge nicht Teil des Vorhabens, sondern dient der Abschätzung der Auswirkungen im Fall der Auflassung der Bundesstraße.

Auf Grund von Einwendungen des Zweitbeschwerdeführers, wonach diese Abschätzung zu ungenau sei und weitere Prognosen vorzulegen seien, wurde den SV Lärm, Luft und Boden/Abfälle/Altlasten aufgetragen, eine ergänzende fachliche Stellungnahme dazu abzugeben. Der SV Lärm gibt an, dass die durch eine Nachsorge zu befürchtenden Lärmimmissionen (sowie auch Erschütterungen) mit der Errichtungsphase vergleichbar und somit abschätzbar seien. Im Fall der Vorschreibung der vorgeschlagenen Nebenbestimmungen, insbesondere, dass keine Sprengungen zulässig sind und ein Lärmmonitoring vorzuschreiben ist, sei das Vorhaben auch unter Berücksichtigung der Unterlage "Nachsorge" umweltverträglich. Der SV Luft führt aus, dass die zu erwartenden Emissionen mit hoher Wahrscheinlichkeit deutlich geringer seien als jene der Bauphase. Die vom Zweitbeschwerdeführer geforderte Immissionsausbreitungsberechnung sei nicht sinnvoll, da der Zeitpunkt und Eintritt einer Nachsorge derart ungewiss sei. Es sei auch die künftige Bebauungssituation nicht bekannt. Auch seien die künftigen meteorologischen Bedingungen, die wesentlich für eine Ausbreitungsberechnung seien, ungewiss. Die Auswirkungen der Nachsorge auf das Schutzgut Luft würden als vertretbar eingestuft. Die Auswirkungen auf die klimawirksamen Emissionen würden als geringfügig positiv angesehen. Der SV Boden/Abfälle/Altlasten attestiert schließlich die Umweltverträglichkeit des Vorhabens unter Berücksichtigung der "Nachsorge", wobei er ebenfalls Nebenbestimmungen vorschlägt.

Die Ausführungen der SV zur Nachsorge sind nachvollziehbar und waren die Einwendungen des Zweitbeschwerdeführers nicht geeignet, dies in Frage zu stellen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Nachsorge nicht Projektbestandteil ist und somit keine - wie vom Zweitbeschwerdeführer formuliert - "Bewilligung auf Vorrat" erteilt wird. Die Vorschläge der SV zur Vorschreibung von Nebenbestimmungen lauten:

SV Luft:

"1. Im Falle einer Beseitigung des errichteten Vorhabens ist in Anlehnung an Auflage 0.1 der UVP-Genehmigung auch für die Dauer der Abtragsarbeiten eine Umweltbauaufsicht für den Fachbereich Luft (luftschadstofftechnische Bauaufsicht) zu beauftragen. Die Umweltbauaufsicht hat zu kontrollieren, ob während des Abtrages alle umweltrelevanten Vorgaben entsprechend der zum Zeitpunkt der Beseitigung des Vorhabens geltenden gesetzlichen Regelungen und des dann geltenden Standes der Technik umgesetzt werden.

2. Insbesondere hat die Umweltbauaufsicht zu kontrollieren, ob die im Bericht "Maßnahmen zur Nachsorge" der Asfinag vom Oktober 2016 genannten Maßnahmen zur Reduktion der Staubemissionen aus diffusen Quellen und zur Reduktion von Emissionen von Maschinen und Geräten umgesetzt werden und ob Maßnahmen zur Staubbindung bei Abbrucharbeiten entsprechend dem dann geltenden Stand der Technik umgesetzt werden."

SV Lärm:

"1. Im Falle eines Abtrags des errichteten Vorhabens ist entsprechend Auflage 0.1 bis 0.5 eine Umweltbauaufsicht für geplante Abtragsarbeiten zu beauftragen. Die Umweltbauaufsicht hat zu kontrollieren, ob während des Abtrages alle umweltrelevanten Vorgaben entsprechend der dann zukünftig geltenden gesetzlichen Regelungen und des dann geltenden Stands der Technik umgesetzt werden.

2. Die Durchführung von Sprengungen ist nicht zulässig.

3. Die Minderungsmaßnahmen aus den Abschnitten 3.2 (Lärm) und 3.4 (Erschütterungen) der von der Projektwerberin dargestellten "Maßnahmen zur Nachsorge" (Bericht erstellt am 10.10.2016) sind umzusetzen.

4. Die Auflagen 2.2 bis 2.12, 2.18 bis 2.19 sowie 3.1 bis 3.3 sind durch die Umweltbauaufsicht an die dann geltenden gesetzlichen Regelungen (Immissionsschutzverordnungen bzw. Immissionsschutzgesetze soweit vorhanden bzw. anzuwenden), technischen Regelwerke (Normen, technische Vorschriften) und örtlichen Verhältnisse (Bebauung, Nutzung) anzupassen."

SV Boden/Abfälle/Altlasten:

"5.1.1 Nachsorge

16.15. Mind. 3 Monate vor Beginn der Ausschreibung der Rückbauarbeiten ist ein Baustellenabfallwirtschaftskonzept der UVP Behörde zur Bewilligung vorzulegen. Mit der Erstellung des BAWK ist eine, von der Bauausführung unabhängige, fachkundige Person oder ein entsprechendes Unternehmen zu betrauen. Das BAWK hat insbesondere auch auf die Problematik der Verwertung/Entsorgung der uU im Bereich des Deckenabbruchs anfallenden Asphaltabbruchs und der dabei verwendeten Zuschlagsstoffe (u.U. Hochofenschlacken) einzugehen.

16.16. Die Verwertung bzw. die Entsorgung der anfallenden Abbruch- bzw. Aushubmassen ist durch geeignete Maßnahmen wie z.B. Mengenbilanzen, Nachweise des Transportaufkommens und der angelieferten Qualitäten von und zum Zwischenlager und wieder zurück zur Baustelle, sicherzustellen und einer dafür zu bestellenden Umweltbauaufsicht nachzuweisen.

16.17. Mit den Statusberichten ist der UVP Behörde eine Liste der innerhalb des Berichtzeitraums erfolgten Abfalltransporte (d.h. nach extern, von extern) in elektronischer Form in einem Datenformat, das eine Weiterbearbeitung mit einem gängigen Tabellenkalkulationsprogramm erlaubt, zu übermitteln. Die Liste hat für jeden Abfalltransport folgende Angaben zu enthalten:

* Abfallart: gemäß Abfallnachweisverordnung;

* Abfallmenge: gemäß Abfallnachweisverordnung;

* Herkunft: Ort des Abfallanfalls (z.B. Teilabschnitt)

* Verbleib: Ort der Zwischenlagerung, Aufbereitung oder Verwertung (z.B. Zwischenlager) und gegebenenfalls das Behandlungsverfahren (R/D-Code entsprechend Anhang 2 AWG) bzw. falls ein Abtransport außerhalb des Baustellenbereichs erfolgt durch Angabe gemäß Abfallnachweisverordnung;

* Allfälliger Bezug zu Gutachten (z.B. Gesamtbeurteilung, Prüfbericht Recycling-Baustoff, Prüfbericht Bodenaushub, Grundlegende Charakterisierung);

16.18. Bodenaushub, der auf der Vorhabensfläche einer Verwertung zugeführt werden soll, hat den zu diesem Zeitpunkt gültigen rechtlichen Rahmenbedingungen zu entsprechen.

Der im Zuge der Baumaßnahmen vorgefundene Bodenaushub bzw. Abfall oder durch die Bauarbeiten verunreinigte Boden, der den dann gültigen Grenzwerten für die Deponierung in einer Bodenaushubdeponie nicht entspricht, ist nachweislich einem befugten Entsorger zu übergeben bzw. nachweislich auf eine für diese Abfälle bewilligte Deponie zu verbringen oder nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. Dieses Material darf auch nicht auf ungesicherten und ungedichteten Flächen zwischengelagert werden, sondern ist sofort aus dem Baustellenbereich (Rückbaubereich) abzutransportieren.

16.19. Zur Verhinderung einer Kontamination von Erdreich sowie Grund- und Oberflächenwässer mit Mineralölprodukten ist im Falle eines Austrittes von Ölen, Treibstoffen oder sonstigen Betriebsflüssigkeiten geeignetes Bindemittel im Ausmaß von zumindest 200 kg bereitzuhalten. Dementsprechend ist mit Chemikalien oder andere Schadstoffe verunreinigtes Erdreich umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß als gefährlicher Abfall mit der korrekten Abfallschlüsselnummer verunreinigte Böden durch einen befugten Entsorger zu entsorgen.

16.20. Zur Zwischenlagerung von gefährlichen Stoffen im Projektgebiet sind an geeigneten Stellen, mindestens jedoch bei jeder Baustelleneinrichtung kleinräumige Abfallsammelstellen einzurichten. Dies gilt sowohl für zwischengelagerte gefährliche Abfälle aus dem Bereich des eigentlichen Betriebs der Rückbaubaustelle als auch für möglicherweise anfallende gefährliche Abfälle aus dem Rückbaubereich. Gefährliche Abfälle sind bis zur Entsorgung in einem eigenen flüssigkeitsdichten Lager und in geeigneten chemikalienbeständigen geschlossenen Gebinden unter Dach und geschützt vor direkter Sonneneinstrahlung zwischenzulagern. Der Zutritt zum Bereich des Zwischenlagers für gefährliche Abfälle durch Unbefugte ist durch Absperren dieses Bereiches zu verhindern. Im Bereich zum Zugang zum Gefahrgutlager ist ein Schild mit der Aufschrift "Lager für gefährliche Abfälle" sowie Schilder mit den Hinweisen "Betreten durch Unbefugte verboten", "Rauchen und Hantieren mit offenem Feuer verboten" anzubringen.

16.21. Zwischengelagertes Aushubmaterial ist so zwischenzulagern, dass ein Abschwemmen in umliegende Geländebereiche oder Vorfluter vermieden wird.

16.22. Die bei der Räumung der Gewässerschutzanlagen sowohl während der Bauphase als auch während der Betriebsphase anfallenden Sedimente sind entsprechend der Vorgaben den zu diesem Zeitpunkt gültigen, gesetzlichen Bestimmungen zu untersuchen und aufgrund der Analyseergebnisse nachweislich einer zulässigen Verwertung oder Entsorgung zuzuführen.

16.23. Die im Randbereich der Trasse angetroffenen Böden sind abfallchemisch zu analysieren und einer grundlegenden Charakterisierung entsprechend den in Zukunft geltenden rechtlichen Bestimmungen zu unterziehen. Sofern eine lokale Verwertung und eine lokale Verwendung dieser Böden auf Grund der Schwermetallbelastung nicht möglich ist, sind diese entsprechend zum Zeitpunkt des Rückbaus geltenden rechtlichen Bestimmungen zu entsorgen.

16.24. Für die Rekultivierung der Trasse darf nur Bodenmaterial verwendet werden, dass den zum Zeitpunkt des Rückbaus entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Dazu ist von einer fachkundigen Person auf Basis von Bodenprofilen aus dem Nahbereich der Trasse ein Rekultivierungsprojekt erstellen und bewilligen zu lassen zu lassen, mit dem eine möglichst weitgehende Angleichung des Bodenaufbaus an die umgebenden Böden ermöglicht wird. Hierbei ist auf die Verwendung von standortgerechten Bodenmaterial besonders Bezug zu nehmen.

5.2 Beweissicherung und Kontrolle

16.25. Für die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abfallbewirtschaftung für das Bauvorhaben ist sicherzustellen, dass von der(den) bauausführenden Firma(en) ein Abfallbeauftragter bestellt wird, der während der gesamten Bauphase von Seiten der bauausführenden Firma(en) für alle abfallwirtschaftlichen Belange im Rahmen des Bauvorhabens verantwortlich ist und auch mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet ist.

16.26. Darüber hinaus ist auch eine, für bodenkundlich Belange sowie für abfalltechnische und abfallchemische Belange zuständige Umweltbauaufsicht zu installieren, die einerseits in Zusammenarbeit mit dem Abfallbeauftragten während der Bauphase projektbegleitend eine lückenlose Nachverfolgung der ordnungsgemäßen Analyse, Bewertung, Verwertung oder Deponierung der anfallenden Abfälle, anderseits einen fachlich fundierten Bodenaufbau sicherstellt.

16.27. Bei Feststellung von kontaminierten Bereichen während der Bauphase, welche durch die Bauarbeiten eine Gefährdung für die Boden- und Grundwasserqualität erwarten lassen, sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und die Umweltbauaufsicht zu benachrichtigen. Die zuständige Behörde ist umgehend zu verständigen und ein entsprechendes Sicherungs- und Entsorgungskonzept vorzulegen, bzw. eine allenfalls erforderliche behördliche Genehmigung zu erwirken."

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Allgemeines/Rechtliches

2.1.1. Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Bei den beiden Beschwerdeführern handelt es sich um anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000. Das beabsichtigte verfahrensgegenständliche Vorhaben soll im Bundesland Niederösterreich errichtet werden, welches sich mithin innerhalb des Tätigkeitsbereiches dieser anerkannten Umweltorganisationen befindet.

Beide Beschwerdeführer haben ihre Beschwerden fristgerecht erhoben und waren grundsätzlich beschwerdelegitimiert. Der Erstbeschwerdeführer hat seine Beschwerde zurückgezogen. Verfahrensparteien können ihr Anbringen gemäß § 13 Abs. 7 AVG in jeder Lage des Verfahrens zurückziehen. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 42). Die allfällige Präklusion von Einwendungen des Zweitbeschwerdeführers ist auf Grund der Judikatur des EuGH unbeachtlich (EuGH 15.10.2015, Rs C-137/14 ).

2.1.3. Zu den Einwendungen betreffend RVS

Der Zweitbeschwerdeführer beantragte im Verfahren die Vorlage und Einsichtnahme in sämtliche RVS, auf die in den Gutachten Bezug genommen wird. Die belangte Behörde verweigerte dies. Im Beschwerdeverfahren wurde erneut eingewendet, dass die RVS vorzulegen seien, da sie eine zentrale Bedeutung im Verfahren spielen würden. Der Zweitbeschwerdeführer legte in der Beschwerdeverhandlung eine Liste mit 38 verschiedenen RVS vor, auf die in der UVE Bezug genommen worden sei.

Die RVS (Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen) sind von der FSV (Forschungsgesellschaft Straße Schiene Verkehr) erarbeitete fachliche Dokumente, die in den dem Bescheid zu Grunde liegenden Gutachten immer wieder Erwähnung finden. Aus rechtlicher Sicht ist auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach den RVS per se keine normative Wirkung zukommt und sie von der Behörde daher nicht anzuwenden sind (VwGH 25.04.2013, 2012/10/0087; 13.02.1991, 90/03/0265). Derartige allgemeine Beurteilungsrichtlinien haben nur jene Bedeutung, die ihnen durch Gesetz oder Verordnung beigemessen wird; sie sind, wie andere Sachverhaltselemente, Gegenstand der Beweisaufnahme und der Beweiswürdigung und können ohne Darlegung der ihnen zugrundeliegenden fachlichen Prämissen nicht herangezogen werden, sodass eine unmittelbare Anwendung dieser Richtlinien nicht statthaben kann (VwGH 24.03.2004, 2002/04/0168).

Entgegen zu treten ist daher den Einwendungen des Zweitbeschwerdeführers, wonach die RVS zur Gänze oder in einer Teilmenge normative Inhalte aufweisen. Der Verweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 17.06.2008, V312/08, ist dabei nicht hilfreich. Im dortigen Verfahren wurde ein sogenannter "Sickererlass" als Verordnung qualifiziert. Für das Gericht bestehen keine Zweifel, dass es sich bei den RVS nicht um Verordnungen im Rechtssinne handelt. Die Erstellung der RVS geht nicht von Verwaltungsorganen aus, sondern werden diese von der erwähnten Forschungsgesellschaft erarbeitet. Eine "Verbindlicherklärung" erfolgt regelmäßig in Form einer Weisung der belangten Behörde an die Erstprojektwerberin. Die RVS beschreiben den jeweiligen aktuellen Stand der Technik und sind nicht normativ ausgestaltet. Sie sind somit, wie der Verwaltungsgerichtshof betont, Gegenstand der Beweisaufnahme. Die RVS sind weder für die Behörde noch für die dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen noch für das erkennende Gericht verbindlich oder stellen eine Rechtsgrundlage dar. Die belangte Behörde stützt sich in ihren rechtlichen Ausführungen auch nicht auf die RVS, sondern auf die jeweiligen Fachgutachten, die zugegebener Maßen den Stand der Technik oftmals mit den RVS zu belegen suchen. Daraus kann sich aber keine normative Wirkung der RVS ergeben. Wesentlich ist auch, dass eine Beweiswürdigung ergeben kann, dass ein fachliches Stützen auf eine RVS durchaus als nicht dem Stand der Technik entsprechend gewertet werden kann.

Ebenso ins Leere geht der Hinweis des Zweitbeschwerdeführers auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.2014, G 104/2013. Dort wurde eine ÖNORM per Gesetz für verbindlich erklärt. Sohin, stellte der Gerichtshof klar, handle es sich bei dieser ÖNORM um ein freies Werk iSd Urheberrechtsgesetzes. Eine Verbindlichkeit der RVS für Behörden, Sachverständige oder Gerichte liegt gerade nicht vor, weshalb das zitierte Erkenntnis nicht auf den gegenständlichen Fall angewendet werden kann.

Zum Vorbringen, sämtliche Bezug habenden RVS müssten vorgelegt werden und sei im Wege des Parteiengehörs Einsichtnahme zu gewähren, ist auszuführen: Das Recht auf Akteneinsicht ist in § 17 AVG geregelt. Danach ist den Verfahrensparteien u.a. Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten zu gewähren. Da die Bezug habenden RVS nicht Aktenbestandteil sind, kann schon aus diesem Grund keine Einsichtnahme gewährt werden. Dem in § 37 AVG postulierten Grundsatz der materiellen Wahrheit folgend hat die Behörde (bzw. das erkennende Gericht) den wahren Sachverhalt festzustellen. Sie hat unter Heranziehung aller Beweismittel, die zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des Falls zweckdienlich sind, in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dabei kann es erforderlich sein, Fachgutachten einzuholen, wenn die Behörde (oder das erkennende Gericht) nicht selbst über den nötigen Fachverstand verfügt. Im gegenständlichen Fall hat die Behörde nichtamtliche Sachverständige bestellt, die sich in ihren Gutachten teilweise auf verschiedene RVS bezogen haben, insbesondere um den Stand der Technik darzulegen.

Wenn der Zweitbeschwerdeführer nun vorbringt, die Gutachten seien unschlüssig, weil eine Bezugnahme auf RVS - ohne diese zu kennen - nicht nachvollziehbar sein kann, ist dies nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weigerten sich aber sowohl die Behörde als auch die Sachverständigen, die RVS herauszugeben und Einblick zu gewähren mit der Begründung, diese seien urheberrechtlich geschützt und könnten nur käuflich erworben werden. Unabhängig davon, ob es sich bei den RVS um urheberrechtlich geschützte Werke iSd UrhG handelt, gilt für Gutachten Folgendes:

Eine der wesentlichen Anforderungen an ein Gutachten ist, dass es aus Befund und Gutachten zu bestehen hat (VwGH VwSlg 7714 A/1970) und dass es schlüssig und nachvollziehbar ist (VwGH 25.06.2008, 2005/03/0099). Wenn sich die Beurteilung des Befundes durch den Sachverständigen auf fachliche Grundlagen stützt, die keine normative Wirkung entfalten, steht dem grundsätzlich nichts entgegen. Solche fachlichen Regelwerke, wie etwa ÖNORMEN, können als einschlägiges Regelwerk und objektiviertes, generelles Gutachten, etwa für die Beurteilung des Standes der Technik, vom Sachverständigen herangezogen werden (vgl. Attlmayr in Attlmayr/Walzel von Wiesentreu (Hrsg), Sachverständigenrecht Rz 8.092 und die dort dargestellte Judikatur). Der Inhalt dieses Regelwerkes und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen müssen als Teil einer nachvollziehbaren Begründung des Gutachtens näher dargestellt werden (VwGH 26.03.2013, 2012/05/0187). Nichts anderes kann für die verfahrensgegenständlichen RVS gelten. Soweit sich die Sachverständigen auf diese beziehen, sind sie ihrem wesentlichen Inhalt nach so darzulegen, dass die daraus gezogenen Schlussfolgerungen für Dritte nachvollziehbar sind.

Genau diese Anforderungen haben die Gutachten letztlich erfüllt, wie sich aus den Feststellungen zu den einzelnen Fachbereichen ergibt. Der Einwand des Zweitbeschwerdeführers, es müssten alle Bezug habenden RVS vorgelegt werden, war daher abzuweisen. Zudem hat sich in der Beschwerdeverhandlung gezeigt, dass eine Einsicht in die RVS bei einigen Universitäten, der FSV selber und der Österreichischen Nationalbibliothek gewährt wird.

2.2. Verkehr

Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Verkehrssicherheit wurden im angefochtenen Bescheid unter Zugrundelegung der in der UVE vorgeschlagenen Maßnahmen und der im Gutachten als erforderlich angesehenen Maßnahmen für die Betriebsphase als vertretbar, für die Bauphase als vertretbar und insgesamt als vertretbar eingestuft. Wie sich aus den Feststellungen zu diesem Fachbereich ergibt (vgl. Pkt. 1.2.), ist es dem Zweitbeschwerdeführer nicht gelungen, diese Tatsachen in Frage zu stellen, im Gegenteil hat er nicht im Ansatz substantiiert vorgebracht, mit welchen zusätzlichen Beeinträchtigungen durch das Vorhaben zu rechnen ist (VwGH 18.12.2012, 2009/07/0095).

2.3. Lärm

Zu den Einwendungen betreffend die BStLärmIV

Wenn der Zweitbeschwerdeführer vorbringt, es habe eine wesensmäßige Projektänderung durch die Anpassung an die BStLärmIV stattgefunden, ist den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 25.02.2016 beizupflichten. Die BStLärmIV trat während des laufenden Genehmigungsverfahrens in Kraft und war daher (nach Projekteinreichung) zu berücksichtigen. Nach § 13 Abs. 8 AVG ist eine Antragsänderung zulässig, wenn dadurch die "Sache ihrem Wesen nach nicht geändert" wird (VwGH 26.02.2009, 2006/05/0283). Ob eine "Wesensänderung" stattfindet, ist im Einzelfall zu beurteilen. Gegenständlich wurde das Vorhaben an sich nicht verändert, sondern erfolgten notwendigen Projektanpassungen in Form einer Evaluierung betreffend die Fachgebiete Lärm und Humanmedizin nach der BStLärmIV, wodurch sich eine Änderung des Kreises des Betroffenen ergeben hat. Der erkennende Senat sieht darin keine wesensmäßige Änderung des Projektes, wenn eine Anpassung der Beurteilung über die Berührung subjektiver Rechte durch das Vorhaben aufgrund einer neuen Rechtslage nötig ist (vgl auch Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13 Rz 46).

Zur behaupteten Rechtswidrigkeit der BStLärmIV und der Anregung, das Gericht möge ein Verordnungsprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anstreben oder das Verfahren unterbrechen, bis das anhängige Prüfungsverfahren, welches vom Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung vom 30.11.2015, W104 2108274, eingeleitet wurde, abgeschlossen ist, ist auszuführen:

Die Möglichkeit der Aussetzung eines Verfahrens ist zum einen in § 38 AVG iVm § 17 VwGVG geregelt. Danach kann ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage u.a. ausgesetzt werden, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Die Frage der Rechtmäßigkeit einer anzuwendenden generellen Norm, konkret der BStLärmIV, die derzeit vor dem Verfassungsgerichtshof auf Grund eines anderen Verfahrens behandelt wird, stellt keine Vorfrage gemäß § 38 AVG dar, weil es dabei nicht um die Lösung einer individuell zugeschnittenen Frage im konkreten Fall geht (vgl. z.B. VwGH 28.01.1993, 92/06/0240; 29.05.1995, 91/10/0227). Zum anderen findet sich eine Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens mit Beschluss in § 34 Abs. 3 VwGVG. Diese betrifft aber nur einen Komplex näher bezeichneter Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, weshalb auch diese Möglichkeit nicht in Betracht kommt.

Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlasst, einen Antrag gemäß Art. 139 B-VG auf Aufhebung bzw. teilweise Aufhebung der BStLärmIV zu stellen, da der Zweitbeschwerdeführer nicht im Ansatz konkret dargelegt hat, für wen und an welchen Immissionspunkten durch die Anwendung der genannten Verordnung Beeinträchtigungen auftreten könnten. In den Einwendungen wird vielmehr nur allgemein unter Hinweis auf den genannten Verordnungsprüfungsantrag des Bundesverwaltungsgerichts die Behauptung aufgestellt, die BStLärmIV sei zum Teil gesetzeswidrig. Schließlich konnte nicht festgestellt werden, dass die Anwendung der BStLärmIV im konkreten Fall zu Verschlechterungen der Lärmsituation für die Anrainer durch das Vorhaben führt.

Zu den Einwendungen zum Fachbereich Lärm:

Die Auswirkungen des Vorhabens bezogen auf den Fachbereich Lärm wurden im angefochtenen Bescheid unter Zugrundelegung der in der UVE vorgeschlagenen Maßnahmen und der im Gutachten als erforderlich angesehenen Maßnahmen für die Betriebsphase als geringfügig und für die Bauphase als vertretbar eingestuft. Wie sich aus den Feststellungen zu diesem Fachbereich ergibt (vgl. Pkt. 1.3.), ist es dem Zweitbeschwerdeführer nicht gelungen, diese Tatsachen in Frage zu stellen, im Gegenteil hat er nicht im Ansatz substantiiert vorgebracht, wo es zu welchen höheren Lärmimmissionen durch das Vorhaben kommen soll. Vielmehr bewirkt das Vorhaben, wie sich aus den Feststellungen ergibt, eine massive Entlastung im Untersuchungsraum, da Ortschaften durch die geplante Trasse vom Verkehr und dessen Auswirkungen entlastet werden. Schwerwiegende Umweltbelastungen iSd § 24f Abs. 4 UVP-G 2000 konnten somit nicht erkannt werden und waren keine zusätzlichen Maßnahmen vorzuschreiben.

Die Auflagen 2.18 und 2.19 waren zu ergänzen, da sie zu unbestimmt waren. Mit einer beispielhaften Auflistung an möglichen zu ergreifenden Maßnahmen ist die erforderliche Bestimmtheit nun gegeben.

2.4. Luft

Gemäß § 20 Abs. 1 IG-L bedarf der Neubau einer straßenrechtlichen genehmigungspflichtigen Straße oder eines Straßenabschnittes keiner gesonderten luftreinhalterechtlichen Genehmigung, es gelten jedoch die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 leg. cit. als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen.

Gemäß der VO Belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000, BGBl. II Nr. 166/2015, sind jene Bezirke, auf die sich der Einwirkungsbereich der S3 erstreckt, als luftbelastetes Gebiet ausgewiesen. Das vom LH von NÖ nach IG-L ausgewiesene Sanierungsgebiet Weinviertel umfasst im Bezirk Hollabrunn die Gemeinden Göllersdorf und Hollabrunn und damit einen Teil des Einwirkungsbereichs der S3.

Die Auswirkungen des Vorhabens bezogen auf das Schutzgut Luft wurden im angefochtenen Bescheid unter Zugrundelegung der in der UVE vorgeschlagenen Maßnahmen und der im Gutachten als erforderlich angesehenen Maßnahmen für die Betriebsphase als geringfügig und für die Bauphase als vertretbar eingestuft. Infolge der Verlagerung von Emissionen aus Siedlungs- in Freilandbereiche ergeben sich für Siedlungsgebiete entlang der B303 in der Betriebsphase Verbesserungen der Luftgüte. Die für eine Bewilligung des Vorhabens vorgesehenen Grenzwerte nach IG-L werden nach den Angaben im Bescheid eingehalten.

Wie sich aus den Feststellungen zu diesem Fachbereich ergibt (vgl. Pkt. 1.4.), ist es dem Zweitbeschwerdeführer nicht gelungen, diese Tatsachen in Frage zu stellen, im Gegenteil hat er nicht im Ansatz substantiiert vorgebracht, wo es zu welchen höheren Immissionsbelastungen durch das Vorhaben kommen soll. Im Gegenteil bewirkt das Vorhaben, wie sich aus den Feststellungen ergibt, eine massive Entlastung im Untersuchungsraum, da Ortschaften durch die geplante Trasse vom Verkehr und dessen Auswirkungen entlastet werden. Die Genehmigungsvoraussetzungen der §§ 24f Abs. 1 Z 1 und 2 UVP-G 2000 iVm § 20 Abs. 2 und 3 IG-L sind somit erfüllt. Schwerwiegende Umweltbelastungen iSd § 24f Abs. 4 UVP-G 2000 iVm IG-L konnten schließlich nicht erkannt werden und waren keine zusätzlichen Maßnahmen vorzuschreiben.

Die Auflage 4.10 war umzuformulieren, da sie zu unbestimmt war.

2.5. Klima

Es war zu prüfen, ob durch das Vorhaben gemäß § 24f Abs. 4 UVP-G 2000 schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind und der Antrag daher abzuweisen ist. Der SV für Luft, Klima und Energiebilanz hat dazu schlüssig ausgeführt, wie sich aus den Feststellungen ergibt, dass durch das Vorhaben nur geringe Treibhausgasemissionen in Höhe von 0,02 % der zulässigen jährlichen Höchstmengen für den Sektor Verkehr verursacht werden. Dies ist so gering, dass die Verwirklichung des Vorhabens keinen Einfluss auf die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Bestimmungen des Klimaschutzgesetzes 2013 oder von Klimaschutzzielen, zu denen sich Österreich völkerrechtlich verpflichtet hat, haben wird. Der Einwand, jeder kleine Beitrag sei relevant, weil die Summe vieler kleiner Beiträge Auswirkungen habe, geht schon deswegen ins Leere, weil § 24f Abs. 4 UVP-G 2000 auf schwerwiegende Umweltbelastungen abstellt, die konkret im vom Vorhaben betroffenen Gebiet Auswirkungen entfalten. Aus dem Kyoto-Protokoll - und nichts anderes kann für den vom Zweitbeschwerdeführer angesprochenen Vertrag von Paris gelten - kann nicht abgeleitet werden, dass solche Projekte, die eine gewisse Erhöhung der Emissionen von klimarelevanten Gasen bewirken, nicht zulässig oder abzuweisen wären (VwGH 24.08.2011, 2010/06/0002).

Wenn der Zeitbeschwerdeführer fordert, eine Inbetriebnahmebedingung in Form eines Tempolimits (auf der S3 und dem untergeordneten Straßennetz) vorzuschreiben, ist dazu auszuführen: grundsätzlich sieht § 24f Abs. 3 UVP-G 2000 vor, dass durch geeignete Auflagen, Bedingungen, etc. zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen ist. Da die Auswirkungen des Vorhabens aber, wie sich aus den Feststellungen ergibt, derart geringfügig sind, war von einer solchen geforderten Inbetriebnahmebedingung abzusehen.

2.6. Boden

Betreffend den Einwand, es müsse eine Kompensationsauflage für die Bodenversiegelung vorgeschrieben werden, ist auszuführen: Dem Prüfschema der Genehmigungsfähigkeit eines Bundesstraßen-Vorhabens, welches unter das Genehmigungsregime des UVP-G 2000 fällt, folgend, müssen zunächst die Genehmigungsvoraussetzungen der mitanzuwendenden Materiengesetze gemäß § 24f Abs. 1 UVP-G 2000 und sodann die weiteren Bestimmungen des § 24f Abs. 1 UVP-G 2000 erfüllt sein. § 24f Abs. 3 UVP-G 2000 sieht weiters vor, dass durch geeignete Auflagen usw. zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen ist und schließlich ist der Genehmigungsantrag abzuweisen, wenn das Eintreten dieser schwerwiegenden Umweltbelastungen erwartet werden kann und die Vorschreibung von Auflagen usw. nicht in der Lage ist, die schwerwiegenden Umweltbelastungen zu verhindern oder auf ein erträgliches Maß zu vermindern.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war den schlüssigen Ausführungen des SV für Boden zu folgen, wonach Entsiegelungspotentiale fehlen und entsprechende Auflagen daher nicht vorgeschrieben werden können. Die Auswirkungen des Vorhabens auf den Boden sind trotzdem noch vertretbar und die vorgesehenen Maßnahmen und Vorschreibungen ausreichend, um nachteilige Umweltauswirkungen zu mindern, zu verhindern oder auszuschließen. Der Zweitbeschwerdeführer hat nicht begründet dargelegt, worin die schwerwiegende Umweltbelastung durch die Bodenversiegelung liegen soll und weshalb die vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichend sind, um gemäß § 24f Abs. 3 UVP-G 2000 zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Eine rechtliche Grundlage für die Vorschreibung von weiterführenden Maßnahmen ist nicht ersichtlich.

2.7. Grund- und Oberflächengewässer und Gewässerökologie

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, sind eine Beeinträchtigung von Oberflächengewässern und eine maßgebliche Beeinträchtigung des Grundwassers durch das Vorhaben auszuschließen. Der Zweitbeschwerdeführer hat dies nicht auf gleicher fachlicher Ebene in Zweifel ziehen können. Er hat zwar allgemein die Behauptung aufgestellt, Oberflächengewässer und das Grundwasser würden durch Chlorid belastet werden, hat aber nicht dargelegt, warum die schlüssigen Ausführungen der bestellten Sachverständigen für Gewässerökologie sowie Grund- und Oberflächenwässer nicht zutreffend sind.

Den rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Genehmigungsvoraussetzungen des UVP-G 2000 und insbesondere der WRG 1959 samt den maßgeblichen VO, wie der QZV Chemie OG und der QZV Ökologie OG in den jeweils relevanten Fassungen, erfüllt sind, ist somit nicht entgegenzutreten (vgl. Bescheid S. 184ff). Die verbleibenden Auswirkungen des Vorhabens sind somit umweltverträglich und sind keine weiteren Vorschreibungen erforderlich.

2.8. Naturschutz und Wildbiologie

Zum Vorbringen, die Entscheidung berücksichtige hinsichtlich der Festlegung von Maßnahmen nicht die Ökologie, Umweltauswirkungen auf Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, ist auszuführen, dass in der UVE sehr wohl Maßnahmen als Projektbestandteil zum Schutz von Tieren und Pflanzen vorgesehen sind (vgl. S. 110 des Genehmigungsbescheides). Der SV für Naturschutz hat das Projekt insgesamt als umweltverträglich bewertet. Dass seine Vorschläge für Vorschreibungen nicht in den Bescheid aufgenommen wurden, schadet nicht: Die naturschutzrechtliche Bewilligung und somit eine detailliertere Betrachtung der Schutzgüter Tiere und Pflanzen wird gemäß § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 im Rahmen des teilkonzentrierten Verfahrens vor der Landesregierung erteilt werden. Dort liegt auch die Zuständigkeit für Vorschreibungen, die alleine den Fachbereich Naturschutz betreffen. Schließlich ist der Einwand auch deswegen unbeachtlich, weil nicht substantiiert vorgebracht wird, worin eine Beeinträchtigung dieser Schutzgüter liegen soll und welche Maßnahmen hätten vorgeschrieben werden müssen (VwGH 18.12.2012, 2009/07/0095).

Zur monierten Auflage 11.11 aus dem Fachbereich Wildbiologie ist auszuführen, dass diese Auflage vom SV für Wildbiologie als fachlich ausreichend qualifiziert wurde. Dem ist der Zweitbeschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nicht mehr entgegen getreten. Durch die geplante Widmung der Fläche um die geplante Grünbrücke durch die betroffenen Gemeinden als Freihaltefläche Grünland ist zudem in ausreichendem Maße gewährleistet, dass die Funktion der Wildleitstrukturen erhalten bleibt.

2.9. Sonstige Einwendungen

Dazu, dass das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers vom 02.12.2015 hätte berücksichtigt werden müssen: Die Verkündung des Schlusses des Ermittlungsverfahrens hat zur Folge, dass in der jeweiligen Instanz ab dem festgesetzten Termin (gegenständlich der 15.07.2015) keine neuen Tatsachen und Beweise vorgebracht werden können und verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweise nicht mehr berücksichtigt werden dürfen (Schwarzer, ÖZW 2009, 116). Der Bescheid weist demnach keinen Begründungsmangel auf, wenn er auf das spätere Vorbringen nicht eingeht (vgl. Schmelz/Schwarzer UVP-G-ON 1.00 § 16 Rz 32).

Zum Vorbringen, es seien auch vor Schluss des Ermittlungsverfahrens abgegebene Stellungnahmen nicht berücksichtigt worden, ist auszuführen, dass diese allfälligen Mängel mit Durchführung des Beschwerdeverfahrens geheilt wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt eine Heilung der Verletzung des Parteiengehörs in erster Instanz allein durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides bzw. durch die Möglichkeit, im Berufungsverfahren alles vorbringen zu können (vgl. etwa VwGH 27.04.2011, 2011/02/0324; 21.11.2001, 98/08/0029; 18.02.1986, 85/07/0305; Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 40; vgl. auch VwG Wien 09.04.2014, VGW-151/081/10654/2014). Der Zweitbeschwerdeführer hatte im Rahmen des Verfahrens sowohl Gelegenheit, Akteneinsicht zu nehmen als auch Stellungnahmen zu erstatten, darüber hinaus bestand in der Beschwerdeverhandlung die Möglichkeit, Fragen an die bestellten Sachverständigen zu richten und wurde sämtliches Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers behandelt. Dies gilt sinngemäß auch für den Einwand, § 24a Abs. 3 UVP-G 2000 sei verletzt worden, da die Antragsunterlagen nicht unverzüglich weitergeleitet worden seien.

Zum Einwand, die belangte Behörde hätte den verfahrenseinleitenden Antrag zurückweisen müssen, da Verbesserungsaufträge nach § 13 Abs. 3 AVG iVm § 24a Abs. 2 UVP-G 2000 nicht befolgt worden seien: Dem Zweitbeschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Behörde bei Unvollständigkeit der Unterlagen mit einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG und mit einer Zurückweisung nach fruchtlosem Ablauf der dabei gesetzten Frist vorgehen hätte können. Er übersieht aber, dass kein Rechtsanspruch auf die Einhaltung dieser Verfahrensbestimmung und einem Vorgehen nach § 13 Abs. 3 AVG besteht. Eine Verfahrenspartei hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Recht darauf, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig und der Rechtslage entsprechend der Behörde vorgelegt werden (zB VwGH 12.06.2012, 2010/05/0201; 15.05.2012, 2009/05/0025).

Eine Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde innerhalb einer bestimmten Frist - gegenständlich 12 Monate gemäß § 24b Abs. 2 UVP-G 2000 - führt nicht zu einer Verletzung der Verfahrensvorschriften, die den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet, sondern eröffnet den Verfahrensparteien die Möglichkeit, sich gegen die Untätigkeit der Behörde (mit Rechtsbehelfen) zu wehren (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 73 Rz 1).

Zum Einwand, die Sachverständigen seien befangen, da sie bereits im behördlichen Verfahren tätig waren und im Beschwerdeverfahren für die belangte Behörde Stellungnahmen verfasst hätten: In der Beschwerdeverhandlung ist hervorgekommen, dass die belangte Behörde tatsächlich Stellungnahmen von bereits im Behördenverfahren tätigen Sachverständigen eingeholt hat, die sie in ihrer eigenen Stellungnahme zur Beschwerdemitteilung wiedergegeben hat. Zu diesem Zeitpunkt waren die Sachverständigen vom Gericht noch nicht bestellt. Dies vermag aus folgenden Gründen keine Befangenheit zu begründen: Das VwGVG enthält keine eigenen Bestimmungen betreffend die Beiziehung von Sachverständigen in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Gemäß § 17 VwGVG kommen somit die Bestimmungen der §§ 52 und 53 AVG zum Tragen und kann die zu diesen Bestimmungen des AVG ergangene Judikatur auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragen werden (VwGH 19.03.2015, Ra 2015/06/0024). Die Erstattung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen stellt keine Mitwirkung an der Entscheidung, sondern am Beweisverfahren dar, sodass die Berufungsbehörde (bzw. hier das Verwaltungsgericht) grundsätzlich den gleichen Sachverständigen heranziehen kann wie die erste Instanz (vgl. VwGH 13.04.2000, 99/07/0155). Überdies hat jeder Vorwurf einer Befangenheit nach § 7 Abs. 1 Z. 3 AVG konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen. Dieser Grundsatz gilt auch betreffend die Ablehnung eines nichtamtlichen Sachverständigen nach § 53 Abs. 1 AVG (VwGH 09.09.2015, 2013/03/0120). Solche Hinweise hat der Zweitbeschwerdeführer aber nicht im Ansatz dargelegt.

Zum Einwand, die SUP-Richtlinie sei verletzt worden, da die 2005 als Voraussetzung für die Aufnahme ins BStG 1971 durchgeführte strategische Prüfung nicht gesetzeskonform und SUP-richtlinienwidrig durchgeführt worden sei und es dem Vorhaben an der Voraussetzung der Hochrangigkeit mangle: Dazu ist auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid auf S. 147 und die Stellungnahme der belangten Behörde vom 25.02.2016 zu verweisen, denen sich der erkennende Senat dem Grunde nach anschließt. Gemäß § 1 des SP-V-Gesetzes sollen vorgeschlagene Netzveränderungen bereits vor Erstellung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen einer strategischen Prüfung unterzogen werden. Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-RL) umgesetzt. Nach Durchführung der Strategischen Prüfung im Verkehrsbereich wurde die S3 - Weinviertler Schnellstraße in das Verzeichnis 2 des BStG 1971 durch die Novelle BGBl. I Nr. 58/2006 aufgenommen. Stichhaltige Argumente für die rechtswidrige Aufnahme der gegenständlichen Straße ins BStG 1971, also deren fehlende Verfassungs- oder Europarechtskonformität, hat der Zweitbeschwerdeführer nicht vorgebracht. Für den erkennenden Senat erweisen sich daher die Angaben der belangten Behörde, wonach die strategische Prüfung ordnungsgemäß und v.a. gesetzes- und richtlinienkonform durchgeführt wurde, als nachvollziehbar und ergab sich kein Grund für die Beantragung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof.

Nach § 4 Abs. 1 BStG 1971 ist eine Voraussetzung für die Genehmigung des Antrags die Feststellung der Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens. Zum Einwand der fehlenden Wirtschaftlichkeit des Vorhabens ist darauf hinzuweisen, dass die Wirtschaftlichkeit im Rahmen des UVP-G 2000 in einer Interessenabwägung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 Berücksichtigung zu finden hat, die gegenständlich aber nicht durchzuführen war (vgl. VwGH 28.11.2013, 2011/03/0219). Vor diesem Hintergrund vermag der Zweitbeschwerdeführer daher mit seinem - im Übrigen nur allgemein gehaltenen - Vorbringen, in dem er die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens in Frage zieht, nicht aufzuzeigen, dass die belangte Behörde die Genehmigungsfähigkeit des verfahrensgegenständlichen Vorhabens unzutreffend beurteilt hätte. Der Vorwurf, die entsprechenden Unterlagen seien nicht im Projekt enthalten gewesen, erweisen sich als nicht zutreffend, im Gegenteil waren die Angaben über die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens im Projekt enthalten (vgl. insbesondere Einlage 1.3 Kostenschätzung und Einlage 1.4 Kosten-Nutzen-Analyse).

Zum Einwand, welcher erst im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom Zweitbeschwerdeführer vorgebracht wurde, nämlich, dass die UVE auch Angaben zur Nachsorge iSd § 6 Abs. 1 UVP-G 2000 zu enthalten hätte, ist auszuführen: Die Erstprojektwerberin hat im Beschwerdeverfahren von sich aus - und nicht wie sie vermeint auf Grund eines Beschlusses im Rahmen der Beschwerdeverhandlung - die ergänzende Unterlage "Maßnahmen zur Nachsorge" dem Gericht vorgelegt. Dahingestellt kann somit bleiben, ob die UVE bei einem Straßenbauvorhaben, welches auf unbestimmte Zeit genehmigt wird, Angaben über die Nachsorge iSd § 24 Abs. 7 iVm § 6 Abs. 1 Z 1 lit. f UVP-G 2000 zu enthalten hat (vgl. die Entscheidungen des BVwG 20.10.2016, W225 2106319-1/67Z, S7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, Riegersdorf (A2) - Dobersdorf sowie BVwG 03.10.2016, W104 2125960-1/15E, Bundesstraßenbauvorhaben S7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt Ost Dobersdorf - Heiligenkreuz).

Die Unterlage "Maßnahmen zur Nachsorge" gibt einen Überblick über die Folgen einer Auflassung der Bundesstraße und stellt die zu erwartenden Beeinträchtigungen in groben Zügen dar. Damit ist dem § 24 Abs. 7 iVm § 6 Abs. 1 Z 1 lit. f UVP-G in jedem Fall Genüge getan, da die UVE damit auch die dort geforderten "Maßnahmen zur Nachsorge" enthält. Die Einwendungen des Zweitbeschwerdeführers zu dieser Unterlage sind nicht geeignet, die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens in Frage zu stellen und es ist nicht ersichtlich, welche Umweltschutzvorschrift dadurch verletzt wird. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Darstellung über die Nachsorge nicht Teil des Vorhabens. Der angefochtene Bescheid in Fassung dieses Erkenntnisses enthält somit auch keine Bewilligung zur Durchführung der Nachsorgemaßnahmen. Die Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung einer Bundesstraße erfolgt üblicherweise unbefristet, weshalb eine Auflassung der Straße wenn überhaupt, zu einem völlig ungewissen Zeitpunkt erfolgen wird. § 4 Abs. 3 BStG sieht ein eigenes Verfahren für die Auflassung von Bundesstraßen vor. Eine Rücknahme eines Straßenzugs aus dem Verzeichnis des BStG wäre darüber hinaus nur nach einem vorgelagerten Verfahren gemäß dem Bundesgesetz über die Strategische Prüfung Verkehr (SP-V-G), BGBl I 2005/96, möglich.

Dennoch ergibt sich aus der Darstellung der "Maßnahmen zur Nachsorge" sowie den dazu eingeholten ergänzenden Stellungnahmen der Sachverständigen für Lärm, Luft und Boden/Abfälle/Altlasten, dass die Darstellung zum einen ausreichend ist, um die Auswirkungen einer Nachsorge abschätzen zu können und sich zum anderen keine erheblichen Beeinträchtigungen dadurch ergeben werden. Die von den Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen wären in eine zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilenden Bewilligung oder das Projekt selbst aufzunehmen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zu Spruchpunkt A): Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Möglichkeit, von der der Erstbeschwerdeführer Gebraucht gemacht haben, ergibt sich aus § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG. Zur Folge der Einstellung des Verfahrens mittels Beschluss vgl. VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047.

Zu Spruchpunkt B): Im Verfahren waren zum überwiegenden Teil Fragen des Sacherhalts zu lösen. Zur Rechtsfrage, ob RVS eine normative Wirkung entfalten und ob dem Zweitbeschwerdeführer Einsicht in die RVS zu gewähren ist, liegt Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vor: VwGH 25.04.2013, 2012/10/0087; 24.03.2004, 2002/04/0168; 26.03.2013, 2012/05/0187 (vgl. Pkt. 2.1.3.).

Zur Rechtsfrage, ob die gegenständliche Entscheidung "aufgeschoben" werden kann, bis der Verfassungsgerichtshof das anhängigen Verordnungsprüfungsverfahren zur BStLärmIV abgeschlossen hat, ist beispielsweise auf das Judikat des VwGH vom 29.05.1995, 91/10/0227, hingewiesen (vgl. Pkt. 2.3.).

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