VwGH Fr2014/20/0047

VwGHFr2014/20/004729.4.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Straßegger, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ortner, in der Rechtssache des Fristsetzungsantrages des E M in W, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
AVG §59 Abs1;
VwGG §38 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGVG 2014 §16 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §31 Abs1;
VwGVG 2014 §34 Abs1;
VwGVG 2014 §43 Abs1;
VwGVG 2014 §50;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:FR2014200047.F00

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 28. September 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Diesen Antrag wies das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) mit Bescheid vom 15. Februar 2013 sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005; Spruchpunkt I.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005; Spruchpunkt II.) ab. Unter einem wies die Verwaltungsbehörde den Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde an den Asylgerichtshof, die sich gegen alle drei Spruchpunkte richtete. Das Verfahren über die Beschwerde wurde ab 1. Jänner 2014 gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt.

Am 20. November 2014 brachte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht den hier gegenständlichen Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG ein. Er machte geltend, dass es dieses Gericht bis dahin unterlassen habe, über seine Beschwerde zu entscheiden. Die dem Verwaltungsgericht gesetzlich eingeräumte Entscheidungsfrist von sechs Monaten sei abgelaufen.

Nach Vorlage des Fristsetzungsantrages und der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht forderte der Verwaltungsgerichtshof das Bundesverwaltungsgericht mit verfahrensleitender Anordnung vom 2. Dezember 2014 gemäß § 38 Abs. 4 VwGG auf, binnen drei Monaten die versäumte Entscheidung nachzuholen und dem Verwaltungsgerichtshof eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie dieser Entscheidung (samt Zustellnachweis) vorzulegen oder anzugeben, weshalb eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

Mit Schreiben vom 12. März 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass es das Erkenntnis vom 23. Februar 2015, Zl. W130 1433160-1/21E, erlassen habe und somit seiner Entscheidungspflicht nachgekommen sei.

Aus der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Kopie der Entscheidung vom 23. Februar 2015 ergibt sich, dass der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht "hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben" und dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (Spruchpunkt A.I. des vorgelegten Erkenntnisses). Weiters wurde dem Antragsteller eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter, gültig bis 23. Februar 2016, erteilt (Spruchpunkt A.II.). Hinsichtlich "Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides" wurde der Beschwerde stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben (Spruchpunkt A.III. des Erkenntnisses). Die Revision gegen diese Entscheidungen wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B.).

Eine Entscheidung über Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist dem vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Erkenntnis nicht zu entnehmen.

Aus der Begründung des Erkenntnisses vom 23. Februar 2015 ergibt sich, dass der Antragsteller im Zuge der am 21. Jänner 2015 vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung seine Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gerichtet hatte, zurückgezogen hatte. In einem über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vorgelegten Ausdruck des unter Zuhilfenahme eines Textverarbeitungsprogrammes erstellten Verhandlungsprotokolls findet sich eine entsprechende Erklärung des Antragstellers.

Der Antragsteller, dem der Verwaltungsgerichtshof die Gelegenheit einräumte, zum bisher im Verfahren über den Fristsetzungsantrag erhobenen Sachverhalt Stellung zu nehmen, führte in seiner Mitteilung vom 1. April 2015 aus, die Beschwerde sei "in allen Punkten erledigt" worden; das Bundesverwaltungsgericht sei seiner Entscheidungspflicht nachgekommen.

Den folgenden Ausführungen ist zunächst voranzustellen, dass

der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten

hat, dass es sich bei den - hier gegenständlichen - Aussprüchen,

mit denen

- der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1

AsylG 2005 nicht zuerkannt wird,

- der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, sowie

- eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird,

um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt.

Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 und des FPG lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2015, Ra 2014/20/0121, mwN).

Davon ging erkennbar auch das Bundesverwaltungsgericht aus, indem es aufgrund der teilweisen - sich auf den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides beziehenden - Beschwerdezurückziehung mit dem Erkenntnis vom 23. Februar 2015 nur noch über die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes entschied.

§ 28 Abs. 1 und § 29 bis § 31 VwGVG (jeweils samt Überschrift) lauten:

"Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) ..."

"Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse

§ 29. (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.

(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn

1. eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder

2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann

und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.

(4) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.

Belehrung über die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Verwaltungsgerichtshof

§ 30. Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:

1. auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;

2. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;

3. auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren.

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."

Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren - hier: das Beschwerdeverfahren - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (vgl. in diesem Sinn - bezogen auf § 50 VwGVG und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens - auch das hg. Erkenntnis vom 30. September 2014, Ra 2014/02/0045). Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5 und § 31 VwGVG Anm 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Anm K 3 und § 31 VwGVG Anm K 2).

Allerdings legt § 28 Abs. 1 VwGVG nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen ist (vgl. zu ausdrücklich im VwGVG angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, § 16 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 VwGVG).

Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 VwGVG Rz 7, Schmied/Schweiger,

Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz S 112, Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 S 232, Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 13 Rz 42, Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts3 Rz 191).

Somit hatte das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall das bei ihm anhängige Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides infolge der insoweit rechtswirksam erklärten Beschwerdezurückziehung mit Beschluss einzustellen, was bislang aber unterblieben ist.

Davon zu trennen ist aber die Frage, ob das Verwaltungsgericht bezogen auf die Beschlussfassung immer noch eine mit Fristsetzungsantrag durchsetzbare Entscheidungspflicht trifft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem zu § 73 AVG (in der vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Rechtsstufe geltenden Fassung) ergangenem Erkenntnis vom 12. Oktober 2007, 2007/05/0017, ausgeführt:

"Die Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG, deren Verletzung zur Erhebung eines Devolutionsantrages berechtigt, setzt einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Jede Partei des Verwaltungsverfahrens hat Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein Antrag oder eine Berufung offen ist (vgl. hiezu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Anm. 3 zu § 73 AVG, S. 1618 f, sowie die auf S. 1637 ff referierte hg. Rechtsprechung). Für die Begründung der Entscheidungspflicht kommt es nicht darauf an, ob das Verfahren, in welchem ein Antrag gestellt wurde, von Amts wegen einzuleiten oder fortzusetzen ist. Auch dann, wenn eine Partei einen Antrag stellt, obzwar die Behörde auch von Amts wegen vorzugehen hätte, liegt ein Antrag im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG vor (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1995, Zl. 93/07/0123). Vermeint die Behörde, dass keine Sachentscheidung zu fällen ist, so trifft sie dennoch eine Entscheidungspflicht insofern, als sie den Antrag bescheidförmig zurückzuweisen hat (vgl. hiezu Walter/Thienel, a.a.O., S. 1619). Dies gilt jedoch nicht in Fällen, in denen jemand ohne Rechtsanspruch und ohne rechtliches Interesse die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 3. März 1989, Zl. 88/11/0193). War das der Erledigung zu Grunde liegende Anbringen als ein förmlicher Parteiantrag aufzufassen, dann hat die Behörde nach § 73 AVG unter allen Umständen auch einen förmlichen Bescheid im Sinne der §§ 56 ff AVG zu erlassen, wobei ein solcher Bescheid gegebenenfalls auch bloß dahin lauten kann, dass der Partei der erhobene Anspruch auf einen in der Sache selbst eingehenden Bescheid nicht zusteht."

In diesem Sinn wurde auch im hg. Beschluss vom 24. März 2015, Ra 2014/03/0021, der Anspruch einer von der Verhängung eines Waffenverbotes bedrohten Verfahrenspartei auf Entscheidung über ihren Antrag auf Einstellung des Verfahrens bejaht, weil mit Blick auf dessen Rechtsposition ein rechtliches Interesse des Antragstellers an einer förmlichen Entscheidung - ungeachtet dessen, dass es sich um ein amtswegig geführtes bzw. fortzusetzendes Verfahren gehandelt hat und eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung der Verfahrenseinstellung bei Nichtweiterführen des Verwaltungsverfahrens durch die Verwaltungsbehörde fehlte - nicht verneint werden konnte.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde und in den Fällen des § 28 Abs. 7 VwGVG mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist. Soweit sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich. § 38 Abs. 1 VwGG, demzufolge ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden kann, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat, knüpft an die durch § 34 VwGVG festgelegte Entscheidungspflicht an.

Aus § 34 Abs. 1 VwGVG ergibt sich, dass bei der Anordnung einer Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts darauf abgestellt wird, dass ein verfahrenseinleitender Antrag einer Partei oder eine Beschwerde vorliegt. Daraus ist abzuleiten, dass im Fall der (teilweisen) Zurückziehung einer Beschwerde, die zur Folge hat, dass das die Entscheidungspflicht hervorrufende Begehren nicht mehr vorliegt und der bekämpfte Bescheid (allenfalls zum Teil in nun nicht mehr bekämpften Spruchpunkten) in Rechtskraft erwächst, die Pflicht zur Entscheidung über die Beschwerde wegfällt. Besteht aber keine Pflicht zur Entscheidung über die Beschwerde mehr, ist regelmäßig auch ein rechtliches Interesse an der Durchsetzung der Fällung eines Beschlusses über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu verneinen.

Einen ausdrücklichen Antrag auf Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller im gegenständlichen Fall nicht gestellt. Auch sonst ist nicht erkennbar, dass er ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Beschlusses über die (teilweise) Einstellung des Beschwerdeverfahrens aufweisen würde. Vielmehr hat er sich gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof dahingehend geäußert, dass er die Beschwerde als "in allen Punkten erledigt" ansehe. Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht - ungeachtet dessen, dass der an sich gesetzlich gebotene Einstellungsbeschluss bislang nicht erlassen wurde - seiner Entscheidungspflicht im Sinn des § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG nachgekommen ist.

Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandsersatzverordnung 2014. Das den in - im gegenständlichen Fall maßgeblichen - § 1 Z 1 lit. a zweiter Fall der zitierten Verordnung festgelegten Betrag übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen.

Wien, am 29. April 2015

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