Normen
AVG §56;
AVG §57;
AVG §58 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
VwGVG 2014 §8 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs2 Z2;
WaffG 1996 §12 Abs3 Z2;
AVG §56;
AVG §57;
AVG §58 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
VwGVG 2014 §8 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs2 Z2;
WaffG 1996 §12 Abs3 Z2;
Spruch:
Die Revision wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Über den Revisionswerber war mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl (iF: BH) vom 16. November 2010 ein Waffenverbot nach § 12 Abs 1 WaffG verhängt worden. Nachdem der Revisionswerber dagegen Vorstellung erhoben hatte und der Vorstellungsbescheid der BH vom 7. März 2011 aufgrund der Berufung des Revisionswerbers mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Burgenland vom 10. Juni 2011 gemäß § 66 Abs 2 AVG zur Erlassung eines neuen Bescheids behoben worden war, richtete der Revisionswerber (frühere Anträge an die BH auf Aufhebung des Waffenverbots waren erfolglos geblieben) am 23. Oktober 2013 einen Devolutionsantrag an die Landespolizeidirektion Burgenland. Diese übermittelte den Akt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland (iF: Verwaltungsgericht), wo er am 1. Jänner 2014 einlangte.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht den Devolutionsantrag gemäß §§ 8 Abs 1 iVm 31 Abs 1 VwGVG iVm § 12 WaffG als unzulässig zurück und sprach aus, dass gegen diesen Beschluss gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Nach einer Darstellung des Verfahrensgangs (wobei die Erlassung des Mandatsbescheids gegen den Revisionswerber allerdings nicht erwähnt wurde) und einer Wiedergabe der maßgebenden Vorschriften führte das Verwaltungsgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - auf das Wesentliche zusammengefasst -
Folgendes aus:
Eine Berechtigung zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht bestehe nur, wenn die Partei an die Behörde einen Antrag gestellt habe und einen subjektiv-öffentlichen Erledigungsanspruch habe. In amtswegig eingeleiteten Verfahren bestehe regelmäßig keine Entscheidungspflicht der Behörde gegenüber der Partei (Verweis auf VwGH vom 12. Oktober 2007, 2007/05/0017). Mangels subjektiven Rechts einer Partei und mangels Entscheidungspflicht der Behörde werde diese auch dann nicht säumig, wenn sie auf entsprechende Anbringen nicht (binnen sechs Monaten) reagiere. Eine Einstellung des Verfahrens zur Erlassung eines Waffenverbotsverfahrens sei im Gesetz nicht vorgesehen; der von einem solchen Verfahren Betroffene habe daher nicht die Möglichkeit, die Entscheidungspflicht der Behörde zu begründen und den Abschluss des Verfahrens herbeizuführen.
Der Devolutionsantrag sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Die ordentliche Revision sei unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revision mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die BH (belangte Behörde) erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie unter Hinweis darauf, dass das Waffenverbotsverfahren mittlerweile mittels Erledigung vom 4. Juli 2014 eingestellt wurde, womit die vom Revisionswerber begehrte Entscheidung getroffen und dieser klaglos gestellt worden sei, die Einstellung des Revisionsverfahrens als gegenstandslos beantragte.
Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass mit - dem Revisionswerber am 14. Juli 2014 zugestellter - Erledigung der BH vom 4. Juli 2014 "das anhängige Waffenverbotsverfahren eingestellt wurde und das Waffenverbot somit aufgehoben ist". Unter einem wurde dem Revisionswerber die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass übermittelt und ihm mitgeteilt, dass letzterer "befristet und eingeschränkt auf die Dauer der Ausübung des Gewerbes 'Pressefotograf' ist", der Revisionswerber zur Zeit aber nicht im Besitz einer derartigen Gewerbeberechtigung sei, weshalb die Berechtigung zum Führen der Waffe gemäß § 21 Abs 4 WaffG erloschen sei.
Durch diese Erledigung ist das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers weggefallen: Seine Rechtsstellung würde sich durch eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht ändern, weil er das mit der Einbringung der Revision verfolgte Rechtsschutzziel (der Sache nach die Einstellung des Waffenverbotsverfahrens und die Aufhebung des Mandatsbescheids) bereits erreicht hat. Daran ändert der Umstand nichts, dass dies nicht in der für Bescheide vorgesehenen Form (§ 58 Abs 1 AVG) erfolgte:
Ungeachtet der fehlenden Bezeichnung als Bescheid wirft die in Rede stehende Erledigung fallbezogen vor dem Hintergrund der Aktenlage (insbesondere: dass Waffenverbot wurde explizit aufgehoben und die waffenrechtlichen Urkunden, die gemäß § 12 Abs 2 Z 2 WaffG bei Verhängung eines Waffenverbots sicherzustellen sind und gemäß § 12 Abs 3 Z 2 WaffG mit Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbots als entzogen gelten, wurden dem Revisionswerber zurückgestellt) keine Zweifel an ihrem normativen Charakter auf, weshalb das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid die Qualifikation als solchen nicht hindert (vgl die in Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 unter Rz 5 ff wiedergegebene hg Judikatur).
Das Revisionsverfahren war daher nach Anhörung des Revisionswerbers gemäß § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 58 Abs 2 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der Umstand, dass das Rechtsschutzinteresse nachträglich weggefallen ist, ist bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen. Bei aufrechtem rechtlichen Interesse an einer Sachentscheidung über die Revision wäre diese als zulässig und begründet anzusehen:
Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Beurteilung nämlich übersehen, dass gegen den Revisionswerber mit dem eingangs genannten Mandatsbescheid ein Waffenverbot verhängt worden war; die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei "ein Waffenverbot also nicht erlassen worden", trifft daher nicht zu. Vor diesem Hintergrund kann ein rechtliches Interesse des Revisionswerbers an der Aufhebung des gegen ihn verhängten Waffenverbots und damit eine Verpflichtung der BH bzw nunmehr des Verwaltungsgerichts, über die von ihm gestellten Anträge zu entscheiden, nicht verneint werden. Eben dies wird ohnehin in dem vom Verwaltungsgericht zitierten hg Erkenntnis vom 12. Oktober 2007, 2007/05/0017, klargestellt, wonach es für die Begründung der Entscheidungspflicht nicht darauf ankommt, ob das Verfahren, in dem ein Antrag gestellt wurde, von Amts wegen einzuleiten oder fortzusetzen ist.
Wien, am 24. März 2015
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