Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Da das Militärkommando Niederösterreich über den im Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. September 1987 gestellten (und in seinem Schreiben vom 18. November 1987 wiederholten) Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, daß er nicht verpflichtet sei, Kader- und Truppenübungen zu leisten, nicht entschieden hat, beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Mai 1988 den Übergang der Entscheidungspflicht an den Bundesminister für Landesverteidigung. Dieser wies sowohl den Devolutionsantrag als auch das gleichzeitig gestellte Begehren des Beschwerdeführers "bezüglich des Kostenersatzes" mit Bescheid vom 9. August 1988 ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Devolutionsantrages nach Zitierung des § 73 Abs. 1 und 2 AVG 1950 damit, daß im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht vorlägen, dies insbesondere deshalb, weil die gegenständliche Angelegenheit auf Grund der (zur hg. Zl. 88/11/0066 protokollierten und gegen den Einberufungsbefehl des Militärkommandos Niederösterreich vom 11. Februar 1988, betreffend Ableistung einer Kaderübung vom 28. April bis 1. Mai 1988 und einer Truppenübung vom 2. Mai bis 7. Mai 1988, gerichteten) "Beschwerde vom 9. Juni 1988" beim Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung anhängig sei. Die nach Meinung des Beschwerdeführers strittige Frage werde daher im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens vom Verwaltungsgerichtshof entschieden und seinem Rechtsschutzbedürfnis durch das vom Verwaltungsgerichtshof zu erlassende Erkenntnis Rechnung getragen werden.
Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, daß als Voraussetzung für eine Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG 1950 ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der begehrten Entscheidung angenommen werden muß. Die Behörde hat zwar grundsätzlich den Antrag einer Partei, wenn sie ihn für unzulässig erachtet, zurückzuweisen und darf ihn daher nicht einfach unerledigt lassen. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen jemand ohne Rechtsanspruch und ohne rechtliches Interesse die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt; in solchen Fällen ist vielmehr der Antragsteller auch zur Stellung eines Devolutionsantrages nach § 73 Abs. 2 AVG 1950 nicht berechtigt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1981, Slg. Nr. 10458/A). Die Beantwortung der Frage, ob der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht abgewiesen worden ist, hängt demnach von der Beurteilung der Zulässigkeit seines Feststellungsbegehrens ab.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt oder ein im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei begründeter Anlaß dazu gegeben ist und die strittige Rechtsfrage nicht im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann, und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 11. Mai 1977, Zl. 2076/76, und vom 2. Juli 1982, Zl. 81/04/0230). Darauf, daß die Klärung einer strittigen Rechtsfrage nicht nur in einem Verwaltungsverfahren, sondern auch in einem anderen (z.B. einem gerichtlichen) Verfahren in Betracht kommen kann, hat der Verwaltungsgerichtshof bisher ebenfalls schon Bedacht genommen (vgl. die Erkenntnisse vom 29. September 1960, Zl. 587/57, vom 19. Februar 1963, Slg. Nr. 5972/A, und vom 24. April 1981, Zlen. 1665, 1666/80). Die Frage, ob im Sinne dieser Judikatur eine strittige Rechtsfrage auch in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren (über eine Bescheidbeschwerde) entschieden werden kann, stellt sich aber primär gar nicht, geht doch einem solchen Verfahren stets ein Verwaltungsverfahren voraus, in dem diese Rechtsfrage, wäre sie für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes von Bedeutung, ebenso bereits von Bedeutung war oder dies zumindest hätte sein müssen. Daraus ergibt sich, daß schon dann, wenn ein Verwaltungsverfahren anhängig ist, in dem über diese Rechtsfrage entschieden werden kann, jedenfalls -
das heißt unabhängig davon, ob es von der Partei auch anhängig gemacht werden konnte, um die strittige Rechtsfrage einer Klärung herbeizuführen, oder es sich um ein von Amts wegen eingeleitetes Verfahren handelt - die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens verneint werden muß. Das gilt gleichermaßen, wenn ein solches Verfahren mit einem (beim Verwaltungsgerichtshof bekämpfbaren) Bescheid bereits abgeschlossen worden ist; denn dann wurde die Rechtsfrage in diesem Verfahren bereits gelöst. Auf den vorliegenden Beschwerdefall angewendet bedeutet dies, daß es nicht - im Sinne der Begründung des angefochtenen Bescheides - entscheidend darauf ankommt, ob die strittige Rechtsfrage der Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung von Kader- und Truppenübungen in dem hg. Beschwerdeverfahren zur Zl. 88/11/0066 entschieden werden kann.
Maßgebend für die Beurteilung, ob das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers infolge Vorliegens eines rechtlichen Interesses zulässig war und das Militärkommando Niederösterreich daher diesbezüglich eine Entscheidungspflicht getroffen hat, ist allein der Zeitpunkt der Stellung des Devolutionsantrages vom 24. Mai 1988. Bestand nämlich in diesem Zeitpunkt keine Entscheidungspflicht, so konnte sie auch nicht auf die belangte Behörde übergehen, selbst wenn sie vorher bestanden hätte, weil sie dann in der Zwischenzeit weggefallen wäre, sodaß auch in diesem Fall der Devolutionsantrag zu Recht abgewiesen worden wäre. Nun war wohl in diesem Zeitpunkt das genannte Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof bereits anhängig (und zwar seit 21. März 1988, und nicht erst seit 9. Juni 1988, als darin ein ergänzender Schriftsatz erstattet wurde). Ausschlaggebend ist aber in diesem Zusammenhang lediglich, daß der (jener Beschwerde zugrundeliegende) Einberufungsbefehl vom 11. Februar 1988 im Zeitpunkt der Stellung des Devolutionsantrages erlassen war. Mit diesem Einberufungsbefehl wurde über die strittige Rechtsfrage entschieden, setzte doch seine Erlassung zwingend die Annahme, der Beschwerdeführer sei zur Leistung von Kader- und Truppenübungen verpflichtet, voraus. Der Umstand, daß diesem Einberufungsbefehl allenfalls - wie der Beschwerdeführer in der dagegen erhobenen Beschwerde gerade im Hinblick darauf, daß seiner Ansicht nach diese Rechtsfrage hiebei unrichtig gelöst worden sei, geltend macht - eine Rechtswidrigkeit anhaftet, vermag daran nichts zu ändern. Eine solche Rechtswidrigkeit wäre nämlich nur in jenem Beschwerdeverfahren beachtlich, womit aber im vorliegenden Beschwerdefall sogar gewährleistet ist, daß sich der Gerichtshof dort - falls nicht neue Umstände hinzutreten, die dies entbehrlich machen - damit auseinandersetzt, ob das Militärkommando Niederösterreich bei Erlassung des Einberufungsbefehles vom 11. Februar 1988 zu Recht von der Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung der betreffenden Waffenübungen ausgegangen ist. Ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Erledigung seines Feststellungsbegehrens ist daher keinesfalls zu erkennen. Er wurde daher nicht in seinen Rechten verletzt, wenn die belangte Behörde seinen Devolutionsantrag abgewiesen hat, wobei auch seine Rüge, es sei ihm kein Parteiengehör gewährt worden, deshalb verfehlt ist, weil die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Beschwerdefalles ausschließlich auf einem unbestrittenen, der Aktenlage entsprechenden Sachverhalt beruht.
Was schließlich den im Schreiben vom 13. September 1987 enthaltenen (im übrigen nicht näher bezifferten) Antrag, "mir alle Kosten zu ersetzen und zuzusprechen", anlangt, so genügt es, auf die Bestimmung des § 74 Abs. 1 AVG 1950 zu verweisen, wonach jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat und auf die daher die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit Recht Bezug genommen hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht ein Kostenersatzanspruch auf Grund des § 74 Abs. 2 AVG 1950 deshalb nicht, weil diese Bestimmung einen Kostenersatzanspruch lediglich gegen einen anderen Beteiligten (siehe § 8 AVG 1950), der im gegenständlichen Verwaltungsverfahren gar nicht vorhanden war, einräumt, und dies auch nur dann, wenn die (besonderen) Verwaltungsvorschriften derartiges bestimmen.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 3. März 1989
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)