AVG §53 Abs1
AVG §7 Abs1 Z3
BStG 1971 §4 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
Forstgesetz 1975 §17
UVP-G 2000 §10 Abs1
UVP-G 2000 §17 Abs2
UVP-G 2000 §19 Abs10
UVP-G 2000 §19 Abs11
UVP-G 2000 §24f
UVP-G 2000 §24g
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §46 Abs20
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W104.2172402.1.00
Spruch:
W104 2172402/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt und erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Vorsitzenden und die Richter Mag. Karl Thomas Büchele und Mag. Gernot Eckhardt als Beisitzer über die Beschwerden von
1. XXXX
2. XXXX,
3. XXXXund
4. XXXX,
gegen den Genehmigungsbescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 24.7.2017, GZ.:
BMVIT-312.505/0019-IV/IVVS-ALG/2017, über die Änderung des Bundesstraßenvorhabens "A5 Nord/Weinviertel Autobahn, Abschnitt Schrick – Poysbrunn" in Form des Entfalls der Nebenbestimmung A.III.2.4/2. des UVP-Genehmigungsbescheides vom 24.6.2013, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die übrigen Beschwerden werden abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.11.2009, wurde der XXXX die Genehmigung nach § 24f UVP-G 2000 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BStG 1971 und § 17 Forstgesetz 1975 für das Bundesstraßenbauvorhaben A 5 Nord/Weinviertel Autobahn, Abschnitt Schrick – Poysbrunn, erteilt.
Mit Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 24.6.2013 wurde der XXXX gemäß § 24g Abs. 1 und 2 i. V.m. Abs. 3 und § 24f UVP-G 2000 i.V.m. § 4 Abs. 1 BStG 1971 und § 17 Forstgesetz 1975 die Genehmigung für diverse Projektänderungen betreffend dieses Vorhaben erteilt. Darin wurde auch eine Nebenbestimmung A.III.2.4/2. aus dem Fachbereich Humanmedizin aufgenommen, wonach nach Verkehrsfreigabe dieses Vorhabens die daran anschließende Umfahrung Drasenhofen innerhalb eines Jahres in Betrieb genommen werden muss.
Mit Schreiben vom 4.11.2016 stellte die XXXX (im Folgenden: Projektwerberin) gemäß § 24g Abs. 1 UVP-G 2000 den Antrag auf Entfall dieser Nebenbestimmung.
Begründet wurde dieser Antrag damit, durch die beantragte Projektänderung solle die zeitliche Verknüpfung zwischen der Verkehrsfreigabe des Vorhabens A5 Nord/Weinviertel Autobahn, Abschnitt Schrick – Poysbrunn (A5 Nord A), und der Inbetriebnahme der Umfahrung Drasenhofen (1. Realisierungsstufe des Vorhabens A5 Nord/Weinviertel Autobahn, Abschnitt Poysbrunn – Staatsgrenze, A5 Nord B) entfallen, da auf Grund der zeitlichen Risiken in Behördenverfahren, Gerichtsverfahren und Vergabeverfahren sowie Unwägbarkeiten in der Bauphase seitens der Projektwerberin nicht gewährleistet werden könne, dass die Umfahrung Drasenhofen innerhalb eines Jahres nach Verkehrsfreigabe der A5 Nord A in Betrieb genommen werde. Mit der gegenständlichen Projektänderung würden zum Ausgleich von verkehrslärmbedingten Auswirkungen zusätzliche passive Lärmschutzmaßnahmen im Ortsgebiet von Drasenhofen angeboten und vorgenommen werden (Einbau von Schalldämmlüftern sowie Austausch bestehender Fenster und Türen gegen Schallschutzfenster und -türen).
Die belangte Behörde beauftragte in der Folge einige Sachverständige mit Gutachten aus betroffenen Fachbereichen und der Ausarbeitung einer Ergänzung des Umweltverträglichkeitsgutachtens. Diese wurden zusammen mit den Vorhabensunterlagen unter Anwendung der Bestimmungen für Großverfahren der §§ 44a ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG mittels Edikt im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie in weiteren Zeitungen veröffentlicht und zur öffentlichen Einsicht aufgelegt, worauf bei der Behörde Stellungnahmen einlangten.
Mit dem angefochtenen Bescheid, der mit 3.10.2017 datiert ist, genehmigte die Behörde den angestrebten Entfall der Nebenbestimmung A.III.2.4./2. nach Maßgabe der im Spruch angeführten Projektunterlagen sowie unter Einhaltung von Nebenbestimmungen, die im Wesentlichen die Gewährung objektseitiger Lärmschutzmaßnahmen im Ortsgebiet von Drasenhofen und entsprechende Monitoringmaßnahmen umfassen.
Die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde aberkannt.
Gegen diesen Bescheid wurden rechtzeitig Beschwerden der im Spruch angeführten Beschwerdeführer/innen eingebracht.
Es werden im Wesentlichen die Anträge gestellt,
- den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Abänderungsantrag abzuweisen sowie Maßnahmen auch in den Ortsdurchfahrten der tschechischen R52 vorzusehen,
- den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
- einen Antrag auf Vorabenscheidung an den Europäischen Gerichtshof zu stellen und
- ggf eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
1.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:
1.1.1. Bereits das (ursprüngliche) Bundesstraßenvorhaben A5 Nord A wurde von Österreich der Tschechischen Republik nicht gemäß § 10 Abs. 1 UVP-G 2000 notifiziert, da davon ausgegangen wurde, dass das Vorhaben voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt der Tschechischen Republik hat. Ein entsprechendes Ersuchen wurde auch nicht von der Tschechischen Republik gestellt (siehe Bescheid der BMVIT vom 24.6.2013, GZ BMVIT-312.505/0017-IV/ST-ALG/2013). Die Beschwerde u.a. einer tschechischen Gemeinde und zweier tschechischer Nichtregierungsorganisationen gegen den ursprünglichen Genehmigungsbescheid der belangten Behörde vom 18.11.2009, in der vorgebracht worden war, Österreich habe das Vorhaben zu Unrecht der Tschechischen Republik nicht notifiziert, wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.8.2011, Zl. 2010/06/0002 abgewiesen bzw. im Fall einer tschechischen Nichtregierungsorganisation zurückgewiesen. Die Zurückweisung der Beschwerde der tschechischen Umweltorganisation erfolgte mit der Begründung, dass die Tatbestandsvoraussetzung der Benachrichtigung der Tschechischen Republik für die Parteistellung der Umweltorganisation nicht vorliege und diese Benachrichtigung auch nicht zu Unrecht unterblieben sei.
1.1.2. Mit Beschluss vom 26.9.2014, W104 2008363-1, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde einer tschechischen Umweltorganisation mit dem Hinweis auf das oben angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und darauf, dass es durch Änderungen am Vorhaben nach Erlassung dieses Erkenntnisses entweder zu keinen Änderungen oder zu wesentlichen Verbesserungen in Bezug auf die grenzüberschreitenden Auswirkungen gekommen sei, zurück.
1.1.3. Das hier beschwerdegegenständliche Vorhaben einer neuerlichen Änderung des Bundesstraßenvorhabens A5 Nord A wurde von der belangten Behörde der Tschechischen Republik nicht notifiziert, weil mit dem Vorhaben A5 Nord A und auch mit der gegenständlichen Projektänderung keine erheblichen Auswirkungen auf tschechisches Staatsgebiet verbunden seien. Die Tschechische Republik hat eine derartige Notifikation auch nicht verlangt.
Dies ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid (Pkt. III der Begründung) und dem behördlichen Verfahrensakt.
1.1.4. Das beschwerdegegenständliche Vorhaben eines Wegfalls der zeitlichen Bindung der Inbetriebnahme des Teilstücks Schrick-Poysbrunn der Nordautobahn an die Inbetriebnahme des daran anschließenden Teilstücks Poysbrunn-Staatsgrenze, Realisierungsstufe 1 (Umfahrung Drasenhofen – vgl. das Erkenntnis des BVwG vom 27.9.2017, W104 2120271-1) hat keine grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen.
Das ergibt sich aus S. 14 des angefochtenen Bescheides, aus S. 8 des Umweltverträglichkeitsgutachtens und aus S. 6 der Ergänzung des Teilgutachtens Verkehr. Daraus erfließt, dass bei Nichterrichtung der Umfahrung Drasenhofen am Grenzübergang Drasenhofen – und damit auch auf dem Gebiet der Tschechischen Republik – ein geringfügig geringeres Verkehrsaufkommen zu erwarten ist (15.700 Kfz/24h gegenüber 16.800 Kfz/24h; 2200 gegenüber 2300 Lkw), wodurch es auch zu geringfügig geringeren Lärm- und Luftschadstoffimissionen kommen wird.
Die Beschwerde behauptet demgegenüber zunächst, dass insgesamt in den Genehmigungsverfahren zu den Teilstücken A5 Nord A und A5 Nord B mit zu geringen Verkehrszahlen gerechnet worden sei. Im gegenständlichen Verfahren spielen (absolute) Verkehrszahlen jedoch insofern keine Rolle, als es sich nur um eine Änderung handelt. Dass durch die - hier allein in Rede stehende - Änderung, die darin besteht, dass nach einer Eröffnung der A5 Nord A mehr als ein Jahr vor Errichtung der Umfahrung Drasenhofen diese nicht nach einem Jahr Betrieb wieder gesperrt werden muss, mehr Verkehr in der Tschechischen Republik zu erwarten wäre als in dem Fall, dass die Umfahrung Drasenhofen innerhalb eines Jahres nach Eröffnung der A5 Nord A dem Verkehr freigegeben wird, wird weder behauptet noch belegt.
Eine Auswirkung auf tschechisches Gebiet durch die gegenständliche Änderung könnte sich also ausschließlich daraus ergeben, dass (wie die Beschwerde argumentiert) das Teilstück A5 Nord A nach einem Jahr nicht wieder außer Betrieb genommen werden muss, wenn die Umfahrung Drasenhofen nicht bis dahin fertiggestellt wird. Welche negativen Umweltauswirkungen die beantragte Änderung, die sich ausschließlich so auswirken kann, dass nach einem Jahr Betrieb der A5 Nord A diese nicht gesperrt werden muss und der Verkehr auf österreichischem Staatsgebiet bis Poysbrunn nicht wieder so lange durch die (österreichischen) Ortschaften geführt werden muss, bis die Umfahrung Drasenhofen in Betrieb geht, auf tschechisches Staatsgebiet haben sollte, ist nicht zu erkennen.
1.1.5. Es wird daher festgestellt, dass zu Recht keine Notifikation des gegenständlichen Änderungsvorhabens an die Tschechische Republik erfolgt ist.
1.2. Zum übrigen Sachverhalt:
Im Übrigen wird in diesem Erkentnnis vom Sachverhalt ausgegangen, der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegt.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zuständigkeit:
Gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2.2. Parteistellung und Zulässigkeit der Beschwerden:
2.2.1. Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt (vgl. hiezu Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht:
Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 3/2016, 369).
2.2.2. Gemäß § 19 Abs. 11 UVP-G 2000 kommt einer Umweltorganisation aus einem anderen Staat Parteistellung zu, wenn eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 leg. cit. erfolgt ist, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung und am Genehmigungsverfahren beteiligen könnte, wenn das Vorhaben in diesem Staat verwirklicht würde.
Eine derartige Notifikation ist im Fall des gegenständlichen Vorhabens nicht erfolgt. Es sind, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Notifikation zu Unrecht unterblieben ist.
Die Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin wurden von der Behörde daher zu Recht zurückgewiesen. Diese hat weder Parteistellung noch Beschwerdebefugnis beim Verwaltungsgericht.
2.2.3. Der Zweitbeschwerdeführer gibt an, in Dolní Dunajovice zu wohnen und daher vom Verkehr, der durch das Bundesstraßenvorhaben A5 an die tschechische Grenze und weiter Richtung Brno geleitet wird, betroffen zu sein. Die belangte Behörde hat seine Einwendungen im Bescheid daher inhaltlich beurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Wohnsituation des Beschwerdeführers nicht überprüft, geht aber davon aus, dass es nicht von vornherein gänzlich unmöglich ist, dass er von den Auswirkungen des Vorhabens gefährdet oder belästigt werden kann und daher eine Parteistellung und damit Beschwerdebefugnis gem. § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 anzunehmen ist. Er hat auch im behördlichen Verfahren Einwendungen erhoben.
2.3.4. Bei der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin handelt es sich um österreichische Umweltorganisationen. Sie haben im UVP-Änderungsverfahren Einwendungen erhoben und so gem. § 24g Abs. 1 i. V.m. § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 und § 24h Abs. 8 im UVP-Verfahren als Partei teilgenommen. Sie sind daher auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
2.3.5. Sämtliche hier behandelten Beschwerden erfüllen die Inhaltserfordernisse nach § 9 VwGVG und sind auch rechtzeitig.
2.3. Zu den Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers:
Die Beschwerde enthält bezogen auf eigene subjektive Rechte das Vorbringen, durch die Nebenbestimmung seien die beiden Projekte A5 Nord A und A5 Nord B miteinander verknüpft, dadurch könne vor Abschluss des A5 Nord B Verfahrens keine dauerhafte Inbetriebnahme der A5 Nord A mit ihrem zusätzlichen induzierten Verkehr und der dadurch verursachten Umweltbelastung im Gebiet der Tschechischen Republik erfolgen. Ein Entfall der Nebenbestimmung bedeute daher eine klare Schlechterstellung. Für die tschechischen Umweltauswirkungen gebe es im Gegensatz zum Gebiet um Drasenhofen keine Kompensationsmaßnahmen.
Das angesprochene Genehmigungsverfahren für das Teilstück A5 Nord B ist inzwischen abgeschlossen, das Teilstück Poysbrunn-Staatsgrenze kann daher errichtet und betrieben werden (Erkenntnis des BVwG vom 27.9.2017, W104 2120271-1).
Das gegenständliche Änderungsvorhaben schiebt den Zeitpunkt der Eröffnung des Teilstücks A5 Nord A der Nordautobahn nicht hinaus. Die bisher geltende Auflage kann aber dahingehend ausgelegt werden, dass ein Weiterbetrieb des Teilstücks Schrick-Poysbrunn dann nicht mehr möglich ist, wenn ein Jahr nach Inbetriebnahme nicht auch das Folgeteilstück von Poysbrunn bis zur Staatsgrenze in Betrieb genommen wird. Es ist nicht erkennbar, welches subjektiv-öffentliche Recht eines tschechischen Anrainers dadurch berührt wird, dass der bisher auf österreichischem Gebiet über die Autobahn bis Poysbrunn geführte Verkehr nach einem Jahr nicht wieder auf die bestehende B7 und die Ortsdurchfahrten verlegt wird.
Der Zweitbeschwerdeführer ist nur berechtigt, subjektiv-öffentliche Rechte geltend zu machen. Maßstab für die subjektiven Rechte der Nachbarn sind die angewendeten Materiengesetze und § 17 Abs. 2 Z 2 bzw. § 24f Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000. Zu den subjektiven Rechten von Nachbarn nach dem UVP-G 2000 gehören jedoch nicht öffentlichen Interessen (VwGH 22.11.2011, 2008/04/0212 unter Hinweis auf Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G2 [2006], § 19 Rz 10; Umweltsenat - US 8.3.2007, US 9B/2005/8-431 Stmk-Bgld 380kV-Leitung II [Teil Stmk]; BVwG 21.8.2017, W143 2017269-1 A26 Linzer Autobahn).
Der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers musste aus diesem Grund der Erfolg versagt bleiben.
2.4. Zu den Vorbringen der Drittbeschwerdeführerin:
2.4.1. Vorbemerkung
Die Beschwerde bringt zahlreiche Verletzungen von Verfahrensvorschriften, einen Verstoß gegen die EU-SUP-Richtlinie und die EU-Energieeffizienzrichtlinie, die Bestimmtheit von Auflagen, die Zugrundelegung von RVS und die Heranziehung der Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung vor und verlangt die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes zu verschiedenen Themen.
Die Vorbringen der gesamten Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin gehen zum konkreten Änderungsverfahren weitgehend ins Leere. Die Ähnlichkeiten des Vorbringens zu den Vorbringen dieser Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zum Abschnitt Poysbrunn-Staatsgrenze (Erkenntnis des BVwG vom 27.9.2017, W104 2120271-1) lässt vermuten, dass die dortigen Beschwerdevorbringen durch weitgehend einfachen Kopiervorgang in die gegenständliche Beschwerde übertragen worden sind. Dies erstaunt umso mehr, als zum Änderungsverfahren gem. § 24g UVP-G 2000 rezente Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die den Gegenstand dieses Verfahrens präzisiert. In seinem Erkenntnis vom 26.2.2016, Ro 2014/03/0004, hat er ausgesprochen, dass ein Verfahren gemäß [§ 24h Abs 2 iVm] § 24g Abs 1 UVP-G 2000 lediglich das Ziel verfolge, über eine etwaige Genehmigungsfähigkeit von - im Vergleich zum ursprünglich bescheidmäßig genehmigten Vorhaben – [geringfügigen] Änderungen abzusprechen, nur diese Änderungen seien Gegenstand des Verfahrens. Ein derartiges Änderungsverfahren diene nicht dazu, neuerlich über die Genehmigungsfähigkeit jener Teile des Vorhabens abzusprechen, an denen bei Ausführung des Vorhabens keine (geringfügigen) Änderungen vorgenommen wurden. Damit könnten von den Parteien des Änderungsverfahrens aber auch keine Einwendungen hinsichtlich jener Teile des Vorhabens erhoben werden, die vom Änderungsverfahren gemäß [§ 24h Abs 2 iVm] § 24g Abs 1 UVP-G 2000 nicht erfasst sind, eine gegenteilige Sichtweise würde auf eine neuerliche Überprüfung von rechtskräftig genehmigten und bescheidmäßig errichteten Vorhaben hinauslaufen.
Nichts anderes kann aber für Verfahren zur Änderung des Vorhabens vor Zuständigkeitsübergang gelten, in denen gem. § 24g UVP-G 2000 nicht nur geringfügige Änderungen genehmigt werden können. § 24 g UVP-G 2000 lautet:
"Änderung vor Zuständigkeitsübergang
§ 24g. (1) Änderungen einer gemäß § 24f erteilten Genehmigung (§ 24f Abs. 6) sind vor dem in § 24h Abs. 3 genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 24f zulässig, wenn
1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 24f Abs. 1 bis 5 nicht widersprechen und
2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.
Die Behörde hat dabei notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens zu vorzunehmen.
(2) Die Behörde gemäß § 24 Abs. 1 hat vor Erlassung einer Genehmigung nach § 24f Abs. 6 oder deren Änderung die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist."
Die Behörde hat in diesem Verfahren die betroffenen Beteiligten am Verfahren beteiligt und Parteiengehör gewahrt. Sie hat auch die notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch Einholung ergänzender Fachgutachten und einer Ergänzung des Umweltverträglichkeitsgutachtens vorgenommen.
2.4.2. Änderungen während des Genehmigungsverfahrens, Nichteinhaltung der Entscheidungsfristen:
Die behaupteten Verstöße gegen § 13 Abs. 3 AVG, wonach im Lauf des Genehmigungsverfahrens seit der Antragstellung am 3.3.2006 von der Behörde zahlreiche Verbesserungsaufträge erteilt, aber diese nicht rechtzeitig erfüllt worden seien und daher eine Zurückweisung des Vorhabens Platz greifen hätte müssen anstatt das Verfahren jahrelang fortzuführen, sind vor dem Hintergrund des konkreten Verfahrensgegenstandes nicht nachvollziehbar. Der verfahrenseinleitende Änderungsantrag wurde am 4.11.2016 eingebracht, der diesen genehmigende Bescheid am 3.10.2017 erlassen. Ein Verbesserungsauftrag wurde im Verfahren überhaupt nicht erlassen. Die Beschwerdeführerin übersieht zudem, dass die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG – ebenso wie die weiteren zu diesem Themenbereich ins Treffen geführten Vorschriften des § 24 Abs. 2 und des § 24a UVP-G 2000 – nicht dem Schutz der vom Vorhaben betroffenen Einwender/Nachbarn/Projektgegner dient, sondern eine zügige Genehmigung des Vorhabens und eine Begrenzung der zeitlichen und kapazitätsmäßigen Belastung der Behörde dienen soll. Eine Verfahrenspartei hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Recht darauf, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig und der Rechtslage entsprechend der Behörde vorgelegt werden (z.B. VwGH 12.06.2012, 2010/05/0201; 15.05.2012, 2009/05/0025). Eine Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde innerhalb einer bestimmten Frist – gegenständlich sechs Monate gemäß § 73 Abs. 1 AVG – führt nicht zu einer Verletzung der Verfahrensvorschriften, die den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet, sondern eröffnet den Verfahrensparteien die Möglichkeit, sich gegen die Untätigkeit der Behörde (mit Rechtsbehelfen) zu wehren (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 73 Rz 1).
Allerdings wird auch geltend gemacht, durch die Missachtung dieser Vorschriften sei auch Unionsrecht verletzt worden. Dies manifestiere sich zunächst darin, dass im Zuge der aktuellen Projektänderung keine Mitsprache über den "Antrag vom 3. März 2006" nach der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie gewährt worden sei. Dieses Vorbringen übersieht, dass Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die mit 4.11.2016 beantragte Abänderung eines bereits rechtskräftig genehmigten Vorhabens, nicht jedoch der ursprüngliche Genehmigungsantrag für das Vorhaben A5 Nord A.
Weiters sei für das Vorhaben zu Unrecht keine strategische Umweltprüfung durchgeführt worden, obwohl für Pläne und Programme eine solche Umweltprüfung durchzuführen sei, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21.7.2004 liege und die mehr als 24 Monate danach angenommen worden seien und dies auf das vorliegende Verfahren zutreffe. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich beim vorliegend genehmigten UVP-pflichtigen Vorhaben um keinen Plan und kein Programm nach der angeführten Richtlinie handelt. Von einem Plan oder Programm i.S. des Art. 2 lit. a der Richtlinie über die Strategische Umweltprüfung kann nur dann ausgegangen werden, wenn es sich dabei um einen Rechtsakt handelt, der die Grundlage für die Durchführung zumindest eines weiteren auf diesem Rechtsakt aufbauenden weiteren Vorhabens bildet (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160 Semmering Basistunnel), was hier nicht der Fall ist. Die A5 Nord Autobahn wurde bereits 1999 mit BGBl. I Nr. 182/1999 in das Verzeichnis 1 des BStG 1971 aufgenommen, aus diesem Grund ist das Bundesgesetz über die strategische Prüfung im Verkehrsbereich, welches am 12.8.2005 und somit Jahre nach der Aufnahme der A5 Nord Autobahn in das BStG 1971 in Kraft getreten ist, und die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.6.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie, ABl L 197/30 vom 21.07.2001) umgesetzt hat, auf den Straßenzug A5 Nord Autobahn nicht anwendbar. Auch ist die Entscheidung des Gesetzgebers, die A5 Nord Autobahn in das BStG 1971 aufzunehmen, 5 Jahre vor dem Ende der Umsetzungsfrist der SUP-Richtlinie am 21.7.2004 erfolgt; aus Art. 13 Abs. 3 SUP-Richtlinie ist abzuleiten, dass die Richtlinie auf Pläne und Programme, die bereits vor dem 21.7.2004 angenommen wurden, nicht anzuwenden ist (zu allem siehe bereits das Erkenntnis des BVwG vom 27.9.2017, W104 2120271-1, das der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist).
Weiters wird vorgebracht, Unionsrecht sei dadurch verletzt worden, dass die Richtlinie 2006/32/EG über Energieeffizienz und Energiedienstleistungen, die durch die UVP-G-Novelle 2009 umgesetzt worden sei und in das Erfordernis der Vorlage eines Klima- und Energiekonzeptes gemündet habe, durch die lange Verfahrensdauer umgangen worden sei. Hätte nämlich die UVP-Behörde innerhalb von zwölf Monaten ab Antragstellung entschieden, wäre die Übergangsbestimmung des §§ 46 Abs. 20 Z 1 UVP-G 2000 nicht anwendbar gewesen und ein Klima- und Energiekonzept wäre vorzulegen gewesen. Da es durch die Änderungen am Vorhaben nicht zu einer Änderung des Wesens desselben gekommen ist, hat die Behörde das bereits im Jahr 2006 eingereichte Verfahren jedoch zu Recht fortgeführt. Die Vorlage eines Klima- und Energiekonzeptes war daher kraft ausdrücklicher Regelung in § 46 Abs. 20 Z 1 UVP-G 2000 nicht vorgeschrieben.
2.4.3. Emissionen nicht nach dem Stand der Technik begrenzt:
Das Vorbringen, die bekämpfte Genehmigung begrenze die Emissionen nicht nach dem Stand der Technik, geht nicht über eine bloße Behauptung hinaus. Inwiefern der Stand der Technik nicht Beachtung gefunden haben soll, lässt sich weder aus der Beschwerde noch aus den Verfahrensunterlagen erschließen.
2.4.4. Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens nicht festgestellt:
Die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens ist kein Themenbereich, der von der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden kann, weil eine Umweltorganisation gem. § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 nur die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften geltend machen kann. Dazu zählt die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens nicht (vgl. VwGH 24.8.2011, Zl. 2010/06/0002 zur Notwendigkeit des Vorhabens).
2.4.5. Kontrolle des Bescheids wegen Bezug auf RVS verunmöglicht, Bestimmtheitsgebot wegen Bezugs auf RVS nicht eingehalten:
Zu Charakter und Bedeutung der sowie Möglichkeit der Einsichtnahme in die "Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen" (RVS) siehe ausführlich das Erkenntnis des BVwG vom 27.9.2017, W104 2120271-1, das der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist. Eine der wesentlichen Anforderungen an ein Gutachten ist, dass es aus Befund und Gutachten zu bestehen hat (VwGH VwSlg 7714 A/1970) und dass es schlüssig und nachvollziehbar ist (VwGH 25.06.2008, 2005/03/0099). Wenn sich die Beurteilung des Befundes durch den Sachverständigen auf fachliche Grundlagen stützt, die keine normative Wirkung entfalten, steht dem grundsätzlich nichts entgegen. Solche fachlichen Regelwerke, wie etwa ÖNORMEN oder die RVS, können als einschlägiges Regelwerk und objektiviertes, generelles Gutachten, etwa für die Beurteilung des Standes der Technik, vom Sachverständigen herangezogen werden (vgl. Attlmayr in Attlmayr/Walzel von Wiesentreu [Hrsg], Sachverständigenrecht Rz 8.092 und die dort dargestellte Judikatur). Der Inhalt dieses Regelwerkes und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen müssen als Teil einer nachvollziehbaren Begründung des Gutachtens näher dargestellt werden (VwGH 26.03.2013, 2012/05/0187), sofern diese nicht öffentlich zugänglich sind.
Die Beschwerdeführerin führt nicht an, auf welche Gutachten sich ihr Einwand bezieht. Zieht man bspw. das für die Beurteilung von Lärmauswirkungen ausschlaggebende Teilgutachten "Lärm und Erschütterungen" heran, so bezieht sich dieses auf die RVS 04.02.11, deren gemäß Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung heranzuziehende Teile mit der Verordnung selbst auf der Homepage der belangten Behörde veröffentlicht worden sind (https://www.bmvit.gv.at/verkehr/strasse/autostrasse/laermschutz/index.html ). Soweit sich der Sachverständige auf ÖNORMEN bezieht, werden diese ihrem wesentlichen Inhalt nach so dargelegt, dass die daraus gezogenen Schlussfolgerungen für Dritte nachvollziehbar sind.
Ein Bezug von Auflagen des Bescheides auf RVS oder ÖNORMEN schließlich ist soweit zulässig, als der Inhalt der Auflagen für einschlägige Fachleute objektiv eindeutig erkennbar ist (zuletzt VwGH 20.12.2016, R0 2014/03/0035, Linz Hbf. Westkopf). Eine in der Beschwerde angeführte Auflage 15.45. oder 15.46. schließlich existiert im Bescheid nicht.
2.4.6. Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung:
Einerseits wird in der Beschwerde behauptet, die Bestimmungen der BStLärmIV seien zu Unrecht nicht angewendet worden, andererseits wird diese als gesetz- oder verfassungswidrig kritisiert eine Anfechtung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof durch das Bundesverwaltungsgericht angeregt.
Dies ist folgendermaßen zu beurteilen:
Gemäß § 24f Abs. 1 UVP-G 2000 dürfen Genehmigungen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik begrenzt werden und die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering gehalten wird, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen.
Zusätzlich bestimmt § 24f Abs. 2 UVP-G 2000, dass, wenn besondere Immissionsschutzvorschriften bestehen, insoweit die Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen oder des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen sowie die Zumutbarkeit einer Belästigung von Nachbarn/Nachbarinnen nach diesen Vorschriften zu beurteilen sind.
Die Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung – BstLärmIV, BGBl. II Nr. 215/2014, stellt eine derartige Immissionsschutzvorschrift dar. Sie legt Grenzwerte für betriebs- und baubedingte Schallimmissionen von Bundesstraßenvorhaben sowie Bedingungen für ihre Anwendung und die Feststellung, wann diese überschritten werden, fest.
Diese Verordnung wurde auch, entgegen dem Beschwerdevorbringen, von der Behörde angewendet (vgl. etwa S. 26 des Bescheides).
Mit Entscheidung V 162/2015 vom 15.3.2017 hat der Verfassungsgerichtshof einen Aufhebungsantrag des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend diese Verordnung im Zuge eines anderen Genehmigungsverfahrens abgewiesen und die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Ansicht anzuschließen und sieht auch in Bezug auf die von ihm nicht angefochtenen, von den Beschwerdeführern im gegenständlichen Verfahren zusätzlich kritisierten Bestimmungen dieser Verordnung keine Gesetzwidrigkeit. Es hat die Verordnung daher uneingeschränkt anzuwenden.
2.4.7. Der in der Beschwerde vorgebrachten Anregung, dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, nachzukommen sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass.
2.5. Zu den Vorbringen der Viertbeschwerdeführerin:
2.5.3. Kein gleichwertiger Ersatz:
Die Viertbeschwerdeführerin macht geltend, die Nichtinbetriebnahme oder Außerbetriebname eines zusätzlichen Verkehrserregers in Form der A5 Nord B bei Nichtverfügbarkeit einer Entlastung des Ortskernes von Drasenhofen durch eine Umfahrung und der objektbezogene Lärmschutz durch Einbau von Lärmschutzfenstern bzw. Schalldämmlüftern seien in ihrer Wirkung nicht gleichwertig. Insbesondere sei in ersterem Fall auch der Freiraumschutz miteinbezogen und bestehe im zweiteren Fall Lärmschutz nur im Inneren von Gebäuden bei geschlossenem Fenster. Der erste Fall entfalte außerdem seine günstige Wirkung auch für die von Umweltauswirkungen betroffenen tschechischen Gemeinden, der zweite Fall nicht. Auch das bescheidmäßig vorgeschriebene Monitoring sei kein gleichwertiger Ersatz.
Dieses Vorbringen übersieht, dass Genehmigungskriterium für Änderungen von Vorhaben, für die bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, nicht die Gleichwertigkeit des Schutzes ist, sondern gemäß § 24g UVP-G 2000 Änderungen zulässig sind, wenn sie nach den Ergebnissen der UVP den Genehmigungskriterien des § 24f Abs. 1-5 nicht widersprechen und wenn die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wurde ergänzt und an den Genehmigungskriterien des § 24f Abs. 1-5 gemessen. Die von der Änderung betroffenen Beteiligten hatten außerdem Gelegenheit, ihre Interessen wahrzunehmen. Welches Genehmigungskriterium aber durch die Änderungsgenehmigung verletzt wäre, wird in diesem Punkt nicht vorgebracht.
2.5.4. Nachbarschaftsschutz nach GewO statt nach BStLärmIV:
Zu den anzuwendenden Genehmigungskriterien wir allerdings in diesem Punkt der Beschwerde geltend gemacht, die BStLärmIV sei nur auf Vorhaben anzuwenden, die nach dem UVP-G 2000 erstmals zu genehmigen sind. Beim gegenständlichen Vorhaben handle es sich um ein rechtskräftig genehmigtes Projekt, das vor Inkrafttreten der BStLärmIV bewilligt worden und wo der Nachbarschutz nach der Gewerbeordnung zu bewilligen gewesen sei. Nur wenn man davon ausginge, dass ein aliud vorliege, wäre diese Verordnung anzuwenden, dies allerdings dann nur im Rahmen eines neuen UVP-Verfahrens.
Wie bereits oben in Punkt 2.4.6. Angeführt, dürfen gemäß den – gemäß 24g UVP-G 2000 im Änderungsverfahren anzuwendenden – Genehmigungskriterien des §§ 24f Abs. 1 leg. cit. Genehmigungen nur erteilt werden, wenn das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum bzw. sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen nicht gefährdet werden und eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen vermieden wird. Gemäß § 24f Abs. 2 ist diese Gefährdung bzw. Belästigung nach besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen, soweit solche bestehen. Die BStLärmIV legt Grenzwerte für betriebsbedingte und baubedingte Schallimmissionen von Bundesstraßenvorhaben fest und ist am 3.9.2014 in Kraft getreten. Gemäß § 16 dieser Verordnung (Übergangsbestimmungen) sind bestimmte Regelungen in bei Inkrafttreten bereits laufenden Verfahren nicht anzuwenden. Diese sind im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht relevant. Die Verordnung ist somit bis auf hier nicht relevante Ausnahmen auf alle bei ihrem Inkrafttreten laufende und nach ihrem Inkrafttreten eingeleitete Verfahren anzuwenden.
Auch ein aliud in dem Sinne, dass durch den Wegfall der in Rede stehenden Nebenbestimmung ein seinem Wesen nach anderes Vorhaben vorliegen würde, liegt nicht vor:
Nach § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Wie die Behörde im Bescheid richtig anführt, führen im erstinstanzlichen Verfahren weder der Umstand, dass durch die Änderung der Kreis an betroffenen Parteien erweitert wird, noch der Umstand, dass bisher Betroffene anders betroffen sind, zu einer Änderung des Wesens des Vorhabens (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 46). Die mögliche Berührung subjektiver Rechte spielt demnach bei Änderungen, die im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommen werden, grundsätzlich keine Rolle.
Es verändert sich durch die spätere Inbetriebnahme des Teilstücks Poysbrunn-Staatsgrenze weder der Charakter, die Lage noch der Zweck des Bundesstraßenvorhabens A5 Nord A Schrick-Poysbrunn.
2.5.5. Verkehrszahlen stimmen nicht:
Die Beschwerde weist darauf hin, dass ein Ergebnis der mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren zur A5 Nord B am 20.6.2017 und Folgetagen gewesen sei, dass keine ausreichenden Datengrundlagen für die Verkehrszahlen insbesondere im grenzüberschreitenden Verkehr vorgelegen seien und dass der vom Gericht aus dem erstinstanzlichen Verfahren übernommene Verkehrsgutachter die Auswirkungen der Inbetriebnahme der A5 Nord A nicht berücksichtigt habe. Dem Projekt seien veraltete tschechische Verkehrszahlen für den Bereich Mikulov aus dem Jahr 2008 zugrunde gelegt worden. Dieser Mangel betreffe das gegenständliche Verfahren in gleicher Weise. Im Internet seien offizielle aktuelle Verkehrszahlen aus der Tschechischen Republik verfügbar. Dies bedeute, dass im Verfahren A5 Nord B ebenso wie im gegenständlichen Verfahren jeweils mit zu geringen Verkehrszahlen gearbeitet worden sei. Dies habe Auswirkungen auf die auf dieser Datengrundlage erhobenen Umweltauswirkungen betreffend Immissionen von Lärm und Luftschadstoffen und in weiterer Folge die darauf aufbauende humanmedizinische Begutachtung.
Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin den gutachterlich festgestellten konkreten Verkehrszahlen für den Grenzübergang Drasenhofen für den Planfall P6-2025 (A5 Nord A Vollausbau, A5 Nord B Umfahrung Drasenhofen, kein Ausbau R 52 auf tschechischer Seite) von 16 800 Kfz/24 Stunden und im Planfall P3-2025 (A5 Nord A Vollausbau, keine Umfahrung Drasenhofen, kein Ausbau R 52 auf tschechischer Seite) von 15 700 Kfz/24 Stunden und des Lkw-Anteils im Planfall P6 bei 2300 und im Planfall P3 bei 2200 Lkw/24 Stunden nicht konkret und auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Vielmehr ist auf das – auch der Beschwerdeführerin zugestellte – Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.9.2017, W104 2120271-1, betreffend das Vorhaben A5 Nord B, Kap. 1.5.1., zu verweisen, wonach das Gericht keinen Anlass hat, an der Authentizität der österreichischen Zählergebnisse zu zweifeln und feststellt, dass diese um vieles höher als die tschechischen Werte für den Gesamtverkehr und damit auf der sicheren Seite liegen. Da diese aktuellen österreichischen Zählergebnisse auch mit den Prognosen in Einklang stehen, legte sie das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde. Das Gericht sah daher auch keinen Anlass, an der Plausibilität der für den weiteren Verlauf der L 52 durch Mikulov und weiter Richtung Poho?elice zusammengestellten Prognosedaten zu zweifeln.
Im Übrigen, so das Gericht weiter, sei den Beschwerdeführern zuzugestehen, dass weder die Aufbereitung der verkehrlichen Grundlagen durch die Projektwerberin noch die Begutachtung Ergebnisse gebracht hätten, wie sie in einem UVP-Verfahren für ein derartiges Vorhaben in einer entsprechenden Aktualität erwartet werden könnten; allerdings sei darauf hinzuweisen, dass die öffentliche mündliche Verhandlung nicht nur der Überprüfung der Richtigkeit der schriftlichen Unterlagen, sondern der Erhebung und Feststellung des Sachverhaltes allgemein dient. Aus Sicht des Gerichts sei es gelungen, in der Verhandlung den diesbezüglichen Sachverhalt so präzise zu eruieren, dass er der Entscheidung zu Grunde gelegt werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher auch im vorliegenden Fall keinen Grund, an den von der Beschwerdeführerin angesprochenen verkehrstechnischen Grundlagen zu zweifeln.
Entscheidend ist aber, dass die Beschwerdeführerin die Schlüsse des Gutachtens Verkehr nicht in Frage gestellt hat, wonach es bei Betrieb des Teilstücks A5 Nord A ohne Umfahrung Drasenhofen am Grenzübergang zu leicht geringerem Verkehrsaufkommen kommen wird als mit der Umfahrung Drasenhofen. Damit geht das gesamte zu den Verkehrszahlen erstattete Vorbringen in Bezug auf das gegenständliche Änderungsvorhaben ins Leere, weil eine Verschlechterung der Umweltauswirkungen der Nordautobahn durch das Änderungsvorhaben infolge des zu erwartenden geringeren Verkehrs überhaupt nicht denkbar ist.
2.5.6. Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen:
Die Beschwerde argumentiert im Wesentlichen, sämtlicher Fernverkehr, der zusätzlich Drasenhofen/Mikulov erreiche, habe keine andere Option als die "Brno-Agglomeration" zu treffen, die bereits unter einer Überschreitung der gesetzlichen Grenzwerte für Feinstaub leide. Auch die Auswirkungen von Stickoxidimmissionen im Großraum Brno seien weder in vorangegangenen noch im gegenständlichen Verfahren untersucht worden. Die tschechische Öffentlichkeit sei zu Unrecht nicht beteiligt worden, Nachbarn müssten jedenfalls auch ohne "Espoo-Prozedur" mitwirken können. Eine rechtswirksame grenzüberschreitende Vereinbarung zur Festlegung eines Grenzübergangspunktes existiere bis heute nicht.
Durch die Nebenbestimmung seien die beiden Projekte A5 Nord A und A5 Nord B miteinander verknüpft, dadurch könne vor Abschluss des A5 Nord B Verfahrens keine dauerhafte Inbetriebnahme der A5 Nord A mit ihrem zusätzlichen induzierten Verkehr und der dadurch verursachten Umweltbelastung im Gebiet der Tschechischen Republik erfolgen. Ein Entfall der Nebenbestimmung bedeute daher eine klare Schlechterstellung. Für die tschechischen Umweltauswirkungen gebe es im Gegensatz zum Gebiet um Drasenhofen keine Kompensationsmaßnahmen.
Dazu ist wie folgt auszuführen:
Zur Beteiligung der Tschechischen Republik siehe bereits oben Pkt. 1.1. Die – zulässige - Beteiligung des Zweitbeschwerdeführers am gegenständlichen Verfahren zeigt, dass sich tschechische Nachbarn beteiligen konnten. Die sonstigen Ausführungen lassen nicht erkennen, inwiefern die Änderung erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben soll (siehe oben Pkt. 1.1.4.).
2.5.6. Geänderter Stand der Technik nicht berücksichtigt:
Vorgebracht wird, durch die Folgen des "VW-Skandals" sei Anpassungsbedarf bei der Ermittlung insbesondere der Stickoxidimmissionen entstanden und mit dem Handbuch der Emissionsfaktoren HBEFA 3.3. neue Emissionsfaktoren veröffentlicht worden. Eine dementsprechende Untersuchung der Auswirkungen der Änderung nach dem Stand der Technik sei unterblieben.
Dies ist wie folgt zu beurteilen:
Der Einwand, der auch im Beschwerdeverfahren zur A5 Nord B (Vollausbau bzw. Umfahrung Drasenhofen, BVwG W104 2120271-1) erhoben wurde und dem das Gericht dort detailliert nachgegangen ist, verfängt hier nicht. Bei der geplanten Änderung geht es um die zusätzlichen Auswirkungen einer späteren Inbetriebnahme der Umfahrung Drasenhofen, es wurden daher – nach Ansicht des Gerichts zu Recht – die Auswirkungen (=Immissionen in Drasenhofen) des Planfalls ohne Eröffnung des vorangehenden Abschnitts A5 Nord A zwischen Schrick und Poysbrunn und des Planfalls mit Eröffnung dieses vorangehenden Abschnitts gegenübergestellt und daraus erkannt, dass keine relevanten Unterschiede in der Belastung bestehen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, warum sich bei einer Neuberechnung mit den neuen Emissionsfaktoren – abgesehen von den absoluten Zahlen der Immssionsbelastung – an diesem Unterschied etwas ändern sollte, auf den es im Änderungsverfahren allein ankommt.
2.5.7. Keine standardgemäße humanmedizinische Einzelfallbeurteilung erfolgt:
Es wird kritisiert, es sei – gemessen am BVwG-Verfahren A5 Nord B – keine ordentliche humanmedizinische (Einzelfall‑)Beurteilung vorgenommen worden.
Dazu ist auszuführen:
Die Grenzwerte für den betriebsbedingten Schall werden durch die BstLärmIV wie folgt festgelegt:
"Grenzwerte
§ 6. (1) Bei vorhabensbedingten Immissionserhöhungen aus dem Straßenverkehr ist der zulässige vorhabensbedingte, vom Verkehr auf der Bundesstraßentrasse ausgehende, Immissionseintrag bis zum Erreichen eines Immissionsgrenzwertes gemäß Abs. 2 bei Nachbarn wie folgt begrenzt:
Lden-=-55,0 dB
Lnight-=-45,0 dB
(2) Für die Beurteilung unzumutbarer Belästigungen von Nachbarn durch Straßenverkehrslärm gelten folgende Immissionsgrenzwerte:
Lden-=-60,0 dB
Lnight-=-50,0 dB
Immissionen aus dem Straßenverkehr gelten auch dann als zumutbar, wenn die vorhabensbedingten Immissionserhöhungen, bezogen auf die Immissionen im Nullplanfall, irrelevant sind. Im Bereich von 60,0 dB < Lden ? 65,0 dB sowie im Bereich von 50,0 dB < Lnight ? 55,0 dB sind vorhabensbedingte Immissionserhöhungen von bis zu 1,0 dB irrelevant.
(3) Für die Beurteilung der Gesundheitsgefährdung von Nachbarn durch Straßenverkehrslärm gelten folgende Immissionsgrenzwerte:
Lden-=-65,0 dB
Lnight-=-55,0 dB
Bei Überschreitung dieser Immissionsgrenzwerte sind vorhabensbedingte Immissionserhöhungen aus dem Straßenverkehr im Einzelfall zu beurteilen. Vorhabensbedingte Immissionserhöhungen von mehr als 1,0 dB, bezogen auf die Immissionen im Nullplanfall, sind jedenfalls unzulässig.
(4) Für Arbeitnehmer benachbarter Betriebe und Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, gelten die Abs. 1 bis 3 nicht; für sie sind der zulässige vorhabensbedingte Immissionseintrag und die Immissionsgrenzwerte im Einzelfall festzulegen.
(5) Vorhabensbedingte Immissionserhöhungen, die vom Betrieb anderer Schallemittenten als der Straße ausgehen, sind zu berechnen und im Einzelfall zu beurteilen."
Für die gegenständliche Änderung ist § 6 Abs. 1 nicht relevant, weil kein Verkehrslärm entsteht, der von einer neuen Bundesstraßentrasse ausgeht. Abs. 2 ist erfüllt, da an keinem Immissionspunkt eine Zunahme des Verkehrslärms von über 1 dB zu erwarten ist. Die Genehmigungsvoraussetzung des § 6 Abs. 3 BStLärmIV ist ebenfalls erfüllt, weil projekt- und bescheidgemäß alle Nachbarn und Nachbarinnen, bei denen ein Lden von 65,0 dB oder ein Lnight von 55,0 dB überschritten wird, Lärmschutz erhalten. Eine Einzelfallprüfung wurde überhaupt nicht mehr durchgeführt, da – zu Ungunsten der Projektwerberin – jedenfalls alle von diesen Pegeln Betroffenen Lärmschutz erhalten, unabhängig davon, zu welchen Immissionserhöhungen es kommt (vgl. Einlage 2.1, Kap. 3 der Vorhabensunterlagen i.V.m. Pkt. II des Bescheides). Für benachbarte Betriebe gem. Abs. 4 werden kraft medizinischer Beurteilung dieselben Grenzwerte festgelegt wie für Nachbarn und Nachbarinnen für den Tagzeitraum.
Dass diese Grenzwerte den Stand der medizinischen Wissenschaften wiederspiegeln, bestätigt der humanmedizinische Sachverständige in seinem Gutachten, in dem er - nach Durchführung eines Ortsaugenscheins – die wesentlichen Abschnitte des Fachgutachtens Humanmedizin im UVP-Verfahren für nach wie vor anwendbar hält.
Die § 9 BStLärm IV lautet:
"Objektseitige Maßnahmen
§ 9. (1) Wenn bei Lärmimmissionen, ausgehend vom Verkehr auf der Bundesstraßentrasse, aktive Lärmschutzmaßnahmen zur Einhaltung des zulässigen vorhabensbedingten Immissionseintrages und der Immissionsgrenzwerte gemäß § 6 technisch nicht realisierbar oder im Hinblick auf den erzielbaren Zweck nur unter einem unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand umsetzbar sind, ist in Ergänzung zu oder anstelle von aktiven Lärmschutzmaßnahmen der Schutz für Räumlichkeiten mittels objektseitiger Maßnahmen zulässig.
(2) Wird bei Nachbarn, mit Ausnahme jener gemäß § 6 Abs. 4, bei vorhabensbedingten Lärmzunahmen, ausgehend vom Verkehr auf der Bundesstraßentrasse, der zulässige vorhabensbedingte Immissionseintrag für Lnight gemäß § 6 Abs. 1 überschritten und sind straßenseitige Maßnahmen nicht zu ergreifen, haben sie Anspruch auf den Einbau von Schalldämmlüftern in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden ohne Austausch bestehender Fenster.
(3) Wird bei Nachbarn, mit Ausnahme jener gemäß § 6 Abs. 4, bei relevanten vorhabensbedingten Lärmzunahmen der Immissionsgrenzwert für Lden gemäß § 6 Abs. 2 überschritten und sind straßenseitige Maßnahmen nicht zu ergreifen, haben sie Anspruch auf den Austausch bestehender Fenster und Türen gegen Schallschutzfenster und -türen in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden, soweit bestehende Fenster und Türen nicht ausreichenden Schutz gewähren. Wird bei Nachbarn, mit Ausnahme jener gemäß § 6 Abs. 4, bei relevanten vorhabensbedingten Lärmzunahmen der Immissionsgrenzwert für Lnight gemäß § 6 Abs. 2 überschritten und sind straßenseitige Maßnahmen nicht zu ergreifen, haben sie Anspruch auf den Einbau von Schalldämmlüftern und den Austausch bestehender Fenster und Türen gegen Schallschutzfenster und -türen in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden, soweit bestehende Fenster und Türen nicht ausreichenden Schutz gewähren.
(4) Wird bei Nachbarn gemäß § 6 Abs. 4 der im Einzelfall festgelegte zulässige vorhabensbedingte Immissionseintrag oder einer der im Einzelfall festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten und sind straßenseitige Maßnahmen nicht zu ergreifen, haben sie Anspruch auf objektseitige Maßnahmen in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden, soweit bestehende Fenster und Türen nicht ausreichenden Schutz gewähren.
(5) Im Bereich von Zulaufstrecken im untergeordneten Straßennetz sowie im Fall des § 6 Abs. 5 ist es zulässig, den Lärmschutz ausschließlich durch objektseitige Maßnahmen sicherzustellen."
Der Beurteilung der belangten Behörde, dass die Ortsdurchfahrt Drasenhofen aus Sicht des Bauvorhabens A5 Nord A als Zulaufstrecke gilt, ist nicht entgegenzutreten. Es waren daher die in der BStLärmIV vorgesehenen objektseitigen Schallschutzmaßnahmen zu treffen.
Es kann daher auf Grundlage des Beschwerdevorbringens keine Rede davon sein, dass keine standardkonforme medizinische Beurteilung erfolgt ist.
2.5.8. Befangenheit von Sachverständigen:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe schon im Beschwerdeverfahren zur A5 Nord B den Sachverständigen für Luftschadstoffe und Klima wegen Befangenheit abgelehnt und verweist auf dieses Verfahren. Dieser Sachverständige werde auch hier abgelehnt. Auch der Sachverständige für Verkehr sei bereits in jenem Verfahren wegen mangelnder fachlicher Eignung abgelehnt worden.
Dieses Vorbringen ist folgendermaßen zu beurteilen:
Gemäß § 53 AVG sind nichtamtliche Sachverständige ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 leg. cit. zutrifft. Weiters können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.
Jeder Vorwurf einer Befangenheit nach § 7 Abs. 1 Z 3 AVG hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen. Dieser Grundsatz gilt auch betreffend die Ablehnung eines nichtamtlichen Sachverständigen nach § 53 Abs. 1 AVG (VwGH 09.09.2015, 2013/03/0120). Solche Hinweise wurden aber für die angesprochenen Sachverständigen im konkreten Verfahren nicht im Ansatz vorgelegt. Der Hinweis auf andere Verfahren kann das konkrete Substanziieren von Befangenheitsgründen in einem Verwaltungsverfahren nicht ersetzen.
2.5.9. Bestandsaufnahme und bauphysikalisches Gutachten:
Vorgebracht wird, der Einbau von objektseitigen Lärmschutzmaßnahmen stelle einen beträchtlichen Eingriff in ein Gebäude dar. Insbesondere für alte Gebäude sei Querlüftung zwingend erforderlich, die architektonisch-bauphysikalische Verträglichkeit sei vorab zu ermitteln. Der Schalldämmlüfter ersetzte das offene Fenster nicht, geboten sei für einen Hygiene-und Gesundheitsschutz ein Luftwechsel bei vollständig geöffneten Fenstern. Fehle die offene Fensterfläche, sei eine mechanische Lüftung vorzusehen. Es werde für jedes Objekt, für das Schalldämmlüfter vorgesehen sind, eine Bestandsaufnahme und ein bauphysikalisches Gutachten gefordert sowie ein Nachweis für die ausreichende Belüftung dieser Gebäude. Die Verhinderung der sommerlichen Erwärmung sei nachzuweisen.
Dazu hat der lärmtechnische Sachverständige im Stellungnahmeband zur Ergänzung des Umweltverträglichkeitsgutachtens zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin folgendes angeben:
"Die schalltechnischen Qualitätsanforderungen an die Schallschutzfenster und -türen sind in den Projektunterlagen dargestellt und in den Ergänzungen der Teilgutachten zur Projektänderung für die Fachgebiete Lärm und Humanmedizin präzisiert. Der Einbau erfolgt durch konzessionierte Gewerbebetriebe, die Arbeiten generell nach dem Stand der Technik auszuführen haben, der insbesondere in der ÖNORM B 5320 "Einbau von Fenstern und Türen in Wände" festgelegt ist. Damit ist gesichert, dass Beeinträchtigungen der Bausubstanz nicht zu erwarten sind. Eine Begutachtung durch einen Bauphysiker ist nicht erforderlich. Es ist davon auszugehen, dass auch bisher unter anderem wegen der hohen Lärmbelastung an der Ortsdurchfahrt der B 7 in Drasenhofen die Fenster nicht ständig geöffnet waren und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Bausubstanz und Belüftung der Räume wie üblich temporär geöffnet wurden (Stoßlüftung). Dies ist weiterhin auch mit den eingebauten Lärmschutzfenstern uneingeschränkt möglich. Durch den Einbau der Lärmschutzfenster mit einer höheren Luftdichtheit im geschlossenen Zustand ist eine ausreichende Versorgung der Personen in den Aufenthaltsräumen mit Frischluft durch Schalldämmlüfter notwendig und gemäß der BStLärmIV im Projekt vorgesehen. Der Einbau erfolgt durch konzessionierte Gewerbebetriebe, die Arbeiten generell nach dem Stand der Technik auszuführen haben, der insbesondere in der ÖNORM H 6036 "Lüftungstechnische Anlagen – Bedarfsabhängige Lüftung von Wohnungen oder einzelner Wohnbereiche - Planung, Montage, Betrieb und Wartung" festgelegt ist. Bei Objekten mit einer abweichenden Bauweise, die nicht durch die genannte ÖNORM abgedeckt wird, ist der anbietende bzw. ausführende Gewerbetrieb zur Warnung verpflichtet. Erforderlichenfalls wird von ihm aus Gründen der Haftung die Beiziehung eines Sonderfachmannes mit angeboten und in die Kosten für den Einbau eingerechnet."
Da im vorliegenden speziellen Fall die Lärmimmissionen an den Fassaden teils Werte von Lnight > 70 dB auftreten würden, hat der Sachverständige eine zusätzliche Maßnahme zur Festlegung der Qualitätsanforderungen an die Schalldämmlüfter vorgeschlagen, die als Nebenbestimmung 5 des Bescheides erlassen wurde und eine ausreichende Funktionsfähigkeit der der Schalldämmlüfter sicherstellen werden. Die Beschwerde geht daher auch in diesem Punkt ins Leere, weil sie auf das Gutachten und insbesondere auf die Nebenbestimmung 5 des Bescheides keinen Bezug nimmt und auch sonst nicht ausführt, warum dadurch keine ausreichende Belüftung sichergestellt sein soll.
2.6. Mündliche Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.
Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 2.11.2016, Ra 2016/06/0088, aus:
"Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um "civil rights" oder "strafrechtliche Anklagen" im Sinn des Art. 6 EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird. Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren stehen in so engem Zusammenhang mit Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Nachbargrundstück und dessen Wert bzw. auf den ungestörten Genuss des Eigentums am Nachbargrundstück, dass sie als "civil rights" anzusehen sind (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte - EGMR - vom 25. November 1994, Nr. 12.884/87, Ortenberg/Österreich). Der EGMR legte in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dar, dass der Betroffene im Rahmen des Art. 6 EMRK grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal habe, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR nahm das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände an, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), führte der EGMR aus, es gebe Verfahren, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Jedenfalls dann, wenn der Sachverhalt vor dem Verwaltungsgericht konkret - und nicht nur allgemein inhaltsleer - bestritten wird, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass das Verwaltungsgericht ausschließlich rechtliche Fragen zu behandeln hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2015, Ro 2015/05/0004, mwN)."
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde vom Zweitbeschwerdeführer nur allgemeines, nicht das konkrete Änderungsvorhaben betreffendes Vorbringen erstattet. Auch die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen haben kein neues, konkretes Sachverhaltsvorbringen erstattet, das zusätzliche Sachverhaltserhebungen oder eine vom Bescheid abweichende oder diesen ergänzende Beweiswürdigung erfordert hätte. Deren Vorbringen erweist sich insofern als inhaltsleer. Zur Klärung reiner Rechtsfragen aber muss keine mündliche Verhandlung durchgeführt werden (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117).
2.8. Aufschiebende Wirkung:
Da in diesem Erkenntnis bereits über die Beschwerden entschieden wurde, erübrigt sich ein Eingehen auf in die Anträge, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2.9. Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil zu den im vorliegenden Fall entscheidenden Punkten, wie oben angeführt, gesicherte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, vorliegt.
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