VwGH Ro 2014/03/0004

VwGHRo 2014/03/000426.2.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision 1. des O K, 2. der R K, und 3. des F K, alle in H, alle vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/I, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 14. November 2013, Zl BMVIT-820.217/0005- IV/SCH2/2013, betreffend Genehmigungen nach dem UVP-G 2000 (mitbeteiligte Partei: Ö AG in W), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §58;
AVG §60;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §31a Abs1 idF 2006/I/126;
EisenbahnG 1957 §31a Abs1;
EisenbahnG 1957 §31a;
SchIV 1993 §2 Abs4;
SchIV 1993 §4;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §19;
UVPG 2000 §20 Abs2;
UVPG 2000 §20;
UVPG 2000 §24 Abs1;
UVPG 2000 §24f Abs1 Z2 lita;
UVPG 2000 §24f Abs1;
UVPG 2000 §24f Abs2;
UVPG 2000 §24f Abs3;
UVPG 2000 §24f Abs4;
UVPG 2000 §24f Abs5;
UVPG 2000 §24g Abs1 Z2;
UVPG 2000 §24g Abs1;
UVPG 2000 §24h Abs1;
UVPG 2000 §24h Abs2;
UVPG 2000 §24h Abs3;
UVPG 2000 §24h;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §79 Abs11 idF 2013/I/122;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerber haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Sachverhalt

1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Dezember 2009 wurde der mitbeteiligten Partei die Genehmigung nach dem dritten Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) zur Verwirklichung des Vorhabens ÖBB-Strecke Graz - Mogersdorf; Neubau des Ausweichbahnhof A, km 237,349-km 238,278 und der Haltestelle H, km 240,140-240,440; des Ausweichbahnhofes L, km 224,912- km 225,781 und des Ausweichbahnhofes T, km 213,393-214,236 erteilt (Spruchpunkt A.I.1.). Das Erfordernis der gesonderten Genehmigung der Inbetriebnahme blieb von dieser Genehmigung unberührt (Spruchpunkt A.1.5.).

Die Revisionswerber sind Eigentümer mehrerer Liegenschaften in H, welche - unterbrochen durch die R-Straße - an jene Liegenschaften angrenzen, auf der die von der mitbeteiligten Partei betriebene ÖBB-Strecke Graz - Mogersdorf verläuft und auf welcher der mitbeteiligten Partei die Neuerrichtung der Haltestelle H mit dem eben erwähnten Bescheid der belangten Behörde bewilligt wurde.

2.1. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2012 meldete die mitbeteiligte Partei bei der belangten Behörde die Fertigstellung der mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Dezember 2009 genehmigten Ausweichbahnhöfe und beantragte unter einem die Genehmigung von geringfügigen Abweichungen. Dem Antrag waren unter anderem ein Bauentwurf für die Änderungsgenehmigung und ein Gutachten gemäß § 31a Eisenbahngesetz 1957, BGBl Nr 60/1957 (EisbG), angeschlossen. Die erwähnten Änderungen betrafen - soweit für das vorliegende Verfahren relevant - auch die Adaptierung eines bestehenden Bahndurchlasses für Regenwasser bei km 240,197, wobei dessen Verlängerung bereits mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 18. Dezember 2009 genehmigt worden war (vgl Seite 4 dieses Bescheides). Der Durchlass wurde von der mitbeteiligten Partei hinsichtlich seines Querschnittes an einen von der Gemeinde H neu errichteten Regenwasserdurchlass unter der R-Straße angepasst.

Mit Edikt vom 26. November 2012 machte die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag und die - über Aufforderung ergänzten - Einreichunterlagen kund. Im Rahmen der Stellungnahmefrist erhoben unter anderem die Revisionswerber mit Schriftsatz vom 13. Jänner 2013 Einwendungen. Ferner erstatteten die Revisionswerber mit Eingaben vom 22. April 2013, 13. Mai 2013, 14. August 2013 und 8. November 2013 ergänzende Stellungnahmen. In diesen Einwendungen machen die Revisionswerber zusammengefasst geltend, dass es durch die Errichtung der Haltestelle H zu Vernässungen und Überschwemmungen auf ihren Liegenschaften komme. Insbesondere wurde von den Revisionswerbern auch vorgebracht, dass es in der Nacht von 6. auf den 7. Mai 2013 zu erheblichen Überschwemmungen gekommen sei und die Liegenschaften bis zu 30 cm unter Wasser gesetzt worden seien. Ferner wendeten die Revisionswerber wiederholt ein, dass es durch das Bremsen und Anfahren der Züge sowie durch den Betrieb der Lautsprecher, insbesondere im Zeitraum von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr, zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung komme. Die Revisionswerber legten der belangten Behörde in diesem Zusammenhang auch Messprotokolle vor.

2.2. Die belangte Behörde bestellte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens DI O R zum nichtamtlichen Sachverständigen für die Fachgebiete Raumplanung, Erholung, Sach- und Kulturgüter sowie Ökologie, Univ.-Prof. DDr. E M zum nichtamtlichen Sachverständigen für Humanmedizin und Mag. F W zum nichtamtlichen Sachverständigen für Luftgüte. Ferner wurde DI A B, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juli 2010 als nichtamtlicher Sachverständiger zur behördlich begleiteten Bauaufsicht für das Fachgebiet Wasserbau und Grundwasserschutz für das gegenständliche Vorhaben bestellt wurde, von der belangten Behörde beauftragt, unter anderem zu den Einwendungen der Revisionswerber Stellung zu nehmen.

Im Rahmen seines Gutachtens vom 9. Dezember 2012 kam der humanmedizinische Sachverständige mit näherer Begründung zum Ergebnis, dass die von der mitbeteiligten Partei vorgenommenen und zur Genehmigung beantragten Änderungen keine negativen Einflüsse gegenüber dem Schutzgut Mensch ausüben würden, so dass das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung maßgeblich sei.

2.3. Im Rahmen seines Gutachtens vom 28. Juni 2013 (Seiten 9 bis 11) ging der nichtamtliche Sachverständige für Wasserbau und Grundwasserschutz auf die Einwendungen der Revisionswerber hinsichtlich der Überschwemmungen und Vernässungen näher ein. Darin heißt es ua wörtlich:

"Das Grundstück 478/6, KG 6, von Herrn F K und das Grundstück 48911, KG 6, von R und O K liegen nordöstlich der R-Straße bzw. der parallel dazu verlaufenden Trasse der Ostbahn. Nördlich des Grundstückes 478/6 verläuft der Bachlauf eines unbenannten Gerinnes. Die R-Straße wies bereits im Bestand eine Neigung nach Westen auf und ist dies auch so geblieben.

Im Zuge der Bewilligung wurde seitens der Planung das Einzugsgebiet bzw. die Hochwasserfracht des Gerinnes überprüft und dabei festgestellt, dass der bestehende Eisenbahndurchlass für das HQ100 gemäß Hydrodaten ausreicht. Aus diesem Grund bestand im Zuge des Genehmigungsverfahrens hier kein Handlungsbedarf und ergab sich kein wasserrechtlicher Bewilligungstatbestand, da aus Sicht der Antragstellerin Ö keine erkennbaren Veränderungen des Hochwasserabflusses durch das Projekt entstanden sind.

Aufgrund der Angaben der Einschreiter anlässlich einer Begehung und Besprechung während der Bauphase wurde mitgeteilt, dass bei Hochwasser zufolge Starkniederschlag und/oder Ausuferung des nördlich gelegenen Bachlaufes die Wässer im Extremfall über den östlichen Straßenrand dem Bahngraben und damit der Bahnentwässerung zufließen konnten.

Durch die Errichtung der Haltestelle H und der damit im Zusammenhang stehenden Sockelmauer des Bahnsteiges entfällt zukünftig diese unkontrollierte Entlastung von Hochwässern in die Bahnanlage.

Als Äquivalent dafür und zur Verbesserung der ursprünglichen Situation wurde im Zuge der Bauarbeiten der altbestehende Straßendurchlass des unbenannten Gerinnes durch die Gemeinde H neu errichtet und auf HQ100, entsprechend dem bestehenden Durchlass unter der ÖBB-Strecke ausgelegt.

In Ergänzung zum bewilligten Projekt wurden in Abstimmung mit dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen zusätzlich drei Stück Einlaufschächte am östlichen Straßenrand eingebaut, die Niederschlagswässer aus diesem Bereich, ähnlich der Entlastung über die Krone der R-Straße (östlicher Straßenrand) aufnehmen und in Richtung der Bahnentwässerung ableiten können.

Im Hinblick auf oberflächlich abfließende Wässer ist festzustellen, dass durch die Neuerrichtung des Straßendurchlasses der R-Straße mit Erhöhung der Leistungsfähigkeit auf ein HQ100 eine Verbesserung der ursprünglichen Situation bewirkt wurde. Zusätzlich wurden die erwähnten Einlaufschächte entlang des östlichen Straßenrandes zur Sockelmauer des Randbahnsteiges hin eingebaut, über die Niederschlagswässer weiterhin der Bahnentwässerung zugeführt werden können, die ursprünglich nach Aussage der Anrainer über den östlichen Straßenrand in den Bahngraben bzw. in die Bahnentwässerung entlasten konnten.

Aufgrund der vorliegenden Planunterlagen bildet der Bachlauf im nördlichen Bereich des Grundstückes 478/6 die natürliche Tiefenlinie für beide Grundstücke, das heißt, das Gelände fällt hier von Süd nach Nord. Wenn es im Bereich der Grundstücke 478/6 und 489/1 zu Überflutungen kommt, ist davon auszugehen, dass das genannte Gerinne im Oberlauf zu klein dimensioniert ist und es dadurch zu Ausuferungen und zum großflächigen Abströmen in die oben genannten Grundstücke kommt. Dieser Bereich liegt jedoch außerhalb des eisenbahnrechtlich bewilligten Bahnprojektes und hat durch das Projekt keinerlei Veränderung erfahren. Die Ableitungsmöglichkeit über den ertüchtigten Durchlass unter der R-Straße und in weiterer Folge der ÖBB ist gemäß Projekt und den Angaben des Planers auf ein HQ100 ertüchtigt worden.

Zwischenzeitlich wurden von den dortigen Einschreitern Fotos des Hochwasserereignisses am 7. Mai 2013 übermittelt, die sodann auch dem gefertigten Sachverständigen zur Verfügung gestellt wurden. Zu diesen Fotos und zum gegenständlichen Ereignis wird Folgendes festgestellt:

2.4. Die belangte Behörde übermittelte den Revisionswerbern dieses Gutachten zur Stellungnahme. Mit Schriftsatz vom 14. August 2013 traten diese dem Gutachten entgegen und führten insbesondere aus, dass seit der Errichtung der Haltestelle H und einer damit im Zusammenhang stehenden Sockelmauer größere und häufigere Überflutungen auftreten würden. Diese Überflutungen könnten nichts mit der Dimensionierung des Gerinnes im Oberlauf zu tun haben, sondern müssten zwangsläufig mit der Errichtung der Haltestelle H und der erwähnten Sockelmauer in Zusammenhang stehen. Durch die Fundamentierungsarbeiten sei die Durchflussmöglichkeit des gesamten Oberflächenwassers und des Grundwassers nach Norden eingeengt bzw vollständig unterbunden, es müssten die Kanäle für das Oberflächenwasser hinreichend dimensioniert sein und ein Abfluss des Oberflächenwassers und des Grundwassers von den Grundstücken der Revisionswerber nach Norden zu den dortigen Fließgewässern ermöglicht werden. Die Straße falle jetzt nach den Bauarbeiten zu den Grundstücken der Revisionswerber ab, wenn das Entwässerungsgerinne das Wasser nicht ableiten könne, komme es zu einer Überflutung ihrer Liegenschaften. Der Sachverständige stelle lediglich theoretische Überlegungen an, hätte er bei Starkregen die Situation einmal praktisch beurteilt, wäre er zu einem anderen Ergebnis gekommen.

2.5. Die mitbeteiligte Partei legte der belangten Behörde überdies einen schalltechnischen Prüfbericht betreffend den Neubau der Haltestelle H vom 25. April 2013 vor, aus dem sich ergibt, dass näher umschriebene Grenzwerte eingehalten würden, wobei sich insbesondere durch den Verweis auf den sogenannten "Schienenbonus" ergibt, dass hierbei offenbar die Immissionsgrenzwerte gemäß § 4 der Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung, BGBl Nr 415/1993 (SchIV), gemeint sind.

Über Aufforderung der belangten Behörde nahmen die Revisionswerber mit Schreiben vom 8. November 2013 zum schalltechnischen Prüfbericht Stellung. Darin wurde ausgeführt, dass die Feststellung, wonach keine Mikrofondurchsagen zu hören seien, unrichtig sei, weil diese in den Innenräumen der Häuser zu hören seien. Auch seien die Grenzwerte mit dem "Schienenbonus" nicht anzuwenden, da die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts dessen Anwendbarkeit verneint hätten. Der energieäquivalente Dauerschallpegel werde am Tag um 3,3 dB, in der Nacht um 6,2 dB überschritten, der Sachverständige hätte es zudem unterlassen, den maximalen Schallpegel in Dezibel als Maximalwert des Halbstundenintervalls zu ermitteln. Dabei wäre hervorgekommen, dass eine fortwährende Überschreitung der zulässigen Grenzwerte stattfinde. Das zur Genehmigung eingereichte Projekt sei nicht genehmigungsfähig, die Revisionswerber würden eine Ergänzung des schalltechnischen Gutachtens dahingehend beantragen, dass eine Beurteilung unter Ausschaltung der "Grenzwerte der Bahn unter Berücksichtigung des Schienenbonus" erfolge und der Sachverständige den maximalen Schallpegel bestimmen möge. Auch werde die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür beantragt, dass es durch die Überschreitung der Grenzwerte zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung und Gesundheitsgefährdung bei den Revisionswerbern komme.

2.6. Mit Schriftsatz vom 29. September 2013 erhoben die Revisionswerber eine auf Art 132 B-VG idF vor der Novelle BGBl I Nr 51/2012 gestützte Säumnisbeschwerde. Das Verfahren über diese Säumnisbeschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof - nach Vorlage des nunmehr angefochtenen Bescheides - mit Beschluss vom 19. Dezember 2013, 2013/03/0110, eingestellt.

3.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die Genehmigung nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 für die Änderung des Vorhabens Ausweichbahnhöfe Steirische Ostbahn und Haltestelle H vor Zuständigkeitsübergang unter Zugrundelegung von im Spruch näher angeführten Unterlagen erteilt. Das Erfordernis des Erwerbs der für das Projekt benötigten Grundstücke und Rechte blieb unberührt (Spruchpunkt I.).

Ferner wurde der mitbeteiligten Partei die Genehmigung für die Inbetriebnahme des in Rede stehenden Vorhabens im Umfang des Genehmigungsbescheides der belangten Behörde vom 18. Dezember 2009 erteilt (Spruchpunkt II.).

Alle gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen wurden abgewiesen bzw - soweit sie nicht verfahrensgegenständlich waren - zurückgewiesen, zivilrechtliche Einwendungen wurden zurückgewiesen (Spruchpunkt III.).

3.2.1. In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde zunächst die ihrer Ansicht nach maßgeblichen Rechtsgrundlagen dar und nahm zu ihrer Zuständigkeit, zur Antragslegitimation der mitbeteiligten Partei, zum teilkonzentrierten Verfahren gemäß dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 und zur Anwendung der Bestimmungen über Großverfahren im gegenständlichen Verfahren Stellung (Seiten 5 bis 11 des angefochtenen Bescheides). Daran anschließend legte die belangte Behörde den Gang des Verwaltungsverfahrens dar, wobei sie unter anderem auch auf die durch die Revisionswerber erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen hinwies (Seiten 11 bis 15 des angefochtenen Bescheides).

3.2.2. In der Folge ging die belangte Behörde auf die Frage der Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen für die Änderung des gegenständlichen Vorhabens vor Zuständigkeitsübergang ein. Die gegenständlichen Projektänderungen könnten hierbei vollständig den Einreichunterlagen entnommen werden, sämtliche Baumaßnahmen des nunmehr abgeänderten Vorhabens würden im Bereich bereits genehmigter Bahnanlagen errichtet, am gemäß § 42 EisbG bestehenden bzw genehmigten Bauverbotsbereich ändere sich nichts, die betroffenen Straßenanlagen seien - mit einer hinsichtlich der Haltestelle H nicht relevanten Ausnahme - der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und den Vorgaben allfälliger nachfolgender straßenrechtlicher Verfahren gemäß ausgeführt worden.

Daran anschließend hielt die belangte Behörde fest, dass im Gutachten gemäß § 31a EisbG ausgeführt worden sei, dass die Änderungen einer Betrachtung hinsichtlich der Bereiche Lärm/Schall, Verkehrswesen und Oberflächenwasser unterzogen worden seien. Die gegenständlichen Maßnahmen für die Änderungsgenehmigung hätten als Schlussfolgerung dieser Betrachtung gegenüber den Feststellungen in der UVP jedenfalls keine nachteiligen Umweltauswirkungen bzw keine Auswirkungen auf die Schutzgüter, dies werde auch vom Sachverständigen für Eisenbahnbautechnik im Gutachten nach § 31a EisbG so gesehen. Die Änderungsmaßnahmen würden aus technischer Sicht jedenfalls keine Änderungen darstellen, mit denen nachteilige Umweltauswirkungen verbunden sein können. Der nichtamtliche humanmedizinische Sachverständige habe in seinem Gutachten bestätigt, dass die Änderungen des Vorhabens gegenüber dem Einreichprojekt keine negativen Einflüsse auf das Schutzgut Mensch ausüben würden, sodass das Urteil der Umweltverträglichkeitsprüfung maßgeblich sei. Auch aus den Gutachten der übrigen nichtamtlichen Sachverständigen hätte sich ergeben, dass sich durch die Änderung des Vorhabens keine erheblichen Änderungen im Hinblick auf die von den Sachverständigen beurteilten Schutzgüter ergeben würden. Es sei davon auszugehen, dass die gegenständlichen Projektänderungen dem § 24f Abs 1 bis 5 UVP-G 2000 nicht widersprechen würden; den von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 leg cit sei ohnehin die Möglichkeit gegeben worden, ihre Interessen wahrzunehmen. Hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß dem EisbG hielt die belangte Behörde fest, dass sich aus dem Gutachten gemäß § 31a EisbG ergebe, dass die Änderungen dem Stand der Technik entsprächen, für dieses Gutachten gelte die widerlegbare Vermutung der Richtigkeit, von der belangten Behörde werde das Gutachten als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar bewertet. Im Verfahren seien keine Umstände hervorgekommen, die die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens gemäß § 31a EisbG in Zweifel gezogen hätten, es sei daher von dessen inhaltlicher Richtigkeit auszugehen. Eine Verletzung von Interessen von Gebietskörperschaften liege nicht vor. Sodann wurde von der belangten Behörde mit näherer Begründung ausgeführt, dass die Arbeitnehmerschutzvorschriften eingehalten würden, dass die Verwirklichung des Vorhabens im öffentlichen Interesse liege, ferner wurde auf die Interoperabilität und die CSM-Verordnung eingegangen (Seiten 15 bis 21 des angefochtenen Bescheides).

3.2.3. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hielt die belangte Behörde fest, dass die Fertigstellung des Vorhabens von der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 angezeigt worden sei, die Änderungen seien von der belangten Behörde - wie dargelegt - genehmigt worden. Nach dem Wortlaut des § 24h Abs 2 UVP-G 2000 liege die Durchführung einer Abnahmeprüfung im Ermessen der Behörde. Weiters nahm die belangte Behörde näher zum Umfang der Bewilligung und zur Frage der Parteistellung der mitbeteiligten Partei Stellung. In diesem Zusammenhang hielt sie insbesondere fest, dass es sich bei der Abnahmeprüfung um kein bescheidmäßiges Verfahren handle, und dass somit weder der mitbeteiligten Partei als Projektwerberin noch etwaigen Dritten Parteistellung zukomme. Da jedoch vorliegend die Bestimmungen der §§ 34 ff EisbG sinngemäß anzuwenden seien, sei von einer Parteistellung der mitbeteiligten Partei im Abnahmeverfahren auszugehen. Inhaltlich kam die belangte Behörde in diesem Zusammenhang zum Ergebnis, dass eine genehmigungsgerechte Ausführung des Vorhabens erfolgt sei, was durch die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Unterlagen bestätigt worden sei. Zum selben Ergebnis kam die belangte Behörde - mit näherer Begründung - auch hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes und der Interoperabilität (Seiten 21 bis 27 des angefochtenen Bescheides).

3.2.4. In weiterer Folge ging die belangte Behörde auf die einzelnen im Rahmen des Verfahrens erhobenen Einwendungen näher ein (Seiten 27 bis 41 des angefochtenen Bescheides), wobei sie sich auch mit dem Vorbringen der Revisionswerber näher auseinander setzte. Zur Frage der Überschwemmung der Grundstücke und den ins Treffen geführten Vernässungen führte die belangte Behörde aus, dass im Bereich der Liegenschaften der Revisionswerber anstelle der ursprünglich vorgesehenen Verlängerung des bestehenden Durchlasses unter den Randbahnsteig und die Sockelmauer ein anderer Durchlass errichtet worden sei. Durch diese Änderung könne eine Betroffenheit der Revisionswerber nicht gänzlich ausgeschlossen werden, weshalb diesen im gegenständlichen Änderungsverfahren Parteistellung zukomme. Konkret sei der nunmehr abgeändert errichtete Durchlass mit dem Projekt der Gemeinde H zur Neuerrichtung des Bestanddurchlasses unter der Gemeindestraße abgestimmt worden, diese Änderung sei unter anderem aufgrund von Anregungen und Einwendungen auch der nunmehr revisionswerbenden Parteien während der Projektumsetzung und in Abstimmung mit den Amtssachverständigen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und der wasserbautechnischen Bauaufsicht erfolgt. Der wasserbautechnische Sachverständige sei zum Ergebnis gelangt, dass dann, wenn es zu Überflutungen auf den Grundstücken der Revisionswerber komme, davon auszugehen sei, dass das Gerinne im Oberlauf zu klein dimensioniert sei. Dieser Bereich liege jedoch außerhalb des gegenständlichen Vorhabens und habe auch durch das Vorhaben keine Änderung erfahren. Für die erfolgten Ausuferungen sei aus Sicht des Sachverständigen somit das gegenständliche Vorhaben nicht kausal. Die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen seien schlüssig und nachvollziehbar und stünden mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch aus dem Gutachten gemäß § 31a EisbG ergebe sich im betroffenen Bereich mit Ausnahme der Verlängerung des Durchlasses unter dem Bahnsteig eine der ursprünglichen Genehmigung entsprechende Projektrealisierung im Bereich der Liegenschaften der Revisionswerber. Hinsichtlich des geforderten Ortsaugenscheins mit dem Sachverständigen samt anschließender Neubewertung sei auf die vorliegenden schlüssigen Gutachten und darauf hinzuweisen, dass die Änderung des Durchlasses auch aufgrund der Angaben der nunmehrigen Revisionswerber erfolgt sei. Die Sockelmauer sowie die Wiederherstellung der R-Straße sei der UVP-Genehmigung entsprechend erfolgt, die Errichtung des Durchlasses unter der Straße sei (wie erwähnt) nicht Gegenstand des in Rede stehenden Vorhabens gewesen, sondern stelle ein gesondertes Bauvorhaben der Gemeinde H dar, welches auf Anregung der nunmehrigen Revisionswerber ausgeführt worden sei.

Hinsichtlich der von den Revisionswerbern eingewendeten Lärmbelästigungen hielt die belangte Behörde fest, aus den Unterlagen ergebe sich, dass die Änderungen bei der Haltestelle H keine weiteren Auswirkungen auf die Grundstücke und Rechte Dritter hätten. Insbesondere seien die Gleisanlagen bescheidmäßig errichtet worden und es sei daher keine Änderung zum rechtskräftig genehmigten Vorhaben eingetreten. Da durch die gegenständlichen Projektänderungen keine Änderung der lärmtechnischen Situation im Vergleich zum genehmigten Vorhaben erfolgt sei, seien die Einwender diesbezüglich nicht beschwert bzw hätten ihr diesbezügliches Vorbringen im rechtskräftig abgeschlossenen UVP-Verfahren erstatten müssen. Inhaltlich sei auf den Prüfbericht vom 25. April 2013 zu verweisen, wonach hinsichtlich der Brems- und Anfahrgeräusche die Grenzwerte der SchIV eingehalten würden, und dass die nicht der SchIV unterliegenden Lautsprecherdurchsagen zu keinem Zeitpunkt pegelbestimmend gewesen seien. Hinsichtlich der gegenteiligen Behauptung, wonach die "Mikrofondurchsagen" an den Messpunkten und in den Innenräumen hörbar seien, sei auf den aus Sicht der Behörde schlüssigen und nachvollziehbaren lärmtechnischen Prüfbericht hinzuweisen, sowie darauf, dass diese Behauptung seitens der Revisionswerber nicht weiter begründet worden sei. Das Vorbringen, wonach die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Anwendung der SchIV mit dem Schienenbonus verneint hätten, sei im gegenständlichen Inbetriebnahmeverfahren unerheblich, da das lärmtechnische Projekt bescheidmäßig errichtet worden sei. Darüber hinaus stimme diese Aussage nicht, der Verfassungsgerichtshof habe zwar Teile der SchIV aufgehoben, die in der SchIV festgelegten Grenzwerte sowie den Schienenbonus habe der Verfassungsgerichtshof aber nicht geprüft. Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur SchIV, wonach es sich bei den Grenzwerten der SchIV um Mindeststandards handle, deren Unterschreitung im Einzelfall geboten sein könne (Hinweis auf VwGH vom 22. Oktober 2012, 2010/03/0014), greife hier ebenfalls nicht, da ein rechtskräftig genehmigtes und in lärmtechnischer Sicht bescheidmäßig ausgeführtes Projekt vorliege.

Dem rechtskräftigen Genehmigungsbescheid seien die Grenzwerte der SchIV zu Grunde gelegen, wobei im Genehmigungsverfahren ein medizinischer Sachverständiger beigezogen worden sei. Diesbezüglich sei auf das Umweltverträglichkeitsgutachten zu verweisen.

Die wasserbautechnischen Einwendungen seien daher abzuweisen und die lärmtechnischen Einwendungen zurückzuweisen gewesen.

3.2.5. Nach Ausführungen über die Nachkontrolle kam die belangte Behörde schließlich zusammengefasst zum Ergebnis, dass dem gegenständlichen Vorhaben die im Spruch angeführten Genehmigungen hätten erteilt werden können. Es sei im Verfahren festgestellt worden, dass die vor Zuständigkeitsübergang erfolgten Änderungen den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht widersprechen würden. Den von den Änderung betroffenen Beteiligten sei Gelegenheit gegeben worden, ihre Interessen wahrzunehmen, sämtliche Einwendungen waren nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ab- bzw zurückzuweisen (Seiten 41 bis 42 des angefochtenen Bescheides).

II. Revisionsverfahren

1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende am 31. Dezember 2013 zur Post gegebene und am 3. Jänner 2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Revision. Darin wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Revisionswerbern Aufwandersatz zuzuerkennen.

2. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Revision als unbegründet abzuweisen.

3. Die mitbeteiligte Partei hat sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht geäußert.

III. Rechtslage

Die §§ 19 und 24h UVP-G 2000 sind vorliegend in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 87/2009, § 24g UVP-G 2000 in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 77/2012 anwendbar. Die in § 46 Abs 23 leg cit enthaltene Übergangsbestimmung betreffend die Novelle BGBl I Nr 77/2012 nimmt lediglich auf die Abs 6 und 7 des § 24f UVP-G 2000 Bezug, die für den gegenständlichen Fall einschlägigen Abs 1 bis 5 sind daher bereits in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 77/2012 anzuwenden. Diese Bestimmungen lauten auszugsweise:

"Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§ 19. (1) Parteistellung haben:

1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

...

Entscheidung

§ 24f. (1) Genehmigungen (Abs. 6) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, und

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

...

(2) Wird im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Abs. 1 Z 2 lit. c als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Bestehen besondere Immissionsschutzvorschriften, so ist insoweit die Gefährdung im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit. a und die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit. c nach diesen Vorschriften zu beurteilen.

(3) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

(4) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.

(5) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens oder gemäß § 24g können die Fristen von Amts wegen geändert werden.

...

Änderung vor Zuständigkeitsübergang

§ 24g. (1) Änderungen einer gemäß § 24f erteilten Genehmigung (§ 24f Abs. 6) sind vor dem in § 24h Abs. 3 genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 24f zulässig, wenn

1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 24f Abs. 1 bis 5 nicht widersprechen und

2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen. Die Behörde hat dabei notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens zu vorzunehmen.

...

Fertigstellung, Zuständigkeitsübergang, Kontrollen

§ 24h. (1) Die Fertigstellung des Vorhabens ist den Behörden vor der Inbetriebnahme vom Projektwerber/von der Projektwerberin anzuzeigen. Sollen Teile des Vorhabens in Betrieb genommen werden, so ist deren Fertigstellung anzuzeigen.

(2) Die Behörden können nach Einlangen der Anzeige gemäß Abs. 1 das Vorhaben darauf überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht oder in Anwendung des § 24g Abs. 1 geringfügige Abweichungen genehmigen.

(3) Mit Verkehrsfreigabe des Vorhabens geht die Zuständigkeit der Behörden nach § 24 Abs. 1 und 3 auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen nach den §§ 24f und 24g relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über. Wurde ein Antrag auf Genehmigung geringfügiger Abweichungen nach Abs. 2 gestellt, erfolgt der Zuständigkeitsübergang jedoch nicht vor Rechtskraft des entsprechenden Bescheides.

..."

2. § 4 Abs 1 und Abs 5 des VwGbk-ÜG lauten:

"§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wurde gegen einen solchen Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG.

...

(5) Die Revision gemäß den Abs. 1 bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Für Revisionen gegen Bescheide anderer als der im zweiten Satz genannten Verwaltungsbehörden gelten die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht."

IV. Erwägungen

1. Vorauszuschicken ist, dass die Frist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde im vorliegenden Fall mit Ablauf des 31. Dezember 2013 geendet hat. Die gegenständliche Revision wurde - wie erwähnt - am 31. Dezember 2013 zur Post gegeben und ist am 3. Jänner 2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt.

Gemäß § 79 Abs 11 letzter Satz VwGG sind, soweit das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I Nr 33/2013 (VwGbk-ÜG) nichts anderes bestimmt, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beginnt die Anhängigkeit einer Beschwerde erst mit ihrem Einlagen beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0045). Da die vorliegende Revision erst am 3. Jänner 2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist, gilt sie daher erst mit diesem Zeitpunkt als beim Gerichtshof anhängig, weshalb vorliegend eine Anwendung des § 79 Abs 11 letzter Satz VwGG nicht in Betracht kommt.

Zudem ist die Frist zur Erhebung der vorliegenden Revision mit Ende des 31. Dezember 2013 abgelaufen, weshalb im gegenständlichen Fall auch eine unmittelbare Anwendung des § 4 Abs 1 und 5 VwGbk-ÜG ausscheidet. Es kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, dass er für den Fall wie den vorliegenden keine Regelungen betreffend der anzuwendenden verwaltungsgerichtlichen Bestimmungen treffen wollte, zumal auch die Bestimmung des § 79 Abs 11 letzter Satz VwGG nicht bereits mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I Nr 33/2013, sondern erst in weiterer Folge durch BGBl I Nr 122/2013 in das VwGG aufgenommen wurde. Daraus lässt sich die Intention des Gesetzgebers ableiten, für möglichst alle der sogenannten "Alt- und Übergangsfälle" gesetzliche Vorgaben hinsichtlich der auf diese Fälle anzuwendenden verwaltungsgerichtlichen Bestimmungen zu schaffen. Es liegt daher eine (planwidrige) Lücke vor, die durch eine analoge Anwendung des für "Übergangsfälle" allgemein geltenden § 4 VwGbk-ÜG zu schließen ist (vgl dazu auch VwGH vom 25. April 2014, Ro 2014/10/0029).

Da sich die vorliegende (Übergangs‑)Revision gegen einen Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie richtet, gelten für diese die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht; sie erweist sich daher als zur weiteren Behandlung geeignet.

2.1. Die Revisionswerber machen geltend, dass die Errichtung der Haltestelle H auch eine ca 1,3 m hohe Betonwand samt Fundament umfasse. Die Oberflächenwässer und das Gewässer eines Gerinnes sollten durch einen Durchlass zum Bahndamm hin abfließen. Die Situierung des Durchlasses sei allerdings so gewählt, dass das Abfließen schon bei stärkeren Regenfällen nicht mehr funktioniere und dadurch die Liegenschaften der Revisionswerber überflutet würden. Vor Errichtung der Betonmauer und deren Fundament seien das Oberflächenwasser und das Gerinne zum Bahndamm hin abgeflossen und es seien dann keine Überflutungen und Vernässungen aufgetreten. In der Nacht von 6. auf den 7. Mai 2013 sei es zu erheblichen Überschwemmungen gekommen. Entgegen der Stellungnahme der wasserbautechnischen Bauaufsicht sei das gegenständliche Vorhaben für die Überschwemmungen kausal, deren Ausführungen seien unschlüssig, weil vor der Projektrealisierung das Wasser im Extremfall in den Bahngraben zugeflossen sei, was nunmehr aufgrund der Sockelmauer nicht mehr möglich sei. Daran könne auch die Neuerrichtung des Straßendurchlasses mit Erhöhung der Leistungsfähigkeit auf ein HQ100 nichts ändern, weil offensichtlich ein einziger Straßendurchlass nicht genüge und mehrere Straßendurchlässe zu errichten gewesen wären. Bei Starkregen würden nunmehr Überschwemmungen auf den Liegenschaften der Revisionswerber auftreten, womit eine wesentliche Wertminderung verbunden sei. Die Gebäude würden verdreckt, die Liegenschaften würden vernässt und nicht mehr entsprechend genutzt werden können. Dies habe die mitbeteiligte Partei zu vertreten, die belangte Behörde müsse Abhilfe schaffen. Dies sei durch die Vorschreibung von mehreren Durchlässen und durch eine Neuherstellung der Fahrbahnoberfläche der R-Straße vorzunehmen, damit der Abfluss der Oberflächenwässer und des Gerinnes zum Bahndamm hin ermöglicht werde.

2.2.1. Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides über Antrag der mitbeteiligten Partei etliche geringfügige Änderungen gemäß § 24h Abs 2 iVm § 24g Abs 1 UVP-G 2000 genehmigt. Die einzige dieser Änderungen, der hinsichtlich der Revisionswerber Bedeutung zukommt, betrifft einen bei km 240,197 situierten Durchlass, welcher - wie sich aus den Projektunterlagen ergibt - offenbar der Ableitung von Wasser dient. Die Errichtung der von den Revisionswerbern mehrfach ins Treffen geführten Stütz- bzw Sockelmauer von km 240,276 bis km 240,379 wurde bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Dezember 2009 genehmigt (vgl Seite 4 dieses Bescheides) und war zu keinem Zeitpunkt Gegenstand jenes Änderungsverfahrens, das zur Erlassung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides geführt hat. Ein Verfahren gemäß § 24h Abs 2 iVm § 24g Abs 1 UVP-G 2000 verfolgt allerdings lediglich das Ziel, über eine etwaige Genehmigungsfähigkeit von - im Vergleich zum ursprünglich bescheidmäßig genehmigten Vorhaben - geringfügigen Änderungen abzusprechen, nur diese Änderungen sind Gegenstand des Verfahrens. Ein derartiges Änderungsverfahren dient nicht dazu, neuerlich über die Genehmigungsfähigkeit jener Teile des Vorhabens abzusprechen, an denen bei Ausführung des Vorhabens keine (geringfügigen) Änderungen vorgenommen wurden. Damit können von den Parteien des Änderungsverfahrens aber auch keine Einwendungen hinsichtlich jener Teile des Vorhabens erhoben werden, die vom Änderungsverfahren gemäß § 24h Abs 2 iVm § 24g Abs 1 UVP-G 2000 nicht erfasst sind, eine gegenteilige Sichtweise würde auf eine neuerliche Überprüfung von rechtskräftig genehmigten und bescheidmäßig errichteten Vorhaben hinauslaufen. Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, in dem es die Revisionswerber unterlassen haben, in dem im Jahr 2009 mit Bescheid der belangten Behörde abgeschlossenen Genehmigungsverfahren Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben.

Schon aus diesem Grund zeigt die Revision mit ihrem Vorbringen, soweit es sich gegen die Errichtung der in Rede stehenden Stützmauer gerichtet hat, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

2.3.1. Ferner ist aus den - oben wiedergegebenen - Ausführungen im Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für Wasserbautechnik ersichtlich, dass es in der Nacht vom 6. auf den 7. Mai 2013 im gesamten Großraum G in mehreren Bereichen zu Überflutungen kam, sowie dass die Wassermengen, die zu den Überschwemmungen auf den Liegenschaften der Revisionswerber geführt haben, zur Gänze aus einem unbenannten Gerinne stammten. Die Revisionswerber haben weder in ihren Stellungnahmen an die belangte Behörde noch in ihrer Revision in Abrede gestellt, dass es in der Nacht von 6. auf den 7. Mai 2013 infolge eines Starkregenereignisses zu etlichen auch regional unterschiedlich großen Überflutungen im Raum G gekommen ist.

Vor diesem Hintergrund kann daher der Hinweis in der Revision, wonach es in der Nacht vom 6. Mai auf den 7. Mai 2013 zu Überflutungen auf den Liegenschaften der Revisionswerber gekommen sei, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufweisen.

2.3.2. Zur darüber hinausgehenden Kritik in der Revision an dem von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Gutachten des nichtamtlichen wasserbautechnischen Sachverständigen ist noch Folgendes festzuhalten:

Die Behörde hat - im Rahmen ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes - ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen (VwGH vom 12. Oktober 2004, 2003/05/0019, mwH) und ist dabei auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen (VwGH vom 24. April 2013, 2010/03/0100). Auch haben die Parteien die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen (VwGH vom 18. Juni 2014, 2013/09/0172, mwH) oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl etwa VwGH vom 29. April 2014, 2013/04/0164; VwGH vom 18. Februar 2010, 2008/07/0087). Eine den Vorgaben des AVG entsprechende Bescheidbegründung erfordert es, dass sich die Behörde mit Einwänden gegen die Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Gutachtens befasst (vgl zu alledem auch VwGH vom 9. September 2015, 2013/03/0120, 0121). Allerdings vermag die bloße Behauptung, ein Gutachten wäre unschlüssig, die Tauglichkeit dieses Gutachtens ebenso wenig zu erschüttern wie Ausführungen zu Themenbereichen, die nicht verfahrensgegenständlich sind (vorliegend zu der oben bereits erwähnten Stütz- bzw Sockelmauer). Vielmehr ist es notwendig, konkret und mit näherer Begründung darzulegen, worin die Unschlüssigkeit eines Gutachtens liegen soll. Diesen Erfordernissen entsprechen die zahlreichen Stellungnahmen der Revisionswerber an die belangte Behörde (insbesondere die Stellungnahme vom 14. August 2013, in der auf das Gutachten des wasserbautechnischen Sachverständigen Bezug genommen wird) nicht. Darüber hinaus hat sich die belangte Behörde - entsprechend der dargestellten Notwendigkeit - mit den Einwänden gegen das wasserbautechnische Gutachten befasst und näher dargelegt, aus welchen Gründen sie den Ausführungen des nichtamtlichen wasserbautechnischen Sachverständigen folgt (vgl Seite 39 des angefochtenen Bescheides). Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid somit weder ein untaugliches Gutachten zu Grunde gelegt, noch hat sie sich mit den auf das Gutachten bezogenen Einwänden der Revisionswerber nicht hinreichend befasst, weshalb auch deshalb die von den Revisionswerbern gerügten Verfahrensmängel nicht vorliegen.

2.4. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei der einzigen, im Zusammenhang mit den Liegenschaften der Revisionswerber relevanten Änderung des gegenständlichen Vorhabens um einen bei km 240,197 situierten Durchlass. Die Adaptierung eines zuvor bereits bestehenden Durchlasses wurde bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Dezember 2009 genehmigt, die nunmehr vorgenommene, neuerliche Anpassung erfolgte offenbar im Zusammenhang mit der Neuerrichtung eines Straßendurchlasses durch die Gemeinde H. Diese Neuerrichtung des Straßendurchlasses führt - wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt - zu einer Erhöhung von dessen Leistungsfähigkeit, was im Übrigen auch in der Revision selbst eingeräumt wird. Im Übrigen hat der nichtamtliche wasserbautechnische Sachverständige im Wesentlichen unwidersprochen ausgeführt, dass die Überflutungen auf den Grundstücken der Revisionswerber im Wesentlichen durch ein nördlich gelegenes, unbenanntes Gerinne verursacht würden.

Die Genehmigungsfähigkeit einer geringfügigen Änderung ist aufgrund des Verweises der §§ 24h Abs 2 und 24g Abs 1 UVP-G 2000 auf die Abs 1 bis 5 des § 24f leg cit anhand der dort normierten Genehmigungskriterien zu beurteilen. Vor dem Hintergrund der gesteigerten Leistungsfähigkeit des Bahndurchlasses und den - entgegen der Ansicht der Revision - als schlüssig anzusehenden Ausführungen des nichtamtlichen wasserbautechnischen Sachverständigen ist nicht zu erkennen, dass die von der belangten Behörde erteilte Änderungsgenehmigung dem § 24f Abs 1 bis 5 UVP-G 2000 (insbesondere Abs 1 Z 2 lit a leg cit) widersprechen würde. Was den in diesem Zusammenhang überdies erhobenen Einwand der Revisionswerber betreffend die Wertminderung ihrer Grundstücke anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass das UVP-G 2000 das Eigentum eines Nachbarn nicht bereits bei einer bloßen Minderung des Verkehrswertes schützt (VwGH vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165; VwGH vom 24. Juni 2009, 2007/05/0171).

3.1. Die Revisionswerber wenden ein, dass es durch die Verlegung der Haltestelle H zu einer zusätzlichen Lärmbelastung durch zu- und abfahrende Züge sowie den Betrieb der Lautsprecher, insbesondere während der Nachtruhe, komme. Daran würde auch der Prüfbericht vom 25. April 2013 nichts ändern, wonach die Grenzwerte der SchIV eingehalten würden. Dieser sei unvollständig und unschlüssig. Die Feststellung, dass die Mikrofondurchsagen zu keinem Zeitpunkt hörbar bzw pegelbestimmend gewesen wären, sei unrichtig, weil sie an den Messpunkten und in den Innenräumen der Häuser deutlich hörbar seien. Im Übrigen hätten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Anwendung (gemeint offenbar: Anwendbarkeit) des "Schienenbonus" verneint, womit der Stand der Technik und allgemeine Grenzwerte anzuwenden seien. Die Revisionswerber hätten Messprotokolle vorgelegt. Soweit diese in einer Stellungnahme der mitbeteiligten Partei (mit näherer Begründung) bemängelt würden, sei darauf hinzuweisen, dass sich die mitbeteiligte Partei die entsprechenden Unterlagen selbst zu besorgen gehabt hätte. Wenn seitens der Revisionswerber Messprotokolle vorgelegt würden, so würden diese aus Messungen mit einem Handgerät stammen, die immerhin darlegen würden, dass sowohl der Spitzenschallpegel als auch die Durchschnittspegel weit überhöht seien und eine völlig unzulässige Lärmbelästigung der Revisionswerber vorliege. Der A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel werde selbst nach dem Amtsgutachten um 3,3 dB überschritten, in der Nacht um 6,2 dB. Im Übrigen würden auch der A-bewertete Spitzenpegel als auch der C-bewertete Spitzenschalldruckpegel hinsichtlich der Grenzwerte überschritten. Auch habe es der Sachverständige unterlassen, den maximalen Schallpegel in Dezibel als Maximalwert des Halbstundenintervalls zu ermitteln. Dabei wäre hervorgekommen, dass eine fortwährende Überschreitung der zulässigen Grenzwerte stattfinde. Die belangte Behörde hätte eine Ergänzung des schalltechnischen Gutachtens dahingehend veranlassen müssen, dass eine Beurteilung unter Ausschaltung des Schienenbonus erfolge. Außerdem hätte der Sachverständige den maximalen Schallpegel in Dezibel als Maximalwert des Halbstundenintervalls zu ermitteln gehabt. Weiters wäre ein medizinischer Sachverständiger beizuziehen gewesen, dies zum Beweis dafür, dass durch die Überschreitung der Grenzwerte eine Gesundheitsbeeinträchtigung bei den Revisionswerbern stattfinde und das Vorhaben nicht bewilligungsfähig sei.

3.2. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Revisionswerbern auch nicht behauptet, dass die behaupteten Lärmbelästigungen durch zu- und abfahrende Züge bzw durch Mikrofondurchsagen mit jenen geänderten Teilen des Vorhabens in einem Zusammenhang stehen würden, hinsichtlich derer die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides eine auf die §§ 24h Abs 2 iVm 24g Abs 1 UVP-G 2000 gestützte Genehmigung erteilt hat. Das eben wieder gegebene Vorbringen kann daher nur so verstanden werden, als es sich gegen die mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erteilte Genehmigung für die Inbetriebnahme des in Rede stehenden Vorhabens richtet.

Gemäß § 24h Abs 1 UVP-G 2000 hat der Projektwerber - vorliegend die mitbeteiligte Partei - der Behörde die Fertigstellung des Vorhabens anzuzeigen. Anders als im zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 (vgl § 20 leg cit) ist - wie sich aus den Materialien (AB 271 BlgNR XXIV. GP , Seiten 11 f) ergibt - die in § 24h Abs 2 UVP-G 2000 normierte Abnahmeprüfung nicht zwingend. Sie ist auch nicht als bescheidmäßiges Verfahren konzipiert (vgl etwa Ennöckl in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3, 2013, § 24h Rz 3; Schwarz/Schmelzer, UVP-G, 2011, § 24h Rz 15). Ferner ordnet § 24h UVP-G 2000 - anders als § 20 Abs 2 leg cit für den zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 - nicht an, dass die in den Verwaltungsvorschriften bestehenden Bestimmungen über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen mitanzuwenden sind. Eine Notwendigkeit der Mitanwendung dieser Vorschriften kann auch aus § 24 Abs 1 UVP-G 2000 nicht abgeleitet werden, weil diese Bestimmung schon ihrem Wortlaut nach ausschließlich auf Genehmigungsverfahren abstellt. Das (bloße) Abnahmeverfahren dient - wie sich aus § 24h Abs 2 leg cit ergibt - grundsätzlich nur der Überprüfung dahingehend, ob das Vorhaben der Genehmigung entspricht. Daraus, dass der Gesetzgeber das Verfahren nicht zwingend als mit Bescheid abzuschließendes Verfahren ausgestaltet hat, ergibt sich, dass den Nachbarn im bloßen Abnahmeverfahren auch keine Parteistellung zukommen kann. Dieser Grundsatz wird aber insoweit durchbrochen, als es das UVP-G 2000 ermöglicht - über Antrag des Projektwerbers - im Rahmen des Abnahmeverfahrens geringfügige Änderungen zu genehmigen. Über die Genehmigung derartiger Änderungen ist - wie sich aus § 24h Abs 3 UVP-G 2000 und dem dortigen Verweis auf die "Rechtskraft des entsprechenden Bescheides" ergibt - mit Bescheid abzusprechen (vgl dazu auch Baumgartner/Petek, Kurzkommentar UVP-G 2000, 2010, Seite 286; Altenburger in Altenburger/Raschauer, Kommentar zum Umweltrecht, 2014, § 24h Rz 6). Die Frage, wer Parteistellung in einem Verfahren zur Genehmigung geringfügiger Änderungen hat, richtet sich nach § 24g Abs 1 Z 2 UVP-G 2000. Diese Bestimmung, auf die § 24h Abs 2 leg cit verweist, sieht vor, dass den von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 UVP-G 2000 Gelegenheit zu geben ist, ihre Interessen wahrzunehmen, wobei die Parteistellung der Nachbarn/Nachbarinnen nicht nur dann gegeben ist, wenn diese durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet werden, sondern bereits dann, wenn sie durch das Vorhaben gefährdet werden könnten. Ob eine Beeinträchtigung (durch die Änderungen) tatsächlich stattfindet, ist dann Gegenstand des Verfahrens zur Genehmigung der Änderung, berührt jedoch nicht die Frage der Parteistellung. Die Verweise von § 24h Abs 2 über § 24g Abs 1 auf § 19 UVP-G 2000 sind daher - auch in verfassungskonform gebotener sachlicher Weise - so zu interpretieren, dass ua Nachbarn/Nachbarinnen, die durch Abweichungen gefährdet oder belästigt werden könnten, im Verfahren zur nachträglichen Genehmigung geringfügiger Abweichungen Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Interessen zu geben ist (vgl VwGH vom 20. Juni 2013, 2012/06/0092, zur Frage der Parteistellung in einem Verfahren zur Genehmigung von geringfügigen Änderungen nach dem zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 ).

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich, dass die belangte Behörde den Revisionswerbern zutreffend Parteistellung insoweit eingeräumt hat, als nicht auszuschließen war, dass sie von den von der mitbeteiligten Partei zur Genehmigung beantragten geringfügigen Änderungen in ihren Interessen betroffen sind (vgl dazu auch die Ausführungen unter IV.2.2. bis IV.2.4.).

Eine darüber hinausgehende Parteistellung der Revisionswerber - insbesondere im Hinblick auf die von ihnen eingewendeten Lärmimmissionen auf ihren Liegenschaften - ist jedoch nicht anzunehmen, weil das Vorhaben in schalltechnischer Hinsicht konform mit der Genehmigung vom 18. Dezember 2009 errichtete wurde, weswegen - mangels diesbezüglicher Änderungen - auch keine Möglichkeit besteht, dass die Revisionswerber insoweit nachteilig beeinträchtigt werden. Vielmehr hätten die Revisionswerber ihre Einwendungen in Bezug auf die für ihre Liegenschaften zu erwartenden Lärmimmissionen bereits im ursprünglichen Genehmigungsverfahren erheben müssen, was sie aber unterlassen haben. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die diesbezüglichen Einwendungen der Revisionswerber zurückgewiesen hat.

Auf die Frage, ob die Erlassung eines Abnahmebescheides unionsrechtlich geboten ist und dem Projektwerber in einem derartigen Verfahren Parteistellung zukommt (vgl dazu Altenburger in Altenburger/Raschauer, Kommentar zum Umweltrecht, 2014, § 24h Rz 4), braucht vorliegend schon deshalb nicht eingegangen werden, da die gegenständliche Revision von Nachbarn erhoben wurde, welchen aber - wie ausgeführt - Parteistellung nur in Bezug auf gemäß § 24h Abs 2 iVm § 24g Abs 1 UVP-G 2000 im Rahmen des Abnahmeverfahrens erteilten geringfügigen Änderungen zukommt.

3.3.1. Hinzu tritt im vorliegenden Fall, dass sich die belangte Behörde ohnehin auch inhaltlich mit den von den Revisionswerbern eingewendeten Lärmbelästigungen auseinandergesetzt hat (Seiten 40 und 41 des angefochtenen Bescheides).

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 2. Oktober 2013, V 30/2013, V 31/2013 (VfSlg 19.805/2013), zwar Teile der SchIV als gesetzwidrig aufgehoben, der in § 2 Abs 4 SchIV normierte "Schienenbonus" war von dieser Aufhebung jedoch nicht umfasst. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22. Oktober 2012, 2010/03/0014 (VwSlg 18.499 A/2012), zwar festgehalten, dass es sich bei den Grenzwerten der SchIV um Mindeststandards handelt, deren Unterschreitung im Einzelfall geboten sein kann, und dass der Hinweis der Behörde, die Grenzwerte der SchIV würden eingehalten, eine Auseinandersetzung mit den Einwänden betreffend die Lärmbelastung und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit nicht entbehrlich macht (vgl dazu auch VwGH vom 28. November 2013, 2012/03/0045; VwGH vom 9. September 2015, 2013/03/0120, 0121), aus dieser Rechtsprechung ist aber nicht ersichtlich, dass der in § 2 Abs 4 SchIV enthaltene "Schienenbonus" jedenfalls nicht anzuwenden wäre. Das Vorbringen der Revisionswerber, die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hätten die Anwendung des in § 2 Abs 4 SchIV normierten "Schienenbonus" ausgeschlossen, erweist sich daher als verfehlt.

3.3.2. Das Revisionsvorbringen, wonach selbst nach dem von der mitbeteiligten Partei vorgelegten schalltechnischen Prüfberichts die Grenzwerte der SchIV überschritten würden, kann nicht nachvollzogen werden.

Gemäß § 4 SchIV sind die jeweiligen Immissionsgrenzwerte vom jeweiligen Beurteilungspegel Lr vor Realisierung der baulichen Maßnahmen abhängig, es ist daher die bestehende Lärmbelastung vor Verwirklichung des Vorhabens zu ermitteln. Aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten vom August 2009, das sich mit der Frage der bestehenden Lärmbelastung befasst hat und der Erlassung des Genehmigungsbescheides vom 18. Dezember 2009 zu Grunde gelegt wurde, ergeben sich für die Haltestelle H Immissionsgrenzwerte von 65 dB für den Tag, 60 dB für den Abend und 55 dB für die Nacht. Diese Grenzwerte finden sich auch in dem von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Prüfbericht. Anders als die Revisionswerber meinen, die - ohne nähere Begründung und auch entgegen dem Umweltverträglichkeitsgutachten vom August 2009 - offenbar von einem Immissionsgrenzwert von 55 dB für den Tag und 45 dB für die Nacht ausgehen, werden die für die Liegenschaften der Revisionswerber maßgeblichen Grenzwerte eingehalten. Inwieweit die übrigen Messwerte überschritten würden, wird von der Revision nicht näher dargetan, Gleiches gilt für das Vorbringen, wonach der "maximale Schallpegel in Dezibel als Maximalwert des Halbstundenintervalls" zu bestimmen gewesen wäre. Mit diesem Vorbringen gelingt es der Revision daher nicht, eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit des in Rede stehenden schalltechnischen Prüfberichtes aufzuzeigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätten die Revisionswerber dem schalltechnischen Prüfbericht daher auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten müssen (vgl neuerlich VwGH vom 29. April 2014, 2013/04/0164; VwGH vom 18. Februar 2010, 2008/07/0087). Die Vorlage von mit einem "Handgerät" vorgenommenen Messungen entspricht diesem Erfordernis offensichtlich nicht, weswegen es nicht als rechtswidrig angesehen werden kann, wenn die belangte Behörde sich im angefochtenen Bescheid auf den schalltechnischen Prüfbericht vom April 2013 gestützt hat.

Soweit die Revision überdies moniert, dass dem vorliegenden Verfahren ein humanmedizinischer Sachverständiger hätte beigezogen werden müssen, ist ihr zunächst zu entgegnen, dass im Rahmen des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens ein humanmedizinischer Sachverständiger (Univ.-Prof. DDr. E M) beigezogen wurde, der zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die menschliche Gesundheit - auch im Hinblick auf die zu erwartende Lärmimmissionen - im Umweltverträglichkeitsgutachten Stellung genommen hat und von einer Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ausgegangen ist (vgl insbesondere die Seiten 69 ff des Umweltverträglichkeitsgutachtens vom August 2009). Dieser humanmedizinische Sachverständige wurde von der belangten Behörde auch im Zuge des Verfahrens zur Genehmigung der geringfügigen Änderungen beigezogen und hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass die Änderungen gegenüber dem Einreichprojekt keine negativen Einflüsse auf das Schutzgut Mensch ausüben würden, sodass das Urteil der Umweltverträglichkeitsprüfung maßgeblich sei (vgl Seite 4 des Gutachtens vom 9. Dezember 2012). Da - wie erwähnt - das Vorhaben in schalltechnischer Sicht genehmigungskonform ausgeführt wurde und die für die Liegenschaften der Revisionswerber maßgeblichen Grenzwerte eingehalten werden, war es auch nicht erforderlich, den ohnehin zuvor bereits mit den Änderungen befassten humanmedizinischen Sachverständigen nach Vorlage des schalltechnischen Prüfberichtes noch ein weiteres Mal beizuziehen.

Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass sich auch die durch die belangte Behörde vorgenommene inhaltliche Prüfung der von den Revisionswerbern eingewendeten Lärmbelastung als rechtskonform erweist.

3.4. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2013, G 118/2012 (VfSlg 19.804/2013), den letzten Satz des § 31a Abs 1 EisbG in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 126/2006 als verfassungswidrig aufgehoben hat (dieser Satz lautete: "Für das oder die Gutachten gilt die widerlegbare Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit."). Der Hinweis der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach für das Gutachten die widerlegbare Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit gelte (vgl Seite 18 des angefochtenen Bescheides), vermag den angefochtenen Bescheid sohin nicht zu stützen. Vielmehr hat die Behörde dieses Gutachten auf seine Richtigkeit, Schlüssigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen. Auch hat sich die Behörde im Rahmen der Bescheidbegründung mit dem Gutachten gemäß § 31a EisbG auseinanderzusetzen, wobei diese Auseinandersetzung auch entsprechend kurz ausfallen kann, wenn im Rahmen des Verwaltungsverfahrens keine Anhaltspunkte hervorkommen, die die Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens in Zweifel ziehen, insbesondere weil das Gutachten von keiner Partei des Verfahrens angezweifelt wurde (vgl VwGH vom 9. September 2015, 2013/03/0120, 0121). Der angefochtene Bescheid entspricht diesen Erfordernissen, zumal die Revisionswerber sich zu keinem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens gegen das Gutachten gemäß § 31a EisbG gewendet haben und die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgehalten hat, dass im Verfahren keine Umstände hervorgekommen seien, die die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens in Zweifel gezogen hätten. Letzteres hat im Übrigen die Revision auch nicht in Frage gestellt.

V. Ergebnis

1. Die vorliegende Revision erweist sich daher als unbegründet, weshalb die gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.

2. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich (vgl § 4 Abs 1 erster Satz und Abs 5 VwGbk-ÜG) auf §§ 47 ff iVm §§ 3 f der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, in der Fassung der Novelle BGBl II Nr 8/2014.

Wien, am 26. Februar 2016

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