VwGH Ro 2014/03/0045

VwGHRo 2014/03/00455.5.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des J S in W, vertreten durch Dr. Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 10. Dezember 2013, Zl 1 Vk 117/13, betreffend Strafvollzug, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art130 Abs1 lita;
B-VG Art144 Abs3;
B-VG Art94 Abs2;
StVG §11 Abs1;
StVG §16 Abs1;
StVG §16 Abs3;
StVG §16a Abs1;
StVG §181a Abs4;
StVG §181a Abs8;
VwGbk-ÜG 2013 §4;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art130 Abs1 lita;
B-VG Art144 Abs3;
B-VG Art94 Abs2;
StVG §11 Abs1;
StVG §16 Abs1;
StVG §16 Abs3;
StVG §16a Abs1;
StVG §181a Abs4;
StVG §181a Abs8;
VwGbk-ÜG 2013 §4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16. Mai 2013 des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 des Strafgesetzbuches 1975 (StGB) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a StGB der Vollzug eines Teiles der verhängten im Ausmaß von 14 Monaten für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

2. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vollzug des im oben genannten Urteil verhängten unbedingten Teils der Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß §§ 156b ff des Strafvollzugsgesetzes (StVG) abgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die dort zu

B 1622/2013 protokolliert wurde. Wie sich aus der zitierten Geschäftszahl des Verfassungsgerichtshofs ergibt, wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid noch vor Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verfassungsgerichtshof erhoben.

Mit Beschluss vom 20. Februar 2014, B 1622/2013-4, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese unter einem gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Behandlung und Entscheidung ab.

4. Der mit der Novelle BGBl I Nr 190/2013 eingeführte § 181a des Strafvollzugsgesetzes, BGBl Nr 144/1969 (StVG), lautet auszugsweise:

"Übergangsbestimmungen

§ 181a.

...

(4) Der Verwaltungsgerichtshof bleibt zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden nach diesem Bundesgesetz zuständig.

...

(8) Ist ein Bescheid nach diesem Bundesgesetz, gegen den eine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien erhoben werden.

..."

5.1. Vorauszuschicken ist, dass im gegenständlichen Fall die Frist zur Erhebung einer Beschwerde nach Art 130 Abs 1 lit a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof mit Ende des 31. Dezember 2013 noch nicht verstrichen war, was sich schon daraus ergibt, dass der angefochtene Bescheid auf den 10. Dezember 2013 datiert ist.

5.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beginnt die Anhängigkeit einer Beschwerde auch im Falle ihrer Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof erst mit dem Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (siehe den Beschluss eines verstärkten Senates vom 5. Dezember 1969, 124/69, vgl ferner in diese Richtung VwGH vom 27. Juni 1985, 85/08/0065, VwSlg 11.815 A/1985).

Daraus folgt, dass im gegenständlichen Fall die mit 25. März 2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte (abgetretene) Beschwerde als mit diesem Tag beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist. Damit liegt kein Anwendungsfall des § 181a Abs 4 StVG vor, weshalb sich aus dieser Bestimmung eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur (Weiter‑)Führung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht ableiten lässt.

5.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung weiters ausgeführt, dass der (einfache) Bundesgesetzgeber von der ihm durch Art 94 Abs 2 B-VG eröffneten Möglichkeit, gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden einen Instanzenzug an die ordentlichen Gerichte vorzusehen, im Anwendungsbereich des StVG Gebrauch gemacht hat.

Insbesondere hat der Gesetzgeber, wie sich aus der Übergangsbestimmung des § 181a Abs 8 StVG (einer lex specialis gegenüber § 4 VwGbk-ÜG) ergibt, auch für jene Fälle, in denen eine Beschwerde nach Art 130 Abs 1 lit a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig war und eine derartige Beschwerde mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch nicht erhoben wurde, eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Vollzugskammer vorgesehen (VwGH vom 26. März 2014, Ro 2014/03/0037).

5.4. Dies kommt auch für den vorliegenden Fall zum Tragen, weil hier wie erwähnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde nach Art 130 Abs 1 lit a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof mit Ende des 31. Dezember 2013 noch nicht verstrichen war und ferner bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 keine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde.

In einem Fall wie dem vorliegenden, der der Übergangsbestimmung des § 181a Abs 8 StVG unterliegt, kommt eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Behandlung und Entscheidung über eine vor Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verfassungsgerichtshof erhobene und in weiterer Folge erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde nicht in Betracht.

6. Die Beschwerde war daher bereits aus diesem Grund - von einem gemäß § 12 Abs 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs 1 und Abs 3 VwGG infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Es erübrigt sich damit, dem Beschwerdeführer die Beschwerde zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel gemäß § 34 Abs 2 VwGG zurückzustellen.

Wien, am 5. Mai 2014

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