VwGH Ro 2014/03/0037

VwGHRo 2014/03/003726.3.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Revisionssache des W N in K, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 28. Mai 2013, Zl 2 Vk 60/13, betreffend Rücknahme von Anstaltseigentum, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art130 Abs1 lita;
B-VG Art94 Abs2;
StVG §11 Abs1;
StVG §16 Abs1;
StVG §16 Abs3;
StVG §16a Abs1;
StVG §181a Abs8;
VwGbk-ÜG 2013 §4;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art130 Abs1 lita;
B-VG Art94 Abs2;
StVG §11 Abs1;
StVG §16 Abs1;
StVG §16 Abs3;
StVG §16a Abs1;
StVG §181a Abs8;
VwGbk-ÜG 2013 §4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Entscheidung des Leiters der Justizanstalt S vom 18. März 2013, mit welcher dem Beschwerdeführer die Rücknahme von Anstaltseigentum (Teller, Schüssel, Besteck, Decke, Polster, Bettwäsche, Hand-, Bade- und Geschirrtuch) verweigert wurde, keine Folge gegeben. Dieser Bescheid wurde dem Revisionswerber am 30. Juli 2013 zugestellt.

2. Mit Eingabe vom 9. September 2013 beantragte der Revisionswerber beim Verwaltungsgerichtshof die Bewilligung von Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwaltes, zur Einbringung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 2013, AW 2013/01/0075, wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Begründend hielt der Verwaltungsgerichthofs fest, dass ausgehend von dem im angefochtenen Bescheid festgestellten und vom Revisionswerber nicht bestrittenen Sachverhalt die vom Revisionswerber beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheine (§ 61 VwGG und § 63 Abs 1 ZPO).

Dieser Beschluss wurde dem Revisionswerber am 5. Dezember 2013 zugestellt.

3. In seiner nunmehrigen - durch seinen gewillkürten Rechtsvertreter eingebrachten - Revision, die am 12. Februar 2014 zur Post gegeben wurde und am 14. Februar 2014 beim Verwaltungsgerichtshof eintraf, führt der Revisionswerber zur Frage der Zulässigkeit der Revision aus, dass er zur Bekämpfung des angefochtenen Bescheides fristgerecht einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gestellt habe, welcher mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 2013 abgewiesen worden sei. Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde sei daher mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen gewesen.

Die Übergangsbestimmung des § 181a Abs 8 des Strafvollzugsgesetzes sei unklar, weswegen der Rechtsvertreter des Revisionswerbers sowohl Beschwerde beim Oberlandesgericht Wien als auch gleichzeitig die gegenständliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben habe.

4.1. Der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretene Art 94 Abs 2 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51, lautet wie folgt:

"(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz kann in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß dem ersten Satz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Für Landesgesetze gemäß dem ersten Satz gilt Art. 97 Abs. 2 sinngemäß."

Die für die Beurteilung der Zulässigkeit der im vorliegenden Fall erhobenen Revision maßgeblichen § 11 Abs 1 (in der Fassung BGBl I Nr 138/2000) und § 16 Abs 1 und Abs 3 (in der Fassung BGBl I Nr 190/2013) sowie die mit der Novelle BGBl I Nr 190/2013 eingeführten § 16a Abs 1 und § 181a Abs 8 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl Nr 144/1969 (StVG), lauten:

"§ 11. (1) Vollzugsbehörde erster Instanz ist der Anstaltsleiter."

"§ 16. (1) Vollzugsgericht ist das in Strafsachen tätige Landesgericht, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird. Die Entscheidung steht dem Einzelrichter zu.

...

(3) Das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird, entscheidet über Beschwerden

  1. 1. gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters,
  2. 2. wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters,

    3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter."

"§ 16a. (1) Das Oberlandesgericht Wien entscheidet für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden

1. gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs. 3 wegen Rechtswidrigkeit,

  1. 2. gegen einen Bescheid der Vollzugsdirektion,
  2. 3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Vollzugsdirektion."

"§ 181a.

...

(8) Ist ein Bescheid nach diesem Bundesgesetz, gegen den eine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien erhoben werden."

4.2. Aus den zitierten Bestimmungen des StVG ist ersichtlich, dass der (einfache) Bundesgesetzgeber von der ihm durch Art 94 Abs 2 B-VG eröffneten Möglichkeit, gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden einen Instanzenzug an die ordentlichen Gerichte vorzusehen, Gebrauch gemacht hat. Insbesondere hat der Gesetzgeber - wie sich aus der Übergangsbestimmung des § 181a Abs 8 StVG ergibt, die eine lex specialis gegenüber § 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl I Nr 33/2013 (VwGbk-ÜG), ist - auch für jene Fälle, in denen eine Beschwerde nach Art 130 Abs 1 lit a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig war und eine derartige Beschwerde mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch nicht erhoben wurde, eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Vollzugskammer vorgesehen. Folglich ist die Erhebung einer auf § 4 VwGbk-ÜG gestützten Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen einen Bescheid der Vollzugskammer, gegen den eine Beschwerde nach Art 130 Abs 1 lit a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig war, wenn eine derartige Beschwerde mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch nicht erhoben wurde, unzulässig.

4.3. Von einer derartigen Konstellation ist im vorliegenden Fall auszugehen. Nach dem - im vorliegenden Fall aufgrund des § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG noch anzuwendenden - § 26 Abs 3 VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013 beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde im Falle der Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei (neuerlich) zu laufen.

Jener Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung der Verfahrenshilfe gegen den angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde, wurde dem Revisionswerber am 5. Dezember 2013 zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer auf Art 130 Abs 1 lit a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung gestützten Beschwerde war aufgrund der Bestimmung des § 26 Abs 3 VwGG am 31. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 auch keine Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 lit a B-VG in der genannten Fassung beim Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Damit unterliegt der vorliegende Fall dem Anwendungsbereich der Übergangsbestimmung des § 181a Abs 8 StVG, weswegen gegen den angefochtenen Bescheid der Vollzugskammer keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof offensteht.

5. Die vorliegende Revision war daher - von einem gemäß § 12 Abs 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs 1 und Abs 3 VwGG infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Wien, am 26. März 2014

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