Normen
31985L0337 UVP-RL Art3 idF 31997L0011;
31997L0011 Nov-31985L0337 Art3;
32000L0076 Abfallverbrennungs-RL;
32003L0035 Nov-31985L0337 Art3;
62007CJ0251 Gävle Kraftvärme VORAB;
62007CJ0317 Lahti Energia VORAB;
62011CJ0420 Leth VORAB;
AVG §14 Abs1;
AVG §42 Abs1;
AVG §44 Abs1;
AVG §44a Abs2 idF 2010/I/111;
AVG §44a Abs3 idF 2010/I/111;
AVG §44a idF 2010/I/111;
AVG §44b Abs2 idF 2010/I/111;
AVG §52;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §67;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
AVV 2002 §3 Z33 idF 2010/II/476;
AVV 2002 §3 Z6 idF 2010/II/476;
AVV 2002 §5 Abs1 Z4;
AWG 2002 §2 Abs7 Z1 idF 2011/I/009;
AWG 2002 §51;
AWG 2002 §6 Abs7 Z2 idF 2006/I/034;
B-VG Art18 Abs2;
EURallg;
GewO 1994 §77 Abs3;
GewO 1994 §81 Abs1 impl;
IG-L 1997 §2 Abs8;
IG-L 1997 §20 Abs3 idF 2010/I/077;
IG-L 1997 §20 Abs3;
IG-L 1997 §4 Abs1;
IG-L 1997 §5 Abs1;
IG-L 1997 Anl1a;
IG-L Messkonzept 2004 §8 Abs1 idF 2006/II/500;
NormenG 1971 §6 Abs1 litb;
UVPG 2000 §1 Abs1 idF 2009/I/087;
UVPG 2000 §1;
UVPG 2000 §12 Abs5 Z4 idF 2009/I/087;
UVPG 2000 §16;
UVPG 2000 §17 Abs1;
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2;
UVPG 2000 §17 Abs2;
UVPG 2000 §17 Abs3;
UVPG 2000 §17 Abs4;
UVPG 2000 §17 Abs5;
UVPG 2000 §19 Abs4;
UVPG 2000 §2 Abs2;
UVPG 2000 §3;
UVPG 2000 §3a Abs7;
UVPG 2000 §42 Abs1;
UVPG 2000 §5 Abs2;
UVPG 2000 §6 Abs1 Z2 idF 2009/I/087;
UVPG 2000 §6 idF 2009/I/087;
UVPG 2000 §6;
UVPG 2000 §9 Abs1;
UVPG 2000 §9 Abs3;
UVPG 2000;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2014:2011070244.X00
Spruch:
1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
2.1. Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien (Zl. 2011/07/0244),
2.2. die dritt- bis zehntbeschwerdeführenden Parteien (Zl. 2011/07/0248),
2.3. die elft- bis 15.-beschwerdeführenden Parteien (Zl. 2011/07/0249),
2.4. die 16.-beschwerdeführende Partei (Zl. 2011/07/0250) sowie
2.5. die 17.-beschwerdeführende Partei (Zl. 2011/07/0251) haben jeweils dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt
EUR 564,68 und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
Begründung
Die erst- und die zweitmitbeteiligten Parteien (im Folgenden: mitbeteiligte Parteien) beantragten mit Eingabe vom 23. Oktober 2007 die Erteilung der Genehmigung des Vorhabens "Errichtung und Betrieb einer Anlage zur thermischen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen samt Neben- und Begleitmaßnahmen" an den Standorten P und S. Mit den Schreiben vom 12. Dezember 2008 und vom 18. Mai 2009 sowie in der mündlichen Verhandlung am
18. und 19. März 2009 wurden Präzisierungen der Vorhabensbeschreibung vorgenommen. Hauptgegenstand des Vorhabens ist die thermische Verwertung nicht gefährlicher Abfälle in einem Umfang von 44.625 t pro Jahr im Wege der Errichtung eines weiteren neuen Brennstoffkessels.
Der Antrag, die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) und die Projektunterlagen wurden mit Edikt vom 11. Juli 2008 im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und in den regionalen Ausgaben zweier Tageszeitungen kundgemacht. Gegen das Vorhaben haben Nachbarn, Parteien nach den mitanzuwendenden Materiengesetzen, die Standortgemeinden (die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien), die 16.-beschwerdeführende Gemeinde sowie Bürgerinitiativen Einwendungen erhoben.
Die von der erstinstanzlichen Behörde (Niederösterreichische Landesregierung) bestellten amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen erstellten das Umweltverträglichkeitsgutachten (UV-GA), das sich in einen allgemeinen Befund, in 18 Einzelgutachten und in eine integrative Gesamtbewertung gliedert und in dem zusammenfassend die grundsätzliche Umweltverträglichkeit des Vorhabens bestätigt wurde. Das UV-GA wurde mit Edikt vom 13. Februar 2009 kundgemacht.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18. und 19. März 2009 beauftragte die erstinstanzliche Behörde die Sachverständigen mit der Prüfung und allfälligen Ergänzung ihrer Gutachten im Lichte der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung. Zu den entsprechenden schriftlichen, mit Edikt vom 10. Juli 2009 dem Parteiengehör unterzogenen Gutachtensergänzungen langten mehrere Stellungnahmen bei der erstinstanzlichen Behörde ein.
Mit Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 13. April 2010 wurde den mitbeteiligten Parteien unter Vorschreibung von Auflagen (Spruchpunkt III.) die beantragte Genehmigung erteilt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt IV. des Bescheides wurden alle Einwendungen und Anträge der "B A" (im Folgenden: BI A) und einer weiteren Bürgerinitiative zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben unter anderem die beschwerdeführenden Parteien Berufungen, in denen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. dessen Abänderung im Sinne einer Abweisung des Genehmigungsantrages beantragt wurde.
Die belangte Behörde holte in weiterer Folge (ergänzende) Gutachten ein. Nach Auflage dieser Gutachten und der im Berufungsverfahren eingelangten Stellungnahmen führte die belangte Behörde am 29. Juni 2011 eine mündliche Verhandlung durch, in der unter anderem mehrere Sachverständige ergänzend Befund und Gutachten erstatteten.
Nach Auflage der Verhandlungsschrift über die mündliche Berufungsverhandlung wurde in einigen Eingaben deren Mangelhaftigkeit bzw. Unrichtigkeit geltend gemacht. Ebenso wurden von mehreren Parteien Einwendungen zum Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung eingebracht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. September 2011 wurde der erstinstanzliche Bescheid hinsichtlich der vorgeschriebenen Auflagen - wie unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides im Einzelnen dargestellt - abgeändert. Im Übrigen wurde den eingebrachten Berufungen einschließlich der Eventualanträge keine Folge gegeben (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt IV. wurde die zusammenfassende Vorhabensbeschreibung hinsichtlich der im § 5 Abfallverbrennungsverordnung (AVV) geforderten Angaben ergänzt.
Gegen diesen Bescheid richten sich die zur Zl. 2011/07/0244 protokollierte Beschwerde der erst- und zweitbeschwerdeführenden Gemeinden, die zur Zl. 2011/07/0248 protokollierte Beschwerde der dritt- bis zehntbeschwerdeführenden Parteien, die zur Zl. 2011/07/(0249) protokollierte Beschwerde der 11.- bis 15.- beschwerdeführenden Parteien, die zur Zl. 2011/07/0250 protokollierte Beschwerde der 16.-beschwerdeführenden Gemeinde und die zur Zl. 2011/07/0251 protokollierte Beschwerde der 17.- beschwerdeführenden Partei.
Diese Beschwerden werden in weiterer Folge als "Beschwerde (0244)", "Beschwerde (0248)" usw. bezeichnet.
In den Beschwerden wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.
Die belangte Behörde und die mitbeteiligten Parteien erstatteten zu allen fünf Beschwerden jeweils eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragten.
Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien brachten einen weiteren Schriftsatz vom 29. Oktober 2012, die 17.- beschwerdeführende Partei brachte einen weiteren Schriftsatz vom 29. November 2012 ein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat hierüber erwogen:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
1. Im gegenständlichen UVP-Verfahren wurden zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen Gutachten von Sachverständigen eingeholt; auch die beschwerdeführenden Parteien legten teilweise Gutachten vor, die der Beweiswürdigung der einschreitenden Behörden unterzogen wurden.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass nach ständiger Rechtsprechung in Fragen der Beweiswürdigung die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes darauf eingeschränkt ist, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen schlüssig sind, wobei es dem Gerichtshof verwehrt ist, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
Der Verwaltungsgerichtshof darf die dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt zugrundeliegende Beweiswürdigung nicht in dem Sinn einer Kontrolle unterziehen, dass er sie an der Beweiswürdigung misst, die er selbst vorgenommen hätte, wäre er an der Stelle der belangten Behörde gewesen. Diese eingeschränkte Kontrolle erfasst somit nicht die Prüfung, ob aus den der Behörde vorliegenden Ermittlungsergebnissen auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. zum Ganzen u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. Juli 2014, Zlen. 2013/07/0215 u.a., mwN).
Nachstehend werden von den Behörden oder von den beschwerdeführenden Parteien beigezogene Sachverständige bei ihrer ersten Erwähnung mit Titel, in weiterer Folge meist mit "SV (Name)" bzw. "Privat-SV (Name)" bezeichnet.
2. Die beschwerdeführenden Parteien sind - im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 87/2009 - Nachbarn/Nachbarinnen (Z 1), Gemeinden gemäß Abs. 3, nämlich die Standortgemeinden und eine an diese unmittelbar angrenzende österreichische Gemeinde (Z 5) und Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4 (Z 6).
Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind.
Die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, sind gemäß § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Eine korrekt zustande gekommene Bürgerinitiative ist gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 als Partei berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
3. Zu den geltend gemachten Verfahrensmängeln (soweit diese nicht in den nachfolgenden Abschnitten mitbehandelt werden):
3.1. In der Beschwerde (0248) wird eine fehlerhafte ediktale Kundmachung durch die erstinstanzliche Behörde behauptet. Die belangte Behörde argumentiere im angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschreibung des Gegenstandes in dem (im Ediktal-Verfahren am 11. Juli 2008 kundgemachten) Antrag und der Beschreibung des Vorhabens wäre für einen durchschnittlich aufmerksamen Leser in ausreichender Weise erkennbar gewesen, dass es sich beim geplanten Vorhaben um eine Verbrennungsanlage zur Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle handle. Dabei verkenne die belangte Behörde jedoch, dass nicht gefährliche Abfälle und Ersatzbrennstoffe nicht identisch seien. Ersatzbrennstoffe könnten zwar Abfälle zum Grundstoff haben, sie seien jedoch Produkte, die sich von Abfällen durch zumindest einen Verarbeitungsvorgang unterschieden. Für Ersatzbrennstoffe und Abfälle gälten unterschiedliche Regime. Auf Grund ihrer homogeneren Zusammensetzung stellten Ersatzbrennstoffe wesentlich geringere Risken beim Verbrennungsvorgang dar als Abfälle. Das verfahrenseinleitende Edikt habe daher den Gegenstand des Antrags unzutreffend beschrieben, weil es den Eindruck erwecke, dass das Projekt einen vergleichweise harmlosen Ersatzbrennstoffkessel zum Gegenstand habe. Es sei nicht auszuschließen, dass betroffene Personen aus diesem Grund ihre Rechte im Verfahren nicht wahrgenommen hätten.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass - wie auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegt hat - im Ediktalverfahren am 11. Juli 2008 der verfahrenseinleitende Antrag kundgemacht wurde. Der Gegenstand des in Rede stehenden Vorhabens wurde mit der Wortfolge "Errichtung und Betrieb einer Anlage zur thermischen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen samt Neben- und Begleitmaßnahmen" bezeichnet. In weiterer Folge wurde unter dem Punkt "Beschreibung des Vorhabens" dargelegt, dass die mitbeteiligten Parteien die Errichtung und den Betrieb eines Ersatzbrennstoffkessels planten, in dem sowohl die bei der Altpapierverarbeitung anfallenden Rückstände als auch extern übernommene nicht gefährliche Abfälle eingesetzt werden sollen.
Angesichts dessen bestehen aber gegen die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, für einen durchschnittlich aufmerksamen Leser sei in ausreichender Weise erkennbar gewesen, dass es sich beim geplanten Vorhaben um eine Verbrennungsanlage zur Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle handle, keine Bedenken.
Im Übrigen behaupten die dritt- bis zehntbeschwerdeführenden Parteien selbst nicht, dass sie auf Grund einer fehlerhaften ediktalen Kundmachung in erster Instanz ihre Rechte im Verfahren nicht wahrnehmen hätten können.
3.2. In der Beschwerde (0251) wird bemängelt, es habe während der von der erstinstanzlichen Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung lediglich die Möglichkeit gegeben, Einwendungen schriftlich während der laufenden Verhandlung von mehreren Schreibkräften festhalten zu lassen. Diese Art der Protokollierung bzw. Nicht-Protokollierung widerspreche der Bestimmung des § 44 AVG. Dies führe dazu, dass zur Ermittlung des Sachverhalts und zur Wahrnehmung von Parteirechten eine Tatsacheninstanz verloren gegangen sei.
§ 16 UVP-G 2000 enthält besondere Regelungen über die mündliche Verhandlung vor der UVP-Behörde. Gemäß § 42 Abs. 1 UVP-G 2000 ist im Übrigen bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes das AVG anzuwenden. Nach § 44 Abs. 1 AVG ist über jede mündliche Verhandlung eine Verhandlungsschrift nach den §§ 14 und 15 AVG aufzunehmen. Gemäß § 14 Abs. 1 AVG sind mündliche Anbringen von Beteiligten erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) sind derart abzufassen, dass bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.
Daraus ergibt sich, dass jedes wesentliche Vorbringen eines Beteiligten in die Niederschrift aufzunehmen ist.
Im vorliegenden Verfahren hatte der Verhandlungsleiter der Erstbehörde eingangs der Verhandlung darauf hingewiesen, dass das Protokoll als Ergebnisprotokoll abgefasst und es den Teilnehmern freigestellt werde, jedwede Wortmeldung, die sie protokolliert haben wollen, selbst den Schreibkräften der Behörde zu diktieren, um Authentizität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Wortmeldung weitgehend zu gewährleisten.
Die 17.-beschwerdeführende Partei zeigt mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht konkret auf, dass der Verhandlungsablauf im Protokoll unrichtig wiedergegeben worden wäre. Sie legt auch nicht dar, welche allfälligen konkreten Mängel der Verhandlungsschrift zu einem inhaltlich anderen Bescheid geführt hätten. Im Übrigen bekämpft sie auch nicht die Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Parteien den Zeitpunkt, zu dem sie während der mündlichen Verhandlung Einwendungen zu Protokoll gegeben hätten, selbst wählen hätten können. Sie bestreitet auch nicht die von der belangten Behörde aufgezeigte Möglichkeit der umfangreichen Verfahrensergänzung im Berufungsverfahren.
Hingegen macht die 17.-beschwerdeführende Partei geltend, insgesamt sei das Verfahren in erster Instanz derart mangelhaft gewesen, dass eine Verfahrensergänzung durch die belangte Behörde in zweiter Instanz nicht möglich gewesen sei. Der erstinstanzliche Bescheid wäre aufzuheben und die Angelegenheit zur Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen gewesen.
Ungeachtet des Umstandes, dass auch die belangte Behörde von Begründungsmängeln des erstinstanzlichen Bescheides ausgegangen ist, die ihrer Ansicht jedoch ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG nicht rechtfertigten, zeigt das gegenständliche Beschwerdevorbringen schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil Verfahrensparteien kein subjektives Recht auf die im Ermessen der Behörde liegende kassatorische Entscheidung und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG haben (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 1993, Zl. 90/05/0206, und vom 20. Mai 2010, Zl. 2009/04/0300, jeweils mwN).
3.3. In der Beschwerde (0248) wird vorgebracht, die belangte Behörde habe sich nicht mit der zur Verhandlung in erster Instanz protokollierten Rüge auseinandergesetzt, dass die mutwillige Aufteilung der Verhandlung in Fachabschnitte und die Nichtzulassung von fachübergreifenden Wortmeldungen eine Verletzung des Parteiengehörs darstelle. Dies stelle auch eine materielle Rechtswidrigkeit dar, weil bei der UVP auch die Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander zu berücksichtigen seien (Hinweis auf § 1 Abs. 1 UVP-G 2000).
Dem ist zu entgegnen, dass gemäß § 43 Abs. 2 AVG der Verhandlungsleiter die Verhandlung in Abschnitte gliedern und einen Zeitplan erstellen kann. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Beteiligten zu hören, die Beweise aufzunehmen und die Ergebnisse früher aufgenommener Beweise oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind.
Die in der genannten Beschwerde erwähnte Bestimmung des § 1 UVP-G 2000 legt programmatisch die Aufgaben der UVP fest, dient bloß als Interpretationshilfe und ist daher für sich genommen nicht unmittelbar anwendbar. Aus der genannten Gesetzesbestimmung können unmittelbar keine subjektiven Rechte abgeleitet werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2008/05/0009, mwN).
Abgesehen von dem Umstand, dass ein allfälliger, von der Beschwerde behaupteter, der Erstbehörde vorzuwerfender Verfahrensmangel durch die vor der belangten Behörde stattgefundene Berufungsverhandlung geheilt wäre, legen die drittbis zehntbeschwerdeführenden Parteien auch nicht konkret dar, was sie im Falle des Nichtbestehens des von ihnen behaupteten Verfahrensmangels vorgebracht hätten. Sie zeigen somit dessen Relevanz nicht auf.
3.4. Ferner wird in der Beschwerde (0248) eine Unrichtigkeit der Niederschrift über die UVP-Verhandlung vor der erstinstanzlichen Behörde mit dem Vorbringen behauptet, dass sich im Protokoll angebliche Erklärungen je eines Vertreters der BH Neunkirchen und der Nö. Umweltanwaltschaft fänden, die sich jedoch bei der Verhandlung nicht zu Wort gemeldet hätten. Dies sei nur plausibel, wenn man annehme, dass die Erklärungen nachträglich in Verletzung des § 14 Abs. 4 AVG in das Protokoll eingefügt worden seien.
Selbst wenn dieses Vorbringen zutreffen sollte, wird damit kein wesentlicher Verfahrensmangel aufgezeigt, zumal in der Beschwerde (0248) nicht konkret dargelegt wird, welches Vorbringen die beschwerdeführenden Parteien zu den erwähnten Erklärungen erstattet hätten und weshalb die belangte Behörde deshalb zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.
3.5. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Parteiengehörs bemängelt die Beschwerde (0248), dass die belangte Behörde im Berufungsverfahren Zustellungen nach den Bestimmungen des Großverfahrens (§§ 44a ff AVG) vorgenommen, sich das Edikt der belangten Behörde vom 3. Mai 2011 seinem Wortlaut nach ("Die gegenständlichen Schriftstücke finden Sie ab 3.5.2011 auch im Internet auf der Homepage des Umweltsenats unter www.umweltsenat.at .") jedoch nur auf die darin genannten Schriftstücke bezogen habe. Auf Grund des Fehlens eines ausdrücklichen Hinweises im Sinn des § 44a Abs. 2 Z 4 AVG sei dem Edikt nicht zu entnehmen, dass die Ediktalzustellung (auch) für alle weiteren im Berufungsverfahren ergehenden Schriftstücke gelte. Die belangte Behörde habe somit in Kauf genommen, dass Parteienrechte beschnitten würden.
Der von der Judikatur entwickelte Grundsatz, wonach die Ediktalzustellung von Schriftstücken auch im Berufungsverfahren gelte, setze voraus, dass die Berufungsbehörde ein Edikt mit dem in § 44a AVG geregelten Inhalt erlasse. Dies sei im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall gewesen, "weil verfahrensleitende Verfügungen der Behörde erster Instanz im Berufungsverfahren keine Wirksamkeit haben".
§ 44a und § 44b AVG idF BGBl. I Nr. 111/2010 lauten
auszugsweise:
"Großverfahren
§ 44a. (1) Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.
(2) Das Edikt hat zu enthalten:
1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;
2. eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können;
- 3. den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b;
- 4. den Hinweis, dass die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.
(3) (...)
§ 44b. (1) Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. § 42 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Antrag, die Antragsunterlagen und die vorliegenden Gutachten der Sachverständigen sind, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, während der Einwendungsfrist bei der Behörde und bei der Gemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Beteiligten können sich hievon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. (...)"
§ 9 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:
"Öffentliche Auflage
§ 9. (1) Die Behörde hat der Standortgemeinde eine Ausfertigung des Genehmigungsantrages, der im § 5 Abs. 1 genannten Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese sind bei der Behörde und bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. § 44b Abs. 2 zweiter bis vierter Satz AVG sind anzuwenden.
(2) (...)
(3) Die Behörde hat das Vorhaben gemäß § 44a Abs. 3 AVG mit der Maßgabe kundzumachen, dass die Kundmachung statt in zwei Tageszeitungen auch im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung und einer weiteren, in den betroffenen Gemeinden gemäß § 19 Abs. 3 verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung erfolgen kann. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens,
2. die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, welche Behörde zur Entscheidung zuständig ist, die Art der möglichen Entscheidung und, falls zutreffend, dass voraussichtlich ein grenzüberschreitendes UVP-Verfahren nach § 10 durchzuführen ist,
- 3. Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme und
- 4. einen Hinweis auf die gemäß Abs. 5 jedermann offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme und darauf, dass Bürgerinitiativen gemäß § 19 Partei- oder Beteiligtenstellung haben.
(...)"
Nach § 42 Abs. 1 UVP-G 2000 ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren getroffen werden, bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes das AVG anzuwenden. § 9 UVP-G 2000 enthält Bestimmungen über die öffentliche Auflage des Genehmigungsantrages und weiterer Unterlagen.
Unbestritten ist, dass die UVP-Behörde - neben den ausdrücklichen Verweisen auf § 44b Abs. 2 zweiter bis vierter Satz AVG (in § 9 Abs. 1 UVP-G 2000) und auf § 44a Abs. 3 AVG (in § 9 Abs. 3 UVP-G 2000) bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - meist parallel zur öffentlichen Auflage - auch die Bestimmungen über das Großverfahren anwenden kann. Die Anwendung der Bestimmungen der §§ 44a ff AVG über das Großverfahren steht auch dem Umweltsenat zu (so auch Schmelz/Schwarzer, UVP-G (2011) § 40 Rz 41).
Zutreffend hat die belangte Behörde ferner ausgeführt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Anwendungsbereich des AVG das Berufungsverfahren das vorinstanzliche Verfahren lediglich ergänzt (vgl. § 66 Abs. 1 AVG) und solcherart nur einen Teil des Verfahrens bildet, das Grundlage für die Entscheidung der Berufungsbehörde ist (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 6. Mai 1996, Zl. 95/10/0032).
Vor diesem Hintergrund war es nicht erforderlich, dass die belangte Behörde, die im Berufungsverfahren Zustellungen nach den §§ 44a ff AVG durchführte, eine Kundmachung durch Edikt vornahm, das sämtliche in § 44a Abs. 2 AVG normierten Inhalte zu enthalten hätte. So wäre etwa in diesem Verfahrensstadium die erneute Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrages durch Edikt, obwohl dies bereits von der erstinstanzlichen Behörde vorgenommen worden war, nicht nachvollziehbar. Aber auch ein wiederholender Hinweis, dass auch (zukünftige) Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können, war in einem Edikt der belangten Behörde nicht erforderlich. Vielmehr konnte im durchgeführten Verfahren von einer "Fortwirkung" des Edikts zur Kundmachung des Genehmigungsantrages auch im Berufungsverfahren ausgegangen werden.
Dem steht - anders als die Beschwerde (0248) meint - auch nicht entgegen, dass sich die Bestimmungen über die Ediktalzustellung nicht im allgemeinen Zustellrecht, sondern im AVG im Anschluss an die Regelungen über die mündliche Verhandlung finden. Auch wird die Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Großverfahren auf Zustellungen in der Berufungsinstanz durch § 67 AVG nicht ausgeschlossen.
Soweit in der Beschwerde (0248) überdies bemängelt wird, dass der angefochtene Bescheid der belangten Behörde nicht das Datum der Verlautbarung enthalte, ist nicht ersichtlich, welche gesetzliche Bestimmung dadurch verletzt worden wäre.
Schließlich behaupten die dritt- bis zehntbeschwerdeführenden Parteien im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Beschwerdeausführungen auch nicht konkret, dass sie selbst an der Erstattung eines bestimmten Vorbringens gehindert gewesen wären.
3.6. In der Beschwerde (0248) wird ferner eine Beeinträchtigung des Parteiengehörs mit dem Vorbringen behauptet, dass "den Parteien - außer glaublich den Gemeinden" - ein kurzfristig vor der Berufungsverhandlung bei der belangten Behörde eingelangtes ergänzendes schriftliches Gutachten des SV für Raumordnung, Dipl.-Ing. F, "nicht oder nicht zeitgerecht zugänglich gemacht" worden sei.
Mit diesem Vorbringen zeigen die dritt- bis zehntbeschwerdeführenden Parteien schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil raumordnungsfachliche Fragen von dem in der Beschwerde (0248) genannten Beschwerdepunkt, der sich ausschließlich auf die Belastung durch Schadstoffemissionen bezieht, nicht umfasst sind.
Durch die Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird nämlich der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 30. Juni 2011, Zl. 2010/07/0208, und vom 11. Dezember 2013, Zl. 2012/04/0133, jeweils mwN).
Davon abgesehen hält die belangte Behörde - gedeckt durch den Inhalt der Verhandlungsschrift vom 29. Juni 2011 - dem genannten Beschwerdevorbringen in ihrer Gegenschrift überdies entgegen, dass das Gutachten durch den SV F bei der mündlichen Verhandlung vorgetragen und erläutert worden sei.
3.7. In der Beschwerde (0248) wird vorgebracht, die belangte Behörde habe nicht beachtet, dass der SV für Luftreinhaltetechnik, Ing. K, in der UVP-Verhandlung wegen mangelnder Befundaufnahmen sowie mit der Begründung abgelehnt worden sei, "dass er im Jahre 1993 eine Empfehlung an die BH Neunkirchen abgegeben hatte, eine von (den mitbeteiligten Parteien) beantragte Probeverbrennung zu genehmigen, weil diese die erforderlichen Dioxinmessungen vorgenommen hätte, wobei jedoch diese Messungen in Wahrheit 8 Jahre zurücklagen". Damit sei die Unbefangenheit dieses Sachverständigen in Zweifel gezogen worden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann. Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Sachverständigen in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl. dazu die hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2012, Zl. 2010/05/0212, und vom 19. Mai 2014, Zl. 2013/09/0054, jeweils mwN).
Derartige konkrete, zumindest den Anschein der Befangenheit des SV K erweckende Umstände werden mit dem Hinweis auf eine ca. 18 Jahre vor Erlassung des angefochtenen Bescheides vom Sachverständigen in einer Angelegenheit der mitbeteiligten Parteien an die Behörde abgegeben, nach Ansicht der dritt- bis zehntbeschwerdeführenden Parteien fachlich nicht zutreffende Empfehlung nicht dargetan. Ungeachtet dessen wurden die im gegenständlichen UVP-Verfahren durch den SV K getroffenen Aussagen betreffend die durch das Vorhaben zu erwartenden Immissionen durch die von der belangten Behörde befassten Sachverständigen bestätigt (vgl. dazu auch die Ausführungen in den späteren Kapiteln über die Immissionsbelastung und die Umweltmedizin).
3.8. In der Beschwerde (0248) wird weiters bemängelt, dass die Genehmigung beiden mitbeteiligten Parteien erteilt worden sei. Nach dem Genehmigungsantrag solle die Erstmitbeteiligte die Anlage betreiben, die Zweitmitbeteiligte aber lediglich diverse bauliche Maßnahmen setzen. Eine allfällige Genehmigung hätte daher - so die Beschwerde - differenziert erfolgen müssen. Der Zweitmitbeteiligten sei mehr zugesprochen worden, als sie beantragt habe.
Dazu hat bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (S. 44) mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass der Genehmigungsantrag vom 23. Oktober 2007 von beiden mitbeteiligten Parteien gestellt worden sei.
Unter Punkt 1.3 dieses Antrages - so die belangte Behörde - sei ausgeführt worden, dass das gegenständliche Vorhaben zum einen eine Anlage zur thermischen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen umfasse, deren Betreiberin die Erstmitbeteiligte sein solle. Zum anderen umfasse das Vorhaben aber nach dem Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 auch Maßnahmen, die von der Zweitmitbeteiligten (als Betreiberin der Papierfabrik) gesetzt werden sollen. Konkret handle es sich dabei um den Abbruch und die Neuerrichtung der sog. Wasserstation sowie der Gasreduzierstation, welche die bestehende Papierfabrik versorgten.
Beide Gesellschaften hätten im Genehmigungsantrag die Erklärung abgegeben, dass die dem Genehmigungsantrag beigelegten Unterlagen (technische Einreichunterlagen sowie UVE) einen integrierten Bestandteil ihres Genehmigungsantrages bildeten. Auch im weiteren Verfahren seien sämtliche Prozesserklärungen namens beider mitbeteiligter Parteien gemeinsam abgegeben worden.
Angesichts dieser - unbestrittenen - Sachlage ist weder die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach beide mitbeteiligte Parteien Antragsteller und damit Partei des Verfahrens seien, noch die Erteilung der Genehmigung an beide mitbeteiligten Parteien zu beanstanden.
4. Vorhabensdefinition
In mehreren Beschwerden wird eine gesetzwidrige Vorhabensdefinition behauptet. Zusammengefasst wird dabei geltend gemacht, dass der Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 alle mit dem jeweiligen Vorhaben in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen umfasse, wobei als Vorhaben das Gesamtprojekt, welches verwirklicht werden solle, zu betrachten sei. Auf Grund des zeitlichen Ausführungszusammenhangs und des engen Betriebszusammenhangs stelle auch die Ammoniakwasserstation einen Bestandteil des gegenständlichen Vorhabens dar. Diese unterliege somit als Vorhabensbestandteil der UVP-Pflicht. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die Ammoniakwasserstation für den neuen Kessel zwingend erforderlich sei.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 9/2011, sind "Behandlungsanlagen" ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile.
§ 3 Abfallverbrennungsverordnung (AVV), BGBl. II Nr. 389/2002 idF BGBl. II Nr. 476/2010, lautet:
"§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind
(...)
6. bestehende Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage: eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, die vor dem 28. Dezember 2002
- a) rechtskräftig genehmigt und betrieben wurde, oder
- b) in erster Instanz genehmigt und die Anlage spätestens am 28. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurde;
Als bestehende Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen gelten auch:
Anlagen, für die vor dem 28. Dezember 2002 ein Versuchsbetrieb gemäß den §§ 354 GewO 1994, 29 Abs. 8 des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG (im Folgenden: AWG 1990), BGBl. Nr. 325/1990, bzw. 44 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, oder 4 Abs. 10 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen - LRG-K, BGBl. Nr. 380/1988, oder Probebetrieb gemäß den §§ 29 Abs. 8 AWG 1990 bzw. 44 AWG 2002 oder 4 Abs. 10 LRG-K genehmigt und der Versuchs- oder Probebetrieb spätestens am 28. Dezember 2003 begonnen wurde;
(...)
33. Mitverbrennungsanlage: jede ortsfeste oder mobile technische Anlage, deren Hauptzweck in der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse besteht und
a) in der Abfall als Regel- oder Zusatzbrennstoff verwendet wird oder
b) in der Abfall im Hinblick auf die Beseitigung thermisch behandelt wird.
Falls die Mitverbrennung derart erfolgt, dass der Hauptzweck der Anlage nicht in der Energieerzeugung oder in der Produktion stofflicher Erzeugnisse, sondern in der thermischen Behandlung von Abfällen besteht, gilt die Anlage als Verbrennungsanlage.
Diese Begriffsbestimmung erstreckt sich auf den Standort der Anlage und die gesamte Anlage einschließlich aller Mitverbrennungslinien, die Annahme und Lagerung des Abfalls, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Abfall-, Brennstoff- und Luftzufuhrsystem, den Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Rückständen und Abwasser, den Schornstein, die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge, zur Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungsbedingungen;
(...)"
Wie im angefochtenen Bescheid (S. 55 ff) ausführlich dargelegt wurde, betreibt die Zweitmitbeteiligte am Standort P den Wirbelschichtofen 4 (WSK 4), der mit Bescheid der BH Neunkirchen vom 24. November 1982 für die Verfeuerung von Braunkohle dampfkesselrechtlich und mit Bescheid der BH Neunkirchen vom 9. August 1985 gewerberechtlich bewilligt wurde. Mit Bescheid vom 7. Jänner 1992 wurde die gewerbebehördliche Genehmigung für die zusätzliche Verbrennung von Klärschlamm und Biogas aus der betriebseigenen Kläranlage im WSK 4 erteilt. Mit Bescheid des LH von Niederösterreich vom 29. Jänner 2007 wurde auf Grund eines Feststellungsantrages gemäß § 6 Abs. 7 AWG 2002 festgestellt, dass im WSK 4 die Mitverbrennung von Abfällen der Schlüsselnummern 18407, 94802 und 94803 im Ausmaß von 45.135 t/a bei einem Trockensubstanzanteil von 35 % bewilligt ist. Weiters wurde die Anlage an den Stand der Technik angepasst. Mit Bescheid des LH von Niederösterreich vom 1. März 2007 wurde ein Projekt zur Anpassung des WSK 4 an die IPPC-Vorgaben sowie die Vorgaben der AVV zur Kenntnis genommen. Hauptbestandteil der Anpassung waren Maßnahmen zur Minimierung der Stickoxidemissionen. Zu diesem Zweck wurde im Jahr 2008 eine Ammoniakwasserstation errichtet und in Betrieb genommen.
Entsprechend der im angefochtenen Bescheid unter Verweis auf die Projektunterlagen und die UVE erfolgten Beschreibung verfüge das gegenständliche Vorhaben "Errichtung und Betrieb einer Anlage zur thermischen Verwertung von nichtgefährlichen Abfällen samt Neben- und Begleitmaßnahmen" - Kurzbezeichnung "Ersatzbrennstoffkessel 7 (EBK 7)" - über eine eigene Übernahme und Lagerung des Abfalls, ein eigenes abgeschlossenes Abfall-, Brennstoff- und Luftzufuhrsystem, einen eigenständigen Kessel, eine eigenständige Abgasbehandlungsanlage, einen Silo zur Zwischenlagerung der Verbrennungsrückstände, einen eigenen Schornstein sowie eigenständige Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Anlage. Der EBK 7 und der WSK 4 könnten unabhängig voneinander betrieben werden. Die erwähnte Ammoniakwasserstation, in der das Betriebsmittel "Ammoniakwasser" (ein Reduktionsmittel zur Reduzierung von NOx-Emissionen von Feuerungsanlagen) für beide Verbrennungsanlagen gelagert werde, werde gemeinsam genutzt.
Vor diesem Hintergrund bestehen gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben als eigenständige Abfallbehandlungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 und - auf Grund des in der Energieerzeugung liegenden Hauptzwecks der Anlage - als Mitverbrennungsanlage gemäß § 3 Z 6 AVV (vgl. nunmehr § 3 Z 33 AVV) zu qualifizieren sei, keine Bedenken; dies auch nicht unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten:
Nach der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) sind dann, wenn eine Kraft-Wärme-Kopplung-Anlage aus mehreren Kesseln besteht, für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen jeder Kessel und die jeweils mit ihm zusammenhängenden Ausrüstungsgegenstände als gesonderte Anlage anzusehen (vgl. dazu insbesondere Rz 33 des Urteiles vom 11. September 2008, Rs C- 251/07 , und Rz 24 des Urteiles vom 4. Dezember 2008, Rs C-317/07 ; zur Qualifikation einer Anlage als Mitverbrennungsanlagen nach deren Hauptzweck vgl. u.a. Rz 37 des erwähnten Urteiles, Rs C- 317/07 ).
Aber auch die von der belangten Behörde vorgenommene Subsumierung des gegenständlichen Vorhabens unter den Vorhabenstatbestand des Anhanges 1 Z 2c) (Spalte 1) UVP-G 2000 - dieser lautet:
"sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 t/a oder 100 t/d, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung" -
sowie (ungeachtet der Einstufung der gegenständlichen Anlage als Neuanlage nach dem AWG 2002) die Anwendung des Änderungstatbestandes des § 3a Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 - dieser lautet:
"Änderungen von Vorhaben, die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; (...)" -
ist nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Gemäß § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist "Vorhaben" die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde in § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 klargestellt, dass sich das zu prüfende Vorhaben nicht auf die jeweilige "technische Anlage" beschränkt, sondern auch alle mit dieser in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen umfasst. Aus der im § 2 Abs. 2 letzter Satz UVP-G 2000 enthaltenen Begriffsbestimmung "Vorhaben" ergibt sich, dass ein solches auch mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen kann, wenn diese als räumlich zusammenhängende Projekte in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen. Ein solches ist Gegenstand der UVP unter den im § 3 UVP-G 2000 genannten Voraussetzungen (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 7. September 2004, Zlen. 2003/05/0218, 0219, und vom 18. Dezember 2012, Zl. 2009/07/0179, mwN).
Gemäß der § 81 Abs. 1 GewO 1994 nachgebildeten Bestimmung des § 3a Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Genehmigung der Änderung eines Vorhabens das bereits genehmigte Vorhaben (nur) soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 UVP-G 2000 angeführten Interessen erforderlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2008/05/0009, mwN).
Im zuletzt zitierten hg. Erkenntnis wurde (in einem Fall betreffend die Änderung bzw. Erweiterung eines Steinkohlekraftwerkes) dargelegt, dass dann, wenn davon auszugehen ist, dass die Emissions- und Immissionssituation am Bestand durch das Vorhaben keine Änderung erfährt und demnach im Ermittlungsverfahren keine geänderte Umweltrelevanz hervorgekommen ist, bzw. (im damaligen Verfahren) mit Ausnahme der Mitbenutzung einzelner Anlagenteile kein Eingriff in den rechtskräftigen Bestand erfolgt, die Genehmigung der beantragten Änderung nicht auch die bereits bewilligten Anlagen und Teile davon zu umfassen hat.
Zutreffend erachtete daher die belangte Behörde die Beantwortung der Frage als erforderlich, ob durch das beantragte Vorhaben das Ausmaß der von den bestehenden Anlagen ausgehenden Emissionen und verursachten Emissionen verändert bzw. erhöht würde (vgl. zur Frage der Berücksichtigung der Umweltauswirkungen der Bestandsanlage im Rahmen der UVP und zur Abstellung allein auf den durch das Erweiterungsvorhaben verursachten Emissionsbeitrag bei der Ermittlung der Zusatzbelastung aus der jüngeren Vergangenheit auch das Urteil des dt. Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2013, BVerwG 7 C 36.11 (insb. Rz 33 ff)).
Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid, gestützt auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, aus, dass durch das gegenständliche Vorhaben (EBK 7) die dem Bestand zuzurechnende Emissions- und Immissionssituation keine Änderung erfahre und demnach keine geänderte Umweltrelevanz hervorgekommen sei. Dies wird in der Beschwerde (0248) zwar bestritten, ohne dieses Vorbringen jedoch auf konkrete sachverständige Ausführungen zu stützen.
Die Beurteilung der belangten Behörde ist vor dem Hintergrund des im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung eingeschränkten Prüfungskalküls des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu beanstanden.
Zur Argumentation von Berufungswerbern, dass eine Mitbenützung der bestehenden Ammoniakwasserstation geplant sei und diese daher zum Vorhaben zähle, stellte die belangte Behörde fest, dass die Ammoniakwasserstation im Rahmen der Anpassung des WSK 4 an den Stand der Technik errichtet und mit Bescheid des LH von Niederösterreich vom 1. März 2007 abfallrechtlich genehmigt worden sei. Darüber hinaus seien die schlüssigen Ausführungen in einem näher genannten Schreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 4. Mai 2010, wonach die Ammoniakwasserstation als Bestandteil der sekundären Entstickungsmaßnahmen des WSK 4 anzusehen sei und auch in seiner Dimensionierung der Versorgung des WSK 4 genüge, von den Verfahrensparteien nicht auf fachlicher Ebene kritisiert worden. Damit - so die belangte Behörde - beschränke sich der Beurteilungsgegenstand im gegenständlichen Verfahren auf die Mitbenutzung der Ammoniakwasserstation für den verfahrensgegenständlichen EBK 7. Diese Mitbenutzung sei Vorhabensbestandteil und bereits dem Genehmigungsantrag zu entnehmen gewesen.
Schließlich hielt die belangte Behörde unter Verweis auf die Ausführungen des beigezogenen SV für Maschinenbautechnik, Verfahrenstechnik und Emissionen, em. Univ. Prof. Dipl.- Ing. Dr. S, zur Frage, ob die Ammoniakwasserversorgung des WSK 4 bei Realisierung des gegenständlichen Vorhabens beeinträchtigt werden könnte, fest, dass nach fachkundiger Beurteilung keine Gefahr für die Verfügbarkeit von Ammoniakwasser bestehe.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Genehmigung der beantragten Änderung daher nicht auch die bereits bewilligten Anlagen und Teile davon zu umfassen habe, nicht als rechtswidrig.
5. Zu Fragen der Verbrennungskapazität, der zugelieferten Abfallmengen, der Schadstoffwerte und des Klärschlamms:
5.1. In den Beschwerden (0244) und (0251) wird bemängelt, dass weder im Genehmigungsantrag noch in einer Bescheidauflage eine Beschränkung der maximalen Verbrennungskapazität auf
7.500 Volllaststunden erfolgt sei und damit der Genehmigungsbescheid nicht sämtliche in § 5 Abs. 1 Z 4 AVV geforderte Angaben enthalte. Technisch könne durchaus eine weitaus höhere Anzahl an Volllaststunden erreicht werden. Der Wert von
7.500 Volllaststunden sei Anknüpfungspunkt für das gesamte UV-GA bzw. die Beurteilung der Sachverständigen.
In der Beschwerde (0250) wird eine mangelnde Nachvollziehbarkeit der zugelieferten Abfallmengen behauptet. Die vorgesehenen Volllaststunden würden richtigerweise 8.500 Stunden im Jahr, an denen auch Papier produziert werde, betragen. Der angenommene externe Anteil von Siedlungsabfällen mit 18.400 t/a sei deutlich zu niedrig angesetzt, weil er rein rechnerisch 35.000 t/a zu betragen habe.
§ 5 AVV lautet:
"Inhalt des Genehmigungsbescheides
§ 5. (1) Der Genehmigungsbescheid, mit dem eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
(...)
2. den in den gefährlichen Abfällen maximal zulässigen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle;
(...)
4. Nennkapazität und gesamte Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungskapazität (maximal mögliche Durchsatzmenge der Abfälle pro Jahr, wobei der Heizwert des Abfalls anzugeben ist) der Anlage;
(...)"
Dem in Rede stehenden Beschwerdevorbringen ist zu entgegnen, dass § 5 Abs. 1 Z 4 AVV die Angabe der Abfallverbrennungskapazität (somit der maximal möglichen Durchsatzmenge der Abfälle pro Jahr), nicht jedoch eine Festlegung von Volllaststunden als Inhalt des Genehmigungsbescheides verlangt.
Darüber hinaus hat bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (S. 70 f.) zur Befürchtung zukünftiger Kapazitätsausweitungen zutreffend argumentiert, dass Prüfgegenstand (vgl. § 3 UVP-G 2000) das Vorhaben in der antragsgegenständlichen Form sei und spätere Erweiterungen der Anlage über das genehmigte Maß hinaus - auch hinsichtlich der zu behandelnden Abfallarten und -mengen - einer neuerlichen behördlichen Bewilligung bzw. eines Kenntnisnahmebescheides (§ 51 AWG 2002) bedürften.
Ebenso zutreffend sind die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach die mitbeteiligten Parteien ein Vorhaben mit einer maximalen Verbrennungskapazität von 44.625 t/a an nicht gefährlichen Abfällen zur Genehmigung eingereicht und auf diese Weise die Kapazität der Anlage bestimmt hätten. Bereits unter Spruchpunkt V. des erstinstanzlichen Bescheides finde sich unter dem Punkt Anlagenkapazität die beantragte maximale Verbrennungskapazität von 44.625 t/a. Diese Kapazität sei Gegenstand des Verfahrens und auch genehmigt worden. Jede Überschreitung der bewilligten Kapazität - so die belangte Behörde - sei ohne Konsenserweiterung unzulässig. Überdies sei die Plausibilität der Auslegung der Anlage in Bezug auf die eingereichte Verbrennungskapazität von dem von der belangten Behörde beigezogenen SV S in seinem Gutachten vom 27. April 2011 bestätigt worden.
Zur Beschwerde (0250) ist ergänzend festzuhalten, dass im Rahmen der im erstinstanzlichen Bescheid (Vorhabensbeschreibung) festgelegten Anlagenkapazität die Anlieferung von externen Abfällen mit 18.400 t/a begrenzt wurde.
Angesichts dessen vermögen die in Rede stehenden Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
5.2. In der Beschwerde (0248) wird bemängelt, dass die belangte Behörde von der Festlegung von Schadstoffwerten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 AVV abgesehen habe, weil die Verordnung dies nur für gefährliche Abfälle vorsehe, jedoch im gegenständlichen Vorhaben nur ungefährliche Abfälle verbrannt werden sollen. Dies sei nach der in der Beschwerde vertretenen Ansicht problematisch, weil nicht auszuschließen sei, dass zu verbrennendes Papier Bestandteile enthalte, die als gefährlicher Abfall einzustufen seien (etwa Druckerschwärze in Zeitungspapier aus ehemaligen Ostblockländern).
Auch dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. So hat bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf die gutachtlichen Ausführungen des SV für Abfallchemie, WHR Mag. Dr. M, verwiesen, wonach im gegenständlichen Ersatzbrennstoffkessel ausschließlich nicht gefährliche Abfälle zur Verbrennung gelangten und für das gegenständliche Projekt somit eine Verbrennung bei 850 Grad C gemäß § 7 Abs. 2 AVV festgelegt sei, ferner, dass die projektgemäß zur thermischen Behandlung vorgesehenen Abfälle, Rejecte (aus der Papiererzeugung) wie externe Abfälle (Siedlungsabfall), nach den einschlägigen Rechtsbestimmungen als nicht gefährlich einzustufen seien (ergänzendes Gutachten vom 9. Juni 2010).
Diesen schlüssigen Ausführungen des SV für Abfallchemie sind die beschwerdeführenden Parteien nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
5.3. Die Beschwerde (0248) nimmt ferner Bezug auf Ausführungen der belangten Behörde, wonach der zur Verbrennung eingereichte Klärschlamm nicht als gefährlicher Abfall zu bewerten sei. In einem Gutachten aus dem Jahr 1991 - so die Beschwerde - seien jedoch beträchtliche Mengen an Schwermetallen im Klärschlamm festgestellt worden. Auch in diesem Zusammenhang verweist die Beschwerde auf bei Zeitungspapier zu erwartende gefährliche Stoffanteile. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit dem Einspruch auseinandergesetzt, wonach im gegenständlichen Fall § 7 Abs. 2 letzter Satz AVV zur Anwendung zu kommen habe. Aus der UVE, Fachbereich Abfallwirtschaft, ergebe sich, dass der Gehalt an Chlor für Rejecte 1,68 % und für sonstige nicht gefährliche Abfälle 1,18 % betrage. Diese Werte überstiegen den in den erwähnten Vorschriften festgelegten Grenzwert von einem Gewichtsprozent deutlich. Es hätte daher die Temperatur des Verbrennungsgases für eine Verweildauer von zwei Sekunden mit
1.100 Grad C vorgeschrieben werden müssen.
Demgegenüber verwies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (S. 86 f.) auf die schlüssigen Ausführungen des SV für Abfallchemie in der Verhandlung vom 18. und 19. März 2009, wonach der antragsgegenständliche, der Schlüsselnummer 94803 der ÖNORM S 2100 zuzuordnende Klärschlamm keinen gefährlichen Abfall darstelle und auf Grund der vorliegenden Untersuchungen über diesen Klärschlamm keine Hinweise vorlägen, dass der Klärschlamm gefahrenrelevante Eigenschaften gemäß der Anlage 3 der Abfallverzeichnis-VO aufweise.
Auch nach den gutachtlichen Ausführungen des SV für Verfahrenstechnik und Emissionen S vom 27. April 2011 entspreche die vorgesehene Verbrennungstemperatur von 850 Grad C dem § 7 Abs. 4 Abfallverzeichnis-VO.
Vor diesem Hintergrund sind beim Verwaltungsgerichtshof auch im vorliegenden Zusammenhang keine Bedenken gegen die Rechtskonformität des angefochtenen Bescheides entstanden.
6. Nullvariante bzw. Alternativenprüfung:
Die Beschwerde (0244) bringt vor, in der UVE seien die Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens ("Nullvariante") nicht ausreichend dargestellt worden. Darüber hinaus habe das UV-GA Darlegungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 UVP-G 2000 (Alternativenprüfung, Nullvariante) zu enthalten. In der gegenständlichen UVE seien in Bezug auf alternative Lösungsmöglichkeiten lediglich die Vorteile der Realisierung des Vorhabens am Standort P, die sich aus der Nähe zur Papierfabrik ergäben, angeführt worden. Ferner sei in Bezug auf die Anlieferung externer Brennstoffe keine konkrete Darlegung der Anlieferungen mittels LKW erfolgt. Es seien weder der mögliche Ursprungsort derartiger Brennstofflieferungen noch entsprechende diesbezügliche Prognosen in die UVE aufgenommen worden.
Außerdem gingen die in der gegenständlichen Vorhabensbeschreibung unter Punkt 5.4.1 der UVE dargestellten bestehenden Energieflüsse ("Nullvariante") von einem "business as usual"-Szenario aus. Betreffend den Dampf und den elektrischen Strom seien die Bedarfsstruktur, Bedarfsmengen und Bedarfsdeckung dargestellt worden. Hierbei sei aber im Detail lediglich der Dampfverbrauch bzw. die Dampfversorgung am Standort für den Normalbetrieb dargestellt worden. Auch betreffend den elektrischen Strom sei ausschließlich eine Darstellung des Stromverbrauches für den Normalbetrieb erfolgt.
Nach den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid seien die Vorteile für eine thermische Verwertung am Standort P in Kapitel 2.2. der Vorhabensbeschreibung sowie in den Kapiteln 5.5.3 bis 5.5.5 des Fachberichtes Abfallwirtschaft aufgelistet. Die Nachteile ergäben sich aus den in der UVE prognostizierten Umweltbelastungen. Diesbezüglich - so die Beschwerde - scheine die belangte Behörde die Alternativenprüfung mit der Prüfung der Nullvariante zu verwechseln. Eine Darlegung der Nullvariante (in der UVE) sowie deren Überprüfung (im UV-GA) seien hinsichtlich des gegenständlichen Vorhabens nicht in der gesetzlich geforderten Weise erfolgt.
Die belangte Behörde stütze ihre Beurteilung, dass eine ausreichende Alternativenprüfung erfolgt und u.a. die diesbezüglichen Vorgaben der POP-Verordnung erfüllt seien, lediglich auf gutachterliche Stellungnahmen des SV für Abfallchemie M und des SV für Verfahrenstechnik Dipl.-Ing. Dr. W. Eine von den erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien geforderte Brennstoffanalyse sei nicht erfolgt. Ohne eine derartige Brennstoffanalyse sei auch - dies ergebe sich jedenfalls aus der allgemeinen Lebenserfahrung - der POP-Anteil der Abfälle nicht beurteilbar.
Auch in der Beschwerde (0251) wird bemängelt, dass die Prüfung der Nullvariante unterblieben sei. Ein Vergleich der Situation bei Umsetzung des projektierten Vorhabens zum Ist-Zustand ergebe das offenkundige Überwiegen der Vorteile der Nullvariante (vollständiges Unterbleiben der Mehremissionen durch das gegenständliche Vorhaben - Unterbleiben des Zutransports von Ersatzbrennstoffen; Unterbleiben negativer Auswirkungen auf örtliche Raumordnungskonzepte; Unterbleiben von Beeinträchtigungen während der Errichtungsphase). Der einzig ersichtliche Nachteil der Nullvariante - der weiterhin erforderliche Abtransport der Rejecte aus der Papierfabrik zur thermischen Verwertung in eine dafür geeignete, bereits bestehenden Anlage - werde schon alleine mit dem vergleichbar erhöhten Verkehrsaufkommen für den Antransport von Ersatzbrennstoff aufgewogen.
Die erst- und zweitinstanzlichen Behörden hätten diese Fragestellung thematisch nur gestreift, indem sie angeführt hätten, die mitbeteiligten Parteien hätten Alternativen (nicht jedoch die Nullvariante) geprüft. Diese Alternativenprüfung beziehe sich jedoch wiederum lediglich auf die Themenstellungen der POP-Verordnung und hier wiederum nur auf die eingeschränkte Frage, ob eine Alternative zur thermischen Verwertung gegeben wäre. Die eigentliche Fragestellung sei, ob die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der Durchführung oder des Unterbleibens der Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens überwögen.
6.1. Die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 Z 2 und 12 Abs. 5 Z 4 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 87/2009 lauten:
"Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung
§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage
1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben
- a) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
- b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima,
- c) auf die Landschaft und
- d) auf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,
2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,
3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und
4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.
(2) (...)
Umweltverträglichkeitserklärung
§ 6. (1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1. (...)
- 2. Eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen; im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten.
(...)
Umweltverträglichkeitsgutachten
§ 12. (...)
(5) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat
(...)
4. Darlegungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 zu enthalten und
(...)"
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid (Kapitel 3.3.4) u.a. auf die erfolgte Prüfung von Alternativen durch die mitbeteiligten Parteien im Kapitel 3.2 der Vorhabensbeschreibung und Kapitel 5.5 des Fachbereiches Abfallwirtschaft der UVE verwiesen. Ferner sei mit Eingabe vom 18. Mai 2009 eine Unterlage betreffend die Alternativenprüfung im Sinne der POP-Verordnung (Anm.: Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 97/17/EWG idgF) vorgelegt worden.
Die genannte Vorhabensbeschreibung enthält Ausführungen zu alternativen Verfahren (thermische Behandlung an einem anderen Standort; Mitverbrennung in der bestehenden Wirbelschicht). Ausführlich wurde das Thema "Alternative Lösungsmöglichkeiten" im Kapitel 5.5 des Fachbereiches Abfallwirtschaft der UVE dargestellt, wobei als Ergebnis zusammenfassend die mit der thermischen Behandlung der am Standort in P im Rahmen der Altpapieraufbereitung regelmäßig anfallenden Rejecte und Faserschlämme in der geplanten Ersatzbrennstoffkesselanlage aufgelistet wurden (Nutzung des Energieinhaltes der anfallenden Reststoffe am Standort; Verringerung des Transportes von Abfall und damit Vermeidung von Emissionen; Ressourcenschonung, Schadstoffimmobilisierung, Verringerung des Gefährdungspotenzials, Vermeidung klimawirksamer Emissionen; möglichst weitgehende Umsetzung der thermischen Behandlung von Abfällen; Beitrag zur Nachhaltigkeit und Stoffstromwirtschaft).
Die belangte Behörde hat ferner auf die Ausführungen des SV M in seinem ergänzenden Gutachten vom 9. Juni 2009 verwiesen, wonach es nicht denkbar sei, dass die zur thermischen Behandlung vorgesehenen Abfälle in einem Ausmaß durch persistente organische Schadstoffe verunreinigt sein könnten, wie sie im Anhang IV der EG-Verordnung Nr. 1195/2006 (Anm.: mit der die POP-Verordnung geändert wurde) angeführt seien. Ferner habe der SV festgehalten, dass die vorgesehene thermische Behandlung den Vorgaben der EG POP-Verordnung entspreche und fachlich keine gleichwertigen Alternativen dazu erkannt werden könnten.
Auch der SV für Verfahrenstechnik W habe in seinem ergänzenden Gutachten vom 23. Juni 2009 die Frage, ob es in Hinblick auf die POP-Verordnung Alternativen zu den gegenständlichen Vorgaben gäbe, verneint.
Dass diese fachkundigen Beurteilungen unrichtig bzw. unschlüssig wären, wird in den vorliegenden Beschwerden nicht nachvollziehbar dargelegt.
Im Rahmen der Alternativenprüfung nach § 6 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 sind vor allem Standortvarianten zu untersuchen, nicht jedoch z.B. alternative umweltpolitische Gesamtkonzepte zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juli 2014, Zlen. 2013/07/0215, 0224, 286). Diesem Erfordernis haben die mitbeteiligten Parteien jedoch entsprochen. Zum einen haben sie - wie dargestellt - die Vorteile einer thermischen Verwertung am Standort P aufgelistet. Zum anderen ist die Ansicht der belangten Behörde, dass sich die Nachteile aus den in der UVE prognostizierten Umweltbelastungen ergäben, nicht als unzutreffend zu erkennen (vgl. in diesem Sinne auch Schmelz/Schwarzer, UVP-G (2011) § 1 Rz 26). Damit wurde aber auch die sogenannte "Nullvariante" ausreichend untersucht.
Soweit die Beschwerde (0251) geltend macht, dass die Prüfung der Nullvariante sämtliche Fachbereiche betreffen hätte müssen, zeigt dieses Vorbringen nicht konkret auf, aus welchen Gründen die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid gekommen wäre. Die Beurteilung der belangten Behörde, wonach im Hinblick auf die gebotene Gesamtbeurteilungen nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 und das Fehlen von materienrechtlichen Genehmigungsbestimmungen, nach denen eine Interessenabwägung vorzunehmen wäre, die Darstellung in der UVE ausreichend gewesen sei, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen.
7. Raumordnungsrechtliche Aspekte
Gemäß § 12 Abs. 5 Z 5 UVP-G 2000 hat das UV-GA fachliche Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu enthalten.
In der Beschwerde (0244) wird vorgebracht, dass das UV-GA nur in einem kleinen Teil auf die gesetzlichen Vorgaben des § 12 Abs. 5 Z 5 UVP-G 2000 abgestellt habe. Die vom Gesetz geforderte pro-futuro-Betrachtung fehle zur Gänze. Darüber hinaus - so die Beschwerde - bestünden verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf das allgemeine Sachlichkeitsgebot des Gleichheitssatzes gegen § 6 UVP-G 2000 im Zusammenwirken mit § 12 Abs. 5 Z 5 UVP-G 2000. Eine unsachliche Differenzierung erfolge dahingehend, dass zu den Sachbereichen des § 12 Abs. 5 Z 5 UVP-G 2000 keine wie immer gearteten Erklärungen in der UVE abzugeben seien. Seitens der belangten Behörde wäre daher aus diesem Grund umso mehr und umso strenger das UV-GA in diesem Punkt zu hinterfragen gewesen.
Im "kleinräumigen Entwicklungskonzept des Landes N", das vor Einreichung des gegenständlichen Projekts erstellt worden sei, seien die erst- und zweitbeschwerdeführenden Gemeinden mit der besten Eignung als zukünftiges Siedlungsgebiet in der B ausgewiesen worden. Mit dem Sinken der Bevölkerungszahl in den letzten Jahren gingen sinkende Ertragsanteile einher.
Im gegenständlichen Fall sei das UV-GA gerade hinsichtlich des Teilgutachtens Raumordnung/Landschaftsbild des SV F lückenhaft und es seien die Vorgaben des § 12 Abs. 5 Z 5 UVP-G 2000 nicht erfüllt. Neben den fehlenden Ausführungen betreffend die Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes pro futuro seien weiters keine ausreichenden Angaben betreffend die Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne im Zuge dieser Entwicklungsbetrachtung sowie hinsichtlich der nachhaltigen Nutzung von Ressourcen erfolgt.
Seitens der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien sei vor der belangten Behörde ein Gutachten des Privat-SV Dipl. Ing. E zum Fachbereich Raumordnung vorgelegt worden, welches zahlreiche gravierende Mängel der bisherigen Amtsgutachten dargestellt habe. Dieses Gutachten habe vom SV F nicht entkräftet werden können.
Auch in der Beschwerde (0250) wird ein fehlerhaftes Ermittlungsergebnis im Bereich Raumordnung und Raumplanung bemängelt. Seitens des SV F seien die fundiert vorgetragenen und belegten Einwendungen des Gegengutachtens der Standortgemeinden, dem sich die 16.-beschwerdeführende Partei angeschlossen habe, lediglich mit pauschalierenden Wertungen bzw. Abwertungen rhetorisch bekämpft worden. Unter anderem gehe der SV einseitig von einem wirtschaftlichen Nachteil für die Standortgemeinden für den Fall der Nichtrealisierung des Vorhabens aus. Er übersehe dabei jedoch die wirtschaftlichen Nachteile durch Realisierung des Projektes in Form von nicht realisierbaren Wohnbauprojekten und fehlendem Zuzug.
7.1. Vorweg ist anzumerken, dass auch in der Beschwerde (0248) raumordnungsrechtliche Aspekte angesprochen werden. Auf dieses Vorbringen ist aber deswegen nicht näher einzugehen, weil es in dem in dieser Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkt keine Deckung findet.
Im Übrigen ist zu den dargestellten Beschwerdevorbringen festzuhalten, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (insb. S. 152 ff.) ausführlich mit den raumordnungsrechtlichen Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens auseinandergesetzt hat.
Sie hat dabei zunächst festgehalten, dass den mitbeteiligten Parteien im erstinstanzlichen Verfahren ein Auftrag zur Verbesserung der Einreichunterlagen durch Darstellung der wesentlichen positiven und negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild nach dem "Leitfaden für die Beurteilung der Auswirkungen von Eingriffen auf das Landschaftsbild" erteilt worden sei. Diese Verbesserung sei Grundlage für die Beurteilung des SV Dipl.-Ing. I gewesen. Dieser habe in der Zusammenfassung des UV-GA gemäß § 12 Abs. 6 UVP-G 2000 im Fachbereich Raumordnung / Landschaftsbild dargelegt, dass sich in der Betriebsphase keine Auswirkungen auf den Sichtraum, Schlüsselelemente, auf die Ordnung und Geschlossenheit, auf die "Lesbarkeit der Landschaft" oder auf den Dokumentar- und Geschichtswert ergäben. Die Beeinträchtigung der visuellen Natürlichkeit, der Einzigartigkeit, Wiedererkennbarkeit und Repräsentativität, der Vielfalt sei aufgrund der Vorbelastung durch den Bestand als vernachlässigbar einzustufen. Es ergäben sich somit keine Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes bzw. des Erholungswertes der Landschaft durch visuelle Störungen durch das Vorhaben in der Errichtungs- oder Betriebsphase.
Nach Vorlage des Gutachtens des Privat-SV E vom 13. März 2009 durch die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien sei von der erstinstanzlichen Behörde der SV F mit der nochmaligen Beurteilung des Fachbereiches Raumordnung/Landschaftsbild beauftragt worden.
Der SV F sei in seinem Teilgutachten "Raumordnung / Landschaftsbild" vom 2. Juli 2009 grundsätzlich zum gleichen Ergebnis wie der SV I gekommen. Insbesondere habe er dargelegt, dass durch die Situierung des Vorhabens (Anlagenneubauten) anstelle bestehender Einrichtungen auf einem bestehenden und genutzten Industriegebiet keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bzw. des Erholungswertes der Landschaft durch Flächeninanspruchnahme gegeben sei; dies weder in der Errichtungs- noch in der Betriebsphase.
Zur Frage, ob das Landschaftsbild bzw. der Erholungswert der Landschaft durch visuelle Störungen beeinträchtigt werde, habe der SV F ausgeführt, es sei auf Grund des Bestandes im Industriegebiet, der durch die Lage am Talrand und die dichte Bepflanzung gut in die umgebende Landschaft eingebunden sei, davon auszugehen, dass die Errichtung des geplanten Ersatzbrennstoffkessels zwar zu einer Veränderung des Landschaftsbildes führen werde, es werde aber zu keiner Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswertes der Landschaft kommen. Es seien weder in der Errichtungs- noch in der Betriebsphase Auswirkungen auf den Sichtraum, Schlüsselelemente, die Ordnung, Geschlossenheit oder "Lesbarkeit der Landschaft" gegeben. Eine Beeinträchtigung des Erholungswertes könne damit ebenfalls ausgeschlossen werden.
Mit dem im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegten Gegengutachten des Privat-SV E - so die belangte Behörde weiter - habe sich der SV F in der "fachlichen Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen zur Verhandlung vom 18.3.2009 und 19.3.2009" vom 2. Juli 2009 und der "fachlichen Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen der BürgerInnen im Rahmen der öffentlichen Auflage" vom 2. Juli 2009 gutachtlich beschäftigt.
Zur Frage der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes habe der SV F unter Zugrundelegung der Argumente des Privat-SV E dargelegt, dass aus Sicht der Raumordnung in der Errichtungsphase und in der Betriebsphase lediglich vernachlässigbare Auswirkungen des Projektes auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher örtlicher und überörtlicher Raumordnungsprogramme in Hinblick auf visuelle Störungen des Orts- und Landschaftsbildes zu erwarten seien; damit sei die Umweltverträglichkeit in diesem Aspekt gesichert.
Anlässlich der Berufung durch die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien sei ein weiteres Gegengutachten des Privat-SV E vom 20. August 2009 vorgelegt worden, dem sich auch die 16.-beschwerdeführende Partei angeschlossen habe. Im vorgelegten Gegengutachten - so die belangte Behörde - seien keinerlei neue Tatsachen vorgebracht worden, die nicht schon in den bisherigen Gegengutachten enthalten gewesen seien, sondern weitgehend die Bewertung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch den SV F als unschlüssig und unvollständig kritisiert worden.
Nach neuerlich vorgetragener Kritik an der behaupteten nicht entsprechenden Berücksichtigung des Gegengutachtens des Privat-SV E vom 20. August 2009 sei der SV F anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzend befragt worden. Er habe gutachtlich zu Protokoll gegeben, dass sich durch das Gutachten des Privat-SV E vom 20. August 2009 hinsichtlich der Beurteilung des Landschaftsbildes keine neuen Aspekte ergeben hätten.
In Abwägung der vorliegenden Gutachten hielt die belangte Behörde beweiswürdigend fest, dass die von der Behörde eingeholten Gutachten schlüssig seien und die vom Privat-SV E vorgebrachten Argumente keine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nachvollziehbar erwarten ließen. Es seien keine visuelle Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu erwarten und gegenüber dem Ist-Zustand nur geringe Veränderungen gegeben. Diesbezüglich werde auf das Gutachten des SV F vom 2. Juli 2009 verwiesen.
Die berufungswerbenden Parteien seien mit ihren Vorbringen, die keine konkrete Bezugnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften enthielten, inhaltlich aber darauf abzielten, dass die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion dermaßen gravierend seien, dass sie auch mit entsprechenden Begleitmaßnahmen nicht auf ein erträgliches Ausmaß reduziert werden könnten und der Genehmigungsantrag der mitbeteiligten Parteien daher gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 abzuweisen sei, darauf zu verweisen, dass auf Grund der vorliegenden Gutachten nur mit einer geringen Veränderung des Landschaftsbildes zu rechnen sei und die Auswirkungen als vernachlässigbar anzusehen seien. Schwerwiegende Umweltbelastungen im Sinne des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 seien keinesfalls zu erwarten.
Zur Frage der Beeinträchtigung des Erholungsraumes - so die belangte Behörde weiter - sei der SV DI F in seinem Gutachten vom 2. Juli 2009 zum Ergebnis gekommen, dass die Nutzung als Siedlungsraum und Freizeit- und Erholungsraum sowie als Tourismusgebiet durch den Bestand nicht eingeschränkt sei. Eine Erweiterung durch das geplante Vorhaben werde gemäß dem Teilgutachten Luftreinhaltetechnik nur irrelevante, geringe bzw. mäßige Belastungen bedeuten, wobei die Grenzwerte und empfohlenen Richtwerte eingehalten würden.
Ferner habe der SV F dargelegt, dass auf Grund des Bestandes im Industriegebiet, der durch die Lage am Talrand und die dichte Bepflanzung gut in die umgebende Landschaft eingebunden sei, davon auszugehen sei, dass die Errichtung des geplanten Ersatzbrennstoffkessels zwar zu einer Veränderung des Landschaftsbildes führen werde, es aber zu keiner Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswertes der Landschaft kommen werde. Es seien weder in der Errichtungs- noch in der Betriebsphase Auswirkungen auf den Sichtraum, Schlüsselelemente, die Ordnung, Geschlossenheit oder "Lesbarkeit der Landschaft" gegeben. Eine Beeinträchtigung des Erholungswertes könne damit ebenfalls ausgeschlossen werden.
Die belangte Behörde kam daher beweiswürdigend zum Ergebnis, dass bei Realisierung des Vorhabens eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und Erholungsraumes nicht zu erwarten sei.
Zum behaupteten Widerspruch zu den örtlichen und überörtlichen Raumordnungsprogrammen und zur behaupteten Beeinträchtigung des Tourismus wurde im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass die Wirkungen der Raumordnungsprogramme mit § 6 Abs. 1 NÖ ROG dahingehend festgelegt seien, dass örtliche Raumordnungsprogramme gemäß § 13 Abs. 2 NÖ ROG überörtlichen Raumordnungsprogrammen nicht widersprechen dürfen. Eine darüber hinausgehende Bindungswirkung der Landesraumordnungsprogramme für individuelle raumbedeutsame Verwaltungsakte, wie z.B. für die hier in Rede stehende Anlagengenehmigung, sei im NÖ ROG nicht angeordnet. Das von der Gemeinde aufzustellende örtliche Raumordnungsprogramm setze wiederum den rechtlichen Rahmen für das Entwicklungskonzept und den Flächenwidmungsplan.
Zur Widmung des Vorhabensstandorts als "Bauland-Industriegebiet" und zur Genehmigungsrelevanz der Flächenwidmung im vorliegenden Fall verwies die belangte Behörde auf ihre gesonderten Ausführungen (Pkt. 3.3.6. des angefochtenen Bescheides), in denen sie zusammengefasst festhielt, dass die Ausweisung der betroffenen Grundstücke als "Bauland-Industriegebiet" geeignet sei, eine Abfallverbrennungsanlage aus raumordnerischer Sicht zu genehmigen.
Schließlich hielt die belangte Behörde fest, sie habe hinsichtlich der Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die in den Berufungen angesprochenen örtlichen und überörtlichen Raumordnungsprogramme gemäß § 17 Abs. 4 und Abs. 5 UVP-G 2000 die Ergebnisse der UVP zu berücksichtigen und zu prüfen, ob sich durch die Gesamtbewertung unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen insbesondere des Umweltschutzes ergebe, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, vor allem auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten seien, die durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstiger Vorschreibungen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Ausmaß vermindert werden könnten.
Zum Vorbringen der mangelnden Berücksichtigung des Gutachtens des Privat-SV E vom 20. August 2009 betreffend Widersprüche zwischen überörtlichen und örtlichen Raumordnungsprogrammen habe der erneut befragte SV F anlässlich der Berufungsverhandlung ausführlich seine Gutachtensergänzung vom 24. Juni 2011 dargelegt, welche sich mit den angesprochenen Fragen der Raumordnungsprogramme beschäftige und worin der SV zusammenfassend zu dem Ergebnis komme, dass sich insgesamt durch das Vorbringen der Berufungswerber in den Stellungnahmen zum Edikt vom 3. Mai 2011 keine Revision seines bisherigen Gutachtens ergeben habe, keine Widersprüche des Vorhabens zur örtlichen und überörtlichen Raumplanung festgestellt werden könnten und auch hinsichtlich der Fragen des Tourismus und des Landschaftsschutzes sich durch das Gutachten des Privat-SV E keine neuen Aspekte und Erkenntnisse ergeben hätten. Der SV habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung schlüssig erläutert, dass zum Zeitpunkt der Erstellung der überörtlichen und örtlichen Entwicklungskonzepte auf die bestehende funktionale Durchmischung mit Großstrukturen aus dem industriellen Bereich einschließlich der am Standort gegebenen Baulandreserven als Bestand aufgebaut worden sei, und dass keine weitere Umsetzung der Ergebnisse des kleinregionalen Entwicklungsprogramms in die örtliche Planung (örtliches Entwicklungskonzept bzw. Flächenwidmungsplan) erfolgt sei; insgesamt hätten aus fachlicher Sicht keine Widersprüche zwischen überörtlichen und örtlichen Raumordnungsprogrammen im Hinblick auf das Vorhaben und seine Auswirkungen festgestellt werden können.
Auf der Grundlage dieser nachvollziehbaren Feststellungen, die den Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung vollinhaltlich dargelegt worden seien, seien - so die belangte Behörde - auch im Zuge der Berufungsverhandlung keine Umstände hervorgekommen, die darauf hinwiesen, dass durch das Vorhaben unter Berücksichtigung öffentlicher Pläne und Konzepte schwerwiegende raumrelevante Auswirkungen zu erwarten seien, die einer Umweltverträglichkeit des Vorhabens im Sinne des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 entgegenstünden.
Zur Befürchtung, dass durch das Vorhaben eine wesentliche Beeinträchtigung des Tourismus verursacht würde, verwies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf die Gutachten des SV F im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens, wonach eine Beeinträchtigung des Tourismus nicht zu erwarten sei.
Überdies habe der SV F in der Berufungsverhandlung erneut nachvollziehbar dargelegt, dass durch das geplante Vorhaben keine Beeinträchtigung für den Tourismus zu erwarten sei, weil einerseits die zu erwartenden Immissionsbelastungen zu keiner relevanten Erhöhung der Vorbelastung beitrügen und andererseits bereits ein großflächiges Industriegebiet vorhanden sei und dieser Umstand offenkundig bereits in der Vergangenheit nicht zu den befürchteten negativen Auswirkungen geführt habe, vielmehr die Investitionen in den Tourismus auch nach Auskunft der Standortgemeinden durchaus wirtschaftliche Ergebnisse lieferten.
In Bezug auf die in den Beschwerden zu raumordnungsrechtlichen Fragen erstatteten Vorbringen liegen somit einander widersprechende Ausführungen von Gutachtern vor. Dass die belangte Behörde mit der dargestellten, ausführlichen Begründung die Ansicht der beschwerdeführenden Parteien nicht teilte, ist vor dem Hintergrund des eingeschränkten Prüfungskalküls des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu beanstanden.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht auch keine Veranlassung, vor dem Hintergrund der in der Beschwerde (0244) zur Frage des Zusammenwirkens des § 6 und des § 12 Abs. 5 UVP-G 2000 dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken ein Gesetzesprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof in die Wege zu leiten.
8. Ergebnisse der Probeverbrennung in E
In den Beschwerden (0244) und (0251) wird bemängelt, dass im durchgeführten Verfahren die Ergebnisse einer in der (im Eigentum der zur Universität D gehörenden LUAT stehenden) Modellverbrennungsanlage "M" in E (Deutschland) durchgeführten Versuchsverbrennung nicht vorgelegt worden seien. Die Beschwerde (0244) sieht einen Widerspruch darin, dass nach den Feststellungen der belangten Behörde zwar die Ergebnisse dieser Probeverbrennung für das gegenständliche Vorhaben nicht von Bedeutung seien, gleichzeitig jedoch die Auflage III.9.53. vorgeschrieben worden sei. In der Beschwerde (0251) wird dazu ausgeführt, auch wenn die Anlage in E das gegenständliche Vorhaben nicht zu 100 % simuliere und technische Unterschiede zwangsläufig bestünden, so wären die Ergebnisse dieser Probeverbrennung für das gegenständliche Ermittlungsverfahren von zentraler Bedeutung gewesen.
8.1. Mit den entsprechenden Vorbringen hat sich die belangte Behörde unter Pkt. 3.3.26. des angefochtenen Bescheides befasst. Dabei hat sie auf die Beurteilung des SV für Verfahrenstechnik und Emissionen S im Rahmen der Berufungsverhandlung hingewiesen, wonach die Anlage bei der Versuchsverbrennung in E "mit Blickrichtung auf die Frage des Brennstoffes und die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten nicht geeignet ist, weil sie aus mehreren Gründen die Einrichtung für einen emissionskonformen Betrieb nicht hat".
So habe nach den Darlegungen des verfahrenstechnischen SV der Verbrennungsrost in der Versuchsanlage E eine völlig andere Länge und es könne der für das gegenständliche Verfahren relevante Schadstoffgehalt im Rauchgas mit dieser Versuchsanlage nicht ermittelt werden.
Weshalb diese schlüssige Beurteilung des verfahrenstechnischen SV unzutreffend sein sollte, wird in den Beschwerde nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Die behördliche Beurteilung, dass aus den Probeverbrennungen in E keine Rückschlüsse auf die zu erwartenden Emissionen im vorliegenden Verfahren gezogen werden könnten und die Ergebnisse nicht verfahrensrelevant seien, begegnet angesichts dessen keinen Bedenken.
Daran ändert entgegen der in der Beschwerde (0244) vertretenen Ansicht auch der Umstand nichts, dass die belangte Behörde die - vom SV für Verfahrenstechnik und Emissionen vorgeschlagene - Auflage III.9.53. ("Das mittlere Drittel des Rostes ist mit wassergekühlten Rostgliedern auszustatten.") in den Bescheid aufgenommen hat.
9. Meteorologie; Immissionen, u.a. Feinstaubbelastung:
Die vorliegenden Beschwerden befassen sich umfangreich mit diesem Kapitel zuzuordnenden Fragen.
In der Beschwerde (0244) wird ausgeführt, dass den beschwerdeführenden Parteien erst auf Grund eines Auskunftsbegehrens gemäß Umweltinformationsgesetz und einer diesbezüglichen Berufungsentscheidung des UVS Niederösterreich diverse Emissions-, Immissions- sowie Meteorologiedaten des gegenständlichen Vorhabens mitgeteilt worden seien. Da die genannten Daten nicht in die UVE aufgenommen worden seien, sei es der Öffentlichkeit - also jedermann - im erstinstanzlichen Verfahren nicht möglich gewesen, Einsicht in diese Daten zu nehmen und eine entsprechende Stellungnahme abzugeben. Die belangte Behörde hätte sich zumindest damit auseinandersetzen müssen, ob dadurch Parteienrechte bzw. sonstige subjektive Rechte beeinträchtigt sein könnten.
Weiters wird bemängelt, die belangte Behörde habe die Vorteilhaftigkeit der Berechnung des meteorologischen SV Mag. Kn, der der Immissionsbeurteilung das "GAUSS-Modell" zugrunde gelegt habe, gegenüber der Beurteilung des meteorologischen Privatsachverständigen Dr. V alleine damit begründet, dass der SV Kn (im Gegensatz zum Privat-SV V) die Windrichtungsbeiträge berücksichtigt habe. Die sonstigen Kritikpunkte des Privat-SV V seien nicht aufgegriffen worden. Dieser habe bemängelt, dass das GAUSS-Modell mit der Modellierung der sehr häufigen windschwachen Lagen bzw. auch auf Grund der komplexen Topographie an seine Grenzen stoße und dass dadurch die tatsächlichen Auswirkungen systematisch unterschätzt würden. Er habe auch eine Unterschätzung des Prallhangeffektes kritisiert. Da der SV Kn zahlreiche den beschwerdeführenden Parteien erst im Stadium des Berufungsverfahrens mitgeteilte Daten offenbar nicht zur Verfügung gehabt habe, habe er bei Erstellung seines Gutachtens zum Fachbereich Meteorologie nicht über den gleichen Wissensstand wie der Privat-SV V verfügt.
Ferner wird in der Beschwerde (0244) vorgebracht, dass bereits im erstinstanzlichen Genehmigungsbescheid mit der durch die belangte Behörde insoweit aufrechterhaltenen Auflage III.9.1. für den Parameter "staubförmige Emissionen" ein Emissionsgrenzwert (als Halbstundenmittelwert HMW) von 10 mg/m3 für das gereinigte Abgas der gegenständlichen Anlage vorgeschrieben worden sei. Hingegen sei im Verfahren betreffend die MVA Heiligenkreuz (Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juni 2010) ein Grenzwert für Staub von 5 mg/m3 vorgeschrieben worden. Die Bedingungen in P seien auf Grund der ungünstigen Topographie und der bereits bestehenden Verbrennungsanlagen kritischer als in Heiligenkreuz. Die Vorschreibung eines Emissionsgrenzwertes für Staub von mehr als 5 mg/m3 widerspreche dem Gleichheitssatz. Überdies entspreche die Einhaltung dieses Grenzwertes dem Stand der Technik. Falls die Region P zudem als Gebiet mit potentiellen Grenzwertüberschreitungen bezüglich Feinstaub anzusehen sei, wirke sich ein erhöhter Grenzwert insofern auf die höchstzulässige Irrelevanzschwelle im Sinne des IG-L aus, als in bereits vorbelasteten Gebieten nur noch eine Zusatzbelastung von 1 % des JMW toleriert werde, während ansonsten bis zu 3 % akzeptiert würden. Es wäre daher zu ermitteln gewesen, wieweit sich der Bereich mit mehr als 1 % Zusatzbelastung des PM10- Jahresmittelwertes durch die geplante Abfallverbrennungsanlage horizontal und vertikal erstrecke und ob davon Anrainer und/oder Bauland betroffen seien.
In der Beschwerde (0248) wird vorgebracht, die belangte Behörde übersehe, dass das GAUSS-Modell im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung hätte kommen dürfen. Es sei nicht mehr Stand der Technik und auf Grund der topographischen Gegebenheiten im P-Tal, welche tagsüber zu Hangaufströmungen und in der Nacht zu Hangabströmungen führten, methodisch ungeeignet. Überdies habe der meteorologische SV die in Punkt 4.1 (4) der ÖNORM M 9440 vorgesehene Beschränkung für die Anwendbarkeit des GAUSS-Modells unbeachtet gelassen, wonach die Windgeschwindigkeit (ermittelt in 10 m Höhe) im Jahresdurchschnitt in höchstens 20 % der Fälle < 0,8 m/s sein dürfe, obwohl nach Messergebnissen der Universität für Bodenkultur dies in 15 m Höhe zu 38 % der Fall sei.
Darüber hinaus wird ausgeführt, dass das Fehlen eines für die meteorologische Beurteilung maßgeblichen Datensatzes - die belangte Behörde habe aus dem Gutachten des SV Kn zitiert, dass die Temperaturmessung am Kamin während der gesamten Messreihe (Jänner 2005 bis Juli 2006) ausgefallen sei - die Unrichtigkeit des meteorologischen Gutachtens insgesamt indiziere.
In der Beschwerde (0249) wird geltend gemacht, die 2005/2006 durchgeführten Messungen der Ist-Situation von Feinstaub PM10 seien unvollständig gewesen und nicht entsprechend dem Stand der Technik ausgeführt worden. Bei den Feinstaubdaten sei ein falscher Standort-/Korrekturfaktor angewandt worden. Die so ermittelten Werte seien der UVP zugrunde gelegt worden und hätten daher - gegenüber der Anwendung eines richtigen Korrekturfaktors - zumindest um 18,18 % zu niedrige Werte ausgewiesen. Alle gutachterlichen Berechnungen und Beurteilungen des erstinstanzlichen Genehmigungsbescheides sowie die von der belangten Behörde bestellten Gutachten basierten auf diesen Daten, mit Ausnahme jener des SV St in der mündlichen Berufungsverhandlung. Erst kurz vor dieser mündlichen Verhandlung seien die Messdaten bekannt geworden. Die Bedeutung der verschiedenen Korrekturfaktoren sei erst während der Verhandlung offengelegt worden. Überdies seien die rechtlichen Bestimmungen bezüglich der saisonalen Unterschiede in der Feinstaubkonzentration nicht berücksichtigt worden.
Im Einzelnen wird dazu unter Hinweis auf die zum Zeitpunkt der Messung geltenden Bestimmungen der Messkonzept-VO zum IG-L vorgebracht, dass das geforderte "Referenz"-Messverfahren zur Ermittlung des Korrekturfaktors nicht angewandt worden sei. Bei einem - wie in der örtlichen Situation gegebenen - großen Unterschied zwischen Sommer- und Winterperiode hätten zwei Standortfaktoren bestimmt werden müssen. Hilfsweise sei für den Fall, dass kein Standortfaktor ermittelt habe werden können, in dem entsprechenden Leitfaden der EU, auf den die Messkonzept-VO verweise, ein Default-Faktor von 1,3 vorgegeben gewesen. Dadurch, dass die NUA-Umweltanalytik in ihrem Prüfbericht nicht den vorgegebenen Faktor von 1,3, sondern den Faktor von 1,1 verwendet habe, seien die Daten im Teilgutachten PM10-Konzentration zur UVE gegenüber dem gesetzlich vorgeschriebenen Faktor generell mit 18,18 % unterbewertet. Es sei kein Referenzverfahren angewendet und es sei der falsche Default-Faktor gewählt worden. Ferner sei übersehen worden, dass ein Korrekturfaktor auf Grund verbindlicher Festlegung durch die Messkonzept-VO nur bis 2010 zugelassen gewesen sei. Die vom SV St vorgenommene "Aktualisierung" auf die derzeitige Korrekturfunktion ergebe ein unrichtiges bzw. zumindest unzulässiges Ergebnis.
Die belangte Behörde habe sich der Beurteilung des SV S angeschlossen und ausgeführt, unabhängig davon, welcher Korrekturfaktor verwendet werde, sei das Vorhaben genehmigungsfähig. Dabei handle es sich - so die Beschwerde (0249) - um eine irrige Auslegung der Genehmigungsbestimmung des IG-L. § 20 Abs. 3 IG-L nenne zwar 35 Überschreitungstage, bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges müsse die Irrelevanzgrenze dennoch bereits ab 26 Überschreitungstagen zur Anwendung kommen. Die Irrelevanzgrenze stehe nämlich mit den zulässigen Überschreitungstagen in einem untrennbaren logischen Zusammenhang. Aktuell seien aber nur mehr 25 Überschreitungstage zulässig. Von der belangten Behörde wäre daher die Relevanz des Zusatzeintrages zu prüfen gewesen, weil im gegenständlichen Fall faktisch ein belastetes Gebiet nach IG-L vorliege.
Ferner habe die belangte Behörde - gestützt auf die Beurteilung des SV St - ausgeführt, dass der Jahresmittelwert für PM10 für den Standort P 25 (g/m3 bei einer Anzahl von 21 Überschreitungstagen betrage. Die genaue Anzahl der Überschreitungstage - so die Beschwerde (0249) - betrage auf Grund eines Additionsfehlers 22 Tage. Weiters hätten anstatt der erforderlichen 90 % der Werte für einen Monat (hier: Jänner) nur 75 % sowohl betreffend TMW und HMW zur Verfügung gestanden (§ 4 Abs. 2 Messkonzept-VO); an einigen Tagen im Winter sei das Messegerät ausgefallen. Bei analoger Hochrechnung der PM10-Werte im 11 km entfernten Wr. Neustadt gebe es statt der hochgerechneten 3 vielmehr 5 Überschreitungstage. Damit wäre eine Überschreitung des Grenzwertes von erlaubten 25 Überschreitungstagen an Feinstaub-PM10 gegeben (27 statt der vom SV St errechneten 24 Überschreitungstage). Die fehlende Datengrundlage "angewendet" auf den gesetzeskonformen Default-Faktor 1,3 bedeute 32 Überschreitungstage. Während der Bauphase finde eine Überschreitung an mehr als 35 Tagen statt.
Darüber hinaus hätten die beschwerdeführenden Parteien wiederholt auf die eklatanten Unterschiede der PM10-Konzentration im Sommer und im Winter hingewiesen. Die belangte Behörde habe übersehen, dass der Gesetzgeber den saisonalen Unterschieden in § 3 Abs. 9 IG-L Rechnung getragen habe. Ferner seien entsprechend dem EU-Leitfaden für Sommer- und Wintermessungen separate Standortfaktoren zu bilden gewesen.
Schließlich wird in der Beschwerde (0249) vorgebracht, dass die UVE, das UV-GA, der erstinstanzliche Bescheid und die in zweiter Instanz eingeholten Gutachten, mit Ausnahme der mündlichen Ausführungen des SV St, auf falschen Daten zu PM10 beruht hätten. Erst unmittelbar vor bzw. in der mündlichen Berufungsverhandlung sei vom SV St versucht worden, die wahrscheinlichsten Messwerte zu eruieren. Damit sei aber nur die Bewertung aus technischer Sicht verbessert worden, nicht aber die von den Emissionswerten abhängigen Gutachten, wie z.B. Umweltmedizin oder Forst. Auf Grund des relativ kurzen Zeitraumes zwischen dem Bekanntwerden der Daten und der mündlichen Verhandlung sei es auch nicht mehr möglich gewesen, Messungen zur Validierung der Daten durchzuführen. Da die Daten im gesamten erstinstanzlichen Verfahren als weit unter dem Grenzwert dargestellt worden seien, sei seitens der Öffentlichkeit darauf keine gesteigerte Aufmerksamkeit gelegt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass sich zahlreich Betroffene nicht am Verfahren beteiligt hätten, weil von einer niedrigen Vorbelastung und der Irrelevanz der Zusatz-Feinstaubbelastung auszugehen gewesen sei.
In der Beschwerde (0250) wird vorgebracht, auch wenn sich aus dem UVP-G 2000 nicht generell die Pflicht zur Darstellung einer bestimmten Zukunftsprognose (z.B. 2015 oder 2020) entnehmen lasse, wäre bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit dennoch jener zukünftige Ist-Zustand zugrunde zu legen gewesen, zu dem die zu erwartenden Emissionen und Immissionen hinzuträten. Die belangte Behörde habe keinen Anstoß daran genommen, dass die der Beurteilung zugrundeliegenden Untersuchungen zumindest fünf Jahre vor dem Genehmigungszeitpunkt stattgefunden hätten.
Es sei verwunderlich, dass weder die Erstbehörde noch die belangte Behörde Mängel in der Datengrundlage gesehen hätten. Insbesondere sei dabei zu berücksichtigen, dass im Jahr 2007 ein deutlich höherer Konsens als im ursprünglichen Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1992 (durch Feststellungsbescheid) "quasi" genehmigt worden sei. Während nämlich im ursprünglichen Bescheid bloß 10.400 t/a genehmigt gewesen seien, sei im Jahr 2007 durch den LH von Niederösterreich festgestellt worden, dass eine Genehmigung von 45.135 t/a vorliege.
Ferner sei, weil das zum Zeitpunkt der Messungen der Feinstaubbelastung verwendete Messgerät nicht der Referenzmethode entsprochen habe, ein Korrekturfaktor anzuwenden gewesen. Statt des Korrekturfaktors (Multiplikators) von 1,3 sei ohne nähere Begründung der Faktor von 1,1 herangezogen worden. Erst in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde sei durch den immissionstechnischen SV St und die mitbeteiligten Parteien die Bedeutung dieses "korrigierten Datensatzes" enthüllt worden. Man habe mit dem neuen Datensatz die Feinstaubwerte unter Verwendung einer erst seit 2009 allgemein gültigen Korrekturfunktion "aktualisieren" wollen. Dadurch komme man zu höheren Werten als jenen, die in der UVE angegeben worden seien. Zwischenzeitig sei auch ein Korrekturfaktor von 1,3 gültig gewesen.
Schließlich wird auch in der Beschwerde (0250) die Anwendung des GAUSS-Modells kritisiert. Gemäß ÖNORM M 9440 wäre das Modell bei einer Kalmenhäufigkeit von 37 % nicht anzuwenden gewesen.
In der Beschwerde (0251) wird bemängelt, der Privat-SV V habe nachgewiesen, dass die Berechnungen des meteorologischen SV mit dem von diesem gewählten Ausbreitungsmodell ungeeignet seien, die reale Belastungssituation insbesondere bei windstillen Perioden in der markanten Tallage des Vorhabensstandortes zu berechnen. Der Privat-SV V habe plausibel machen können, dass mit der vom Amtssachverständigen gewählten Methode eine grobe Unterschätzung der Belastungssituation zu befürchten sei. Die Ausführungen der belangten Behörde, der meteorologische SV Kn hätte in der mündlichen Verhandlung schlüssig ausgeführt, weshalb die vom Privat-SV V durchgeführte "Gegenrechnung" systematisch für eine Abschätzung der Ausbreitungsverhältnisse fachlich nicht geeignet sei, fänden im Verhandlungsprotokoll keine Grundlage. Ein von den Behördenvertretern zugesagtes schriftliches Ergänzungsgutachten des SV Kn habe es nicht mehr gegeben.
Ebenso wird in der Beschwerde (0251) unter Hinweis auf das Verfahren betreffend die MVA Heiligenkreuz die Festlegung eines Emissionsgrenzwertes (Halbstundenmittelwert) von 5 mg/m3 statt 10 mg/m3 für das gereinigte Abgas gefordert.
Die belangte Behörde habe überdies damit argumentiert, dass in P keine Ausweisung als luftschadstoffbelastetes Gebiet vorliege. Wie sich im Rahmen der Berufungsverhandlung anhand der von den Standortgemeinden in Auftrag gegebenen Stellungnahme des Privat-SV V ergebe, sei es keinesfalls sicher, dass im Raum P nicht die Voraussetzungen für die Qualifikation als Sanierungsgebiet im Sinne des IG-L vorlägen, zumal die Bemessung der Überschreitungstage nach Ausführung des zuständigen Sachverständigen mit 24 ganz knapp am Grenzwert von 25 Überschreitungstagen liege und überdies keine durchgängigen Messungen vorlägen. Das Ermittlungsverfahren habe keine seriöse Grundlage für die Festsetzung des Relevanzkriteriums gemäß § 20 Abs. 3 IG-L erbracht. Auf diesen Umstand sei in der Stellungnahme des Privat-SV V vom 21. Juli 2011 hingewiesen worden.
Jedenfalls sei eine nähere Untersuchung darüber anzustellen, in welchen Gebieten sich die Feinstaubzusatzbelastung über das Relevanzkriterium von 1 % hinaus bewegen werde. Bereits bei Anwendung der in der UVP auf Grund der in der UVE geschätzten Werte durchgeführten Ausbreitungsrechnung ergebe sich eine Feinstaubmehrbelastung von 2 % jedenfalls in den Bereichen des Prallhanges. Im Falle, dass gesundheitsgefährdende Auswirkungen zu befürchten seien, seien jedenfalls die Gesamtemissionen der (auch vorbestehenden Anlage) in diesem Zusammenhang in Ansatz zu bringen.
9.1. Zu diesen Beschwerdevorbringen ist Folgendes festzuhalten:
9.1.1. Mit dem in der Beschwerde (0250) erwähnten Bescheid des LH von Niederösterreich vom 29. Jänner 2007 wurde gemäß § 6 Abs. 7 AWG 2002 festgestellt, dass im WSK 4 die Mitverbrennung von näher genannten Abfällen im Ausmaß von 45.135 t/a bei einem Trockensubstanzanteil von 35 % bewilligt ist.
Gemäß § 6 Abs. 7 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 34/2006 hat der Landeshauptmann auf Antrag des Inhabers der Berechtigung oder der Anlagengenehmigung oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid unter anderem dann zu erlassen, wenn begründete Zweifel über den Umfang (Z 2) einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 52 oder 54, insbesondere hinsichtlich der Abfallarten, Abfallmengen oder der Anlagenkapazität, bestehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 7 Z 2 AWG 2002 mit dem nach dieser Bestimmung zu erlassenden Feststellungsbescheid gerade (auch) bezweckt wird, den Umfang einer Genehmigung insbesondere hinsichtlich der "Abfallarten" festzustellen und das Feststellungsverfahren nach § 6 Abs. 7 Z 2 AWG 2002 daher ein unter anderem auf das Thema "Abfallarten" zugeschnittenes und darauf spezialisiertes Verfahren darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2012, Zl. 2011/07/0173, mwN).
Nichts anderes gilt für die in § 6 Abs. 7 Z 2 AWG 2002 ebenso angeführten "Abfallmengen". Mit einem nach dieser Bestimmung erlassenen Feststellungsbescheid wird daher gerade (auch) bezweckt, den Umfang einer Genehmigung hinsichtlich der "Abfallmengen" festzustellen. Soweit in der Beschwerde (0250) angemerkt wird, der genannte Feststellungsbescheid sei in einem Einparteienverfahren ergangen, wird damit eine Betroffenheit der 16.-beschwerdeführenden Partei in subjektiven Rechten nicht konkret dargelegt (vgl. zur Bindungswirkung und zur grundsätzlichen Frage der Erstreckung von Rechtswirkungen von Bescheiden auf Personen, die am Verfahren zur Erlassung des Bescheides nicht als Parteien beteiligt waren, die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2007, Zl. 2005/07/0139).
Das in Rede stehende Beschwerdevorbringen vermag daher auch keine Bedenken gegen die Zugrundelegung der im Bescheid vom 29. Jänner 2007 festgestellten Abfallmengen im vorliegenden UVP-Verfahren aufzuwerfen.
9.1.2. Gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 9/2011 wird der BMLFUW ermächtigt, in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, zur Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung unter anderem nähere Bestimmungen über die dem Stand der Technik entsprechende Ausstattung und Betriebsweise von Behandlungsanlagen und die von diesen Anlagen einzuhaltenden, dem Stand der Technik entsprechenden Emissionsgrenzwerte festzulegen.
Die unter anderem auf der Grundlage des § 65 AWG 2002 erlassene AVV definiert in ihrem § 3 Z 17 den Begriff "Emissionsgrenzwerte" als "nach dem Stand der Technik festgelegte höchstzulässige Werte, die an bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen geknüpft sind (...)".
In der Anlage 1 zur AVV werden die Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsanlagen und dabei der Halbstundenmittelwert für staubförmige Emissionen mit 10 mg/m3 festgelegt.
Zu der von Verfahrensparteien erhobenen Forderung nach Vorschreibung eines Grenzwertes von 5 mg/m3 verwies die belangte Behörde auf die gutachtlichen Ausführungen des für die Fachgebiete Maschinenbautechnik, Verfahrenstechnik, Emissionen befassten SV S, wonach der vorgeschriebene Grenzwert von 10 mg/m3 in der AVV vorgegeben sei und dem Stand der Technik entspreche. Ferner hat der SV S in der vor der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung dargelegt, es sei auf Grund der Verbrennung von ausschließlich nicht gefährlichen Abfällen damit zu rechnen, dass im Staub kein überdurchschnittlicher Gehalt an gefährlichen Anteilen enthalten sei (für Schwermetalle im Staub gebe es einen eigenen Grenzwert; Auflage III.9.1.). Die Verbrennungskapazität der MVA Heiligenkreuz betrage 200.000 t pro Jahr und es werde somit viermal soviel Rauchgas produziert, womit die Quellstärke an Staub 2,2-mal so groß sei. Der Grenzwert von 10 mg/m3 sei - so der SV S - für das gegenständliche Vorhaben angemessen und einhaltbar.
Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage, der erfolgten gutachtlichen Beurteilung des beigezogenen SV für Emissionen und der schlüssig dargelegten Nichtvergleichbarkeit der Größenordnung der gegenständlichen Anlage mit der MVA Heiligenkreuz bestehen keine Bedenken, dass der festgelegte Grenzwert von 10 mg/m3 (HMW) für staubförmige Emissionen dem Stand der Technik entspricht.
9.1.3. Mehrfach wird in den Beschwerden das von den von den Behörden beigezogenen SV im Rahmen der Immissionsbeurteilung verwendete Ausbreitungsmodell (GAUSS-Modell ONGAUSSplus) als ungeeignet bzw. nicht dem Stand der Technik entsprechend kritisiert.
Soweit in diesem Zusammenhang auf die ÖNORM M 9440 Bezug genommen wird, ist anzumerken, dass es sich bei einer ÖNORM um eine unverbindliche Empfehlung des Normungsinstitutes handelt, der nur dann normative Wirkung zukommt, wenn sie der Gesetzgeber (unter Umständen mittels Verordnungserlassung) als verbindlich erklärt. Umgekehrt hindert das Fehlen einer solchen normativen Wirkung einer ÖNORM nicht, dass diese als einschlägiges Regelwerk und objektiviertes, generelles Gutachten von einem Sachverständigen als Grundlage in seinem Gutachten etwa für die Beurteilung des Standes der Technik herangezogen werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juli 2014, Zl. 2013/07/0154, mwN).
Maßgeblich ist daher, ob im vorliegenden Fall die Heranziehung des genannten Ausbreitungsmodells fachlich nachvollziehbar begründet wurde.
Zu den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (0248), wonach der meteorologische SV die in Punkt 4.1 (4) der ÖNORM M 9440 vorgesehen Beschränkung für die Anwendbarkeit des GAUSS-Modells unbeachtet gelassen habe und dem Vorbringen in der Beschwerde (0250), wonach gemäß der genannten ÖNORM das GAUSS-Modell bei einer Kalmenhäufigkeit von 37 % nicht anzuwenden gewesen wäre, ist zunächst auf den Inhalt der Verhandlungsschrift vom 29. Juni 2011 zu verweisen. Bei dieser mündlichen Verhandlung hat der SV St seine schriftliche Stellungnahme dahingehend korrigiert, dass "die Häufigkeit windstiller Wetterlagen (Kalmen mit Geschwindigkeiten kleiner als 0,8 m pro Sekunde) (...) am Kamin mit 17 % für über 50 % am Standort Silo gering" sei. Auch der meteorologische SV Kn berichtigte sein Ergänzungsgutachten vom 27. April 2011 dahingehend, "dass am Kamin 17 % Kalmen auftreten und 1 % aller Halbstundenmittelwerte länger als 1 Tag dauern".
Darüber hinaus haben sich die SV Kn und St im durchgeführten Verfahren mehrfach mit der Kritik am verwendeten Ausbreitungsmodell auseinandergesetzt. So hat der SV Kn in seinem ergänzenden Gutachten vom 1. Juli 2009 dargelegt, dass das GAUSS-Modell in der ÖNORM M 9440 zur Berechnung von Immissionskonzentrationen empfohlen werde und Evaluierungen bei anderen Vorhaben ergeben hätten, dass die Modellergebnisse und die Messungen sowohl für ebenes als auch für komplexes Gelände (Hänge) recht gut übereinstimmten. Er hat ferner bekräftigt, dass das verwendete GAUSS-Modell ONGAUSSplus dem Stand der Technik entspreche. Die Tatsache, dass dieses Modell die Konzentrationen überschätze, sei im Rahmen von Behördenverfahren durchaus erwünscht, weil man dadurch im Sinne einer "worst case"- Betrachtung die Gewissheit habe, auf der sicheren Seite zu liegen.
Ferner hat der SV Kn in seinem Gutachten vom 27. April 2011 unter Hinweis auf eine Evaluierungsstudie von Kaiser et al. (2005) das angewendete GAUSS-Modell ONGAUSSplus als geeignet beurteilt, maximale Kurzzeitmittelwerte und Jahresmittelwerte im komplexen Gelände zu berechnen.
Schließlich hat der SV Kn in der Berufungsverhandlung dargelegt, dass er unter Zugrundelegung der vom Privat-SV V verwendeten Daten, mit Einbeziehung des Windrichtungsbeitrages als zusätzlichem Faktor, den NOx-Beitrag ermittelt habe und diese Berechnung bestätige, dass das GAUSS-Modell überschätzend, aber für die Prognose im vorliegenden Fall geeignet sei.
In der mündlichen Berufungsverhandlung formulierte der SV Kn seine Kritik an der vom Privat-SV durchgeführten Untersuchung im Wesentlichen dahingehend, dass diese Abschätzung des NOx-Beitrages zu ungenau sei, um definitive Feststellungen zu machen. Es seien dabei sowohl Beiträge der bodennahen Immissionen wie des Autoverkehrs, ebenso der Hausbrand sowie auch Beiträge von bodenfernen Quellen wie die Kesselanlagen der mitbeteiligten Parteien berücksichtigt worden. Er (SV Kn) habe hingegen windrichtungsabhängige Betrachtungen vorgenommen.
Es trifft daher die Kritik der beschwerdeführenden Parteien, dass sich die belangte Behörde zu Unrecht auf die Ausführungen des meteorologischen SV in der mündlichen Verhandlung berufen habe, nicht zu.
Darauf verwies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ebenso wie auf den Umstand, dass auch der SV St in seinem Gutachten vom 27. April 2011 bei der Prognose der Emissionen auf der Grundlage des sogenannten Lagrange-Ansatzes zum Ergebnis gekommen sei, dass die ÖNORM-Berechnung überschätzend sei und somit den "worst case" abbilde.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ferner festhielt, sei der SV Kn in seinem Gutachten vom 27. April 2011 auch der Kritik des Privat-SV V, dass der Prallhangeffekt unterschätzt worden wäre, mit der Beurteilung entgegengetreten, dass auf Grund der durchgeführten Berechnungen die Konzentrationen am W nicht höher seien als die auf den durchgeführten Windmessungen am Kamin basierenden Immissionskonzentrationen.
Zu der vom Privat-SV geäußerten Kritik, wonach eine Statistik der Andauer von windschwachen Tagen und eine nach Jahreszeiten getrennte Darstellung der Wind- und Stabilitätsverhältnisse fehle, hat der SV Kn in seinem Gutachten vom 27. April 2011 unter anderem ausgeführt, dass die Auswirkungen von windschwachen Wetterlagen auf die Immissionssituation in den Berechnungen bereits berücksichtigt seien und sich in den berechneten Tagesmittelwerten wiederspiegelten. Die auftretenden jahreszeitlichen Unterschiede (etwas häufiger vorkommende windschwache Wetterlagen im Winter) führten zu keiner geänderten Beurteilung der meteorologischen Verhältnisse.
Der Umstand, dass die belangte Behörde im vorliegenden Zusammenhang den schlüssigen Ausführungen der von den Behörden beigezogenen Sachverständigen und nicht der Ansicht der beschwerdeführenden Parteien bzw. des Privat-SV V folgte, ist angesichts des dargestellten Verfahrensergebnisses und vor dem Hintergrund des eingeschränkten Prüfungskalküls des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu beanstanden.
9.1.4. Soweit in den Beschwerden bemängelt wird, dass diverse Emissions-, Immissions- sowie Meteorologiedaten den im erstinstanzlichen Verfahren öffentlich aufgelegten Unterlagen nicht angeschlossen gewesen und Messdaten erst kurz vor der mündlichen Berufungsverhandlung mitgeteilt worden seien, die UVE auf einer falschen Datenbasis zur Immissionssituation betreffend Feinstaub PM10 basiere und auf Grund der in erster Instanz unterlassenen öffentlichen Auflage der erwähnten Daten Parteienrechte bzw. sonstige subjektive Rechte beeinträchtigt sein könnten, ist diesem Vorbringen Folgendes zu entgegnen:
Wie auch die mitbeteiligten Parteien in ihrer Gegenschrift ausführen, waren in der UVE die klimatologischen Verhältnisse und die bei der Ausarbeitung der UVE durchgeführten Luftgütemessungen dargestellt. Die belangte Behörde hat die nicht als unzutreffend erkennende Rechtsansicht vertreten, es sei dem UVP-G 2000 keine Anordnung zu entnehmen, dass in einer UVE sämtliche Detaildaten (wie z.B. die Windverhältnisse im Zeitraum der Messungen in Halbstundenwerten), die die Grundlage eines Fachgutachtens bildeten, enthalten sein müssten. Darüber hinaus blieben die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, wonach das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung den erst- und zweitbeschwerdeführenden Gemeinden mit Schreiben vom 12. November 2010 über Veranlassung der belangten Behörde Informationen in Form von 2 CD's (betreffend meteorologische Detaildaten sowie detaillierte Daten der Emissionsmessung) übermittelt habe, eine weitere CD betreffend Emissionsdaten den beiden Gemeinden am 31. Jänner 2011 von den mitbeteiligten Parteien direkt übermittelt worden sei und darüber hinaus alle CD's im Edikt vom 3. Mai 2011 angeführt gewesen und somit zur Gänze dem Parteiengehör unterzogen worden seien, unbekämpft. Von der Möglichkeit, diese Daten bei ihren Äußerungen zu berücksichtigen, hätten - so die belangte Behörde - unter anderem die Standortgemeinden auch Gebrauch gemacht und eine darauf basierende, vom Privat-SV V verfasste meteorologische Stellungnahme vom 21. April 2011 vorgelegt. Der Privat-SV V habe in einer weiteren Stellungnahme vom 21. Juli 2011 kritisiert, dass es ihm erst nach Übermittlung der Daten ab Februar 2011 möglich gewesen sei, die Berechnungen der UVE eigenständig zu überprüfen, wobei diese Überprüfung durch das elektronische Format der übermittelten Daten erschwert worden sei. Die belangte Behörde hielt dazu jedoch nachvollziehbar fest, dass der Privat-SV V damit nicht behaupte, dass ihm eine fachliche Überprüfung bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens nicht möglich gewesen sei.
Dass den beschwerdeführenden Parteien selbst bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens eine Stellungnahme unter Berücksichtigung der erwähnten Daten nicht möglich gewesen wäre, wird in den vorliegenden Beschwerden nicht konkret behauptet.
Sofern die angesprochene Übermittlung der Detaildaten überhaupt als Ergänzung der UVE zu qualifizieren wäre, wäre diese im Berufungsverfahren nicht von vornherein unzulässig (vgl. dazu etwa das zum UVP-G 2000 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 153/2004 ergangene hg. Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl. 2004/07/0199).
Zu der in der Beschwerde (0244) geäußerten Vermutung, der SV Kn habe bei Erstellung seines Gutachtens zum Fachbereich Meteorologie nicht über den gleichen Wissensstand wie der Privat-SV Dr. V verfügt, genügt es festzuhalten, dass der SV Kn selbst noch in der Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde ausdrücklich angemerkt hat, dass er unter Zugrundelegung der vom Privat-SV verwendeten Daten den NOx-Beitrag ermittelt habe. Unabhängig davon bleibt der vom SV Kn dargelegte Mangel der Beurteilung des Privat-SV V, der in der Außerachtlassung der Windverhältnisse begründet sei, aufrecht.
9.1.5. Das Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997 idF BGBl. I Nr. 77/2010, lautet auszugsweise:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (...)
(7) Untersuchungsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des Bundesgebiets, für den eine gemeinsame Auswertung der Immissionsmessdaten, die nach diesem Bundesgesetz erhoben werden, erfolgt; sofern das Messkonzept gemäß § 4 nicht anderes bestimmt, ist das Untersuchungsgebiet ein Bundesland.
(8) Sanierungsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des Bundesgebiets, in dem sich die Emissionsquellen befinden, die einen erheblichen Beitrag zur Immissionsgrenzwertüberschreitung geleistet haben und für die in einem Programm gemäß § 9a Maßnahmen vorgesehen werden können.
(9) Beurteilungszeitraum im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jener Zeitraum, der für eine umfassende Beschreibung der Immissionssituation erforderlich ist; dieser ist getrennt nach Luftschadstoffen im Messkonzept gemäß § 4 festzulegen und beträgt ein Kalenderjahr oder das Winter- oder Sommerhalbjahr, sofern in einem der Halbjahre erfahrungsgemäß höhere Konzentrationen eines Luftschadstoffs auftreten. Das Winterhalbjahr umfasst die Monate Oktober bis März, das Sommerhalbjahr die Monate April bis September.
(...)
Immissionsüberwachung
Immissionsgrenzwerte und Vorgaben in Bezug auf PM2,5
§ 3. (1) Im gesamten Bundesgebiet gelten die unter Bedachtnahme auf die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.
(...)
Messkonzept
§ 4. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Verordnung ein Messkonzept für die Kontrolle der Einhaltung der in den Anlagen 1, 2 und 5 festgelegten Immissionsgrenz- und -zielwerte, der Erfüllung der Verpflichtung in Bezug auf den AEI gemäß § 3a und der Erreichung des nationalen Zieles für die Reduktion des AEI gemäß § 3b, einschließlich der Festlegung der Anforderungen für die Beurteilung der Luftqualität, der Kriterien für die Lage und die Anzahl der Messstellen, der Beurteilung der Hintergrundbelastung und der zeitlichen Entwicklung der Immissionssituation (Trendabschätzung) sowie der Abschätzung des Import-Export-Anteils (Messungen im Rahmen des Genfer Übereinkommens über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung) gemäß den Anhängen I bis VI der Richtlinie 2008/50/EG , zu erlassen. Für Immissionsgrenzwerte, die in einer Verordnung nach § 3 Abs. 5 festgelegt werden, ist das Messkonzept innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung zu erlassen.
(2) Das Messkonzept hat jedenfalls zu enthalten:
(...)
11. Festlegung des Beurteilungszeitraums (§ 2 Abs. 9);
(...)
Messstellen, Messzentralen
§ 5. (1) Die Landeshauptmänner haben die Messstellen einzurichten und zu betreiben. (...)
Statuserhebung
§ 8. (1) Der Landeshauptmann hat innerhalb von neun Monaten ab der Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts oder Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b oder 5c eine Statuserhebung gemäß Abs. 2 zu erstellen, wenn (...)
(2) Die Statuserhebung ist für den Beurteilungszeitraum (§ 2 Abs. 9), in dem die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts oder Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b oder 5c oder des AEI aufgetreten ist, zu erstellen und hat jedenfalls zu enthalten: (...)
Genehmigungsvoraussetzungen
§ 20. (1) Anlagen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes einer Genehmigungspflicht unterliegen, und der Neubau einer straßenrechtlich genehmigungspflichtigen Straße oder eines Straßenabschnittes bedürfen keiner gesonderten luftreinhalterechtlichen Genehmigung und es gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen.
(2) Emissionen von Luftschadstoffen sind nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 8 Z 1 AWG 2002) zu begrenzen.
(3) Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung oder ein Neubau einer straßenrechtlich genehmigungspflichtigen Straße oder eines Straßenabschnittes genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a oder eine Überschreitung
- (...)
- des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a,
- (...)
vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn
1. die Emissionen keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.
(...)
Anlage 1a: Immissionsgrenzwerte
Als Immissionsgrenzwert der Konzentration zum dauerhaften
Schutz der menschlichen Gesundheit in ganz Österreich gelten die Werte in nachfolgender Tabelle:
zentrationswerte in µg/m3 (ausgenommen CO: angegeben in mg/m3) | ||||
Luftschadstoff | HMW | MW8 | TMW | JMW |
(...) | ||||
PM10 | 50 ***) | 40 | ||
(...) | ||||
***) Pro Kalenderjahr ist die folgende Zahl von Überschreitungen zulässig: ab In-Kraft-Treten des Gesetzes bis 2004: 35; von 2005 bis 2009: 30; ab 2010: 25."
9.1.6. Wie bereits dargestellt, befassen sich die Beschwerdevorbringen umfangreich mit der Messung der Feinstaubbelastung (PM10), dem angewendeten Korrekturfaktor und Fragen der Irrelevanzschwelle.
Zu diesen Themenbereichen hielt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (S. 106 ff und S. 114) in Übereinstimmung mit den Aktenunterlagen fest, dass für das Gebiet, in dem die Anlage errichtet werden solle, kein Sanierungsgebiet gemäß § 2 Abs. 8 IG-L ausgewiesen worden sei. Nach den in erster Instanz erfolgten gutachtlichen Ausführungen des SV für Luftreinhaltetechnik würden im Untersuchungsgebiet im Ist-Zustand die Grenzwerte des IG-L flächendeckend eingehalten. Diese Aussagen seien in dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des immissionstechnischen SV St vom 27. April 2011 bestätigt worden. Nach dessen Beurteilung liege in Sanierungsgebieten, belasteten Gebieten oder besonders schützenswerten Gebieten die Relevanzschwelle bei 1 % des Grenzwertes für das Langzeitmittel und bei 3 % für das Kurzzeitmittel (TMW und HMW). Im Untersuchungsgebiet blieben beim Ist-Zustand die Grenzwerte flächendeckend eingehalten. Somit gelte - so der SV St - die Grenze von 3 % als Schwellenwert für die Relevanz der Zusatzbelastungen.
Ferner verwies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf die Ausführungen des immissionstechnischen SV St in seinem Gutachten vom 27. April 2011, wonach mit den in der UVE angeführten und in der UVP bestätigten Messdaten der Ist-Zustand der Luftschadstoffe im Projektgebiet ausreichend beschrieben worden sei. Die im Beobachtungszeitraum 2005 und 2006 durchgeführten Messungen könnten nach der Beurteilung des SV St als repräsentativ für die letzten Jahre angesehen werden, weil seit dieser Zeit bei den Spitzenwerten von Feinstaub PM10 (sowie von NO2 und SO2) ein abnehmender Trend zu erkennen sei. Daran ändere auch ein geringfügiger Anstieg im Winter 2010/2011 in Bezug auf PM10 nichts, weil sich der Jahresmittelwert dadurch nur marginal ändere und die Bewertung des Ist-Zustandes der Luftgüter unberührt bleibe.
Auch der meteorologische SV Kn habe in seinem Gutachten vom 27. April 2011 nochmals auf die Repräsentativität der Messreihe vom Jänner 2005 bis Juli 2006 verwiesen.
In der Berufungsverhandlung haben der SV St und der SV Kn auch unter Berücksichtigung des Vorbringens von Berufungswerbern und der Ausführungen des Privat-SV V die Nachvollziehbarkeit der der Immissionsbeurteilung zugrunde gelegten Erhebung des Ist-Zustandes bekräftigt und dargelegt, dass die gegenteiligen Vorbringen keine Abänderung des ermittelten Sachverhaltes erforderten.
Im Zusammenhang mit dem in den Beschwerden angesprochenen "Korrekturfaktor" wurde im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf die Ausführungen der mitbeteiligten Parteien dargelegt, dass der zunächst verwendete lokale Standortfaktor 1,1 mit dem Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Luftmessnetz, abgestimmt gewesen, im Jahr 2009 jedoch vom Umweltbundesamt ein anderer, österreichweit gültiger Standortfaktor (PM10 + 1,43)/0,85 angegeben worden sei. Die dem Parteiengehör unterzogenen Detailmessdaten hätten bereits diesen korrigierten Faktor berücksichtigt.
Unter Berücksichtigung des vom Umweltbundesamt für die Jahre 2008 und 2009 festgelegten Korrekturfaktors für das verwendete Messgerät für PM10 - so die belangte Behörde - habe der SV St festgehalten, dass der Jahresmittelwert für PM10 für den Standort P 25 (g/m3 bei einer Anzahl von 21 Überschreitungstagen betrage. Unter Beachtung, dass das Messgerät im Winter einige Tage ausgefallen gewesen sei, sei der SV zu einer hochgerechneten Anzahl von 24 Überschreitungstagen gekommen. Die Anwendung des von Berufungswerbern vorgebrachten Korrekturfaktors 1,3 hätte nach den Darlegungen des SV St einen Jahresmittelwert von 26 (g/m3 und eine Anzahl von 30 Überschreitungstagen zum Ergebnis.
In diesem Zusammenhang verwies die belangte Behörde darauf, dass § 20 Abs. 3 IG-L und § 77 Abs. 3 GewO 1994 für das Anlagengenehmigungsverfahren auf 35 PM10-Überschreitungstage als maßgebliches Kriterium abstellten. Unabhängig davon, welcher der genannten Standortfaktoren angewendet werde, werde dieser Wert nach der Beurteilung des SV St nicht überschritten.
Hinzu komme, dass die PM10-Zusatzimmissionen jedenfalls die Irrelevanzschwelle nicht überstiegen. Dazu wurde im angefochtenen Bescheid die im Rahmen der Berufungsverhandlung erfolgte zusammenfassende Erläuterung des SV St zitiert, dass - auch bei Zugrundelegung der Hypothese, dass das Untersuchungsgebiet IG-L-Sanierungsgebiet wäre - "die Zusatzbelastung bei PM10 im bodennahen Gebiet nach UV-GA 0,02 (g/m3 im Jahresmittelwert wäre, bei Anwendung des Faktors von Dr. V mit 2,5 ergibt sich eine Zusatzbelastung von 0,05 (g im Jahresmittel, somit wäre man immer noch merklich unter der Relevanzschwelle von 0,4 (g."
Die belangte Behörde kam zum Ergebnis, es sei durch die Ausführungen des SV St schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die durch das Vorhaben zu erwartenden Zusatzbelastungen unabhängig von der Anwendung der verschiedenen Korrekturfaktoren für das verwendete Messgerät jeweils weit unter der Irrelevanzgrenze lägen. Auch die Berechnungen des Privat-SV V hätten die Aussagen des SV St im Ergebnis nicht widerlegt.
Die vorliegenden Beschwerden enthalten keine stichhaltige Begründung, die nachvollziehbar eine Unschlüssigkeit der Beurteilung der belangten Behörde, wonach die mit dem gegenständlichen Vorhaben verbundenen PM10- Zusatzimmissionen jedenfalls die Irrelevanzschwelle nicht übersteigen, aufzeigten. Sind durch das in Rede stehende Vorhaben aber nur irrelevante Zusatzbelastungen zu erwarten, so könnte gemäß § 20 Abs. 3 IG-L die beantragte Bewilligung auch dann nicht versagt werden, wenn im gegenständlichen Gebiet bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a oder eine Überschreitung des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a bzw. ein Sanierungsgebiet im Sinne des IG-L vorlägen (vgl. zum Themenbereich "irrelevante Zusatzbelastung" aus der hg. Judikatur u.a. die Erkenntnisse vom 25. Juni 2008, Zl. 2005/04/0182, vom 10. September 2008, Zl. 2008/05/0009, und vom 21. Dezember 2010, Zl. 2009/05/0103).
Trotz dieses Ergebnisses soll nachstehend dennoch auf die im Kern den Ist-Zustand (PM10-Belastung) betreffenden Beschwerdevorbringen eingegangen werden:
In der Beschwerde (0249) wird bemängelt, dass bei den der Beurteilung zugrundeliegenden Messungen die Vorgaben der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft (Messkonzept-VO), BGBl. II Nr. 263/2004 idF BGBl. II Nr. 500/2006, nicht beachtet worden seien. So sei kein Referenzverfahren angewendet und überdies der falsche Default-Faktor gewählt worden. Weiters sei übersehen worden, dass ein Korrekturfaktor durch die Messkonzept-VO nur bis 2010 zugelassen gewesen sei.
Die Messkonzept-VO wurde auf der Grundlage des § 4 IG-L erlassen, dessen Abs. 1 sich an den BMLFUW richtet. Nach § 5 Abs. 1 IG-L haben die Landeshauptmänner die Messstellen einzurichten und zu betreiben. Aus § 8 Abs. 1 und weiteren Bestimmungen der Messkonzept-VO ergibt sich, dass der Landeshauptmann als Messnetzbetreiber angesprochen wird.
Die im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, dass für den Ersteller der UVE keine Verpflichtung für die Anwendung der Messkonzept-VO bestehe, ist daher nicht als unrichtig zu erkennen. Auch der SV St verwies in der Berufungsverhandlung darauf, dass die Messkonzept-VO nur für die Messnetzbetreiber zur Anwendung komme.
Vor diesem Hintergrund und angesichts der - wie ausgeführt - sachverständig bestätigten Repräsentalität und Nachvollziehbarkeit der durchgeführten Erhebung des Ist-Zustandes sowie des bereits dargestellten Umstandes, dass (durch die NUA-Umweltanalytik GmbH) im Rahmen der Erstellung der UVE im Zusammenhang mit den PM10- Immissionsmessungen nach den damaligen Vorgaben der Nö. Landesregierung ein Standortfaktor von 1,1 angewendet wurde, der jedoch später entsprechend den Vorgaben des Umweltbundesamtes korrigiert wurde, zeigt das gegenständliche Beschwerdevorbringen in dieser Hinsicht keinen Mangel des durchgeführten Verfahrens auf.
Ferner wird vorgebracht, dass hinsichtlich der PM10-Belastung eine Differenzierung zwischen Sommer und Winter berücksichtigt hätte werden müssen. In der Beschwerde (0249) wird dazu angemerkt, der Gesetzgeber habe den saisonalen Unterschieden in § 2 Abs. 9 IG-L Rechnung getragen.
Dem ist zu entgegnen, dass § 2 Abs. 9 IG-L die Festlegung des Beurteilungszeitraumes im Messkonzept gemäß § 4 IG-L normiert. Auf diese Bestimmung des § 2 Abs. 9 IG-L wird in weiterer Folge im Zusammenhang mit dem Inhaltes des Messkonzeptes (§ 4 Abs. 2 Z 11 IG-L) und im Zusammenhang mit der vom Landeshauptmann zu erstellenden Statuserhebung (§ 8 Abs. 2 IG-L) Bezug genommen. Der im gegenständlichen Verfahren wesentliche § 20 Abs. 3 IG-L sieht hingegen eine jahreszeitliche Differenzierung nicht vor.
Davon abgesehen konnte sich der angefochtene Bescheid auf das Teilgutachten Luftreinhaltetechnik vom 19. Dezember 2008 stützen, gemäß dem die Berechnungen der maximalen Zusatzbelastungen für den ungünstigsten Fall für den Winter berechnet worden seien. Es sei nachgewiesen worden, dass es auch im Winter zu keinen Grenzwertüberschreitungen kommen werde. Auch im Gutachten des SV Kn vom 27. April 2011 - so die belangte Behörde - sei festgehalten worden, dass "die auftretenden jahreszeitlichen Unterschiede (...) jedoch zu keiner geänderten Beurteilung der meteorologischen Verhältnisse" führten.
Dass die belangte Behörde vor diesem Hintergrund eine Vorschreibung von strengeren Grenzwerten im Winter nicht für erforderlich erachtet hat, begegnet somit keinen Bedenken.
Schließlich wird in der Beschwerde (0249) der belangten Behörde eine irrige Auslegung des § 20 Abs. 3 IG-L vorgeworfen. Wenngleich diese Bestimmung "35 Überschreitungstage" nenne, müsse - so die Beschwerde - bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs die Irrelevanzgrenze dennoch bereits ab 26 Überschreitungstagen zur Anwendung kommen.
Mit diesen Ausführungen nimmt die Beschwerde (0249) offenkundig Bezug auf die Anlage 1a zum IG-L, in der zum dort u. a. festgelegten Emissionsgrenzwert für PM10 von 50 (g/m3 (TMW) angemerkt wird, dass pro Kalenderjahr ab In-Kraft-Treten des Gesetzes bis 2004 35, von 2005 bis 2010 30 und ab 2010 25 Überschreitungstage zulässig seien.
Der daraus abgeleiteten Annahme, im vorliegenden Fall müsse die Irrelevanzgrenze bereits ab 26 Überschreitungstagen zur Anwendung kommen, steht jedoch bereits der Wortlaut des § 20 Abs. 3 IG-L entgegen, gemäß dem die Restriktionen dieser Bestimmung bei "mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a oder eine Überschreitung des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a" zur Anwendung gelangen.
Auch die Materialien unterstreichen diese sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergebende Ansicht. In der Regierungsvorlage (782 der Beilagen XXIV. GP) zur Novelle BGBl. I Nr. 77/2010 wird zu § 20 Abs. 3 IG-L ausgeführt:
"(...) Im ersten Teil des Abs. 3 sind Grenzwerte aufgezählt, bei deren Überschreitung neue Anlagen, emissionserhöhende Erweiterungen oder der Neubau von Straßenprojekten nicht zu genehmigen sind. Dabei sind der JMW für NO2 und der TMW für PM10 erhöht und entsprechen den Mindesterfordernissen der EU-Luftqualitätsrichtlinie. Diese Schaffung eines erweiterten Spielraums ist in § 20 notwendig, da der JMW für NO2 und der TMW für PM10 gemäß den Anlagen dieses Bundesgesetzes in vielen Gebieten überschritten werden und es dadurch zur Situation kommen kann, dass Neugenehmigungen auch von emissionsarmen Anlagen in betroffenen Gebieten nicht erfolgen können. Gemäß den Zielen dieses Bundesgesetzes soll in einem Gebiet die beste mit nachhaltiger Entwicklung verträgliche Luftqualität bewahrt werden. Um wirtschaftliche Innovationen auch in Gebieten mit Grenzwertüberschreitungen zu ermöglichen, wird dieser Puffer geschaffen. Dieser ergänzende Spielraum hat weder einen Einfluss auf die Höhe der Grenzwerte in den Anlagen des IG-L noch auf Verpflichtungen, die aus diesem Bundesgesetz entstehen, insbesondere auch nicht auf die §§ 7, 8, 9a, 10, 13, 14 oder 16.
(...)"
Aus den Materialien ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber eine Regelung schaffen wollte, mit der Neugenehmigungen auch von emissionsarmen Anlagen in betroffenen Gebieten ermöglicht werden und dabei eine Anpassung an die Mindesterfordernisse der EU-Luftqualitätsrichtlinie erfolgen sollte.
Auch in der Literatur (vgl. Hojesky/Lenz/Wollansky, Kurzkommentar zum Immissionsschutzgesetz - Luft (2012), Rz 21 zu § 20 IG-L) wird die Ansicht vertreten, dass für den Tagesmittelwert für PM10 § 20 Abs. 3 IG-L ab 35 jährlichen Überschreitungen (somit 10 Überschreitungen mehr als gemäß Anlage 1a zulässig) anzuwenden sei.
Zusammenfassend ist daher zu diesem Kapitel festzuhalten, dass die zu diesem Themenbereich durch die belangte Behörde erfolgte Beweiswürdigung nicht zu beanstanden ist. Nach den Ergebnissen des Verfahrens wurde die durch das gegenständliche Vorhaben zu erwartende Zusatzbelastung an PM10 schlüssig und nachvollziehbar als irrelevant beurteilt. Unabhängig davon hat die belangte Behörde ihrer Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt, dass die Beschränkung auf einen irrelevanten Immissionsbeitrag nach § 20 Abs. 3 IG-L bzw. § 77 Abs. 3 GewO 1994 erst ab 35 PM10- Überschreitungstagen zur Anwendung kommt. Sie stützte sich auf die Gutachten der beigezogenen SV, in denen nachvollziehbar dargelegt wurde, dass unabhängig davon, welcher der in Rede stehenden Korrekturfaktoren angewendet werde, nicht mehr als 35 Überschreitungstage zu erwarten seien.
10. Vorbringen betreffend radioaktive Verunreinigungen
In der Beschwerde (0244) wird ausgeführt, es sei nicht ausreichend, dass (nach den Darlegungen der belangten Behörde) bloß zu erwarten sei, dass keine Abfälle unbekannter Herkunft verbrannt würden. Nach Ansicht der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien wäre etwa durch Vorschreibung geeigneter Auflagen sicherzustellen gewesen, dass derartige Abfälle nicht aus dem Ausland stammen dürfen bzw. es hätten die mitbeteiligten Parteien ihren Projektwillen eindeutig formulieren müssen. Weiters wäre die wiederholt geforderte Auflage in den angefochtenen Bescheid aufzunehmen gewesen, wonach alle Brennstofffraktionen während des Betriebes kontinuierlich in einem genau festgelegten Procedere auf Radioaktivität zu überprüfen seien. Ferner hätte es auflagenmäßiger Vorschreibungen für die Vorgehensweise für den Fall, dass Radioaktivität festgestellt werde, bedurft.
In der Beschwerde (0251) wird auf die wiederholte Forderung verwiesen, dass durch entsprechende Auflagen eine durchgängige Kontrolle sowohl des internen Brennstoffs als auch des extern zugeführten Ersatzbrennstoffs auf Radioaktivität sichergestellt werde. Dies sei damit begründet worden, dass nach den Angaben der mitbeteiligten Parteien das in der Papierfabrik verwertete Altpapier aus weiten Teilen Europas, insbesondere dem Nicht-EU-Ausland bzw. osteuropäischen Ländern stamme. Es sei in keiner Weise sichergestellt, dass über den Weg des internen Brennstoffs nicht Radioaktivität, etwa aus Altpapier aus Röntgeninstituten, AKW, Zahnarztordinationen oder aus ähnlichen Quellen in die Müllverbrennung gelange und über die Verbrennung verbreitet werde. Ähnliches gelte für den extern zugeführten Brennstoff. Die Ausführungen des SV für Abfallchemie M seien in diesem Punkt völlig unbegründet. Durch die von der belangten Behörde zusätzlich vorgeschriebene Auflage III.1.3. sei keine durchgängige Kontrolle auf Radioaktivität gewährleistet.
10.1. Die AVV lautet auszugsweise:
"§ 6. (1) Der Inhaber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage muss alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich der Anlieferung und Annahme der Abfälle ergreifen, um Belastungen der Umwelt, insbesondere die Verunreinigung der Luft, des Bodens, des Oberflächen- und Grundwassers, Geruchs- und Lärmbelästigungen sowie direkte Gefahren für die menschliche Gesundheit möglichst zu vermeiden oder zu begrenzen.
(2) Der Anlageninhaber muss durch die Eingangskontrolle sicherstellen, dass nur die Abfallarten verbrannt werden, die von der Genehmigung für die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage umfasst sind. Der Anlageninhaber muss bei der Annahme des Abfalls die Masse der jeweiligen Abfallart bestimmen. Die Eingangskontrolle für Abfälle, die § 6a Abs. 1 unterliegen, besteht aus
1. einer visuellen Kontrolle, bei der die Übereinstimmung des angelieferten Abfalls mit der Abfallinformation oder, sofern vorhanden, mit dem Beurteilungsnachweis festgestellt werden muss;
2. einer Überprüfung der relevanten Dokumente (insbesondere der Abfallinformation oder, sofern vorhanden, des Beurteilungsnachweises) und
3. einer gemäß dem Kapitel 2.13 der Anlage 8 durchzuführenden Identitätskontrolle, sofern der Beurteilungsnachweis nicht vom Inhaber der Mitverbrennungsanlage erstellt wird. Wenn die Identität des Abfalls nicht gegeben ist, muss der Anlageninhaber die Abfallanlieferung zurückzuweisen und die Ergebnisse der Identitätskontrolle dem Abfallbesitzer übermitteln.
(...)
Vorgaben für Abfälle, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen
§ 6a. (1) Abfälle, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen, müssen den Vorgaben gemäß Anlage 8 entsprechen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
1. Abfälle, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen, die zumindest die Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsanlagen gemäß Anlage 1 nachweislich einhalten, sofern die festen Rückstände einer ordnungsgemäßen Deponierung, allenfalls nach einer Vorbehandlung, oder einer zulässigen Verwendung als Ersatzrohstoff zugeführt werden, wobei bei einer Verwendung als Ersatzrohstoff durch ein Qualitätssicherungssystem nach dem Stand der Technik gewährleistet sein muss, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist,
2. Abfälle (getrennt nach Herkunft und Abfallart) bis zu 25 Tonnen/Jahr oder
3. Abfälle, die in Mitverbrennungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 500 kW verbrannt werden sollen.
(...)"
Die belangte Behörde hielt dazu im angefochtenen Bescheid fest, § 6 Abs. 2 dritter Satz und § 6a AVV enthielten spezielle Anforderungen für Abfälle, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen, wobei es sich bei dem gegenständlichen Vorhaben um eine Mitverbrennungsanlage im Rechtssinn handle. Von diesen spezifischen Regeln seien aber nach § 6a Abs. 2 Z 1 AVV wiederum solche Abfälle ausgenommen, die zwar in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen, die aber zumindest die Immissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 nachweislich einhalten. Dieses Kriterium werde ebenso wie (auf Grund einer durch die mitbeteiligten Parteien erfolgten Präzisierung des Vorhabens) das zweite in § 6a Abs. 2 Z 1 AVV genannte Kriterium (betreffend die ordnungsgemäße Deponierung der festen Rückstände) erfüllt. Daraus folge, dass die speziellen Regelungen des § 6 Abs. 2 dritter Satz AVV und § 6a Abs. 1 AVV iVm Anlage 8 zur AVV rechtlich nicht anzuwenden seien.
Weiters habe der abfallchemische SV im Verfahren schlüssig beurteilt, dass keine gefährlichen Abfälle verbrannt werden sollen. Solche Abfälle seien auch vom Genehmigungsantrag nicht umfasst. Die belangte Behörde habe daher im Einzelfall zu klären gehabt, welche Qualität der Eingangskontrolle bei der vorliegenden Anlage nach dem Stand der Technik eingehalten werden müsse.
Der dazu beigezogene abfallchemische SV habe bereits in seinem Teilgutachten vom 30. Dezember 2008 eine Auflage betreffend die Übernahme von extern angelieferten Abfällen formuliert. Im ergänzenden Gutachten vom 9. Juni 2009 habe der SV für Abfallchemie ausdrücklich festgestellt, dass die im Projekt vorgesehene Eingangskontrolle in Verbindung mit den als Bescheidauflagen festgelegten qualitativen Untersuchungen der externen Abfallbrennstoffe jedenfalls den Vorgaben des § 6 AVV entspreche. Die vorgesehene Eingangskontrolle entspreche darüber hinaus auch den strengeren Vorgaben der Richtlinie für Ersatzbrennstoffe.
Im Zuge des Berufungsverfahrens habe der erneut befasste SV M dargelegt, dass die in Kapitel 6.2. der Berufungsbeantwortung dargestellten und den Angaben in der UVE entsprechenden Ausführungen bzw. vorgesehenen Maßnahmen zur Eingangskontrolle auch inhaltlich den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 AVV entsprächen und daher den Stand der Technik darstellten.
In der mündlichen Berufungsverhandlung habe der SV M sodann eine Auflage für die regelmäßige Kontrolle der internen Abfälle, also jener Abfälle, die bei der Aufbereitung des Altpapiers in der Papierfabrik anfielen, formuliert. Diese Auflage sei von der belangten Behörde übernommen worden. Ferner habe der SV M durch eine Umformulierung der die externen Abfälle betreffenden Auflage den durch die AVV-Novelle 2010 festgelegten Standards Rechnung getragen, auch wenn diese, wie dargelegt, auf die beurteilungsgegenständliche Anlage nicht direkt anwendbar seien.
Dabei ergäben sich Anforderungen an die Eingangskontrolle, die dem für gefährliche Abfälle und Abfälle in Mitverbrennungsanlagen geltenden Rechtsvorschriften sehr nahe kämen. Zu bedenken sei, dass die gegenständliche Anlage die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 zur AVV einhalte, dadurch also gewährleistet sei, dass auch bei der Verbrennung von Fehlchargen keine gravierenden Umweltauswirkungen entstünden. Die analytische Kontrolle jeder Anlieferung sei wirtschaftlich und betrieblich nicht möglich, nach der AVV auch für Abfälle mit höherem Gefährdungspotenzial (gefährliche Abfälle) bzw. Anlagen mit niedrigerem Ausrüstungsstand nicht vorgesehen und somit weder nach dem Stand der Technik noch in Beachtung des Minimierungsgebotes notwendig.
Mit der in den angefochtenen Bescheid ergänzend aufgenommenen Auflage III.1.3. wurde unter anderem vorgeschrieben, dass durch geeignete Maßnahmen und technische Anlagen wie z.B. durch eine Radioaktivitätskontrolle im Bereich der Anlieferung (südliches Werkstor) das Einbringen von radioaktiven Stoffen in die Arbeitsstätte zu verhindern ist. Ferner enthält diese Auflage unter anderem Vorschreibungen für den Fall des Auffindens radioaktiver Gegenstände sowie Ausführungen betreffend die Bereithaltung eines tragbaren Kontaminationsnachweisgerätes.
Dass diese Auflage in Verbindung mit den bereits in den Projektunterlagen vorgesehenen, auch der Beurteilung des SV für Abfallchemie zugrundeliegenden Maßnahmen gesetzwidrig wäre oder nicht dem Stand der Technik entspräche, wird in den Beschwerdevorbringen nicht nachvollziehbar dargetan.
Ebenso wenig erweist sich das Beschwerdevorbringen, durch die Auflage III.1.3. sei keine durchgehende Kontrolle auf Radioaktivität gewährleistet, als zutreffend, enthält die genannte Auflage doch keinerlei zeitliche Einschränkung der Vorgabe, das Einbringen von radioaktiven Stoffen zu verhindern.
11. Eingangskontrolle; PVC-Abfälle
In der Beschwerde (0251) wird eine mangelnde Eingangskontrolle für PVC-Abfälle kritisiert. Die 17.- beschwerdeführende Partei habe mehrfach eine Eingangskontrolle gefordert, die sicherstelle, dass keine PVC-Abfälle verbrannt würden, zumal das vorhabensgegenständliche Rauchgasreinigungsprojekt nicht geeignet sei, PVC-Abfälle zu verbrennen. Die Verbrennung von PVC in der Anlage würde hochgradig gesundheitsgefährdende unkontrollierte Dioxin-Emissionen hervorrufen. Es sei unstrittig, dass in der Anlage PVC nicht mitbehandelt werden dürfe. Die Ausführungen des SV für Abfallchemie zur Frage, ob es fachlich denkbar sei, dass einzelne Abfallfraktionen insbesondere aus dem Anlagenbestand herrührende Abfälle durch PVC-Anteile kontaminiert seien, seien unklar. Unrichtig sei jedenfalls die Aussage, dass die bei der Verbrennung von PVC gebildeten Schadstoffe nach dem Stand der Technik begrenzt werden könnten.
11.1. Im vorliegenden Fall ist unstrittig und auch durch den SV für Abfallchemie klargestellt, dass in der Anlage PVC nicht mitbehandelt werden darf und PVC nicht vom angestrebten Abfallkonsens umfasst ist.
Darüber hinaus hat der abfallchemische SV ausgeführt, dass eine Verunreinigung einzelner Abfallfraktionen durch PVC-Anteile denkbar sei, jedoch diese Verunreinigungen durch PVC durch die einzuhaltenden Qualitätsanforderungen und die Erkenntnisse an Voruntersuchungen so begrenzt seien, dass "bei der vorgesehenen thermischen Behandlung und der zusätzlichen Rauchgasreinigung die bei der Verbrennung von PVC gebildeten Schadstoffe nach dem Stand der Technik begrenzt werden können".
Diesen fachkundigen Ausführungen wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es begegnet daher die Beurteilung der belangten Behörde, dass auch bei einer denkbaren Mitverbrennung von PVC-Anteilen eine Überschreitung der Grenzwerte nicht zu erwarten sei, keinen Bedenken.
12. Lärmbelastung
In der Beschwerde (0248) wird vorgebracht, die belangte Behörde habe die Darstellung des Amtssachverständigen für Lärmschutztechnik, Dipl. Ing. P, wonach er mit der Auswahl der Immissions- und Referenzpunkte "alle lärmtechnisch ungünstigsten Positionen" besetzt habe, ungeprüft gelassen. Diese Aussage sei nicht überprüfbar. Keiner der Messpunkte berücksichtigte die Windrichtung Süd. Insgesamt erscheine die Position des SV für Lärmschutztechnik äußerst einseitig. So sei seine Behauptung, die Familie G. hätte bei ihren privaten Messungen ein nicht geeichtes Messgerät verwendet, unrichtig. Ein ihm von den mitbeteiligten Parteien übergebener Messbericht sei im Verfahren nicht vorgelegt worden. Auch habe der SV für Lärmschutztechnik nicht ausgeschlossen, dass die mitbeteiligten Parteien von seinen Lärmmessungen informiert gewesen seien.
12.1. Dieses Beschwerdevorbringen kann schon deshalb nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, weil mit ihm der in der Beschwerde (0248) formulierte, allein auf die Belastung mit Schadstoffemissionen beschränkte Beschwerdepunkt überschritten wird.
Davon abgesehen hat der SV P anlässlich der Berufungsverhandlung erläutert, dass die von der Familie G. durchgeführten Lärmmessungen nicht entsprechend den Regeln der Technik vorgenommen worden seien. Weder diesen Ausführungen noch der Beurteilung des lärmschutztechnischen SV, dass mit der Auswahl der Immissions- und Referenzpunkte aus fachlicher Sicht alle lärmtechnisch ungünstigsten Positionen besetzt seien und es vorhabensbedingt zu keinen zusätzlichen Lärmbelastungen kommen werde, sind die beschwerdeführenden Parteien auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
13. Verkehrsbelastung und Transport per Bahn
In den Beschwerden (0244) und (0251) wird eine unzureichende Ermittlung der Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens auf den Verkehr bemängelt. Die der UVP zu Grunde liegende, im Juni 2006 durchgeführte Verkehrszählung gebe nicht mehr die tatsächliche Verkehrsbelastung wieder. So sei seither der Schienenanteil der Frachten des Unternehmens der mitbeteiligten Parteien von 35 % auf 20 % gesunken. Auch sei der bei der Verkehrszählung angegebene 15- prozentige Anteil an LKW, die nicht von der Autobahn A2 kämen, sondern in Wiener Neustadt abführen und über den engen Hauptplatz von P führen, nicht mehr aktuell. Hingewiesen werde auf den Umstand einer erhöhten Verkehrsbelastung im Ortszentrum von P durch vermehrte Abkürzungsfahrten auf Grund des Einsatzes moderner Navigationsgeräte. Ferner hätten zwei in der vorbestehenden Anlage im Betrieb befindliche Papiermaschinen in den Jahren seit 2006/2007 eine wesentliche Kapazitätsausweitung erfahren, weshalb der Lieferverkehr drastisch angestiegen sei. Der von der belangten Behörde beigezogene verkehrstechnische SV Dipl. Ing. We habe lediglich an einem Montagnachmittag einen Ortsaugenschein durchgeführt und sein Gutachten im Übrigen auf die Verkehrszählung aus dem Jahr 2006 gestützt. Er habe es verabsäumt, den Ist-Zustand hinsichtlich der gegebenen Verkehrssituation zu ermitteln. Die Verkehrsspitzen träten in den früheren Morgenstunden montags und freitags auf.
In den Beschwerden (0244), (0250) und (0251) wird überdies auf die im Verfahren verlangte Vorschreibung einer Bahnquote bei der Anlieferung verwiesen. Den diesbezüglichen Ausführungen des verkehrstechnischen SV We, es müsste für eine hundertprozentige Bahnanlieferung eine Diesellok mit zwei Waggons pro Tag zufahren und es wäre in diesem Fall die Anlieferung per LKW umwelttechnisch günstiger, halten die beschwerdenführenden Parteien entgegen, dass an eine Diesellok nicht nur Waggons eines Bahnkunden angehängt würden, sondern der Transport gemeinsam mit anderen Güterwaggons erfolge. Das bloße Ankoppeln von zwei Waggons pro Tag an bestehende Frachttransportzüge stelle keine nennenswerte Mehrbelastung für die Umwelt dar. In der Beschwerde (0251) wird dazu ferner vorgebracht, die belangte Behörde hätte auf Grund des in § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 verankerten relativen Immissionsminimierungsgebotes vorzuschreiben gehabt, dass der überwiegende Anteil des Mülls per Bahn zu transportieren sei. Überdies sei der Frage, warum nicht eine Anlieferung in Zeitabständen möglich sei, nicht nachgegangen worden.
13.1. Im Zusammenhang mit der durch das gegenständliche Vorhaben hervorgerufenen Verkehrsbelastung kam die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (Seite 122 ff) unter Hinweis auf die UVE und auf der Grundlage der in erster und zweiter Instanz eingeholten Fachgutachten sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass in Anbetracht der geringfügigen projektbedingten Zunahme des LKW-Verkehrs (maximal sechs bis acht Fahrzeuge pro Tag) - nur dieser Zusatzverkehr sei verfahrensgegenständlich - eine neuerliche Verkehrszählung nicht erforderlich sei, weil mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden könne, dass vorhabensbedingt weder eine Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs noch eine zusätzliche Lärm- oder Schadstoffbelastung zu erwarten sei.
Im Einzelnen verwies die belangte Behörde u.a. auf die Ausführungen des verkehrstechnischen SV Dipl. Ing. Sch im UV-GA, wonach die zu erwartende Verkehrszunahme als äußerst gering zu bezeichnen sei, die Zunahme größenordnungsmäßig unter der Genauigkeit der Eingangszahlen liege und vernachlässigbar sei.
Ferner habe - eine Beiziehung des verkehrstechnischen SV der Behörde erster Instanz sei im Berufungsverfahren nicht möglich gewesen - der von der belangten Behörde beigezogene verkehrstechnische SV We in der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass die Hochrechnung für die Jahre 2008 bis 2016 von einer durchschnittlichen jährlichen Steigerung von zwei Prozent ausgehe, wobei eine derartige Steigerung im Landesstraßennetz nicht erreicht werde. Ferner habe der SV We darauf hingewiesen, dass die in der Verkehrsuntersuchung getroffenen Annahmen nachvollziehbar und ausreichend dokumentiert seien und der Realität entsprächen. Eine weitere Verkehrszählung sei nicht erforderlich, weil die Prognosen alle zukünftigen Entwicklungen bereits berücksichtigt hätten.
Ferner betonte - wie auch im angefochtenen Bescheid dargelegt wird - der verkehrstechnische SV We auch unter Hinweis auf seinen Erfahrungsschatz als Planer und Gutachter, dass das aus dem Jahr 2006 vorliegende Zahlenmaterial ausreichend sei, um die Situation im Jahr 2011 zu beschreiben.
Mit dem Hinweis auf die Ausführungen im UV-GA, dass die Darstellung der mitbeteiligten Parteien hinsichtlich der Verkehrssituation bewusst unter der Annahme eines "worst case" (gesamter Antransport per LKW) erfolgt sei und auf die Darlegungen des ASV für Lärmschutztechnik im UV-GA, wonach die Zusatzbelastungen durch den anlagenbedingten Verkehr selbst bei maximalen Annahmen als irrelevant eingestuft werden könnten und die Zusatzbelastung durch das Verkehrsaufkommen bereits im Nahbereich messtechnisch nicht nachweisbar und daher irrelevant sei, kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass eine Verschlechterung der verkehrsbedingten Lärmsituation nicht zu erwarten sei.
Darüber hinaus legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde, dass durch den zusätzlich anfallenden Verkehr auch keine mehr als irrelevante Verschlechterung der Luftsituation zu erwarten sei. Sie stützte sich dabei auf die Ausführungen im UV-GA, wonach die durch das projektbedingte Verkehrsaufkommen verursachten NO2- und PM10-Zusatzbelastungen im Bereich der Irrelevanz (messtechnisch nicht nachweisbar) lägen.
Den dieser Beurteilung der belangten Behörde zu Grunde liegenden, als schlüssig und nachvollziehbar zu beurteilenden Sachverständigengutachten sind die beschwerdeführenden Parteien nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Insbesondere kann den Beschwerdebehauptungen, wonach die im Jahr 2006 durchgeführte Verkehrszählung und die vom verkehrstechnischen SV We nach Durchführung eines Ortsaugenscheins vorgenommene Hochrechnung für die Jahre 2008 bis 2016 als für die gegenständliche Beurteilung ungeeignet gewesen wären, auf Grund der dargelegten Ausführungen des verkehrstechnischen SV We nicht gefolgt werden.
Den Forderungen nach Vorschreibung einer Bahnquote bei der Anlieferung kam die belangte Behörde mit der Begründung nicht nach, dass die projektbedingt zu erwartende Zusatzbelastung am LKW-Verkehr auch bei einer "worst case"-Betrachtung als geringfügig einzustufen sei und - auch unter Berücksichtigung der fehlenden Elektrifizierung der Bahnstrecke - die Vorschreibung einer Bahnquote zur Minimierung von Immissionsbelastungen nicht erforderlich und geeignet sei.
Soweit in den Beschwerden die Beurteilung des SV We, die Anlieferung mit LKW sei im vorliegenden Fall umwelttechnisch günstiger, mit der Begründung kritisiert wird, es könnten die erforderlichen zwei Waggons pro Tag an bestehende Frachttransportzüge angekoppelt werden, halten die mitbeteiligten Parteien diesem Vorbringen die lokalen Verhältnisse entgegen. Danach lägen westlich des Fabriksgeländes drei parallele Rangierkreise mit einer Länge von ca. 450 m, wo ankommende Züge abgestellt würden. Daran anschließend erfolge der Verschub, der mangels Elektrifizierung auch mit einer dieselbetriebenen Lokomotive erfolge. Es sei daher richtig, dass zur Entladestelle des EBK 7 eine Diesellok mit zwei Waggons pro Tag zufahren würde.
Auch der SV We ging in der mündlichen Berufungsverhandlung für den Fall einer 100 %-igen Bahnanlieferung davon aus, dass "eine Diesellok mit 2 Waggons pro Tag zufahren" müsste. Dass diese Notwendigkeit des Zufahrens einer Diesellok mit zwei Waggons zum Betriebsgelände der mitbeteiligten Parteien auch bei einer grundsätzlichen Vorschreibung einer Bahnanlieferung gegeben wäre, wird in den Beschwerden nicht konkret in Abrede gestellt. Schon deshalb können die Beschwerdevorbringen die in Rede stehende Beurteilung des verkehrstechnischen SV We nicht entkräften. Die Beurteilung der belangten Behörde, die Vorschreibung einer Bahnquote für die Anlieferung sei zur Minimierung von Immissionsbelastungen nicht erforderlich und geeignet, ist daher nicht als unzutreffend zu erkennen.
Soweit in der Beschwerde (0250) die Ausführungen des SV We mit dem Vorbringen kritisiert werden, es sei der Frage, warum nicht eine Anlieferung in Zeitabständen möglich sei, nicht nachgegangen worden, ist dem zu entgegnen, dass eine derartige Frage von der 16.-beschwerdeführenden Partei im Verfahren vor der belangten Behörde, insbesondere in der mündlichen Berufungsverhandlung, gegenüber dem verkehrstechnischen SV We nicht aufgeworfen wurde. Dieses Vorbringen unterliegt daher dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beachtenden Neuerungsverbot.
14. Bodenproben/Arsengehalt
In der Beschwerde (0248) wird der belangten Behörde vorgeworfen, ohne kritische Überprüfung dem landwirtschaftlichen SV Dipl.-Ing. X gefolgt zu sein, der sachlich verfehlt für das Projekt nur die Durchschnittswerte des Arsengehalts der vorgelegten Proben berücksichtigt habe. Der SV habe die Verteilung des Arsengehalts der Proben nicht berücksichtigt und übersehen, dass sich der Arsengehalt der Proben verkehrt proportional zur Entfernung zu den Schornsteinen (der Anlage) der mitbeteiligten Parteien verhalte. Daraus hätte der SV den Schluss ziehen müssen, dass die Anlage für den Arsengehalt im Boden und in Pflanzen kausal sei. Es hätte daher eine neuerliche Begutachtung des Fachbereiches Landwirtschaft veranlasst werden müssen.
14.1. Mit diesem Beschwerdevorbringen wird die Beurteilung der belangten Behörde bekämpft, dass das Berufungsvorbringen, die Vorbelastung des Bodens wäre nicht berücksichtigt worden, ins Leere gehe.
Die belangte Behörde stützte diese Beurteilung aber begründend auf die Ausführungen des landwirtschaftlichen SV X zu den zunächst im erstinstanzlichen Verfahren von den erst- und zweitbeschwerdeführenden Gemeinden unvollständig und erst in der Berufung anderer Parteien vollständig (u.a. mit Angaben über die Entnahmetiefe sowie den pH-Wert sowie über den Probenahmestandort) vorgelegten Bodenproben. Zusammengefasst ist der Beurteilung des auch im Berufungsverfahren ergänzend befassten SV X zu entnehmen, dass die Art der Probenahmen nicht den Vorgaben der ÖNORM L 1059 "Probenahme von Waldböden" entspreche und damit den Proben nur eingeschränkte Aussagekraft zukomme.
Die vom landwirtschaftlichen SV bereits im erstinstanzlichen Verfahren dargelegte Beurteilung wurde auch nach vollständiger Vorlage der Bodenproben aufrechterhalten. Demnach lägen mit Ausnahme des Elementes Arsen alle anderen Elemente unterhalb der Richtwerte der ÖNORM L 1075. Bei Arsen lägen zwei der sechs Proben unterhalb der Richtwerte, vier Proben hätten den Richtwert von 20 für Ackerland überschritten. Nach Beurteilung des SV seien diese Überschreitungen jedoch geogen bedingt. Hinsichtlich der zuletzt genannten Aussage verwies der landwirtschaftliche SV bereits in seinem Teilgutachten zum UV-GA auf Analysen der Bodenzustandsinventur in der Umgebung. Auch westlich von G (Luftlinie 11 km) und bei W (Luftlinie 9 km) seien Proben mit über der ÖNORM liegenden Arsenwerten gefunden worden. Die ÖNORM selbst verweise auf derartige geogene Gegebenheiten.
Zu den im Berufungsverfahren vorgelegten Untersuchungsergebnissen betreffend 29 im Jahr 2008 in P entnommenen Bodenproben hielt der SV X in der mündlichen Berufungsverhandlung fest, dass diese Bodenproben keine Auffälligkeiten aufwiesen und dem entsprächen, was im Zuge der UVE zu Tage getreten sei. Der Durchschnitt des Arsengehaltes der nunmehr vorgelegten Proben ergebe 20,2 mg Arsen pro kg, der Durchschnitt jener Proben, die im Zuge der UVE vorgelegte worden seien, habe 23,3 mg Arsen pro kg ergeben. Nochmals betonte der SV X in der mündlichen Verhandlung, dass der stellenweise feststellbare erhöhte Arsengehalt der Bodenproben gesteinsbedingt sei.
Darüber hinaus hat der landwirtschaftliche SV im UV-GA dargelegt, dass auch hinsichtlich Arsen der Beitrag zur Bodenbelastung aus dem Vorhaben, basierend auf den Depositionsdaten des Fachbereiches "Luft- und Immissionsökologie", vernachlässigbar sei.
Angesichts dieser Ausführungen und der dargelegten schlüssigen fachkundigen Erklärung des landwirtschaftlichen SV für die stellenweise festgestellte Überschreitung des Richtwertes für den Arsengehalt in den Bodenproben bestehen keine Bedenken dagegen, dass die belangte Behörde keine neuerliche Begutachtung des Fachbereiches Landwirtschaft veranlasst hat, zumal die beschwerdeführenden Parteien den gutachtlichen Ausführungen des SV X auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind.
15. Betriebsfeuerwehr
In der Beschwerde (0248) wird bemängelt, dass zwingend eine Betriebsfeuerwehr vorzuschreiben gewesen wäre. Begründend wurde auf Störfälle verwiesen, die sich in der Vergangenheit ereignet hätten. Konkret hätte ein im Oktober 1999 stattgefundener Filterbrand die Leistungsfähigkeit der lokal verfügbaren Feuerwehrkräfte überstiegen. Überdies liege das Betriebsgelände nahe am Wald und die Erweiterung der Anlage erhöhe die Wahrscheinlichkeit solcher Störfälle.
15.1. Auch dieses Vorbringen der dritt- bis zehntbeschwerdeführenden Parteien überschreitet den in der Beschwerde (0248) angeführten Beschwerdepunkt (Belastung mit Schadstoffemissionen).
Ungeachtet dessen zeigte das in Rede stehende Beschwerdevorbringen auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der SV für Brandschutz, Ing. B, hat in mehrfachen gutachtlichen Äußerungen im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren - unter Hinweis u.a. auf die Brandabschnittsgrößen, das vorhandene Gefährdungspotential sowie auf Alarmpläne und die variable Einsatzstärke der örtlich zuständigen Feuerwehr als Bestandteil der umfassenden Ausbildung der niederösterreichischen Feuerwehren - die Installierung einer Betriebsfeuerwehr als nicht erforderlich erachtet. Zum selben Ergebnis kam eine von den mitbeteiligten Parteien vorgelegte Stellungnahme der Prüfstelle für Brandschutztechnik der österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes Ges.m.b.H.
16. Umweltmedizin
In der Beschwerde (0244) wird vorgebracht, es sei eine erneute Beurteilung der Gesundheitssituation durch renommierte Umweltmediziner unter Berücksichtigung des Gutachtens des Privat-SV V und des umweltmedizinischen Gutachtens des Privat-SV Univ. Doz. Dr. med. M beantragt worden. Nach dem zuletzt genannten umweltmedizinischen Gutachten sei die gesundheitliche Unbedenklichkeit der verfahrensgegenständlichen Anlage nicht sichergestellt. Im durchgeführten Verfahren sei die medizinische Beurteilung insgesamt sehr oberflächlich erfolgt, weil sich diese nur an bestehenden Grenzwerten für Indikatorenstoffe orientiere, ohne dabei auf die lokale Situation und die möglichen Kombinationswirkungen zwischen den Schadstoffen einerseits und den bestehenden Vorbelastungen andererseits einzugehen, obwohl das erheblich größere Gefahrenpotential von der Kombination der Schadstoffe als toxisches Gemisch im Verbrennungsaerosol ausgehe (Verweis auf das Gutachten des Privat-SV M). Außerdem sei die mögliche Kumulation persistenter Schadstoffe über die Jahre und Jahrzehnte des Betriebes nicht berücksichtigt worden. Gerade dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um die Erfüllung der in § 17 Abs. 2 Z. 2 lit. a UVP-G 2000 normierten Genehmigungsvoraussetzung beurteilen zu können. Die Auswirkungen des Vorhabens auf das "Schutzgut Mensch" seien durch die belangte Behörde nicht hinreichend geprüft worden.
Die gutachterliche Stellungnahme des umweltmedizinischen SV Univ. Prof. Dr. med. Z, die nach Ansicht der belangten Behörde das - so die Beschwerde: (aktuellere) - Gutachten des Privat-SV M vom 3. Juni 2011 widerlege, stamme aus dem Jahr 2009. Da die beschwerdeführenden Parteien Emissions-, Immissions- sowie Meteorologiedaten im Wege eines UIG-Verfahrens erhalten hätten und diese Daten zu weitergehenden Schlüssen des Privat-SV V geführt hätten, wären auch die Amtsgutachten sowie weitere darauf basierende Amtsgutachten zu ergänzen gewesen.
In der Beschwerde (0249) wird zu Fragen der Gesundheitsbelastung konkret vorgebracht, dass im UV-GA, Teilgutachten Umwelthygiene, die hohe Schadstoffkonzentration in P/Sch während der Wintermonate, insbesondere durch PM10 Feinstaub, nicht berücksichtigt worden sei; dies trotz des gleichzeitigen Hinweises auf das hohe Gesundheitsrisiko durch Feinstaub. Die von der elftbeschwerdeführenden Partei beantragte Prüfung der Sachlage hinsichtlich der hohen und stark schwankenden Winterwerte sei nicht erfolgt, obwohl praktisch alle Überschreitungstage im Winterhalbjahr lägen, der Periodenmittelwert im Winter etwa 70 % höher als im Sommer sei und - bei Heranziehung des Winterhalbjahres als Beurteilungsperiode - die Anzahl zulässiger Überschreitungstage selbst mit dem ungültigen Standortfaktor 1,1 übertroffen werde (mit dem hochgerechneten richtigen Defaultfaktor von 1,3 sogar mit 138 %).
16.1. Auch diesem Beschwerdevorbringen gelingt es nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Dazu wird zunächst auch auf die Ausführungen (u.a. zum Standort- bzw. Korrekturfaktor) im Abschnitt betreffend "Meteorologie; Immissionen, u.a. Feinstaubbelastung" verwiesen.
§ 17 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 87/2009 lautet:
"Entscheidung
§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.
(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
(3) (...)
(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.
(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.
(6) (...)"
Die belangte Behörde verwies im angefochtenen Bescheid zunächst auf die Ausführungen des SV Z in dessen Teilgutachten Umwelthygiene zum UV-GA. Dieser hatte darin u.a. ausgeführt, dass das Leben und die Gesundheit der Nachbarn durch Luftschadstoffe bei ordnungsgemäßem Betrieb nicht gefährdet würden; dies gelte auch für das Leben und die Gesundheit der in der Anlage Beschäftigten.
Dieser umweltmedizinischen Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Menschen - so die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - sei das Teilgutachten des SV für Luftreinhaltetechnik K zu Grunde gelegen. Das von der belangten Behörde für den Fachbereich Immissionen eingeholte Gutachten des SV St vom 27. April 2011 habe die Aussagen des SV K hinsichtlich der zu erwartenden Immissionen, die der Beurteilung durch den SV für Umwelthygiene Z zu Grunde gelegt worden seien, bestätigt. Aus diesen Gründen sei eine über seine Befragung in der mündlichen Berufungsverhandlung hinausgehende ergänzende Beurteilung durch den SV für Umwelthygiene nicht erforderlich gewesen. Auch der SV für Meteorologie Kn habe die dem Gutachten des SV Z zugrunde gelegene Immissionsbeurteilung bestätigt. Der Vorwurf, das Gutachten des umweltmedizinischen SV Z gehe von falschen Voraussetzungen aus, weil das Gutachten des Privat-SV V nicht zur Beurteilung herangezogen worden wäre, gehe damit ins Leere.
Der umwelthygienische SV Z hat in seinem Teilgutachten vom 27. Jänner 2009 zum UV-GA - wie auch die belangte Behörde ausführt - hinsichtlich der Kriterien zur Beurteilung von Schadstoffimmissionen im Zusammenhang mit dem Schwellenwertkonzept dargelegt, dass eine Zusatzbelastung kleiner 1 % (< 1 %) des Langzeitgrenzwertes (JMW) oder kleiner 3 % (< 3 %) eines Kurzzeitgrenzwertes (HMW, PMW) als unerheblich einzustufen sei. Diese Regelung werde auch vom Umweltbundesamt in Wien empfohlen und entspreche dem Stand der Beurteilungstechnik. Derart geringe Immissionskonzentrationen und Depositionsraten lägen innerhalb des statistischen Schwankungsbereiches der Vorbelastung und in der Regel auch unter dem messtechnisch erfassbaren Bereich. Erhebliche Auswirkungen derart geringer Zusatzbelastungen könnten von vornherein - auch bei einer hohen Vorbelastung - ausgeschlossen werden. Die Irrelevanzkriterien würden daher auch zur medizinischen Beurteilung herangezogen.
Im Rahmen der Beurteilung der Luftschadstoffe in der Betriebsphase der gegenständlichen Anlage führte der umweltmedizinische SV Z aus, dass die Zusatzbelastung aus medizinischer Sicht ohne Relevanz, eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen und Auswirkungen auf das Wohlbefinden der Wohnbevölkerung mit Sicherheit auszuschließen seien. Zu Feinstaub (PM10) führte der SV Z im Einzelnen aus:
"TMW und JMW: Die maximalen - betriebsbedingten - Zusatzbelastungen erfüllen beim höchst belasteten Aufpunkt (Anrainer) die entsprechenden Irrelevanz-Kriterien (auch gegenüber dem JMW Zielwert). Auf Grund der irrelevanten JMW Zusatzbelastung kann eine zusätzliche TMW Überschreitung durch den Betrieb der Ersatzbrennstoffkesselanlage mit Sicherheit ausgeschlossen werden.
(...)
Die IG-L TMW und JMW Grenzwerte werden künftig - auch mit der Zusatzbelastung aus der Ersatzbrennstoffkesselanlage - bei allen Anrainern sicher eingehalten werden. Negative Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Wohnbevölkerung durch die PM10 Zusatzbelastung durch das Vorhaben sind mit Sicherheit auszuschließen."
Für die Bauphase hielt der umweltmedizinische SV Z in seinem Gutachten u.a. fest:
"TMW: Die TMW Gesamtbelastung hält auch in der worst case Annahme (lineare Addition) den Grenzwert ein (die zulässige Zahl der Tage mit einer TMW Überschreitung wird eingehalten)."
Ferner führte der SV Z in seiner Beurteilung zur Bauphase aus:
"Im Bereich der Wohnanrainer werden während der Bauphase die NO2 und PM10 Grenzwerte sicher eingehalten. Die NO2 TMW Zielwertüberschreitung ist aus medizinischer (Sicht) als nicht kritisch einzustufen, da von der extrem irrealen Annahme eines zeit- und ortsgleichen Auftretens der maximalen Vorbelastung mit der maximalen Zusatzbelastung ausgegangen wird.
Negative Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Wohnbevölkerung durch die Zusatzbelastung während der Bauphase sind mit Sicherheit auszuschließen."
Die belangte Behörde verwies im angefochtenen Bescheid in weiterer Folge auf die Ausführungen des SV für Immissionen St in der mündlichen Berufungsverhandlung, wonach unter Zugrundelegung des korrigierten Standortfaktors beim PM10 JMW vom 25 mg/m3 im Ist-Zustand und von einer Zusatzbelastung von 0,02 mg/m3 auszugehen sei. Selbst bei Anwendung eines Korrekturfaktors von 1,3 gelange man im Ist-Zustand zu einem PM10 JMW von 26 mg/m3. Es sei also festzuhalten, dass die Gesamtbelastung beim PM10 JMW gesichert deutlich unter dem einschlägigen IG-L Grenzwert von 40 mg/m3 und die Zusatzbelastung ebenso gesichert deutlich unter der Irrelevanzschwelle von 1 % des Grenzwertes (0,4 mg/m3) lägen.
Die Zusatzbelastung von 0,02 mg/m3 - so die belangte Behörde weiter - habe der umwelthygienische SV Z auch seinem Gutachten vom 27. Jänner 2009 zu Grunde gelegt. Die Aussagen dieses Gutachtens seien damit auch nach dem Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde nach wie vor relevant.
Die Beschwerde (0244) verweist nun auf das im Berufungsverfahren vorgelegte medizinische Gutachten des Privat-SV M vom 3. Juni 2011. In der Zusammenfassung dieses Gutachtens wurde vom Privat SV M ausgeführt, die ihm vorliegenden Daten erlaubten den Schluss, dass eine gesundheitliche Unbedenklichkeit des verfahrensgegenständlichen Projektes nicht sichergestellt sei. Für eine abschließende Beurteilung und insbesondere für eine Quantifizierung der Gesundheitsfolgen wären weitere Daten notwendig.
Die belangte Behörde führte dazu im angefochtenen Bescheid aus, dass sich die Kritik des Privat-SV M damit gegen die vom luftreinhaltetechnischen SV prognostizierten Immissionen richte und somit verkenne, dass diese Fragestellung nicht Gegenstand eines humanmedizinischen Gutachtens sei. Soweit das Gutachten des Privat-SV M nachvollziehbare umweltmedizinische Inhalte habe, seien diese nicht geeignet, das Gutachten des umweltmedizinischen SV Z zu widerlegen. Dessen Gutachten baue auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des SV St auf.
Ferner hielt die belangte Behörde zu einer anlässlich der Berufungsverhandlung vorgelegten umweltmedizinischen Stellungnahme der AGU (Ärztinnen und Ärzte für eine gesunde Umwelt) vom 28. Juni 2011, in der zusammenfassend dargelegt worden sei, dass eine Unterschätzung der tatsächlichen Immissionssituation vorliege, fest, dass es sich dabei im Wesentlichen um eine allgemein gehaltene Kritik am Gutachten des SV für Immissionen St handle. Ob die errechneten Immissionsdaten zuträfen oder nicht, falle aber nicht in das Aufgabengebiet des medizinischen Sachverständigen, insbesondere sei es nicht seine Aufgabe, die Beurteilung deswegen zu verweigern, weil er die vom zuständigen Sachverständigen errechneten Immissionsdaten für falsch halte.
Diesen beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde tritt die Beschwerde (0244) - auch im Zusammenhang mit dem Gutachten des Privat-SV M - nicht konkret entgegen.
Soweit in der Beschwerde (0244) auf die Ausführungen des Privat-SV M Bezug genommen wird, wonach an den der Behörde vorliegenden Unterlagen (insbesondere zur Immissionsmodellierung) "plausible Kritik" geübt worden sei, die medizinische Beurteilung im Zuge der UVP "insgesamt sehr oberflächlich nur an bestehenden Grenzwerten für Indikatorschadstoffe orientiert" erfolgt sei, und "auf die besondere lokale Situation und die Sorgen bezüglich möglicher Kombinationswirkungen zwischen den Schadstoffen einerseits und den bestehenden Vorbelastungen andererseits" nicht eingegangen worden sei, so erweist sich dieses Beschwerdevorbringen zum einen als zu unkonkret, weil insbesondere die behaupteten wesentlichen negativen Folgen der erwähnten Kombination von Schadstoffen auf die menschliche Gesundheit nicht im Einzelnen dargelegt werden. Zum anderen treffen darauf zum Teil auch die genannten, von der belangten Behörde formulierten Überlegungen betreffend das Aufgabengebiet des medizinischen Sachverständigen zu.
In der Beschwerde (0244) wird auch der Vorwurf erhoben, es sei "die mögliche Kumulation persistenter Schadstoffe über die Jahre und Jahrzehnte des Betriebes" in den Gutachten nicht berücksichtigt worden. Damit wird die Frage der gesundheitlichen Vorbelastung angesprochen. Die belangte Behörde ist jedoch bereits im angefochtenen Bescheid der im Gutachten des Privat-SV M erhobenen Forderung nach einer ergänzenden Untersuchung der Bevölkerung mit dem Hinweis auf die Darlegungen des umwelthygienischen SV Z in der Berufungsverhandlung entgegengetreten. Der SV Z hatte dazu u.a. ausgeführt, dass der Privat-SV M
"den Ist-Zustand an Hand des Krebsatlases errechnet (hat), wobei er nur die Altersgruppe über 85 herangezogen hat. Er hat auch den Erwartungswert geprüft, es hat sich kein Unterschied zwischen dem Ist-Wert und dem zu erwartenden Wert gezeigt. Diese Analyse hat sich auf den gesamten Bezirk Y bezogen. In einer zweiten Analyse hat er dasselbe für den Lungenkrebs, und zwar für P gemacht. Es zeigt sich wiederum kein Unterschied zwischen Ist-Wert und Erwartungswert. Ich habe Risiken berechnet, wo dies möglich ist, dies ist im Bezug auf die PM10-Zusatzbelastung. Ebenso auf das Krebsrisiko im Hinblick auf kanzerogene Inhaltstoffe. Auch in diesem Bereich ist man in einem Bereich ohne Relevanz. (...)"
Ebenso hatte der SV-Z auf eine im Jahr 2008 im Auftrag der NÖ Landesregierung durchgeführte Untersuchung über Asthma bei Kindern verwiesen, die gezeigt habe, dass der Bezirk Y unter dem für das Land Niederösterreich erhobenen Häufigkeitsdurchschnitt liege. Niederösterreich liege wiederum insgesamt im unteren Drittel, national wie international.
Vor diesem Hintergrund erweist sich der in der Beschwerde unter Verweis auf das Gutachten des Privat-SV M im Ergebnis erhobene Vorwurf, die Vorbelastung von Schadstoffen in diesem Gebiet und deren Kumulation seien nicht berücksichtigt worden, als unbegründet.
Angesichts der bereits dargelegten, nicht als unschlüssig zu erkennenden Beurteilung der belangten Behörde, dass die dem Teilgutachten Umwelthygiene zum UV-GA des SV Z zugrundeliegende Immissionsbeurteilung im Berufungsverfahren bestätigt wurde, und des Umstands, dass der SV Z in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 29. Juni 2011 seine gutachtliche Beurteilung - näher begründend - auch nach der Befassung mit dem Gutachten des Privat-SV M aufrechterhalten hat, vermag schließlich auch der Beschwerdehinweis, das Gutachten des Privat-SV M sei weitaus aktueller als das aus dem Jahr 2009 stammende Gutachten des SV Z, keinen Mangel der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufzuzeigen.
Hinzu kommt die in den Beschwerden nicht mit einem konkreten Vorbringen widerlegte, näher begründete Feststellung der belangten Behörde, dass der umwelthygienische SV Z bei der Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Gesundheit von Menschen von den zu erwartenden Gesamtimmissionen im Sinne einer "worst-case"- Betrachtung ausgegangen sei.
Zu dem in der Beschwerde (0249) erstatteten Vorbringen, es sei die hohe Schadstoffkonzentration an PM10-Feinstaub während der Wintermonate nicht berücksichtigt worden, ist nochmals unter anderem auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde zu verweisen, dass nach dem Teilgutachten Luftreinhaltetechnik vom 19. Dezember 2008 die Berechnungen der maximalen Zusatzbelastungen für den ungünstigsten Fall für den Winter berechnet worden seien und entsprechend dem Gutachten des SV Kn vom 27. April 2011 die auftretenden jahreszeitlichen Unterschiede zu keiner geänderten Beurteilung der metrologischen Verhältnisse führten.
Auch angesichts der zum Fachgebiet Umweltmedizin vorliegenden, zu teilweise unterschiedlichen Ergebnissen kommenden Gutachten (von SV und Privat-SV) bestehen vor dem Hintergrund des eingeschränkten Prüfungskalküls des Verwaltungsgerichtshofes gegen die Beurteilung der belangten Behörde, auf der Grundlage der von den Behörden im Verfahren eingeholten schlüssigen Gutachten sei eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen auszuschließen, keine Bedenken.
17. Auflagen
In den Beschwerden (0244), (0248) und (0251) wird die nicht gesetzmäßige Formulierung bzw. die Rechtswidrigkeit zahlreicher Auflagen behauptet.
Vorweg ist dazu festzuhalten:
Nach den insoweit unbekämpften Feststellungen der belangten Behörde seien im Berufungsverfahren auf Grund der von den mitbeteiligten Parteien und von Berufungswerbern erstatteten Vorbringen - soweit diese die Fachbereiche Verfahrenstechnik und Luftreinhaltung sowie Maschinenbau und Rohrleitungstechnik betroffen hätten - in den ergänzenden Gutachten des SV S vom 23. April 2011 und vom 27. April 2011 auch eine detaillierte Beurteilung und Überprüfung der Auflagen der Kapitel III.9. und III.11. des erstinstanzlichen Bescheides vorgenommen worden. Auf dieser Grundlage und nach dem Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung seien im angefochtenen Bescheid - bei gleichzeitigem Entfall einzelner Auflagen - zahlreiche Auflagen neu formuliert bzw. zusätzlich vorgeschrieben worden.
Ob eine einem Bescheid beigefügte Auflage ausreichend bestimmt im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage kann auch dann vorliegen, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten zu erfolgen hat und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Die Formulierung einer Auflage widerspricht dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG nur dann, wenn ihr Inhalt auch unter Beiziehung eines Fachkundigen nicht verlässlich ermittelt werden kann. Ob eine Auflage gesetzlich ausreichend bestimmt ist, stellt daher nicht bloß eine Rechtsfrage, sondern auch eine gegebenenfalls fachlich zu lösende Tatsachenfrage dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005, Zl. 2002/07/0120, mwN; zur Beiziehung eines Fachkundigen vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 26. April 2007, Zl. 2006/07/0049, und vom 23. April 2014, Zl. 2011/07/0236, jeweils mwN).
Aus der rechtlichen Eigenschaft der Frage ausreichender Bestimmtheit einer Auflage nicht bloß als Rechtsfrage, sondern auch als Sachverhaltsfrage resultiert zweierlei: Zum einen folgt daraus die verfahrensrechtliche Obliegenheit der eine Auflage wegen ihrer Unbestimmtheit - soweit diese nach dem Inhalt der Auflage nicht ohnehin offensichtlich ist - bekämpfenden Partei, vergleichbar der Bekämpfung eines Gutachtens, ein auf die konkrete Auflage bezogenes, erforderlichenfalls fachkundig untermauertes Vorbringen zu erstatten, aus dem sich nachvollziehbar ableiten lässt, dass und weshalb der Inhalt der bekämpften Auflage auch unter fachkundigem Beistand nicht zu ermitteln sei. Zum anderen bringt es die Eigenschaft der Frage der Bestimmtheit einer Auflage auch als Tatsachenfrage mit sich, dass eine im Verwaltungsverfahren trotz vorhandener Gelegenheit unterbliebene Bekämpfung einer Auflage aus dem Grunde fehlender Bestimmtheit - soweit diese nicht offensichtlich und daher rechtlich ohne Sachfragenlösung zu bejahen ist - wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr nachgeholt werden kann (vgl. erneut das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005, Zl. 2002/07/0120, sowie das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2008, Zl. 2005/07/0122, jeweils mwN).
Soweit in der Beschwerde (0244) vorgebracht wird, dass mehrere im erstinstanzlichen Bescheid formulierte und durch den angefochtenen Bescheid unverändert gebliebene Auflagen nicht den in der Literatur und Judikatur an Auflagen gestellten Anforderungen entsprächen, ist dem unter Verweis auf die zitierte Judikatur zu entgegnen, dass die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien in ihrer Berufung bzw. im Berufungsverfahren ein entsprechendes konkretes, diese Auflagen bemängelndes Vorbringen nicht erstattet haben. Diesen Einwand haben im Übrigen auch die mitbeteiligten Parteien in ihrer Gegenschrift erhoben; dem sind die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien (auch nicht in ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 29. Oktober 2012) nicht entgegengetreten. Auf das entsprechende Beschwerdevorbringen war daher insoweit wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beachtenden Neuerungsverbotes nicht weiter einzugehen.
Ergänzend wird dazu angemerkt, dass die auch in der Beschwerde (0244) kritisierte Auflage III.9.1. (des erstinstanzlichen Bescheides) in der Berufung der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien zwar konkret bemängelt worden war, dies jedoch mit dem Vorbringen, es sei nicht definiert, wann eine staubförmige Emission vorliege, sowie mit der Kritik an dem für Stickoxide einzuhaltenden Grenzwert. In der Beschwerde (0244) wird hingegen vorgebracht, dass in der Auflage III.9.1. die hinreichende Bestimmung der (höchst-)zulässigen Betriebszeiten der Verbrennungsanlage fehle. Das diesbezügliche Vorbringen der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien unterliegt daher ebenfalls dem Neuerungsverbot.
In der Beschwerde (0248) wird bemängelt, die Auflage III.1.1.
"Vor der Übernahme von extern angelieferten Abfallen ist je Abfallart und Abfallherkunft eine aktuelle Untersuchung, erstellt von einer hiezu befugten Fachperson oder Fachanstalt, gemäß Pkt. 4.2. und 4.3.1. der ONORM S 2110 zu erlangen, aus welcher zusätzlich hervorgeht, dass dieser Abfall in der gegenständlichen Anlage thermisch behandelt werden kann. (...)"
stelle auf die technische Möglichkeit der Verbrennung ab, während § 6 Abs. 2 AVV vorsehe, dass die Kontrolle darauf gerichtet werde, ob der Abfall von der "Genehmigung für die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage umfasst ist".
Dem halten jedoch die mitbeteiligten Parteien zutreffend entgegen, dass nach der Judikatur davon auszugehen sei, dass sich ein Konsenswerber an die erteilte Genehmigung inklusive der vorgeschriebenen Auflagen halte. "Thermisch behandelt werden kann" damit nur ein solcher Abfall, der nach dem Konsens auch thermisch behandelt werden darf.
Soweit die Beschwerde (0251) die Auflage III.6.1. ("Während des Anlagenbetriebs sind in Abständen von 5 Jahren Waldbodenzustandsuntersuchungen vorzunehmen. (...)") und die die Einrichtung einer Boden-Dauerbeobachtungsfläche betreffende Auflage III.8.4. ("(...) Die Untersuchung ist während der Bestandsdauer der geplanten Anlage alle 10 Jahre zu wiederholen.") jeweils wegen der Nichteignung des Untersuchungsintervalls bemängelt, tritt die 17.-beschwerdeführende Partei damit dem SV für Forstwirtschaft und dem SV für Landwirtschaft, in deren Teilgutachten zum UV-GA diese Auflagen jeweils vorgeschlagen wurden, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.
Zur Auflage III.9.1.
"Bei kontinuierlichem Betrieb der Anlage in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) sind als Emissionsgrenzwerte für das gereinigte Abgas einzuhalten: (...)
f) Stickoxide, angegeben als Stickstoffdioxid 100 mg/m3 (...)."
bemängelt die Beschwerde (0251) zum einen eine fehlende Definition von "Voll- oder Teillast", zum anderen den ihrer Ansicht nach nicht mehr dem Stand der Technik entsprechenden Grenzwert für Stickoxide. Auch die Beschwerde (0244) kritisiert die diesbezügliche Emissionsbegrenzung, wobei sie auf einen niedrigeren Grenzwert für NOx-Emissionen bei anderen Anlagen verweist.
Dem ist zum einen - wie sich auch aus dem Gutachten des SV für Verfahrenstechnik und Luftreinhaltung S vom 27. April 2011 ergibt - zu entgegnen, dass die Emissionsgrenzwerte im gesamten Lastbereich eingehalten werden müssen, und zum anderen, dass die Festlegung der dem Stand der Technik entsprechenden Grenzwerte durch die beigezogenen Sachverständigen erfolgt ist.
Die in der Beschwerde (0251) als "Freibrief für den Verstoß gegen Grenzwerte" kritisierte Auflage III.9.18
"Wird ein Grenzwert überschritten, ist die Beschickung der Thermischen Behandlungsanlage mit Abfallen so schnell wie möglich zu vermindern oder ganz einzustellen. (...)"
entspricht § 14 Abs. 2 AVV ("Wird ein Emissionsgrenzwert überschritten, muss die Beschickung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit Abfällen so schnell wie möglich vermindert oder ganz eingestellt und die Überschreitung der Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.") und ist daher unbedenklich.
Zu den in den Beschwerden kritisierten, im angefochtenen Bescheid neu formulierten oder abgeänderten Auflagen ist festzuhalten:
Die in den Beschwerden (0244) und (0251) als zu unbestimmt und nicht durchsetzbar bemängelte Auflage III.1.3.
"Durch geeignete Maßnahmen und technische Anlagen wie zB. durch eine Radioaktivitätskontrolle im Bereich der Anlieferung (südliches Werkstor) ist das Einbringen von radioaktiven Stoffen in die Arbeitsstätte zu verhindern. (...)"
ist präziser formuliert als der vom SV für Umwelttechnik und Abfallchemie M in der mündlichen Verhandlung - trotz seiner aus seinen Darlegungen erschließbaren Fachmeinung, dass eine entsprechende Auflage gar nicht erforderlich sei (arg.: "Wenn eine Auflage formuliert werden sollte, müsste sie etwa wie folgt lauten:") - getätigte Auflagenvorschlag. Die Auflage erweist sich somit für einen Fachkundigen ausreichend bestimmt. Überdies hat der SV M radioaktive Bestandteile auf Grund der Zusammensetzung und der Herkunft der extern anzuliefernden Stoffe ausgeschlossen, aber dennoch aus fachlicher Sicht angemerkt, es gebe genug Möglichkeiten, derartige Materialien im Zuge der Eingangskontrolle auszusondern.
Die in der Beschwerde (0251) wegen der jährlichen Untersuchung als ungeeignet kritisierte Auflage II.1.4.
"Die intern angefallenen Brennstoffe sind jeweils 1 x jährlich von einer dazu befugten Fachperson oder Fachanstalt nach der in Punkt 2.2 bzw. 2.3. der Anlage 8 zur Abfallverbrennungsverordnung idF BGBl II 476/2010 beschriebenen Methodik auf die unter Pkt. 1.4. dieser Anlage angeführten Parameter zu untersuchen. (...)"
wurde in der mündlichen Berufungsverhandlung vom SV für Umwelttechnik und Abfallchemie formuliert und entspricht, wie die belangte Behörde auf S. 90 des angefochtenen Bescheides nachvollziehbar dargelegt hat, den Anforderungen der AVV.
Entgegen der in der Beschwerde (0244) vertretenen Ansicht bestehen hinsichtlich der Bestimmtheit der (im Übrigen trotz der an einer unrichtigen Stelle gesetzten zweiten Klammer klar verständlichen) - Auflage III.2.5.
"Eine Einbringung in die P von Aushubmaterial oder Baustoffresten sowie von sonstigen Abwässern, die durch den Bauprozess (z.B. durch Zementmilch, Betriebsmittel von Baumaschinen oder sonstige Wasser gefährdende Stoffen stark verunreinigt sind), darf nicht vorgenommen werden."
keine Bedenken. Aus dem in der Beschwerde zitierten hg. Beschluss vom 18. Februar 1983, Zlen. 83/04/0007, 0008, ist dazu nichts Gegenteiliges abzuleiten.
Zutreffend halten die mitbeteiligten Parteien in ihrer Gegenschrift dem in der Beschwerde (0244) gegen die Auflage III.2.10.
"Im Zuge der Herstellung der Aufweitung in der P inkl. deren Ufergestaltung sind die Baumaßnahmen soweit möglich vom Ufer aus vorzunehmen."
gerichteten Vorbringen entgegen, dass die technischen Möglichkeiten von Bauarbeiten für einen Fachmann erkennbar sind.
Soweit in der Beschwerde (0244) die im Berufungsbescheid abgeänderten Auflagen III.9.7. und III.9.16. bemängelt werden, ist dem zu entgegnen, dass der SV für Verfahrenstechnik und Luftreinhaltung S in seinem Gutachten "Verfahrenstechnik und Luftreinhaltung" vom 27. April 2011 auf die gegen die entsprechenden, im erstinstanzlichen Bescheid bereits enthaltenen Auflagen gerichteten Vorbringen, soweit sie in den Berufungen erstattet worden waren, im Einzelnen eingegangen ist. Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien sind diesen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
In der Beschwerde (0248) wird vorgebracht, durch die Vorschreibung eines Probebetriebes in der Auflage III.9.34. gebe die belangte Behörde zu erkennen, dass sie die Auswirkungen der Auflagen noch nicht ausreichend beurteilen könne.
§ 44 Abs. 1 AWG 2002 lautet:
"§ 44. (1) Für gemäß § 37 Abs. 1 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen, ausgenommen Deponien, kann im Genehmigungsbescheid angeordnet werden, dass die Behandlungsanlage oder Teile dieser Behandlungsanlage erst auf Grund einer gesonderten Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die die Auswirkungen der Behandlungsanlage oder von Teilen dieser Behandlungsanlage betreffenden Auflagen des Genehmigungsbescheides die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen hinreichend schützen oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen erforderlich sind. Bei Vorschreibung einer gesonderten Betriebsgenehmigung ist ein befristeter Probebetrieb anzuordnen. Der Probebetrieb darf höchstens zwei Jahre dauern. Für Behandlungsanlagen oder Teile von Behandlungsanlagen, die erst auf Grund einer gesonderten Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, ist bei der Erteilung dieser Genehmigung die Vorschreibung von anderen oder zusätzlichen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zulässig. Im Verfahren betreffend die gesonderte Betriebsgenehmigung haben die im § 42 genannten Personen Parteistellung. Nachbarn kommt Parteistellung zu, wenn sie bereits im Zuge des Errichtungs- oder Änderungsverfahrens Einwendungen erhoben haben."
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid (S. 69 f.) nachvollziehbar erläutert, dass sie die Auflage III.9.34., wonach während des "Probebetriebes" bis zur ersten Messung nach Auflage 16 Herdofenkoks mit einem Mindestmassenstrom von 6 kg/h zu dosieren ist und dieser Strom schrittweise reduziert werden kann, wenn die Messungen eine Emissionskonzentration kleiner als 0,03 ng/m3 TEQ PCDD/F ergeben, auf Grund des Gutachtens des SV S vom 27. April 2011 in den Bescheid aufgenommen habe. In der genannten Auflage wird abschließend festgehalten, dass sich dieser "Probebetrieb" jedoch nur auf die Zudosierung von Herdofenkoks beziehe. Im angefochtenen Bescheid wurde in diesem Zusammenhang ferner klargestellt, dass der Stand der Technik und die Auswirkungen der Abfallverbrennungsanlage ausreichend beurteilt worden seien und somit die Voraussetzungen des § 44 AWG für einen Probebetrieb nicht vorlägen.
Die in Rede stehende Auflage hat somit keinen Probebetrieb im Sinne des § 44 AWG 2002 zum Inhalt. Die in der Beschwerde (0248) behaupteten Schlussfolgerungen bzw. Bedenken treffen daher nicht zu.
Soweit in der Beschwerde (0244) und/oder der Beschwerde (0248) die Auflagen III.9.35., III.9.39., III.9.41., III.9.45., III.9.46., III.9.48., III.9.50. und III.9.52.bemängelt werden, ist dazu auszuführen, dass diese Auflagen keine offensichtliche Unbestimmtheit im Sinne der zitierten Judikatur aufweisen und vom SV S in seinem Gutachten "Verfahrenstechnik und Luftreinhaltung" vom 27. April 2011 formuliert wurden. Diesen fachkundigen Ausführungen wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Dies gilt auch für die vom SV S in der mündlichen Berufungsverhandlung formulierte Auflage III.9.53.
Mit den in der Beschwerde (0244) bemängelten Auflagen III.11.20., III.11.31. und III.11.43. hat sich der SV S ausführlich in seinem Gutachten "Maschinenbautechnik und Rohrleitungstechnik" vom 23. April 2011 und ergänzend in der mündlichen Berufungsverhandlung auseinandergesetzt. Der Inhalt dieser Auflagen widerspricht nicht dieser fachkundigen (und nicht auf gleicher fachlicher Ebene bekämpften) Beurteilung bzw. der vom SV S vorgenommenen Formulierung.
Entgegen der in der Beschwerde (0244) vertretenen Ansicht erweist sich der in der Auflage III.13.1.
"Der vorliegende Alarmplan für den Hochwasserfall ist unter detaillierter Darstellung der Maßnahmen zu Beginn, während und nach einem Hochwasserereignis in der Anlage zur Einsicht aufzulegen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die im Alarmplan vorgesehenen Maßnahmen fristgerecht durchgeführt werden."
enthaltene Begriff "fristgerecht" nicht als ungeeignet, weil er für einen Fachkundigen ausreichend bestimmt ist.
18. Während des vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens haben die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2012 sowie die 17.- beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 29. November 2012 auf eine vom Obersten Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zu Vorabentscheidung vorgelegte Frage verwiesen. Diese Frage hatte den Inhalt, ob
"Art. 3 der Richtlinie 85/337/EWG (...) in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG (...) und der Richtlinie 2003/35/EG (...) (UVP-Richtlinie) dahin auszulegen (ist), dass
1. der Begriff 'Sachgüter' nur deren Substanz oder auch deren Wert erfasst;
2. die Umweltverträglichkeitsprüfung auch dem Schutz des Einzelnen vor dem Eintritt eines Vermögensschadens durch Minderung des Werts seiner Liegenschaft dient?"
Die genannten beschwerdeführenden Parteien vertraten - zusammengefasst - (mit näherer, unter anderem auf die von der Europäischen Kommission vertretene Auffassung, der Schutzzweck der UVP-RL umfasse auch reine Vermögensschäden, Bezug nehmenden Begründung) die Ansicht, die belangte Behörde hätte im angefochtenen Bescheid die Auswirkungen des Vorhabens auf den (Verkehrs‑)Wert von sämtlichen (vom gegenständlichen Vorhaben) möglicherweise beeinträchtigten Liegenschaften beurteilen müssen, weshalb der Bescheid rechtswidrig sei.
Mit Urteil vom 14. März 2013, Rs C-420/11 , hat der EuGH das Vorabentscheidungsersuchen wie folgt beantwortet:
"Art. 3 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinien 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 und 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Artikel die Bewertung der Auswirkungen des fraglichen Projekts auf den Wert von Sachgütern nicht einschließt. Vermögensschäden sind aber vom Schutzzweck dieser Richtlinie umfasst, soweit sie unmittelbare wirtschaftliche Folgen der Auswirkungen eines öffentlichen oder privaten Projekts auf die Umwelt sind.
Nach dem Unionsrecht und unbeschadet weniger einschränkender nationaler Rechtsvorschriften im Bereich der Haftung des Staates verleiht das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter Verletzung der Anforderungen dieser Richtlinie als solches einem Einzelnen grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz eines reinen Vermögensschadens, der durch die von Umweltauswirkungen des Projekts verursachte Minderung des Werts seiner Liegenschaft entstanden ist. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Anforderungen des Unionsrechts, die für den Entschädigungsanspruch gelten, u. a. das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verstoß und den erlittenen Schäden, erfüllt sind."
Vor diesem Hintergrund genügt es im vorliegenden Zusammenhang dazu anzumerken, dass sich im vorliegenden Fall aus dem genannten Urteil des EuGH kein Anhaltspunkt für eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde ergibt.
19. Die Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet und waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-AufwErsV, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Mehrbegehren der belangten Behörde, die in allen Gegenschriften jeweils den vollen Ersatz des Vorlageaufwandes beantragte, war abzuweisen, weil die Aktenvorlage nur einmal erfolgt ist.
Wien, am 20. November 2014
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