VwGH 95/10/0032

VwGH95/10/00326.5.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, in der Beschwerdesache der Salzburger Landesumweltanwaltschaft in Salzburg, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 22. November 1994, Zl. 13/01-RI-19/20-1994, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: F-Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S), den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §14 Abs1;
AVG §19 Abs1;
AVG §19 Abs2;
AVG §40 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
NatSchG Slbg 1993 §52 Abs1 litb;
NatSchG Slbg 1993 §52 Abs1;
NatSchG Slbg 1993 §52 Abs2;
UmweltanwaltschaftsG Slbg §2 Abs1;
VwGG §13 Abs2;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §47 Abs5;
VwGG §48 Abs2;
VwGG §51;
VwRallg;
AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §14 Abs1;
AVG §19 Abs1;
AVG §19 Abs2;
AVG §40 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
NatSchG Slbg 1993 §52 Abs1 litb;
NatSchG Slbg 1993 §52 Abs1;
NatSchG Slbg 1993 §52 Abs2;
UmweltanwaltschaftsG Slbg §2 Abs1;
VwGG §13 Abs2;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §47 Abs5;
VwGG §48 Abs2;
VwGG §51;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 22. November 1994 wurde der mitbeteiligten Partei die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Gewinnung von Dolomit, der Anlage der hiefür erforderlichen Gewinnungsstellen sowie zur Errichtung der hiefür notwendigen Anlagen zur Gewinnung und teilweisen Aufbereitung auf GP Nr. 1466/1, KG X, nach Maßgabe näher bezeichneter Projektunterlagen und unter im einzelnen angeführten Auflagen, Bedingungen und Befristungen sowie einer Vorschreibung gemäß § 48 Abs. 2 Naturschutzgesetz erteilt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation der Beschwerdeführerin, in eventu die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin, nachdem die mitbeteiligte Partei am 3. Juni 1992 den Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung zum Abbau von Dolomit in der KG X gestellt hatte, von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung zur mündlichen Verhandlung am 28. Juli 1992, betreffend die naturschutzbehördliche Vorbegutachtung dieses Projektes geladen worden war. Laut der über diese Verhandlung aufgenommenen Niederschrift wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin in dieser Verhandlung u.a. erklärt, daß die Beschwerdeführerin "im gegenständlichen Verfahren hiermit ihre Parteistellung i.S.d. SNG 1977 i.d.g.F. geltend" mache.

In den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten findet sich ferner ein an den Naturschutzbeauftragten Dr. G. gerichtetes Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4. Februar 1992, in dem dieser "um Einräumung der Parteistellung" ersucht wird, "sobald das angesprochene Vorhaben bei der Naturschutzbehörde anhängig wird".

In den Verwaltungsakten ist jedoch weder ein Schriftsatz der Beschwerdeführerin noch ein solcher des Naturschutzbeauftragten enthalten, dem zu entnehmen wäre, daß die Beschwerdeführerin in dem über Antrag der mitbeteiligten Partei eingeleiteten Verfahren Parteistellung in Anspruch nimmt.

Über Aufforderung (durch den Berichter), hiezu Stellung zu beziehen, behaupteten weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde, daß von der Beschwerdeführerin oder vom Naturschutzbeauftragten ein entsprechender Schriftsatz erstattet worden wäre. Die Beschwerdeführerin brachte vielmehr vor, durch § 52 Abs. 1 lit. b NSchG sollte nach der Absicht des Gesetzgebers sichergestellt werden, daß die von der Landesumweltanwaltschaft in den konkreten Verfahren beanspruchte Parteistellung zweifelsfrei (schriftlich) dokumentiert und somit auch nachvollziehbar sei. Der Zweck dieser Regelung sei (zumindest) in gleicher Weise erfüllt, wenn die Erklärung der Landesumweltanwaltschaft über die Inanspruchnahme der Parteistellung nicht mittels Schriftsatz, sondern - wie im vorliegenden Fall - mündlich zu Protokoll gegeben und somit im Verhandlungsprotokoll der zuständigen Behörde schriftlich niedergelegt werde. Diese Vorgangsweise sei im gegenständlichen Verfahren auch von den Behörden erster und zweiter Instanz gebilligt worden und es seien der Beschwerdeführerin auch sämtliche Parteienrechte tatsächlich eingeräumt worden. Nach der klaren Absicht des Gesetzgebers sei die Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft in einem naturschutzrechtlichen Verfahren immer dann gegeben, wenn die Landesumweltanwaltschaft diese gegenüber der zuständigen Behörde hinreichend dokumentiert habe, sei es durch einen Schriftsatz, sei es durch eine zu Protokoll gegebene mündliche Erklärung. Allerdings erfülle auch das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4. Februar 1992 an den Naturschutzbeauftragten alle Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 lit. b NSchG, zumal bei dessen Beurteilung das damit verfolgte Ziel maßgebend wäre.

Im übrigen komme der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren Parteistellung schon im Grunde des § 52 Abs. 1 lit. a NSchG, zufolge Fehlens von Verfahrensrechten des Naturschutzbeauftragten, zu. Dem Naturschutzbeauftragten kämen nämlich gemäß § 51 Abs. 3 NSchG Verfahrensrechte ausschließlich in Verfahren bei den Bezirksverwaltungsbehörden zu. Daraus ergebe sich, daß die Landesumweltanwaltschaft im naturschutzbehördlichen Verfahren immer dann Partei sei, wenn die Landesregierung, "sei es als erste Instanz oder Berufungsbehörde", zuständig sei. Diese Regelung werde so gehandhabt, daß der Landesumweltanwaltschaft bei der Landesregierung anhängige Berufungen in naturschutzrechtlichen Verfahren regelmäßig zur Stellungnahme zugestellt würden und zwar auch dann, wenn die Parteistellung in erster Instanz nicht beantragt worden sei. Schließlich habe die Behörde gemäß § 52 Abs. 2 NSchG die Landesumweltanwaltschaft zur Geltendmachung der Parteistellung rechtzeitig von der Einleitung eines Verfahrens in Kenntnis zu setzen und es seien hiebei jene Umstände mitzuteilen, die für eine Beurteilung des Vorhabens erforderlich seien. Diese Regelung werde derart gehandhabt, daß die Naturschutzbehörde die Landesumweltanwaltschaft vor Ausschreibung einer mündlichen Verhandlung gesondert über die Einleitung eines Verfahrens schriftlich informiere und sie auffordere, binnen 14 Tagen zu erklären, ob Parteistellung beantragt werde. Ein diesbezügliches Schreiben bzw. eine diesbezügliche Aufforderung seien der Beschwerdeführerin nie übermittelt worden. Die erste offizielle Information über das gegenständliche Projekt sei am 9. Juli 1992 eingelangt und es habe sich dabei um die Anberaumung einer mündlichen Verhandung zum Zwecke der Vorbegutachtung des Projektes gehandelt. In dieser Ladung sei die Beschwerdeführerin bereits als Partei tituliert worden - wie überhaupt von Seiten der Behörde niemals Zweifel an der Partistellung der Beschwerdeführerin erhoben worden seien.

Die Beschwerde erweist sich als unzulässig:

Gemäß § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Salzburger Umweltanwaltschaft ist die Landesumweltanwaltschaft, soweit ihr u. a. nach den Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 im Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, berechtigt, gegen die in diesen Verfahren in oberster Instanz ergangenen Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Gemäß § 52 Abs. 1 des als Salzburger Naturschutzgesetz 1993 wiederverlautbarten Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 (in der Folge: NSchG) kommt in den Verfahren nach diesem Gesetz der nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Salzburger Umweltanwaltschaft als solche anerkannten Einrichtung Parteistellung i.S.d. § 8 AVG zu, wenn im jeweiligen Verfahren

  1. a) der Naturschutzbeauftragte keine Verfahrensrechte besitzt oder
  2. b) der Naturschutzbeauftragte danach Verfahrensrechte besitzt und dieser oder die Landesumweltanwaltschaft selbst die Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft durch schriftliche Erklärung ab deren Einlangen bei der zuständigen Behörde bewirkt, wobei diese Erklärung vor der Zustellung eines allfälligen Bescheides an eine der übrigen Parteien bei der Behörde eingelangt sein muß.

    Gemäß § 52 Abs. 2 NSchG hat die Behörde zur Geltendmachung der Parteistellung die Landesumweltanwaltschaft rechtzeitig von der Einleitung eines Verfahrens in Kenntnis zu setzen; hiebei sind jene der Behörde bekannten Umstände mitzuteilen, die für eine Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Zu diesem Zweck hat die Landesumweltanwaltschaft ferner das Recht auf Akteneinsicht. Die Geltendmachung der Parteistellung durch die Landesumweltanwaltschaft hat längstens innerhalb von zwei Wochen ab Mitteilung der Einleitung des Verfahrens zu erfolgen.

    Gemäß § 51 Abs. 3 NSchG hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Naturschutzbeauftragten vor der Erlassung von Bescheiden nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen - ausgenommen in Verwaltungsstrafverfahren - Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie kann den Naturschutzbeauftragten auch zur Erstattung von Gutachten im naturschutzbehördlichen Verfahren heranziehen. Dem Naturschutzbeauftragten sind alle Bescheide zuzustellen, vor deren Erlassung ein Anhörungsrecht bestand. Er kann vorbehaltlich der Bestimmung des § 52 Abs. 3 entsprechend seiner Stellungnahme oder seinem Gutachten im Verfahren gegen solche Bescheide Berufung erheben.

    Gemäß § 52 Abs. 3 NSchG schließt die Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft das Berufungsrecht des Naturschutzbeauftragten nach § 51 Abs. 3 letzter Satz aus.

    Zunächst ist der Auffassung der Beschwerdeführerin, "Verfahren" i.S.d. § 52 Abs. 1 NSchG meine gegebenenfalls auch lediglich Berufungsverfahren, entgegenzuhalten, daß ein solches Begriffsverständnis ergänzender Aussagen (im Gesetzestext) bedurft hätte. Denn ausgehend davon, daß im Anwendungsbereich des AVG das Berufungsverfahren das (die) vorinstanzliche(n) Verfahren lediglich ergänzt (vgl. § 66 Abs. 1 AVG) und solcherart nur einen Teil des Verfahrens bildet, das Grundlage für die Entscheidung der Berufungsbehörde ist, mangelt dem Berufungsverfahren jene Selbständigkeit, die erforderlich ist, um es für sich als Verfahren nach dem NSchG zu verstehen. Vielmehr bedeutet "Verfahren nach diesem Gesetz" das gesamte, der Entscheidung über die nach dem NSchG vorliegende Sache dienende Verwaltungsverfahren.

    Die Auffassung, im vorliegenden Fall wäre bereits die Voraussetzung des § 52 Abs. 1 lit. a NSchG erfüllt gewesen, trifft somit nicht zu, weil der Naturschutzbeauftragte im vorliegenden Verfahren die ihm gemäß § 51 Abs. 3 NSchG eingeräumten Verfahrensrechte besaß. Damit kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dem Naturschutzbeauftragten kämen im Berufungsverfahren (generell) keine Verfahrensrechte zu, zutreffend ist.

    Die Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft in den Verfahren nach dem NSchG und damit auch ihre Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof setzt daher in einem Fall wie dem vorliegenden voraus, daß entweder die Landesumweltanwaltschaft binnen zwei Wochen ab Mitteilung der Einleitung des Verfahrens oder der Naturschutzbeauftragte eine auf die Inanspruchnahme der Parteistellung durch die Landesumweltanwaltschaft gerichtete schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde richtet, die bei dieser Behörde überdies vor der Zustellung eines allfälligen Bescheides an eine der übrigen Parteien eingelangt sein muß.

    Eine solche Erklärung wurde jedoch nicht abgegeben. Der Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 1992, die Beschwerdeführerin mache "im gegenständlichen Verfahren hiermit ihre Parteistellung i.S.d. SNG 1977 i.d.g.F. geltend", mangelt die Schriftlichkeit, die eine der Voraussetzungen dafür ist, Parteistellung zu bewirken. Eine Niederschrift, die gemäß § 14 Abs. 1 AVG dazu dient, mündliche Anbringen festzuhalten, vermag die vorgeschriebene schriftliche Form der Erklärung nicht zu ersetzen, zumal es sich dabei nicht um eine Schrift der Partei handelt (vgl. hier z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1985, Zl. 85/15/0052).

    Der Auffassung, der Gesetzgeber habe mit "schriftlicher Erklärung" bloß gemeint, die Erklärung müsse gegenüber der zuständigen Behörde "hinreichend dokumentiert" worden sein, was auch bei einer zu Protokoll gegebenen mündlichen Erklärung der Fall sei, ist entgegenzuhalten, daß die in Rede stehende Parteistellung nach dem klaren Wortlaut des § 52 Abs. 1 lit. b NSchG nicht anders als durch die in bestimmter, nämlich in Schriftform erstattete Erklärung bewirkt werden kann.

    Auch das - in den Verwaltungsakten befindliche - Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4. Februar 1992 an den Naturschutzbeauftragten Dr. G., in dem dieser "um Einräumung der Parteistellung ersucht wird, sobald das angesprochene Vorhaben bei der Naturschutzbehörde anhängig wird", erfüllt die dargelegten Voraussetzungen nicht. Denn nach seinem Inhalt ist dieses Schreiben weder eine Erklärung der Beschwerdeführerin i. S.d. § 52 Abs. 1 lit. b NSchG an die Naturschutzbehörde, noch eine Erklärung des Naturschutzbeauftragten, die darauf gerichtet wäre, der Beschwerdeführerin Parteistellung zu vermitteln; im übrigen ist nicht einmal ersichtlich, ob dieses Schreiben vom Naturschutzbeauftragten an die Behörde weitergeleitet wurde.

    Die Information der Landesumweltanwaltschaft gemäß § 52 Abs. 2 NSchG bedarf allerdings nicht der Schriftlichkeit. Sie kann daher auch im Wege einer mündlichen Verhandlung erfolgen. Daß die Beschwerdeführerin in der Ladung zu dieser Verhandung bereits als Partei behandelt wurde, besagt darüber, ob ihr Parteistellung zukam, freilich nichts. Ob jemandem Parteistellung zukommt, kann nämlich immer nur aus den im Hinblick auf den Gegenstand des Verfahrens in Betracht kommenden Rechtsvorschriften abgeleitet werden, nicht aber aus (rechtsirrigem) behördlichen Verhalten.

    Mangels Abgabe einer Erklärung i.S.d. § 52 Abs. 1 lit. b NSchG kam der Beschwerdeführerin daher Parteistellung im gegenständlichen Verwaltungsverfahren nicht zu. Damit fehlt ihr auch die Berechtigung, gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

    Die somit unzulässige Beschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

    Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47, insbesondere 51 VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Dem Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz durch die Beschwerdeführerin war - im Rahmen des gestellten Begehrens - in Abweichung von der bisher vertretenen Auffassung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1995, Zl. 93/10/0128, und die dort zitierte Vorjudikatur) stattzugeben. Aus der Anerkennung der "vom Verein "Gesellschaft für Darstellende und Angewandte Naturkunde - Haus der Natur" zu führenden Einrichtung" als Salzburger Landesumweltanwaltschaft folgt nämlich, daß Rechtsträger dieser Einrichtung der genannte Verein, nicht aber das Land Salzburg ist. Einer Verstärkung des Senates i.S.d. § 13 Abs. 1 VwGG bedurfte es gemäß § 13 Abs. 2 VwGG nicht.

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