VwGH 2010/05/0212

VwGH2010/05/021231.1.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde 1. des Ing. JS und 2. der GS, beide in N und vertreten durch Mag. Klaus Hehenberger, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 53/WDZ 6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. September 2010, Zl. IKD(BauR)-013535/80-2010-Be/Wm, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Gemeinde N, vertreten durch Holter - Wildfellner Rechtsanwälte OG, 4710 Grieskirchen, Roßmarkt 21), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AVG §53 Abs1;
AVG §53;
AVG §7 Abs1 Z3;
AVG §7 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
ROG OÖ 1994 §30 Abs5;
VwGG §31 impl;
VwGG §41 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AVG §53 Abs1;
AVG §53;
AVG §7 Abs1 Z3;
AVG §7 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
ROG OÖ 1994 §30 Abs5;
VwGG §31 impl;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 und der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Erstbeschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 29. Juli 2002 die Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes für Therapiepferdezucht und - ausbildung. Nachdem eine agrarfachliche Beurteilung der Agrar- und Forstrechtsabteilung der belangten Behörde vom 7. Februar 2003 zum Ergebnis gelangte, dass die Voraussetzungen für die Errichtung des geplanten Gebäudes im gewidmeten Grünland gemäß § 30 Abs. 5 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994 (ROG) nicht vorlägen, teilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Erstbeschwerdeführer den Inhalt dieses Gutachtens mit und führte aus, dass Fakten und Grundlagen, die bei Beurteilung nicht vorgelegen seien, unter Umständen nachzureichen und einer neuerlichen Beurteilung zuzuführen wären.

Das neue, hier gegenständliche Bauansuchen der beiden Beschwerdeführer, betreffend Baubewilligung eines landwirtschaftlichen Gebäudes auf ihrer Parzelle Nr. 84/1, KG N., stammt vom 24. April 2004. Mit dem Antrag legten sie ein Betriebskonzept vom 19. April 2004, Pläne und eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich vom 25. September 2003 vor.

Das zuletzt genannte Bauansuchen wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 11. November 2004 ab; der bestätigende Berufungsbescheid vom 25. Mai 2005 wurde mit Bescheid der Vorstellungsbehörde vom 17. November 2005 (im Folgenden: V 1) aufgehoben. Im zweiten Rechtsgang legten die Beschwerdeführer das "Gutachten zum Betriebskonzept" des Ing. H. vom 29. Dezember 2005 (im Folgenden: GAH I) vor. Mit Bescheid des Gemeinderates vom 17. Mai 2006 wurde der Berufung der Beschwerdeführer gegen die Abweisung ihres Bauansuchens vom 24. April 2004 neuerlich keine Folge gegeben, was abermals zu einer Aufhebung durch die Vorstellungsbehörde mit Bescheid vom 16. November 2006 (im Folgenden: V 2) führte. In dem dazu ergangenen, die Beschwerde der mitbeteiligten Gemeinde abweisenden Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2006/05/0297 (Vorerkenntnis I), hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die projektierte Edelbranderzeugung ebenso als land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe in Betracht zu ziehen sei wie die projektierte Pferdezucht; aus dem Betriebskonzept gehe zweifelsfrei hervor, dass bei der Edelbranderzeugung ausschließlich die Be- und Verarbeitung von Naturprodukten aus eigener Erzeugung erfolgen solle und dass es sich beim Produktionszweig "Pferdezucht" um einen im Grünland zulässigen landwirtschaftlichen Betrieb handle; der Betriebszweig Waldbewirtschaftung stelle ein land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe dar.

Im auf Gemeindeebene fortgesetzten Verfahren legten die Beschwerdeführer das "Gutachten zur Gebäudedimension des geplanten landwirtschaftlichen Gebäudes" des Ing. H. vom 13. Dezember 2006 (im Folgenden: GAH II) vor; dieses Gutachten gelangte zum Ergebnis, dass das Gebäude in seiner geplanten Dimension (Grundfläche Keller 26,25 x 18 m=472,5 m2) zur Führung und Erreichung des Betriebszieles notwendig sei. Auch im dritten Rechtsgang blieb die Berufung der Beschwerdeführer erfolglos (Bescheid des Gemeinderates vom 10. September 2008), die dagegen erhobene Vorstellung führte abermals zu einer Aufhebung des Gemeinderatsbescheides sowie zur Zurückverweisung der Angelegenheit an die mitbeteiligte Gemeinde durch die Vorstellungsbehörde mit Bescheid vom 9. März 2009 (im Folgenden: V 3). Die Vorstellungsbehörde hatte begründend insbesondere beanstandet, dass eine im dritten Rechtsgang erfolgte Gutachtensergänzung nach wie vor weder schlüssig noch nachvollziehbar sei. Ein pauschaler Verweis auf eine "gute landwirtschaftliche Praxis" sei keine ausreichende Grundlage für Schlussfolgerungen. Auf die Daten im GAH I sei nicht eingegangen worden; dieses Gutachten sei durch die späteren Gutachten in Bezug auf das eingereichte Betriebskonzept nicht erschüttert worden. Die Vorstellungsbehörde zeigte weiters Unstimmigkeiten bei den prognostizierten Kosten für die Errichtung der Reithalle auf. Für die Vorstellungsbehörde sei es zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht möglich gewesen, eine abschließende Beweiswürdigung vorzunehmen.

Die gegen den V 3 gerichtete Beschwerde der mitbeteiligten Gemeinde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. Februar 2010, Zl. 2009/05/0234, als unbegründet abgewiesen (Vorerkenntnis II). Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid Gründe aufgezeigt, aus denen sich die fehlende Schlüssigkeit der von der mitbeteiligten Gemeinde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Gutachten ergäbe. Zu berücksichtigen sei, dass nicht vom ersten Tag der Umsetzung des Betriebskonzeptes an der projektierte Geschäftserfolg erzielt werden müsse, sondern es vielmehr genüge, wenn mittelfristig die im Betriebskonzept dargestellte Geschäftstätigkeit in wirtschaftlicher Form entfaltet werden könne. Der Sachverständige, der an Hand des Betriebskonzeptes das eingereichte Projekt prüft, habe zu beurteilen, ob der für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vorgesehene Bau als landwirtschaftlicher Zweckbau qualifiziert werden könne, also in Größe, Ausgestaltung und Lage für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb notwendig sei. Erweise sich das vorgelegte Betriebskonzept als mangelhaft, sei dieses - sofern es sich nicht von vorneherein als ungeeignet und nicht verbesserungsfähig darstelle und es die Behörde oder der von ihr bestellte Sachverständige für erforderlich erachteten - auch zu ergänzen. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in diesem Erkenntnis verwiesen.

Auf Gemeindeebene wurde das wieder offene Berufungsverfahren unverzüglich fortgesetzt. Mit Eingaben vom 30. März 2009 und 20. Mai 2009 lehnten die Beschwerdeführer die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen ab und beantragten, die GAH I und II zu Grunde zu legen, allenfalls einem Amtssachverständigen der belangten Behörde weiterzuleiten.

In seiner Sitzung vom 18. Juni 2009 beschloss der Gemeinderat, dass die weitere Ermittlungstätigkeit für die Gemeindebehörde als Baubehörde zweiter Instanz durch den Vizebürgermeister vorzunehmen sei.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 beauftragte der Vizebürgermeister den allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen E., bezüglich des gegenständlichen Bauverfahrens eine agrarspezialfachliche Begutachtung zur Notwendigkeit des beantragten Bauvorhabens iSd § 30 Abs. 5 ROG vorzunehmen. Es wurde auf das Erfordernis hingewiesen, dass sämtlichen Vorgaben der Vorstellungsbehörde in den V 1, 2 und 3 sowie des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 29. Jänner 2008 nachzukommen sei.

Auf Grund einer entsprechenden Anforderung durch den neu bestellten Sachverständigen richtete der Vizebürgermeister mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 an die Beschwerdeführer einen auf § 13 Abs. 3 AVG gegründeten Mängelbehebungsauftrag, der wie folgt lautete:

"1. Der genaue geplante Arbeitsablauf der Heuernte ist unter Angabe der verwendeten Maschinen anzugeben.

2. Der geplante Arbeitsablauf sowie die geplanten eingesetzten Maschinen und Geräte für die Erzeugung von Edelobst im Rahmen der Edelbranderzeugung sind genau anzugeben.

3. Es ist bekannt zu geben, ob die in einem Standarddeckungsbeitragskatalog im dortigen Anhang definierte Mechanisierung der Arbeitsabläufe dem Betriebskonzept zugrunde gelegt werden und welche Auflage des Standarddeckungsbeitragskataloges dem Betriebskonzept zugrunde gelegt wird, oder ob vom Standarddeckungsbeitragskatalog abweichende Mechanisierungen der Arbeitsabläufe im Rahmen des Betriebskonzeptes geplant sind. Im letzteren Fall ergeht der Auftrag, diese abweichende Mechanisierung der Arbeitsabläufe genau unter Angabe der geplanten eingesetzten Maschinen sowie der geplanten Arbeitsabläufe zu beschreiben.

4. Es ist im Rahmen der geplanten Deckhengsthaltung anzugeben, wie der zu errichtende Zaun ausgeführt werden soll. Weiters ist die genaue Ausführung der Pferdebox für den Deckhengst anzugeben.

5. Es ist der genaue Ausbildungsgrad und das Alter der Verkaufspferde anzugeben, weiters wie die Jungpferde ab der Geschlechtsreife der jeweiligen Tiere gehalten werden (gemeinsame Haltung mit der Zuchtstute, Gruppenhaltung der Jungpferde, andere Form der Haltung).

6. Es sind die Lagermöglichkeiten für Mist und Jauche anzugeben."

In ihrem Schreiben vom 29. Oktober 2009 führten die Beschwerdeführer zum Mängelbehebungsauftrag aus, der Auftrag sei rechtswidrig und sie würden ihr Betriebskonzept nicht ergänzen, da dieses vollständig sei und alle im Mängelbehebungsauftrag aufgeworfenen Fragen im Laufe des bisherigen Verfahrens teils mehrfach von den Beschwerdeführern in deren Unterlagen, Schriftsätzen und Gutachten beantwortet worden seien. Der Ausbildungsgrad und das Alter der Pferde seien bereits in den Schriftsätzen der Beschwerdeführer vom 5. Mai 2008 und 25. September 2008 ausführlichst behandelt worden und auch das GAH II weise diesbezüglich mehrere Seiten Erklärungen auf. Im zuletzt genannten Gutachten seien auch Ausführungen zu den Platzverhältnissen gemacht worden. Die Beschwerdeführer hätten alle gesetzlich geforderten Unterlagen und Belege vollständig eingebracht, weshalb ein Mängelbehebungsauftrag nicht gerechtfertigt sei.

Im selben Schriftsatz lehnten die Beschwerdeführer die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen E. ab. Sie brachten dazu einerseits vor, dass der Gemeinde entsprechende Amtssachverständige, z.B. auf Seiten der Agrar- und Forstrechtsabteilung der belangten Behörde, zur Verfügung stünden. Andererseits machten sie geltend, der gewählte Sachverständige hätte am 30. März 2006 für die Jagdgesellschaft N. als Vertrauensperson gutachterlich gehandelt und sei damit in gegnerischer Funktion zu den Beschwerdeführern tätig gewesen. Es habe damals eine härtere verbale Auseinandersetzung mit anschließendem Grundstücksverweis gegeben. Eine entsprechende Objektivität dieses Sachverständigen sei nicht gewährleistet.

Mit Fax vom 2. November 2009, gerichtet unmittelbar an den Sachverständigen E., erklärten die Beschwerdeführer, dass dessen Bestellung zum Sachverständigen rechtswidrig und ein Ablehnungsantrag eingebracht worden sei. Es werde "hiermit ausdrücklich auch nochmals ein Betretungsverbot aller unserer Liegenschaften gegenüber Ihnen oder von Ihnen beauftragten Personen ausgesprochen."

Am 4. November 2009 richtete der Vizebürgermeister ein Schreiben an diesen Sachverständigen, in welchem ausgeführt wurde:

"Ungeachtet des Ablehnungsantrages vom 03. November 2009 über welchen eine gesonderte bescheidmäßige Erledigung ergehen wird, beauftragen wir Sie im gegenständlichen Ermittlungsverfahren - (das GAH I) ... , auf seine inhaltliche Schlüssigkeit hin zu überprüfen; und dies zwar unabhängig von eigenen agrarfachlichen Überlegungen, sondern rein auf Basis der Ausführungen von Ing. H., jedoch natürlich vor dem Hintergrund des Betriebskonzeptes und damit des Baubewilligungsantrages."

Der Sachverständige E. gelangte in seiner Stellungnahme zur Schlüssigkeit des GAH I vom 10. November 2009 (im Folgenden: GAE I) zum Ergebnis, die GAH I und II) seien "leider" sowohl bei den verwendeten Arbeitsverfahren als auch bei den angegebenen Erträgen nicht schlüssig. Die in diesen Gutachten verwendete Berechnung der Erträge aus Land -und Forstwirtschaft widerspräche den Regeln der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre gänzlich und sei daher unbrauchbar.

Vom 11. Dezember 2009 stammt die vom Sachverständigen E. erstattete agrarfachliche Begutachtung des Betriebskonzepts der Beschwerdeführer (im Folgenden: GAE II). Darin gelangt der Sachverständige E. zum Ergebnis, dass auf Grund der im GAH unterstellten Wirtschaftsweise und auf Grund der von ihm selbst vorgenommenen Berechnungen das Bauvorhaben der Beschwerdeführer nicht wirtschaftlich sei.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 brachte der Vizebürgermeister den Beschwerdeführern die GAE I und II zur Kenntnis; es wurde eine vierwöchige Äußerungsfrist eingeräumt.

In seiner Stellungnahme zum Ablehnungsantrag, eingelangt beim Gemeindeamt am 28. Dezember 2009, erklärte der Sachverständige E., dass er tatsächlich als Vertrauensmann der Jagdgesellschaft N. an der Wildschadenskommission am 30. März 2006 teilgenommen habe. Nicht richtig sei, dass es dabei zu einem Streitgespräch zwischen dem Erstbeschwerdeführer und ihm gekommen und er vom Grundstück verwiesen worden sei. Im Bescheid der Wildschadenskommission sei der Vergleich zwischen dem Geschädigten und der Jagdgesellschaft, vertreten durch den Sachverständigen, festgehalten. Ein Naheverhältnis zwischen ihm und der mitbeteiligten Gemeinde bestehe nicht. Er habe als Vertrauensmann für die Jagdgesellschaft an der Verhandlung teilgenommen, da die Jagdgesellschaft über keinen Fachmann für Wildschäden verfüge. Die behaupteten Ablehnungsgründe bestünden daher nicht.

In ihrer Stellungnahme vom 12. Jänner 2010 zu den GAE I und II verwiesen die Beschwerdeführer zunächst auf die von ihnen erfolgte Ablehnung des Sachverständigen E., worüber noch nicht abgesprochen worden sei. Die Berufungsbehörde hätte die Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis setzen müssen, welches die rechtliche Beurteilung samt Begründung zu umfassen habe. Die Berufungsbehörde habe nicht offengelegt, ob sie die GAE für schlüssig und nachvollziehbar halte, weshalb sie das Recht der Beschwerdeführer auf Parteiengehör verletzt habe. In Wahrheit liege kein Ergebnis der Beweisaufnahme vor. Die Beschwerdeführer zählten in dieser Stellungnahme einzelne Punkte auf, weswegen sie die GAE für unschlüssig und nicht nachvollziehbar hielten.

Mit Bescheid vom 5. März 2010 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde (nicht mehr gegenständliche) Ablehnungsanträge der Beschwerdeführer vom 30. März 2009 und 20. Mai 2009 zurück (Spruchpunkt I), den Ablehnungsantrag der Beschwerdeführer vom 29. Oktober 2009 betreffend den Sachverständigen E. ab (Spruchpunkt II), gab der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 11. November 2004 keine Folge und wies das Bauansuchen vom 24. April 2004 betreffend das Bauvorhaben "Errichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes" auf dem Grundstück 84/1 EZ ... ab (Spruchpunkt III).

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das verfahrensgegenständliche Bauansuchen vom 24. April 2004 die Errichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes mit 18 x 33,3 m Grundfläche betreffe; geplant seien nach dem vorgelegten Betriebskonzept drei Betriebszweige, nämlich die Edelbranderzeugung und -vermarktung, die qualitativ hochwertige Züchtung und Ausbildung von Therapiepferden und die Waldbewirtschaftung. Auszugehen sei vom Betriebskonzept vom 19. April 2004, zumal die Beschwerdeführer betont hätten, dass sie ihr Betriebskonzept nicht ergänzen wollen. Daher sei zu prüfen gewesen, ob die Angaben im Betriebskonzept für eine Überprüfung ausreichten.

Die Berufungsbehörde erachtete das Gutachten des von ihr bestellten nichtamtlichen Sachverständigen E. als schlüssig; im Rahmen der Beweiswürdigung wurde dargelegt, dass nicht den Ausführungen der Beschwerdeführer bzw. den von diesen vorgelegten GAH gefolgt werde. Das Betriebskonzept sei in maßgeblichen wertbestimmenden Punkten unvollständig und habe daher nicht auf die Wirtschaftlichkeit überprüft werden können. Es fehlten Angaben im Bereich der Heubringung, der Edelbranderzeugung, der Haltung der Pferde etc.. Es habe nicht festgestellt werden können, ob das Betriebskonzept Wirtschaftlichkeit erweise, weshalb die Frage, ob ein Gebäude vorliege, das nötig sei, um das Grünland bestimmungsgemäß zu nutzen, nicht bejaht werden könne.

Zum Ablehnungsantrag der Beschwerdeführer gegen den Sachverständigen E. führte die Berufungsbehörde aus, dass sie keine Umstände erkennen könne, die die "Unbefangenheit" (gemeint wohl: Befangenheit) dieses Sachverständigen nahe legten. Soweit behauptet werde, dass der Sachverständige anlässlich einer Verhandlung der Jagd- und Wildschadenskommission am 30. März 2006 in gegnerischer Funktion zu den Beschwerdeführern tätig geworden sei, sei die Niederschrift dieser Kommission vorgelegt worden, wonach der Sachverständige E. als Vertrauensperson der Jagdgesellschaft teilgenommen habe. Nach § 71 Oö Jagdgesetz bestehe die Wildschadenskommission aus dem Obmann und den beiden Vertrauensmännern der Parteien; der Sachverständige E. sei daher nicht als Parteienvertreter, sondern als Mitglied der Jagd- und Wildschadenskommission, sohin als Mitglied der Behörde tätig gewesen. Die Jagdgesellschaft habe einen eigenen Vertreter, nämlich einen Jagdleiter, entsandt, sodass von einer "gegnerischen Funktion" keine Rede sein könne. Das behauptete Streitgespräch zwischen dem Erstbeschwerdeführer und dem Sachverständigen E. sei in der Niederschrift vom 30. Juni 2006 nicht festgehalten worden. Vielmehr ergebe sich daraus, dass ein Vergleich geschlossen worden sei. Auch der Sachverständige E. habe bestritten, dass es bei dieser Verhandlung zu einer härteren verbalen Auseinandersetzung oder gar zu seiner Verweisung vom Grundstück Nr. 84/1 gekommen wäre; die Beschwerdeführer hätten in diesem Zusammenhang keinen Beweisantrag gestellt.

In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung vom 22. März 2010, die sich gegen die Spruchpunkte II und III des Berufungsbescheides richtete, rügen die Beschwerdeführer zunächst, dass die Berufungsbehörde neuerlich einen nichtamtlichen Sachverständigen beigezogen habe und den durch die Beiziehung des ihrer Ansicht nach befangenen Sachverständigen E. wesentlichen Verfahrensmangel nicht wahrgenommen habe. Die Vorstellung setzt sich detailliert mit den von ihr als unschlüssig erachteten GAE auseinander.

Die belangte Behörde beauftragte mit Schreiben vom 23. April 2010 die Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Land- und Forstwirtschaft (Amt der oberösterreichischen Landesregierung), mit der Erstellung eines agrarfachlichen Amtssachverständigengutachtens über das Vorliegen eines zumindest landwirtschaftlichen Nebenerwerbes sowie die Notwendigkeit der Größe und Ausstattung der geplanten baulichen Anlage für die im Betriebskonzept vom 19. April 2004 vorgesehenen Tätigkeiten. Ausdrücklich wurde aufgetragen, auf die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der GAH I und II und der GAE I und II sowie auf das in der Vorstellung vom 22. März 2010 agrarfachliche Fragen betreffende Vorbringen einzugehen. Die belangte Behörde wies noch darauf hin, dass bei diesem Projektgenehmigungsverfahren ausschließlich der aus dem Bauplan und den sonstigen Unterlagen, insbesondere dem Betriebskonzept, zum Ausdruck gebrachte Bauwille maßgeblich sei.

Der Amtssachverständige Dipl.-Ing. G. (im Folgenden: ASV) hielt in seinem Gutachten vom 12. August 2010 zunächst das Ergebnis des am 7. Juni 2010 durchgeführten Lokalaugenscheins am geplanten Baustandort Grundstück Nr. 84/1 sowie auf den Parzellen Nr. 359/20, 373/27 und 359/19 fest. Da die Zweitbeschwerdeführerin das Betreten der Grundstücke Nr. 359/19 und 373/27 sowie das Fotografieren der Grundstücke und der bereits in Angriff genommenen baulichen Maßnahmen untersagt habe, hätten diese Grundstücke nur von der Straße aus besichtigt werden können. Die 916 m2 große Parzelle Nr. 359/19 sei als Wohngebiet gewidmet und es liege eine Bauplatzbewilligung vor. Auf der Parzelle befänden sich ein Parkplatz mit einer Fläche von ca. 7 x 6 m und ein einreihiges Spalier mit ca. 30 Apfel- und Birnbäumen, die auch Projektsinhalt der Edelbranderzeugung seien; der Rest der Parzelle sei als Wiese genutzt. Die nicht eingezäunte Parzelle Nr. 373/27 sei gleichfalls als Wohngebiet gewidmet und es liege eine Bauplatzbewilligung vor; sie sei als Wiese landwirtschaftlich genutzt.

In der Folge stellte der ASV eine Baukostenberechnung an und gelangte unter Berücksichtigung einer Eigenleistung von 20 % zu Brutto-Gesamtkosten in der Höhe von EUR 319.953,60, bezogen auf die Preisbasis 2002/2003; die Kosten im GAH I seien um 39 % niedriger angesetzt. Die Baukostenermittlung gemäß Betriebskonzept und GAH I sei keine geeignete Grundlage für die Ermittlung der Wirtschaftlichkeit des Gesamtprojektes, da wesentliche Projektsteile nicht korrekt bzw. nicht vollständig berücksichtigt worden seien.

Für die Obstproduktion ermittelte der ASV auf Basis des Deckungsbeitrag-Kataloges 2008 Kosten von EUR 909,--. Die variablen Kosten der Edelbranderzeugung bezifferte er mit EUR 4.264,60.

Zur Waldwirtschaft führte der ASV aus, dass mit der aufwandsneutralen Kalkulation im GAE II eine im Sinne des Betriebskonzeptes vorteilhafte Beurteilung vorgenommen worden sei, die der betriebswirtschaftlichen Umsetzung des Projekts wesentlich gerechter werde als die Kalkulation eines Deckungsbeitrages, der auf der Betrachtung der gesamten Umtriebszeit des Waldes mit einer gleichmäßigen Altersverteilung aufbaue. Es fielen daher kein Deckungsbeitrag, sondern nur variable Kosten an.

Beim Betriebszweig Pferdezucht folgte der ASV dem GAE II, wonach der Preis je verkauftem Jungpferd - ausgehend von einem für acht Jungpferde aus dem Gestüt Piber erzielten Durchschnittpreis - mit EUR 4.500,-- anzunehmen sei. Die im GAH I und im Betriebskonzept angenommenen EUR 8.000,-- entsprächen hingegen nicht der Realität; es sei nicht anzunehmen, dass bei einer Zucht mit nur einer Stute im Durchschnitt ein Verkaufspreis in dieser Höhe erzielt werden könne. Bezüglich der Bestandsergänzung durch eine Zuchtstute sieht es der ASV als plausibel an, dass für eine solche Stute ein höherer Preis zu zahlen sei, als für ein zweibis dreijähriges Jungpferd an Erlös erzielt werde. Die bei einer Nutzungsdauer von zwölf Jahren ermittelten Bestandsergänzungskosten würden daher EUR 639,-- jährlich betragen. Der ASV folgte auch den Angaben im GAE II hinsichtlich des Preises für einen Deckhengst von EUR 10.000,--, sodass die jährliche Bestandsergänzung EUR 833,-- erfordere. Die variablen Kosten der Pferdehaltung nahm der ASV unter Bedachtnahme auf die Betriebsmittelindexsteigerung von 2005 bis 2009 mit EUR 4.674,-- (darin enthalten EUR 180,-- Vermarktungskosten für Jungpferde) an.

Hinsichtlich der Maschinen- und Gerätekosten stellte der ASV eine Tabelle zusammen, die die für den Gesamtbetrieb notwendigen Maschinen und Geräte auf Basis Eigentum der Bauwerber erfasste. Dabei wurde bei den Anschaffungskosten davon ausgegangen, dass kostengünstige bzw. gebrauchte Maschinen und Geräte eingesetzt und möglichst lange genutzt würden. Durch die Kalkulation mit gebrauchten Geräten ergäben sich gegenüber dem GAE II günstigere Preise. Mit den im GAH I dargestellten Maschinen und den in der Kostenkalkulation eingesetzten Kosten sei die geplante Bewirtschaftung nicht möglich. Die von den Beschwerdeführern als nicht notwendig erachteten Geräte (Ladewagen, Hubwagen, Maischepumpe, Flaschenfüllanlage) stellten eine Standardausrüstung dar; eine Manipulation von 6.650 l Maische werde nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht händisch durchgeführt. Mit den vorhandenen fünf Edelstahlmaischebehältern a 300 l könne nicht das Auslangen gefunden werden, weil sich dadurch die Maischung auf 20 bis 25 Wochen erstrecken würde. Bei einer gestaffelten Organisation des Maische- und Brennablaufes unter Berücksichtigung der physiologischen Obstreife seien zusätzlich mindestens zwei Maischetanks mit je 1.000 l notwendig; insofern werde vom GAE II (fünf zusätzliche Maischetanks) abgewichen. Im Einzelnen nahm der ASV folgende Bewertung, verglichen mit dem GAH I, vor:

 

"ASV GA

GAH

Rohertrag

  

Pferdehaltung

  

Pferdeverkauf

Deckhengst

Edelbrände

Forstwirtschaft

3.600,0

3.840,0

15.225,0

0,0

6.545,0

4.276,0

14.175,0

Summe

22.665,0

24.996,0

variable Kosten

  

Pferdehaltung

Jungpferdehaltung und Fohlen

Stutenhaltung

Deckhengsthaltung

Verbandsbeitrag

Edelbranderzeugung

Forstwirtschaft

Kosten Wiesen/Weide

Heukauf

Weidezaunreparatur

1.766,7

1.342,5

1.664,6

80,0

5.173,6

0,0

179,0

80,0

82,5

2.787,7

1.373,2

2.940,3

Summe

10.368,9

7.101,2

DB Landwirtschaft

12.296,1

18.582,3

Deckungsbeitrag

  

Pferdeverkauf

Deckhengst

Edelbrand

Forstwirtschaft

sonst. Einnahmen-Treibstoffvergütung

490,8

2.175,4

10.051,4

3.757,3

2.902,8

11.234,7

655,2

32,32

sonstiger Aufwand

  

var. Kosten Wiesenbewirtschaftung

Düngerzukauf

Weidekosten/Zaun

 

158,7

158,3

102,0

Summe

 

419,0

jährliche Fixkosten

  

Instandhaltung (0,2 %)

AFA Gebäude/Zaun

AFA Maschinen

735,5

12.563,0

2.485,3

7.614,4

1.340,6

Summe

15.783,8

8.955,0

Gemeinkosten

  

Grundsteuer geschätzt

Versicherung

allg. Wirtschaftskosten geschätzt

63,6

549,7

100,0

63,6

270,0

Summe Gemeinkosten

713,3

333,6

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

 

8.874,8

Gesamtdeckungsbeitrag

Fixkosten

Gemeinkosten

Zinsanspruch

12.296,1

15.783,8

713,3

4.209,6

 

jährliches Einkommen

-8.410,6

8.874,9"

Der ASV gelangte zum Ergebnis, dass ein negatives Gesamtergebnis von rund EUR 8.411,-- pro Jahr erzielt werde, sodass für das geplante, im Betriebskonzept und GAH I beschriebene Projekt keine Wirtschaftlichkeit gegeben sei. Die Hauptfaktoren für das grundsätzlich negative Wirtschaftsergebnis bildeten die im GAH I wesentlich zu niedrig angesetzten Baukosten, der zu hoch angenommene Deckungsbeitrag in der Pferdehaltung und Edelbranderzeugung und die zu niedrig angesetzten Maschineninvestitionskosten. Die Investitionskosten für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen und davon abgeleitet die Abschreibungskosten (AfA) und die Verzinsung des eingesetzten Kapitals bildeten dabei den wesentlichen Einflussfaktor auf die Wirtschaftlichkeit des Gesamtprojekts.

Die Beschwerdeführer erstatteten mit Schreiben vom 5. September 2010 eine umfassende Stellungnahme; das Gutachten des ASV sei unschlüssig, nicht nachvollziehbar, großteils ohne Datengrundlage und voll von persönlichen Einschätzungen. In unzulässiger Weise habe der ASV die Überprüfung des Dimensionsgutachtens des GAH II unterlassen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung der Beschwerdeführer keine Folge. In der Begründung verwies sie insbesondere auf das Gutachten des ASV vom 12. August 2010; der Inhalt dieses Gutachtens wurde zum Inhalt des Vorstellungsbescheides erklärt.

Zur Frage der Bindungswirkung der V 1 bis 3 führte die belangte Behörde aus, die darin enthaltenen Ausführungen hätten nicht bedeutet, dass die GAH allen Anforderungen an Gutachten iSd § 52 AVG entsprochen hätten, sondern lediglich, dass mangels schlüssiger Gutachten seitens der Behörde die im Betriebskonzept und in den GAH enthaltenen Schlussfolgerungen nicht erschüttert werden konnten. Dies hätte aber nicht zur Folge gehabt, dass auf eine Sanierung der Gutachtensmängel seitens der Gemeinde verzichtet werden konnte, weil angesichts der von den bisherigen nichtamtlichen Sachverständigen in das Ermittlungsverfahren eingebrachten Bedenken an der fachlichen Vollständigkeit und Schlüssigkeit der GAH noch durch ein schlüssiges agrarfachliches Gutachten zu klärende und rechtlich maßgebliche Sachverhaltsfragen bestanden hätten. Auf ein solches Gutachten könne auch nicht verzichtet werden, weil ansonsten die Gemeinde ihrer amtswegigen Ermittlungs- und Sachverhaltsfeststellungspflicht nach den §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG nicht ausreichend entsprechen würde. Die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der GAH und somit das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes seien keine tragenden Aufhebungsgründe in den V 1 bis 3 gewesen.

Bezüglich der neuerlichen Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen durch die Berufungsbehörde führte die belangte Behörde aus, aus dem Akt ergäben sich keine Hinweise, dass im Zeitpunkt der Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen E. keine agrarfachlichen Amtssachverständigen zur Verfügung gestanden wären. Auch sonst sei ein besonderer Umstand für die Bestellung dieses Sachverständigen nicht dargetan worden. Es liege damit ein Verfahrensfehler vor, wobei die belangte Behörde allerdings davon ausging, dass bei Vermeidung dieses Verfahrensfehlers (Beiziehung eines Amtssachverständigen) ein anderes Ergebnis nicht hervorgekommen wäre.

Ausschlussgründe hinsichtlich des Sachverständigen E. lägen entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer offenkundig nicht vor. Der von ihnen geltend gemachte Ablehnungsgrund der relativen Befangenheit habe nicht iSd § 53 Abs. 1 zweiter Satz zweiter Halbsatz AVG bescheinigt werden können. Das behauptete Streitgespräch mit dem Sachverständigen bei der angesprochenen Verhandlung wegen eines Wildschadens erscheine im Hinblick auf das Ergebnis dieser Verhandlung (Vergleich) nicht wahrscheinlich. Unabhängig von der Funktion dieses Sachverständigen bei jener Verhandlung sei die bloße Beteiligung an einem vier Jahre zurückliegenden Verfahren für sich nicht geeignet, eine Befangenheit aufzuzeigen. Der geschlossene Vergleich habe den Erstbeschwerdeführer begünstigt, sodass sich keine Hinweise auf das behauptete Zerwürfnis ergeben hätten.

Daran anknüpfend liege schon deshalb kein Verstoß gegen ein Beweisverwertungsverbot vor, weil das Beweisergebnis (Sachverständigengutachten) nicht auf gesetzwidrige Weise gewonnen worden sei.

Was den durch die Berufungsbehörde erteilten Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG betrifft, äußerte auch die Vorstellungsbehörde Bedenken an einer solchen Verfahrensanordnung. Sie enthielt sich aber einer abschließenden rechtlichen Beurteilung, weil sich die Berufungsbehörde inhaltlich eingehend mit dem Betriebskonzept auseinander gesetzt habe.

Als entscheidungswesentlich erachtete die Vorstellungsbehörde, ob die im letzten Rechtsgang eingeholten Gutachten (GAE und Gutachten des ASV) schlüssig und deren fachliche Schlussfolgerungen maßgeblich seien. Zentrales Beweisthema sei die Schlüssigkeit des dem Antrag zu Grunde liegenden Betriebskonzeptes gewesen, welches - vor dem Hintergrund des GAH I - in den früheren Rechtsgängen nicht hätte erschüttert werden können. Anhand der im V 3 dargestellten Prüfungskriterien sei zu untersuchen gewesen, ob die nunmehr eingeholten Gutachten nachvollziehbar und schlüssig seien und damit eine zur Entscheidungsfindung taugliche Grundlage darstellten. Im Einzelnen wurde vor dem Hintergrund des die agrarfachlichen Fragen betreffenden Vorstellungsvorbringens festgehalten:

Zu den Baukosten (Punkt 7.1 des angefochtenen Bescheides):

Es seien die Pauschalkostensätze vom 1. Juli 2007 (Baurichtpreise und pauschale Kostenersätze für technische und andere Investitionen), gültig für Oberösterreich, heranzuziehen gewesen. Bezüglich der Eigenleistungen verwies die belangte Behörde auf den von den Gesamtbaukosten berücksichtigten Abzug für Eigenleistungen in Höhe von 20 %.

Umzäunung: Die Vorstellungsbehörde folgte dem ASV, wonach bei der konkret zu Grunde gelegten Weidehaltung eine pferdegerechte Umzäunung in Form einer wesentlich massiveren und höheren Ausführung im Vergleich zu einem Weidezaun für Rinder erforderlich sei. Im Projekt sei jedoch eine Umzäunung gar nicht vorgesehen gewesen; die im GAH I angeführten Zaunkosten von EUR 31,-- je ha und Jahr hätten sich auf eine Umzäunung bei einer Rinderweidehaltung bezogen, die auf Grund ihrer Ausführung in die variablen Kosten der Weidehaltung einfließe. Eine in der Pferdehaltung notwendige Umzäunung, die dauerhaft für mehrere Jahre errichtet werde, sei den fixen Kosten zuzurechnen und über eine AfA (Laufzeit sieben Jahre) in der Wirtschaftlichkeitsberechnung zu berücksichtigen. Gefolgt wurde dem ASV auch dahin, dass die gesamte Fläche mit Ausnahme der Obstbaufläche einigermaßen geradlinig umzäunt werden müsse, woraus sich messtechnisch ein Umfang von rund 550 m ergebe. Die an der Nord- und Ostseite befindlichen Zäune eines Grundnachbarn ersetzten in diesem Bereich nicht die bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung maßgebliche Zaunmenge, weil ein Dammwildzaun weder der Stabilität "einer berücksichtigten Zaunausführung" gerecht werde noch Dammwildzäune von Nachbarn einen gesicherten Bestand hätten. Bei Heranziehung einer agrarfachlich und funktionell notwendigen Mindestzaunqualität wären nach der Beratungsunterlage der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft Kosten pro Laufmeter Zaun von EUR 5,--, eine jährliche Abschreibung von 15 % (sieben Jahre) und 3 % jährliche Reparaturkosten anzusetzen; daraus folgten Errichtungskosten von EUR 2.750,--, eine Abschreibung von EUR 393,-- und jährliche Reparaturkosten von EUR 82,50.

Gebäudeerrichtungskosten: Die Vorstellungsbehörde folgte den vom ASV ermittelten EUR 212,-- je m3 Raumkubatur. Entsprechend den Raumfunktionen habe sich im Kellergeschoß für den Abstellraum und das Heulager eine Kubatur von 912 m3 ergeben, wobei für die sich auf die ersten 100 m2 beziehende Kubatur von 390 m3 ein Baurichtpreis von EUR 93,-- pro m3 und für die über 100 m2 hinausgehende Kubatur von 522,6 m3 ein Baurichtpreis von EUR 70,-- pro m3 als maßgeblich angesehen wurde. Daraus hätten sich für den Abstellraum und das Heulager Kosten von EUR 36.270,-- (bis 100 m2) und EUR 36.582,-- (über 100 m2) ergeben. Die Kosten für das Most-, Maische- und Alkohollager sowie des Vorraumes zur Edelbranderzeugung seien nach den Baurichtpreisen mit einem Einheitssatz von EUR 127,-- pro m3 errechnet worden, woraus sich Baukosten von EUR 69.760,-- und EUR 18.740,-- ergeben hätten. Der der Edelbranderzeugung dienende Raum weise eine Kubatur von 141,05 m3 auf und erfordere nach den maßgeblichen Baurichtpreisen einen Kostensatz von EUR 212,-- pro m3, sodass sich für diesen Raum Kosten von EUR 29.903,-- ergäben. Somit betrage die Summe für das Untergeschoß nachvollziehbar EUR 191.255,--. Die Kosten für das Obergeschoß seien nachvollziehbar und schlüssig mit EUR 141.370,-- ermittelt worden.

Nebenanlagen: Der ASV habe die Fläche der Zufahrtsstraße auf Grund des Bauplans nachvollziehbar mit 835 m2 ermittelt; bei dem vom ASV anstelle der Asphaltierung herangezogenen Schotterbelag hätten sich bei einem Quadratmeterpreis von EUR 34,-- Gesamtkosten für die Zufahrt von EUR 28.390,-- ergeben. Hinzuzurechnen seien die Erdbewegungen im Gesamtausmaß von 891 m3 gewesen, woraus sich unter Zugrundelegung des Einheitssatzes von EUR 3,-- pro m3 Erdbewegungskosten von EUR 2.673,-- ergäben. Zum Strom- und Wasseranschluss habe der ASV nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass ein pauschaler Netzzutritt mit 4 kW Leistung Mindestkosten von insgesamt EUR 3.128,-- verursache. Die einen Teil des Projekts bildende Brunnenanlage (EUR 10.000,--) sei im Plan und in der Baubeschreibung enthalten. Die Kosten für die Errichtung der Brunnenanlage und die Wasserbenützungskosten seien nicht ident und stünden nicht in Konkurrenz; die zusätzliche Berücksichtigung von Kosten auch eines Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung sei nicht gerechtfertigt.

Letztendlich komme der agrarfachliche ASV schlüssig und nachvollziehbar zu Gesamtbaukosten von EUR 459.682,80 inklusive USt sowie Barkosten (Gesamtkosten brutto abzüglich 20 % Eigenleistung) von EUR 367.746,20 inklusive USt. Das vorgelegte Angebot der Firma P Bau GmbH sei nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Es sei nur überschlägig berechnet und unverbindlich, außerdem werde nur Rohbau angeboten.

Zum Obstbau (Punkt 7.2 im angefochtenen Bescheid):

Plausibel habe der ASV ausgeführt, es sei gerechtfertigt, auch auf Basis des Jahres 2008 mit den Kosten der Ertragsstufe 30.000 kg je ha Vollertragsjahr zu rechnen. Ertragsseitig würden die Beschwerdeführer missachten, dass der Deckungsbeitrag-Katalog 2002/2003 nicht zur Sachlage im Zeitpunkt der angefochtenen Berufungsentscheidung gehöre, sondern ausschließlich der Deckungsbeitrag-Katalog 2008. Die durchschnittlich bei 192 Bäumen auf 0,24 ha (Betriebskonzept) zu erwartenden Kosten seien keine wesentlich anderen als jene auf Basis des Deckungsbeitrag-Katalogs 2008; im Gutachten des ASV sei ohnehin von 192 Bäumen ausgegangen worden. Im Ergebnis resultierten für die Obstproduktion variable Kosten von EUR 909,-- jährlich.

Zur Edelbranderzeugung (Punkt 7.3 des angefochtenen Bescheides):

Nach dem Betriebskonzept sei die Vermarktung in "< 1" Liter-Flaschen projektiert; dem ASV und der allgemeinen Lebenserfahrung folgend wurde den Berechnungen eine Gebindeverteilung von 25 % 0,7 l-Flaschen und 75 % 0,35 l-Flaschen zu Grunde gelegt. Unter Bedachtnahme auf die Flaschen-, Kork- und Etikettenkosten ergäben sich EUR 5,26 je l Vermarktungskosten; die im GAH I angesetzten EUR 1,42 je l seien viel zu niedrig. Die von den Beschwerdeführern kritisierte Unterlassung einer Indexanpassung der Flaschenkosten sei von vornherein nicht geeignet, eine subjektive Rechte der Beschwerdeführer verletzende Unschlüssigkeit darzutun, da eine solche das Ergebnis zu Lasten der Beschwerdeführer noch weiter verschlechtern würde.

Zur Heu- und Graserzeugung (Punkt 7.4 des angefochtenen Bescheides):

Ausgehend von den Ausführungen des ASV stellte die belangte Behörde fest, dass von der landwirtschaftlichen Nutzfläche im Ausmaß von rund 21.500 m2 eine Fläche von nur rund 5.500 m2 zur Heu- und Graserzeugung zur Verfügung stehe, wodurch sich auf Basis des Deckungsbeitrag-Katalogs 2008 variable Kosten von EUR 131,-- jährlich ergäben. Unbestritten betrage der jährliche Heubedarf 4.000 kg; bei 6.300 kg mittleren Heuertrages je 10.000 m2 (laut Betriebskonzept 5.200 kg) und einer nutzbaren Fläche von 5.500 m2 ergebe sich ein Eigenheuertrag von 3.465 kg, weshalb 535 kg Heu zu einem gängigen Marktpreis von EUR 0,15 zugekauft werden müsse, was Kosten von EUR 80,-- jährlich ergäbe.

Zur Waldwirtschaft (Punkt 7.5 des angefochtenen Bescheides):

Diesbezüglich ging die belangte Behörde nicht von einem der Deckungsbeitragskalkulation zu Grunde liegenden "Normalwaldmodell" aus, da ein solches ein einigermaßen gleiches Altersklassenverhältnis über die gesamte Umtriebszeit unterstelle. Bei den zur Verfügung stehenden Waldflächen handle es sich jedoch um Jungkulturen, die in der dem Betriebskonzept zu Grunde liegenden Wirtschaftszeit von 30 Jahren nur eine minimale Nutzung ermöglichten.

Mit der aufwandsneutralen Kalkulation in den GAE I und II sei eine im Sinne des Betriebskonzepts für die Beschwerdeführer vorteilhafte Beurteilung vorgenommen worden, wonach bei der Waldbewirtschaftung zumindest mittelfristig kein Deckungsbeitrag, sondern nur variable Kosten anfielen, die der Edelbranderzeugung als Heizkosten für die Brennerei zugeordnet worden seien. Dem Einwand der Beschwerdeführer, es ginge nicht um die Wirtschaftlichkeit innerhalb der nächsten 5, 10 oder 30 Jahre, sondern um die Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen, wurde von der Vorstellungsbehörde entgegnet, dass zumindest mittelfristig ein Gewinn mit dem eingereichten Betriebskonzept erwirtschaftbar sein müsse, um das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes bejahen zu können. Es genüge nicht, wenn erst nach über 30 Jahren ein Ertrag erzielt werden könne.

Zur Therapiepferdezucht (Punkt 7.6 des angefochtenen Bescheides):

Die ausdrücklich projektierte Lipizzanerzucht und -ausbildung habe sich hinsichtlich ihrer Kosten und erzielbaren Erlöse an vergleichbaren Jungtieren zu orientieren. Es könne von einem Verkauf zwei- bis dreijähriger Pferde ausgegangen werden, zumal diese Parameter ausdrücklich im Betriebskonzept gemeinsam mit dem angedachten Verkaufspreis genannt worden seien. Dem Betriebskonzept entspreche die Heranziehung von Preisen zwei- bis dreijähriger Jungtiere des Bundesgestütes Piber viel eher als ein bloßer Durchschnittspreis unzähliger Tiere, deren Rasse, Alter und sonstige Qualifikation unbestritten unterschiedlich und nicht erkennbar seien. Der ASV habe schlüssig und nachvollziehbar den einmal genannten Preis von EUR 10.000,-- als "Ausreißer" ausgeschieden, da eine durchschnittliche Prognosebeurteilung vorzunehmen sei und demnach ein erzielbarer Preis von EUR 4.500,-- schlüssig begründet habe angenommen werden können. Im Übrigen könne aus der Nichteinberechnung des Pferdes um EUR 10.000,-- einerseits und zweier 2-jähriger Pferde um EUR 4.000,-

andererseits rein rechnerisch nur ein Durchschnittspreis von EUR 4.875,-- statt EUR 4.500,-- resultieren, was für das Ergebnis nicht relevant sei.

Es sei gerechtfertigt, das teuerste Pferd in der Auflistung im GAE II (EUR 10.000,--) gegenüber den dort genannten anderen sieben Pferden als "Ausreißer" zu bezeichnen, weil der Preis des betreffenden Pferdes mehr als doppelt so hoch wie jener aller anderen sieben Pferde sei, weshalb durchaus von einem nicht den Anforderungen einer Durchschnittsbeurteilung gerecht werdenden Ausreißer ausgegangen werden müsse. Es entspreche dem Wesen der hier gebotenen Prognosebeurteilung, wenn lediglich die übrigen, eine geringe Streuung aufweisenden Preise berücksichtigt würden.

Keine Bedenken bestanden für die Vorstellungsbehörde gegen die Ausführung im GAE I, dass die Grundausbildung von Pferden erst ab dem dritten Lebensjahr beginne, da das Wachstum der Pferde abgeschlossen sein müsse, bevor mit einer Ausbildung gestartet werden könne. Dies hätten die Beschwerdeführer auch "mit Mitteilung ihres Wissens und unzähliger fachlicher Behauptungen" nicht entkräften können. Sie hätten nicht nachvollziehbar aufgezeigt, dass die für die Therapiepferdeausbildung nötige Grundausbildung tatsächlich bereits bis zu einem Alter von zweieinhalb bis drei Jahren abgeschlossen werden könne.

Hinsichtlich der Bestandsergänzungskosten für die Zuchtstute betrage der Unterschied zwischen den GAE I und II einerseits und dem GAH I andererseits lediglich EUR 118,-- jährlich und sei daher für das Ergebnis nicht relevant. Der im GAH I ermittelte Durchschnittspreis habe zwar eine breitere Basis (1.640 verkaufte Pferde unbestimmter Rasse, unbestimmten Alters und unbestimmter Fähigkeiten), die Heranziehung ausschließlich von Lipizzanern sei aber aussagekräftiger. Die belangte Behörde sah daher den ermittelten Zuchtstutenpreis von EUR 7.667,-- als nachvollziehbar und schlüssig an, zumal es sich dabei um den Durchschnitt der Preise von sechs Stuten aus dem Bundesgestüt Piber handle. Ausgehend von dem im Betriebskonzept behaupteten Durchschnittspreis von EUR 6.250,-- bedeute die Differenz von EUR 1.417,-- bei einer Nutzungsdauer von 12 Jahren, dass die variablen Kosten um EUR 118,-- jährlich höher wären.

Gleiches gelte für die Bestandsergänzungskosten des Deckhengstes, welche im GAE um EUR 208,-- jährlich höher als im GAH I angesetzt worden war. Es sei nicht plausibel, dass ein Deckhengst in seiner Anschaffung weniger kosten solle als die Anschaffung eines zwei- bis dreijährigen Jungpferdes.

Zu den jährlichen Unterhaltskosten einer Stute führte die belangte Behörde aus, die vom ASV ermittelten EUR 1.250,70 befänden sich im Wesentlichen im Bereich der projektierten Unterhaltskosten von EUR 1.115,--, welche jedoch keine Indexanpassung enthielten. Der ASV habe nachvollziehbar eine Betriebsmittelindexsteigerung von 15 % zwischen 2005 und 2009 dargelegt, woraus ein projektierter Unterhaltskostensatz von EUR 1.282,25 jährlich entstünde (dabei führte die belangte Behörde die Quellen an, aus denen sich die veranschlagte Indexsteigerung ergibt). Bezüglich der jährlichen Vermarktungskosten folgte die belangte Behörde dem ASV, der EUR 320,-- kalkuliert hatte, was günstiger sei als die im GAH I genannten EUR 352,80. Keine wesentlichen Abweichungen von den projektierten variablen Kosten der Jungpferdeaufzucht sowie Fohlenaufzucht samt Vermarktungskosten bei 0,8 Abfohlquote ergäben sich aus dem Gutachten des ASV mit EUR 1.223,20 im Verhältnis zum projektierten Wert von EUR 1.224,80.

Die im Betriebskonzept und im GAH I angesprochene ÖPUL-Förderung war nach Auffassung der belangten Behörde angesichts der Vielzahl von Fördervoraussetzungen und Unwägbarkeiten in der künftigen Erfüllung derselben im Rahmen der geforderten Durchschnittsbetrachtung nicht zu berücksichtigen.

Zu den Maschinen- und Gerätekosten (Punkt 7.7 des angefochtenen Bescheides):

Die belangte Behörde übernahm dazu die Geräteaufzählung, wie sie vom ASV in einer Tabelle dargestellt wurde. Sie folgte dem ASV, wonach über das Betriebskonzept hinaus auch die Kosten für eine Gebläse-Rückenspritze, den PSM-Lagerschrank, den Ladewagen, die Motorsense, den Hubwagen, die Rätzmühle, die Maischepumpe, von Maischetanks, Glasballons, Schichtenfilter und der Flaschenfüllanlage zu berücksichtigen seien. Der ASV habe nachvollziehbar und schlüssig begründet, weshalb diese Maschinen und Anlagenteile für die angestrebte Qualitätsproduktion agrarfachlich notwendig seien; es sei ohnehin im Vergleich zum GAE II von niedrigeren Maschinen- und Gerätekosten ausgegangen worden.

Zur Zusammenfassung (Punkt 7.8 des angefochtenen Bescheides):

Der ASV sei nachvollziehbar und schlüssig zu einem negativen Einkommen von EUR 8.410,60 jährlich gelangt, welches sich aus einem Gesamtdeckungsbeitrag von EUR 12.296,10 abzüglich der Fixkosten von EUR 15.783,80 und der Gemeinkosten von EUR 713,30 sowie zuzüglich der Kapitalverzinsung von EUR 4.209,60 ergeben habe.

Die belangte Behörde hielt fest, dass den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des agrarfachlichen Amtssachverständigen seitens der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten worden sei. Auf Grund dieser Gutachtensergebnisse und Ausführungen sei die Vorstellungsbehörde dem gefolgt, sodass beim gegebenen Projekt nicht von einem nebenerwerblichen Landwirtschaftsbetrieb, sondern von einem Hobbybetrieb auszugehen sei, dem die Widmungskonformität im Sinne des § 30 Abs. 5 ROG fehle. Die Baubehörden hätten daher den Bewilligungsantrag wegen Widerspruches zu zwingenden Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen gehabt. Weitere Ermittlungen, insbesondere durch Einholung eines agrarfachlichen Gutachtens zur baulichen Dimension des Projektes, seien deshalb nicht erforderlich gewesen, weil die nach § 30 Abs. 5 ROG rechtlich relevante Tatsache der fehlenden landwirtschaftlichen Notwendigkeit bereits als erwiesen anzusehen gewesen sei. Bauliche Anlagen für einen agrarlichen Hobbybetrieb könnten hinsichtlich ihrer Dimension niemals im Sinne der zitierten Gesetzesstelle notwendig sein, weil solche Hobbybetriebe dem Grunde nach in unspezifischem Grünland unzulässig seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Bauwerber; sie erachten sich in ihrem Recht auf Erteilung der Baubewilligung verletzt und beantragen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde, eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der im dritten Rechtsgang ergangene Berufungsbescheid vom 10. September 2008 verfiel der - vom Verwaltungsgerichtshof gebilligten - durch den V 3 erfolgten Aufhebung durch die Vorstellungsbehörde, weil sich die Gutachten des von den Gemeindebehörden herangezogenen (Privat‑)Sachverständigen Dipl. Ing. Dr. M. als nicht schlüssig erwiesen haben.

Zur Klärung der noch immer offenen Frage, ob der beantragte Bau nötig ist, die Flächen mit der Widmung Grünland bestimmungsgemäß zu nutzen, bestellte die Berufungsbehörde E. zum (nichtamtlichen) Sachverständigen. Über Anregung dieses Sachverständigen erteilte die Berufungsbehörde den Beschwerdeführern den eingangs genannten Mängelbehebungsauftrag vom 9. Oktober 2009.

Die Beschwerdeführer erachten in ihrer Beschwerde diesen Mängelbehebungsauftrag als rechtswidrig erteilt, weil ihre Eingaben keine Mängel aufgewiesen hätten. Damit zeigen sie eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides weder unmittelbar noch dahingehend auf, dass die Vorstellungsbehörde eine Rechtswidrigkeit des Gemeindebescheides nicht aufgegriffen hätte. Die Berufungsbehörde ist nämlich nicht mit einer Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen, sondern hat das Ansuchen in der Sache behandelt, sodass der Mängelbehebungsauftrag für die Entscheidung keine Rolle gespielt hat.

Die Heranziehung des nichtamtlichen Sachverständigen E. bekämpfen die Beschwerdeführer einerseits deshalb, weil dadurch dem Gebot des § 52 Abs. 1 AVG nicht entsprochen worden sei, andererseits deshalb, weil der herangezogene Sachverständige befangen gewesen sei. Sie machen bezüglich der von diesem Sachverständigen erstatteten Gutachten ein Beweisverwertungsverbot geltend.

Es ist richtig und wurde auch von der belangten Behörde anerkannt, dass die Berufungsbehörde keinen der in § 52 Abs. 2 AVG genannten Gründe für die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen geltend machen konnte.

Wenn das Verfahren vor der Gemeinde mit einem entscheidungswesentlichen Mangel behaftet ist und die Aufsichtsbehörde von ihrem Recht, den für die Frage der Rechtsverletzung maßgebenden Sachverhalt durch eigene Ermittlungen zu klären, keinen Gebrauch macht, dann müsste sie den Bescheid der Gemeinde aufheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl. 2002/05/0751). Allerdings ist die Vorstellungsbehörde nach der hg. Rechtsprechung berechtigt, wenn auch nicht verpflichtet, selbst den maßgebenden Sachverhalt zu klären (Hauer in Klug/Oberndorfer/Wolny, Das österreichische Gemeinderecht, Gemeindeaufsicht, Rz 138, sowie zur Rechtslage in Oberösterreich beispielsweise das Vorerkenntnis II). Die Vorstellungsbehörde darf durch eigene Ermittlungen die Voraussetzungen für die endgültige Lösung der Frage, ob eine Rechtsverletzung des Vorstellungswerbers eingetreten ist, prüfen und ist berechtigt, selbst ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, um sich darüber Gewissheit zu verschaffen, ob ein Vorstellungswerber infolge einer falschen oder unzureichenden Sachverhaltsermittlung durch den Bescheid des obersten Gemeindeorgans in einem Recht verletzt wurde. Eine Rechtsverletzung des Vorstellungswerbers liegt nicht vor, wenn sich auf Grund der ergänzenden Ermittlungen ergibt, dass die Entscheidung der Gemeindebehörde trotz Vorliegens eines Verfahrensmangels im Ergebnis richtig ist; es ist auch nicht ausgeschlossen, dass der der Gemeindebehörde unterlaufene Verfahrensfehler im aufsichtsbehördlichen Verfahren saniert wird (siehe die Nachweise im hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl. 2007/05/0231).

Eine solche Sanierung ist hier erfolgt, indem die Aufsichtsbehörde selbst das Gutachten eines amtlichen Sachverständigen eingeholt hat, der eigenständig, aber unter Heranziehung der GAH und der GAE, die Frage der Notwendigkeit des beantragten Baus geklärt hat. Die Verletzung der Bestimmung des § 52 Abs. 1 AVG durch die Gemeindebehörde führt daher nicht zu einer Rechtswidrigkeit des hier angefochtenen Bescheides.

Die Beschwerdeführer machen bezüglich des Sachverständigen E. Ausschlussgründe geltend; sie behaupten aber keinen Sachverhalt, der den Gründen des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 AVG zugeordnet werden könnte.

Nach § 53 Abs. 1 AVG können auch nichtamtliche Sachverständige von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen.

Die Beschwerdeführer begründen ihre Zweifel an der Unbefangenheit des Sachverständigen E. damit, dass dieser bei einer Verhandlung vor der Jagd- und Wildschadenskommission N am 30. März 2006 in "gegnerischer Funktion" teilgenommen hätte.

Gemäß § 70 Abs. 2 Oö Jagdgesetz entscheidet über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden im Allgemeinen die beim Gemeindeamt einzurichtende Jagd- und Wildschadenskommission. Der Obmann dieser Kommission wird gemäß § 71 Abs. 1 Oö Jagdgesetz von der Bezirksverwaltungsbehörde bestellt; nach Abs. 7 dieser Bestimmung sind die beiden weiteren Mitglieder als Vertrauensmänner der Parteien des Verfahrens von diesen in die Kommission zu entsenden. E. war damals als Vertrauensmann des Jagdausübungsberechtigten Mitglied der Kommission.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 29. April 2011, Zl. 2010/09/0230, mwN). Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Sachverständigen in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2007/07/0050).

Solche Umstände können die Beschwerdeführer hier nicht aufzeigen. Es besteht keinerlei Sachzusammenhang zwischen einem von den Beschwerdeführern erhobenen Anspruch vor der Jagd- und Wildschadenskommission und dem hier vorliegenden Bauverfahren. Allein der Umstand, dass ein vom Prozessgegner entsandtes Mitglied einer über Ansprüche entscheidungsbefugten Kommission Jahre später als gerichtlich beeideter Sachverständiger in einer ganz anderen Angelegenheit tätig ist, bildet keinen Grund für die Annahme, dieser Sachverständige werde im nunmehrigen Bauverfahren gegenüber dem seinerzeitigen Anspruchswerber voreingenommen sein. Daran ändert auch das behauptete Streitgespräch in der Verhandlung vor der Kommission nichts. Zu einer Befassung der Kommission kommt es ja nur, weil ein Übereinkommen zwischen den Streitparteien nicht zustande kommt (§ 70 Abs. 2 Oö Jagdgesetz), sodass ein "Streitgespräch" eingangs einer solchen Verhandlung als geradezu typisch angesehen werden muss. Die Verhandlung endete mit einem von beiden Parteien getragenen Vergleich; warum daraus Jahre später eine die Ausübung der Sachverständigentätigkeit hindernde Voreingenommenheit eines Kommissionsmitgliedes gegenüber dem Anspruchswerber entstanden sein soll, ist unerfindlich.

Lag somit eine Befangenheit des Sachverständigen E. nicht vor, erübrigt sich ein Eingehen auf das von den Beschwerdeführern aus diesem Grund behauptete Beweisverwertungsverbot.

Die Beschwerdeführer wiederholen den anlässlich des Vorhalts der GAE eingenommenen Standpunkt, dass im Rahmen des Parteiengehörs auch die rechtlichen Schlussfolgerungen der Behörde vorgehalten werden müssten. Ebenso hätte die belangte Behörde ihnen das vom ASV eingeholte Gutachten samt ihrer rechtlichen Beurteilung vorhalten müssen, um den Anforderungen des § 45 Abs. 3 AVG zu entsprechen.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde gemäß § 37 AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt, also die "Tatfrage". Die Behörde ist aber nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhalts ins Auge fasst oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 23 ff zu § 45 AVG). Auch in dem von den Beschwerdeführern zur Untermauerung ihres Standpunktes herangezogenen hg. Erkenntnis vom 6. September 1993, Zl. 93/09/0124, ist lediglich die Aussage enthalten, dass den Parteien nach § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben ist, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen; dass die Mitteilung des Ergebnisses der Beweisaufnahme die rechtliche Beurteilung samt Begründung umfasse, wie die Beschwerdeführer meinen, wurde auch in diesem Erkenntnis nicht ausgeführt. Ausdrücklich beanstandete der Verwaltungsgerichtshof, dass Sachverhaltsannahmen der damals beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, wodurch das Recht auf Parteiengehör nicht gewahrt und somit ein fundamentaler Grundsatz jedes geordneten Verwaltungsverfahrens verletzt worden sei. Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde (wie auch die Berufungsbehörde bezüglich der GAE) den Beschwerdeführern die Möglichkeit eingeräumt, zum Gutachten des ASV Stellung zu nehmen; sie haben ihr Recht gewahrt und eine umfassende Stellungnahme abgegeben. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Behörde resultiert aus § 45 Abs. 3 AVG nicht, weshalb insofern eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht gegeben ist.

Dem angefochtenen Bescheid liegt ein Baubewilligungsantrag der Beschwerdeführer vom 24. April 2004 zugrunde, den die Baubehörden im Vorprüfungsverfahren gemäß § 30 Abs. 6 Oö Bauordnung 1994 abgewiesen haben, weil das Bauvorhaben zwingenden Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes der mitbeteiligten Gemeinde widerspreche. Die Gemeindebehörden und auch die Vorstellungsbehörde gehen in ihrer rechtlichen Beurteilung davon aus, dass das eingereichte Bauvorhaben für die bestimmungsgemäße Nutzung (hier: Landwirtschaft) des im Grünland liegenden Baugrundstückes nicht nötig sei.

Auszugehen ist bei Überprüfung des angefochtenen Bescheides sohin von § 30 ROG, der auszugsweise wie folgt lautet:

"§ 30

Grünland

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen sind als Grünland zu widmen.

(2) Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, sind im Flächenwidmungsplan besonders zu widmen.

...

(5) Im Grünland dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). ...

..."

Nicht mehr in Frage steht, dass die projektierte Edelbranderzeugung ebenso als land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe in Betracht zu ziehen ist wie die projektierte Pferdezucht und die Waldbewirtschaftung. Zu klären war, ob das hiefür vorgesehene Gebäude der Betriebsfläche und der Betriebsart angepasst ist oder zu den beabsichtigten Tätigkeiten in einem Missverhältnis steht. Schon im Vorerkenntnis I hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine Vorjudikatur deutlich gemacht, dass an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen ist, weil verhindert werden soll, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung dadurch umgangen werden, dass jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und auf diese Weise die für die Landwirtschaft bestimmten Grünflächen zersiedelt. Ob zumindest ein solcher landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, andererseits von dem erzielbaren Betriebswirtschaftserfolg ab. Um beurteilen zu können, ob wenigstens eine auf einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb gerichtete Tätigkeit vorliegt, hat das Betriebskonzept konkrete Anhaltspunkte über Umfang und Art des Landwirtschaftsbetriebes dahingehend zu enthalten, dass vom Sachverständigen beurteilt werden kann, ob sich aus der beabsichtigten Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt.

Bei dem Betriebskonzept sind die für einen derartigen Betrieb betriebstypischen Daten zugrunde zu legen, wobei aber gegebenenfalls auf bereits bekannte, den konkreten Betrieb betreffende Besonderheiten gebührend Bedacht zu nehmen ist.

Ausgehend von den im vierten Rechtsgang eingeholten Gutachten hat die belangte Behörde eine solche Gewinnerzielungsmöglichkeit verneint und einen bloßen Hobbybetrieb angenommen. Die daraus gezogene rechtliche Konsequenz, dass unter dieser Voraussetzung das zu errichtende Betriebsgebäude nicht "nötig" iSd § 30 Abs. 5 ROG und damit nicht bewilligungsfähig ist, wird von den Beschwerdeführern zu Recht nicht in Frage gestellt; die Beschwerde bekämpft vielmehr detailliert die Plausibilität der eingeholten Gutachten und vermeint, dass sich aus dem von ihr vorgelegten Betriebskonzept und den von ihr vorgelegten GAH sehr wohl ein positives Betriebsergebnis ableiten ließe.

Nach der besonderen Regelung des § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs. 2 Z 2 und 3) und nicht § 38 Abs. 2 anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen. Im Beschwerdefall kommt, zumal eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, wie zuvor ausgeführt, nicht aufgezeigt wurde, lediglich die Prüfung des angefochtenen Bescheides auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte in Betracht.

Bezüglich der Kontrolle der Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof wurde im hg. Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, Folgendes festgehalten:

"Was im Übrigen die vom Beschwerdeführer bekämpfte Beweiswürdigung der belangten Behörde anlangt, so schließt zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A) die (gemäß § 24 VStG 1950) auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG 1950 eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h. ob sie u.a. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, weshalb wesentliche Mängel der Sachverhaltsfeststellung einschließlich der Beweiswürdigung zur Aufhebung des Bescheides führen. Ob aber der Akt einer Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, dass z.B. eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof auf Grund seiner (dargestellten eingeschränkten) Prüfungsbefugnis in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen."

Diese Auffassung wird vom Verwaltungsgerichtshof seither in ständiger Rechtsprechung vertreten (vgl. etwa das oben genannte Erkenntnis vom 21. Dezember 2010). Dort wurde mit entsprechenden Nachweisen auch ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof die Beweiswürdigung in einem angefochtenen Bescheid nicht in dem Sinn einer Kontrolle unterziehen darf, dass er sie an der Beweiswürdigung misst, die er selbst vorgenommen hätte, wäre er anstelle der belangten Behörde gewesen. Er darf vielmehr die behördliche Beweiswürdigung nur auf ihre Schlüssigkeit, gemessen an Denkgesetzen und am menschlichen Erfahrungsgut, überprüfen. Allein der Umstand, dass aus den der Behörde vorliegenden Ermittlungsergebnissen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten, macht die Beweiswürdigung nicht unschlüssig. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob ein anderes Ergebnis der Beweiswürdigung schlüssig begründbar wäre; er ist zur Rechtskontrolle berufen und (insofern) keine Tatsacheninstanz.

Anhand dieses Maßstabes ist zu den in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken an der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung im Einzelnen auszuführen:

Zu den Baukosten:

Umzäunung (beziffert mit EUR 2.750.--): Die mitbeteiligte Gemeinde hat in ihrer Gegenschrift zu Recht aufgezeigt, dass das Betriebskonzept überhaupt keine Angaben bezüglich des unbestritten notwendigen Weidezauns enthält. Auch das GAH I enthält keine Angaben zur Zaunerrichtung; lediglich die jährlichen Weidekosten werden in variable Maschinenkosten von EUR 54,-- pro ha und variable Zaunkosten von EUR 31,-- pro ha aufgeschlüsselt (GAH I, Seite 34). Die belangte Behörde hat ausführlich begründet dargelegt, weshalb sie den vom ASV mit Quellenangaben belegten Ansatz von EUR 5,-- pro lfm Weidezaun in Mindestqualität gefolgt ist; dem halten die Beschwerdeführer keinen anderen Ansatz entgegen. Die Beschwerdeführer können auch keine Bedenken gegen die von der belangten Behörde herangezogene Zaunlänge von 550 lfm erwecken, zumal sie keine andere Länge behaupten. Der ASV hat diesen Umfang, ausgehend von der gesamten nutzbaren Fläche mit Ausnahme der Obstbaufläche, auf Grund einer digitalen Katastermappe für einen möglichst geradlinigen Zaunverlauf ermittelt. Allein mit dem Argument, es sei bloß die Weidefläche (12.000 m2) heranzuziehen gewesen, kann das vom ASV für einen möglichst geradlinigen Verlauf der Umzäunung erforderliche Ausmaß von 550 lfm nicht erschüttert werden. Im Gegensatz zur diesbezüglichen Beschwerdebehauptung enthalten die GAH keine Angaben über das Ausmaß des erforderlichen Weidezauns. Plausibel und mit den Denkgesetzen im Einklang erscheint es auch, dass Zäune von Nachbargrundstücken, auf deren Bestand und Eignung für eine Pferdekoppel die Beschwerdeführer keinen Einfluss haben, nicht heranzuziehen waren.

Gebäudeerrichtungskosten: Dazu ist zunächst festzuhalten, dass diesbezügliche Ausführungen der belangten Behörde in früheren Bescheiden, auf die sich die Beschwerdeführer jetzt berufen, im Zusammenhang mit dem damaligen Erkenntnisstand zu sehen sind; nunmehr liegt aber durch das Gutachten des ASV ein neues Beweisergebnis vor, welches jedenfalls zu berücksichtigen war. Die auf diesem Gutachten basierende Berücksichtigung der Kosten für Nebenanlagen (EUR 50.444,-- auf Basis 2008) sowie der Eigenleistungen (20 %, somit EUR 91.936,60 auf Basis 2008) führt zu einem für die Beschwerdeführer günstigeren, präziseren Ergebnis als die im GAH I gepflogene Nichtberücksichtigung der Nebenanlagen und Gegenrechnung der Eigenleistung mit der Wegaufschließung.

Zum Untergeschoß wurde im GAH I ein einheitlicher Kostensatz pro m3 bei einer angenommenen Raumhöhe von 3,3 m in Anschlag gebracht. Der ASV hat hingegen unterschiedliche Berechnungen für Abstellraum und Heulager, Most- und Alkohollager, Vorraum Edelbranderzeugung und Edelbranderzeugung vorgenommen. Dazu hat die belangte Behörde unter Berufung auf die Darstellung im Bauplan überzeugend auf die tatsächliche Raumhöhe samt Decke von 3,9 m und darauf verwiesen, dass mit den Raumfunktionen Abstellraum und Heulager, Most-, Maische- und Alkohollager sowie Edelbranderzeugung drei sehr unterschiedliche Räume mit unterschiedlich notwendigen Ausführungen und daher unterschiedlichen Kosten vorlägen. Es sei im GAH I das gesamte Untergeschoß durchwegs mit dem niedrigsten Kostensatz der drei Raumkategorien kalkuliert worden, wobei sich aber diese Raumqualität nur über die Hälfte des Untergeschoßes erstrecke. Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie, fußend auf den Berechnungen des ASV, die Errichtungskosten für das Untergeschoß mit EUR 191.255,-- (für das Jahr 2008) angenommen hat. Zu Recht hat die belangte Behörde auch ausgeführt, dass dieses Ergebnis durch die unverbindliche Preisauskunft der Firma P. Bau GesmbH, die bloß den Rohbau des Untergeschoßes betrifft und etliche Positionen enthält, die gesondert berechnet werden, nicht erschüttert werden kann.

Bezüglich des Obergeschoßes räumen die Beschwerdeführer angesichts der marginalen Differenz zwischen der Berechnung im GAH I und der Berechnung des ASV von 2 % Einigkeit bezüglich der Baukosten ein. Die Beschwerdeausführungen bieten keinen Anlass, den auf Grund des Gutachtens des ASV herangezogenen Betrag für die Errichtung des Obergeschoßes (EUR 141.370,-- auf Basis 2008) anzuzweifeln.

Der ASV hat, wie oben angeführt, die erforderlichen Nebenanlagen im Einzelnen bewertet. Die belangte Behörde folgt im angefochtenen Bescheid der vom ASV getroffenen Annahme, es seien Erdbewegungsarbeiten im Ausmaß von 891 m3 a EUR 3,--, somit mit einem Kostenansatz von EUR 2.673,-- erforderlich. Wohl sehen die vom ASV herangezogenen Pauschalkostensätze vom 1. Juli 2007 (Baurichtpreise und pauschale Kostensätze für technische und andere Investitionen, gültig für Oberösterreich) vor, dass die prozentuelle Gliederung der Baukosten bei "Garagen Werkstätten, Wirtschaftsküchen, Pressräume u. dgl. mit Massivdecken in Massivbauweise" eine Position "Erdarbeiten" mit einem Anteil von 3,2 % enthalten. Zu Recht verweist die belangte Behörde darauf, dass sich bereits aus dem Bauplan ergibt, dass das Gebäude in Hanglage errichtet werden soll, während den Baurichtpreisen durchschnittliche topographische Verhältnisse zu Grunde liegen. Auch der Verwaltungsgerichtshof erachtet es für nachvollziehbar, dass mit der 3,2 %igen Komponente für Erdarbeiten in den nicht unterirdisch gelegene Geschoße berücksichtigenden Baurichtpreisen hier nicht das Auslangen gefunden werden kann.

Stellvertretend für viele der hier strittigen Positionen sei an dieser Stelle bemerkt, dass es im Rahmen der Ermittlung des Betriebsergebnisses bei den Erdbewegungen um einen Betrag von EUR 85,54 an herangezogener AfA (EUR 2.673,-- plus 20 % Ust minus 20 % Eigenleistung, dividiert durch 30) geht.

Dies gilt insbesondere auch für die 15 m2 große Mistplatte, deren Errichtung EUR 840,-- netto kostet. Wenn hier die belangte Behörde dem ASV folgt, ist ein Widerspruch zu den Denkgesetzen nicht erkennbar.

Was die von der belangten Behörde gewählte Bemessung der Eigenleistungen mit 20 % der Bruttoerrichtungskosten betrifft, konnte sie sich auf eine plausible Erklärung des ASV stützen, der auf Grund des geringen Betriebsumfanges einen höheren Eigenleistungsanteil ausschloss. Dem treten die Beschwerdeführer bloß mit der nicht näher begründeten Forderung entgegen, es hätten Eigenleistungen im Ausmaß von 25 % berücksichtigt werden müssen.

Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass ein erforderlicher Brunnen schon Bestandteil des eingereichten Projekts ist. Was die Brunnenerrichtungskosten betrifft, halten die Beschwerdeführer dem vom ASV genannten Betrag von EUR 10.000,-- , dem im angefochtenen Bescheid gefolgt wurde, einen aus einem Privatgutachten entnommenen Betrag von EUR 9.600,-- entgegen. Wie oben dargelegt, ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, zu prüfen, ob ein anderes Ergebnis der Beweiswürdigung begründbar wäre; gerade auch die aufgezeigte geringe Differenz lässt, unabhängig davon, ob die Bohrtiefe mit 50 m oder mit 60 m geschätzt wird, bei dem von der belangten Behörde herangezogenen Betrag keinen Widerspruch zu den Denkgesetzen erkennen.

Genauso wenig kann die vom ASV für das Gebäude und alle Nebenanlagen (außer dem Zaun), also auch für die Brunnenanlage ermittelte Nutzungsdauer von 30 Jahren dadurch erschüttert werden, dass sich die Beschwerdeführer auf die Verordnung der Oö Landesregierung, mit der eine Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung für die Oö Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut erlassen wurde, berufen. Ob bei der Veranschlagung eines Gemeindehaushalts für Brunnen eine 50jährige Nutzungsdauer zu berücksichtigen ist, ist für die hier geforderte Ermittlung des Betriebsergebnisses ohne Belang; es wäre Sache der Beschwerdeführer gewesen, dem Gutachten des ASV auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten.

Die Brunnenerrichtungskosten fanden im Wege der AfA Berücksichtigung beim Betriebsergebnis; eine zusätzliche Verrechnung von Wasserkosten kann dem oben dargestellten Betriebsergebnis nicht entnommen werden. Zu folgen ist der belangten Behörde in diesem Zusammenhang, wonach eine diesbezügliche Doppelverrechnung durch Berücksichtigung geringfügiger wasserspezifischer Kostenbeiträge nicht ergebnisrelevant sei; es wäre Sache der Beschwerdeführer gewesen, konkret und nach Beträgen aufgeschlüsselt aufzuzeigen, inwiefern zu ihrem Nachteil Wasserkosten in die Ermittlung des Betriebsergebnisses eingeflossen seien.

Der ASV brachte für die zusätzlichen einmaligen Kosten des Stromanschlusses auf Grund einer Auskunft der E AG Oberösterreich einen Betrag von EUR 3.128,-- in Anschlag; dabei geht es um den Stromanschluss des neu zu errichtenden Gebäudes. Dem können die Beschwerdeführer nicht entgegen halten, dass auf ihren teils bebauten Liegenschaften bereits (irgend-)ein Stromanschluss bestehe.

Zusammenfassend kann somit der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie bei den jährlichen Fixkosten einen Betrag von EUR 12.563,-- an AfA für Gebäude und Zaun veranschlagt hat.

Zu den variablen Kosten der Obstproduktion:

Auch der ASV ging von einer Obstanlage mit 192 Bäumen und nicht, wie die Beschwerdeführer behaupten, mit 288 Bäumen aus; dies hat die belangte Behörde durch Hinweis auf die Position "Ersatzpflanzung" hinreichend erklärt. Es ist ihr auch darin zu folgen, dass beim gegenständlich projektierten Betrieb (in Relation zu den in den Deckungsbeitragskatalogen genannten Obstbauanlagen) eine außergewöhnlich kleine Obstbauanlage vorliegt, weshalb es schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung nachvollziehbar und plausibel erscheine, dass die relativen Kosten eher höher je Ertragseinheit seien als niedriger, weshalb der Deckungsbeitrag-Katalog 2008 als Ausgangsbasis geeignet erscheine und die Beschwerdeführer kostenseitig begünstige. Die Beschwerdeausführungen ergehen sich hier in allgemeinen Vorwürfen, konkret wird aber den Einzelbeträgen, die letztlich zur Summe von EUR 909,-- führten, nicht entgegen getreten.

Wie im GAH I ist auch der ASV von einer Jahresproduktion von 525 l verkaufsfertigem Edelbrand ausgegangen. Die Flaschenkosten variieren jedoch: Im GAH I wird ohne nähere Aufschlüsselung von EUR 1,42 pro l, also insgesamt von rund EUR 750,-- ausgegangen, während der ASV die Aufteilung zu 25 % auf 0,7 l-Flaschen je EUR 1,66 und zu 75 % auf 0,35 l-Flaschen je EUR 2,18 vorgenommen hat. Die belangte Behörde folgte der vorgenommenen Aufteilung schon deshalb, weil im Betriebskonzept nur von einer Vermarktung in Flaschen, "< 1" Liter, ausgegangen wurde, sodass eine Präzisierung erforderlich war. Der ASV hat sich bei seinen Preisangaben auf konkrete Anfragen berufen; die Beschwerdeführer haben schon vor der Vorstellungsbehörde Preisauskünfte vorgelegt, wonach 0,70 l-Flaschen um EUR 0,662 und 0,35 l-Flaschen um EUR 0,752 erhältlich seien. Die Heranziehung dieser Preise hätte nach der Aufschlüsselung des ASV (188 x 0,662 und 1.125 x 0,752) Flaschenkosten von EUR 970,46 statt EUR 2.764,60, somit um EUR 1.794,14 weniger, ergeben.

Die belangte Behörde konnte sich aber bei ihren diesbezüglichen Feststellungen darauf stützen, dass die vom ASV erhobenen Preise nach der fachkundigen Einschätzung durch den Sachverständigen angemessen sind; dem hätten die Beschwerdeführer durch ein entsprechendes Gutachten entgegen treten müssen. Wie eingangs ausgeführt, können die auf ein taugliches Gutachten gestützten Feststellungen vom Verwaltungsgerichtshof nicht allein deshalb nicht gebilligt werden, weil ein anderes Beweisergebnis denkbar ist.

Zur Heu- und Graserzeugung:

Bezüglich der in der Betriebskalkulation angenommenen jährlichen Kosten von EUR 80,-- für den Heuzukauf herrscht Übereinstimmung darüber, dass 4.000 kg Heu für den Produktionszweig Pferdehaltung benötigt werden. Die belangte Behörde folgt dem ASV, dass auf Grund der nutzbaren Futterfläche von (übereinstimmend) 0,55 ha, ausgehend von einem Heuertrag von

6.300 kg pro ha, 3.465 kg erzielt werden können, sodass 535 kg zugekauft werden müssen. Wenn die Beschwerdeführer nun von einem Heuertrag von 7.300 kg pro ha ausgehen wollten, sodass kein Zukauf erforderlich wäre, hätten sie der vom ASV zu Grunde gelegten Ertragsmenge auf gleicher fachlicher Ebene entgegnen müssen. Bedenken an dem von der Behörde auf Grund des Gutachtens des ASV herangezogenen Zukaufpreises von EUR 0,15 pro kg können die Beschwerdeführer nicht dadurch erwecken, dass sie auf einen von ihnen ermittelten Preis von EUR 0,11 bis 0,15 pro kg verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher von den EUR 80,-- jährlichen Heuzukaufkosten aus, die der Betriebskalkulation zu Grunde liegen.

Zur Waldwirtschaft:

Im GAH I wird ein Gesamtdeckungsbeitrag für Holzbringung und Verkauf in Höhe von EUR 655,24 pro Jahr angenommen. Dem hält der ASV in seinem Gutachten entgegen, dass dieser Deckungsbeitrag auf der Betrachtung der gesamten Umtriebszeit des Waldes mit einer gleichmäßigen Altersverteilung aufbaue, während hier nur Jungkulturen vorlägen. Der ASV kam nach ausführlicher und nachvollziehbarer Berechnung zum Schluss, dass hier kein Deckungsbeitrag, sondern nur variable Kosten anfielen, die er mit EUR 20,-- pro Jahr bezifferte und der Edelbranderzeugung als Heizkosten zuordnete. Die belangte Behörde folgte dem ASV und führte aus, es müsse zumindest mittelfristig ein Gewinn erwirtschaftbar sein, was aber nicht der Fall sei, wenn erst nach über 30 Jahren ein Ertrag erzielt werden könne.

Im Vorerkenntnis II hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde geteilt, dass nicht vom ersten Tag der Umsetzung des Betriebskonzeptes der projektierte Geschäftserfolg erzielt werden müsse, sondern es vielmehr genüge, wenn mittelfristig die im Betriebskonzept dargestellte Geschäftstätigkeit in wirtschaftlicher Form entfaltet werden kann; dass dies hier nicht der Fall ist, konnte die belangte Behörde auf Grund des ausführlich begründeten Gutachtens des ASV feststellen. Die Beschwerdeausführungen vermögen diesbezüglich keine Bedenken an der Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erwecken; es wäre Sache der Beschwerdeführer gewesen, dem zuletzt gewonnenen Beweisergebnis auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten.

Zum Betriebszweig Pferdezucht:

Der ASV nimmt, ausgehend von einem durchschnittlichen Verkaufserlös pro Jungpferd von EUR 4.500,-- bei einer Abfohlquote von 0,8, einen jährlichen Erlös von EUR 3.600,-- (GAH I: EUR 6.545) an. Der ASV hat plausibel erklärt, dass die Verkaufspreise des Gestütes Piber für acht Pferde eine der Realität entsprechende Bemessungsgrundlage darstellen. Dabei blieb ein Ausreißer (Stückpreis von EUR 10.000,--) unberücksichtigt, sodass aus den sieben übrigen Pferden ein Durchschnittspreis von EUR 4.500,-- ermittelt wurde. Es wäre Sache der Beschwerdeführer gewesen, fachlich fundiert darzulegen, dass die Nichtberücksichtigung des Ausreißers zu anerkannten statistischen Methoden in Widerspruch stünde; dies haben sie unterlassen. Da es hier nur um Lipizzaner geht, ist die Heranziehung von Vergleichspreisen des Gestütes Piber unbedenklich.

Die jährlichen variablen Kosten der Pferdehaltung werden vom ASV mit insgesamt EUR 4.773,80 (EUR 1.766,70 + EUR 1.342,50 + EUR 1.664,60) beziffert, das GAH I setzt dafür EUR 4.160,90 (2.787,70 + EUR 1.373,20) an. Unabhängig von einer Vielzahl von einzelnen Kostenkomponenten, mit denen sich die Beschwerde auseinander setzt, lässt sich diese Divergenz allein dadurch begründen, dass die belangte Behörde, dem ASV folgend, einen Betriebsmittelindex von 15 % für die Jahre von 2005 bis 2009 herangezogen hat. Die belangte Behörde hat dazu in eindeutiger und nachvollziehbarer Weise auf den im Internet abrufbaren "Grünen Bericht für Oberösterreich" für das Jahr 2006 und für das Jahr 2009 verwiesen, woraus sich eine Betriebsmittelindexsteigerung für die Jahre 2005 bis 2009 von 113,9 Punkten auf 132,2 Punkte ergibt. Die Berücksichtigung einer Steigerung von bloß 15 % habe zu einer Begünstigung der Beschwerdeführer auf der Kostenseite geführt. Diese Indexpunkte lassen sich auf den genannten, im Internet abrufbaren Grünen Berichten für 2006 (Seite 70) und für 2009 (Seite 40) ohne weiteres entnehmen; eine Indexsteigerung um 15 % ist somit nachvollziehbar. Es erübrigt sich daher, auf das übrige Beschwerdevorbringen zum Kalkulationsbestandteil "variable Kosten der Pferdehaltung" einzugehen.

Zu Recht zeigen die Beschwerdeführer allerdings einen Schreib- oder Rechenfehler auf, der sich bei der Darstellung der variablen Kosten der Pferdehaltung ergeben hat: Während der ASV diese Kosten auf Seite 12 seines Gutachtens aufschlüsselt und (einschließlich des Verbandsbeitrages) mit EUR 4.674,-- ermittelt, werden dafür in der (hier allein entscheidenden) Kalkulation EUR 4.854,-- in Anschlag gebracht. Dies wirkt sich auf das Ergebnis insofern aus, als der prognostizierte Abgang um EUR 180,-- geringer ist.

Zu den Maschinen- und Gerätekosten:

Diesbezüglich ergibt sich die Divergenz bei den Anschaffungskosten (ASV: EUR 37.869,--; GAH I: EUR 22.674,--) bzw. daraus resultierend bei der AfA (EUR 2.485,29 zu EUR 1.340,60) daraus, dass der ASV eine Reihe weiterer Geräte als für die Bewirtschaftung erforderlich angesehen und die Anschaffungskosten bei der Brennerei mit EUR 15.000,-- (GAH I: EUR 6.349,--) angesetzt hat (die übrigen Gerätepreise aus dem GAH I wurden vom ASV übernommen).

Zunächst stellen die Beschwerdeführer die Erforderlichkeit des Eigentumserwerbs an den Maschinen in Zweifel. Sie führen aber nicht aus, durch welche zivilrechtliche Gestaltungsform (Miete, Leasing, allenfalls Dienstleistung) das Betriebsergebnis verbessert werden könnte. Wie schon im Betriebskonzept wird im GAH I von "Anschaffungen" ausgegangen, sodass die Berücksichtigung solcher Anschaffungskosten auch durch die zusätzlich als notwendig erachteten Gegenstände plausibel erscheint.

Bezüglich der im angefochtenen Bescheid zusätzlich als erforderlich angesehenen Maschinen (Ladewagen gebraucht, Motorsense, Hubwagen, Rätzmühle gebraucht, Maischepumpe, Maischetanks, Glasballons, Schichtenfilter, Flaschenfüllanlage) konnte die belangte Behörde auf die sachlich nachvollziehbaren Darlegungen des ASV verweisen, denen die Beschwerdeführer bloß mit laienhaften Ausführungen, aber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten sind. Bei den Preisen beanstanden die Beschwerdeführer den Umstand, dass der ASV Preise aus dem Internet entnommen hat, um dem ihrerseits zum Teil aus dem Internet entnommene Preise entgegen zu halten. Die belangte Behörde konnte sich aber bei ihren diesbezüglichen Feststellungen darauf stützen, dass die vom ASV erhobenen Preise (die zum Teil weit unter denen im GAE liegen) nach der fachlichen Einschätzung durch den Sachverständigen angemessen sind; auch hier hätten die Beschwerdeführer dem durch ein entsprechendes Gutachten entgegen treten müssen.

Dies gilt auch für den Preis der Brennerei. Der ASV folgte den Angaben im Projekt, wonach eine Brennblase mit Verstärkungsanlage vorgesehen und daher eine Anlage in dieser Preisklasse anzusetzen sei. Dem hätten die Beschwerdeführer nicht mit Angeboten über gebrauchte Anlagen aus den Jahren 1978 bis 1993, sondern auf gleicher fachlicher Ebene entgegen treten müssen.

Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde beim voraussichtlichen Betriebsergebnis die vom ASV ermittelte AfA für Maschinen und Geräte herangezogen hat.

Zu den sonstigen Komponenten des Betriebsergebnisses:

Bei den Gemeinkosten beanstanden die Beschwerdeführer den vom ASV aus dem GAE II übernommenen Betrag von EUR 549,70 für jährliche Versicherungsleistung (GAH I: EUR 270,--). Die Übernahme des vom ASV genannten Betrages durch die belangte Behörde ist nicht nur deshalb nicht zu beanstanden, weil gegenüber dem GAH I allgemeine Preissteigerungen zu berücksichtigen waren, sondern weil auf Grund der Höherbewertung des Gebäudes und der Maschinen durch den ASV offensichtlich eine höhere Prämie anfällt. Mit dem bloßen Hinweis auf das GAH I, welches von anderen Grundlagen ausgeht, kann die behördliche Feststellung daher nicht erschüttert werden.

Einer Anregung im GAH I folgend zeigen die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer steuerlichen Optierung (gemeint wohl: Erklärung nach § 22 Abs. 6 UStG) auf, sodass Abzüge in Höhe der Mehrwertsteuer entstünden. Dass die grundsätzliche Möglichkeit, auf die Pauschalierung gemäß § 22 Abs. 1 UStG zu verzichten, bei Umsätzen die Besteuerung nach den allgemeinen Bestimmungen hervorruft, bringen sie allerdings nicht in Anschlag. Eine solche Optierung, die ja fünf Jahre bindet, hätte aber wegen ihres maßgeblichen Einflusses schon im Betriebskonzept dargestellt werden müssen; dort ist davon jedoch keine Rede, vielmehr wird etwa bei den Baukosten die Mehrwertsteuer berücksichtigt.

Im Betriebskonzept brachten die Beschwerdeführer für die Zuchtstute auf Grund der Einstufung zu den gefährdeten Tierrassen eine jährliche ÖPUL-Förderung (Österreichisches Programm einer umweltgerechten Landwirtschaft) in Höhe von EUR 145,--, für den Deckhengst in Höhe von EUR 436,-- in Anschlag. In der Beschwerde wird die Nichtberücksichtigung dieser Förderung beanstandet und werden Auszüge aus der Transparenzdatenbank vorgelegt, wonach die Beschwerdeführer für die Jahre 2008 und 2009 EUR 332,-- bzw. EUR 331,-- an ÖPUL-Förderung aus diesem Titel erhalten hätten.

Davon konnte die belangte Behörde allerdings bei Erlassung ihres Bescheides noch nicht ausgehen, weil diese Bestätigungen der Vorstellung und der Stellungnahme der Beschwerdeführer zum Gutachten des ASV (der auf diese Frage nicht eingegangen ist) nicht angeschlossen waren. Unter Bedachtnahme darauf, dass im GAH I ausgeführt worden war, es sei bereits sicher, dass die Lipizzaner im Rahmen der gefährdeten Tierrassen wie bisher gefördert würden, kann den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde, wonach es sich angesichts der Vielzahl von Voraussetzungen und Unwägbarkeiten in der künftigen Erfüllung derselben nicht möglich sei, eine solche im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung verpflichtenden Prognosebeurteilung zu berücksichtigen, nicht gefolgt werden. Diesbezüglich wäre eine nähere Klärung, allenfalls unter Beiziehung des ASV, erforderlich gewesen.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die mittelfristig geforderte Wirtschaftlichkeit der zu errichtenden Anlage auf Grund der getroffenen Feststellungen von der belangten Behörde zutreffend nicht bejaht wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der prognostizierte jährliche Abgang von - EUR 8.410,80 jedenfalls um EUR 180,--, allenfalls um weitere EUR 581,-- aus dem Titel der ÖPUL-Förderung zu reduzieren ist.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 31. Jänner 2012

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