VwGH 2007/07/0050

VwGH2007/07/005025.6.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des J H in P, vertreten durch Dr. Klaus Hirtler Rechtsanwalt Gesellschaft m.b.H. in 8700 Leoben, Krottendorfer Gasse 5/I, gegen den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Wasserrechtes (weitere Parteien nach § 8 AVG: 1.) KKW S Kleinkraftwerk GmbH Nfg & Co KG, vertreten durch Dr. Bernd Fritsch, Dr. Klaus Kollmann, Dr. Günter Folk, Dr. Werner Stegmüller und Mag. Franz Doppelhofer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Reitschulgasse 1, 2.) S und I P, P, und 3.) E P, P), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z3;
AVG §7 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §10 Abs2;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §123 Abs1;
WRG 1959 §123 Abs2;
WRG 1959 §123;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §38;
WRG 1959 §40;
WRG 1959 §41;
WRG 1959 §9;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z3;
AVG §7 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §10 Abs2;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §123 Abs1;
WRG 1959 §123 Abs2;
WRG 1959 §123;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §38;
WRG 1959 §40;
WRG 1959 §41;
WRG 1959 §9;

 

Spruch:

I. Aufgrund der Berufung des J H vom 3. Juni 2000 wird der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. Mai 2000, GZ 3-32.00 S 11-00/64, gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG abgeändert, sodass er nunmehr zu lauten hat:

1. Gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 wird die Übereinstimmung der ausgeführten Wasserkraftanlage Sbach mit der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. Dezember 1985, GZ 03- 32 W 21-85/17, in der Fassung des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 26. Jänner 1990, GZ 410.933/06- IB/89, erteilten wasserrechtlichen Bewilligung nach Behebung der folgenden Mängel festgestellt.

2. Zur Behebung der festgestellten Mängel ergehen gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 folgende Vorschreibungen:

2.1. Die Länge des Sandfanges hat - gemessen in der Mittelachse des Sandfanges - von der gerinneabwärtigen Außenkante des Bauwerkes bis zur gerinneaufwärtigen Kante des Wehres nicht mehr als 17,0 m zu betragen. Die Breite des Sandfanges hat - gemessen von Außenkante zur Außenkante - max. 2,60 m zu betragen, nur im Bereich des Kiesspülschützes auf 2,90 m Länge ist eine vergrößerte Breite von bis zu 3,0 m zulässig. Eine Verdrehung oder Verschiebung des Sandfanges ist nicht vorzusehen.

2.2. Die Sockelmauerhöhe am bachabwärtigen Rechen ist auf 30 cm über der aktuellen Bachsohle rückzubauen.

2.3. Die Rechenneigung ist auf die im technischen Bericht vorgesehene Neigung von 15 Grad zu reduzieren.

2.4. Falls mit den unter Punkt 2.2 und 2.3 verfügten Maßnahmen der erzielte Abstand der Rechen-OK zur Oberkante der linken Ufermauer von 2,35 m noch nicht ganz erreicht ist, ist eine entsprechende Aufhöhung der Mauer mit Einbindung in die Uferböschung vorzunehmen.

2.5. Der Übergang vom Rechen zur ca. horizontalen linken Wehrmauer ist durch einen linearen Verzug auf einer Länge im Grundriss von 1,35 m (entsprechend der Skizze der hydraulischen Berechnung) herzustellen.

2.6. Durch die Absenkung der Rechen-OK ist auch die zwischenzeitlich angelandete Bachsohle im Wehroberwasser auszuräumen und auf 10 m ein Verzug in die Bachsohle herzustellen.

2.7. Die Böschungssicherung linksufrig ist mit schweren Wasserbausteinen auf einer Länge von 10 m von der Wehrachse nach gerinneaufwärts bis 1,5 m über der Bachsohle herzustellen.

2.8. Der rechtsufrig an den Rechen anschließende Wehrteil ist mit einer Höhe von Rechen-OK + 0,40 m (entsprechend der Skizze hydraulischer Berechnung) auszuführen.

2.9. Die Uferbefestigung rechtsufrig ist mit schweren Wasserbausteinen auf einer Länge von 10 m bachauf der Wehrachse bis 5 m bachab von der Bachsohle bis zur Böschungs-OK auszuführen.

2.10. Im Sinne der Auflage 6 des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 26. Jänner 1990 ist eine hochwassersichere Einrichtung zur Erfassung der Restwassermenge einzurichten.

2.11. Hinsichtlich der Wasserfassung Sbach sind neue aktuelle Ausführungsunterlagen zu erstellen und in 4-facher Ausfertigung der Wasserrechtsbehörde erster Instanz vorzulegen.

2.12. Als Erfüllungsfrist für die vorstehenden Maßnahmen wird der 30. Juni 2010 festgelegt.

3. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Wehranlage komplett zu entfernen, wird abgewiesen.

4. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenerstattung der Honorarnote von DI L wird gemäß § 123 Abs. 2 WRG 1959 stattgeben.

Die KKW S Kleinkraftwerk GmbH Nfg & Co KG wird gemäß § 123 Abs. 2 WRG 1959 verpflichtet, dem Beschwerdeführer Honorarkosten in der Höhe von EUR 1.320,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 20. September 1984 wurde durch die Rechtsvorgänger der KKW S Kleinkraftwerk GmbH Nfg & Co KG (letztere in weiterer Folge als KKW bezeichnet) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung der Wasserkraftanlage "Kleinkraftwerk S" in Form eines Ausleitungskraftwerkes mit Wasserfassungen am Sbach und am Schafferbach beantragt.

Zur Realisierung des Kraftwerksprojekts war eine Inanspruchnahme von Grundstücken im Eigentum des Beschwerdeführers notwendig. Die Rechtsvorgänger der KKW schlossen diesbezüglich mit dem Beschwerdeführer folgenden, mit 12. September 1984 datierten

"Vertrag

über die Benutzung bzw. Duldung der Verlegung einer Druckrohrleitung und sonstiger erforderlicher Leitungen und des Baues einer Wehranlage (einschließlich aller Anlagenteile) zur Errichtung eines Kleinkraftwerkes (KKW), abgeschlossen zwischen Herrn J H (Beschwerdeführer) ... und den Konsenswerbern DI E R und DI E W ... .

Der Grundstückseigentümer der Grundstücke Nr. 1282/1, 1281, 1280, 1013/3, KG P, (Beschwerdeführer) gestattet den Konsenswerbern die Errichtung des geplanten Kleinkraftwerksprojekts. Zu diesem Zweck wird auf dem Grundstück 1282/1 die Wehranlage und auf den Grundstücken 1280, 1281, 1282/1 und 1013/3 die Druckrohrleitung verlegt. Weiters wird der bestehende Weg als Zufahrt zur Wehranlage benützt.

Der Grundstückseigentümer räumt für sich und seine Rechtsnachfolger den Konsenswerbern und deren Rechtsnachfolgern die Dienstbarkeit des Leitungsrechts, beinhaltend auch notwendige Instandsetzungsarbeiten und erforderliche technische Anpassungen im Bereich der Trasse, sowie das Geh- und Fahrrecht ein. Weiters gestattet der Grundstückseigentümer die Ablagerung von Aushubmaterial auf den Vertragsgrundstücken auf einem von ihm zu bestimmenden Platz. ..."

Der Rest dieses Vertrags betrifft die Höhe und die Modalitäten der finanziellen Abgeltung für diese Zustimmungserklärung, sowie deren Befristung. Angefügt wurde diesem Vertrag am 4. Juli 1985 eine Vereinbarung über die Duldung der Verlegung einer zusätzlichen Stromleitung.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (LH) vom 20. Dezember 1985 wurde den Rechtsvorgängern der KKW die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Wasserkraftanlage "Kleinkraftwerk-Sbach" in Form eines Ausleitungskraftwerks mit Wasserfassungen am Sbach und am Schafferbach mit einem Maß der Wasserbenutzung von insgesamt 660 l/s und mit einer Leistung von maximal 1.197 kW, zeitlich befristet bis 31. Dezember 2015, unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen und Bedingungen erteilt. Dem bewilligten Projekt lagen Pläne des DI F vom 13. August 1984 zu Grunde. Nach diesen, mit dem Vidierungsvermerk versehenen Plänen bzw. nach dem technischen Bericht sollte die Wehranlage am Sbach unterhalb der Einmündungsstelle des Wbaches in den Sbach errichtet werden; als Höhenkoten wurden u.a. für die Höhe der Wehrsohle 1355,00 m ü.A.

und für die Oberkante der Wehranlage 1356,55 m ü.A. angegeben.

Verschiedene Parteien des Bewilligungsverfahrens erhoben

Berufung gegen diesen Bescheid.

Die belangte Behörde führte am 20. November 1987 eine

Berufungsverhandlung durch, in deren Rahmen der

wasserbautechnische Amtssachverständige ausführte, es sei beim

Sbach eine nur unvollkommene Übereinstimmung des Katasterplanes

mit der Natur festgestellt worden; aus wasserbautechnischer Sicht

sei es erforderlich, vor der endgültigen Festlegung des Ortes der

Wasserfassung die maßgeblichen Katastergrenzen in der Natur

abzustecken und bei der Situierung des Tirolerwehrs zu

berücksichtigen. Gegen eine allfällige Verschiebung des Wehres um

mehrere Meter weg vom Grundstück der Berufungswerber P spreche aus

wasserbautechnischer Sicht nichts, und es hätte diese Verschiebung

sogar den Vorteil, dass das Wehr im Trockenen gebaut werden könne.

Die Konsenswerber erklärten bei dieser Verhandlung, es werde der Lageplan dahingehend ergänzt und korrigiert, dass die Wasserfassung wiederum ausschließlich auf öffentlichem Wassergut und auf dem linksufrigen Grundstück (Beschwerdeführer) zu liegen komme. Eine genaue planliche Darstellung dieses Bereiches werde mit der Vorlage des Vermessungsergebnisses im Wasserfassungsbereich erfolgen.

Mit Eingabe vom 17. Februar 1988 legten die Konsenswerber der belangten Behörde u.a. Austauschpläne hinsichtlich der Situierung der Wehranlage am Sbach (Plan 9b des Planverfassers DI F) vor.

Mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 26. Jänner 1990 wurde u.a. die Auflage 1 des Bescheides erster Instanz dahingehend ergänzt, dass "durch die Ausführung der Wasserfassung am Sbach nur öffentliches Wassergut sowie die Parzelle Nr. 1282/1 des Beschwerdeführers in Anspruch genommen werden dürfe." Weiters wurde die Bauvollendungsfrist mit 31. Dezember 1992 neu festgelegt und gemäß § 22 WRG 1959 das Wasserrecht mit dem Krafthaus verbunden.

Auf den Austauschplan des DI F (Plan 9b) wird weder im Spruch dieses Bescheides noch in dessen Begründung Bezug genommen. Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, dass im Berufungsverfahren das Projekt geringfügig geändert worden sei, sodass eine Inanspruchnahme von Grundstücken der Partei P nicht mehr vorgesehen sei. Rechte Dritter würden durch die Projektsänderung nicht anders berührt als durch deren Zustimmung bereits konzediert worden sei. Das genehmigte Projekt halte sich im Rahmen der einschlägigen Verhandlungsausschreibung, sodass eine nochmalige Verhandlung nicht erforderlich sei.

Die Bauvollendungsfrist wurde in weiterer Folge bescheidmäßig bis zum 31. Dezember 1997 verlängert.

Zwischenzeitig war ein Rechtstreit zwischen dem Beschwerdeführer und DI E R und DI E W vom Obersten Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Juli 1989, 1 Ob 17/89, zugunsten der Wirksamkeit dieser Vereinbarung entschieden worden. Inhalt dieses Rechtsstreites war die Frage des (weiteren) Bestandes dieser Vereinbarung, auf den Inhalt des Vertrages wurde nicht Bezug genommen.

Im ersten Rechtsgang dieses Prozesses (Beschluss vom 1. März 1989, 1 Ob 4/89) war vom Obersten Gerichtshof dargestellt worden, dass vor der Unterzeichnung der Übereinkunft DI E W und DI E R (als Kläger) mit dem Beschwerdeführer eingehende Einzelgespräche über das Projekt geführt hätten. DI E R sei mit dem Beschwerdeführer die vom Projekt betroffenen Grundflächen abgegangen und habe ihn über das Ausmaß der erforderlichen Grundbelastung aufgeklärt. Dies (auch) zu einem Zeitpunkt, als die Einreichpläne schon existent gewesen seien. Auch seien dem Beschwerdeführer die wesentlichen technischen Details des Projekts geläufig gewesen.

Aus dem zitierten Urteil geht weiter hervor, dass dem Beschwerdeführer von DI E W und DI E R auch das Angebot gemacht worden sei, einer erweiterten Inanspruchnahme seines Grundstücks (1282/1) gegenüber dem eingereichten Projekt gegen finanzielle Abgeltung zuzustimmen. Die damit einhergehende Projektsänderung - die Wasserfassung sollte danach nicht im Bachbett, sondern zur Gänze auf dem Grundstück des Beschwerdeführers errichtet werden, was die Bauführung günstiger gestalten würde - habe der Beschwerdeführer entschieden abgelehnt, sodass die Kläger ausdrücklich erklärt hätten, dass das eingereichte Projekt nicht geändert werde.

Die Konsensinhaber legten am 13. August 1994 Austauschpläne in Bezug auf Plan 6 des bewilligten Operates vor. Der ursprünglich (1985) bewilligte Plan mit der ON 6 ist im Akt nicht mehr auffindbar.

Der Beschwerdeführer rügte in zahlreichen Eingaben an den LH, aber auch an die Volkanwaltschaft, die Nichtübereinstimmung des ausgeführten bzw. sich in Ausführung befindlichen Projekts mit dem bewilligten Projekt. So sei die Wasserfassung um 38 m "zu seinen Lasten" verlegt worden. Auch sei die Einmündung des Wbachs höherverlegt worden. Dies bedeute für ihn eine zusätzliche Inanspruchnahme seines Grundstückes Nr. 1282/1 KG P im Ausmaß von 200 m2. Seine Zustimmung decke diese Abweichungen nicht.

Im Mai 1996 wurden Messpunkte im Bereich der Anlage nach einem Vermessungsgutachten des DI K N vom 10. Mai 1996 verhaimt.

Im Juli 1996 und im Oktober 1997 wurden Kollaudierungsverhandlungen durchgeführt. Eine ursprünglich angenommene Verschiebung der Wasserfassung wurde aufgeklärt; es handle sich dabei nur um die Richtigstellung der Eintragung der Wasserfassung in den Katasterlageplan auf Grundlage einer 1987 durchgeführten Vermessung.

In einer weiteren Überprüfung vor Ort am 20. August 1998 wurde durch die anwesenden Amtssachverständigen festgehalten, dass die Wasserfassung am Sbach am projektsgemäßen Standort errichtet worden sei.

Der Beschwerdeführer legte dem LH in einer Eingabe vom 25. August 1998 eine planliche Darstellung (Lageaufnahme) der Wehranlage, erarbeitet von einem von ihm beauftragten Zivilingenieur (DI U S), vor. Danach ließe sich eine deutliche Abweichung der Lage (ca. 38 m bachaufwärts) der ausgeführten von der geplanten Wehranlage erkennen. Die Anlage wäre damit oberhalb der Einmündung des Wbachs situiert. Im technischen Bericht dieser Lageaufnahme wurde erläutert, dass "die Position der 'projektierten Wehranlage' aus einem Lageplan (Nr. 9b) des DI F digitalisiert worden sei."

Zur Aufklärung des Widerspruchs hinsichtlich der Lage der Wehranlage bzw. der Wasserfassung am Sbach fand eine Besprechung mit dem vom Beschwerdeführer beauftragten Zivilingenieur in Anwesenheit eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen statt. Aus dem darüber verfassten Amtsvermerk vom 19. November 1999 geht hervor, dass der Eintragung der "projektierten Wehranlage" in dem von DI U S erstellten Lageplan ein "Detaillageplan 9b" vom 19. Februar 1988, erstellt von DI F, zugrundegelegen sei. Ein vidierter Plansatz sei DI U S nicht zur Verfügung gestanden. Im Zuge der Erörterung sei eindeutig festgestellt worden, dass weder der Bewilligungsbescheid vom 20. Dezember 1985, noch der vidierte Plansatz dieser Vermessungsurkunde (des DI U S) zugrunde gelegen sei.

Nach Durchführung einer weiteren Überprüfungsverhandlung am 3. Mai 2000, in deren Rahmen der Beschwerdeführer seine Einwendungen aufrecht erhielt, stellte der LH mit Bescheid vom 10. Mai 2000 gemäß § 121 WRG 1959 fest, die ausgeführte Anlage stimme mit der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung, abgesehen von geringfügigen Abweichungen, die durch diesen Bescheid nachträglich genehmigt würden, überein. Zur Behebung der festgestellten Mängel wurden verschiedene Anordnungen getroffen, als Erfüllungsfrist wurde der 31. Oktober 2000 festgelegt. Die Einwendungen (u.a.) des Beschwerdeführers wurden als unbegründet abgewiesen.

Dazu führte die Behörde begründend aus, die vom Beschwerdeführer gerügte Nichteinhaltung der Höhenkoten des bewilligten Projektes entspreche den Tatsachen und es sei daher in Anordnung 5 vorgeschrieben worden, dass der (näher umschriebene) Bereich auf die in der Bewilligung vorgesehene Höhe anzuheben sei. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verlegung der Wasserfassung bachaufwärts werde auf das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen verwiesen, wonach der Wbach im Bereich der Wasserfassung im Meterbereich (ca. 2 bis 5 m) zur Erzielung einer besseren Anströmung verschoben und eine entsprechende Ufersicherung linksufrig errichtet worden sei. Diese Änderung sei geringfügig und könne daher nachträglich genehmigt werden. Der Beschwerdeführer habe auch keinerlei Unterlagen vorgelegt, aus denen sich entnehmen ließe, dass das seinerzeitig getroffene Übereinkommen dieser geringfügigen Verschiebung der Wehranlage entgegenstünde.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, im Berufungsverfahren sei die Situierung der Wasserfassung um 38 m bachaufwärts festgelegt worden, sei zu bemerken, dass dem Bescheid der belangten Behörde vom 26. Jänner 1990 keinerlei Verschiebung der Wehranlage gegenüber dem Bescheid des LH entnommen werden könne. Aus der seinerzeitigen Verhandlungsschrift gehe hervor, dass der Vertreter der Konsenswerber aufgefordert worden sei, gegebenenfalls modifizierte Pläne über die Wasserfassung einschließlich der Zustimmung des Beschwerdeführers vorzulegen. Tatsächlich sei ein modifizierter Plan vorgelegt worden, eine Einwilligung des Beschwerdeführers habe jedoch nicht beigebracht werden können. Aus diesem Grunde sei es dem Bundesminister auch nicht möglich gewesen, im Bewilligungsverfahren eine Änderung des Standortes der Wehranlage zu berücksichtigen. Es stehe also fest, dass die Anlage unmittelbar unterhalb der Mündung des Wbachs bewilligt worden sei. Eine Verschiebung der Wasserfassung sei nur im Meterbereich (2-5 m) bachaufwärts erfolgt und sei durch den Amtssachverständigen als geringfügig beurteilt worden. Dies hätte auch das auf den Luftbildvergleich gestützte Gutachten des Amtssachverständigen ergeben.

Das vorliegende privatrechtliche Übereinkommen zwischen dem Beschwerdeführer und den Konsensinhabern beinhalte keine detaillierte Fixierung des Standortes. Auch die vom Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet, dieser fachlichen und rechtlichen Meinung zu widersprechen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass von ihm zusätzlich 200 m2 Grund in Anspruch genommen würde, sei dem entgegenzuhalten, dass der Sandfang lediglich um 4 m länger ausgeführt, aber andererseits die Anlage in Richtung öffentliches Wassergut gedreht worden und somit die Grundinanspruchnahme im Wesentlichen gleich geblieben sei. Die Einwendungen des Beschwerdeführers seien daher abzuweisen gewesen.

Der Beschwerdeführer berief.

Die belangte Behörde wies die Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 9. Dezember 2000 als unbegründet ab.

Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 21. November 2002, 2001/07/0032, Folge und behob den angefochtenen Bescheid wegen Rechtwidrigkeit des Inhaltes.

Der Verwaltungsgerichtshof führte unter anderem in diesem Erkenntnis aus:

"Im Zusammenhang mit dem Inhalt dieses Vertrages steht auch das weitere Beschwerdevorbringen, mit dem der Beschwerdeführer meint, seine damit erteilte Zustimmung decke keinerlei Abweichungen des ausgeführten vom geplanten bzw. bewilligten Projekt, auch nicht geringfügige Abweichungen im Sinne des § 121 WRG 1959. Abweichungen lägen aber hinsichtlich der Höhenlage, der Restwasserabgabe und der Lage der Wasserfassung vor. Ein falsches Verständnis in der Auslegung der Zustimmungserklärung durch die belangte Behörde liege offenbar auch darin, dass nach deren Ansicht sämtliche Maßnahmen auf Grundstück Nr. 1282/1 zulässig seien, soweit sie nur dieses Grundstück betreffen würden. Insbesondere sei im Genehmigungsbescheid aus 1985 festgestellt worden, dass die Wasserfassung unterhalb der Einmündung des Wbachs gebaut werden solle und nicht oberhalb. Die belangte Behörde setze sich nicht damit auseinander, dass der Bau der Wasserfassung und der Wehranlage nicht auf der Grundlage der Vermessungspläne, sondern 38 m bachabwärts erfolgt sei. Es sei dazu der Hügel oberhalb der Einmündung des Wbachs abgebaut, dadurch die Einmündung bachaufwärts verlegt und zusätzlich der gesamte Raum für die Wasserfassung durch Abgrabung geschaffen worden, was für den Beschwerdeführer einen zusätzlichen Grundverlust von 200 m2 bedeute. Zum Beweise habe der Beschwerdeführer ein Vermessungsgutachten des DI U S vorgelegt, das auf einem von den Konsenswerbern im Bewilligungsverfahren beigebrachten Lageplan (Detaillageplan 9b) basiere und auf dessen Grundlage der Bewilligungsbescheid zweiter Instanz erlassen worden sei. Danach befände sich das bewilligte Projekt oberhalb der Einmündung, das tatsächlich ausgeführte aber unterhalb. Die belangte Behörde habe sich mit dem vorgelegten Vermessungsgutachten nicht stichhaltig auseinandergesetzt. Die von der Behörde beigeschafften Luftbilder seien auch kein ernsthafter Beweis, da diese ungenau seien. Die belangte Behörde habe nicht widerlegen können, dass durch die Änderung des Standortes, durch die Verdrehung der Wasserfassung, durch die Verlängerung des Entsanderbeckens und durch die weiteren beschriebenen Änderungen nicht die auf Grundlage der Vermessungspläne nachvollziehbare größere Grundinanspruchnahme von 200 m2 zu Lasten des Beschwerdeführers gegeben sei.

Der Beschwerdeführer geht - wie schon im Verwaltungsverfahren - mit diesem Vorbringen davon aus, dass die wasserrechtlich bewilligte Lage der Wasserfassung am Sbach durch den Berufungsbescheid vom 26. Jänner 1990 insofern verändert worden sei, als die Anlage um 38 m bachaufwärts verschoben (dort aber nicht errichtet) worden sei. Damit irrt der Beschwerdeführer.

Wie bereits dargestellt, wurde der Berufungsbehörde zwar im Berufungsverfahren ein eine solche Verschiebung beinhaltender Plan des DI F (Plan 9b) aus dem Jahr 1988, nicht aber die für diese Verschiebung erforderliche Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers vorgelegt. Die belangte Behörde konnte daher die Anlage in dieser (um 38 m bachaufwärts) "verschobenen" Lage nicht bewilligen, sodass es - hinsichtlich der Situierung der Wasserfassung am Sbach - bei der im Bescheid erster Instanz bewilligten Lage unterhalb der Einmündung des Wbaches in den Sbach blieb. Die wasserrechtlich bewilligte Lage der Wasserfassung bzw. Wehranlage am Sbach ergibt sich daher unverändert aus den dem Bescheid des LH von 20. Dezember 1985 zu Grunde gelegenen, vidierten Plänen des DI F aus dem Jahr 1984.

In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer ein Vermessungsgutachten des DI U S beigebracht, welches von der im Berufungsverfahren überlegten, aber nicht bewilligten Lage der Wehranlage bachaufwärts des Sbaches und deshalb von einem Abweichen der tatsächlich ausgeführten Anlage ausging. Die durch das vom Beschwerdeführer beigebrachte Vermessungsgutachten aufgezeigten Widersprüche in der Lage des bewilligten Projektes konnten aber bereits durch eine Besprechung mit dem Verfasser DI U S insofern aufgeklärt werden, als diesem nicht die vidierten Pläne vorgelegen waren und er sich auf den Plan 9b des DI F, welcher - wie dargestellt - unverbindlich blieb, gestützt hatte und deshalb zu unzutreffenden Annahmen hinsichtlich der Lage der bewilligten Wehranlage gekommen war. Dieses vielfach vom Beschwerdeführer zitierte Gutachten geht somit von unrichtigen Voraussetzungen hinsichtlich der Lage der bewilligten Wasserfassung (Wehranlage) aus und weist daher die vom Beschwerdeführer genannte Verschiebung der Anlage um 38 m nicht nach.

In diesem Zusammenhang spricht der Beschwerdeführer vielfach auch missverständlich davon, die Anlage sei unterhalb der Einmündung des Wbaches genehmigt, aber oberhalb der Einmündung des Wbaches errichtet worden. Mit dieser Behauptung setzt sich der Beschwerdeführer sogar über den Inhalt des von ihm selbst im Gutachten DI U S vorgelegten Planes hinweg, aus dem ebenfalls die Errichtung der Anlage - in Fließrichtung der Bäche gesehen - unterhalb der Einmündungsstelle hervorgeht. Der vom Beschwerdeführer aufgezeigte Widerspruch liegt daher nicht vor.

Neben der Frage, auf welchen Bereich am Sbach sich die wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserfassung nun tatsächlich bezieht, war auch strittig, ob die ausgeführte Anlage auch an dieser Stelle errichtet wurde oder nicht.

Dazu führte die Behörde erster Instanz ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durch, in dessen Rahmen sie sich auch - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachten ausführlich auseinander setzte. Anlässlich mehrerer mündlicher Verhandlungen wurde festgestellt, dass sich die Wehranlage zwar unterhalb der Einmündungsstelle des Wbaches in den Sbach befinde, dass sich aber die Ausführung der Anlage von der Bewilligung in mehreren Punkten unterscheide. Die für den Beschwerdefall relevanten Abweichungen liegen nun in der zur Erzielung einer besseren Anströmung erfolgten Verschiebung des Wbaches im Bereich der Wasserfassung "im Meterbereich (2-5 m)" samt Errichtung einer linksufrigen Ufersicherung, in einer Drehung der Anlage und in einer Verlängerung des Entsanderbeckens um 4 m.

Diese Abweichungen vom bewilligten Projekt können nach § 121 WRG 1959 nur dann nachträglich genehmigt werden, wenn die Abweichungen geringfügig, weder öffentlichen Interessen noch fremden Rechten nachteilig sind oder wenn ihnen der Betroffene zustimmt.

Die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen ist Rechten Dritter dann nicht nachteilig, wenn der Zustand auf Grund der wasserrechtlichen Überprüfung keine Verschlechterung gegenüber dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid bedeutet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. März 1986, 85/07/0297). Auf den Beschwerdeführer und dessen zu schützende Eigentumsrechte umgelegt, bedeutet dies, dass die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen seinen Rechten dann nicht nachteilig wäre, wenn dadurch keine über die erteilte Zustimmung hinausgehende Inanspruchnahme seines Grundeigentums erfolgt wäre. Eine solche über die erteilte Zustimmung hinausgehende Inanspruchnahme seines Grundeigentums läge dann vor, wenn die Anlage nicht auf der vereinbarten Fläche errichtet worden wäre oder wenn die Anlage zwar an der vereinbarten Stelle errichtet worden, aber mehr an Grundfläche in Anspruch genommen worden wäre.

Die Wasserrechtsbehörden gingen nun davon aus, dass von den unbestritten vorliegenden Abweichungen vom bewilligten Projekt (Verschiebung des Wbaches im Bereich der Wasserfassung samt Errichtung einer linksufrigen Ufersicherung, Drehung der Anlage und Verlängerung des Entsanderbeckens um 4 m) jedenfalls die Verschiebung im Bereich der Wasserfassung dazu führte, dass andere als die vereinbarten Flächen durch die Anlage in Anspruch genommen wurden.

Die Behörde erster Instanz sah diese Verschiebung (und auch die Verlängerung des Sandfanges) als eine von der Zustimmungserklärung selbst bereits mit umfasste Abweichung an, die belangte Behörde argumentierte dahin, dass diese Abänderungen den Rechten des Beschwerdeführers nur dann nachteilig sein könnten, wenn durch sie eine andere, im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Parzelle als Nr. 1282/1 beansprucht würde, weil der Beschwerdeführer hinsichtlich der Inanspruchnahme dieses Grundstückes seine Zustimmung erteilt habe.

Diese Auslegung der im gegenständlichen Fall vorliegenden Zustimmungserklärung ist aber zu weit gegriffen. Die Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers bezieht sich auf das damals (1984) "geplante" Kleinkraftwerksprojekt; der Beschwerdeführer stimmte (nach Gesprächen mit den damaligen Konsenswerbern) der projektsbedingten Inanspruchnahme bestimmter Teile seines Grundstückes zu. Damit galt die sich aus den damals erstellten Plänen ergebende und im technischen Bericht umschriebene räumliche Ausdehnung der Anlage bzw. die damit notwendig einhergehende Inanspruchnahme einer bestimmten Fläche der Parzelle Nr. 1282/1 zwischen den Vertragsparteien als vereinbart. Aus dem Vertrag kann aber weder abgeleitet werden, der Beschwerdeführer erteile damit die Zustimmung zur Errichtung der Anlage an jeder Stelle seines gesamten (weit größeren) Grundstückes, noch ist ihm zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei mit einer flächenmäßig umfangreicheren Grundinanspruchnahme einverstanden. Den Konsenswerbern wurde damit (lediglich) die dem damals geplanten Projekt zu Grunde gelegene Inanspruchnahme von Fremdgrund gestattet; sowohl einer Errichtung des Projekts an anderer Stelle des Grundstückes als auch einer Mehrinanspruchnahme von Grund wurde hingegen keine Zustimmung erteilt.

Dieses Verständnis ergibt sich auch daraus, dass - wie im oben dargestellten Zivilprozess insoweit unstrittig festgestellt worden war - der Beschwerdeführer eine ihm von den Konsenswerbern gegen Entschädigungszahlung angetragene Mehrinanspruchnahme seiner Grundflächen, und zwar von (weiteren) Flächen des Grundstückes Nr. 1282/1, explizit abgelehnt hat. Auch darin zeigt sich das von beiden Vertragsparteien an den Tag gelegte Verständnis des Inhaltes dieses Vertrages, dass Abweichungen oder Änderungen der vereinbarten, auf das geplante Projekt bezogenen Grundinanspruchnahme auch innerhalb dieses Grundstückes nicht als vereinbart galten.

Eine Inanspruchnahme von Fremdgrund ohne Zustimmung des Eigentümers verletzt aber dessen aus dem Grundeigentum erfließende Rechte. Eine solche Abweichung ist den Eigentumsrechten des Beschwerdeführers nachteilig, sodass auch im Fall ihrer Geringfügigkeit eine nachträgliche Bewilligung nach § 121 WRG 1959 nur im Fall der Zustimmung des Beschwerdeführers in Frage käme. Eine nachträgliche Genehmigung einer Abweichung ist bei fehlender Zustimmung des Betroffenen nämlich nicht möglich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1992, Zl. 90/07/0099). Dass der Beschwerdeführer seine Zustimmung für eine solche Abänderung nicht erteilt, ist im Verfahren klar hervorgekommen. Für diesen von der Genehmigung abweichenden Teil der Kleinkraftwerksanlage hätte daher eine Bewilligung nach § 121 WRG 1959 nicht erteilt werden dürfen; die dennoch erteilte Bewilligung verletzte den Beschwerdeführer in seinen Eigentumsrechten."

Im fortgesetzten Verfahren zog die belangte Behörde ihren wasserbautechnischen Amtssachverständigen bei.

Dieser führte in seinen Stellungnahmen vom 13. August 2003 und 10. März 2004 im Wesentlichen aus, dass man bei der Überprüfung der exakten konsensgemäßen Lage der Wasserentnahme auf das Problem stoße, dass in den Einreichunterlagen kein eindeutiger Bezug der Lage der Wasserfassung im Grundriss zu Fixpunkten im Gelände hergestellt werde. Es könne zwar die wiederholt vom Beschwerdeführer behauptete Verschiebung der Wasserfassung im Grundriss "um einige 10 m" ausgeschlossen werden, die Übereinstimmung der Lage im Grundriss bleibe aber zwangsläufig mit einer Unschärfe von einigen Metern behaftet. Die Lage der Wasserfassung in den klausulierten Plänen - unmittelbar unterhalb der Einmündung des W-Baches - stimme mit der Überprobung bzw. auch den Lokalaugenscheinen im Zuge der Kollaudierung überein.

Auch wenn die Luftbildaufnahmen nicht vorlägen, könne aus dem Maßstab von 1:1000 und dem Fehlen eindeutiger Fixpunkte geschlossen werden, dass ein grafischer Vergleich mit einer Unschärfe von einigen Millimetern - das entspreche einigen Metern -

in der Natur behaftet sei. (Dementsprechend laute die ca.-Angabe der Vorinstanz auf 2-5 m Verschiebung). Weiters sei in den Luftbildern die Lage der bewilligten Wasserfassung nicht eingetragen und könne mangels exakter Bewilligungspläne auch nicht mit cm- oder dm-Genauigkeit eingetragen werden. Eine Verschiebung des Entnahmebauwerkes in Fließrichtung könne weder bewiesen noch widerlegt werden. Ebenso wenig könne aus den vorliegenden Unterlagen eine Verlegung des W-Baches um einige Meter verifiziert werden. Ob dies aus den Luftbildaufnahmen in Anbetracht der zuvor angeführten Unschärfen möglich sei, sei fraglich.

Die einzige, exakt feststellbare Abweichung der Grundinanspruchnahme des angeführten Projektes vom bewilligten Projekt betreffe die Länge und damit die Fläche des Sandfanges. Diese Länge sei im Einreichprojekt auf Plan Nr. 12 mit 17,00 m kotiert worden (Länge gemessen von der gerinneaufwärtigen Mauerflucht des Wehres bis zur gerinneabwärtigen Mauerflucht des Sandfanges) und damit übereinstimmend werde im technischen Bericht eine Gesamtdurchflusslänge von 15,40 m angegeben (ca. 1 m Mauerstärke oben, 0,60 m unten). Im Kollaudierungsplan werde die Länge ohne die obere Mauerstärke mit 19,40 m angegeben, wenn diese Mauerstärke von 1 m addiert werde, ergebe sich der maßgebliche Vergleichswert von 20,40 m bzw. eine Verlängerung um 3,40 m. Damit grundsätzlich übereinstimmend sei diese Verlängerung von der Vorinstanz mit ca. 4 m angegeben worden. Diese Länge könne und sollte durch eine aktuelle Messung in der Natur noch endgültig abgesichert werden. Die Breite des Sandfanges sei entsprechend der Bewilligung ausgeführt worden; laut technischem Bericht 2,0 m lichte Breite - übereinstimmend mit der Kote des Kollaudierungsplanes. Auch dieses Maß sollte noch in der Natur nachgeprüft werden. Die Gesamtbreite betrage 2,60 m (bei 2-mal 0,3 m Mauerstärke). Eine zusätzliche Grundinanspruchnahme sei damit erwiesen. Die Größe errechne sich entsprechend vorliegendem Akt mit 2,6 x 3,4 = 8,8 m2, wobei geringfügige Änderungen bei einer Nachmessung der relevanten Abmessungen denkbar seien.

Unter der Annahme, dass das Ufer exakt so zurückverlegt worden sei, wie im wasserrechtlichen Bewilligungsplan eingetragen (was der Aktenlage nach aber weder zu beweisen noch zu widerlegen sei), ergebe sich folgender Flächenvergleich - jeweils Bauwerksaußenkante bis zur verlegten aktuell bestehenden Böschungskante: "Ausführung: 110 m2; wasserrechtlich bewilligt:

17,5 x (3,0 + 10,0) / 2 = 113,75 m2"

Der Grundstreifen zwischen Sandfang und zurückversetzter Uferböschung habe laut Bewilligungsplan ca. die Form eines Dreiecks, während er im Ausführungszustand ca. die Form eines Rechtecks aufweise. Die Angabe der Konsensträger, dass das Bauwerk leicht gedreht worden sei, stimme mit diesem Planvergleich überein. Zu einer nachweislichen Reduktion der benötigten Fläche sei es hingegen nicht gekommen. lm Rahmen der Genauigkeit der vorliegenden Daten sei die Grundbeanspruchung entsprechend den o. a. Prämissen und Voraussetzungen als gleich zu beurteilen. Unterschiede von einigen Quadratmetern lägen unter der Genauigkeit der heute möglichen Auswertung.

Zusammenfassend hielt der Amtssachverständige fest, es sei kein schlüssiger Beweis vorgelegt worden, dass weniger Fremdgrund beansprucht worden sei als laut wasserrechtlicher Bewilligung vorgesehen gewesen sei. Die Grundinanspruchnahme von der Bauwerksaußenseite bis zur wasserrechtlich bewilligten zurückverlegten Böschungskante sei ca. gleich, es dürfte aber zu einer leichten Verdrehung des Bauwerkes gekommen sein. Wenn als beanspruchter Grund nur die Grundfläche des Bauwerks betrachtet werde, sei auf Grund der Verlängerung des Sandfanges (bei Beibehaltung der Breite) eine vermehrte Grundinanspruchnahme von ca. 8,8 m2 festzustellen.

Im Hinblick auf die Berührung von Rechten Dritter (Grundinanspruchnahme) sei es aus wasserbautechnischer Sicht nur sinnvoll, die Anlage gesamtheitlich zu betrachten. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass mangels exakter Lokalisierung des wasserrechtlich bewilligten Bauwerks im Grundriss für keine gedachte Ist-Lage des Bauwerks die absolute lagemäßige Übereinstimmung nachweisbar sei. Es sei somit auch nicht möglich, z. B. zur exakten Herstellung der Lage eine Verschiebung oder Verdrehung um x Meter oder y Grad vorzuschreiben.

Mit Bescheid vom 23. September 2004 wies die belangte Behörde u.a. die Berufung des Beschwerdeführers neuerlich als unbegründet ab. Sie begründete dies, gestützt auf das Gutachten des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen damit, dass es zu keiner unerlaubten Fremdgrundinanspruchnahme gekommen sei und dass die anderen Anlagenänderungen schlüsssig als geringfügig im Sinne des § 121 WRG 1959 eingestuft worden seien.

Mit hg. Erkenntnis vom 24. November 2005, 2004/07/0159, wurde der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid - insoweit mit ihm die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen worden war - wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, dass sich die belangte Behörde über die bindende Rechtsansicht im Vorerkenntnis vom 21. November 2002 hinweg gesetzt habe. So habe sich der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis zum Inhalt und zum Inhalt und Umfang der Zustimmungserklärung dahingehend geäußert, dass

"der Beschwerdeführer lediglich der projektsbedingten Inanspruchnahme bestimmter Teile seines Grundstückes zugestimmt habe, womit nur die sich aus den damals erstellten Plänen ergebende und im technischen Bericht umschriebene räumliche Ausdehnung der Anlage bzw. die damit notwendig einhergehende Inanspruchnahme einer bestimmten Fläche der Parzelle Nr. 1282/1 zwischen den Vertragparteien als vereinbart gegolten habe. Einer Errichtung des Projekts an anderer Stelle seines Grundstückes als auch einer Mehrinanspruchnahme von Grund habe er hingegen keine Zustimmung erteilt.

Diese Aussage über das Verständnis der Zustimmungserklärung versucht die belangte Behörde mit dem Hinweis darauf abzuschwächen, dass der Vertrag beinahe zwangsläufig einen gewissen Spielraum enthalten müsse, damit nicht bei einer geringfügigen Änderung des eingereichten Projektes ein neues Abkommen geschlossen werden müsse. Zudem sei es unwahrscheinlich, dass bei einer Begehung im Gelände zur Beschreibung der gegenständlichen Anlage deren Lage und Gestalt so genau erörtert worden sei, dass jeder Zwischenraum und jede Einbuchtung des Kraftwerkes genau aufgezeigt habe werden können. Es sei damals ja nur die Grundplanung des Kraftwerkes vorgelegen. Es sei den Vertragsparteien nicht zu unterstellen, einen Planverweis zwar unterlassen zu haben, dass andererseits aber der objektive Erklärungswert dieses bewusst allgemein gehaltenen Vertrages eine Genauigkeit im m2-Bereich aufweisen habe sollen.

Damit weicht die belangte Behörde aber von dem vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Inhalt der Zustimmungserklärung insofern ab, als sie ihr nur einen generellen Charakter zumisst und eine Bezugnahme auf das (damals bereits vorliegende) konkrete Projekt verneint. Dass eine Änderung oder neue Erkenntnisse über den damals vorgelegenen Sachverhalt ein solches anderes Verständnis der Zustimmungserklärung nach sich zöge, wird nicht behauptet.

Mit diesem weiten Verständnis der Zustimmungserklärung setzt sich die belangte Behörde daher mit der im Vorerkenntnis geäußerten Ansicht zum Inhalt der Zustimmungserklärung in Widerspruch. Es sei in diesem Zusammenhang wiederholt, dass sich der Verwaltungsgerichtshof damals hinsichtlich der erfolgten Aufklärung des Beschwerdeführers über das Ausmaß des vom Projekt beanspruchten Grundes auf die Feststellungen im Zivilprozess stützte. Diesen lässt sich nun entnehmen, dass gerade im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer auch an Ort und Stelle das Ausmaß des künftigen Kraftwerkes erklärt worden ist, dass er daraufhin den Vertrag unterschrieben hat und dass ihm auch die wesentlichen technischen Einzelheiten des Projektes geläufig gewesen sind. Eine geplante Projektsänderung durch eine Mehrbelastung des Grundes des Beschwerdeführers scheiterte in weiterer Folge an seinem Widerstand. Im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bestand also zwischen den Verfahrensparteien offenbar Klarheit über das genaue Ausmaß der von der Zustimmungserklärung betroffenen Flächen, von einem vereinbarten "Spielraum" gegenüber der projektierten Anlage kann hier nicht ausgegangen werden.

Mit der Zustimmungserklärung sollte ausschließlich die Errichtung der sich aus den damals erstellten Plänen ergebenden und im technischen Bericht umschriebenen Anlage ermöglicht werden. Eine über das wasserrechtlich bewilligte Projekt hinausgehende Inanspruchnahme einer bestimmten Fläche der Parzelle 1281/1 galt daher nicht als vereinbart. Spätestens durch die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Kraftwerk wurde die allgemein (und nicht durch Angaben von m2 oder Fixpunkten im Gelände) formulierte Zustimmung insofern konkretisiert, als - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Vorerkenntnis auch ausgeführt hat - sie sich eben nur auf das der wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde liegende Projekt bezieht.

Der Verwaltungsgerichtshof führte im Vorerkenntnis unter Bezugnahme auf § 121 WRG 1959 aus, dass die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen den Rechten des Beschwerdeführers nur dann nicht nachteilig wäre, wenn dadurch keine über die erteilte Zustimmung hinausgehende Inanspruchnahme seines Grundeigentums erfolgt wäre. Eine solche läge entweder dann vor, wenn die Anlage nicht auf der vereinbarten Fläche errichtet worden wäre oder wenn die Anlage zwar an der vereinbarten Stelle errichtet worden, aber mehr an Grundfläche in Anspruch genommen worden wäre.

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass unstrittig Änderungen zwischen dem bewilligten und dem errichteten Projekt vorliegen. Diese Änderungen werden in der Begründung des angefochtenen Bescheids nicht näher dargestellt; es ist aber davon auszugehen, dass damit ebenfalls die drei bereits im Vorerkenntnis genannten Abweichungen (Verschiebung des W-Baches im Bereich der Wasserfassung "im Meterbereich (2-5 m)" samt Errichtung einer linksufrigen Ufersicherung, Drehung der Anlage und Verlängerung des Entsanderbeckens) gemeint sind. Im Vorerkenntnis vertrat der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich die Ansicht, dass jedenfalls die Verschiebung im Bereich der Wasserfassung zu einer nicht vereinbarten, dem Beschwerdeführer nachteiligen Beanspruchung seines Grundstückes geführt hat.

Auch in diesem Zusammenhang ist nicht erkennbar, dass eine gegenüber dem Vorerkenntnis geänderte Sachlage eingetreten wäre. In der Begründung des angefochtenen Bescheides findet sich diesbezüglich keine gegenteilige Feststellung. Insbesondere wird kein Bezug zu den diesbezüglichen Angaben des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen ("geringe Verschiebungen oder Verdrehungen des Objektes mit Abweichungen von einigen Metern könnten nach der Aktenlage 'weder bewiesen noch widerlegt' werden") genommen und diese auch nicht den anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2000 erstatteten sachverständigen Feststellungen der Amtssachverständigen des LH ("Verschiebung im Bereich der Wasserfassung "um 2 bis 5 m") in beweiswürdigender Weise gegenüber gestellt. In diesem Zusammenhang ist daher von keiner Änderung der Sachlage gegenüber dem Vorerkenntnis auszugehen, sodass eine gegenüber dem Vorerkenntnis andere rechtliche Betrachtung hinsichtlich dieser Abweichung vom genehmigten Projekt nicht geboten ist.

Es genügt somit der Hinweis darauf, dass die - im fortgesetzten Verfahren nicht widerlegte - Verschiebung im Bereich der Wasserfassung zu einer dem Beschwerdeführer nachteiligen, nicht genehmigungsfähigen Inanspruchnahme einer anderen als der vereinbarten Stelle seines Grundstückes geführt hat und dass schon aus den im Vorerkenntnis genannten Gründen deshalb eine Feststellung nach § 121 WRG 1959 den Beschwerdeführer in Rechten verletzte.

Ergänzend wird bemerkt, dass die belangte Behörde, wenn sie die unstrittige Verlängerung des Sandfanges in den Mittelpunkt ihrer Überlegungen stellte und meinte, dieser sei nur ein unselbstständiger Bestandteil des Kraftwerkes und die Fremdgrundbeanspruchung bleibe insgesamt (durch die Verdrehung der Anlage zum Bach hin) gleich groß, weshalb die Verlängerung des Sandfanges nur eine geringfügige und von der Zustimmung gedeckte Abweichung darstelle, auch in diesem Punkt die Rechtslage verkennt.

Darauf, ob die Fremdgrundinanspruchnahme insgesamt gleich bleibt, oder nicht, kommt es hier nämlich nicht an. Entscheidend ist, welche Grundfläche durch die Ausführung im Vergleich mit dem bewilligten Projekt in Anspruch genommen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Vorerkenntnis ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass eine über die erteilte Zustimmung hinausgehende Inanspruchnahme des Grundeigentums des Beschwerdeführers schon dann vorliegt, wenn die Anlage nicht auf der vereinbarten Fläche errichtet wurde. Sollte die Anlage hingegen an der vereinbarten Stelle errichtet, aber mehr an Grundfläche in Anspruch genommen worden sein, läge ebenfalls eine von der Zustimmung nicht gedeckte (Mehr)beanspruchung von Flächen vor. Ein Gegenschluss dahingehend, dass es bei einer Gleich- oder Minderbelastung von Fremdgrund unerheblich wäre, an welcher Stelle er von der errichteten Anlage in Anspruch genommen werde, ist daraus aber nicht zu ziehen. Daher kommt dem Umstand, dass die Fremdgrundinanspruchnahme insgesamt gleich groß sein dürfte, hier keine entscheidende Bedeutung zu.

Auf Grund der Ergebnisse des fortgesetzten Ermittlungsverfahrens ist daher auch die Verlängerung des Sandfanges als dem Beschwerdeführer nachteilige Änderung im Sinne des § 121 Abs. 1 WRG 1959 zu beurteilen. Hatten doch auch diese Änderungen - abgesehen von der Mehrgrundinanspruchnahme von 8,8 m2 - jedenfalls zur Folge, dass andere als die vereinbarten Stellen des Grundstückes des Beschwerdeführers beansprucht werden.

Da die gegenwärtige Inanspruchnahme des Grundstückes des Beschwerdeführers ohne dessen Zustimmung erfolgte und darüber hinaus dessen Eigentumsrechten nachteilig ist, hätte die belangte Behörde die Abweichungen vom Bewilligungsprojekt nicht nach § 121 WRG 1959 genehmigen dürfen."

Im fortgesetzten Verfahren erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom 16. März 2006, in der er neuerlich auf die Abweichungen der ausgeführten Anlage von der bewilligten Anlage verwies.

Am 10. August 2006 fand ein Lokalaugenschein in Anwesenheit der Verfahrensparteien und des wasserbautechnischem Amtssachverständigen statt. Der wasserbautechnische Amtssachverständige gab unter anderem gutachtlich zu Protokoll (Gutachten 1), dass

" von den Beschwerdeführern mehrfach verlangt (wurde), dass die Wasserfassung nicht über den Messpunkt 1933 bachauf reichen dürfe. Es liegt ein Vermessungsplan von DI U S - 1998 - vor, der die ausgeführte Wehranlage enthält (nach Einmessung in der Natur) und den Messpunkt 1933. Der Abstand beträgt graph. gemessen 2,5 cm - entspricht 5m - und die Forderung ist somit erfüllt. Der Punkt 1933 stellt nach diesem Plan und im wesentlich damit übereinstimmund in der Eintragung des DI U S im Vermessungsplan von DI L -1988 - den Stromstrich des Wbaches dar. Diese planliche Aussage trifft im Rahmen der Messgenauigkeit auch in der Natur zu -

ca 5 m oberhalb der Wehranlage treffen sich die beiden Bäche. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich derartige Wildbäche insb. im Zuge von HW ihr Bachbett im Meterbereich verlegen können. Aus diesem Gesichtspunkt ist eine signif. Verschiebung der Bachfassung nach bachauf nicht vorstellbar.

Die Argumentation des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, dass die konsensgemäße Lage des KKW durch Herausmessen von Abständen des Bauwerks zu untergeordneten Angaben des Einreichplanes, wie z.B. eine Böschungskante deutlich oberhalb des KKW zu ermitteln ist, wird nicht geteilt. Zum Zeitpunkt der wr. Bewilligung 1.Instanz, als diese Einreichpläne erstellt wurden, lag keine geodät. Vermessung des Geländes vor. Dem entsprechend wurden viele Bereiche, insb. die Bachläufe im Oberwasser des Wehres nur ungefähr (ev. Kombination von Katasterplänen, die später selbst berichtigt wurden und Abschätzungen nach Augenschein) eingetragen. Dies ergibt sich auch aus der offensichtlich nicht exakt ermittelten Wasserspiegelbreite der Gerinne, die lt. Plan ca 8 m für den S.Bach und 5 m für den W.Bach, tatsächlich aber deutlich kleiner sind und auch der Winkel des Zusammenfließens lt Plan stimmt mit den Katastergrenzen und in der Natur nicht überein, im Plan ist ein deutlich größerer Winkel als in der Natur eingetragen. Auch die Höhenschichtlinien sind nicht vermessen sondern vermutl. nur aus einer Übersichtskarte in den Plan eingeschätzt worden. Ein echter Fixpunkt (natürlicher oder geodät. mit Koordinaten festgelegt) ist im Plan und in der gesamten Einreichung nicht entgehalten. Würde man die Wasserfassung lt. Einreichplan an verschiedene andere Planpunkte anhängen, käme es jedes Mal zu einer anderen ‚richtigen' Lage. Es ist deshalb von dem eindeutigen Projektsziel - Wasserfassung unmittelbar unterhalb der Zusammenmündung der Bäche - auszugehen. Eine exakte Einmessung derartiger Bauten war zumindest im Stadium der Einreichung nicht üblich, wenn die Grundbeanspruchung einvernehmlich geregelt war. Dies war für den linksufrigen Anrainer (Beschwerdeführer) der Fall und für den rechtsufrigen Anrainer P wurde eine Detailvermessung vorgesehen, um eine Grundbeanspruchung seines Grundes sicher zu vermeiden. Dies ist nach Aktenlage und heutigem Lokalaugenschein auch gelungen, lediglich Teile der rechtsufrigen Schotteranschüttung dürften auf seinem Gst. Liegen. Diese sind aber nicht Teil des

Projektes. .... Die Übertragung von Vermessungsfixpunkten in die

Natur ist aus fachlicher Sicht keine Hilfe bei der Beantwortung der Frage, ob die Ausführung des KKW mit der bewilligten Anlage übereinstimmt, da im ges. Bewilligungsoperat inkl. den Ergänzungen der Berufungsbehörde keine Eintragung von Fixpunkten in Einreichpläne erfolgte.

...

Der Sandfang inkl. Kiespühlabschnitt wurde in den Außenabmessungen von 20,00 m + 0,72 m Mauerstärke x 2,60 m in der Natur gemessen. Die Kotierung im Einreichplan beträgt 17,00 m, die Länge im Kollaudierungsplan unter Berücksichtigung der Mauerstärken 19,40 m. Es kam zu einer geringen Vergrößerung von ca. 4 m bzw. 10 m2. Es ist darauf hinzuweisen, dass im Gerichtsverfahren über die Gültigkeit der Zustimmung des Beschwerdeführers zu seiner Grundinanspruchnahme das Gericht zu 4Cg2/88, Seite 5, Urteil vom 1.8.88 KG L festgestellt hat: ‚der Erstbeklagte wusste, dass er einen rund 20 x 2 m großen Landstreifen für das Entsanderbecken verlieren sollte.'

Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine großräumige Verschiebung der Wehranlage (Größenordnung 10 m bzw. einige 10 m) aus fachlicher Sicht nicht gegeben ist, Verschiebungen oder Verdrehungen im Meterbereich mangels Vorliegen von Fixpunkten in den Einreichunterlagen weder zu verifizieren noch zu falsifizieren sind.

Der Vergleich der Einreichpläne und des Vermessungsplanes DI U S zeigt eine unterschiedliche Form der Fläche zwischen Sandfang und Ufer/ bzw. Katastergrenze des Baches. Im ersten Fall dreiecks- im 2. Fall rechtecksförmig. Daraus den Schluss zu ziehen, dass es zu einer Verdrehung in einem graphisch feststellbaren Ausmaß gekommen ist, erscheint fragwürdig, da die Wasseranschlagslinie im Einreichplan nicht ident mit der Katastergrenze lt. Vermessungsplan ist und - wie eingangs festgestellt wurde - nicht mit großer Präzision erstellt wurde. Es werden deshalb die zum Teil im Akt einliegenden Stellungnahmen, die eine 'eindeutige' Verschiebung von 2-5 m oder vermutete Verdrehung postulieren nicht geteilt, sondern auf die Unbestimmtheit mangels Fixpunkt in den Einreichplänen verwiesen."

Dazu erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom 18. August 2006; er beantragte, den Amtssachverständigen der belangten Behörde für befangen zu erklären; er rügte, dass sich dieser über die bindenden Aussagen der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes hinweg setze und einseitig zu Lasten des Beschwerdeführers agiere (Punkte 1 bis 6 seines Schriftsatzes); weiters machte er (zusammengefasst) geltend:

"7.: eine photogrammetrische Auswertung der vorgelegten Luftbilder, Rekonstruktion der Grenzmarke gem. des Vermessungsplans DI L in der Natur, Einmessen der Wasserfassung mit allen ihren Anlagen in das Vermessungssystem von DI L, Erstellung eines vermessungstechnischen Gutachtens, in welchem auch die aus dem ursprünglichen Projekt vorgegebenen konkretisierenden Grundlagen dargestellt werden, wie Höhenlinien, Uferkanten, Winkel der beiden zusammenfließenden Gewässer uvam, werde beantragt

8.: Es werde unter einem die Vermessungsurkunde GZ 1467/1988 des Dl L, in welche die Einmündung des Wbaches handschriftlich von Dl U S im Jänner 1991 an Ort und Stelle erhoben und in diesen Plan eingezeichnet wurden (siehe Honorarnote des Herrn Dl U S an den Beschwerdeführer vom 29.01.1991) in Vorlage gebracht.

9.: Die Nichtübereinstimmung der Wasserspiegelbreite und des Winkels zwischen den beiden Fließgewässern in Plan und Realität zeige, dass das ursprüngliche Projekt ganz andere Grundlagen als der heutige Naturzustand hatte, wenn dermaßen gravierende Abweichungen festgestellt werden mussten.

10.: Die Auswertung der vorgelegten Lichtbilder bedürfe einer fachtechnischen Beurteilung aus dem Fachgebiet der Photogrammetrie und Vermessungstechnik.

11.: Die Behauptung (Seite 5 der Niederschrift 10.08.2006), dass der Vermessungsplan DI U S 1998 und die Einzeichnung DI U S im Plan DI L zeige, dass der Zusammenfluss der beiden Gewässer 5 m oberhalb der Wehr stattfinde, sei nicht richtig. Der Plan DI U S zeige, dass die 'tatsächliche Wehranlage' direkt im Einmündungsbereich des Wbaches in den Sbach unmittelbar beim Grenzpunkt 1933 gemäß Plan DI L liege.

12.: Wenn der Amtssachverständige meine, dass die Abweichungen geringfügig bzw. nicht nachvollziehbar seien, so werde auch das Ergebnis der Kollaudierungsverhandlung des LH vom 3.5.2000 verwiesen.

Aus dem VwGH-Erkenntnis aus 2002 gehe hervor, dass festgestellte Abweichungen der Höhenlage und eine nicht ordnungsgemäße Restwasserabgabe festgestellt worden sei. Aus damals offenbar im Akt noch vorhanden gewesenen Luftbildern aus den Jahren 1986 und 1996 sei eine Verschiebungen des Wbaches hervorgegangen, des weiteren eine Verlängerung des Entsanderbeckens um 4 m, und eine Verdrehung der Anlage (dies habe der Konsensinhaber selbst zugegeben).

13.: Eine photogrammetrische Auswertung und Rekonstruktion der Grenzpunkte, insb. Pkt. 1916, in der Natur sei notwendig.

14.: Die Aussage des ASV, dass eine Verschiebung der Gewässer und der Wehranlage im Meterbereich nicht ausgeschlossen werden könne, könne nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen.

15.: Dass solche beträchtliche Abweichungen vorlägen, resultiere wohl auch aus dem Umstand, dass im seinerzeitigen Bewilligungsverfahren auf Grund der Berufung des Grundeigentümers P eine Verlegung von dessen Grundeigentum weg notwendig gewesen sei. Es habe schon der damalige Amtssachverständige in einer Berufungsverhandlung der belangten Behörde vom 20.11.1987 festgehalten, dass gegen eine allfällige Verschiebung des Wehres um mehrere Meter weg vom Grundstück der Berufungswerber P aus wasserbautechnischer Sicht nichts spreche und diese Verschiebung sogar den Vorteil hätte, dass das Wehr im Trockenen erbaut werden könne (was bedeute, vollständig auf Grundeigentum des Beschwerdeführers).

16.: Durch die Vermessung des DI L vom 30.12.1987 würde jedenfalls der genaue Bachverlauf des Sbaches vor Bauführung der Wehranlage objektiv erfasst.

17.: Durch die im Jänner 1991 erfolgte Feststellung der Einmündung des Wbaches im Vermessungsplan DI L sei auch die Einmündung des Wbaches noch vor Bauführung der Wehranlage objektiviert.

18.: Wenn bei einer weiteren wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlung vom 17.11.1989 (nach Austausch der gesamten Verhandlungskommission und des Amtssachverständigen beim Land Steiermark) bereits ausgeführt worden sei, dass eine Vermessung der Wehranlage und Umgebung notwendig wäre, des weiteren die amtswegige Auswertung der Luftbilder, die Pläne DI L und DI U S zu berücksichtigen seien, hinsichtlich der Höhenkoten zur Verhaimung Unklarheiten bestünden, dann sei es nicht nachvollziehbar, warum nun der Amtssachverständige meine, dass alle diese Beweise bzw Ermittlungsverfahren nicht erforderlich seien.

19.: Zu Lasten der Konsenswerberin müsse auch gehen, dass trotz Bestellung des Herrn DI K als wasserrechtliche Bauaufsicht, diese tatsächlich offenbar nicht eingesetzt worden sei.

20.: Die genaue Vermessung würde auch ergeben, dass die Höhenlagen nicht stimmten und die Wasserüberflussschwelle mehr als 5 m zu hoch sei und eine akute Hochwassergefahr für das Grundeigentum des Beschwerdeführers darstelle. Die Höhenabweichungen seien auch am 03.05.2000 (Kollaudierungsverhandlung 1. Instanz) festgestellt worden."

Dazu erstattete der wasserbautechnische Amtssachverständige eine fachliche Stellungnahme vom 4. Oktober 2006 (die Nummerierung erfolgt entsprechend der Punktation im Berufungsschreiben) mit folgendem Inhalt (Gutachten 2):

"ad 1: Die Ergebnisse der Überprüfungsverhandlung vom 3.5.2000 wurden in den bisherigen Stellungnahmen berücksichtigt. Vereinzelt wird die Beurteilung der Sachverständigen der Vorinstanz nicht geteilt und dies auch im Detail beschrieben und argumentiert. (Dies betrifft insbesondere die mögliche Aussageschärfe zu Verschiebungen der Wasserfassung bewilligter Zustand gegenüber ausgeführtem Zustand.) Da vom Beschwerdeführer die Ergebnisse dieser Verhandlung als entscheidend bzw. zutreffend dargestellt werden, ist darauf hinzuweisen, dass die wasserbautechnischen Amtssachverständigen der Vorinstanz nach detaillierter Darstellung der erhobenen Abweichungen zum Schluss kamen, dass diese bei Anhebung des linken Uferbordes und des anschließenden linksufrigen Dammes am Wbach auf die projektsgemäße Höhe als geringfügig anzusehen sind, da dadurch keine wesentlichen Auswirkungen auf öffentliche Interessen und fremde Rechte resultieren.

Konkret wurden damals folgende Abweichungen der ausgeführten Anlage angegeben:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die vom Verwaltungsgerichtshof bis zum 31. Oktober 2007 zur Nachholung des Berufungsbescheides gesetzte Frist verstrich, ohne dass die belangte Behörde einen Bescheid erlassen hätte. Die belangte Behörde stellte mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2007 die Gründe, die zur Nichterlassung des Bescheides geführt hatten, näher dar und legte unter einem die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2000 ist daher auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Mai 2008 legte die KKW mit Schreiben vom 21. Mai 2008 den Plan Nr. 6 aus dem im Jahr 1985 genehmigten Plansatz vor.

Mit Verfügung vom 1. Juli 2008 forderte der Verwaltungsgerichtshof den von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen zu einer Stellungnahme zu dem nach dem Lokalaugenschein vom 10. August 2006 seitens des Beschwerdeführers gestellten Ablehnungsantrag auf.

Mit Schreiben vom 14. Juli 2008 nahm der Amtssachverständige dazu Stellung und führte aus, dass "ihm der genaue Wortlaut seiner Äußerung nicht mehr erinnerlich wäre. In der Niederschrift sei diese Thematik, entsprechend der geringen Bedeutung, nur am Rande (Seite 5 unten) eingeflossen. Es habe jedenfalls nur die Absicht bestanden, die aus fachlicher Sicht relevanten Zusammenhänge aufzuzeigen, die letztlich zu der schlechten Datenlage führten und daraus resultierend zu Problemen bei der exakten Festlegung der konsensgemäßen Lage der Wasserfassung. Keinesfalls habe die Absicht bestanden, dem Beschwerdeführer persönliche Vorwürfe zu machen. Es sei auch nicht diese Thematik im Zentrum der teilweise sehr kontroversiellen Diskussion gestanden; die Schwerpunkten seien gewesen, dass der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit der detaillierten fachlichen Behandlung unzufrieden gewesen sei (aus seiner Sicht über eine Niederschrift anlässlich eines Lokalaugenscheins hinausgehend), weiters sei die Zitierung von Gerichtsaussagen aus dem Akt und die fachliche kritische Prüfung der vorgelegten Fotos inklusive Maßstabsvergleich und die daraus abgeleiteten fachlichen Schlüsse massiv kritisiert worden."

Der Beschwerdeführer erstattete zu dieser ihm mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 2008 vorgehaltenen Äußerung des Amtssachverständigen keine Stellungnahme.

1. Allgemeines

Im vorliegenden Fall ist über die Kollaudierung des mit Bescheid des LH vom 20. Dezember 1985 bewilligten Kleinkraftwerkes zu entscheiden.

Die maßgebliche rechtliche Grundlage stellt die Bestimmung des § 121 WRG 1959 dar, dessen hier zur Anwendung gelangender Abs. 1 folgendermaßen lautet: "Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen

§ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1)."

Im Kollaudierungsverfahren ist zu prüfen, ob die Anlagen dem Bewilligungsbescheid entsprechend ausgeführt, die Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheides erfüllt wurden und ob allenfalls vorliegende Abweichungen vom bewilligten Projekt geringfügig sind und - wenn sie weder öffentlichen Interessen noch Rechten Dritter nachteilig sind - nachträglich genehmigt werden können oder beseitigt werden müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinen diesen Fall betreffenden Vorerkenntnissen klar, dass sich die wasserrechtlich bewilligte Lage der Wasserfassung bzw der Wasseranlage am Sbach aus den dem Bescheid des LH vom 20. Dezember 1985 zugrundeliegenden Plänen des DI F aus dem Jahr 1984 - und nicht aus anderen Plänen oder Unterlagen - ergibt.

Rechte des Beschwerdeführers, der dieser Bewilligung seine Zustimmung erteilt hatte, würden dann verletzt, wenn es zu einer über die erteilte Zustimmung hinausgehenden Grundstücksinanspruchnahme bei Ausführung des Projektes gekommen wäre; dies wäre dann der Fall, wenn die Anlage nicht auf der vereinbarten und der Bewilligung zu Grunde liegenden Fläche errichtet oder zwar an der vereinbarten Stelle errichtet worden, aber mehr an Grundfläche in Anspruch genommen worden wäre.

Strittig war im vorliegenden Kollaudierungsverfahren,

Im Kollaudierungsverfahren ist die bewilligte Lage der Anlage anhand des Bewilligungsbescheides mit der tatsächlich errichteten Anlage zu vergleichen; d.h. der bewilligte Konsens wird gedanklich über den tatsächlichen Bestand gelegt und verglichen und danach festgestellt, ob und welche Abweichungen zur Bewilligung vorliegen.

In diesem Zusammenhang holte die belangte Behörde mehrere Gutachten ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein.

2. Zum Vorwurf der Befangenheit des Amtssachverständigen:

Der Beschwerdeführer hat den Amtssachverständigen in seinem Schriftsatz vom 18. August 2006 wegen Befangenheit abgelehnt und dies damit begründet, dass dessen einseitiges Vorgehen zu rügen sei, dass dieser versuche, eine für die KKW möglichst angenehme Lösung zu erzielen, dass sich dieser über die bindende Meinung des Verwaltungsgerichtshofes hinwegsetze, dass er dem Beschwerdeführer beim Termin vom 10. August 2006 in der Diskussion mehrfach vorgeworfen habe, dass er sich an den seinerzeitigen Vertrag nicht halte und daraus das ganze Problem des gegenständlichen Vertrages resultiere.

Nach § 53 Abs. 1 AVG ist auf Amtssachverständige § 7 AVG anzuwenden. Diese Bestimmung hat - in der Fassung der Novelle BGBl Nr. 5/2008 - folgenden Wortlaut:

"Befangenheit von Verwaltungsorganen

§ 7. (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;

2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben."

Da im Gesetz eine formelle Ablehnung von Amtssachverständigen nicht vorgesehen ist, muss über einen Ablehnungsantrag nicht abgesprochen werden. Ungeachtet des Nichtbestehens eines formellen Ablehnungsrechtes ist allerdings das Vorbringen von Befangenheitsgründen auf seine Berechtigung hin zu prüfen, wäre doch in einer tatsächlich gegebenen Befangenheit unter Umständen sogar ein wesentlicher Verfahrensmangel gelegen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 164, wiedergegebene Rechtsprechung).

Dass der hier einschreitende Amtssachverständige in irgendeiner Form persönlich an dem Verfahren beteiligt wäre (§ 7 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 AVG), wird vom Beschwerdeführer weder behauptet, noch sind solche Hinweise im Verfahren hervorgekommen. Bei der Prüfung des verbliebenen Befangenheitsgrundes des § 7 Abs. 1 Z 3 AVG ist entscheidend, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Amtssachverständigen zu zweifeln. So kann Befangenheit dann vorliegen, wenn bei einem unbefangenen Außenstehenden begründeterweise Zweifel an der unparteiischen Entscheidungsfindung entstehen.

Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers (hier: des Amtssachverständigen) in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen.

Wird von einer Partei im Verfahren der erhobene Vorwurf der Befangenheit eines schon seinerzeit tätig gewordenen Amtssachverständigen zu wenig konkretisiert, so darf sich die Behörde, ohne die Partei dadurch in ihren Rechten zu verletzen, darüber hinwegsetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. April 1975, 0391/74, VwSlg 8807/A/1975).

Der Beschwerdeführer führt in seinem Schriftsatz vom 18. August 2006 aus, dass sich der Amtssachverständige über die Ergebnisse der Überprüfungsverhandlung vom 3. Mai 2000 und über das Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hinwegsetze bzw aus dem Urteil des OGH unvollständig zitiere. Diese (näher begründeten) Ausführungen beziehen sich auf den Inhalt der fachlichen Beurteilung des Amtssachverständigen; in einer anderen fachlichen Einschätzung eines Sachverhaltes liegt aber für sich allein genommen keine Befangenheit.

Weiters heißt es , dass der Amtssachverständige dem Beschwerdeführer in der Diskussion mehrfach vorgeworfen habe, dass er sich an den seinerzeitigen Vertrag nicht halte und daraus das ganze Problem des Verfahrens resultiere. Dies sei eine einseitige, den Verfahrensergebnissen widersprechende Äußerung.

Dazu erklärte der Amtssachverständige über Vorhalt, dass ihm der genaue Wortlaut seiner Äußerung nicht mehr erinnerlich wäre. Diese Thematik sei entsprechend der geringen Bedeutung nur am Rande in die Diskussion eingeflossen. Es habe jedenfalls nur die Absicht bestanden, die aus fachlicher Sicht relevanten Zusammenhänge aufzuzeigen, die letztlich zu der schlechten Datenlage geführt hätten und daraus resultierend zu Problemen bei der exakten Festlegung der konsensgemäßen Lage der Wasserfassung. Keinesfalls habe die Absicht bestanden, dem Beschwerdeführer persönliche Vorwürfe zu machen.

Der Beschwerdeführer nahm dazu keine Stellung. Er konkretisierte weder seine Vorwürfe näher, noch legte er dar, dass und welche Teile der Stellungnahme des Amtssachverständigen unrichtig wären.

Der Verwaltungsgerichtshof geht - auch vor dem Hintergrund des Inhaltes der diesbezüglichen Verhandlungsschrift - daher davon aus, dass dieses Thema bei der Diskussion im Rahmen des Lokalaugenscheins vom 10. August 2006 eine untergeordnete Rolle spielte und dass die Äußerungen des Amtssachverständigen nicht so geartet waren, dass aus ihnen eine Befangenheit abgeleitet werden könnte. Mangels einer näheren Konkretisierung der Befangenheitsvorwürfe durch den Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof liegt kein ausreichender Hinweis im obgenannten Sinn auf eine Voreingenommenheit des Amtssachverständigen vor.

Es besteht daher kein Anlass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Amtssachverständigen zu zweifeln.

Die vom Amtssachverständigen erstatteten Gutachten erscheinen dem Verwaltungsgerichtshof schlüssig und vollständig. Ihnen wurde auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegengetreten, sodass sie den weiteren Überlegungen zu Grunde gelegt werden können.

3. Zur bewilligten Lage der Wasserfassung im Vergleich mit der tatsächlichen Ausführung und zur Zustimmung des Beschwerdeführers:

3.1. Unbestreitbar ist die Tatsache, dass im bewilligten Lageplan kein Fixpunkt eingetragen wurde. Ein solcher Fixpunkt dient dazu, der Anlage im Gelände eine eindeutige Lage zuzuordnen. Als Fixpunkt werden Punkte ausgewählt, die unverrückbar sind, wie z. B. Gebäudekanten, Felsen etc., oder es wird ein Fixpunkt erzeugt, indem ein Pfahl tief eingeschlagen wird. Ohne Bezugnahme auf einen solchen Fixpunkt "schwimmt" die geplante Anlage mit einer gewissen Unschärfe im Gelände.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat die Ansicht vertreten, dass es nicht unüblich gewesen sei, bei Anlagen in einer (geringen) Größenordnung wie bei der zu kollaudierenden Anlage keinen Fixpunkt in die Planung mit einzubeziehen. Dies insbesondere dann, wenn - wie im konkreten Fall - mit den betroffenen Grundstückseigentümern ein gütliches Abkommen getroffen wurde.

Aus diesem Versäumnis entstand im Zuge des Kollaudierungsverfahrens das Problem, dass die wasserrechtlich bewilligte Lage nun nicht mehr auf den Meter genau der tatsächlichen Lage des Bauwerks im Gelände gegenübergestellt werden kann. Eine nachträgliche Korrektur erscheint nicht möglich, der bewilligte Lageplan bleibt mangels Fixpunktes unscharf.

Somit gehen aber alle Beweisanträge des Beschwerdeführers ins Leere, die sich auf die Beschaffung und Auswertung von fotographischen Aufnahmen des Geländes im Mündungsbereich dieser beiden Bäche beziehen. Jede nur denkbare Auswertung solcher Luftbilder oder von Katasterplänen kann nur insoweit Klarheit schaffen, als Änderungen im Gelände selbst wahrgenommen werden können. Der Amtssachverständige hat die vorgelegten Fotografien mit Aufnahmen des Gebietes vor und nach der Errichtung der Anlage begutachtet und ist zu dem Schluss gelangt, dass eine großräumige Verlegung der Bachmündung ausgeschlossen werden kann und eine aufwendige und teure Untersuchung zwecklos ist, da diese auch mit einer Unschärfe im Meterbereich behaftet wäre und somit die Sachlage nicht weiter erhellen könnte.

Auch der Katasterplan von DI U S liefert keine genaueren Anhaltspunkte, da im bewilligten Lageplan der Wehranlage eben kein Fixpunkt oder ein Grenzpunkt eingetragen ist, der auch auf dem Katasterplan aufscheint. Somit kann ein Katasterplan nicht in unmittelbare Relation zum bewilligten Lageplan - welcher eben keinen Fixpunkt enthält - gesetzt werden. Wiederum scheitert eine Präzisierung der Lage des Bauwerks daran, dass es nicht möglich ist, die Position der Wehranlage auf den Plan mit einem Festpunkt der errichteten Anlage in Verbindung zu bringen. Eine nachträgliche Festsetzung des versäumten Fixpunktes ist im vorliegenden Fall mit keinem technischen Mittel möglich, der Bewilligungsplan bleibt - was die Lage des Bauwerks im Grundriss betrifft - unscharf. Nähere Angaben müssen daher aus den übrigen Plänen bzw dem technischen Bericht erschlossen werden.

Daraus ergibt sich nun ohne Zweifel, dass von Anfang an die Errichtung der Wehranlage unmittelbar unterhalb des Zusammenflusses der beiden Bäche (Wbach und Sbach) geplant war. Dies lässt sich sowohl aus dem genehmigten Plan Nr. 12 des im Akt erliegenden Plansatzes I, wo die Wasserfassung unterhalb der Einmündungsstelle eingezeichnet wurde, als auch dem technischem Bericht entnehmen, wonach die Errichtung der Wehranlage unterhalb der Einmündungsstelle des Wbaches in den Sbach auf dem Grundstück Nr. 1282/1 zur Errichtung gelangt. Nähere Angaben über die genaue Lage der Wasserfassung sind aber dem im Akt erliegenden Plansatz I oder den sonstigen Aktenunterlagen nicht zu entnehmen.

Allerdings wird im Plan Nr. 12 die Wasserfassung an einer konkreten Stelle unterhalb der Einmündungsstelle der beiden Bäche eingezeichnet. Dazu hat der wasserbautechnische Amtssachverständige im Rahmen des Lokalaugenscheines zur Lage der Wasserfassung im Bewilligungsbescheid bzw dem Plan Nr. 12 ausgeführt:

"Die Argumentation des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, dass die konsensgemäße Lage des KKW durch Herausmessen von Abständen des Bauwerks zu untergeordneten Angaben des Einreichplanes, wie z.B. eine Böschungskante deutlich oberhalb des KKW, zu ermitteln ist, wird nicht geteilt. Zum Zeitpunkt der wasserrechtlichen Bewilligung 1. Instanz, als diese Einreichpläne erstellt wurden, lag keine geodätische Vermessung des Geländes vor. Dem entsprechend wurden viele Bereiche, insb. die Bachläufe im Oberwasser des Wehres nur ungefähr (ev. Kombination von Katasterplänen, die später selbst berichtigt wurden und Abschätzungen nach Augenschein) eingetragen. Dies ergibt sich auch aus der offensichtlich nicht exakt ermittelten Wasserspiegelbreite der Gerinne, die lt. Plan ca. 8 m für den Sbach und 5 m für den Wbach, tatsächlich aber deutlich kleiner sind; der Winkel des Zusammenfließens laut Plan stimmt mit den Katastergrenzen und in der Natur nicht überein; im Plan ist ein deutlich größerer Winkel als in der Natur eingetragen. Auch die Höhenschichtlinien sind nicht vermessen sondern vermutlich nur aus einer Übersichtskarte in den Plan eingeschätzt worden. Ein echter Fixpunkt (natürlicher oder geodätischer mit Koordinaten festgelegt) ist im Plan und in der gesamten Einreichung nicht enthalten."

Im Gutachten 2 (vom 4. Oktober 2006) erläutert der Amtssachverständige, dass

"der Plan DI U S die Katastergrenze des Wbaches und nicht die wesentlich kleinere Wasserfläche ausweist. Die Mündungsbreite des Wbaches als Katastergrundstück gemessen beträgt laut Plan DI U S ca. 18 m, während die Breite der Wasserfläche laut Lokalaugenschein lediglich ca. 2 m betrug. Die Wehranlage liegt laut Plan DI U S (wie bereits beim Lokalaugenschein angegeben) ca. 5 m gerinneabwärts des Messpunktes 1933. Die großen Abweichungen zwischen den Katastergrenzen eines Gerinnes und der Wasserfläche belegen eindrucksvoll, dass diese Linien bei Vergleichen (Vergleich der Fläche zwischen Sandfang und Bach) nicht als ident angesetzt werden dürfen. Entsprechend der großen Katasterbreite der Einmündung ist ein Abstand Wehranlage - Bacheinmündung nicht exakt angebbar: bei plausibler Annahme des Stromstriches in der Mitte der Bachkatasterfläche ergibt sich aus dem Plan DI U S ein Abstand Wehranlage/Einmündung ca. 7 m. Dies stimmt auch mit der Beobachtung beim Lokalaugenschein im wesentlichen überein, wobei wieder darauf zu verweisen ist, dass Wildbäche insbesondere bei Hochwasser ihr Bett verlegen können. Die Wehranlage lt. Plan DI U S und nach Natur liegt nicht unmittelbar an der Einmündung sondern einige Meter bachab, wie es auch in der Bewilligung beschrieben wird."

In seinem Gutachten 4 (vom 31. Oktober 2007) wiederholt der Amtssachverständige, dass die Fixierung auch an Hand der - zwischenzeitig korrigierten - Höhenkoten nicht möglich sei. Er ergänzte seine bisherige Einschätzung dahingehend, dass die Situierung der Wasserfassung knapp unterhalb der Einmündung auch der Logik und dem Stand der Technik entspreche, um das Wasserdargebot des Zubringers nutzen zu können. Es sei somit eindeutig eine Situierung der Wehranlage knapp unterhalb der Einmündung wasserrechtlich bewilligt worden und jede Lage der Wehranlage oberhalb der Einmündung auszuschließen. Die Absolutkoten des wasserrechtlichen Einreichprojektes seien mit einem Höhenfehler von ca. 9,5 m grob falsch, wobei der Fehler vermutlich auf fehlende Geländeaufnahmen zum Zeitpunkt der Projektserstellung und daraus resultierende grobe unzuverlässige Abschätzungen der Höhenlage zurückgehe. Die bisherige Beurteilung, dass das Bauwerk lagemäßig entsprechend der Bewilligung errichtet worden bzw. entsprechend der unvermeidlichen Unschärfe von einigen Metern mangels eines Fixpunktes keine Abweichung von der bewilligten Lage festzustellen sei, sei aber aufrecht zu halten. Es könne von den aussagekräftigen Angaben der wasserrechtlichen Bewilligung dahingehend ausgegangen werden, dass die Wehranlage unmittelbar unterhalb der Einmündung des Wbaches in den Sbach zu situieren gewesen sei. Unter "unmittelbar" sei ein Abstand von einigen Metern zu verstehen. Bezüglich der Lage im Grundriss sei eine Verschiebung oder Verdrehung der ausgeführten Anlage im Vergleich zum wasserrechtlich bewilligten Zustand nicht festzustellen, wobei aber die bewilligte Lage mangels Fixpunkt im Ausmaß von einigen Metern unscharf sei.

Dazu kommt, dass eine großräumige Verschiebung des Mündungsbereichs beider Bäche auf jeden Fall (laut Gutachten 2 des Amtssachverständigen) auszuschließen ist.

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass weder der Plan Nr. 12 noch sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit der wasserrechtlichen Bewilligung geeignet sind, die bewilligte Lage der Wasserfassung auf den Punkt genau wiederzuspiegeln. Es lässt sich zwar eine ungefähre wasserrechtlich bewilligte Lage der Wasserfassung im Nachhinein ermitteln; eine Unschärfe im Bereich einiger Meter besteht aber. Die bewilligte Lage der Wasserfassung kann daher nicht weiter präzisiert werden, als darauf, dass sie "einige Meter unterhalb" der Einmündungsstelle des Wbaches liegt. Alle innerhalb dieses Unschärfebereichs errichteten Wasserfassungen sind bzw wären lagemäßig von der wasserrechtlichen Bewilligung gedeckt.

Vor dem Hintergrund der Rekonstruktion der bewilligten Lage der Wasserfassung ist der Sachverständige weiters zum Ergebnis gelangt, dass die tatsächlich ausgeführte Anlage in dem Bereich liegt, der von der wasserrechtlichen Bewilligung - unter Berücksichtigung der genannten Unschärfe von einigen Metern - abgedeckt wurde ("ca. 7 Meter unterhalb der Einmündung"). Auch eine Verdrehung oder Verschiebung der Wasserfassung wurde fachlich begründet und auf gleicher fachlicher Ebene unwiderlegt ausgeschlossen. Aus den vorliegenden Gutachten ergibt sich daher die Schlussfolgerung, dass die ausgeführte Anlage nicht von der Lage abweicht, auf die sich die Bewilligung - mit der genannten Unschärfe - bezieht.

Die am Beginn des Kollaudierungsverfahrens angenommene Drehung der Anlage lässt sich darauf zurückführen, dass beim Vergleich des Einreichplans und des Katasterplans die Fläche zwischen Sandfang und Wasseranschlaglinie einmal dreieckig und einmal viereckig aufscheint; jedoch ist bei letzterem nicht die Wasseranschlaglinie die Bezugslinie, sondern die Katastergrenze. Daraus könnte man nun eine Verdrehung ableiten. Der Amtssachverständige hat aber schlüssig ausgeführt, dass die tatsächliche Wasseranschlaglinie und die Katastergrenze nicht ident sein müssen. Beim Lokalaugenschein konnte sich die Behörde jedoch davon überzeugen, dass der gegenständliche Bereich entsprechend dem Bewilligungsplan im Gelände aufscheint. Eine Verdrehung der Anlage im Vergleich mit der bewilligten Anlage ist daher ebenfalls nicht belegbar.

3.2. Wie sich aus den dem Urteil des OGH vom 5. Juli 1989 zu Grunde gelegenen Feststellungen ergibt, waren mit dem Beschwerdeführer bereits vor Erlassung des Bewilligungsbescheides und bei bereits bestehenden Einreichplänen eingehende Einzelgespräche über das Projekt geführt worden. DI E R sei demnach mit dem Beschwerdeführer die vom Projekt betroffenen Grundflächen abgegangen und habe ihn über das Ausmaß der erforderlichen Grundbelastung aufgeklärt. Dies (auch) zu einem Zeitpunkt, als die Einreichpläne schon existent gewesen seien. Auch seien dem Beschwerdeführer die wesentlichen technischen Details des Projekts geläufig gewesen.

Der Beschwerdeführer stimmte der Errichtung der Wasserfassung, wie in den Plänen vorgesehen, zu. Aus diesen ergab sich aber bereits damals das Fehlen einer punktgenauen Fixierung der Wasserfassung im Gelände. Auch das Übereinkommen zwischen dem Beschwerdeführer und DI E R und DI E W sieht keine nähere Konkretisierung der Lage der Wasserfassung vor.

Mit der Zustimmung zur lagemäßig nur ungefähr fixierten Wasserfassung auf seinem Grundstück erklärte sich der Beschwerdeführer aber damit einverstanden, dass es mehrere Möglichkeiten der Ausführung der konkreten Wasserfassung geben könne. Seine Zustimmung umfasste daher nicht eine einzige punktgenaue Lage der Wasserfassung sondern jede Lage im vorhin abgegrenzten Bereich. Auch die wasserrechtliche Bewilligung deckt ja - wie dargestellt - mangels Fixpunktes in den Plänen mehrere mögliche Situierungen der Wasserfassung ab.

Daraus folgt aber, dass sich die Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers (auch) auf die Lage der aktuell ausgeführten Wasserfassung bezog. Diese Auffassung wird auch dadurch unterstützt, dass der Beschwerdeführer damals kein Rechtsmittel gegen die wasserrechtliche Bewilligung und die mit dieser Bewilligung einhergehenden Unschärfe der Situierung der Wasserfassung erhob.

Ein Widerspruch zu der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Vorerkenntnis vom 21. November 2002 geäußerten Rechtsansicht in Bezug auf den Inhalt der Zustimmungserklärung liegt nicht vor. Nach wie vor ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Zustimmung zur Errichtung des damaligen Projektes auf Grundlage der damals vorliegenden Pläne erteilte und keine Zustimmung gab, die Anlage an jeder beliebigen Stelle des Grundstückes (im Uferbereich) errichten zu können. Der Bereich, in dem die Wasserfassung plangemäß errichtet werden kann, ohne der Bewilligung zu widersprechen, umfasst mehrere Meter und erscheint - wie sich jetzt herausgestellt hat - räumlich abgrenzbar. Die wasserrechtliche Bewilligung - und damit der Umfang der Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers - deckt demnach trotz ihrer Unschärfe nicht die Errichtung der Wasserfassung an jeder beliebigen (Ufer)Stelle des Grundstückes des Beschwerdeführers.

Angesichts der Unschärfe der bewilligten Lage der Wasserfassung und des Umstandes, dass die ausgeführte Anlage in jenem räumlich abgrenzbaren Bereich errichtet wurde, der von der Bewilligung umfasst erscheint, ist davon auszugehen, dass in Bezug auf die Lage der Wasserfassung und der Wasseranlage keine Abweichung von der wasserrechtlichen Bewilligung vorliegt. In diesem Zusammenhang ist daher auch keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers gegeben, werden doch weder andere Grundflächen als vereinbart noch die vereinbarten Grundflächen - mit Ausnahme des Sandfanges - anders durch das ausgeführte Projekt in Anspruch genommen.

4. Zu den festgestellten Abweichungen bei der Ausführung der Anlage:

4.1. Zur Verlängerung des Sandfangs:

Die KKW hat mit Schriftsatz vom 27. November 2007 unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Verfahren geltend gemacht, dass die Stützmauer samt Einlauf und der dem Sandfang nachgestellte Schacht mit Einstieg zur Druckrohrleitung nicht zum Sandfang zu zählen sei. Außerdem gehöre dazu nur die Innenfläche des Bauwerkes, da sich nur dort der mitgeführte Sand absetze. Die vom Sandfang in Anspruch genommene Fläche umfasse daher nur eine Länge von 16,9 m und eine Breite von 2 m, sie bewege sich daher jedenfalls im Rahmen des bewilligten Projektes.

Dazu ist zu bemerken, dass es allein auf einen Vergleich der bewilligten und der ausgeführten Maße des Entsanderbeckens ankommt. Der Beschwerdeführer hatte seine Zustimmung zur Errichtung der Wehranlage mit Sandfang nur in der der Bewilligung zu Grunde liegenden Dimension gegeben. Im Gegensatz zur Lage der Wasserfassung selbst ist die größenmäßige Ausgestaltung der bewilligten Anlage den Plänen aber ohne jede Unschärfe zu entnehmen. So ist die Länge des Sandfanges im bewilligten Plan Nr. 12 (Wehranlage) mit 17,00 m (von Außenkante zu Außenkante) kotiert und es wird damit übereinstimmend die Durchflussmenge im technischen Bericht mit 15,40 m und die lichte Breite des Sandfanges mit 2,0 m angegeben.

Nun wurde die Länge des Sandfanges inklusive Kiesspülschütz in den Außenabmessungen mit 20,00 m + 0,72 m Mauerstärke x 2,60 m beim Lokalaugenschein am 10. August 2008 in der Natur gemessen; im Übrigen wurde im von der KKW selbst vorgelegten Kollaudierungsplan vom 13. August 1994 (vorgelegt anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 20. August 1998) die Länge mit 19,40 m (unter Berücksichtigung der Mauerstärke) angegeben. Daraus ergibt sich nun jedenfalls eine Vergrößerung gegenüber der bewilligten Dimension.

Dadurch kommt es zu einer durch das privatrechtliche Abkommen mit dem Beschwerdeführer nicht abgedeckten Fremdgrundbeanspruchung. Der Beschwerdeführer hat der verlängerten Ausführung des Entsanderbeckens keine Zustimmung erteilt. Die Einwendung der KKW, im Verfahren zu Cg 2/88 beim KG L sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer damit rechnen hätte müssen, durch die Errichtung des Sandfanges einen ca. 20 x 2 m breiten Streifen zu verlieren, ist ebenso wenig zielführend wie die Argumentation, es handle sich dabei nur um eine "geringfügige" Abweichung.

Im Gegensatz zur Lage der Wasserfassung ist in den der wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde liegenden Plänen die Dimension des Entsanderbeckens nämlich eindeutig festgelegt. Die Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers bezog sich - so der Verwaltungsgerichtshof bereits im zitierten Erkenntnis vom 21. November 2002 - auf die sich aus den damals erstellten Plänen ergebende und im technischen Bericht umschriebene räumliche Ausdehnung der Anlage. Jede Vergrößerung der Dimension war daher durch die Zustimmung des Beschwerdeführers als Grundeigentümer nicht gedeckt.

Die zu große Ausführung des Sandfanges war daher entsprechend zurückzunehmen, um keine Rechte des Beschwerdeführers zu verletzen.

Der Amtssachverständige bestätigte, dass das KKW auch bei verringertem Sandfang betrieben werden könne. Die Bereite des Sandfanges von 3,00 m im Bereich des Kiespülschützes auf ca. 3 m Länge (den technischen Unterlagen des bewilligten Projektes ist eine konkrete Länge von 2,90 m zu entnehmen, die in den Spruch Eingang gefunden hat) entspricht den bewilligten Plänen und kann daher - nach Verkürzung des Entsanderbeckens - beibehalten werden; darauf war gesondert hinzuweisen.

Auf die Beseitigung der Verlängerung des Sandfanges bezieht sich die Vorschreibung Nr. 1 im Spruch des vorliegenden Bescheides.

4.2. Zu den weiteren Abweichungen:

Der Amtssachverständige hat festgestellt, dass sich die Anlage auch in Bezug auf die Erhöhung der Wehranlage, die Änderung des Winkels des Rechens und die Absenkung der Wehrwange von der wasserrechtlich bewilligten Ausführung unterscheidet. Diese Änderungen sind mehr als geringfügig und stehen zudem mit dem öffentlichen Interesse des Hochwasserschutzes in Widerspruch, sodass ihre Beseitigung vorzuschreiben war.

Folgende, im Zusammenhang mit diesen Änderungen stehende Vorschreibungen hat der Amtssachverständige, auf gleicher fachlicher Ebene unwidersprochen, vorgeschlagen:

§ 123. (1) Ein Ersatz von Parteikosten findet im Bewilligungsverfahren einschließlich des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten und über den Widerstreit zwischen geplanten Wassernutzungen nicht statt.

(2) In anderen Angelegenheiten hat die Wasserrechtsbehörde im Bescheid auf Antrag zu bestimmen, in welchem Ausmaße der Sachfällige die dem Gegner durch das Verfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen hat. Hiebei hat die Behörde nach billigem Ermessen zu beurteilen, inwieweit die Aufwendung der Kosten, deren Ersatz verlangt wird, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und inwieweit die Führung des Rechtsstreites durch den Sachfälligen etwa leichtfertig oder mutwillig war."

Bewilligungsverfahren sind Verfahren, die über Anträge auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach den §§ 9, 10 Abs. 2, 32, 38, 40 und 41 durchgeführt werden, selbst wenn der Antrag abgewiesen wird (vgl. Krzizek, Kommentar zum WRG, zu § 123, S. 497).

Nun besteht zwar zwischen dem Bewilligungsverfahren und dem Kollaudierungsverfahren insofern ein Zusammenhang, als das Überprüfungsverfahren das Vorliegen eines Bewilligungsbescheides voraussetzt und auf diesem aufbaut. Es handelt sich aber beim Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG 1959 nicht um einen Teil eines Bewilligungsverfahrens, und daher auch nicht um "das Bewilligungsverfahren" im Verständnis des § 123 Abs. 1 WRG 1959 (vgl. zur fehlenden Einheit von Bewilligungs- und Überprüfungsverfahren das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2006, 2006/07/0048). Dass § 123 WRG 1959 von keinem weiten, auch das Kollaudierungsverfahren umfassenden Begriff des "Bewilligungsverfahrens" ausgeht, zeigt sich auch in dem Umstand, dass das Verfahren über die Einräumung von Zwangsrechten gesondert angeführt wird.

Die Überlegung, dass das Kollaudierungsverfahren nicht unter den Begriff des "Bewilligungsverfahrens" in § 123 WRG 1959 fällt, findet eine weitere Stütze darin, dass in einem Verfahren nach § 121 WRG 1959 - einem wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 WRG 1959 ähnlich - auch vollstreckbare Aufträge an den Konsensinhaber ergehen können. Dieser Verfahrenstypus ist aber vom Begriff des "Bewilligungsverfahrens" zweifelsfrei nicht umfasst.

Es ist daher davon auszugehen, dass das Kollaudierungsverfahren eine "andere Angelegenheit" im Sinne des § 123 Abs. 2 WRG 1959 darstellt (gegenteilig allerdings Raschauer, Wasserrecht, Rz 1 zu § 123).

Demnach hat der Sachfällige unter bestimmten Voraussetzungen seinem Gegner die ihm durch das Verfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen. "Sachfälliger" ist derjenige, dem die Kosten auferlegt werden sollen. Dies kann sowohl jene Partei sein, die durch ihren Antrag das Verfahren ausgelöst hat als auch ihr Gegner (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG, K2 zu § 123).

Der Antrag des Beschwerdeführers richtet sich darauf, der KKW als Sachfälliger diese Kosten aufzuerlegen.

Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgehalten werden, das Gutachten DI L aus dem Jahr 2007 hätte nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient, zeigte doch gerade dieses Gutachten die Fehler der in Vergangenheit erfolgten Höhenvermessung auf. Dieses Beweismittel führte schließlich zu einer weiteren Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und zu inhaltlich anders lautenden Vorschreibungen gegenüber der KKW.

Dem Antrag des Beschwerdeführers war daher stattzugeben, und die KKW zum Ersatz der Kosten für die Gutachtenserstellung zu verpflichten.

8. Der in Spruchpunkt II getroffene Ausspruch über den Aufwandersatz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 55 Abs. 1 erster Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 25. Juni 2009

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