Normen
ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §2 Abs4;
ALSAG 1989 §2 Abs5 Z7;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §29 Abs1;
AWG 1990 §4 Abs1 Z1;
AWG 1990 §4;
AWG 1990;
AWG 2002 §2 Abs1;
AWG 2002 §37 Abs2 Z4;
AWG 2002 §37 Abs3 Z2;
AWG 2002 §37;
AWG 2002 §50;
AWG 2002 §6;
AWG 2002 §88 Abs3;
AWG 2002;
B-VG Art140;
B-VG Art7;
GewO 1994 §74;
InvEG 1969 §14;
EMRK Art6 Abs1;
EMRK Art6;
StGG Art2;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §48 Abs3 Z2;
VwRallg;
ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §2 Abs4;
ALSAG 1989 §2 Abs5 Z7;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §29 Abs1;
AWG 1990 §4 Abs1 Z1;
AWG 1990 §4;
AWG 1990;
AWG 2002 §2 Abs1;
AWG 2002 §37 Abs2 Z4;
AWG 2002 §37 Abs3 Z2;
AWG 2002 §37;
AWG 2002 §50;
AWG 2002 §6;
AWG 2002 §88 Abs3;
AWG 2002;
B-VG Art140;
B-VG Art7;
GewO 1994 §74;
InvEG 1969 §14;
EMRK Art6 Abs1;
EMRK Art6;
StGG Art2;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §48 Abs3 Z2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2005 wandte sich das Zollamt Innsbruck (in weiterer Folge als mitbeteiligte Partei bezeichnet) an die Bezirkshauptmannschaft I (BH) und beantragte die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 10 des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) betreffend die Ablagerung von Abfällen auf der Deponie R des Deponiebetreibers Deponie R-GmbH & Co KG, der beschwerdeführenden Partei. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass auf der Deponie R im ersten Quartal 2005 225,50 t Abfälle abgelagert worden seien, die nicht bei der Altlastenbeitragsanmeldung aufschienen.
Dem Antrag war eine Kopie einer an das Zollamt gerichteten Zusatzanmeldung der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2005 angeschlossen, wonach die Ablagerung der 225,50 t Abfälle beitragsfrei sei, weil es sich dabei um Abfälle handle, die gemäß § 2 Abs. 5 Z. 7 ALSAG nicht als Abfälle im Sinne des ALSAG gälten.
Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2005 beantwortete die Beschwerdeführerin eine Anfrage der BH hinsichtlich dieser Abfälle dahingehend, dass es sich dabei um Holzasche (Abfallschlüsselnummer 31306 - Holzasche, Strohasche gemäß ÖNORM S 2100) aus dem Betrieb des Biomasse-Heizkraftwerkes der T-AG in K handle. Der Antwort beigeschlossen waren ein Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 17. Dezember 1997 sowie ein gewerbebehördlicher Genehmigungsbescheid dieser Bezirkshauptmannschaft vom 25. Juni 2002.
Mit Bescheid vom 15. Juni 2005 stellte die BH unter Spruchpunkt I bezugnehmend auf den Antrag der mitbeteiligten Partei fest,
"a) dass die im ersten Quartal 2005 auf der Deponie W-R abgelagerten 225,50 t Holzasche (zuzuordnen der Schlüsselnummer 31306 - Holzasche, Strohasche gemäß ÖNORM S 2100) aus dem Betrieb des Biomasse-Heizkraftwerkes der T-AG in K Abfall seien,
- b) dass dieser Abfall dem Altlastenbeitrag unterliege,
- c) dass dieser Abfall der Abfallkategorie 'übrige Abfälle' gemäß § 6 Abs. 1 zuzuordnen sei."
Der Antrag auf Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Nichtanwendung der Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 ALSAG vorlägen, wurde gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II).
Spruchpunkt I dieses Bescheides wurde damit begründet, dass die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 5 Z. 7 ALSAG auf Schlacken und Aschen aus thermischen Abfallbehandlungsanlagen Bezug nehme. Die im ersten Quartal 2005 auf der Deponie abgelagerte verfahrensgegenständliche Holzasche stamme aus dem Biomasse-Heizkraftwerk der T in K. Diese Anlage sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 25. Juni 2002 gewerbebehördlich genehmigt worden. Als Brennstoff werde nach Maßgabe des Genehmigungsbescheides ausschließlich Biomasse aus der regionalen Holzindustrie (Sägespäne, Rinde und Industriehackgut) bzw. bäuerliches Hackgut verwendet. Vorrangig würden Sägespäne und Rinde als Brennstoff eingesetzt. Nach Maßgabe der ÖNORM 7133 würden die Brennstoffe als Energiehackgut nass, Energiehackgut trocken, Rinde und Sägespäne klassifiziert. Nach Ansicht der BH stamme die Asche nicht aus einer "thermischen Abfallbehandlungsanlage". Bei der vom Biomasse-Heizkraftwerk in K bezogenen Biomasse handle es sich um Produktionsrückstände. Grundsätzlich seien diese als Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002 zu qualifizieren, dies ergebe sich insbesondere aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 18. April 2002 in der Rechtssache C-9/00 . Die Produktionsrückstände würden allerdings einer weiteren Verwendung zugeführt. Die thermische Behandlung in den Fernheizkraftwerken sei ohne weitere Bearbeitung möglich. Darüber hinaus erhielten die Anlieferer der Produktionsrückstände gewöhnlich finanzielle Abgeltungen. Die Produktionsrückstände würden somit für eine weitere Verwendung herangezogen. Dies sei für deren Besitzer mit einem wirtschaftlichen Vorteil verbunden, aus diesem Grunde sei die zum Einsatz gelangende Biomasse nicht als Abfall zu qualifizieren. Somit handle es sich aber beim Heizkraftwerk der T um keine thermische Abfallbehandlungsanlage, weshalb die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht folgerichtig sei.
Kein Zweifel bestehe allerdings für die BH hinsichtlich der Abfalleigenschaft der vom Biomasse-Heizkraftwerk auf die Deponie verbrachten Holzasche. Offensichtlich habe sich der Anlagenbetreiber der Holzasche entledigt, ansonsten wäre sie nicht deponiert worden. Diese sei also Abfall im Sinne des AWG und des ALSAG. Ein Ausnahmetatbestand im § 2 Abs. 5 ALSAG, der die Abfalleigenschaft der Holzasche aufheben würde, sei für die BH nicht ersichtlich. Auch unterliege die Holzasche dem Altlastenbeitrag. Ausnahmetatbestände des § 3 Abs. 2 ALSAG hinsichtlich der Entrichtung des Altlastenbeitrages griffen im Gegenstand nicht. Die Zurückweisung des Antrages gemäß Punkt II des Bescheides sei deshalb erfolgt, weil in dieser Sache bereits der Bescheid der BH K vom 17. Dezember 1997 ergangen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Sie vertrat den Standpunkt, dass die genannten Abfälle gemäß § 2 Abs. 5 Z. 7 ALSAG, in eventu gemäß § 3 Abs. 1a Z. 7, Z. 10 und 11 ALSAG keinem Altlastenbeitrag unterlägen. Die maßgebliche Voraussetzung für die Beitragsbefreiung gemäß § 2 Abs. 5 Z. 7 ALSAG (Qualität der Grenzwerte im Genehmigungsbescheid der Verbrennungsanlage) liege vor und es handle sich beim Biomasseheizkraftwerk auch um eine thermische Abfallbehandlungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 5 Z. 7 ALSAG. Als Brennstoff würden Rückstände aus der Holzindustrie verwendet, wobei diese Produktionsrückstände als Abfall zu qualifizieren seien. Sie seien mit konventionellen Brennstoffen nicht vergleichbar, weil sie überwiegend nur als feuchtes Material erhältlich seien und einen Wassergehalt und Heizwert aufwiesen, auf Grund dessen die Rückstände nur als Abfall qualifizierbar seien. Insbesondere sei Industriehackgut ein Abfallprodukt, das schnell entsorgt werde. Die größten Teile des bei der gegenständlichen Anlage eingesetzten Brennmaterials machten Sägerest- und Industriehackgut aus, das zu 90 % aus importiertem Holz stamme. Dieses weise im Gegensatz zu Waldhackgut eine wesentlich schlechtere Wärmenutzung auf. Es werde auch von der belangten Behörde völlig vernachlässigt, dass Industriehackgut nass als Brennstoff praktisch ungeeignet und ein reines Abfallprodukt sei, was den Heizwert und den Wassergehalt betreffe. Ein Vergleich mit konventionellen Brennstoffen wie Heizöl könne überhaupt nicht gezogen werden. Der Heizwert von Sägespänen und Rinde sei ebenfalls derart gering, dass er in der Praxis keinesfalls als konventioneller Brennstoff angeboten bzw. eingesetzt werde. Unzutreffend sei auch der Hinweis, dass Anlieferer der Produktionsrückstände gewöhnlich finanzielle Abgeltungen erhielten. Indirekte Förderungen gebe es lediglich für heimische Biomasse, nicht aber für die gegenständlichen Produktionsrückstände, insbesondere nicht für importiertes Industriehackgut. Insbesondere seien dort auch teilweise imprägnierte Holzabfälle enthalten. Die Beurteilung der belangten Behörde sei daher verfehlt, weil ausgehend von der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes der Begriff "Abfall" weit auszulegen sei. Ein Gegenstand sei nur dann kein Rückstand (= Abfall) sondern ein Nebenerzeugnis, dessen sich das Unternehmen nicht im Sinne der Abfallrichtlinie "entledige", wenn die Wiederverwendung des Gegenstandes, des Materials oder des Rohstoffes nicht nur möglich, sondern ohne vorherige Bearbeitung in Fortsetzung des Gewinnungsverfahrens gewiss sei. Davon könne im Anlassfall aber nicht gesprochen werden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. September 2005 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde aus, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen habe, treffe die Behörde im Verfahren nach § 10 ALSAG die Obliegenheit, jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt gegolten habe, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden sei. Die Asche sei im ersten Quartal 2005 abgelagert worden, während dieses Zeitraumes sei das ALSAG in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2004 in Kraft gestanden.
Die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 5 Z. 7 ALSAG komme im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen, weil es sich beim Biomasse-Heizkraftwerk der T in K nicht um eine Abfallbehandlungsanlage handle. Mit rechtskräftigem Bescheid der BH K vom 11. März 2002 sei nämlich auf Antrag der T vom 28. Jänner 2002 festgestellt worden, dass die im Biomasse-Heizkraftwerk in K als Brennstoff zum Einsatz kommenden Materialien keine Abfälle seien. Dementsprechend sei auch keine behördliche Genehmigung für eine Abfallbehandlungsanlage erforderlich.
Wie bereits im Bescheid der BH ausgeführt worden sei, kämen die Ausnahmen von der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 2 bis 4 ALSAG ebenso nicht zur Anwendung, da keiner der angeführten Tatbestände vorliege. Die von der Beschwerdeführerin in eventu angeführte Beitragsbefreiung gemäß § 3 Abs. 1a ALSAG komme nicht zum Tragen, da diese Bestimmung gemäß Art. VII Abs. 14 ALSAG nicht auf Sachverhalte anzuwenden sei, die sich im Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005 ereignet hätten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des ALSAG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 136/2004 (zur Heranziehung der im Ablagerungszeitpunkt geltenden Rechtslage vgl. unter anderem das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2003, 2002/07/0025, mwN) haben folgenden Wortlaut:
"§ 2. ...
(4) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt.
(5) Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:
7. Schlacken und Aschen aus thermischen Abfallbehandlungsanlagen, sofern
a) für diese Anlagen zumindest die in § 18 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989, in der geltenden Fassung, oder die in einer Verordnung über die Verbrennung von Abfällen gemäß § 29 Abs. 18 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, in der geltenden Fassung, normierten Grenzwerte bescheidmäßig festgelegt sind und
b) diese Schlacken und Aschen auf dafür genehmigte Deponien abgelagert werden."
Nach § 88 Abs. 3 AWG 2002 gilt der in § 2 Abs. 4 ALSAG vorgenommene Verweis auf das AWG 1990 nun als Verweis auf das AWG 2002.
Die weiteren Bestimmungen des ALSAG, die im vorliegenden Fall von Bedeutung sind, haben folgenden Wortlaut:
"§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen:
...
(1a) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind:
7. Abfälle mit hohem biogenen Anteil gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 des Ökostromgesetzes, BGBl. Nr. 149/2002, welche für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 verwendet werden.
...
10. Rückstände aus dem Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, sofern diese Rückstände auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert oder zulässigerweise im Bergversatz verwendet werden,
11. Flug- und Bettaschen oder Schlacken, die bei der Verbrennung oder Vergasung von Kohle zum Zweck der Erzeugung von elektrischer Energie oder Wärme anfallen, sofern
a) zumindest 90% der Energie- oder Wärmeleistung aus der Verbrennung oder Vergasung von Kohle stammen und
b) im Fall eines Abfalleinsatzes nur nicht gefährliche Abfälle, die zur Energiegewinnung beitragen, mitverbrannt werden und
c) die Aschen und Schlacken in die ursprüngliche Lagerstätte der Kohle zurückgeführt werden.
...
§ 10. (1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,
- 1. ob eine Sache Abfall ist,
- 2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
- 3. welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 oder welcher Deponietyp gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt,
4. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden.
Artikel VII
(14) § 3 Abs. 1a ist nicht auf Sachverhalte anzuwenden, die sich im Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005 ereignen."
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist eine Feststellung nach § 10 Abs. 1 ALSAG, wonach die auf der Deponie der Beschwerdeführerin im ersten Quartal 2005 abgelagerten 225,50 t Holzasche aus dem Betrieb der T in K Abfall sind, dem Altlastenbeitrag unterliegen und der Kategorie "übrige Abfälle" zuzuordnen sind.
Das Hauptargument der Beschwerdeführerin gegen die Feststellung der Abfalleigenschaft gründet in der Bestimmung des § 2 Abs. 5 Z. 7 ALSAG, wonach Aschen aus thermischen Abfallbehandlungsanlagen - unter den in lit. a) und b) genannten weiteren Voraussetzungen - nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten. Diese Ausnahmebestimmung bezieht sich aber nur auf Aschen aus thermischen Abfallbehandlungsanlagen. Entscheidend ist daher für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf den vorliegenden Fall, ob es sich beim Biomasse-Heizkraftwerk der T in K um eine thermische Abfallbehandlungsanlage handelt.
Bestimmungen über thermische Abfallbehandlungsanlagen finden sich im AWG 1990 und im AWG 2002. So bedurften nach § 29 Abs. 1 AWG 1990 die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Anlagen von Gebietskörperschaften zur thermischen Verwertung oder sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen (Z. 1), von sonstigen Anlagen, deren Betriebszweck die Übernahme von nicht im eigenen Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen zur thermischen Verwertung darstellt (Z. 2) und von Anlagen zur thermischen Verwertung oder sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, ausgenommen zur stofflichen Verwertung, mit einer Jahreskapazität von mindestens 10.000 Tonnen, einer abfallrechtlichen Bewilligung.
Im AWG 2002 wird die Bewilligungspflicht von Behandlungsanlagen nun in § 37 in differenzierter Form geregelt. Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedürfen einer behördlichen Genehmigung.
Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, unterliegen der Genehmigungspflicht nach dem AWG aber nicht, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen. Sind solche Anlagen nicht nach der GewO 1994 zu bewilligen, unterliegen sie dem vereinfachten Verfahren des § 50 AWG 2002.
Nach der Übergangsbestimmung des § 77 Abs. 2 AWG 2002 bedürfen nach § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen keiner Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn ein nach der vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs-, oder Anzeigeverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
Zurückkommend auf den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 5 Z 7 ALSAG bedeutet dies, dass eine nach dem AWG 1990 genehmigte thermische Abfallbehandlungsanlage oder eine nach dem AWG 2002 genehmigte Behandlungsanlage zur thermischen Verwertung nicht gefährlicher Abfälle jedenfalls eine "thermische Abfallbehandlungsanlage" im Sinne dieser Ausnahmebestimmung darstellt. Sowohl im Regelungsbereich des AWG 1990 als auch in demjenigen des AWG 2002 zeigt aber die Darstellung der Genehmigungspflicht, dass es auch Behandlungsanlagen gibt, in denen Abfälle verbrannt werden, die keine Bewilligung nach dem AWG benötigen. Aus dem Fehlen einer Bewilligung nach dem AWG (1990 oder 2002) allein kann daher nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Anlage keine thermische Abfallbehandlungsanlage darstellt.
Die Beschwerdeführerin meint nun in diesem Zusammenhang, es liege zum einen eine rechtskräftige Genehmigung der Anlage vom 25. Juni 2002 - somit vor Inkrafttreten des AWG 2002 am 2. November 2002 - vor, und es handle sich zum anderen um eine gemäß § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtige Anlage, weil Abfälle verbrannt würden, weshalb nach § 77 Abs. 2 AWG 2002 eine ex lege genehmigte thermische Abfallbehandlungsanlage vorliege.
Nun trifft es zwar zu, dass eine rechtskräftig erteilte Genehmigung nach der Gewerbeordnung für die gegenständliche Anlage vorliegt, die vor dem 2. November 2002 erteilt wurde; allerdings fehlt es an einer Genehmigungspflicht dieser Anlage nach § 37 AWG 2002. Dies deshalb, weil - wie zu zeigen sein wird - im vorliegenden Fall keine Abfälle verbrannt (behandelt) werden. Vom Vorliegen einer thermischen Abfallbehandlungsanlage als Folge der Übergangsbestimmung des § 77 Abs. 2 AWG 2002, somit ex lege, kann daher nicht ausgegangen werden.
Maßgeblich für die Ansicht, es werde in der Anlage der T kein Abfall verbrannt, war für die belangte Behörde der Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 11. März 2002 über die Qualifikation der zur Verbrennung gebrachten Materialien als Nicht-Abfall.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Heranziehung dieses Bescheides mit dem Argument, dieser sei ihr unbekannt, er könne sich nur auf den Zeitpunkt der damaligen Feststellung und die damals zum Einsatz kommenden Stoffe beziehen, sie sei nicht Partei des damaligen Verfahrens gewesen und dieser Bescheid könne ihr gegenüber somit keine Wirkung entfalten.
Dem Hinweis der Beschwerdeführerin, dieser Bescheid könne sich nur auf den Zeitpunkt seiner Erlassung und auf die damals zum Einsatz kommenden Brennstoffe beziehen, ist nicht zu folgen, weil es sich bei den im Feststellungsbescheid genannten Materialien genau um die Materialien handelt, die nach dem gewerberechtlichen Genehmigungsbescheid der Anlage (nur) als Brennstoffe zum Einsatz kommen dürfen. Andere Materialien als die genannten dürfen in der genehmigten Anlage nicht behandelt werden. Dass der gewerberechtliche Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 2002 in der Zwischenzeit eine Änderung (Erweiterung) in Hinblick auf die zum Einsatz kommenden Materialien erfahren hätte und daher möglicherweise doch Abfall thermisch behandelt würde, ist weder aktenkundig noch wird dies konkret behauptet. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K getroffene Qualifizierung der Brennstoffe des Biomasse-Heizwerkes unverändert auf die derzeit zum Einsatz gelangenden Materialien bezieht.
Weiters bringt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vor, der Bescheid könne ihr gegenüber keine Rechtswirkungen entfalten, weil sie nicht Adressatin dieses Bescheides gewesen sei.
Der zitierte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 11. März 2002 erging als Folge eines Feststellungsantrages gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 AWG 1990, den die T als Verfügungsberechtigte über die zur Verbrennung gelangenden Materialien an die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft richtete. Die Feststellung, wonach es sich dabei nicht um Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 1990 handle, wurde mit dem Fehlen der subjektiven und der objektiven Abfalleigenschaft der zur Verbrennung gelangenden Produkte begründet.
§ 4 AWG 1990 (in der damals anzuwendenden Fassung) hatte folgenden Wortlaut:
"§ 4. (1) Bestehen begründete Zweifel,
- 1. ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,
- 2. ....,
hat die Behörde dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid gemäß Z 2 kann nur beantragt werden, sofern nicht § 4a zur Anwendung kommt.
....
(3) Die Behörde hat den Bescheid unverzüglich an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Erlassung abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
1. der dem Bescheid zu Grunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder
2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist."
Dieser Feststellungsbescheid wurde nur der Antragstellerin und dem Landeshauptmann von Tirol als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zugestellt. Die Beiziehung anderer Parteien außer dem Antragsteller ist in diesem Feststellungsverfahren nicht vorgesehen.
Nun wird durch den rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 11. März 2002 zwar nicht über die Qualifikation der Anlage sondern über die Qualität der dort zum Einsatz gebrachten Stoffe abgesprochen; die mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 11. März 2002 getroffene Feststellung bewirkt aber, dass eine Anlage, in der diese Stoffe verbrannt werden, nicht als Abfallbehandlungsanlage bezeichnet werden kann.
Die belangte Behörde hatte zu beurteilen, ob eine "Abfallbehandlungsanlage" vorliegt, was wiederum davon abhängt, ob in dieser Anlage "Abfälle" behandelt werden. Die Abfalleigenschaft der in der Anlage behandelten Stoffe wird durch den auf § 4 AWG 1990 gestützten Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 11. März 2002 verneint. Stellt aber die Rechtsordnung in Gestalt des § 4 AWG 1990 bzw. nunmehr des § 6 AWG 2002 ein Verfahren zur Verfügung, in welchem die Frage des Vorliegens von Abfällen in einem auf dieses Thema zugeschnittenen und darauf spezialisierten Verfahren zu beantworten ist, dann muss davon ausgegangen werden, dass dieser Feststellungsbescheid auch für die das ALSAG vollziehende Behörde bindend ist, wenn sie zu beurteilen hat, ob die in einer Anlage behandelten Stoffe das für das Vorliegen einer Abfallbehandlungsanlage erforderliche Tatbestandsmerkmal "Abfall" erfüllen.
Gegen diese Wirkung des Feststellungsbescheides wendet sich die Beschwerdeführerin und meint, ihr gegenüber sei dieser Bescheid nicht erlassen worden und entfalte daher ihr gegenüber auch keine Wirkung.
Damit weist die Beschwerdeführerin auf eine grundsätzliche Problematik hin, die darin liegt, dass die Rechtswirkungen von Bescheiden auf Personen erstreckt werden können, die am Verfahren zur Erlassung des Bescheides nicht als Parteien beteiligt waren, und denen daher kein Rechtsschutz gegen diese Bescheide offen steht. Dabei ist aber zu beachten, dass nicht jede entfernte Rechtswirkung eines Aktes für Dritte schon ein Rechtsschutzbedürfnis auslöst, und damit eine Beteiligung am Verfahren notwendig macht (vgl. dazu Thienel,Verwaltungsverfahrensrecht3, 2004, S. 224). Hinsichtlich der Zulässigkeit derartiger materieller Bescheidwirkungen wird darauf abzustellen sein, wie intensiv die Auswirkungen auf die Rechtsstellung Dritter sind; ein Kriterium wird dabei die Betroffenheit in subjektiven Rechten sein (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht2, Rz 560).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist es der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers anheim gegeben, ob und wie weit er Parteistellung einräumt. Verfassungsrechtliche Grenzen bestehen lediglich dadurch, dass das die Parteienrechte bestimmende Gesetz dem aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot unterliegt.
Der Verfassungsgerichtshof hatte sich in seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 1988, VfSlg 11934, mit der Bindungswirkung des Bescheides über die Feststellung der Invalidität einer Person gegenüber einem dem Verfahren nicht beigezogenen Arbeitgeber zu befassen und hat dazu ausgeführt,
"dass die Feststellung der Invalidität in ihrer Funktion einer Statusentscheidung ähnelt, die eine Reihe von Rechtswirkungen in verschiedene Richtungen entfaltet, ohne dass alle Betroffenen oder Berührten dem Verfahren beigezogen werden müssen oder auch nur könnten. ...
Wenn es der Gesetzgeber für diese Rechtsfolgen bei der einmal - wie immer - erfolgten Feststellung der Invalidität bewenden lässt und auch subsidiär ein Verfahren bloß unter Beteiligung des die Begünstigung Anstrebenden vorsieht, handelt er nicht unsachlich.
Der Vorwurf, dem Arbeitgeber wäre dadurch das Recht vorenthalten, vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht gehört zu werden, ist nicht begründet. Nicht alles, was Einfluss auf jemandes Rechtsstellung hat, ist 'seine Sache' iSd Art. 6 Abs. 1 MRK, nicht jede Wirkung einer Entscheidung auf ein Rechtsverhältnis zu einer anderen Person macht die Angelegenheit auch schon mit zu deren Sache. Sie kann alleinige Sache des zunächst Betroffenen bleiben, wenn es sich nur um Nebenwirkungen einer Entscheidung handelt, die für diesen von vielfältiger Bedeutung ist.
Die Gründe, die den Ausschluss der Parteistellung des Arbeitgebers sachlich rechtfertigen, gelten auch in diesem Zusammenhang. Dem Arbeitgeber wird im Verfahren auf Zuerkennung der Invalidität gemäß § 14 InvEG 1969 ungeachtet der Auswirkungen der behördlichen Entscheidung auf sein Rechtsverhältnis zum invaliden Arbeitnehmer und die ihm auferlegte Beschäftigungspflicht kein rechtliches Interesse iSd § 8 AVG zugestanden. Der Ausschluss des Arbeitgebers von der Parteistellung im Verfahren zur Feststellung der Invalidität gemäß § 14 InvEG 1969 ist verfassungsrechtlich unbedenklich."
Ähnliches gilt im vorliegenden Fall.
Mit der Feststellung der Abfalleigenschaft werden die fraglichen Brennstoffe in einer bestimmten Art qualifiziert; mit dieser Qualifikation sind eine Reihe von Rechtswirkungen in verschiedene Richtungen verbunden, ohne dass im Zeitpunkt der Qualifizierung selbst alle diese Rechtswirkungen bereits erkennbar wären (so wären z.B. weitere gesetzgeberische Akte denkbar, die an den Begriff "Abfall" anknüpfen). Die Beiziehung aller derzeit oder irgendwann in der Zukunft von dieser Feststellung und ihren Folgen Betroffenen oder Berührten zum Feststellungsverfahren erscheint schon daher weder notwendig noch möglich.
Im vorliegenden Fall hatte allein die T als Verfügungsberechtigte der Brennmaterialien ein rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG an der Feststellung der Eigenschaft dieser Materialien nach § 4 AWG 1990. Ein solches rechtliches Interesse eines Deponiebetreibers, der die nach der Verbrennung dieser Materialien in dieser Anlage entstandene Asche auf seiner Deponie ablagert, ist im Feststellungsverfahren nach § 4 AWG 1990 hingegen nicht erkennbar. Subjektive Rechte der Beschwerdeführerin werden durch die Feststellung der Abfalleigenschaft der Brennmaterialien nicht verletzt.
Auch hier gilt, dass nicht alles, was Einfluss auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers hat, auch "seine Sache" im Sinne des Art. 6 MRK ist und dass nicht jede Wirkung einer Entscheidung auf ein Rechtsverhältnis zu einer anderen Person die Angelegenheit auch schon mit zu deren Sache macht.
Dazu kommt, dass ein Mehrparteienverfahren für die Feststellung der eingebrachten Materialien als Abfall/Nichtabfall ebenso ungeeignet erscheint wie eine mehrfache Wiederholung ähnlicher Verfahren mit neuen Parteien in anderen Zeitschichten (denkt man zB. daran, dass die Asche auf Deponien unterschiedlicher Betreiber in unterschiedlichen Zeiträumen abgelagert werden soll, und alle Deponiebetreiber dem Feststellungsverfahren beizuziehen wären).
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof zu ähnlichen Konstellationen im Feststellungsverfahren nach dem UVP-G 2000 auch ausgesprochen, dass ein Feststellungsbescheid auch für Parteien bindend ist, die am Verfahren zur Erlassung dieses Feststellungsbescheides nicht beteiligt waren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 2006, 2005/04/0195, und vom 28. Juni 2005, 2003/05/0091).
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher keine Bedenken dagegen, dass die belangte Behörde von der auch die Beschwerdeführerin bindenden Wirkung des Feststellungsbescheides vom 11. März 2002 ausging. Derzufolge sind die zum Einsatz gelangenden Brennstoffe keine Abfälle, die Anlage der T stellt daher keine thermische Abfallbehandlungsanlage dar. Daher scheidet der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 5 Z. 7 ALSAG aus.
Die Bindungswirkung dieser rechtskräftigen Feststellung erstreckt sich auch auf den Verwaltungsgerichtshof, der die Richtigkeit dieser Feststellung im vorliegenden Verfahren daher nicht zu prüfen hatte. Aus diesem Grund war auf die von der Beschwerdeführerin angeregte Anfrage nach Artikel 234 EG-Vertrag, die sich allein auf die Abfalleigenschaft der Brennstoffe bezieht, nicht weiter einzugehen.
Die Beschwerdeführerin nennt als verletzte Rechte "in eventu" auch die unrichtige rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen für die Befreiung vom Altlastenbeitrag nach § 3 Abs. 1a Z. 7, Z. 10 und Z. 11 ALSAG. Zutreffend hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang aber darauf verwiesen, dass nach Art. VII Abs. 14 ALSAG die Bestimmung des § 3 Abs. 1a ALSAG nicht auf Sachverhalte anzuwenden sind, die sich im Jahr 2005 ereignet haben. Die gegenständliche Ablagerung erfolgte im ersten Quartal 2005, sodass § 3 Abs. 1a ALSAG im Gegenstand nicht anzuwenden war. Auch diese Ausnahmebestimmung kann die Beschwerdeführerin daher nicht für sich ins Treffen führen.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Kostenantrag der mitbeteiligten Partei auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes für die Erstattung einer Gegenschrift war abzuweisen, weil sich die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift vollinhaltlich der Meinung der belangten Behörde anschloss und keine eigenen rechtlichen Ausführungen traf. Vom Vorliegen einer ausgeführten Gegenschrift konnte daher nicht ausgegangen werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2006, 2006/17/0014).
Wien, am 25. Jänner 2007
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