VwGH 2006/17/0014

VwGH2006/17/001429.5.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des PS in Wien, vertreten durch Mag. Albin Maric, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 39, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 23. August 2005, Zl. ND- 02-04-53-1-2005, betreffend Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Weiden am See, Raiffeisenplatz 5, 7121 Weiden am See), zu Recht erkannt:

Normen

FAG 2001 §16 Abs3 Z4;
FAG 2005 §15 Abs3 Z4;
KanalabgabeG Bgld §10;
KanalabgabeG Bgld §11;
KanalabgabeG Bgld §12;
KanalabgabeG Bgld §5 Abs1;
KanalabgabeG Bgld §5 Abs2 Z1;
KanalabgabeG Bgld §5 Abs2 Z2;
KanalanschlußG Bgld §1 Abs4;
KanalbenützungsgebührenV Weiden 2004 §2;
KanalbenützungsgebührenV Weiden 2004;
VwGG §21 Abs2;
VwGG §22;
VwGG §36 Abs3;
VwGG §48 Abs2 Z2;
FAG 2001 §16 Abs3 Z4;
FAG 2005 §15 Abs3 Z4;
KanalabgabeG Bgld §10;
KanalabgabeG Bgld §11;
KanalabgabeG Bgld §12;
KanalabgabeG Bgld §5 Abs1;
KanalabgabeG Bgld §5 Abs2 Z1;
KanalabgabeG Bgld §5 Abs2 Z2;
KanalanschlußG Bgld §1 Abs4;
KanalbenützungsgebührenV Weiden 2004 §2;
KanalbenützungsgebührenV Weiden 2004;
VwGG §21 Abs2;
VwGG §22;
VwGG §36 Abs3;
VwGG §48 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Das Kostenbegehren der Burgenländischen Landesregierung wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 23. Juli 2004 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Beschwerdeführer für ein näher bezeichnetes Grundstück in der mitbeteiligten Gemeinde eine jährliche Kanalbenützungsgebühr in der Höhe von EUR 114,80 zuzüglich 10 % Umsatzsteuer zur Zahlung vor. Die Behörde ging dabei von einem Sockelbetrag von EUR 80,-- pro Objekt sowie einer Berechnungsfläche von 69,60 m2 und einem Beitragssatz von EUR 0,50 pro m2 aus. Als Rechtsgrundlagen für diese Abgabenvorschreibung wurden die §§ 10, 11 und 12 des Burgenländischen Kanalabgabegesetzes, LGBl. Nr. 41/1984 (im Folgenden: Bgld KanalAbgG), § 16 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 3 (im Folgenden: FAG 2001), und der Gemeinderatsbeschluss der mitbeteiligten Gemeinde vom 26. Februar 2004, mit dem die Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 26. Februar 2004 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr beschlossen wurde (im Folgenden: KanalbenützungsgebührenV), genannt.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er geltend machte, ihm sei im Verfahren zur Erlassung der Verordnung des Gemeinderates keine Möglichkeit zur Stellungnahme hinsichtlich der Erhöhung der Gebühren, des Zustandekommens und der Verteilung der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kanalisationsanlage, über die Höhe der Aufwendungen im Seepark und über die Anzahl der Anschlüsse eingeräumt worden. Wäre ihm die Möglichkeit zur Äußerung gegeben worden, hätte er darauf verwiesen, dass die Häuser lediglich im Sommer intensiv genutzt werden und im Winter kaum. Die Festsetzung der Kanalgebühren sei in der Abgabenverordnung in unsachlicher Weise und nach diskriminierenden Grundsätzen erfolgt. Die Gebührenerhöhungen hätten nämlich gezielt nur die Eigentümer der Objekte im Seepark zu tragen.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 2. Mai 2005 wies dieser die Berufung als unbegründet ab und führte aus, im gegenständlichen Verfahren seien zur Erlassung des Abgabenbescheides die tatsächlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Instandhaltung der Kanalisationsanlage nicht mehr zu errechnen, sondern nur mehr der in der KanalbenützungsgebührenV bereits festgesetzte Sockelbetrag und der Einheitssatz heranzuziehen. Nur bei der Festsetzung der Höhe des Sockelbetrages und des Einheitssatzes in der Abgabenverordnung selbst spielten diese Kosten bzw. Aufwendungen eine Rolle. Dem einzelnen Rechtsunterworfenen stehe bei der Erlassung einer Verordnung kein Recht auf Anhörung zu. Verordnungen seien generelle Rechtsvorschriften, die von Verwaltungsbehörden erlassen werden und die sich ihrem Inhalt nach an die Rechtsunterworfenen richteten. Eine Erhöhung der Kanalbenützungsgebühr bis zur kostendeckenden Einhebung sei nach dem Bgld KanalAbgG zulässig. Dieser Rahmen sei von der Gemeinde nicht überschritten worden. Die Gebührenerhöhung sei für alle Grundstückseigentümer in der Gemeinde nach sachlichen Kriterien, nämlich in einem zu leistenden Sockelbetrag sowie nach der Quadratmeteranzahl der Berechnungsfläche festgesetzt worden. Die der Gemeinde erwachsenden Kosten entstünden vorwiegend durch den Betrieb, die Erhaltung, die Erweiterung sowie durch die Bereitstellung der Kanalisationsanlage und nur zum geringeren Anteil durch den Gebrauch der Anlage. Die Benützungsgebühr müsse daher nicht vom Ausmaß der konkreten Benützung im Einzelnen berechnet werden, sondern es könnten auch die Kosten für die Bereitstellung der Anlage als solche berücksichtigt werden. Dem Beschwerdeführer stehe es frei, sein Haus jederzeit zu benützen. Auch Personen, die nur einen geringen Anteil des Jahres in ihren Häusern verbringen, benützten die Anlage in der Zeit ihres Aufenthaltes. Darüber hinaus müsse die Anlage auch in der übrigen Zeit des Jahres für sie bereitgehalten werden.

In seiner dagegen erhobenen Vorstellung führte der Beschwerdeführer aus, in der Gemeinderatssitzung vom 26. Februar 2004 sei erörtert worden, dass die Belastung des Kanals vom Wasserverbrauch abhänge und die Pumpenanlagen rund um die Uhr beansprucht würden. Hieraus ergebe sich, dass die Festsetzung der Gebühren diskriminierend sei, wenn nicht nach dem Verursacherprinzip, sondern nach anderen Gesichtspunkten, wie insbesondere ob die Betroffenen Wähler seien oder nicht, vorgegangen werde. Die Grundgebühr und die Quadratmeterabgabe zeige, dass die Kanalabgabe, die auf Grund der Quadratmeter bemessen werde, zu vernachlässigen sei, da die Grundabgabe ohnehin weitaus überwiege. Es hätte daher mit einer Pauschale das Auslangen gefunden werden können. In der Gemeinderatssitzung vom 26. Februar 2004 sei die Gesamtfläche, die für die Einhebung zu Grunde gelegt werden könne, mit 392.000 m2 ermittelt worden. Weiters sei ausgeführt worden, dass bei einem Hebesatz von EUR 0,7 pro m2 Einnahmen in der Höhe von EUR 275.000,-- erzielt werden könnten. Berechne man den Unterschied zwischen einer Berechnung der Gebühren nach Quadratmeter und der Einhebung der Gebühren mittels eines Sockelbetrages, so ergebe sich bei einer Berechnungsfläche von 69,6 m2 und einem Hebesatz von EUR 0,7 pro m2 eine jährliche Kanalbenützungsgebühr von EUR 48,72. Demgegenüber stehe die Berechnung mittels Sockelbetrag aus dem Bescheid, welcher einen Betrag von EUR 114,80 ergebe. Durch die diskriminierende und unsachliche Berechnung entstehe für den Eigentümer eines kleinen Hauses das Dreifache an Kanalbenützungsgebühr. Die Unsachlichkeit ergebe sich auch daraus, dass der Sockelbetrag 70 % der gesamten Kanalgebühr ausmache.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. August 2005 gab die belangte Behörde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Rechtsvorschriften führte sie dazu begründend aus, aus der Bestimmung des § 11 Abs. 3 Bgld KanalAbgG, wonach der Abgabenanspruch mit Beginn des Monats entstehe, in dem erstmalig die Benützung der Kanalisationsanlage möglich sei, ergebe sich, dass die bloße Möglichkeit der Benützung der Kanalisationsanlage für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr relevant sei. Dies ergebe sich auch daraus, dass gemäß § 5 Abs. 1 Bgld KanalAbgG für jene Anschlussgrundflächen, für die eine Anschlussverpflichtung oder eine Anschlussbewilligung rechtskräftig ausgesprochen worden sei, bereits ein Anschlussbeitrag zu erheben sei. Es werde nicht berücksichtigt, ob eine tatsächliche Kanalbenützung vorliege oder nicht. Die Kanalgebühr falle unabhängig davon an, wie häufig das betreffende Gebäude benützt werde. Seitens des Gemeinderates sei eine entsprechende Verordnung am 26. Februar 2004 beschlossen worden, mit welcher die Höhe bzw. die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr festgelegt worden sei. Diese Verordnung sei "vom Amt der Burgenländischen Landesregierung" gemäß § 89 der Burgenländischen Gemeindeordnung (Bgld GdO), LGBl. Nr. 37/1965 in der Fassung der Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 55/2003, geprüft und zur Kenntnis genommen worden. Eine zusätzliche Prüfung sei im Vorstellungsverfahren nicht vorgesehen. Die Verordnung sei auf alle Grundstücksbesitzer in der mitbeteiligten Gemeinde anzuwenden.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid zunächst mit Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, in welcher er im Wesentlichen unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (auch durch die KanalbenützungsgebührenV) eine behauptete Unangemessenheit der Höhe der vorgeschriebenen Kanalbenützungsgebühr geltend machte. Der Verfassungsgerichtshof lehnte jedoch mit seinem Beschluss vom 5. Dezember 2005, B 3214/05- 3, die Behandlung der Beschwerde ab; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Beschwerdevorbringen vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zur Zulässigkeit von Bereitstellungsgebühren, VfSlg. 16.456/2002, mwN) die behauptete Rechtsverletzung, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Gleichzeitig wurde mit diesem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes auf Grund eines diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die Burgenländische Landesregierung erstattete "als mitbeteiligte Partei" gleichfalls eine Gegenschrift, in welcher ebenfalls die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgebenden Bestimmungen des Burgenländischen Kanalabgabegesetzes (Bgld KanalAbgG), LGBl. Nr. 41/1984 (§ 5 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 2, § 11 und § 12 in der Fassung LGBl. Nr. 37/1990, wobei § 11 durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. März 2005, G 76/02 ua, V 22/02 ua, aufgehoben wurde), lauten auszugsweise:

"§ 5

Anschlussbeitrag

(1) Für jene Anschlussgrundfläche bzw. Teile der Anschlussgrundfläche, für die eine Anschlussverpflichtung oder eine Anschlussbewilligung rechtskräftig ausgesprochen wurde, ist ein Anschlussbeitrag zu erheben.

(2) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe der in Z 1 und Z 2 genannten, mit dem Bewertungsfaktor vervielfachten Flächen.

  

Bewertungsfaktor

1.

Bebaute Fläche:

 
 

Als bebaute Fläche gilt die von Gebäuden und überdachten Bauwerken bedeckte bzw. überdeckte Grundfläche; nicht einzurechnen sind Eingangsüberdeckungen, Vordächer, Balkone, Erker, Terrassen, Außenstiegen, Außenrampen, Lichtschächte, Dachüberstände, Gesimse und dgl.

 
 

Ausmaß der bebauten Flächen

0,5

2.

Nutzfläche

 
 

Für die Berechnung dieser Fläche in Gebäuden ist die Grundfläche des Mauerwerks, das die Nutzfläche umgibt, einzubeziehen. Sind in demselben Gebäude in einem Geschoss Nutzflächen mit verschiedenen Bewertungsfaktoren zu berücksichtigen, dann ist die zwischen diesen Nutzflächen liegende Mauerfläche je mit ihrem halben Ausmaß den beiden Flächen zuzuschlagen.

 
 

Nicht mitzurechnen sind:

 
 

Keller- und Dachbodenräume, die ihrer Ausstattung nach nicht für die unter lit. a bis lit. l genannten Zwecke geeignet sind; Kellerräume in Wohngebäuden, die nur für Haushaltszwecke genutzt und nicht für die unter lit. a genannten Zwecke verwendet werden, in denen keine Abwässer anfallen und die nicht an die Kanalisationsanlage angeschlossen sind; Gebäude, ausgenommen Wohngebäude, bei denen nur Niederschlagswässer anfallen und die an die Kanalisationsanlage angeschlossen sind.

 
 

a)

Wohnungen:

 
  

Ausmaß der der Unterkunft und Haushaltsführung von Menschen dienenden Gebäudefläche. Dazu zählen insbesondere Wohn- und Schlafräume, Küchen, Sanitärräume, Speis, Vorräume, Stiegenhäuser, Bäder, Waschküchen

1

 

...

  

3. Abschnitt

Kanalbenützungsgebühren

§ 10

Allgemeines

(1) Soferne Gemeinden auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung des Gemeinderates Gebühren für die Benützung der Kanalisationsanlage vorschreiben, gelten hierfür die Bestimmungen dieses Abschnittes.

(2) Dem Gemeinderat steht es frei, innerhalb der bundesgesetzlichen Ermächtigung hinsichtlich des Abgabengegenstandes, der Entstehung der Abgabenschuld, des Abgabenschuldners und der Fälligkeit von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu treffen.

§ 11

Höhe der Gebühr

(1) Die Kanalbenützungsgebühren dürfen das jährliche

Erfordernis für

a) den Betrieb und die Instandhaltung der

Kanalisationsanlage,

b) die Zinsen für Darlehen, die für die Errichtung

oder Änderung der Kanalisationsanlage aufgenommen worden sind,

c) die Tilgung der Errichtungskosten unter

Berücksichtigung einer der Art der Kanalisationsanlage

entsprechenden Lebensdauer und

d) die Bildung einer Erneuerungsrücklage von höchstens

drei vH der Errichtungskosten (§ 2 Abs. 1 und 2)

nicht übersteigen.

(2) Zu den Errichtungskosten im Sinne des Abs. 1 lit. c

zählen nicht

a) die der Gemeinde für die Errichtung oder Änderung

der Kanalisationsanlage gewährten Zuschüsse, die nicht zurückzuzahlen sind, und

b) der durch Kanalisationsbeiträge (§ 2 Abs. 1) gedeckte Teil der Errichtungskosten.

(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn des Monats, in dem erstmalig die Benützung der Kanalisationsanlage möglich ist.

(4) Die Kanalbenützungsgebühr ist mit ihrem Jahresbetrag festzusetzen.

(5) Die Festsetzung gemäß Abs. 4 gilt auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen ist. Entsteht der Abgabenanspruch während eines Jahres, ist die Kanalbenützungsgebühr für dieses Jahr nur in dem verhältnismäßigen Anteil der Jahresgebühr festzusetzen. Dasselbe gilt sinngemäß im Falle einer Veränderung der bisherigen Gebühr. Die Kanalbenützungsgebühr wird am 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig.

§ 12

Abgabenschuldner

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der im § 5 Abs. 1 genannten Anschlussgrundfläche. § 2 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

(2) Ist die in § 5 Abs. 1 genannte Anschlussgrundfläche vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so ist die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) vorzuschreiben. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld."

Mit Erkenntnis vom 2. März 2005, G 76/02 ua, V 22/02 ua, hat der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Bgld KanalAbgG in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/1990, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.

§ 16 Abs. 3 Z 4 FAG 2001 lautet:

"D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes

§ 16. ...

...

(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:

...

4. Gebühren für die Benützung von

Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresbetrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt."

Eine entsprechende Ermächtigung enthält § 15 Abs. 3 Z 4 des am 1. Jänner 2005 in Kraft getretenen FAG 2005.

Die KanalbenützungsgebührenV lautet auszugsweise:

"Aufgrund der §§ 10, 11 und 12 des Kanalabgabegesetzes, LGBl. Nr. 41/1984, i.d.F. LGBl. Nr. 37/1990, sowie des § 16 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2001 - FAG 2001, BGBl. I Nr. 3/2001, wird verordnet:

§ 1

Allgemeines

Zur Deckung der Betriebs- und Instandhaltungskosten der Kanalisationsanlage und zur teilweisen Deckung der Errichtungskosten werden nach den Bestimmungen des dritten Abschnittes des Kanalabgabegesetzes Kanalbenützungsgebühren erhoben.

§ 2

Gebührensatz

Die Höhe der Kanalbenützungsgebühr wird wie folgt festgesetzt:

Sockelbetrag pro Objekt .................................................................... .

EURO

80,00

Betrag pro m2 Berechnungsfläche gem. § 5 (2) ..................................

EURO

0,50

Die gesetzliche Umsatzsteuer ist gesondert einzuheben.

§ 3

Gebührenschuldner

(1) Zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr ist der Grundstückseigentümer verpflichtet. ...

..."

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, im Bescheid sei nicht ausgeführt, was unter dem Begriff "Berechnungsfläche" und dem Begriff "Objekt" zu verstehen sei. Auch der KanalbenützungsgebührenV könne nicht entnommen werden, was unter diesen Begriffen zu verstehen sei.

Mit der KanalbenützungsgebührenV wurde die Einhebung der Kanalbenützungsgebühr neu geregelt. Nach § 2 KanalbenützungsgebührenV setzt sich die Kanalbenützungsgebühr aus einem Sockelbetrag pro Objekt von EUR 80,-- und einem Betrag pro m2 Berechnungsfläche "gem. § 5 (2)" (gemeint offenbar: Bgld KanalAbgG) mit EUR 0,50 zusammen. Im Hinblick auf den Begriff der Berechnungsfläche wird somit ausdrücklich auf die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Bgld KanalAbgG verwiesen. Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt und auch im erstinstanzlichen Bescheid ausführlich dargestellt wurde, setzt sich die Berechnungsfläche aus der bebauten Fläche gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 Bgld KanalAbgG und der Nutzfläche gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 leg. cit. zusammen. Für die Ermittlung der Berechnungsfläche ist somit das Ausmaß der bebauten Fläche festzustellen und mit dem Bewertungsfaktor 0,5 zu multiplizieren. Sodann sind die einzelnen Geschossflächen des oder der Gebäude je nach Nutzungsart festzustellen und mit dem jeweiligen Bewertungsfaktor (für Wohnungen: 1) zu vervielfältigen. Als Ergebnis erhält man eine Zahl von Quadratmetern. Abschließend sind die Quadratmeter, die sich aus der bebauten Fläche und der Nutzfläche ergeben, zusammenzuzählen. Diese Quadratmetersumme ergibt die Gesamtberechnungsfläche, die mit dem Beitragssatz von EUR 0,50 pro m2 zu multiplizieren ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich somit sowohl aus der KanalbenützungsgebührenV als auch aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, was unter dem Begriff "Berechnungsfläche" zu verstehen ist.

Dass auch der Begriff "Objekt" in § 2 KanalbenützungsgebührenV im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 5 Bgld KanalAbgG zu verstehen ist, ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut, wohl aber aus dem Systemzusammenhang der genannten Verordnungsbestimmung mit dem Bgld KanalAbgG. Nach § 12 leg. cit. ist Schuldner der Kanalbenützungsgebühr der jeweilige Eigentümer der im § 5 Abs. 1 Bgld KanalAbgG genannten Anschlussgrundfläche (bzw. ihrer dort umschriebenen Teile). Diese Fläche (bzw. ihre dort umschriebenen Teile) ist (sind) folglich auch das "Objekt", für welches vorzuschreiben ist und auf welches in § 2 KanalbenützungsgebührenV Bezug genommen wird. Anschlussgrundflächen sind gemäß § 1 Abs. 4 Bgld Kanalanschlussgesetz 1989, LGBl. Nr. 27/1990, bebaute oder unbebaute Grundflächen, die aus einem oder mehreren benachbarten Grundstücken bestehen, welche eine funktionelle oder wirtschaftliche Einheit bilden. Es ergibt sich somit, dass unter dem Begriff "Objekt" in § 2 der KanalbenützungsgebührenV eine Anschlussgrundfläche bzw. Teile einer solchen zu verstehen ist, für die eine Anschlussverpflichtung oder eine Anschlussbewilligung rechtskräftig ausgesprochen wurde.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt der Beschwerdeführer weiters darin, dass sich die belangte Behörde hinsichtlich der Gebührenordnung auf das Bgld KanalAbgG berufen habe und die wesentliche Bestimmung dieses Gesetzes, die allenfalls eine Verordnung der Gemeinde determinieren hätte können, durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 2. März 2005, G 76/02 ua, V 22/02 ua, weggefallen sei. Die KanalbenützungsgebührenV sei daher unanwendbar, weil die Grundlagen für die Einhebung von Gebühren nicht mehr vorlägen.

Mit dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wurde die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Bgld KanalAbgG mit der Begründung als verfassungswidrig aufgehoben, dass § 11 Abs. 1 leg. cit. - der den jährlichen Gebührenertrag mit dem einfachen Jahreserfordernis zuzüglich einer Erneuerungsrücklage begrenzt habe - den der Gemeindevertretung bei der Ausschreibung von Benützungsgebühren bundesgesetzlich eingeräumten Freiraum in verfassungswidriger Weise beschränke, da § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1993 (ebenso wie § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1997 und § 16 Abs. 3 Z 4 FAG 2001) die Gemeinden ermächtige, Gebühren mit einem Jahresbetrag bis zum doppelten Jahreserfordernis auszuschreiben. In diesem Erkenntnis führte der Verfassungsgerichtshof weiters aus, die Verordnungsbestimmungen, die auf § 11 Abs. 1 Bgld KanalAbgG basierten, beruhten zwar auf einer verfassungswidrigen Bestimmung des Bgld KanalAbgG, dies führe jedoch nicht dazu, dass die Verordnungen schon allein deshalb als gesetzwidrig aufzuheben seien. Vielmehr sei zu prüfen, ob sie sich in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise auf § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1993, § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1997 und § 16 Abs. 3 Z 4 FAG 2001 stützen könnten.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedeutet somit der Umstand, dass § 11 Abs. 1 Bgld KanalAbgG als verfassungswidrig aufgehoben wurde, nicht schon die Gesetzwidrigkeit der KanalbenützungsgebührenV. Im Beschwerdefall stützt sich die KanalbenützungsgebührenV neben den §§ 10, 11 und 12 Bgld KanalAbgG auch auf die Bestimmung des § 16 Abs. 3 Z 4 FAG 2001. Demnach darf die Benützungsgebühr bis zu einem Ausmaß ausgeschrieben werden, bei dem der mutmaßliche Jahresbetrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt. In gleicher Weise kann sich die KanalbenützungsgebührenV ab 1. Jänner 2005 auf § 15 Abs. 3 Z 4 FAG 2005 stützen. Wie § 10 Abs. 2 Bgld KanalAbgG zeigt, ist die Gemeinde auch landesgesetzlich nicht daran gehindert, eine aus einem "Sockelbetrag" und einem flächenabhängigen Betrag zusammengesetzte Abgabe zu erheben.

Wie sich aus den Erläuterungen betreffend den Gemeinderatsbeschluss vom 26. Februar 2004 ergibt, betrugen die Ausgaben für die Kanalisation im Jahr 2004 EUR 395.000,--. Die Einnahmen auf Grund der vorgeschriebenen Kanalbenützungsgebühr (Sockelbetrag von EUR 80,-- und Hebesatz von EUR 0,50/m2) beliefen sich im Jahr 2004 auf EUR 275.000,--. Im Beschwerdefall bestehen daher auch keine Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes, dass die von der mitbeteiligten Gemeinde eingehobenen Kanalbenützungsgebühren etwa das in § 15 Abs. 3 Z 4 FAG 2005 festgesetzte Ausmaß der Benützungsgebühr überschritten hätten.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiters vorbringt, auf Grund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes könne zur Definition der Begriffe "Berechnungsfläche" und "Objekt" das Bgld KanalAbgG nicht mehr herangezogen werden, genügt der Hinweis, dass mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. März 2005, wie bereits ausführlich dargelegt, lediglich die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Bgld KanalAbgG - nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des Bgld KanalAbgG - als verfassungswidrig aufgehoben wurde.

Schließlich rügt der Beschwerdeführer, die gegenständliche Entscheidung widerspreche der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 EG sowie dem freien Kapitalverkehr gemäß Art. 56 EG. Die Auslegung der Gesetze sei in einer unsachlichen und diskriminierenden Art erfolgt. Durch eine Aufteilung der Gebühren auf "Objekte" und "Berechnungsfläche" würden Eigentümer von Reihenhäusern auf unsachliche Weise benachteiligt. Bei den Eigentümern dieser Reihenhäuser handle es sich um Personen, die in der mitbeteiligten Gemeinde kein Wahlrecht ausübten, da sie dort nicht ihren Hauptwohnsitz hätten. Die Aufteilung der Gebühren verfolge den Zweck, die Eigentümer der Reihenhäuser zu benachteiligen und die ortsansässigen Personen, die überwiegend Landwirte seien, zu bevorzugen. Diese Vorgangsweise führe dazu, dass sich Personen aus anderen Bundesländern nicht in der mitbeteiligten Gemeinde ansiedeln könnten, da sie mit unverhältnismäßig hohen Gebühren belastet würden. Für den Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid nicht aufhebe, werde daher gemäß Art. 234 EG angeregt, dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob dadurch, dass übermäßig hohe Kanalgebühren auf Liegenschaften, auf denen sich Häuser befänden, die überwiegend im Eigentum von solchen Personen stünden, die in der Gemeinde keinen ordentlichen bzw. ausschließlichen Wohnsitz hätten, eingehoben werden und somit die Eigentümer solcher Liegenschaften benachteiligt werden, die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 EG und der freien Kapitalverkehr gemäß Art. 56 EG beeinträchtigt werde.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Gemäß Art. 43 EG umfasst die Niederlassungsfreiheit, vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr, die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeit sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Art. 48 Abs. 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaates für seine eigenen Angehörigen. Sie bezieht sich ausdrücklich auf die Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates.

Gemäß Art. 56 EG sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs und des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.

Aus den zitierten Bestimmungen ist für den Beschwerdeführer schon deshalb nichts zu gewinnen, weil seinem Vorbringen, durch eine Aufteilung der Gebühren in "Objekt" und "Berechnungsfläche" würden Eigentümer von Reihenhäuser auf unsachliche Weise benachteiligt, jeder gemeinschaftsrechtliche Bezug fehlt. Die unmittelbare Anwendbarkeit der Art. 43 und Art. 56 EG und der Umstand, dass sich jeder Gemeinschaftsbürger darauf berufen kann, bedeuten nicht, dass dabei vom Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhaltes abgesehen werden könnte. Da dem Beschwerdefall aber kein grenzüberschreitender Sachverhalt zu Grunde liegt und ein solcher vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wird, sind die vom Beschwerdeführer angesprochenen Bestimmungen des Primärrechts hier nicht anzuwenden. Von der vom Beschwerdeführer angeregten Einholung einer Vorabentscheidung nach Art. 234 EG war daher abzusehen.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid im Ergebnis nicht als rechtswidrig; die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Mehrbegehren der belangten Behörde für Schriftsatzaufwand war im Hinblick darauf abzuweisen, dass sie sich in ihrem Vorlageschriftsatz darauf beschränkte, auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, ohne auf die in der Beschwerde vorgetragenen Argumente einzugehen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Juni 2003, Zl. 2001/06/0174, und vom 26. April 2005, Zl. 2003/21/0192).

Wird einer Landesregierung aus dem Grunde des § 36 Abs. 3 VwGG eine Ausfertigung einer Beschwerde unter Bekanntgabe der für die Einbringung der Gegenschrift gesetzten Frist übermittelt, so kommt dieser Landesregierung, welche nicht gemäß § 22 VwGG an Stelle der belangten Behörde in das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eintritt, nicht die Stellung einer mitbeteiligten Partei zu. Der Landesregierung steht für eine erstattete Gegenschrift daher auch kein Anspruch auf Zuerkennung eines Aufwandersatzes zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1969, Zl. 1671/68, VwSlg. 7612 A/1969).

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Art. 6 Abs. 1 MRK steht dem in der vorliegenden Abgabensache nicht entgegen. Überdies betraf die vorliegende Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen (vgl. die Unzulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 2. September 2004, Alois Hofbauer ag. Austria, application no. 68087/01).

Wien, am 29. Mai 2006

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