VwGH 2013/09/0054

VwGH2013/09/005419.5.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des SH in K, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Mag. Werner Diebald und Mag. Kuno Krommer, Rechtsanwälte in 8580 Köflach, Rathausplatz 1- 4, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 30. Jänner 2013, Zl. BMASK-41550/0577-IV/9/2012, betreffend Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §7 Abs1 Z3;
AVG §7 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z3;
AVG §7 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1989 geborene Beschwerdeführer verlud in Ausübung seines Präsenzdienstes am 22. Juli 2009 gemeinsam mit einem weiteren Rekruten eine Holzkiste und verspürte einen stechenden Schmerz im Bereich der Lendenwirbelsäule. Daraufhin wurden beim Beschwerdeführer ein "Diskusprolaps L4/5" sowie eine "Grund- und Deckplattenimpression Th 9 - 11" diagnostiziert.

Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG). Auf Grund dieses Antrages wurde die "geltend gemachte(.) Gesundheitsschädigung: 'Diskusprolaps L 4 / L 5'" mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. August 2010 gemäß §§ 1 und 2 HVG "nicht als Dienstbeschädigung anerkannt" und der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Entschädigungsrente gemäß § 2 Abs. 1 HVG abgelehnt.

Die Behörde erster Instanz hatte ein "Ärztliches Sachverständigengutachten, Erstbegutachtung" des Facharztes für Chirurgie Dr. R.H.H. vom 27. Jänner 2010 und die belangte Behörde eine "Erläuterung der Kausalitätsbegründung" vom 16. Juni 2010 ebenfalls durch den Facharzt für Chirurgie Dr. R.H.H. (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) eingeholt. Begründet wurde der Bescheid vom 25. August 2010 damit, dass die Gesundheitsschädigung Diskusprolaps L4/L5 nicht ursächlich auf die Eigentümlichkeiten der militärischen Dienstleistung zurückzuführen sei. Das Heben einer schweren Kiste sei nicht geeignet, einen Bandscheibenvorfall herbeizuführen. Der vorgebrachte Gesundheitszustand selbst werde nicht in Frage gestellt, da jedoch jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis die Schädigung hätte auslösen können, sei die Anerkennung als Dienstbeschädigung zu versagen. Die Schädigung wäre auch ohne die Ableistung des Präsenzdienstes unter alltäglichen Bedingungen ohne ersichtliche Belastung in naher Zukunft eingetreten und hätte zum gleichen Gesundheitszustand geführt.

Diesen Bescheid hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31. Mai 2012, Zl. 2010/09/0207, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich die belangte Behörde mit der Frage hätte auseinander setzen müssen, ob die Ableistung des Präsenzdienstes oder die Präsenzdienstleistung im Zusammenwirken mit dem angeschuldigten Ereignis die vom Sachverständigen und diesem folgend von der belangten Behörde angenommene anlagenbedingte Vorschädigung des Beschwerdeführers zumindest mit Wahrscheinlichkeit verschlimmert oder diesen Leidenszustand vorzeitig ausgelöst haben könne. Nur wenn dies zu verneinen gewesen wäre, hätte die belangte Behörde auch die Kausalität des Präsenzdienstes für die unbestritten eingetretene Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers verneinen dürfen (auf das angeführte hg. Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen).

Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde neuerlich ein ärztliches Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. R.H.H. zur Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers ein, das sie im nunmehr angefochtenen Bescheid wie folgt wiedergab (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof, Schreibweise im Original):

"ad a) Befund und medizinische Bezeichnung der

festgestellten Gesundheitsschädigung bleiben gegenüber dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 27.01.2012 unverändert. Bandscheibenvorfall im 4./5. Lendenwirbelsegment, kernspintomographisch nachgewiesen, ohne aktuelle klinische Symptomatik.

ad b) Die dem aktuellen medizinischen Wissensstand

entsprechende Feststellung, dass 'das Heben einer Last nicht geeignet ist, einen Bandscheibenvorfall in einer funktionstüchtigen (gesunden) Wirbelsäule herbeiführen, weil die Muskulatur altersgemäß nicht mehr Kraft aufbringt als die nachgeschalteten Körperstrukturen tolerieren' ist eine grundsätzliche und richtet sich gegen die noch immer weit verbreitete aber obsolete Meinung, dass das Heben einer Last einen Bandscheibenvorfall herbeiführen könne und somit gegen den Begriff des Hebe- oder Verhebetraumas als Ursache eines Bandscheibenvorfalles.

In meinem Gutachten bin ich davon ausgegangen, dass die Wirbelsäule zum Zeitpunkt des angeschuldigten Ereignisses bereits eine erhebliche Vorschädigung aufgewiesen hat und dass das angeschuldigte Ereignis - Heben einer Kiste - eine Gelegenheitsursache war, d.h. dass der Bandscheibenvorfall auch durch andere, alltäglich vorkommende Ereignisse ausgelöst hätte werden können.

Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde 'verabsäumt zu beurteilen, ob nun der abzuleistende Präsenzdienst an der bereits versehrten Wirbelsäule des Berufungswerbers zu einer Mehrbelastung geführt habe und dadurch der erlittene Bandscheibenvorfall habe auftreten können'.

Das angeschuldigte Ereignis ist am 22.07.2009 eingetreten als der Berufungswerber beim Heben einer Holzkiste einen Stich in der Wirbelsäule verspürte.

Angesichts des Eindruckes, dass der Vorgeschichte und damit der Vorschädigung der Wirbelsäule eine zu geringe, dem Heben der Last eine zu große Bedeutung beigemessen wird, darf festgehalten werden, dass dem angeschuldigten Ereignis bereits eine längere Leidensgeschichte vorangegangen war:

Nach eigener handschriftlicher Mitteilung hat der Berufungswerber 'ab 2006 regelmäßig an Rückenschmerzen gelitten'.

Im medizinischen Frageheft zum Stellungstag am 22.11.2007 sind Rücken- und Kreuzschmerzen vermerkt.

Anlässlich der militärischen Stellung am 29.11.2007 wurde der Berufungswerber für 'vorübergehend untauglich' erklärt. Nach neuerlicher Untersuchung am 27.06.2008 wurde er für den Präsenzdienst als geeignet eingestuft.

Im Befund der Stellungskommission vom 01.09.2008 sind folgende Diagnosen angeführt:

'Kreuzschmerz, Lendenschmerz, Lumbago, o. n. A. (ohne nähere Angabe, Anm.)

Überlastung in der Kreuzbeingegend, 'LWS-Syndrom, Discopathie 1,2,3,4'

Daraus und in Übereinstimmung mit den Angaben im Rahmen der aktuellen Untersuchung geht hervor, dass der Berufungswerber zumindest 3 Jahre vor dem Antritt des Präsenzdienstes an Schmerzen von Seiten der Wirbelsäule gelitten hat und auch behandelt wurde.

Die Ursache der Beschwerden liegt in der Deformität der Wirbelsäule mit abnorm verstärkter, langbogiger Krümmung der Brustwirbelsäule und kurzer, geringer Gegenkrümmung der Lendenwirbelsäule. Die Krümmungen sind statisch in sich nicht ausgeglichen, wodurch die Belastung, die schon unter physiologischen Bedingungen in der unteren Lendenwirbelsäule die höchste der gesamten Wirbelsäule ist und der Druck in den Bandscheiben beträchtlich ansteigen.

Durch den intradiscalen Druckanstieg wird die Ernährung der Bandscheibe, die nur durch Diffusion erfolgt, weiter eingeschränkt, Wasserverlust mit Höhenabnahme der Bandscheibe, fortschreitende Strukturstörungen mit intradiscaler Massenverschiebung, Schädigung des Ringbandes bis zur Ruptur und der Austritt des verformbaren aber nicht komprimierbaren Gallertkerns sind die Folgen.

Alle Stadien der degenerativ bedingten Bandscheibenschäden - von der Verschmälerung über die Vorwölbung bis zum Vorfall - konnten kernspintomographisch nachgewiesen werden.

Sie betreffen in unterschiedlicher Ausprägung die gesamte Wirbelsäule und sprechen somit für ihre konstitutionell bedingte Ursache.

Dazu kommen noch die Veränderungen im Rahmen der scheuermannschen Krankheit mit schweren Strukturstörungen an der Grenzfläche Bandscheibe - Wirbelkörper und Knorpeleinsprengungen in die Bandscheibe, durch die die Kohärenz des Bandscheibengewebes zusätzlich geschwächt und die Entstehung des Bandscheibenvorfalles begünstigt wird.

Das extrem schwache Muskelkorsett des Berufungswerbers kann seiner Aufgabe als Halteorgan der Wirbelsäule nicht mehr nachkommen, die schwer gestörte Biomechanik des Achsenorgans manifestiert sich in der bandscheibenbedingten Erkrankung mit ihrer breit gefächerten Symptomatik.

Die untere Lendenwirbelsäule stellt eine Schwachstelle in der kinetischen Kette des Achsenorgans dar, weil hier einerseits die bewegliche Wirbelsäule mit dem unbeweglichen Kreuzbein zusammentrifft, andererseits die Nährstoffversorgung beträchtlich eingeschränkt ist, sodass durch das Zusammentreffen von biomechanischen und nutritiven Noxen dieser Abschnitt, besonders das Segment L 4/5, geradezu prädestiniert für einen Bandscheibenvorfall ist.

Es bedarf keineswegs der zusätzlichen Belastung durch das Heben einer Last, es genügen schon Alltagsbelastungen zur Druckerhöhung in den Bandscheiben, wodurch der gesamte krankhafte Prozess bis zum Bandscheibenvorfall in Gang gesetzt und aufrecht erhalten wird. Die Tatsache, dass Bandscheibenvorfälle überwiegend in sitzenden Berufen auftreten und die weitaus häufigsten Operationen das Segment L4/5 betreffen, sind Indizien dafür, dass bereits geringe Druckerhöhungen - nach Nachemson et al. beträgt der Druck auf die 5. Lendenbandscheibe im Stehen 100 kg, im Sitzen 140 kg und erhöht sich bei Vorbeugung auf ein Mehrfaches - genügen, um einen Bandscheibenvorfall herbeizuführen. Die täglich vielfach durchgeführte Bewegung des Vorneigens oder Bückens genügt, gleich dem letzten Tropfen der das Fass zum Überlaufen bringt, um den Gallertkern aus der schwer geschädigten, degenerativ veränderten Bandscheibe herauszupressen.

Der kernspintomographisch nachgewiesene Riss des vorderen Ringbandes im lumbosakralen Übergang (L5/S) ist ein weiterer Beweis für die konstitutionell bedingte Schädigung, da die pathomechanischen Einwirkungen in diesem Segment gering sind, weil der 5. Lendenwirbel mit dem Kreuzbein durch einen straffen Bandapparat (Lig. iliolumbale) mit dem knöchernen Becken praktisch unbeweglich verbunden ist.

Zur Frage, ob der Präsenzdienst zu einer Mehrbelastung der vorgeschädigten Wirbelsäule geführt habe und dadurch der Bandscheibenvorfall auftreten habe können, muss zunächst festgehalten werden, dass der Berufungswerber lt. militärärztlichem Protokoll vom 09.06.2009 von allen Sportarten, auch vom Marsch über 10 km/24 Stunden sowie vom Heben und Tragen von Lasten über 35 kg und von Nass- und Schmutzarbeiten freigestellt war, d.h. von allen Tätigkeiten, die einem 20- jährigen, für den Grundwehrdienst beim Bundesheer als geeignet beurteilten Mann normalerwiese uneingeschränkt zugemutet werden können.

Nach Wegfall der o. g. Tätigkeiten ist die körperliche Belastung des Berufungswerbers über die im Alltag auftretenden Belastungen nicht hinausgegangen; eine Mehrbelastung der vorgeschädigten Wirbelsäule hat nicht stattgefunden.

Nach Wegfall der im Protokoll genannten Tätigkeiten ergab sich eine Belastung, die der einer leichten, körperlichen Arbeit entspricht (Kalorienverbrauch unter 4200/8Stunden, beispielsweise Büroarbeit) die die Vorschädigung der Lendenwirbelsäule berücksichtigt und die dem Berufungswerber zugemutet werden konnte.

Die Frage, ob der abzuleistende Präsenzdienst an der bereits vorgeschädigten Wirbelsäule des Berufungswerbers zu einer Mehrbelastung geführt habe und dadurch der erlittene Bandscheibenvorfall auftreten habe können, muss unter Berücksichtigung der vorangehenden Ausführungen und in Übereinstimmung mit dem aktuellen, medizinischen Wissensstand mit 'NEIN' beantwortet werden.

Ein Bandscheibenvorfall ist eine durch Schichtbildaufnahmen festgestellte Strukturstörung, die keine Aussagekraft über eine Funktionseinschränkung besitzt, ein Hilfsbefund der für die Funktionsbegutachtung nicht geeignet ist.

Begutachtung ist Funktionsbegutachtung, sie beurteilt funktionelle und nicht strukturelle Veränderungen.

Zur Beantwortung der Frage 'ob der Präsenzdienst mit Wahrscheinlichkeit den Leidenszustand verschlimmert oder ausgelöst haben kann' muss zunächst geklärt werden, ob der vom Verwaltungsgerichtshof angenommene Leidenszustand vorgelegen ist und worin dieser bestanden hat.

Von einem Leidenszustand kann nur dann gesprochen werden wenn ein klar definiertes Krankheitsbild mit entsprechender, objektiv nachweisbarer Funktionseinschränkung vorliegt. Der vom Berufungswerber angegebene 'Stich im Kreuz' nach dem Heben einer Kiste ist nur ein Symptom eines Leidenszustandes, dass - wie jeder Schmerz - einen Leidenszustand nicht zu begründen vermag. Er ist außerdem subjektiv, nicht messbar und objektivierbar und für eine Funktionsbeurteilung unbrauchbar.

Als Ursache des Leidenszustandes wird sowohl vom Verwaltungsgericht als auch vom Berufungswerber der Bandscheibenvorfall angesehen.

Der Konnex zwischen kernspintomographisch nachgewiesenen Bandscheibenvorfall und Leidenszustand ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt, weil er außer Acht lässt, dass 20 % der durch Schichtbildverfahren festgestellten Bandscheibenvorfälle klinisch stumm verlaufen d. h. andere Ursachen haben und der Bandscheibenvorfall nur ein Zufallsbefund ist.

'Es darf kein Automatismus sein, bei einem Patienten mit Rücken- oder Beinschmerzen den kernspintomographisch diagnostizierten Bandscheibenvorfall direkt für die Beschwerden verantwortlich zu machen'. (Jörg Jerosch, William H. M. Castro, orthopädischtraumatologische Gelenks-und Wirbelsäulendiagnostik, 2. Aufl., S. 387, G. Thieme, 2002)

Folgt man der Ansicht des Berufungswerbers und des Verwaltungsgerichtshofes, müsste im Anschluss an das angeschuldigte Ereignis das für den Bandscheibenvorfall im 4./5. Lendenwirbelsegment typische Krankheitsbild mit den typischen, funktionellen Defiziten aufgetreten sein.

Der Zusammenhang zwischen dem angeschuldigten Ereignis und dem Leidenszustand setzt voraus: (Begutachtung der Haltungs-und Bewegungsorgane hrsgg. von Gerhard Rompe und Arnold Erlenkämper,

3. Auflage, G. Thieme, 1998)

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage erwogen:

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - wegen § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.

Der Beschwerdeführer führt aus, dass er unrichtigerweise während seines Präsenzdienstes lediglich für Hebe- und Tragetätigkeiten von Lasten über 35 kg befreit gewesen sei. Es sei ihm befohlen worden, eine schwere Kiste zu heben und er habe plötzlich qualvolle Schmerzen im Rückenbereich verspürt. Dr. M.P. vom Sanitätszentrum S habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer wegen starker Rückenschmerzen nach Hebetrauma im Dienst eine diskrete BSVerwölbung L4/5 vorweise und dass er ein äußerst druckempfindliches SIG rechts mit deutlichen Verlaufsphänomen rechts aufzeige. Beim Beschwerdeführer seien durch Dr. D. ein Lumbago bei Diskusprolaps L4/5 und Analus-fibrosus-Riss L5/S1 diagnostiziert worden und er sei vom Truppenarzt sofort dienstunfähig befunden worden.

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass ihm im Lichte "der einhelligen oberstgerichtlichen Judikatur" die die Qualifizierung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung lediglich dann versagt hätte werden dürfen, sofern eine Ursächlichkeit einer Dienstverletzung mit dem eingetretenen Leidenszustand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Es müsse der sogenannte "prima facie" Beweis genügen.

Auch im nunmehrigen Gutachten könne der Sachverständige Dr. R.H.H. jedoch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass die Ableistung des Präsenzdienstes oder die Präsenzdienstleistung im Zusammenwirken mit dem angeschuldigten Ereignis (akutes Hebetrauma) eine anlagebedingte Vorschädigung und den damit zusammenhängenden Leidenszustand des Beschwerdeführers verschlimmert oder diesen vorzeitig ausgelöst habe.

Hätte der Beschwerdeführer die Kiste nicht befehlsgemäß gehoben, so wäre das gegenständliche Trauma nicht eingetreten und wäre der Bandscheibenvorfall jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt, sondern überhaupt nicht bzw. später eingetreten, sodass die Kausalität jedenfalls zu bejahen gewesen sei. Die vom Gesetz geforderten Tatbestandsmerkmale der Wahrscheinlichkeit des Auslösers bzw. des Verschlimmerns der Leidenszustände des Beschwerdeführers seien bei weitem übertroffen, sodass dem Beschwerdeführer antragsgemäß die Beschädigtenrente zuzusprechen gewesen wäre.

Damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Den rechtlichen Beurteilungsmaßstab hat der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall nämlich im angeführten Erkenntnis vom 31. Mai 2012 wie folgt vorgegeben:

"Das HVG macht die Gewährung von Versorgungsleistungen für Gesundheitsschädigungen davon abhängig, dass das schädigende Ereignis oder die mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen mit der Gesundheitsschädigung in ursächlichem Zusammenhang (Kausalzusammenhang) steht. Die Zurechnung eines schädigenden Ereignisses oder der mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen hat (auch im Bereich der Heeresversorgung) daher nach der sogenannten Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung zu erfolgen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2004, Zl. 2001/09/0007). Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch die von § 2 Abs. 1 HVG erfassten mit der Dienstleistung verbundenen eigentümlichen Verhältnisse des Präsenzdienstes zurückgeht - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Wesentlich im Sinne des § 2 Abs. 1 HVG ist eine Ursache dann, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 2005, Zl. 2005/09/0081). Wo die Grenzen dieser Zurechnung liegen, kann nur im Einzelfall unter verständiger Würdigung aller maßgebenden Umstände gesagt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1998, Zl. 96/09/0167, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung).

Eine krankhafte Veranlagung hindert die Annahme einer unfallbedingten Auslösung nicht. Eine solche kann auch vorliegen, wenn eine vorhandene krankhafte Veranlagung zu einer plötzlichen, in absehbarer Zeit nicht zu erwartenden Entwicklung gebracht oder eine bereits bestehende Erkrankung verschlimmert worden ist. Für die Frage, ob die Auswirkungen des Unfalles bzw. der für den Präsenzdienst eigentümlichen Verhältnisse eine rechtlich wesentliche Teilursache des darnach eingetretenen Leidenszustandes sind, ist in erster Linie von Bedeutung, ob dieser Leidenszustand auch ohne Ableistung des Präsenzdienstes etwa zum gleichen Zeitpunkt eingetreten wäre oder durch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis hätte ausgelöst werden können, ob also die äußere Einwirkung wesentliche Teilursache oder nur Gelegenheitsursache war (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 23. November 2005, Zl. 2005/09/0081).

Die rechtliche Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 erster Satz HVG setzt voraus, dass der Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn in dem durch § 86 HVG geregelten Verfahren geklärt wird und allenfalls strittige Tatsachen im Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung bzw. dem schädigenden Ereignis und der Krankheitsvorgeschichte von der Behörde ermittelt und festgestellt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 2003, Zl. 2002/09/0073)."

Die belangte Behörde hätte sich aber mit der Frage auseinander setzen müssen, ob die Ableistung des Präsenzdienstes oder die Präsenzdienstleistung im Zusammenwirken mit dem angeschuldigten Ereignis die vom Sachverständigen und diesem folgend von der belangten Behörde angenommene anlagebedingte Vorschädigung des Beschwerdeführers zumindest mit Wahrscheinlichkeit verschlimmert oder diesen Leidenszustand vorzeitig ausgelöst haben kann. Nur wenn dies zu verneinen gewesen wäre, hätte die belangte Behörde auch die Kausalität des Präsenzdienstes für die unbestritten eingetretene Gesundheitsschädigung verneinen dürfen.

Der Sachverständige und diesem folgend die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verfahren auf ausreichend und schlüssige Weise nunmehr verneint, dass die Ableistung des Präsenzdienstes oder die Präsenzdienstleistung im Zusammenwirken mit dem angeschuldigten Ereignis die anlagenbedingte Vorschädigung des Beschwerdeführers zumindest mit Wahrscheinlichkeit verschlimmert oder diesen Leidenszustand vorzeitig ausgelöst haben könne. Der Sachverständige hat die im angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 2012 als relevant hervorgehobene Frage beantwortet und seine bisherigen Stellungnahmen ergänzt. Der Beschwerdeführer hat den Ausführungen des Sachverständigen, denen auch die belangte Behörde gefolgt ist, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen Dr. R.H.H. unzutreffend oder unschlüssig seien. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag eine Unschlüssigkeit der Ausführungen des Sachverständigen nicht zu erkennen.

Der Beschwerdeführer hält auch für rechtswidrig, dass die ursprüngliche Unvollständigkeit des im ersten Rechtsgang erstatteten Gutachtens des Dr. R.H.H. und die mannigfachen Ergänzungen desselben und "persönliche Anfeindungen" und wissenschaftlich ausufernden Erläuterungen geeignet seien, die Unbefangenheit bzw. Unparteilichkeit dieses Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.

Dazu ist zunächst zu bemerken, dass "persönliche Anfeindungen" den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen nicht entnommen werden können und auch sonstige Anfeindungen in der Beschwerde nicht behauptet werden. Wenn der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde hätte im fortgesetzten Verfahren einen anderen Sachverständigen mit der Beurteilung des gegenständlichen Falles beauftragen müssen, und der angefochtene Bescheid sei deswegen rechtswidrig, weil sie dies unterlassen und vielmehr den bereits im ersten Rechtsgang befassten Sachverständigen neuerlich befasst habe, so zeigt der Beschwerdeführer im Ergebnis letztlich keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen kann nämlich nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden könnte. Der Umstand allein, dass etwa in zwei Instanzen derselbe Amtssachverständige beigezogen werde, der gleichzeitig Beamter der Behörde erster Instanz sei, hat den Verwaltungsgerichtshof nicht dazu veranlasst, Bedenken gegen die volle Unbefangenheit eines Sachverständigen als begründet zu erachten, insbesondere im Hinblick darauf, dass eine allein auf seiner fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung durch den Sachverständigen schon von vornherein keinem Weisungsrecht unterliegt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 2009, Zl. 2007/07/0050, vom 29. April 2011, Zl. 2010/09/0230, und vom 31. Jänner 2012, Zl. 2010/05/0212). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in welchem der Sachverständige seine bereits im ersten Rechtsgang geäußerte Beurteilung des vorliegenden Falles präzisiert und ergänzt und damit aber die vom Verwaltungsgerichtshof in dessen Erkenntnis vom 31. Mai 2012, Zl. 2010/09/0207, als noch unbeantwortet bezeichneten Fragen beantwortet hat.

Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid sohin nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Daher war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 47 ff VwGG.

Wien, am 19. Mai 2014

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