VwGH 96/09/0167

VwGH96/09/01671.7.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des R in Steyr, vertreten durch Dr. Martin Schloßgangl und Mag. Thomas Christl, Rechtsanwälte in Steyr, Promenade 4, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 19. März 1996, Zl. OB.410-454333-008, betreffend Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
HVG §1 Abs1;
HVG §1 Abs2 Z5 idF 1989/648;
HVG §1 Abs2;
HVG §2 Abs1;
HVG §55 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
HVG §1 Abs1;
HVG §1 Abs2 Z5 idF 1989/648;
HVG §1 Abs2;
HVG §2 Abs1;
HVG §55 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1975 geborene Beschwerdeführer leiste ab 5. April 1994 als Grundwehrdiener ordentlichen Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer. Zum maßgeblichen Zeitpunkt am 15. Juni 1994 waren Hörsching der Ort seiner militärischen Dienstleistung und Steyr der Ort seiner Wohnung. In der Zeit vom 15. Juni 1994, 16.00 Uhr bis 16. Juni 1994, 6.30 Uhr hatte der Beschwerdeführer Ausgang (vgl. § 32 ADV); er verließ am 15. Juni 1994 um 16.30 Uhr die Kaserne in Hörsching und fuhr mit seinem Pkw über

Wels-Sattledt-Kremsmünster-Bad Hall-Sierning nach Steyr. Um

17.40 Uhr erlitt der Beschwerdeführer auf der Bundesstraße B 122 bei Km 36.0 im Gemeindegebiet von Sierning (zwischen Sierning und Steyr) einen Verkehrsunfall; der Beschwerdeführer prallte dabei mit seinem Pkw frontal gegen ein anderes Fahrzeug und erlitt dadurch schwere Gesundheitsschädigungen.

Am 3. August 1994 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 19. März 1996 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundessozialamtes Oberösterreich vom 22. August 1994, mit dem die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen nicht als Dienstbeschädigung anerkannt und der Antrag des Beschwerdeführers auf Beschädigtenversorgung abgewiesen worden waren, keine Folge und bestätigte damit den erstinstanzlichen Bescheid.

Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant - im wesentlichen aus, hinsichtlich der Gründe, die dem Beschwerdeführer zur Wahl eines um mehr als ein Drittel längeren Weges bewogen hätten, bestünden im Akt unterschiedliche Angaben. Selbst wenn man insoweit die Angaben des Beschwerdeführers als glaubhaft erachte und berücksichtige, daß die getroffene Wahl der Heimreiseroute über Wels zur Vermeidung "des Verkehrsknotenpunktes" (damit gemeint: auf der Kremstaler-Straße B 139) nachvollziehbar sei, liege aber auf Grund der Streckenlänge ein maßgeblicher Umweg vor, der den Kausalzusammenhang unterbreche. Nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehe fest, daß für den Hin- und Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung der direkte Weg zu wählen sei. Bei einer "um ein volles Drittel längeren Wegstrecke" sei mit Sicherheit ein maßgeblicher Umweg gegeben, der den Versicherungsschutz löse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Anerkennung der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigung und auf Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach dem HVG verletzt. Er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird im wesentlichen geltend gemacht, die belangte Behörde hätte - wenn sie nach der Begründung des angefochtenen Bescheides anscheinend von den Angaben des Beschwerdeführers ausgehe - zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß der gewählte Umweg durch besondere Verkehrsverhältnisse (auf der B 139) bedingt gewesen sei. Demnach hätte die belangte Behörde diesen Umweg aber als berechtigt ansehen und zu dem Schluß kommen müssen, daß dieser Weg über Wels den Versicherungsschutz nicht unterbrochen oder gelöst habe. Trotz Zugrundelegung seiner Verantwortung habe sich die belangte Behörde aber darauf zurückgezogen, lediglich die "Kilometerwegstrecken" miteinander zu vergleichen. Wenn er den Umweg wegen besonderer Verkehrsverhältnisse gewählt habe, sei die Länge dieses Umweges unerheblich.

Die Beschwerde ist aus folgenden Erwägungen im Ergebnis berechtigt:

Im Beschwerdefall wurde der Anspruch Beschädigtenversorgung binnen sechs Monaten nach Eintritt des schädigenden Ereignisses geltend gemacht. Für die Beurteilung des Anspruches des Beschwerdeführers ist zufolge § 55 Abs. 1 Heeresversorgungsgesetz (HVG) daher die Rechtslage im Unfallszeitpunkt (das war der 15. Juni 1994) maßgebend (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes jeweils vom 6. Juni 1991, Zl. 89/09/0154 und Zl. 90/09/0018).

Nach der mithin im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des § 1 Abs. 2 HVG ist eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger auf einem der folgenden Wege erlitten hat, ebenfalls als Dienstbeschädigung zu entschädigen, wenn sie nicht auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Wehrpflichtigen zurückzuführen ist. Als einen solchen Weg nennt § 1 Abs. 2 Z. 6 HVG: im Falle eines Ausganges auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung.

Gemäß § 2 Abs. 1 HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist.

Im Beschwerdefall ist ausschließlich strittig, ob der vom Beschwerdeführer am 15. Juni 1994 auf der Bundesstraße B 122 im Gemeindegebiet von Sierning erlittene Unfall als ein Wegunfall im Sinne des HVG zu werten und in den Versicherungsschutz dieses Gesetzes einzubeziehen ist.

Nach der wiedergegebenen Rechtslage setzt die erweiterte Anerkennung einer (auf bestimmten Wegen erlittenen) Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung voraus, daß sich der Unfall auf dem Weg zwischen dem Ort der militärischen Dienstleistung und der Wohnung oder auf dem Rückweg ereignete. Das HVG legt in § 1 Abs. 2 den Ausgangs- und den Endpunkt des geschützten Weges fest. Wird daher der Weg von einem anderen als dem geschützten Ausgangspunkt oder zu einem anderen (als dem geschützten) Endpunkt angetreten, besteht kein Schutz nach dem HVG (vgl. in dieser Hinsicht etwa das hg. Erkenntnis vom 26. September 1991, Zl. 89/09/0003).

Die Wahl des geschützten Weges zwischen diesen Punkten und des auf diesem Weg verwendeten Verkehrsmittel werden vom HVG im Zusammenhang mit der erweiterten Anerkennung von Wegunfällen (§ 1 Abs. 2 HVG) nicht geregelt und sind demnach dem geschützten Personenkreis grundsätzlich freigestellt. Das HVG macht gemäß § 2 Abs. 1 die Gewährung von Versorgungsleistungen für Gesundheitsschädigungen (im Sinne des § 1) aber davon abhängig, daß das schädigende Ereignis mit dem geschützten Bereich in ursächlichem Zusammenhang steht. Die Zurechnung bzw. Einbeziehung eines Wegunfalles in den Versicherungsschutz stellt demnach eine Kausalitätsbeurteilung dar; diese erfolgt auch im Bereich der Heeresversorgung nach der sogenannten Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 1986, Zl. 84/09/0047 und vom 10. April 1997, Zl. 95/09/0133, sowie Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts, 4. Auflage, Rz 318 und 146 insbesondere lit. d). Wo die Grenzen der Zurechnung eines konkreten Wegunfalles liegen, kann nur im Einzelfall unter verständiger Würdigung aller maßgebenden Umstände gesagt werden.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof zu Wegunfällen nach dem HVG in seiner Rechtsprechung unter anderem dargelegt, daß in die Beurteilung einzubeziehen ist, ob sich der Unfall auf dem direkten Heimweg oder auf einem maßgeblichen "Umweg" ereignet hat, wobei kein schädlicher Umweg anzunehmen war, wenn der gewählte Weg etwa gleichlang oder nur unwesentlich länger als der direkte Weg gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Juni 1991, Zl. 90/09/0018).

In einem anderen Beschwerdefall (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Juni 1991, Zl. 89/09/0154) wurde ausgesprochen, daß die Feststellung erforderlich sei, welche persönlichen Interessen den Beschädigten (Anspruchswerber der Beschädigtenversorgung) veranlaßt hätten, von seinem direkten Heimweg (aus eigenwirtschaftlichen Interessen) abzuweichen. In diesem dem HVG unterliegenden Beschwerdefall erachtete der Verwaltungsgerichtshof die sozialversicherungsrechtliche Judikatur für anwendbar, wonach Umwege den Versicherungsschutz dann nicht unterbrechen, wenn sie durch die besonderen Verkehrsverhältnisse bedingt sind oder auf vom Willen des Versicherten unabhängigen Zwischenfällen beruhen. Wege im eigenen Interesse unterbrechen zwar den Versicherungsschutz, den der geschützte Weg genießt, doch wird dieser Schutz dann wieder wirksam, wenn nach einem verhältnismäßig kurzen Umweg der direkte Weg wieder erreicht wird (in dem genannten Beschwerdefall wurde der Zusammenhang zwischen dem Heimweg und dem erlittenen Unfall bejaht).

In einem weiteren Beschwerdefall (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1992, Zl. 91/09/0220) nahm der Verwaltungsgerichtshof an, daß der Anspruchswerber damals einen

Zuletzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 1997, Zl. 96/09/0030) ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß ein Abweichen vom direkten Weg nur dann die Kausalitätskette nicht unterbricht, wenn ein Umweg ausschließlich dem Zweck dient, einem Hindernis auf dem direkten Weg auszuweichen und dennoch das Ziel zu erreichen. In diesem Beschwerdefall wurde unter einem direkten Weg nicht ausschließlich der von der Wegstrecke gesehen kürzest mögliche Weg verstanden, sondern (auch) jener Weg, den der Anspruchswerber unter Bedachtnahme auf die konkreten Straßen- und Verkehrsbedingungen wählte, um ehebaldigst sein Ziel (den geschützten Ausgangs- oder Endpunkt) zu erreichen. Das Argument, die Zurechnung des Wegunfalles allein nach der (behaupteten) Fahrstrecke zu entscheiden, wurde in dieser Entscheidung abgelehnt.

Im Beschwerdefall stellte die belangte Behörde (über schriftliche Weisung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 3. Jänner 1996) ihre Kausalitätsbeurteilung ausschließlich auf Grund eines kilometermäßigen Vergleiches von Wegstrecken an und gelangte derart zu dem Ergebnis, daß der vom Beschwerdeführer gewählte Weg einen maßgeblichen Umweg darstelle, der den Versicherungsschutz nach dem HVG löse.

Diese Beurteilung beruht erkennbar auf der vom Verwaltungsgerichtshof bereits mit dem genannten Erkenntnis Zl. 96/09/0030 abgelehnten Rechtsansicht, allein die Länge der vom Beschwerdeführer gewählten Strecke sei ausreichend, um den Versicherungsschutz nach dem HVG verneinen zu können. Dieses Argument muß nach der im Beschwerdefall gegebenen Sachlage schon deshalb versagen, weil die konkrete Unfallsstelle auf der Bundesstraße B 122 im Gemeindegebiet von Sierning und damit auf einem Abschnitt des von der belangten Behörde als geschützt beurteilten (direkten) Weges lag. Selbst nach ihrer Auffassung - der Beschwerdeführer habe einen ungeschützten Umweg über Wels gewählt - hätte die belangte Behörde im Beschwerdefall zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß der Beschwerdeführer seinen "Umweg" jedenfalls in Rohr im Kremstal (Bundesstraße B 139) beendete, damit wieder seinen direkten Heimweg erreichte und solcherart im Unfallszeitpunkt der Versicherungsschutz nach dem HVG wirksam war.

Die belangte Behörde verkennt zudem, daß im vorliegenden Fall nicht ein einziger Weg (oder allenfalls zwei Wege) als nach dem HVG geschützter Weg angesehen werden konnte. Im angefochtenen Bescheid werden zwei Varianten (die kilometermäßig kürzeste Strecke über Nettingsdorf und die Wolferner Landesstraße sowie die über die kilometermäßig längere, aber besser ausgebauten Bundesstraßen B 139 und B 122) für den Heimweg des Beschwerdeführers nach Steyr als geschützt beurteilt. Nach den konkreten Umständen bzw. Verkehrsverhältnissen kam aber im vorliegenden Fall gleichfalls die vom Beschwerdeführer gewählte Heimreiseroute über Wels und Sattledt als ein nach dem HVG geschützter Weg in Betracht. Der von der belangten Behörde im Berufungsverfahren eingeholten Stellungnahme des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung (Abteilung Straßenbau) vom 21. März 1995 ist nämlich dazu zu entnehmen, daß die zur Vermeidung des damals notorisch überlasteten Verkehrsknotens auf der Bundesstraße B 139 vom Beschwerdeführer getroffene Wahl der Heimreiseroute durchaus nachvollziehbar war. War die vom Beschwerdeführer nach den konkreten Umständen getroffene Wahl seiner Heimreiseroute aber durch die damals herrschenden Straßen- und Verkehrsbedingungen bestimmt bzw. nachvollziehbar zu erklären, dann kann dieser vom Beschwerdeführer gewählte Heimweg nicht mit dem Argument, dieser Weg sei auf Grund der Streckenlänge ein maßgeblicher Umweg, vom Versicherungsschutz nach dem HVG ausgeschlossen werden. Aus dem Blickwinkel dieses Versicherungsschutzes war es im Beschwerdefall zulässig bzw. dem Beschwerdeführer freigestellt, entweder einen kilometermäßig kürzeren Heimweg und einen Verkehrsstau oder einen längeren Weg ohne derartige Verkehrsbehinderungen zu wählen. Der von der belangten Behörde vermißte Kausalzusammenhang zwischen dem Heimweg des Beschwerdeführers und seinem dabei erlittenen Unfall ist somit zu bejahen.

Dadurch, daß die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage zu dem gegenteiligen Ergebnis gekommen ist, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Für die entbehrlich gewesene dritte Ausfertigung der Beschwerde war die dafür entrichtete Eingabengebühr nicht als Aufwandersatz zuzuerkennen.

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