VwGH 95/09/0133

VwGH95/09/013310.4.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des F in D, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 6. März 1995, Zl. SchK.-OB. 610-403284-000, betreffend Beschädigungsrente nach dem Heeresversorgungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

HVG §1 Abs1;
HVG §2 Abs1;
HVG §1 Abs1;
HVG §2 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer leistete - auf Grund seiner freiwilligen Meldung zur Hilfeleistung in das Ausland - als Zugsführer außerordentlichen Präsenzdienst beim Österreichischen UN-Bataillon am Golan (vgl. § 27 Abs. 3 Z. 7 Wehrgesetz 1990 in Verbindung mit §§ 1 und 2 des Auslandseinsatzgesetz, BGBl. Nr. 233/1965, in der Fassung BGBl. Nr. 628/1991).

Während dieses Auslandseinsatzpräsenzdienstes wurden dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 27. Juli bis 30. Juli 1993 sogenannte "CTO-Tage (diese Abkürzung bedeutet: Compensatory Time Off)" gewährt. Am 27. Juli 1993 , dem ersten dieser genehmigten CTO-Tage erlitt der Beschwerdeführer um ca. 15.30 Uhr in Damaskus (Syrien) im "Seiko-Center" beim Treppabsteigen eine Verletzung am linken Mittelfuß. Diese Verletzung führte in weiterer Folge zur Amputation seines linken Unterschenkels. (Der Beschwerdeführer wurde mit Entlassungsbefehl vom 24. Jänner 1994 mit Ablauf des 9. März 1994 aus dem genannten Auslandseinsatzpräsenzdienst entlassen).

Mit Bescheid des Bundessozialamtes Steiermark vom 4. Oktober 1994 wurde ausgesprochen, daß die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gesundheitsschädigung "Amputation des linken Unterschenkels" gemäß §§ 1 und 2 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) nicht als Dienstbeschädigung anerkannt und der Antrag auf Zuerkennung der Beschädigtenrente gemäß § 2 Abs. 1 HVG abgelehnt werde. Zur Begründung führte das Bundessozialamt im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe einen genehmigten Zeitausgleich in Anspruch genommen. Während dieses Zeitausgleiches sei er privat nach Damaskus gefahren; ein dienstlicher Auftrag sei nicht vorgelegen. Die Verletzung sei während des Besuches im Seiko-Center in Damaskus geschehen. In seinem Antrag habe der Beschwerdeführer selbst vorgebracht, daß das Abrutschen von der Stiege während eines privaten Besuches in Damaskus stattgefunden habe. Der genehmigte Zeitausgleich (CTO) habe keinen Dienst dargestellt; er sei rein privater Natur gewesen, da kein dienstlicher Auftrag vorgelegen sei. Der in Freizeit erlittene Unfall sei daher akausal. Die daraus sich ergebenden Gesundheitsschädigungen stünden in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Dienstleistung bzw. mit den Eigentümlichkeiten des Wehrdienstes.

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, die Behörde habe das Reglement (5.1.2.) der UNO betreffend CTO-Tage nicht beachtet, wonach diese Zeit rechtlich als Vergünstigung im Rahmen des Dienstes und nicht als Freizeit zu bewerten sei. Der gegenständliche Unfall sei daher nicht als ein Freizeitunfall anzusehen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. März 1995 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Zur Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, Soldaten - die über die normale Arbeitszeit hinaus Dienst versehen - seien CTO-Tage als eine Art Zeitausgleich zu gewähren. Ein Rechtsanspruch auf CTO-Tage bestehe allerdings nicht. Diese würden lediglich eine Vergünstigung im Rahmen des Dienstes darstellen. Bei der Antragstellung für den genannten Zeitausgleich sei ein Formular für Urlaubsansuchen auszufüllen und der Aufenthaltsort bekanntzugeben. Ein dienstlicher Auftrag während der Konsumation des Zeitausgleiches sei auszuschließen. Der gewährte Zeitausgleich habe keinen Dienst dargestellt. Der in der Freizeit erlittene Unfall sei demnach akausaler Natur. Darüber hinaus sei festzustellen, daß die Art des gegenständlichen Unfalls - wäre diese während des Dienstes geschehen - nicht geeignet sei, einen ursächlichen Zusammenhang mit der militärischen Dienstleistung oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen zu begründen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht auf "rechtskonforme Interpretation des Heeresversorgungsgesetzes" verletzt; der angefochtene Bescheid sei "mit einem Formmangel behaftet". Er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß dem ersten Satz des § 1 Abs. 1 HVG (in der für den Beschwerdefall - auf Grund des Unfallzeitpunktes - maßgeblichen Fassung vor der 22. HVG-Novelle, BGBl. Nr. 28/1994) ist eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes (§ 27 Wehrgesetz 1990), einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2).

Nach dem ersten Satz des § 2 Abs. 1 HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist.

Das HVG macht die Gewährung von Versorgungsleistungen für Gesundheitsschädigungen davon abhängig, daß das schädigende Ereignis mit dem (durch das HVG) geschützten Bereich in ursächlichem Zusammenhang steht. Die Zurechnung eines schädigenden Ereignisses hat (auch im Bereich der Heeresversorgung) nach der sogenannten Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung zu erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 1967, Slg. N.F. Nr. 7.140/A; sowie Tomandl, Grundriß des Österreichschen Sozialrechts, 4. Auflage, Rz 318).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt dargetan hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. November 1986, Zl. 85/09/0208, vom 1. Dezember 1988, Zl. 88/09/0112, und vom 1. Juli 1993, Zl. 93/09/0088) ist nicht jede während des Präsenzdienstes entstandene Gesundheitsschädigung als eine solche zu werten, die der Wehrpflichtige bzw. der nach dem HVG geschützte Personenkreis "infolge des Präsenzdienstes" erlitten hat. Voraussetzung dafür, daß eine Gesundheitsschädigung entschädigt wird, ist vielmehr, daß die Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat die Behörde zu prüfen.

Im Beschwerdefall hat sich - nach dem unbestritten gegebenen Sachverhalt - der Unfall so zugetragen, daß der Beschwerdeführer an einem (sogenannten) CTO-Tag in Damaskus in einem Einkaufszentrum beim Treppabsteigen ausrutschte, wobei er einen Sturz gerade noch vermeiden konnte. Zu den näheren Umständen seines damaligen Aufenthaltes in Damaskus hat der Beschwerdeführer (am 6. Juli 1994 niederschriftlich) angegeben, daß kein "organisierter Ausflug (ReKreation-Kulturfahrt-Einkaufsfahrt)" vorgelegen sei, sondern es sich um eine "rein private Fahrt" gehandelt habe. Seinem (im vorliegenden Verfahren nach dem HVG gestellten) Antrag ist des weiteren zu entnehmen, daß er (gemeinsam mit anderen Soldaten) den Stützpunkt des österreichischen UN-Bataillons am 27. Juli 1993 um ca. 13.00 Uhr verließ, der Unfall sich um ca. 15.30 Uhr im Einkaufszentrum in Damaskus ereignete und er die Rückfahrt von Damaskus zum genannten Stützpunkt (gemeinsam mit anderen Soldaten) danach um ca. 17.00 Uhr antrat.

Bei diesem Sachverhalt fehlt aber ein Zurechnungsgrund dafür, daß die entstandene Gesundheitsschädigung auf ein für den Wehrdienst (hier: außerordentlicher Präsenzdienst) typisches Ereignis bzw. auf die für diese Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen ist. Denn das Treppabsteigen bzw. die Treppenbenützung (in dem Einkaufszentrum in Damaskus) ist ein Vorgang, der sich auch außerhalb der in Rede stehenden Dienstleistung (beim Österreichischen UN-Bataillon) hätte zutragen können. Besondere, sich aus der genannten Dienstleistung ergebende (eigentümliche) Umstände sind jedenfalls nicht zu erkennen. Die in Rede stehende Treppenbenützung ist daher im gegeben Zusammenhang als eine der Sphäre des Beschwerdeführers angehörende Verhaltensweise zu betrachten. Besondere (eigentümliche) Umstände, die geeignet wären, eine Zurechnung zu dem (nach dem HVG geschützten) Bereich des Wehrdienstes bzw. außerordentlichen Präsenzdienstes zu bewirken, behauptet der Beschwerdeführer nicht.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, daß die Treppenbenützung in Damaskus (unbestrittenermaßen) auch nicht im Rahmen eines der in § 1 Abs. 2 HVG genannten Wege erfolgte (ein sogenannter Wegunfall liegt daher nicht vor).

Es war demnach nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde zu der Auffassung gelangte, daß schon der nach § 2 Abs. 1 HVG erforderliche ursächliche Zusammenhang für die Anerkennung der Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers als Dienstbeschädigung fehlt. Solcherart (und im Hinblick auf die im Beschwerdefall gegebene Sach- und Rechtslage) braucht daher nicht weiter untersucht zu werden, ob sich der Unfall (das schädigende Ereignis) in der Dienstzeit oder in der Freizeit ereignete, weil eine Anerkennung der (strittigen) CTO-Tage als Dienst den - auch danach fehlenden - ursächlichen Zusammenhang nicht herstellen könnte. Insoweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Verfahrensvorschriften allein damit rügt, daß die belangte Behörde "in ihrem Berufungsbescheid nicht über die von mir in der Berufung ausgeführten Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgesprochen hat", unterläßt er es, die Relevanz des behaupteten "Formmangels" im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG darzutun.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

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