Normen
AVG §52;
HVG §1 Abs1 idF 2002/I/150;
HVG §2 Abs1 idF 1993/110;
HVG §86;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §52;
HVG §1 Abs1 idF 2002/I/150;
HVG §2 Abs1 idF 1993/110;
HVG §86;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1989 geborene Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner militärischen Stellung am 29. November 2007 aufgrund des vom zuständigen Untersuchungsarzt erstellten Befundes als vorübergehend untauglich erklärt. In diesem Befund wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer u.A. an einem "rez. Lumbago bei fixiertem Rundrücken" leide. Zur weiteren Abklärung des Verdachtes auf "Morbus Scheuermann" wurde der Beschwerdeführer an einen orthopädischen Facharzt verwiesen.
Am 27. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer anlässlich seiner neuerlichen Stellung und Untersuchung als für den Präsenzdienst geeignet eingestuft. Im anlässlich dieser Untersuchung erstellten Statusblatt (Aktenseite 27) wurden u.A. folgende Diagnosen gestellt: "Kreuzschmerz, Lendenschmerz, Lumbago o.n.A., Überlastung in der Kreuzbeingegend - LWS-Syndrom, Diskopathie <1,2,3,4>"
Aufgrund des erhobenen Befundes wurde der Beschwerdeführer mit militärärztlichem Protokoll vom 9. Juni 2009 u.A. vom Heben und Tragen über 35 kg, Springen, Lauf über 2400 m, Sport, aber auch von Nass- und Schmutzarbeiten befreit.
Der Beschwerdeführer leistete in der Zeit vom 2. Juni 2009 bis 29. Juli 2009 (vorzeitige Entlassung) seinen Präsenzdienst. Am 22. Juli 2009 verlud er gemeinsam mit einem weiteren Rekruten eine Holzkiste und verspürte einen stechenden Schmerz im Bereich der Lendenwirbelsäule. Daraufhin wurden beim Beschwerdeführer ein "Diskusprolaps L4/5" sowie eine "Grund- und Deckplattenimpression Th 9 - 11" diagnostiziert (Befund des Sanitätszentrums Süd / Militärspital).
Mit Antrag vom 14. September 2009 begehrte der Beschwerdeführer die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz. Er bezeichnete darin seine Gesundheitsbeschädigung mit "Discusprolaps L 4 / L 5". Ursächlich für diese Gesundheitsschädigung sei das Ereignis vom 22. Juli 2009 gewesen.
Die Behörde erster Instanz holte ein Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. Rudolf H. (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) vom 27. Jänner 2010 ein, in welchem dieser zur Frage der Kausalität ausführte, dass das angeschuldigte Ereignis - das Heben einer schweren Kiste auf einen LKW mit hoher Ladekante nicht geeignet gewesen sei, den Bandscheibenvorfall beim Beschwerdeführer herbeizuführen. Das angeschuldigte Ereignis habe bloß zufällig auf bereits weit fortgeschrittene, krankhafte Veränderungen gewirkt, welche schon unter leichten und alltäglichen Belastungen dekompensierten. Eine Kausalität im gutachtlichen Sinn liege nicht vor, es handle sich um eine Gelegenheitsursache.
Mit Bescheid des Bundessozialamtes - Landesstelle Steiermark -
vom 15. Februar 2010 wurde die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gesundheitsschädigung gemäß §§ 1 und 2 HVG nicht als Dienstbeschädigung anerkannt (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente gemäß § 2 Abs. 1 HVG abgelehnt (Spruchpunkt II.).
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde - sich auf das Gutachten des zugezogenen ärztlichen Sachverständigen Dr. H. berufend - aus, dass der ursächliche Zusammenhang der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesundheitsschädigungen mit einem schädigenden Ereignis während des Grundwehrdienstes bzw. mit den Eigentümlichkeiten der militärischen Dienstleistung nicht gegeben gewesen sei.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er am 22. Juli 2009 im Zuge seines Dienstes schwere Kisten habe heben und tragen müssen. Beim Anheben einer solchen Kiste habe er einen schweren Bandscheibenvorfall erlitten. Dieser Vorfall sei als Beschädigung während der Dienstzeit beim Bundesheer gemäß § 1 HVG zu werten. Daher habe er Anspruch auf Beschädigtenrente.
Die belangte Behörde holte eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 16. Juni 2012 ein, in welcher dieser - unter Hinweis auf Fachliteratur - ausführte, dass nach aktuellem, medizinischen Wissensstand das Heben einer Last nicht geeignet sei, einen Bandscheibenvorfall in einer funktionstüchtigen (gesunden) Wirbelsäule herbeizuführen, weil die Muskulatur altersgemäß nicht mehr Kraft aufbringe als die nachgeschalteten Körperstrukturen tolerierten. Ein Bandscheibensyndrom bzw. Vorfall, welches/welcher sich bei arbeitsüblichen Handlungen entwickelt hätte, wäre ohnehin im gleichen Zeitraum und in gleicher Stärke bei irgend einer anderen gewöhnlichen Verrichtung des täglichen Lebens entstanden. Zu einem Bandscheibenvorfall komme es, wenn eine fortgeschrittene Zermürbung des Faserringes mit einem noch ausreichenden Quelldruck des Gallertkerns zusammentreffe. Der Vorfall trete spontan oder unter alltägliche Belastungen, die mit einer Druckerhöhung im Inneren der Bandscheibe verbunden seien, z.B. Husten oder Vorbeugen des Rumpfes auf. Das Gewicht einer Last - im gegenständlichen Fall einer Kiste - habe für die Auslösung eines Bandscheibenvorfalls keine Bedeutung. Bedeutsam sei der dabei notwendige Bewegungsablauf, im Fall des Beschwerdeführers das Vorbeugen oder Bücken beim Anheben der Kiste. Der gleiche Bewegungsablauf wäre notwendig, um beispielsweise im Stehen bei vorgeneigter oder gebückter Haltung die Schuhbänder auf- oder zuzumachen oder Vorneigen über ein Waschbecken bei der Reinigung des oberen Körperabschnittes oder beim Zähneputzen - eine relativ häufig angegebene Ursache plötzlich auftretender Kreuzschmerzen. Diese Ereignisse wären in naher Zukunft tatsächlich vorgekommen und hätten dieselbe Schädigung - Bandscheibenvorfall im 4- /5. Lendensegment - ausgelöst.
Der Beschwerdeführer nahm zur Ergänzung des Gutachtens Stellung und führte aus, dass er auf Grund der vorliegenden Befunde lediglich für "HuT" (gemeint: Heben und Tragen) über 35 kg befreit worden sei. Die Tätigkeiten des Präsenzdienstes hätten die Rückenschmerzen des Beschwerdeführers täglich verschlimmert. Der Beschwerdeführer wäre als untauglich einzustufen gewesen oder zumindest von der Pflicht, Gegenstände zu tragen, zu befreien gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass im ärztlichen Sachverständigengutachten und der ergänzenden Stellungnahme von Dr. H. ausführlich und nachvollziehbar ausgeführt werde, dass die Gesundheitsschädigung Diskusprolaps L4/L5 nicht ursächlich auf die Eigentümlichkeiten der militärischen Dienstleistung zurückzuführen sei. Das Heben einer schweren Kiste sei nicht geeignet einen Bandscheibenvorfall herbeizuführen. Die Angaben des Beschwerdeführers hätten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden können.
Das zugrunde gelegte ärztliche Sachverständigengutachten inklusive der ergänzend eingeholten Stellungnahme sei als vollständig, schlüssig und in sich widerspruchsfrei erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden.
Entsprechend dem Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens sei die Kausalität der geltend gemachten Gesundheitsschädigung zu negieren gewesen. Der vorgebrachte Gesundheitszustand selbst werde nicht in Frage gestellt, da jedoch jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis die Schädigung hätte auslösen können, sei die Anerkennung als Dienstbeschädigung zu versagen. Die Schädigung wäre auch ohne die Ableistung des Präsenzdienstes unter alltäglichen Bedingungen und ohne ersichtliche Belastung in naher Zukunft eingetreten und hätte zum gleichen Gesundheitszustand geführt.
Wenn eine krankhafte Veranlagung und ein Unfallereignis bei Entstehung einer Gesundheitsschädigung zusammenwirkten, so sei nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilen, ob das Unfallereignis eine wesentlich mitwirkende Bedingung für die oder ob die krankhafte Veranlagung alleinige oder überragende Ursache gewesen sei. Letzteres sei anzunehmen, wenn die Krankheitsanlage so leicht ansprechbar sei, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurft hätte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz des Heeresversorgungsgesetzes - HVG, BGBl. Nr. 27/1964, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 150/2002, ist eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat erlitten hat, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2). Gemäß § 2 Abs. 1 HVG, in der Fassung BGBl. Nr. 110/1993, ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinn des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass der angefochtene Bescheid widersprüchlich sei, weil dieser einerseits davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer schon seit längerem an Wirbelsäulenbeschwerden gelitten habe, wohingegen im Ergänzungsgutachten des Dr. H. vom 16. Juni 2010 unterstellt werde, dass nur bei einer gesunden Wirbelsäule das Heben einer Last keinen Bandscheibenvorfall auslösen hätte können.
Der medizinische Sachverständige Dr. H. übersehe offensichtlich, dass der Beschwerdeführer zwar bereits vor dem schädigenden Ereignis unter Rückenschmerzen gelitten habe, er aber aufgrund des abzuleistenden Präsenzdienstes und der damit verbundenen täglichen Belastung der bereits strapazierten Wirbelsäule vermehrt auch geäußert habe, dass sich seine Rückenschmerzen verstärkt hätten. Der Beschwerdeführer habe seine Wirbelsäule durch die zu verrichtenden Tätigkeiten trotzdem weiter beansprucht und schlussendlich während der Ableistung des Präsenzdienstes einen Bandscheibenvorfall erlitten.
Obwohl der Sachverständige selbst festhalte, dass beim Beschwerdeführer eine Schwäche des gesamten Bewegungs- und Stützapparates vorliege, gehe er in keiner Weise auf diesen konkreten Einzelfall ein, sondern führe lediglich pauschaliert aus, dass ein Bandscheibenvorfall, welcher sich bei arbeitsüblichen Handlungen entwickelt habe, ohnehin im gleichen Zeitraum und in gleicher Stärke bei irgend einer anderen gewöhnlichen Verrichtung des täglichen Lebens entstanden wäre.
Der Sachverständige habe es verabsäumt zu beurteilen, ob nun der abzuleistende Präsenzdienst an der bereits versehrten Wirbelsäule des Beschwerdeführers zu einer Mehrbelastung geführt habe und dadurch der erlittene Bandscheibenvorfall auftreten habe können.
Das HVG macht die Gewährung von Versorgungsleistungen für Gesundheitsschädigungen davon abhängig, dass das schädigende Ereignis oder die mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen mit der Gesundheitsschädigung in ursächlichem Zusammenhang (Kausalzusammenhang) steht. Die Zurechnung eines schädigenden Ereignisses oder der mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen hat (auch im Bereich der Heeresversorgung) daher nach der sogenannten Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung zu erfolgen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2004, Zl. 2001/09/0007). Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch die von § 2 Abs. 1 HVG erfassten mit der Dienstleistung verbundenen eigentümlichen Verhältnisse des Präsenzdienstes zurückgeht - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Wesentlich im Sinne des § 2 Abs. 1 HVG ist eine Ursache dann, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 2005, Zl. 2005/09/0081). Wo die Grenzen dieser Zurechnung liegen, kann nur im Einzelfall unter verständiger Würdigung aller maßgebenden Umstände gesagt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1998, Zl. 96/09/0167, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung).
Eine krankhafte Veranlagung hindert die Annahme einer unfallbedingten Auslösung nicht. Eine solche kann auch vorliegen, wenn eine vorhandene krankhafte Veranlagung zu einer plötzlichen, in absehbarer Zeit nicht zu erwartenden Entwicklung gebracht oder eine bereits bestehende Erkrankung verschlimmert worden ist. Für die Frage, ob die Auswirkungen des Unfalles bzw. der für den Präsenzdienst eigentümlichen Verhältnisse eine rechtlich wesentliche Teilursache des darnach eingetretenen Leidenszustandes sind, ist in erster Linie von Bedeutung, ob dieser Leidenszustand auch ohne Ableistung des Präsenzdienstes etwa zum gleichen Zeitpunkt eingetreten wäre oder durch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis hätte ausgelöst werden können, ob also die äußere Einwirkung wesentliche Teilursache oder nur Gelegenheitsursache war (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 23. November 2005, Zl. 2005/09/0081).
Die rechtliche Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 erster Satz HVG setzt voraus, dass der Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn in dem durch § 86 HVG geregelten Verfahren geklärt wird und allenfalls strittige Tatsachen im Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung bzw. dem schädigenden Ereignis und der Krankheitsvorgeschichte von der Behörde ermittelt und festgestellt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 2003, Zl. 2002/09/0073).
Der Sachverständige hat im vorliegenden Fall die Beurteilung abgegeben, dass es sich beim Heben der Holzkiste durch den Beschwerdeführer am 22. Juli 2009 um eine "Gelegenheitsursache" für seinen Bandscheibenvorfall gehandelt hat, und dass dieser Leidenszustand auch durch jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis ausgelöst hätte werden können. Die Schädigung wäre auch ohne die Ableistung des Präsenzdienstes unter alltäglichen Bedingungen und ohne ersichtliche Belastung in naher Zukunft eingetreten und hätte zum gleichen Gesundheitszustand geführt. Das Gewicht einer Last - im gegenständlichen Fall einer Kiste - habe für die Auslösung eines Bandscheibenvorfalls keine Bedeutung. Bedeutsam sei der dabei notwendige Bewegungsablauf, im Fall des Beschwerdeführers das Vorbeugen oder Bücken beim Anheben der Kiste.
Das Gutachten enthält einen Befund sowie ein Gutachten im engeren Sinn, es erfüllt grundsätzlich die Anforderungen, die auf der Grundlage des § 52 AVG an ein Sachverständigengutachten zu stellen sind, die belangte Behörde durfte es als schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten ihrer Beurteilung zu Grunde legen.
Wenn der Beschwerdeführer die Schlüssigkeit des Gutachtens mit der Begründung bekämpft, dass der Gutachter mit seinem Hinweis darauf, dass "nach aktuellem, medizinischem Wissensstand … das Heben einer Last nicht geeignet ist, einen Bandscheibenvorfall in einer funktionstüchtigen (gesunden) Wirbelsäule herbeizuführen weil die Muskulatur altersgemäß nicht mehr Kraft aufbringt als die nachgeschalteten Körperstrukturen tolerieren", davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer über eine funktionstüchtige (gesunde) Wirbelsäule verfüge, so kann dem nicht gefolgt werden. Der Sachverständige - und diesem folgend die belangte Behörde - sind offensichtlich vielmehr durchaus davon ausgegangen, dass bei der Wirbelsäule des Beschwerdeführers eine fortgeschrittene Zermürbung des Faserringes mit einem noch ausreichenden Quelldruck des Gallertkerns, sohin eine gewisse Vorschädigung gegeben waren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Bescheid, mit dem die Anerkennung eines Bandscheibenvorfalls als Dienstbeschädigung nach dem HVG versagt worden war, mit der Begründung aufgehoben, dass nach den Feststellungen der belangten Behörde nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Präsenzdienstleistung (oder diese Dienstleistung im Zusammenhalt mit dem angeschuldigten Ereignis) die anlagebedingte Vorschädigung des Beschwerdeführers zumindest mit Wahrscheinlichkeit im Sinne einer Prädisposition seinen aufgetretenen Leidenszustand verschlimmert oder diesen Leidenszustand vorzeitig ausgelöst hat (vgl. näher das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2002, Zl. 99/09/0013). Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde nähere Feststellungen zur Verwendung des Beschwerdeführers im Präsenzdienst treffen müssen.
Der Beschwerdeführer hat nämlich im vorliegenden Fall im Verwaltungsverfahren aber ausgeführt, dass er bereits bei seiner Stellung und vor seiner Gesundheitsschädigung angegeben habe, unter Rückenschmerzen zu leiden und er trotz Feststellung einer nicht intakten Wirbelsäule bei der Stellung für tauglich befunden worden sei. Vor dem Eintritt seiner Gesundheitsschädigung während des abzuleistenden Präsenzdienstes habe er seine bereits in Mitleidenschaft gezogene Wirbelsäule noch weiteren Belastungen aussetzen müssen, indem er - über die Verrichtungen des täglichen Lebens hinausgehend - schwere Gegenstände habe tragen müssen.
Bei dieser Sachlage hätte sich die belangte Behörde mit der Frage auseinander setzen müssen, ob die Ableistung des Präsenzdienstes oder die Präsenzdienstleistung im Zusammenwirken mit dem angeschuldigten Ereignis die vom Sachverständigen und diesem folgend von der belangten Behörde angenommene anlagebedingte Vorschädigung des Beschwerdeführers zumindest mit Wahrscheinlichkeit seinen aufgetretenen Leidenszustand verschlimmert oder diesen Leidenszustand vorzeitig ausgelöst haben kann. Nur wenn dies zu verneinen gewesen wäre, hätte die belangte Behörde auch die Kausalität des Präsenzdienstes für die unbestritten eingetretene Gesundheitsschädigung verneinen dürfen.
Indem die belangte Behörde diese Prüfung unterließ, hat sie die Rechtslage verkannt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 31. Mai 2012
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