Normen
ALSAG 1989 §10 Abs2 Z1;
ALSAG 1989 §10 Abs2 Z2;
ALSAG 1989 §10 Abs2;
ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2 idF 2003/I/071;
ALSAG 1989 §3 Abs1a idF 2008/I/040;
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z7 idF 2009/I/052;
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z9 idF 2009/I/052;
ALSAG 1989 §6 Abs7 Z2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §68 Abs1;
AVV 2002 §2 Abs1;
AVV 2002 §2 Abs2 Z1 idF 2010/II/476;
AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §4;
AWG 2002 §2 Abs1;
AWG 2002 §6;
ÖkostromG 2002 §5 Abs1 Z1 idF 2008/I/114;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
ALSAG 1989 §10 Abs2 Z1;
ALSAG 1989 §10 Abs2 Z2;
ALSAG 1989 §10 Abs2;
ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2 idF 2003/I/071;
ALSAG 1989 §3 Abs1a idF 2008/I/040;
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z7 idF 2009/I/052;
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z9 idF 2009/I/052;
ALSAG 1989 §6 Abs7 Z2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §68 Abs1;
AVV 2002 §2 Abs1;
AVV 2002 §2 Abs2 Z1 idF 2010/II/476;
AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §4;
AWG 2002 §2 Abs1;
AWG 2002 §6;
ÖkostromG 2002 §5 Abs1 Z1 idF 2008/I/114;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin betreibt einen Wirbelschichtkessel, in dem unter anderem aus der Altpapieraufbereitung der Anlagen der S-AG (im Folgenden: S) und der U- GmbH (im Folgenden: U) stammende, als "Rejekt" bzw. "Trommelaustrag" bezeichnete Materialien verbrannt werden.
Mit Antrag der mitbeteiligten Partei vom 23. März 2010, modifiziert mit Eingabe vom 20. September 2010, wurde bei der Bezirkshauptmannschaft G (im Folgenden: BH) gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 4 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) der Antrag gestellt, festzustellen, ob das Verbrennen des im Wirbelschichtkessel der Beschwerdeführerin als Brennstoff eingesetzten Trommelaustrages (Rejekte der U bzw. der S) eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 AlSAG darstelle.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2010 stellte die BH fest, dass das Verbrennen der im Wirbelschichtkessel der Beschwerdeführerin eingesetzten Rejekte (Trommelaustrag) keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des AlSAG darstelle.
Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Berufung. Mit dem Berufungsbescheid vom 14. März 2011 ergänzte bzw. konkretisierte der Landeshauptmann von Oberösterreich (im Folgenden: LH) den Spruch des Bescheides der BH vom 13. Dezember 2010 wie folgt:
"Es wird festgestellt, dass das Verbrennen der im Wirbelschichtkessel der (Beschwerdeführerin) eingesetzten Rejekte (Trommelaustrag), welche nicht bereits bei der händischen Vorsortierung entfernt werden konnten, sondern ein prozesstechnisch regelmäßig anfallender Trommelaustrag (Feuchtgut) aus der internen Abwasserreinigung der S und U sind, unter Beibehaltung des im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11.11.2009, Zl. UR-2006-10930/80-Wi, beschriebenen Prozesses (vorübergehende Abtrennung des Trommelaustrages aus dem internen Abwasserprozess und nachfolgende gemeinsame Verbrennung mit dem Schlamm aus der mechanischen Abwasserbehandlung, wobei auch keine wesentliche Mengenerhöhung des Anteils der Altpapierrejekte in den Faserreststoffen (3%) erfolgen darf), keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes darstellt.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Das Mehrbegehren betreffend die externen Abfälle (ex S bzw. Deponie L) wird als unzulässig zurückgewiesen."
In der Begründung wurde auf den Bescheid des LH vom 11. November 2009 verwiesen, in dessen Spruch der prozesstechnisch regelmäßig anfallende Trommelaustrag (Feuchtgut) aus der internen Abwasserreinigung (S und U) unter Beibehaltung des beschriebenen Prozesses (es dürfe auch keine wesentliche Mengenerhöhung des Anteiles der Altpapierrejekte in den Faserreststoffen erfolgen) unter die Schlüsselnr. 94802 (Schlamm aus der mechanischen Abwasserbehandlung der Zellstoff- und Papierherstellung) eingereiht worden sei. Damit sei in einem spezifischen Verfahren gemäß § 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 die Abfallart bindend festgestellt worden.
Zum Vorbringen der mitbeteiligten Partei, der verfahrenstechnische Trommelaustrag sei zu keinem Zeitpunkt Bestandteil des im Unternehmen anfallenden Schlammes aus der mechanischen Abwasserbehandlung der Zellstoff- und Papierherstellung, sondern ein inhomogenes Gemisch, das bei der Reinigung des Altpapierbreies und nicht wie gefordert in einer Anlage zur Behandlung von Abwässern anfalle, verwies der LH auf das von der Behörde in erster Instanz eingeholte Gutachten der abfalltechnischen Amtssachverständigen Dipl. Ing. H. vom 2. Juni 2010. Darin sei die fachliche Meinung vertreten worden, dass die Zurechnung des "vorübergehend" abgetrennten Feuchtgutes zur Schlüsselnr. 94802 vertretbar sei, weil sich bei der Verbrennung an der Brennstoffzusammensetzung nichts wesentlich ändere, ob das Feuchtgut nun generell im Schlamm verbleibe oder nachträglich nach Homogenisierung gemeinsam mit dem Schlamm verbrannt werde. Im Gegenteil hätte es möglicherweise negative Folgen auf das Emissionsverhalten des Wirbelschichtkessels, wenn die vorübergehende Separation nicht erfolgen würde. Jene Rejekte, die nicht bereits bei der Vorsortierung entfernt hätten werden können, seien - so die Amtssachverständige - der Schlüsselnr. 94802 zuzuordnen.
Nach den weiteren Ausführungen der abfalltechnischen Amtssachverständigen - so der LH im Berufungsbescheid weiter - stelle auf Grund der geringen Mengen an Rejekt die Schlüsselnr. 94802 die beste Beschreibung für den Abfall entsprechend den allgemeinen Zuordnungskriterien in der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung dar.
Der Grund für die Zuordnung des Trommelaustrages zur Schlüsselnr. 94802 liege darin, dass der Trommelaustrag schon ursprünglich als Teil des Abwasserteilstromes anfalle, dann vorübergehend abgetrennt werde und in der Folge wieder gemeinsam mit den Schlämmen aus diesem Abwasserteilstrom zur Verbrennung gelange.
In dem dem Feststellungsbescheid des LH vom 11. November 2009 vorangegangenen Verfahren habe sich die abfalltechnische Amtssachverständige bereits ausführlich mit dieser Zuordnungsproblematik beschäftigt. Die Behörde habe festgestellt, dass der in einem speziellen Prozess anfallende Trommelaustrag der Schlüsselnr. 94802 zuzuordnen sei. Ebenso bestätige eine weitere von der BH eingeholte Stellungnahme des Amtes der OÖ. Landesregierung (Stellungnahme des Dr. S., Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, vom 6. August 2010), dass die in der Anlage behandelte Abfallart (Trommelaustrag) den Schlämmen und somit der Schlüsselnr. 94802 zuzuordnen sei.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 20. Mai 2011 änderte die belangte Behörde den Spruchteil des Bescheides des LH vom 14. März 2011 ("Es wird festgestellt, dass das Verbrennen (…) keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes darstellt. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.") gemäß § 10 Abs. 2 AlSAG dahingehend ab, dass der Spruchteil wie folgt lautet:
"Der Berufung des Bundes, vertreten durch das Zollamt L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G vom 13. Dezember 2010, UR20-1-2010, wird Folge gegeben und festgestellt, dass das Verbrennen der im Wirbelschichtkessel der (Beschwerdeführerin) eingesetzten Rejekte (Trommelaustrag) der Altlastenbeitragspflicht unterliegt."
In ihren Erwägungen hielt die belangte Behörde zunächst fest, antragsgegenständlich sei die Frage gewesen, ob die Verbrennung einer bestimmten von der mitbeteiligten Partei bezeichneten Sache dem Altlastenbeitrag unterliege. Mit diesem Antrag sei der Gegenstand dessen abgegrenzt worden, was einer Beurteilung als beitragspflichtig oder nicht beitragspflichtig unterworfen werden sollte, nämlich "Trommelaustrag (Rejekte der U bzw. der S)" ohne weitere Einschränkung. Daraus ergebe sich, dass es nicht Sache der Berufungsbehörde gewesen sei, eine Änderung des durch den Antrag umschriebenen Verfahrensgegenstandes vorzunehmen, indem sie Bedingungen vorgeschrieben habe, bei deren Einhaltung die Maßnahmen nicht als altlastenbeitragspflichtig anzusehen wären. Der Bescheid des LH erweise sich schon aus diesem Grunde gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AlSAG als inhaltlich rechtswidrig.
Unstrittig sei, dass es sich bei den eingesetzten Materialien um Abfälle handle und diese in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, verbrannt würden. Strittig sei, ob die Abfälle im Lichte der Bestimmung des § 3 Abs. 1a Z 9 AlSAG als "nicht gefährliche aus Anlagen zur Behandlung von Abwässern stammende Schlämme" anzusehen seien oder nicht, ob also eine beitragsfreie Abfallverbrennung vorliege oder nicht.
In weiterer Folge zitierte die belangte Behörde das von ihr eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen Mag. M. vom 14. April 2011, in dem der Amtssachverständige zu folgenden Schlussfolgerungen gelangte (die nachstehende Nummerierung findet sich sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in der Erledigung der belangten Behörde vom 14. April 2011, mit der das Gutachten des Amtssachverständigen Mag. M. den Parteien des Verfahrens übermittelt wurde):
1) "Die in der Siebtrommel abgeschiedenen Rejekte sind kein Abwasserinhaltsstoff. Abwasser liegt zum Zeitpunkt der Abtrennung dieser Rejekte noch gar nicht vor. Vielmehr werden aus dem Produktionsmaterial (Papierbrei) Störstoffe für die Produktion entfernt. Das Produktionsmittel (Papierbrei) wird danach in der Papiermaschine verarbeitet und erst am Ende des Produktionsprozesses fällt ein zu reinigendes Abwasser an. Die ursprünglichen Produktionsstoffe waren Altpapier und Brauchwasser, die im ersten Produktionsschritt (Pulper) zu Papierbrei verarbeitet wurden, im zweiten Produktionsschritt (Siebtrommel) von störenden Anteilen (Reject) befreit werden und danach im dritten Produktionsschritt (am Sieb der Papiermaschine) zu einem Endlosbogen Rohpapier verarbeitet, in einem vierten Schritt in der Papiermaschine getrocknet und geglättet und in einem fünften Schritt zugeschnitten und konfektioniert werden.
1) Abwasser fällt frühestens im dritten Produktionsschritt (Phasentrennung Papier/Wasser am Sieb) an. Tatsächlich wird aber auch dieses Prozesswasser überwiegend im Kreislauf geführt und nur zu einem geringen Teil als Abwasser aus dem Prozess ausgeschleust.
2) Die Rejecte werden also nicht kurzfristig aus 'ungeklärten Gründen' aus dem Produktionsstrom abgetrennt, sondern müssen aus technologischen Gründen vor Einbringung des Papierbreis in die Siebanlage der Papiermaschine entfernt werden, da sie den weiteren Produktionsprozess stören und möglicher Weise sogar zu einer Beschädigung der Maschine (Siebe) führen würden.
3) Rejecte sind nicht schlammförmig, sondern überwiegend grobteilige Kunststoffteile (mit einigen mm bis cm Durchmesser) mit geringen und untergeordneten Anhaftungen von Fasern und Füllstoffen (deutlich unter 50%), kleinen Metallteilen, etc..
4) Abgesehen davon, dass es sich schon auf Grund des Anfallsortes nicht um einen 'Abwasserschlamm' aus der Papierproduktion handeln kann, ist eine Zuordnung zur Schlüsselnummer 94802 unter Berufung auf den Passus der Abfallverzeichnisverordnung (Anlage 5, I.1.) 'Die Zuordnung eines Abfalls hat zu jener Abfallart zu erfolgen, die den Abfall in seiner Gesamtheit am besten beschreibt. Hierbei sind Herkunft sowie sämtliche stofflichen Eigenschaften des Abfalls ...' nicht möglich. Die Herkunft ist nicht die Abwasserbehandlung, es handelt sich um keinen Schlamm und gäbe es für den Abfall keine spezifische Schlüsselnummer im Katalog, so entspräche der Abfall seiner physikalischen Erscheinungsform Rechengut (SN 94701) und nicht einem Abwasserschlamm (94802).
5) Es handelt sich um einen spezifischen Abfall aus der Produktion von Recyclingpapier. Demgemäß enthält sowohl das Europäische Abfallverzeichnis, als auch der Österreichische Abfallkatalog spezifische Abfallcodes für diesen Abfall. Gemäß EAV ist der Abfall eindeutig und fraglos dem Code 03 03 07 mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappeabfällen zuzuordnen (der Wortlaut des Codes ist auch für einen Laien eindeutig). Gemäß der Anlage V der Abfallverzeichnisverordnung i.d.F. BGBl. II 498/2008 ist der Abfall unter der SN 18407 Rückstände aus der Altpapierverarbeitung zuzuordnen. Der Wortlaut der Österreichischen Schlüsselnummer ist vielleicht nicht so selbsterklärend, wie jener des europäischen Abfallkatalogs, doch hat sowohl der Länderarbeitskreis Abfall in seiner Umschlüsselungshilfe für Bescheide, als auch der Fachnormenausschuss 224 in der ÖNORM-Regel ONR 192100 die ASN 18407 auf den AEV-Code 03 03 07 referenziert."
Im Anschluss daran führte die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung weiter aus, der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 6. Mai 2011 seien eine undatierte Stellungnahme von Dipl. Ing. (FH) Ma. und ein vom Umweltlabor Dr. A.B. GmbH erstellter, mit 16. Dezember 2010 datierter Prüfbericht beigelegt worden.
Im Wesentlichen sei von der Beschwerdeführerin unter Verweis auf die genannten Beilagen vorgebracht worden, dass es sich bei den gegenständlichen Abfällen um Abfälle aus einer Abwasserbehandlung handle. Diese stammten aus jenem Anlagenteil, in dem eine nasse Verarbeitung des Altpapiers erfolge. Sie fielen in einem Abwasser(teil)strom an und würden durch einen Behandlungsschritt abgetrennt. Die Trommelausträge - so die Beschwerdeführerin - seien daher als Abfälle aus einer Abwasserbehandlung anzusehen. Des Weiteren handle es sich dabei auch um Schlämme, weil die abgetrennten Trommelrezepte nicht bloß geringfügige und untergeordnete Anhaftungen von Fasern und Füllstoffen enthielten, sondern einen deutlich über 50 % liegenden Faserschlammanteil aufwiesen. Der Trommelaustrag weise auch einen hohen biogenen Anteil gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, auf. Es sei sohin auch der Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 1a Z 7 AlSAG als erfüllt anzusehen. Ferner sei von der Beschwerdeführerin der Standpunkt vertreten worden, dass die für den Vollzug des § 10 AlSAG zuständigen Behörden an den auf Basis des § 6 Abs. 7 Z 2 AWG 2002 ergangenen Feststellungsbescheid des LH vom 11. November 2009 gebunden seien.
Dem Vorbringen betreffend eine Bindung an den Bescheid des LH vom 11. November 2009 hielt die belangte Behörde entgegen, dem AlSAG sei nicht zu entnehmen, dass bei der Auslegung der im § 3 Abs. 1a Z 9 AlSAG normierten Begrifflichkeit "nicht gefährliche Schlämme aus Anlagen zur Behandlung von Abwässern" jedenfalls auf die Klassifikationsgrundsätze und die Schlüsselnummern des österreichischen Abfallkataloges abzustellen sei. Abgesehen davon sei es Aufgabe des in § 6 Abs. 7 Z 2 AWG 2002 normierten Verfahrens, den Genehmigungsumfang einer Abfallbehandlungsanlage festzustellen. Aufgabe dieses Verfahrens sei es nicht, darüber abzusprechen, welcher Abfallart eine konkrete Sache zuzuordnen sei. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Bindungswirkung an den genannten Bescheid liege daher nicht vor.
Ferner führte die belangte Behörde aus, dass mit dem Gutachten der Amtssachverständigen Dipl. Ing. H. vom 2. Juni 2010 und der Stellungnahme von Dr. S. vom 6. August 2010 das Vorliegen einer Beitragsfreiheit nach § 3 Abs. 1a Z 9 iVm § 3 Abs. 1 Z 2 AlSAG nicht dargelegt werden könne. Die gutachtlichen Ausführungen des Amtssachverständigen Mag. M. vom 14. April 2011, wonach die verfahrensgegenständlichen Abfälle aus einem Anlagenteil stammten, dessen Zweckbestimmung es sei, das Altpapier von für die Papierherstellung störenden Anteilen zu befreien, stünden im Einklang mit der Stellungnahme von Dr. S. vom 6. August 2010, wonach der Trommelaustrag bereits aus jenem Anlagenteil stamme, in dem eine nasse Verarbeitung des Altpapiers erfolge. Beiden Stellungnahmen sei in keinster Weise die Beurteilung zu entnehmen, dass es sich bei den in Rede stehenden Abfällen um aus einer Abwasserbehandlungsanlage stammende Abfälle handle. Vielmehr handle es sich um aus der nassen Verarbeitung von Altpapier stammende Abfälle.
Dr. S. habe in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass die Abfälle jedoch Abfällen aus einer Abwasserbehandlung gleichzusetzen seien, weil - wie sich aus dem im Verfahren zur Erlassung des Feststellungsbescheides vom 11. November 2009 eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen Dipl. Ing. H. ergebe - mit der Schlüsselnr. 94802 der Abfall in seiner Gesamtheit am besten beschrieben werde und zum anderen die Behandlung mittels einer Trommel unbestritten einen mechanischen Schritt darstelle. Es sei - so Dr. S. - durch den Feststellungsbescheid somit "unwiderleglich klargelegt", dass die verfahrensgegenständlichen Abfälle der Schlüsselnr. 94802 (Schlamm aus der mechanischen Abwasserbehandlung der Zellstoff- und Papierherstellung) zuzuordnen seien.
Zu dieser Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass das AlSAG nur in seinem § 3 Abs. 1a Z 7 über den Verweis auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z 1 Ökostromgesetz auf die Klassifikationsgrundsätze und die Schlüsselnummern des österreichischen Abfallkataloges abstelle. Möge also die Anlagenbehörde zur Auffassung gelangt sein, dass die verfahrensgegenständlichen Abfälle Schlämmen aus der mechanischen Abwasserbehandlung gleichzusetzen seien, so erfließe daraus nicht, dass es auch zur Erfüllung des Tatbestandes des § 3 Abs. 1a Z 9 AlSAG hinreichend sei, dass der Vorgang zufolge des Vorliegens von Abwasser und des Einsatzes einer Siebtrommel als mechanische Abwasserbehandlungsmaßnahme anzusehen sei. Im Tatbestand des § 3 Abs. 1a Z 9 AlSAG werde nämlich nicht allein auf ein "Reinigen von Abwässern" an sich abgestellt, sondern es müsse sich um ein Reinigen von Abwässern in einer Abwasserbehandlungsanlage handeln. Weder aus dem Gutachten des Amtssachverständigen Mag. M. noch aus der Stellungnahme von Dr. S. noch aus dem Gutachten der Amtssachverständigen Dipl. Ing. H. vom 2. Juni 2010 ergebe sich aber, dass dies gegenständlich der Fall sei. Die Amtssachverständige Dipl. Ing. H. folgere erkennbar aus dem Umstand, wonach laut Vorbringen der Beschwerdeführerin die Abscheidung der Abfälle zur Entlastung der Kläranlage erfolge, dass die Abfälle sohin als aus einer Abwasserreinigungsanlage stammend anzusehen seien. Dies sei aber - so die belangte Behörde -
nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin habe im AWG-Feststellungsverfahren zwar argumentiert, dass die Abscheidung der verfahrensgegenständlichen Abfälle zur Entlastung der nachgeschalteten Abwasserreinigungsanlage erfolge und - bezogen auf diese - die Maßnahme als Vorbehandlungsmaßnahme anzusehen sei. Sie habe aber in keinem ihrer Vorbringen konkret behauptet, dass diese von ihr als "Vorbehandlung" bezeichnete Maßnahme in einem Anlagenteil der zentralen mehrstufigen Abwasserbehandlungsanlagen stattfinde.
Die Beschwerdeführerin habe sich darauf verlegt darzutun, was ihrer Meinung nach unter dem Begriff "Abwasser" zu verstehen sei, sowie ausgeführt, dass in der Deinkinganlage der U mehr als 50 % der Gesamtmenge an betrieblichen Abwässern anfalle und die Situation in der Papierfabrik der S ähnlich sei. Dieser die Deinkinganlage verlassende Abwasserstrom stelle nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin mengenmäßig nur einen kleinen Teil der in der Anlage ständig prozessbedingt anfallenden Abwassermengen dar, die in prozessintegrierten Behandlungsanlagen aufbereitet und so für den Einsatz als Prozesswasser tauglich gemacht würden. Zusammenfassend sei in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen festgehalten worden, dass "in den Altpapieraufbereitungsanlagen (Deinkinganlagen) an den beiden Produktionsstandorten offensichtlich an einer Vielzahl von einzelnen Anfallstellen Abwasser anfalle und alle wesentlichen Abwasserteilströme einer Abwasserbehandlung (Vorbehandlung vor der nachfolgenden biologischen Reinigung) unterzogen werden". Die Schlussfolgerung im Gutachten des Amtssachverständigen Mag. M. vom 14. April 2011 (zum Zeitpunkt der Abtrennung der Rejekte liege noch kein Abwasser vor; Abwasser entstehe bei der Altpapieraufbereitung und Papierherstellung frühestens im Schritt der Phasentrennung Papier/Wasser am Sieb der Papiermaschine; beim fraglichen Trommelauswurf könne es sich allein schon auf Grund des Anfallsortes nicht um einen "Abwasserschlamm" aus der Papierproduktion handeln) träfen damit - nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin - für die konkret an den Standorten L und S bestehenden Produktionsanlagen nicht zu.
Aus diesen Ausführungen - so die belangte Behörde - ergebe sich zwar, was die Beschwerdeführerin unter dem Begriff "Abwasser" verstehe, und dass ein solches an einer Vielzahl von Anfallstellen und nicht - wie im Gutachten des Amtssachverständigen Mag. M. angeführt - an einer Stelle anfalle. Es werde aber in keinster Weise ein Umstand ins Treffen geführt, der eine Feststellung dahingehend zuließe, dass der Schritt der Ausschleusung der hier verfahrensgegenständlichen Abfälle aus dem Medium Wasser in einer Abwasserbehandlungsanlage erfolge.
Die Beurteilung des Amtssachverständigen Mag. M., wonach die verfahrensgegenständlichen Abfälle nicht in einer Abwasserbehandlungsanlage anfielen, sondern in einem Anlagenteil, dessen Zweckbestimmung es sei, das Altpapier von für die Papierherstellung störenden Anteilen zu befreien, stehe zum einen in Einklang mit den Ausführungen von Dr. S. im Gutachten vom 6. August 2010 und sei zum anderen durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entkräftet worden. Die Beschwerdeführerin vertrete vielmehr erkennbar weiterhin den Standpunkt, es sei zur Erfüllung des Tatbestandes des § 3 Abs. 1a Z 9 AlSAG hinreichend, dass der Vorgang zufolge des Vorliegens von Abwasser und des Einsatzes einer Siebtrommel als mechanische Abwasserbehandlungsmaßnahme anzusehen sei. Dies sei aber nicht der Fall, werde doch in § 3 Abs.1a Z 9 AlSAG nicht allein auf ein "Behandeln von Abwässern" an sich abgestellt, sondern müsse es sich um ein Behandeln von Abwässern in einer Abwasserbehandlungsanlage handeln.
Die "Sachverhaltsfeststellungen" des LH, bei den gegenständlichen Abfällen handle es sich um Schlämme aus Anlagen zur Behandlung von Abwässern, seien daher unrichtig. Die darauf aufbauende rechtliche Beurteilung, wonach die Verbrennung derselben im Lichte des Tatbestandes des § 3 Abs. 1a Z 9 AlSAG iVm § 3 Abs. 1 Z 2 AlSAG nicht der Altlastenbeitragspflicht unterliege, sei inhaltlich rechtswidrig.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 1a Z 7 AlSAG sei als erfüllt anzusehen, weil der Trommelaustrag einen hohen biogenen Anteil gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, aufweise und dies durch die vorgelegten Unterlagen belegt sei, führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe entgegen ihrem nunmehrigen Vorbringen von Beginn an dezidiert den Standpunkt vertreten, dass ein Rekurs auf die Bestimmung des § 3 Abs. 1a Z 7 AlSAG verfehlt sei, im weiteren Verfahren kein konkret auf diesen Tatbestand zugeschnittenes Vorbringen getätigt und auch nicht den Versuch unternommen, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen unter Beweis zu stellen. Dementsprechend sei auch weder dem Bescheid der BH noch dem Berufungsbescheid des LH eine auf den Tatbestand des § 3 Abs. 1a Z 7 AlSAG abstellende Beurteilung zu entnehmen.
Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Auffassung, entgegen den Ausführungen des Amtssachverständigen Mag. M. überwiege im konkreten Fall der biogene Anteil den Kunststoffanteil, und es unterliege daher der Trommelaustrag gemäß § 3 Abs. 1a Z 7 AlSAG nicht der Altlastenbeitragspflicht, sei nicht tragfähig.
Im Hinblick auf die in der genannten Bestimmung des Ökostromgesetzes enthaltene Definition des Begriffes des "Abfalls mit hohem biogenen Anteil" werde mit dem bloßen Hinweis, dass ein Abfall einen hohen biogenen Anteil gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 Ökostromgesetz aufweise, nicht dargetan, dass auch die weiteren Voraussetzungen der in § 3 Abs. 1a Z 7 AlSAG verwiesenen Bestimmung erfüllt seien.
Anhaltspunkte dafür, dass über die im Verfahren von den beteiligten Sachverständigen in Betracht gezogenen Abfallarten - Schlüsselnr. 18407 (Rückstände aus der Altpapierverarbeitung) und Schlüsselnr. 94802 (Schlamm aus der mechanischen Abwasserbehandlung der Zellstoff- und Papierherstellung) - noch weitere Abfallarten in Betracht zu ziehen seien, lägen nicht vor. Da in der Anlage 1 des Ökostromgesetzes weder Abfälle der Schlüsselnr. 18407 noch solche der Schlüsselnr. 94802 aufgeführt seien, sei eine Beitragsfreiheit im Grunde des § 3 Abs. 1a Z 7 iVm § 3 Abs. 1 Z 2 AlSAG nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Auch die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 3 AlSAG, BGBl. Nr. 299/1989 lautet auszugsweise (Abs. 1 Z 2 und Abs. 1a Z 9 idF BGBl. I Nr. 71/2003, Abs. 1a Z 7 idF BGBl. I Nr. 52/2009; Abs. 1a letzter Satz idF BGBl. I Nr. 40/2008):
"§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen
…
2. das Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002,
…
(1a) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind
…
7. Abfälle mit hohem biogenen Anteil gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, welche für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 verwendet werden,
…
9. nicht gefährliche Schlämme aus Anlagen zur Behandlung von Abwässern, sofern die Schlämme für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 verwendet werden,
…
Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nimmt, hat auf Verlangen dem Zollamt oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde (§ 21) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen."
§ 10 AlSAG, BGBl. Nr. 299/1989 idF BGBl. I Nr. 40/2008, lautet:
"§ 10. (1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,
- 1. ob eine Sache Abfall ist,
- 2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
- 3. ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,
- 4. welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt,
- 5. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden,
6. welche Deponie(unter)klasse gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt.
(2) Der Bescheid samt einer Kopie der Akten des Verwaltungsverfahrens ist unverzüglich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder
2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist. Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.
(3) Dem Bund, vertreten durch das Zollamt, wird das Recht eingeräumt, Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."
2. Die Beschwerde bringt vor, die Berufung, über die die belangte Behörde in Abänderung des Bescheides des LH vom 14. März 2011 entschieden habe, sei vom Zollamt L im eigenen Namen eingebracht und "für den Vorstand" von einem Mitarbeiter des Zollamtes unterfertigt worden. Die belangte Behörde habe hingegen über eine "Berufung des Bundes, vertreten durch das Zollamt L" entschieden. Da dem Zollamt im Verfahren nach § 10 AlSAG keine ihm originär zugewiesene Parteistellung zukomme, sei keine wirksame Berufung vorgelegen und hätte die belangte Behörde die Berufung zur Gänze als unzulässig zurückweisen müssen.
Dazu ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 2011, Zl. 2009/07/0043, zu verweisen, in dem mit näherer Begründung dargelegt wurde, es sei durch einen von einem Zollamt unter Berufung auf § 10 AlSAG gestellten Feststellungsantrag klargestellt, dass das Zollamt in Vertretung seines Rechtsträgers, des Bundes, im Rahmen des in § 10 AlSAG vorgezeichneten Verfahrens auftrete.
Auch im vorliegenden Fall hat das "Zollamt L" mit den jeweils von einem Mitarbeiter "Für den Vorstand" unterfertigten Eingaben vom 23. März 2010 (Antrag) und 20. September 2010 (modifizierter Antrag) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 10 Abs. 1 AlSAG die Erlassung eines Feststellungsbescheides beantragt. Ebenso hat das "Zollamt L" in seiner gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen, von einem Mitarbeiter "Für den Vorstand" unterfertigten Berufung vom 21. Dezember 2010 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 10 Abs. 1 AlSAG die Aufhebung des Feststellungsbescheides der BH vom 13. Dezember 2010 begehrt.
Vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt es somit keinem Zweifel, dass das "Zollamt L" sowohl den verfahrenseinleitenden Antrag als auch die in weiterer Folge gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung in Vertretung des Bundes im Rahmen des im § 10 AlSAG vorgezeichneten Verfahrens gestellt bzw. erhoben hat. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe aus dem genannten Grund zu Unrecht eine Sachentscheidung getroffen, ist somit nicht zu folgen.
3. Die Beschwerdeführerin bemängelt, die belangte Behörde hätte - ebenso wie der LH in seinem Berufungsbescheid - einerseits darüber absprechen müssen, wie die im Wirbelschichtkessel eingesetzten strittigen Abfälle altlastenbeitragsrechtlich im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 bis 4 AlSAG einzustufen seien, und andererseits die Berufung bzw. den Feststellungsantrag (soweit er sich auf "unstrittige Abfälle" bezogen habe) als unzulässig zurückweisen müssen. Die belangte Behörde habe die Feststellung nicht auf den tatsächlich strittigen, von der Berufungsbehörde näher beschriebenen Trommelaustrag eingeschränkt.
Diesem Beschwerdevorbringen ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid lediglich jenen Spruchteil des Bescheides des LH vom 14. März 2011, der sich auf die im Wirbelschichtkessel der Beschwerdeführerin eingesetzten Rejekte (Trommelaustrag) bezog, abgeändert, im Übrigen - nämlich soweit eine Zurückweisung des Mehrbegehrens betreffend die externen Abfälle als unzulässig erfolgt war - den Spruch des Bescheides des LH aber nicht abgeändert hat. Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor.
4. Die Beschwerde bringt unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2010, Zl. 2007/07/0090, ferner vor, die belangte Behörde, die den Berufungsbescheid des LH mehrfach als "inhaltlich rechtswidrig" bezeichnet habe, habe den Aufhebungsgrund des § 10 Abs. 2 Z 2 AlSAG herangezogen, der aber nicht in Betracht gekommen sei, weil die belangte Behörde diesfalls den im bisherigen Verfahren festgestellten Sachverhalt hätte zugrunde legen müssen. Demgegenüber habe die belangte Behörde jedoch andere Feststellungen getroffen als die Unterbehörden. Während diese festgestellt hätten, dass die strittigen Abfälle aus einer Anlage zur Behandlung "von Abwasser stammende Schlämme" seien, habe die belangte Behörde festgestellt, dass am Anfallsort der Abfälle kein "Reinigen von Abwässern in einer Abwasserbehandlungsanlage" erfolge. Nach der Judikatur wäre sie nur dann berechtigt gewesen, andere Feststellungen zu treffen, wenn eine sofort ins Auge springende, offenkundige oder leicht feststellbare Unrichtigkeit der Sachverhaltsfeststellungen vorgelegen wäre, was aber nicht der Fall gewesen sei.
Der Beschwerdeansicht, wonach die Aufsichtsbehörde nur unter den in der Beschwerde genannten Voraussetzungen abweichende Sachverhaltsfeststellungen treffen dürfe, liegt eine Fehlinterpretation der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde. Der Verwaltungsgerichtshof hat darin lediglich zum Ausdruck gebracht, dass - im Hinblick auf die in § 10 Abs. 2 AlSAG der Aufsichtsbehörde zur Abänderung oder Aufhebung gesetzte sechswöchige Frist - vom Gesetzgeber ein langwieriges Ermittlungsverfahren offenbar nicht beabsichtigt war und dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, er wollte eine Beschneidung von Parteienrechten in Kauf nehmen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die kurze Frist hinsichtlich der Tatbestände des § 10 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall (Aktenwidrigkeit) und Z 2 (inhaltliche Rechtswidrigkeit) AlSAG in der Regel weniger Probleme bereiten wird, während ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde nach § 10 Abs. 2 Z 1 erster Fall AlSAG wegen dieser Fristsetzung regelmäßig nur dann möglich sein wird, wenn die Unrichtigkeit der Sachverhaltsannahme offenkundig ist oder es für diese Feststellung keines langen Ermittlungsverfahrens bedarf (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 18. Oktober 2001, Zl. 2000/07/0003, und vom 30. September 2010, Zl. 2007/07/0090).
Ungeachtet dieser Fehlinterpretation durch die Beschwerdeführerin zeigt eine nähere Betrachtung des angefochtenen Bescheides aber auch, dass die belangte Behörde im Ergebnis nicht von einem anderen "Sachverhalt" als der Berufungsbescheid des LH ausgegangen ist. Der Prozessablauf an sich, bei dem die in Rede stehenden Rejekte (Trommelaustrag) anfallen, erscheint weitgehend unstrittig. Die in der Beschwerde angesprochene "Feststellung" der belangten Behörde, die strittigen Abfälle würden nicht beim "Reinigen von Abwässern in einer Abwasserbehandlungsanlage" anfallen, betrifft vielmehr die Frage, ob der - ebenso bereits der Beurteilung durch den LH zugrunde gelegene - Vorgang, bei dem die verfahrensgegenständlichen Abfälle anfallen, als in einer Anlage zur Behandlung von Abwässern erfolgend zu qualifizieren ist, bzw. ob die im Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1a Z 9 AlSAG normierten Voraussetzungen vorliegen oder nicht, und damit die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes. Nach Ansicht der belangten Behörde sei es eine Tatbestandsvoraussetzung, dass ein Reinigen von Abwässern in einer "Abwasserbehandlungslage" erfolge; diese Voraussetzung liege nicht vor.
Im Hinblick darauf ist - allein - dadurch, dass die belangte Behörde einen auf § 10 Abs. 2 AlSAG gestützten Bescheid erlassen hat, eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin nicht erkennbar.
5. Die Beschwerde behauptet die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch mit dem Argument, die Verbrennung der gegenständlichen Abfälle sei ohne zeitliche Einschränkung für beitragspflichtig erklärt worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stelle die zeitliche Komponente des beitragspflichtigen Sachverhaltes bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 10 AlSAG aber ein von der Feststellungsbehörde zu beachtendes wesentliches Element dar.
Es trifft zu, dass sich im Spruch des angefochtenen Bescheides kein Hinweis auf eine zeitliche Komponente des beitragspflichtigen Sachverhaltes findet. Die belangte Behörde hat jedoch in ihren begründenden Ausführungen im Rahmen der Aufzählung der angewandten Bestimmungen (Seite 4 des angefochtenen Bescheides) klargestellt, dass ihrer Beurteilung die maßgebliche Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 2 AlSAG, BGBl. Nr. 299/1989 "in der durch die AlSAG Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 gestalteten Fassung" zugrunde liege. § 3 Abs. 1 AlSAG in der genannten Fassung ist gemäß Art. VII Abs. 13 AlSAG mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten. Damit hat die belangte Behörde aber in einer sowohl für die Beschwerdeführerin als auch den Verwaltungsgerichtshof ausreichend nachvollziehbaren Form offengelegt, dass sie ihrem Bescheid die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 2 AlSAG in der seit 1. Jänner 2006 geltenden Fassung zugrunde legte. Die Überprüfbarkeit der von der belangten Behörde herangezogenen Rechtsgrundlagen ist daher gegeben. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt aus dem genannten Grund nicht vor (vgl. zu einem Fall, in dem die Behörde in einem Feststellungsverfahren nach § 10 AlSAG weder im Spruch noch in der Begründung des Bescheides die maßgebliche Fassung der angewandten Bestimmungen klarstellte und lediglich auf den Rechtsbestand zum Zeitpunkt der Erstbehörde verwies, das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2009, Zl. 2006/07/0103).
6. Die Beschwerde bringt weiters vor, die belangte Behörde habe eine Feststellung unterlassen, welcher Schlüsselnummer die gegenständlichen Abfälle zuzuordnen seien und ob hiefür ein Ausnahmetatbestand in Betracht komme. Bei diesem Vorbringen hat die Beschwerde erkennbar den Tatbestand des § 3 Abs. 1a Z 7 AlSAG vor Augen.
Der in § 3 Abs. 1a Z 7 AlSAG enthaltene Hinweis auf das Ökostromgesetz dient nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (nur) der Umschreibung des Begriffes "Abfälle mit hohem biogenen Anteil" (vgl. das Erkenntnis vom 17. Februar 2010, Zl. 2009/17/0073).
Gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002 idF BGBl. I Nr. 114/2008 bezeichnet der Ausdruck "Abfall mit hohem biogenen Anteil" die in der Anlage 1 angeführten Abfälle, definiert durch die zugeordnete 5-stellige Schlüsselnummer gemäß Anlage 5 des Abfallverzeichnisses der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2005.
Die Schlüsselnr. 94802 "Schlamm aus der mechanischen Abwasserbehandlung der Zellstoff- und Papierherstellung", auf die an anderer Stelle der Beschwerde unter Hinweis auf den Feststellungsbescheid des LH vom 11. November 2009 Bezug genommen wird, ist in Anlage 1 des Ökostromgesetzes nicht aufgelistet. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die im § 3 Abs. 1a letzter Satz AlSAG normierte Beweislast desjenigen, der eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nimmt, erscheinen weder das Beschwerdevorbringen noch das im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach im konkreten Fall der biogene Anteil den Kunststoffanteil überwiege, geeignet, die Begründung der belangten Behörde, weshalb die Voraussetzungen des Tatbestandes des § 3 Abs. 1a Z 7 AlSAG nicht vorlägen, als unrichtig erscheinen zu lassen.
Wenn die Beschwerdeführerin nun der belangten Behörde vorwirft, nicht geprüft zu haben, ob der in Rede stehende Abfall der - in Anlage 1 des Ökostromgesetzes aufgelisteten - Schlüsselnr. 18401 "Rückstände aus der Papiergewinnung (Spuckstoffe) ohne Altpapieraufbereitung" zuzuordnen sei, ist ihr zu entgegnen, dass sie im Verwaltungsverfahren ein entsprechendes Vorbringen nicht erstattet und auch nicht nachgewiesen hat, dass - aus diesem Grund - die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 3 Abs. 1a Z 7 AlSAG vorlägen.
7.1. Ein zentraler Stellenwert sowohl im durchgeführten Verwaltungsverfahren als auch in der vorliegenden Beschwerde kommt der Frage zu, ob die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes des § 3 Abs. 1a Z 9 AlSAG vorliegen. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen der abfalltechnischen Amtssachverständigen Dipl. Ing. H. und die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegte Stellungnahme des Dipl. Ing. (FH) Ma. bringt die Beschwerdeführerin vor, die Abscheidung des gegenständlichen Trommelaustrages aus dem Abwasser erfolge deswegen, um die Kläranlage zu entlasten. Die vorübergehende Ausscheidung der Rejekte aus dem Schlamm sei als Vorbehandlungsmaßnahme von Abwässern anzusehen. Es liege die Reinigung (Behandlung) eines Abwasserteilstromes vor. Der Begriff "Anlagen zur Behandlung von Abwässern" sei im AlSAG nicht definiert. Damit sei vom (weiten) Begriffsverständnis des Wortes "Behandlung" etwa des AWG 2002 auszugehen. Die gegenständlichen Rejekte seien Teil des bei der Abwasserreinigung im Zuge der Recyclingpapier-Produktion anfallenden Abwasserschlammes. Entgegen der Annahme in der Stellungnahme des Amtssachverständigen Mag. M. überwögen in den gegenständlichen Rejekten keineswegs "grobteilige Kunststoffteile" und es hätten diese nicht bloß "geringe und untergeordnete Anhaftungen von Fasern und Füllstoffen (deutlich unter 50 %)". Vielmehr wiesen die abgetrennten Trommelrejekte einen deutlich über 50 % liegenden Schlammanteil (67,7 %) auf. Im Hinblick auf die gesetzliche Formulierung "Schlämme aus Anlagen zur Behandlung von Abwässern" mache es keinen Unterschied, ob die Abtrennung der Rejekte bereits im Anlagenteil der Siebtrommel samt dazugehörigen Nebenanlagen oder im Zuge eines späteren Schritts der Abwasserbehandlung erfolge. Auch die Trommelanlage sei eine Anlage zur Behandlung von Abwässern. Der Bestimmung des § 3 Abs. 1a Z 9 AlSAG könne nicht entnommen werden, dass die "Anlagen zur Behandlung von Abwässern" den ausschließlichen Zweck der Abwasserbehandlung haben müssten.
Nach den Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen Mag. M. sei allen Abwasserreinigungsverfahren gemeinsam, dass es sich um "End of Pipe"-Technologien handle, d.h. der Schritt der Reinigung erfolge vor Ableitung des Abwassers. Nach seinen Darlegungen stellten die in der Siebtrommel abgeschiedenen Rejekte keinen Abwasserinhaltsstoff dar, zumal zum Zeitpunkt der Abtrennung der Rejekte "Abwasser" noch gar nicht vorliege. Die Herkunft der Rejekte sei nicht die Abwasserbehandlung.
Vor dem Hintergrund dieser grundsätzlich nicht als unschlüssig zu erkennenden gutachterlichen Ausführungen erschiene die - der Argumentation der Beschwerdeführerin widersprechende - Ansicht der belangten Behörde, es lägen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1a Z 9 AlSAG nicht vor, im Ergebnis nachvollziehbar. Eine diesbezüglich nähere Prüfung der von der belangten Behörde durchgeführten rechtlichen Beurteilung erübrigt sich aber im Hinblick auf den in der Beschwerde genannten, auf der Grundlage des § 6 Abs. 7 Z 2 AWG 2002 ergangenen Feststellungsbescheid des LH vom 11. November 2009.
Bestehen begründete Zweifel über den Umfang einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 52 oder 54, insbesondere hinsichtlich der Abfallarten, Abfallmengen oder der Anlagenkapazität, hat gemäß § 6 Abs. 7 Z 2 AWG 2002 der Landeshauptmann auf Antrag des Inhabers der Berechtigung oder der Anlagengenehmigung oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
Unter Spruchpunkt I. des nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren unter Einholung entsprechender Fachgutachten ergangenen Bescheides des LH vom 11. November 2009 wurde zunächst ausgeführt, es werde festgestellt, "dass der Genehmigungsumfang hinsichtlich der Abfallarten, Abfallmengen und Anlagenkapazität im Wirbelschichtkessel (der Beschwerdeführerin) wie folgt lautet:".
In weiterer Folge wurde unter Punkt I.2. "Abfallmengen und Anlagenkapazität mit gesamtem Abfallkatalog" zur Schlüsselnr. 94802 nach der ÖNORM S 2100 in der Spalte "Brennstoff bzw. Abfallart" Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen im Original):
"Nicht-AVV-pflichtige Abfälle: Schlamm aus der mechanischen Abwasserbehandlung der Zellstoff- und Papierherstellung, einschließlich des prozesstechnisch regelmäßig anfallenden Trommelaustrages (Feuchtgut) aus der internen Abwasserreinigung (S und U) unter Beibehaltung des beschriebenen Prozesses (es darf auch keine wesentliche Mengenerhöhung des Anteils der Altpapierrejekte in den Faserreststoffen erfolgen)."
In seinem Erkenntnis vom 25. Jänner 2007, Zl. 2005/07/0139, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass dann, wenn die Rechtsordnung in Gestalt des § 4 AWG 1990 bzw. nunmehr des § 6 AWG 2002 ein Verfahren zur Verfügung stelle, in welchem die Frage des Vorliegens von Abfällen in einem auf dieses Thema zugeschnittenen und darauf spezialisierten Verfahren zu beantworten sei, davon ausgegangen werden müsse, dass dieser Feststellungsbescheid auch für die das AlSAG vollziehende Behörde bindend sei, wenn sie zu beurteilen habe, ob die in einer Anlage behandelten Stoffe das für das Vorliegen einer Abfallbehandlungsanlage erforderliche Tatbestandsmerkmal "Abfall" erfüllen.
Die belangte Behörde verneinte im vorliegenden Fall eine entsprechende, von der Beschwerdeführerin behauptete Bindungswirkung des Feststellungsbescheides des LH vom 11. November 2009 mit der Begründung, es sei Aufgabe des in § 6 Abs. 7 Z 2 AWG 2002 normierten Verfahrens, den Genehmigungsumfang einer Abfallbehandlungsanlage festzustellen, nicht jedoch, darüber abzusprechen, welcher Abfallart eine konkrete Sache zuzuordnen sei.
Dabei übersieht die belangte Behörde jedoch, dass nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 7 Z 2 AWG 2002 mit dem nach dieser Bestimmung zu erlassenden Feststellungsbescheid gerade (auch) bezweckt wird, den Umfang einer Genehmigung insbesondere hinsichtlich der "Abfallarten" festzustellen. Das Feststellungsverfahren nach § 6 Abs. 7 Z 2 AWG 2002 stellt daher (im Sinne des zitierten hg. Erkentnisses) ein unter anderem auf das Thema "Abfallarten" zugeschnittenes und darauf spezialisiertes Verfahren dar. Es ist nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall insoweit nicht von einer Bindung der das AlSAG vollziehenden Behörde an den Bescheid des LH vom 11. November 2009 auszugehen wäre.
In diesem Zusammenhang führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ferner aus, dem AlSAG sei nicht zu entnehmen, dass bei der Auslegung der im § 3 Abs. 1a Z 9 AlSAG normierten Begrifflichkeit "nicht gefährliche Schlämme aus Anlagen zur Behandlung von Abwässern" jedenfalls auf die Klassifikationsgrundsätze und die Schüsselnummern des österreichischen Abfallkataloges abzustellen sei.
Mit diesen Ausführungen wird aber nicht nachvollziehbar begründet, weshalb trotz der im Feststellungsbescheid vom 11. November 2009 - unter den dort genannten Voraussetzungen - erfolgten Zuordnung des "Schlamm(es) aus der mechanischen Abwasserbehandlung der Zellstoff- und Papierherstellung, einschließlich des prozesstechnisch regelmäßig anfallenden Trommelaustrages (Feuchtgut) aus der internen Abwasserreinigung" zur Schlüsselnr. 94802 der ÖNORM S 2100 (Schlamm aus der mechanischen Abwasserbehandlung der Zellstoff- und Papierherstellung) der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1a Z 9 AlSAG (nicht gefährliche Schlämme aus Anlagen zur Behandlung von Abwässern) nicht erfüllt sein sollte.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 idF BGBl. II Nr. 498/2008, umfasst das Abfallverzeichnis die Abfallarten, die im Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 "Abfallverzeichnis", ausgegeben am 1. Oktober 2005, aufgelistet sind, mit den in Abschnitt III. der Anlage 5 angeführten Änderungen. Nach § 1 Abs. 2 erster Satz der Verordnung hat die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart gemäß den Vorgaben der Anlage 5 zu erfolgen. Eine Änderung zur Abfallart der Schlüsselnr. 94802 der ÖNORM S 2100 findet sich in Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung jedoch nicht.
Geht man daher von einer Bindung an die im Bescheid vom 11. November 2009 festgestellte Zuordnung der in Rede stehenden Abfälle zur Schlüsselnr. 94802 (Schlamm aus der mechanischen Abwasserbehandlung …) aus, so ist die rechtliche Begründung der belangten Behörde, der Tatbestand des § 3 Abs. 1a Z 9 AlSAG sei deswegen nicht erfüllt, weil es sich nicht um ein "Reinigen von Abwässern" in einer Abwasserbehandlungsanlage handle, nicht nachvollziehbar. Mit dem Bescheid des LH vom 11. November 2009 wurde nämlich auch für das gegenständliche Verfahren nach § 10 AlSAG bindend festgestellt, dass unter anderem der dort genannte, prozesstechnisch regelmäßig anfallende Trommelaustrag wie der Schlamm aus der mechanischen Behandlung von Abwasser zu beurteilen ist, mag diese Zuordnung aus fachlicher Sicht gegebenenfalls auch unzutreffend gewesen sein.
Dadurch, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides uneingeschränkt - und somit ohne Berücksichtigung der im Bescheid vom 11. November 2009 festgestellten Bedingungen, bei deren Vorliegen eine Zuordnung des "Schlammes aus der mechanischen Abwasserbehandlung (…) einschließlich des prozesstechnisch regelmäßig anfallenden Trommelaustrages (Feuchtgut) aus der internen Abwasserreinigung" zur Schlüsselnr. 94802 zu erfolgen habe - feststellte, dass das Verbrennen der im Wirbelschichtkessel der Beschwerdeführerin eingesetzten Rejekte (Trommelaustrag) der Altlastenbeitragspflicht unterliege, und auch nicht nachvollziehbar begründete, weshalb trotz der genannten Bindungswirkung des Bescheides vom 11. November 2009 der Tatbestand des § 3 Abs. 1a Z 9 AlSAG nicht erfüllt sei, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
7.2. Im Hinblick auf die mit dem Bescheid des LH vom 11. November 2009 erfolgte Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Abfälle zur Schlüsselnr. 94802 ist vorliegend auch die Relevanz jenes Beschwerdevorbringens nicht auszuschließen, wonach sich die belangte Behörde mit dem von der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 26. August 2010 erstatteten Vorbringen, der Beitragstatbestand des § 3 Abs. 1 Z 2 AlSAG sei von vornherein nicht erfüllt, weil die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Z 1 der Abfallverbrennungsverordnung vorlägen, nicht auseinander gesetzt habe.
Die Beschwerdeführerin hatte ihre in der genannten Stellungnahme vom 26. August 2010 aufgestellte Behauptung, die Schlüsselnr. 94802 "Schlamm aus der mechanischen Abwasserbehandlung der Zellstoff- und Papierherstellung" falle nicht unter die Abfallverbrennungsverordnung, weil "dieser Abfall die Kriterien des § 2 Abs. 2 AVV erfüllt", auf die entsprechenden Darlegungen in der Stellungnahme der Amtssachverständigen Dipl. Ing. H. vom 2. Juni 2010 gestützt.
Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002 idF BGBl. II Nr. 476/2010, gilt diese Verordnung - vorbehaltlich des Abs. 3 - nicht für Anlagen, in denen ausschließlich die dort näher angeführten Abfälle behandelt werden. Gemäß Abs. 2 Z 1 lit. c leg. cit. zählen dazu unter anderem "faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, falls sie am Herstellungsort verbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird".
Angesichts des zitierten Vorbringens der Beschwerdeführerin war es daher - im Gegensatz zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid - im Verfahren nicht "unstrittig", dass die in Rede stehenden Abfälle in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung verbrannt werden, wenngleich freilich das Hauptaugenmerk auch der Beschwerdeführerin auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiungstatbestände des § 3 Abs. 1a AlSAG gelegt wurde.
Die zu dem in Rede stehenden Vorbringen von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift erstatteten Ausführungen, die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 2 AlSAG stelle nach seinem Wortlaut nicht darauf ab, welche Abfälle in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage verbrannt werden, sondern darauf, ob die Anlage, in der Abfälle verbrannt werden, als Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage zu qualifizieren sei, lässt außer Acht, dass Anlagen, in denen ausschließlich die in § 2 Abs. 2 Z 1 Abfallverbrennungsverordnung genannten Abfälle behandelt werden, von vornherein nicht dieser Verordnung unterfallen. Es kann daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass diese Ausnahme vom Geltungsbereich gemäß § 2 Abs. 1 Abfallverbrennungsverordnung auch Folgen für die Frage des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 2 AlSAG nach sich ziehen könnte.
8. Aus den dargestellten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen der vorrangig zu berücksichtigenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
9. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 26. Juli 2012
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