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BGBl II 498/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

498. Verordnung: Änderung der Abfallverzeichnisverordnung
[CELEX-Nr.: 32006L0012, 31991L0689, 31994L0031, 32000D0532, 32001D0118, 32001D0119, 32001D0573]

498. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Abfallverzeichnisverordnung geändert wird

Auf Grund des § 4 Z 1 und 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2008, wird verordnet:

Die Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 1 samt Überschrift lautet:

„Abfallverzeichnis

§ 1. (1) Das Abfallverzeichnis umfasst die Abfallarten, die in Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“, ausgegeben am 1. Oktober 2005, aufgelistet sind, mit den in Abschnitt III. der Anlage 5 angeführten Änderungen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Abfallverzeichnis am EDM-Portal, edm.gv.at, zu veröffentlichen.

(2) Die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart hat gemäß den Vorgaben der Anlage 5 zu erfolgen. Dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anlage 3 zu berücksichtigen. Sofern für die Zuordnung zu einer Abfallart Untersuchungen erforderlich sind, haben diese gemäß Anlage 4 zu erfolgen. Ist für die Zuordnung eines Abfallstroms eine Untersuchung erforderlich, so ist die Ausarbeitung des Probenahmeplans, Durchführung der Probenahme und die Untersuchung durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt vorzunehmen. Die für die Zuordnung notwendigen Beurteilungsunterlagen sind Teil der Aufzeichnungen betreffend die Abfallart.

(3) Einzelne Abfallarten enthalten Spezifizierungen. Im Sinne dieser Verordnung sind folgende Spezifizierungen, die durch weitere Codestellen und Zusatzbemerkungen gekennzeichnet sind, zu verwenden:

  1. 1. 77 „gefährlich kontaminiert“,
  2. 2. 88 „ausgestuft“,
  3. 3. 91 „verfestigt oder stabilisiert“,
  4. 4. sonstige abfallspezifische Unterteilungen.

Die abfallspezifischen Unterteilungen müssen nur dann verwendet werden, wenn diese Unterteilung im Materienrecht oder in einem Bescheid vorgesehen ist. Eine freiwillige Verwendung ist möglich.

(4) Sofern nicht in den Verordnungen zum AWG 2002 anderes bestimmt ist, hat die Abfallart durch Angabe der Schlüssel-Nummer und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung, zu erfolgen.

(5) Bei Übermittlungen im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 und bei der Erstellung von Auszügen oder Zusammenfassungen (Summenbildung) von elektronischen Aufzeichnungen gemäß § 17 Abs. 5 AWG 2002 sind die Identifikationsnummern der Abfallarten der Spalte „GTIN“ des Abfallverzeichnisses gemäß Abs. 1 zu verwenden.“

2. § 3 lautet:

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. 1. „Aushubmaterial“ Material, welches durch Ausheben oder Abräumen des Bodens oder des Untergrundes anfällt.
  2. 2. „Bodenaushubmaterial“ Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund - auch nach Umlagerung - anfällt. Der Anteil an bodenfremden Bestandteilen, zB mineralischen Baurestmassen, darf nicht mehr als fünf Volumsprozent betragen und es dürfen auch keine mehr als geringfügigen Verunreinigungen, insbesondere mit organischen Abfällen (Kunststoffe, Holz, Papier usw.) vorliegen; diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhanden sein. Das Bodenaushubmaterial kann von einem oder mehreren Standorten stammen, wenn das Vermischungsverbot eingehalten wird.“

3. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Als gefährliche Abfälle gelten jene Abfallarten, die im Abfallverzeichnis gemäß § 1 Abs. 1 mit einem „g“ versehen sind.“

4. § 4 Abs. 2 entfällt.

5. Im § 4 Abs. 5 lautet der erste Satz:

„Abfälle, die als gefährlich einzustufen waren und in der Folge verfestigt, stabilisiert oder immobilisiert worden sind, gelten auch nach der Verfestigung, Stabilisierung oder Immobilisierung als gefährlich.“

6. § 5 samt Überschrift lautet:

„Anwendung der Anlagen 1 und 2

§ 5. Die Abfallarten gemäß Anlage 2 sind unter Berücksichtigung der Zuordnungskriterien der Anlage 1 dann zu verwenden, wenn dies im AWG 2002 oder in einer Verordnung zum AWG 2002 vorgesehen ist.“

7. § 6 Z 1 lautet:

  1. „1. Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 114 vom 27. April 2006, S 9;“

8. Dem § 7 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) § 1 samt Überschrift, § 3, § 4 Abs. 1 und 5, § 5 samt Überschrift, § 6 Z 1 und die Anlage 1, 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 498/2008 treten mit 31. Dezember 2008 in Kraft. Zugleich tritt § 4 Abs. 2, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.

(6) Anlage 5 Abschnitt II. Punkt 1.2.1 vorletzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 498/2008 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.“

9. In der Anlage 1 Abschnitt II. Punkt 1.2.1 werden der dritte Satz und die folgenden Tabellen und Absätze durch den folgenden Satz ersetzt:

„Für beide Fälle gelten die Zuordnungskriterien der Anlage 5 Abschnitt II. Punkt 1.2.1 sinngemäß.“

10. In der Anlage 1 Abschnitt II. Punkt 1.2.2 wird im ersten Satz das Wort „Baurestmassenqualität“ durch das Wort „Inertabfallqualität“ ersetzt.

11. In der Anlage 1 Abschnitt II. Punkt 2. lautet der Eintrag zum Abfallcode 17 01 07:

„17 01 07

11

Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme der­jenigen, die unter 17 01 06 fallen

nicht verunreinigte Mischfraktion, ohne Mörtel- und Verputzan­teile

gemäß Punkt 2.1.1 des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG“

12. In der Anlage 1 Abschnitt II. Punkt 4. entfällt der letzte Satz.

13. In der Anlage 2 lauten die folgenden Abfallarten im Verzeichnis wie folgt:

„17 01 07

11

 

Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen

nicht verunreinigte Mischfraktion, ohne Mörtel- und Verputz­anteile

17 05 04

33

 

Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen

Inertabfallqualität

20 02 02

33

 

Boden und Steine

Inertabfallqualität“

14. In der Anlage 2 lautet der Text der Fußnoten 15, 16, 24, 25, 29, 37 und 38:

„Qualität entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.“

15. In der Anlage 5 lautet der Einleitungssatz:

„Es gilt Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“, ausgegeben am 1. Oktober 2005, erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, mit folgenden Zuordnungskriterien und Änderungen:“

16. In der Anlage 5 Abschnitt I. Punkt 1. entfällt im dritten Satz die Wortfolge „gemäß § 3 Z 3 lit. b und c“ und der vierte und der fünfte Satz.

17. In der Anlage 5 Abschnitt II. Punkt 1.2.1 lautet die Überschrift der Tabelle a):

  1. „a) Spezifizierungen für Bodenaushubmaterial, das für die Verwertung geeignet ist“

18. In der Anlage 5 Abschnitt II. Punkt 1.2.1 lautet in der Tabelle a) der Eintrag für die Spezifizierung 29:

„29

Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung

Mindestanforderung unter Sonderbe­stimmungen (entsprechend Kapitel 5.2.14.1 des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2006)“

19. In der Anlage 5 Abschnitt II. Punkt 1.2.1 lautet die Tabelle b):

  1. „b) Spezifizierungen von Bodenaushubmaterial zur Beseitigung

Spezifizierung

Zuordnungsregel

29

Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung

Bodenaushubmaterial, das die Anforderun­gen des Kapitels 5.2.14.1. des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2006 erfüllt.

33

Inertabfallqualität

Erdaushub, einschließlich Bodenaushub­material, der die Anforderungen der Tabellen 3 und 4 des Anhangs 1 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, einhält.

Weiters ist dieser Abfallart nicht gefähr­liches oder ausgestuftes Bodenaushub­material, das die Gehalte im Feststoff der Spezifizierung 29 aus­schließlich aufgrund geogener Hintergrundgehalte überschreitet, zuzuordnen.

36

Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, KW-verunreinigt, nicht gefährlich

Erdaushub, einschließlich Bodenaushub­material, sowie ausgehobenes Schütt­material, der/das zur Ablagerung auf einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle geeignet ist.

37

Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, sonstig verunreinigt, nicht gefährlich

Erdaushub, einschließlich Bodenaushub­material, sowie ausgehobenes Schüttma­terial, der/das zur Ablagerung auf einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle geeignet ist.

Weiters ist dieser Abfallart nicht gefähr­liches oder ausgestuftes Bodenaushub­material zuzuordnen, wenn

  1. 1. die Gehalte der Spezifizierung 29 aus­schließlich für einzelne Parameter im Eluat überschritten sind und
  2. 2. das Bodenaushubmaterial auf einer Bodenaushubdeponie oder Inertabfall­deponie abgelagert wird, welche über eine entsprechende Genehmigung hö­herer Grenzwerte gemäß § 8 der De­ponieverordnung 2008 verfügt.

Gleiches gilt für nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial, das neben Überschreitungen der Gehalte der Spezifizierung 29 für einzelne Parameter im Eluat zusätzlich Überschreitungen der Spezifizierung 29 im Feststoff aufgrund geogener Hintergrundbelastungen auf­weist.“

20. In der Anlage 5 Abschnitt II. Punkt 1.2.1 lauten die Absätze nach der Tabelle b):

„Zur Konkretisierung der Spezifizierungen 29, 30, 31 und 32 ist der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14., heranzuziehen, wobei für die Spezifizierung 29 die Tabellen 6 und 7 gelten.

Für Kleinmengen von Bodenaushub eines Standortes gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 oder § 13 Abs. 1 Z 3 der Deponieverordnung 2008 sind keine Analyseergebnisse für die Zuordnung erforderlich; in diesem Fall ist nur eine Zuordnung zu den Spezifizierungen 29 „Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung“ zulässig.

Liegt keine Kleinmenge vor und ist auf Grund der Kenntnis der Herkunft des Bodenaushubs eines Standortes (insbesondere der Vornutzung und der lokalen Belastungssituation unter Einbeziehung früherer Immissionssituationen) und der visuellen Kontrolle beim Aushub keine Verunreinigung zu vermuten, so kann dieser Bodenaushub auch ohne analytische Beurteilung der Spezifizierung 33 „Inertabfallqualität“ zugeordnet werden.

Für die Verwertung von Bodenaushub-Fraktionen wie Sand oder Kies als Betonzuschlagstoff ist die Abfallart 31411 „Bodenaushub“ mit der Spezifizierung 33 „Inertabfallqualität“ zu verwenden, wenn die Anforderungen der Tabellen 3 und 4 des Anhangs 1 der Deponieverordnung 2008 eingehalten werden.“

21. In der Anlage 5 Abschnitt II. Punkt 1.2.2 lautet der erste Satz:

„Nicht gefährliches Aushubmaterial mit mehr als fünf Volumsprozent Baurestmassen ist entsprechend der Tabelle b) in Punkt 1.2.1 der Abfallart 31411 „Bodenaushub“ mit der Spezifizierung 33 „Inertabfallqualität“ zuzuordnen.“

22. In der Anlage 5 Abschnitt II. Punkt 5. wird in der Überschrift nach dem Wort „Verfestigte“ die Wortfolge „oder stabilisierte“ eingefügt.

23. In der Anlage 5 Abschnitt II. Punkt 5. wird im zweiten Satz das Wort „verfestigt“ durch die Wortfolge „verfestigt oder stabilisiert“ ersetzt.

24. Der Anlage 5 Abschnitt II. Punkt 5. wird folgender Absatz angefügt:

„Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für stabilisierte Abfälle.“

25. In der Anlage 5 Abschnitt II. Punkt 6. lautet der Eintrag zur Schlüssel-Nummer 31409:

„31409

18

Bauschutt (keine Baustellenabfälle)

nur Mischungen aus ausgewählten Abfällen aus Bau- und Abrissmaß­nahmen, ohne Mörtel- und Verputzanteile

gemäß Punkt 2.1.1. des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG“

26. Anlage 5 Abschnitt III. lautet:

Berlakovich

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