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BGBl II 497/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

497. Verordnung: Jahresabfallbilanzen (AbfallbilanzV)

497. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Jahresabfallbilanzen (AbfallbilanzV)

Auf Grund der §§ 17, 21, 23 Abs. 3, 65 und 86 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2008, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Ziele

§ 1. Ziele dieser Verordnung sind:

  1. 1. Einführung einer bundeseinheitlichen Jahresabfallbilanzmeldung,
  2. 2. Verbesserung der abfallwirtschaftlichen Planungsdaten,
  3. 3. Unterstützung der Behörden beim Vollzug, insbesondere bei ihrer regelmäßigen Kontroll­tätigkeit,
  4. 4. Reduzierung des Verwaltungsaufwandes durch Einführung eines elektronischen Daten­manage­ments,

5. Schaffung von Synergien mit anderen Meldeverpflichtungen (zB betreffend EG-PRTR-V, EmRegV Chemie OG) und

  1. 6. Erhebung von Datengrundlagen zur Erfüllung von EU-Berichtspflichten.

Gegenstand

§ 2. Diese Verordnung legt zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der Sammlung, Lagerung und Behandlung von Abfällen Art und Form der Meldung der Jahres­abfallbilanzen gemäß § 21 Abs. 3 AWG 2002 und der elektronischen Aufzeichnungen und deren Zusammen­fassung (Summenbildung) für Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle gemäß § 17 Abs. 1, 4 und 5 AWG 2002 fest.

Geltungsbereich

§ 3. (1) Diese Verordnung gilt für gemäß § 17 AWG 2002 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler.

(2) Nicht dieser Verordnung unterliegen:

  1. 1. Rücknehmer im Sinne der §§ 24 Abs. 2 Z 2 und 25 Abs. 2 Z 2 AWG 2002 für jene Abfälle, für deren Rücknahme sie keiner Anzeigepflicht oder Erlaubnispflicht unterliegen.
  2. 2. Abfallsammler und -behandler hinsichtlich jener Abfälle, deren Abholung oder Entgegennahme durch Dritte sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hausverwalter, Gebäudemanager oder Haus­verwaltungs- oder Gebäudemanagementunternehmen ausschließlich rechtlich veranlassen (§ 2 Abs. 6 Z 3 lit. c AWG 2002).

Eintragung von Stammdaten

§ 4. (1) Abfallsammler und -behandler haben als Basis für ordnungsgemäße Aufzeichnungen die Stammdaten gemäß Anhang 1 in das Register gemäß § 22 AWG 2002 einzutragen.

(2) Bei der Angabe der Stammdaten (Abs. 1) sind relevante Anlagen des Abfallsammlers und -behandlers einzutragen und die im Register enthaltenen Referenztabellen zu verwenden. Die Struktur der Anlagen ist durch Angabe der Beziehungen („gehört zu“ oder „besteht aus“) der Anlagen untereinander und zur gesamten Betriebsanlage anzugeben. Die für die Nachvollziehbarkeit von Abfällen relevanten Anlagen sind als Abfallbilanzberichtseinheiten (BE_ABIL) zu kennzeichnen. Das Dokument „Abgren­zung von relevanten Anlagen“, in der Version V3.3, veröffentlicht am EDM-Portal des Bundes­ministe­riums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, edm.gv.at, ist anzuwenden.

(3) Eine relevante, mobile Behandlungsanlage gemäß § 52 AWG 2002 ist bei der Eintragung der Stammdaten gemäß Abs. 1 und 2 am Sitz des Betreibers der mobilen Behandlungsanlage zu registrieren und als mobile Anlage zu kennzeichnen. Für mobile Behandlungsanlagen sind jene Orte der Aufstellung anzugeben, deren Angabe im Register aufgrund des § 40 in Verbindung mit Anhang 7 der Deponie­verordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist. Weitere Orte der Aufstellung, für welche die zuständige Behörde zusätzliche Maßnahmen gemäß § 53 Abs. 2 AWG 2002 angeordnet hat, können entweder vom Betreiber oder von der Behörde im Register angegeben werden.

Elektronische Aufzeichnungen

§ 5. (1) Abfallsammler und -behandler haben Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Ver­bleib von Abfällen für jedes Kalenderjahr fortlaufend gemäß den §§ 2 und 3 der Abfallnach­weis­ver­ord­nung 2003, BGBl. II Nr. 618, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen elektronisch zu führen.

(2) Elektronische Aufzeichnungen müssen die Inhalte gemäß Anhang 2 umfassen. Übernahmen von Abfällen sind ehestmöglich elektronisch aufzuzeichnen. Die elektronischen Aufzeichnungen zu Art, Menge, Herkunft und Verbleib haben Abfall-Input-Output-Aufzeichnungen für alle relevanten Anlagen und gegebenenfalls Abfallartenneuzuordnungen zu enthalten. Sofern in einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 AWG 2002 spezielle Kategorien für aufzuzeichnende und zu meldende Abfälle vorgesehen sind, gelten diese Kategorien als Abfallarten im Sinne der AbfallbilanzV. Für relevante Lager und Anlagen, die über ein zugehöriges Input- oder Outputpufferlager verfügen, sind auch der Lagerstand und etwaige Lagerstandskorrekturen gemäß Anhang 2 elektronisch aufzuzeichnen. Lagerstände sind zum Beginn jeden Monats elektronisch aufzuzeichnen. Eine elektronische Aufzeichnung des Lagerstandes am Ende des Kalenderjahres ist ausreichend, wenn

  1. 1. die Inputs und Outputs eines eigenständigen Lagers immer entweder gewogen oder berechnet und dokumentiert werden oder
  2. 2. die Kapazität eines Pufferlagers weniger als die vierzehnfache Tageskapazität der zugehörigen Abfallbehandlungsanlage (zu berechnen als Nennkapazität mal 336) beträgt.

(3) Zur elektronischen Aufzeichnung innerbetrieblicher Abfallbewegungen können Abfälle entspre­chend den Vorgaben des Anhangs 2 Punkt 7 über einen Aufzeichnungszeitraum von bis zu einem Monat zusammengefasst erfasst werden, sofern hiermit die Nachvollziehbarkeit der Abfälle gewährleistet ist.

(4) Als Angabe der Branche ist für Abfallbesitzer, die über keine Personen-GLN verfügen, in den elektronischen Aufzeichnungen die Angabe entsprechend der Einteilung gemäß Abschnitt 8 Nummer 1.1 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik (im Folgenden: EG-AbfallstatistikV), ABl. Nr. L 332 vom 09.12.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 , ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, vorzunehmen. Sofern die Erhebung der Branche des Übergebers durch den Sammler im Einzelfall nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, ist die Branche bestmöglich zuzuordnen.

(5) Im elektronischen Auf­zeichnungssystem sind Schnittstellen einzurichten, sodass definierte Auszüge oder Zusammen­fassungen aus den aktuellen Daten und aus den aufzubewahrenden Daten gemäß § 17 Abs. 5 AWG 2002 erstellt werden können, die hinsichtlich der Inhalte, der Datenstruktur und der Identifikationen den An­forderun­gen des Anhangs 2 entsprechen. Die Basis der definierten Auszüge und Zusammenfassungen und der Datenstruktur des Anhangs 2 ist die ON-Regel 192150 „Datenstrukturen für den elektronischen Daten­austausch in der Abfallwirtschaft“, ausgegeben am 1. November 2007. Die sich daraus ergebenden XML-Datenformat-Strukturen für Auszüge und Meldungen, Buchungsarten und Prüfregeln werden auf dem EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlicht. Für Kleinbetriebe und für hinsichtlich des Umfangs ihrer abfallwirtschaftlichen Tätigkeit vergleichbare Betriebe wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für eine elektronische Hilfestellung für die ersten fünf Berichtszeiträume zur Erfüllung der An­forderungen des Anhangs 2 in Verbindung mit den §§ 7 und 8 sorgen.

Besondere Vorgaben für elektronische Aufzeichnungen gemäß § 5

§ 6. (1) Die Gemeinde hat zum Nachweis der Herkunft der in ihrer Gemeinde anfallenden Abfälle bei Übergaben im Rahmen der kommunalen Sammlung, einschließlich der Sammlung für Sammel- und Verwertungssysteme, als Herkunft die Gemeinde anzugeben, sofern nicht eine Regelung zur getrennten Sammlung eine detailliertere Herkunftsangabe erfordert. Die Gemeinde kann sich in Übereinstimmung mit den landesrechtlichen Vorschriften zur Erfüllung der elektronischen Aufzeichnungspflicht eines Gemeindeverbandes bedienen.

(2) Abfallsammler oder -behandler, die Siedlungsabfälle oder Verpackungsabfälle im Auftrag eines genehmigten Sammel- und Verwertungssystems im Rahmen der kommunalen Sammlung sammeln, haben als Herkunft der Abfälle die Gemeinde anzugeben, sofern nicht eine Regelung zur getrennten Sammlung eine detailliertere Herkunftsangabe erfordert. Über mehrere Gemeinden gemeinsam gesam­melte Abfallmengen können auf Basis der in den jeweiligen Gemeinden entleerten Behältervolumina der konkreten Gemeinde zugeordnet werden.

(3) Sammel- und Verwertungssysteme haben hinsichtlich der Siedlungs- und Verpackungsabfälle, für deren kommunale Sammlung sie Abfallsammler beauftragt haben, als Herkunft die jeweiligen beauf­tragten Abfallsammler anzugeben. In allen anderen Fällen der kommunalen Sammlung von Siedlungs- oder Verpackungsabfällen durch Sammel- und Verwertungssysteme ist als Herkunft der Ab­fälle die Gemeinde anzugeben, sofern nicht eine Regelung zur getrennten Sammlung eine detailliertere Herkunfts­angabe erfordert. Über mehrere Gemeinden gemeinsam gesammelte Abfallmengen können auf Basis der in den jeweiligen Gemeinden entleerten Behältervolumina der konkreten Gemeinde zugeordnet werden.

(4) Die Aufzeichnungspflicht eines Sammel- und Verwertungssystems gilt auch dann als erfüllt, wenn es sicherstellt, dass der beauftragte Abfallsammler oder -behandler dem Sammel- und Verwer­tungs­system seine Aufzeichnungen für die Abfälle, welche dem Sammel- und Verwertungssystem zuzu­rechnen sind, zur Verfügung stellt.

(5) Wer ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle am Standort des Abfallanfalls be­handelt, kann die Aufzeichnungen in Papierform führen. Bei elektronischer Aufzeichnungsführung sind die Anforderungen des § 5 Abs. 2 bis 5 einzuhalten.

(6) Im Rahmen eines Bau- oder Abbruchvorhabens,

  1. 1. bei dem eine UVP-Pflicht gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, idF BGBl. I Nr. 2/2008, gegeben ist oder eine Bruttogrundfläche von mindestens 10 000 Quadratmeter vorliegt und
  2. 2. das als Standort eines Bau- oder Abbruchvorhabens des Bauherrn registriert ist,

gilt die Aufzeichnungspflicht desjenigen Abfallsammlers und -behandlers, der die Abholung oder Ent­gegennahme von Abfällen durch Dritte ausschließlich rechtlich veranlasst, auch dann als erfüllt, wenn sichergestellt ist, dass Abfallsammler oder -behandler, welche die Abfälle auf Veranlassung abholen oder entgegennehmen, als Herkunft der Abfälle die Baustelle (Standort eines Bau- oder Abbruchvorhabens) angeben.

(7) Im Rahmen eines Bau- oder Abbruchvorhabens, das keiner UVP-Pflicht gemäß dem UVP-G 2000 unterliegt oder das eine Bruttogrundfläche kleiner als 10 000 Quadratmeter aufweist, gilt die Aufzeichnungspflicht desjenigen Abfallsammler oder -behandlers, der die Abholung oder Entgegen­nahme von Abfällen durch Dritte ausschließlich rechtlich veranlasst auch dann als erfüllt, wenn er eine Liste der Abfallsammler und -behandler führt, welche die Abholung oder Entgegennahme der Abfälle tatsächlich durchführen.

Übermittlung von Auszügen und Zusammenfassungen

§ 7. (1) Auf Verlangen der Behörde ist innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzu­setzenden, angemessenen Frist und unter Angabe des Verwendungszwecks über die Schnittstelle gemäß § 5 Abs. 5 ein Auszug oder eine Zusammenfassung der Aufzeichnungen mit den in Anhang 2 fest­gelegten Inhalten und Gliederungen in Form einer XML-Datei im Wege des EDM-Portals, edm.gv.at, an die Behörde zu übermitteln. Mit dem Hochladen von Auszügen oder Zusammenfassungen der Auf­zeich­nungen gemäß § 17 Abs. 5 AWG 2002 erfolgt keine Übermittlung an das elektronische Register gemäß § 22 AWG 2002.

(2) Wer ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle am selben Standort behandelt (§ 6 Abs. 5) und seine Aufzeichnungen nicht elektronisch führt, ist von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ausgenommen.

Jahresabfallbilanz

§ 8. (1) Für die Jahresabfallbilanz gemäß § 21 Abs. 3 AWG 2002 ist über die Schnittstelle gemäß § 5 Abs. 5 eine XML-Datei mit einer Zusammenfassung über die Herkunft, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib der Abfallarten, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe im Falle eines Endens der Abfalleigenschaft, über das vorangegangene Kalender­jahr zu erstellen. Anhang 2 ist anzuwenden. Für Abfallsammler und -behandler, die ihre Aufzeichnungen gemäß § 6 Abs. 5 oder § 9 Abs. 3, 4, und 5 nicht elektronisch führen, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auch für eine elektronische Hilfestellung zur Erstellung der Jahresabfallbilanz in einer XML-Datei sorgen. Für den Fall, dass für die Jahresabfallbilanz über die Schnittstelle gemäß § 5 Abs. 5 mehrere XML-Dateien erstellt werden, können diese vor der Meldung im Wege des Registers unterstützt durch die EDM-Anwendung zu einer einzigen XML-Datei mit der Jahresabfallbilanz konsolidiert werden.

(2) Die Jahresabfallbilanz hat den Zeitraum eines Kalenderjahres (1. Jänner bis 31. Dezember) zu umfassen. Die Inhalte und Gliederungen müssen den Vorgaben des Anhangs 2 entsprechen. Für die Branchenangabe ist die Einteilung gemäß Abschnitt 8 Nummer 1.1 der EG-AbfallstatistikV zu ver­wenden.

(3) Die Jahresabfallbilanz ist in einer einzigen XML-Datei im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 bis spätestens 15. März jeden Jahres, erstmals bis zum 15. März 2011, über das vorange­gangene Kalenderjahr, an den Landeshauptmann zu melden. Sofern aufgrund anderer Verordnungen zum AWG 2002 Meldungen als Teil der Jahresabfallbilanz über das Register gemäß § 22 AWG 2002 zu erfolgen haben, sind diese in der selben XML-Datei im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu übermitteln. Gemeinden können sich in Übereinstimmung mit den landesrechtlichen Vorschriften zur Erfüllung dieser Meldepflicht eines Gemeindeverbandes bedienen.

(4) Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 und 2 der genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme gilt hinsichtlich jener Abfälle, für die sie als Sammel- und Verwertungssystem aufgrund einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 AWG 2002 bereits meldepflichtig sind, mit der Erfüllung der jeweiligen Meldepflicht gemäß § 9 der Altfahrzeugeverordnung, BGBl. II Nr. 407/2002, in der jeweils geltenden Fassung, § 24 der Elektroaltgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 121/2005, in der jeweils geltenden Fassung, § 25 der Batterien­verordnung, BGBl. II Nr. 159/2008, in der jeweils geltenden Fassung, als erfüllt. Dem Landeshauptmann ist im Umfang seiner Zuständigkeit der Zugriff auf die Daten im Register zu Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle einzuräumen. Soweit im Rahmen der Meldung gemäß Abs. 1 und 2 der Sammel- und Verwertungssysteme auch Meldepflichten dieser Sammel- und Verwertungssysteme gemäß der VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648, in der jeweils geltenden Fassung, abgedeckt werden, gelten diese im Umfang der gemeldeten Daten als erfüllt und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist im Umfang seiner Zuständigkeit der Zugriff auf die gemeldeten Daten im Register einzuräumen.

(5) Im Falle der gemeinsamen Sammlung von Abfällen, für die Verpflichtungen eines Sammel- und Verwertungssystems im Sinne einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 AWG 2002 bestehen, mit sonstigen Abfällen im Rahmen der kommunalen Sammlung durch Gemeinden (Gemeindeverbände), kann eine Meldung (§ 8) des Sammel- und Verwertungssystems hinsichtlich der so gesammelten Abfälle entfallen, wenn die Gemeinde (der Gemeindeverband) das Sammel- und Verwertungssystem und den jeweiligen Prozentanteil jener Abfälle in ihrer Jahresabfallbilanzmeldung angibt, für die das Sammel- und Verwertungssystem die Verpflichtung zur Sicherstellung der Sammlung im Sinne der Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 AWG 2002 übernommen hat. Sofern die Gemeinde (der Gemeindeverband) auch über die Behandlung dieser gemeinsam gesammelten Abfälle verfügt, kann die Meldung (§ 8) des Sammel- und Verwertungssystems hinsichtlich der so behandelten Abfälle entfallen, wenn die Gemeinde (der Gemeindeverband) das Sammel- und Verwertungssystem und den jeweiligen Prozentanteil jener Abfälle in ihrer Jahresabfallbilanzmeldung angibt, für die das Sammel- und Verwertungssystem die Verpflichtungen zur Sicherstellung der Verwertung im Sinne der Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 AWG 2002 übernommen hat.

(6) Abs. 1 und 2 gelten nicht für jene Abfallsammler und -behandler, welche die Abholung oder Entgegennahme von Abfällen von Dritten ausschließlich rechtlich veranlassen, wenn für sie die Aus­nahmebestimmung des § 6 Abs. 6 oder 7 erfüllt ist.

Übergangsbestimmungen

§ 9. (1) Bei der Meldung einer Jahresabfallbilanz nach dieser Verordnung für den Berichtszeitraum 2010 ist abweichend zu § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 2 die Meldung der aggregierten Übergaben und Übernahmen ausreichend. In diesem Fall kann bei der Übernahme von Abfällen von einer anderen Rechtsperson als Herkunft der Übergeber und als Verbleib der Übernehmer angegeben werden. Bei der Übergabe von Abfällen an eine andere Rechtsperson kann als Herkunft der Übergeber und als Verbleib der Übernehmer angegeben werden. Die Angaben zu innerbetrieblichen Abfallbewegungen, zu Herkunfts- und Verbleibsverfahren, zu Lagerständen und zu Lagerstandskorrekturen können entfallen.

(2) Für die Berichtszeiträume 2011 und 2012 kann bei der Meldung der Jahresabfallbilanz, abweichend zu § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 2, bei der Übernahme von Abfällen von einer anderen Rechtsperson und bei der Übergabe von Abfällen an eine andere Rechtsperson statt der Anlage, welcher der Abfall zugeführt wurde, oder statt der Anlage, aus welcher der Abfall stammt, der Standort der Anlage angegeben werden. Für Abfallbewegungen zwischen unterschiedlichen Standorten desselben Abfallbesitzers kann abweichend zu § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 2 als Herkunft der Absende-Standort und als Verbleib der Empfangs-Standort angegeben werden. Die Angabe der innerbetrieblichen Abfallbewegungen zwischen relevanten Anlagen innerhalb desselben Standortes eines Abfallbesitzers und die Angabe zu Lagerständen und zu Lagerstandskorrekturen können entfallen. Für den Berichts­zeitraum 2011 kann die Angabe zu Herkunfts- und Verbleibsverfahren entfallen.

(3) Für die Berichtszeiträume 2010 und 2011 können Abfallsammler und -behandler, die im Kalenderjahr 2009 nachweislich weniger als vierzig verschiedene Abfallarten sammeln oder behandeln und nicht mehr als 20 000 t nicht gefährliche Abfälle und nicht mehr als 2 000 t gefährliche Abfälle pro Jahr übernehmen, die Aufzeichnungen gemäß § 5 in Verbindung mit Anhang 2 in Papierform führen.

(4) Für den Berichtszeitraum 2012 können Abfallsammler und -behandler, die im Kalenderjahr 2011 nachweislich weniger als dreißig verschiedene Abfallarten sammeln oder behandeln und nicht mehr als 15 000 t nicht gefährliche Abfälle und nicht mehr als 2 000 t gefährliche Abfälle pro Jahr übernehmen, die Aufzeichnungen gemäß § 5 in Verbindung mit Anhang 2 in Papierform führen.

(5) Für den Berichtszeitraum 2013 können Abfallsammler und -behandler, die im Kalenderjahr 2012 nachweislich weniger als zwanzig verschiedene Abfallarten sammeln oder behandeln und nicht mehr als 10 000 t nicht gefährliche Abfälle und nicht mehr als 2 000 t gefährliche Abfälle pro Jahr übernehmen, die Aufzeichnungen gemäß § 5 in Verbindung mit Anhang 2 in Papierform führen.

(6) Wer ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle am selben Standort behandelt (§ 6 Abs. 5), hat die Jahresabfallbilanz abweichend zu § 8 Abs. 3 erstmals bis zum 15. März 2014, über das vorangegangene Kalenderjahr, an den Landeshauptmann zu melden.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 10. (1) Die Aufzeichnungspflichten gemäß § 2 Abs. 1 und 6 und § 3 der Abfallnachweis­verordnung 2003, BGBl. II Nr. 618, in der jeweils geltenden Fassung, gelten als erfüllt, wenn Aufzeichnungen entsprechend § 5 in Verbindung mit Anhang 2 der AbfallbilanzV geführt werden. § 2 Abs. 5 letzter Satz der Abfallnachweisverordnung 2003 gilt bei elektronischer Übermittlung von Auszügen und Zusammenfassungen gemäß § 7 der AbfallbilanzV als erfüllt.

(2) Die Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der jeweils geltenden Fassung, und die Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt. Werden für relevante Anlagen Abfall-Input-Output-Aufzeichnungen gemäß der Abfallverbrennungs­verordnung geführt, so gelten die §§ 5 und 6 in Verbindung mit Anhang 2 der AbfallbilanzV hinsichtlich dieser relevanten Anlagen als erfüllt. Die Meldungen der Zusammenfassungen haben nach Maßgabe der Abfallverbrennungsverordnung und der Deponieverordnung 2008 gemeinsam mit der Meldung gemäß § 8 zu erfolgen. Werden für relevante Anlagen Abfall-Input-Output-Meldungen gemäß der Abfall­ver­brennungsverordnung (§ 13 Abs. 8) oder der Deponieverordnung 2008 (Anhang 7 Punkt 2.1.) als Teil der Jahresabfallbilanz gemeldet, so gilt § 8 der AbfallbilanzV hinsichtlich dieser relevanten Anlagen als erfüllt.

(3) Abweichend zu Anlage 6 Punkt 1 der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, in der jeweils geltenden Fassung, ist bei Anlieferungen aus der kommunalen Sammlung als Herkunft die Gemeinde anzugeben. Über mehrere Gemeinden gemeinsam entsorgte Abfallmengen können auf Basis der in den jeweiligen Gemeinden entleerten Behältervolumina der konkreten Gemeinde zugeordnet werden. Für die Aufzeichnungen gemäß Anlage 6 der Kompostverordnung sind die Datenstrukturen gemäß § 5 Abs. 5 und die Identifikationsnummern gemäß Anhang 2 der AbfallbilanzV zu verwenden. Im Übrigen bleiben zusätzliche Aufzeichnungsinhalte und abweichende zeitliche Vorgaben für Aufzeichnungen gemäß der Anlage 6 der Kompostverordnung unberührt.

(4) In anderen Verordnungen zum AWG 2002 enthaltene zusätzliche Anforderungen und ab­weichende zeitliche Vorgaben für Aufzeichnungen und Zusammenfassungen bleiben unberührt.

(5) Enthält die Jahresabfallbilanz betreffend innerbetrieblich behandelter Abfälle die Angabe des Verbleibsverfahrens und der Abfallbehandlungsanlage, welcher der Abfall zugeführt wurde, so gilt § 8 der Abfallnachweisverordnung 2003 mit der Meldung der Jahresabfallbilanz des Abfallsammlers und -behandlers als erfüllt.

(6) Sofern die Meldung einer Jahresabfallbilanz entsprechend den Vorgaben des § 8 in Verbindung mit Anhang 2 erfolgt, gelten Bescheidauflagen betreffend die jährliche Übermittlung von Daten zu Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen als erfüllt.

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

§ 11. Durch diese Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik, ABl. Nr. L 332 vom 09.12.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 , ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, umgesetzt.

Inkrafttreten

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft, soweit Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen.

(2) Die §§ 5 und 6 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(3) § 7 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Berlakovich

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