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BGBl I 40/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

40. Bundesgesetz: Änderung des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG-Novelle 2008)
(NR: GP XXIII RV 271 AB 403 S. 42 . BR: AB 7868 S. 751 .)

40. Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz geändert wird (ALSAG-Novelle 2008)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 § 2 Abs. 8 lautet:

„(8) Ein Deponiekörper im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst die Gesamtheit der abgelagerten Abfälle einschließlich der technischen Einrichtungen, zB das Deponiebasisdichtungssystem, die Deponieoberflächenabdeckung, das Deponieentgasungssystem und sämtliche Bauwerke, die für dessen Standsicherheit erforderlich sind, zB Rand- und Stützwälle; ein Deponiekörper besteht aus einem oder mehreren Kompartimenten.“

2. Art. I § 2 Abs. 8a bis 10 und 15 entfällt.

3. Art. 1 § 2 Abs. 17 lautet:

„(17) Bodenaushubmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes ist Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund - auch nach Umlagerung - anfällt. Der Anteil an bodenfremden Bestandteilen, zB mineralischen Baurestmassen, darf nicht mehr als fünf Volumsprozent betragen und es dürfen auch keine mehr als geringfügigen Verunreinigungen, insbesondere mit organischen Abfällen (Kunststoffe, Holz, Papier usw.), vorliegen; diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhanden sein. Das Bodenaushubmaterial kann von einem oder mehreren Standorten stammen, wenn das Vermischungsverbot eingehalten wird.“

3a. Im Art. I § 3 Abs. 1 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt und Z 4 lautet:

  1. „3a. das Einbringen von Abfällen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle, in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen oder das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Produkten für das Einbringen in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle,
  2. 4. das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes.“

4. Im Art. I § 3 Abs. 1a Z 5 wird die Wortfolge „die Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996,“ durch die Wortfolge „die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Inertabfalldeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. II Nr. 39/2008, oder die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39/2008,“ ersetzt.

5. Im Art. I § 3 Abs. 1a Z 8 wird die Wortfolge „vom 10. Oktober 2002 S 1,“ durch die Wortfolge „vom 10.10.2002 S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 829/2007, ABl. Nr. L 191 vom 21.07.2007 S 1,“ ersetzt.

6. Im Art. I § 3 Abs. 1a wird am Ende der Z 10 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.

7. Dem Art. I § 3 Abs. 1a wird folgender Schlussteil angefügt:

„Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nimmt, hat auf Verlangen dem Zollamt oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde (§ 21) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen.“

7a. Art. I § 3 Abs. 2 Z 1 entfällt.

8. Art. I § 3 Abs. 3 entfällt.

8a. Im Art. I § 3 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist eine

  1. 1. Rekultivierungsschicht oder
  2. 2. temporäre Oberflächenabdeckung,

die den Vorgaben gemäß Anhang 3 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, entspricht. Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nehmen will, hat auf Verlangen dem Zollamt oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde (§ 21) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für diese Ausnahme vorliegen.“

8b. Im Art. I § 4 wird in der Z 1 und 2 der Verweis „§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 3“ durch den Verweis „§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a“ ersetzt.

9. Art. I § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 je angefangene Tonne für

  1. 1. a) Erdaushub oder
    1. b) Baurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen gemäß Anhang 2 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, oder
    2. c) sonstige mineralische Abfälle, welche die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39/2008, einhalten,

ab 1. Jänner 2008 8,00 Euro,

  1. 2. alle übrigen Abfälle

ab 1. Jänner 2008 87,00 Euro.“

10. Art. I § 6 Abs. 2 und 3 entfällt.

11. Art. I § 6 Abs. 4 lautet:

„(4) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne auf

  1. 1. Bodenaushub-, Inertabfall- oder Baurestmassendeponien

ab 1. Jänner 2008 8,00 Euro,

  1. 2. Reststoffdeponien

ab 1. Jänner 2008 18,00 Euro,

  1. 3. Massenabfalldeponien oder Deponien für gefährliche Abfälle

ab 1. Jänner 2008 26,00 Euro,

  1. 4. Deponien, auf denen noch Abfälle mit hohen biologisch abbaubaren Anteilen, insbesondere Siedlungsabfälle, abgelagert werden,

ab 1. Jänner 2008 87,00 Euro.

Werden Abfälle zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes befördert, sind bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit die Kriterien der Deponie(unter)klasse gemäß Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, insbesondere die wesentlichen Abfallannahmekriterien und die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen.“

11a. Im Art. I § 6 wird nach dem Abs. 4a folgender Abs. 4b eingefügt:

„(4b) Der Altlastenbeitrag beträgt für eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3a oder für das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3a außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne

ab 1. Jänner 2008 7,00 Euro.“

12. Art. I § 6 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Abs. 1 und 4 bis 4b zur Anwendung kommen.“

12a. Im Art. I § 7 Abs. 1 wird der Verweis „§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 3“ durch den Verweis „§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a“ ersetzt.

13. Im Art. I § 8 wird im ersten Satz der Verweis „§ 6 Abs. 1 bis 4a“ durch den Verweis „§ 6 Abs. 1 bis 4b“ ersetzt und der zweite Satz entfällt.

14. Im Art. I § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich“ durch die Wortfolge „Zollamt, in dessen Bereich“ und die Wortfolge „Hauptzollamt Innsbruck“ durch die Wortfolge „Zollamt Innsbruck“ ersetzt.

15. Im Art. I § 9 wird im Abs. 1a erster Satz der Verweis „§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 3“ durch den Verweis „§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a“ und im Abs. 1a erster und letzter Satz und im Abs. 2 jeweils das Wort „Hauptzollamt“ durch das Wort „Zollamt“ ersetzt.

16. Im Art. I § 9a Abs. 1 wird der Verweis „§ 6 Abs. 1 bis 4a“ durch den Verweis „§ 6 Abs. 1 bis 4b“ und das Wort „Hauptzollämter“ durch das Wort „Zollämter“ ersetzt.

16a. Im Art. I § 9a Abs. 2 wird nach der Wortfolge „eine Anlage zur Herstellung von Brennstoffprodukten,“ die Wortfolge „einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen, eine Anlage zur Herstellung von Produkten für das Einbringen in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen“ eingefügt und das Wort „Hauptzollamt“ durch das Wort „Zollamt“ ersetzt.

16b. Im Art. I § 9a Abs. 3 Z 2 wird der Verweis „§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 3“ durch den Verweis „§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a“ ersetzt.

17. Im Art. I § 10 Abs. 1 wird im Einleitungsteil die Wortfolge „Hauptzollamtes des Bundes“ durch die Wortfolge „Bundes, vertreten durch das Zollamt,“ und in der Z 6 die Wortfolge „welcher Deponietyp“ durch „welche Deponie(unter)klasse“ ersetzt.

18. Im Art. I § 10 Abs. 3 wird das Wort „Hauptzollamt“ durch das Wort „Zollamt“ ersetzt.

19. Art. I § 27 entfällt.

20. Dem Art. VII werden folgende Abs. 17 und 18 angefügt:

„(17) § 2 Abs. 8 und 17, § 3 Abs. 1, 1a und 3a, § 4 Z 1 und 2, § 6 Abs. 1, 4, 4b und 6, § 7 Abs. 1, § 8, § 9 Abs. 1, 1a und 2, § 9a Abs. 1 bis 3 und § 10 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2008 treten mit 1. April 2008 in Kraft. Zugleich treten § 2 Abs. 8a bis 10, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und 3 und § 27, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.

(18) § 2 Abs. 15, § 3 Abs. 3 und Anlage 1 treten mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.“

21. Anlage 1 entfällt.

Fischer

Gusenbauer

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