vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 39/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

39. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Folge „Anrufe,“ in § 12 Abs. 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes verfassungswidrig war

39. Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Folge „Anrufe,“ in § 12 Abs. 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes verfassungswidrig war

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2007, G 16/07-9, dem Bundeskanzler zugestellt am 17. Jänner 2008, zu Recht erkannt:

„Die Folge „Anrufe,“ in § 12 Abs. 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 753/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2001, war verfassungswidrig.“

Gusenbauer

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)