39. Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Folge „Anrufe,“ in § 12 Abs. 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes verfassungswidrig war
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2007, G 16/07-9, dem Bundeskanzler zugestellt am 17. Jänner 2008, zu Recht erkannt:
„Die Folge „Anrufe,“ in § 12 Abs. 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 753/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2001, war verfassungswidrig.“
Gusenbauer
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