VwGH 2009/17/0073

VwGH2009/17/007317.2.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der K R GmbH in A, vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates (Außenstelle Klagenfurt) vom 12. März 2009, Zl. ZRV/0272-Z3K/06, betreffend Altlastenbeitrag (1. Quartal 2006), zu Recht erkannt:

Normen

ALSAG 1989 §10 Abs1 Z2;
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z7;
ÖkostromG 2002 §5 Abs1 Z5;
ALSAG 1989 §10 Abs1 Z2;
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z7;
ÖkostromG 2002 §5 Abs1 Z5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid des Zollamtes Villach vom 7. Juli 2006 entschied dieses über den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf bescheidmäßige Festsetzung des Altlastenbeitrages für das erste Quartal 2006. Die Behörde erster Instanz gab dem Antrag auf Berichtigung des Altlastenbeitrages nicht statt und setzte diesen für das erste Quartal 2006 mit EUR 148.645,-- fest.

Begründend führte die Behörde aus, gemäß § 3 Abs. 1a Z. 7 Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 (ALSAG), seien Abfälle mit hohem biogenen Anteil gemäß § 5 Abs. 1 Z. 5 des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, welche für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z. 2 oder 3 verwendet würden, von der Beitragspflicht ausgenommen. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Altlastenbeitrages sei gemäß § 5 leg. cit. die Masse des Abfalls. Die Umrechnung von Volumen auf Masse sei nicht zulässig, ebenso die Heranziehung von Durchschnittswerten oder sonstigen Vergleichswerten. Das Rohgewicht sei entsprechend der Masse in Tonnen anzugeben. Bei der Ermittlung des Rohgewichtes sei die physikalische Masse, die zum Zeitpunkt des Abwägens vorliege, heranzuziehen. Die beschwerdeführende Partei sei mit Vorhalt aufgefordert worden, die Masse, getrennt nach abgabepflichtigen und abgabebefreiten Abfällen durch Wiegebelege oder sonstige Wiegeunterlagen entsprechend zu dokumentieren bzw. nachzuweisen. Die beschwerdeführende Partei habe nur ein Gutachten vom 1. März 2006 vorgelegt, welches nur Probeverwiegungen (Durchschnittswerte) beschreibe und somit nicht der Bemessungsgrundlage gemäß § 5 ALSAG entspreche, weil bei der Ermittlung des Rohgewichtes die physikalische Masse die zum Zeitpunkt der Verwiegung vorliege, heranzuziehen sei. Nachdem somit die angeforderten Nachweise einer Verwiegung für Abfälle mit hohem biogenen Anteil im Sinne des § 3 Abs. 1a Z. 7 ALSAG nicht vorgelegt hätten werden können, sei dem Antrag auf Berichtigung des (von der beschwerdeführenden Partei bemessenen) Altlastenbeitrages für das erste Quartal 2006 nicht stattzugeben gewesen.

1.2. In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die beschwerdeführende Partei unter anderem vor, aus dem von ihr vorgelegten Gutachten vom 1. März 2006 gehe hervor, dass der Masseanteil von "Abfall mit hohem biogenen Anteil" im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 5 Ökostromgesetz 36,98 % betrage. Ein direkter Nachweis der Bemessungsgrundlage mittels zuordenbaren Wiegescheinen sei nicht möglich, weil die nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei beitragsfreien Abfälle im Gemisch mit beitragspflichtigen Abfällen (im Restmüll enthalten) angeliefert würden; es sei jedoch eine indirekte Bestimmung des Anteils der beitragsfreien Abfälle möglich.

Der erstinstanzliche Bescheid vom 7. Juli 2006 berücksichtige die beitragsbefreiten Abfälle mit hohem biogenen Anteil nicht; als Bemessungsgrundlage sei der gesamte Abfallinput des ersten Kalenderquartals (des Jahres 2006) herangezogen worden. Die Behörde erster Instanz habe dabei die Bindungswirkung des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 18. April 2005 hinsichtlich der Tatsache nicht berücksichtigt, dass die beschwerdeführende Partei in ihrer Restmüllverbrennungsanlage (auch) Abfälle mit hohem biogenen Anteil verbrenne. Die Frage, ob eine Anlage mit Abfällen mit hohem biogenen Anteil betrieben werde, sei nämlich im Verfahren zu deren Anerkennung als Ökostromanlage vom Landeshauptmann zu beurteilen. Insbesondere habe die Ökostrom-Behörde auch zu beurteilen, in welchem Umfang derartige Abfälle eingesetzt würden; der Betreiber habe den Einsatz dieser Abfälle zwar laufend zu dokumentieren, der Nachweis der eingesetzten Primärenergieträger erfolge allerdings erst ex post, nämlich nach Ablauf des Kalenderjahres. Daraus folge, dass die Abgabenbehörden hinsichtlich der Frage, ob die im Restmüll enthaltenen biogenen Anteile "Abfall mit hohem biogenen Anteil" (im Sinne des § 3 Abs. 1a Z. 7 ALSAG) seien, an den Bescheid des Landeshauptmannes gebunden seien; es handle sich dabei um eine Vorfrage, die von der Ökostrom-Behörde rechtskräftig entschieden worden sei. Das Ökostromgesetz stelle auf den anteiligen Primärenergieeinsatz ab, das ALSAG dagegen auf die Masse der der Verbrennungsanlage zugeführten Abfälle (§ 5 ALSAG); es sei daher auf der Grundlage des Bescheides des Landeshauptmannes die Masse der Abfallfraktion mit hohem biogenen Anteil zu ermitteln. Diese Masse hinsichtlich des im ersten Quartal 2006 in der Abfallbehandlungsanlage der beschwerdeführenden Partei verfeuerten Abfalls mit hohem biogenen Anteil ergebe sich aus dem mit dem Antrag auf Abgabenfestsetzung vorgelegten Gutachten vom 1. März 2006. Aus diesem Gutachten sei abzuleiten, dass der Masseanteil der Abfälle mit hohem biogenen Anteil 36,98 % betrage. Der bescheidmäßig festgelegte Primärenergieanteil entspreche diesem Masseanteil.

Die Behörde erster Instanz habe in ihrem Bescheid die (unzutreffende) Rechtsansicht ohne nähere Begründung vertreten, dass die Umrechnung von Volumen auf Masse ebenso wie die Heranziehung von Durchschnittswerten oder sonstigen Vergleichswerten nicht zulässig sei. Damit werde das verfahrensgegenständliche Sachverständigengutachten ignoriert. Es sei daher rechtswidrig gewesen, nur Wiegebeläge zu verlangen, weil dies bei Restmüll nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich sei.

Die von der beschwerdeführenden Partei bekämpfte Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz sei offenbar auf einen Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 22. Dezember 2005 zurückzuführen. In diesem sei ausgesprochen worden, dass Abfallarten, wie zum Beispiel gemischte Siedlungsabfälle, die biogene Abfallanteile enthielten, zur Gänze altlastenbeitragspflichtig seien, sofern keine andere Ausnahme zutreffe; ein "Herausrechnen" des biogenen Abfallanteils aus solchen anderen Abfällen zur Erzielung der Beitragsfreiheit sei nicht zulässig. Diese Rechtsauffassung sei verfassungsrechtlich bedenklich. Die Ausnahme für Abfälle mit hohem biogenen Anteil von der Altlastenbeitragspflicht sei - wie sich aus den näher zitierten Materialien ergebe - eine nicht zu beanstandende Lenkungsmaßnahme, die unter ökologischen und klimabezogenen Aspekten auf den verstärken Einsatz von erneuerbaren Rohstoffen abziele. Die Abgabenbefreiung für erneuerbare Rohstoffe (biogene Materialien) und der damit verfolgte Lenkungseffekt seien davon unabhängig, ob diese Rohstoffe bzw. Materialien später als Abfälle "sortenrein" oder im Restmüll anfallen würden. Hätte der Gesetzgeber mit der Befreiung in § 3 Abs. 1a Z. 7 ALSAG nur sortenreine anfallende Abfälle mit hohem biogenen Anteil erfassen wollen, hätte er dadurch nur einen Lenkungseffekt auf der Ebene des Anfalls der Abfälle aus diesen Rohstoffen bzw. Materialien erzielt, also eine verstärkte Sammel- und Sortiertätigkeit ausgelöst; dies sei aber nicht das Ziel gewesen, das der Gesetzgeber verfolgt habe. Eine derartige Intention zur sortenreinen Sammlung sei den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Sollten mit anderen Abfällen vermischte Abfälle mit hohem biogenen Anteil tatsächlich der Beitragspflicht unterliegen, so wäre damit das Ziel des verstärkten Einsatzes erneuerbarer Rohstoffe zu einem erheblichen Teil wieder untergraben. Dem Erlass des Bundesministers für Finanzen (und der im Beschwerdefall noch nicht anzuwendenden Novelle zum Ökostromgesetz BGBl. I Nr. 105/2006) liege ein gleichheitswidriges Verständnis des § 5 Abs. 1 Z. 5 Ökostromgesetz in Verbindung mit der Anlage zu diesem Gesetz zu Grunde. Diese Regelung könnte im Sinne einer anteiligen Befreiung von der Altlastenbeitragspflicht verfassungskonform ausgelegt werden.

Dieses - von der beschwerdeführenden Partei angestrebte - Verständnis lege auch die Begriffsbestimmung in Art. 2 lit. b der Ökostromrichtlinie (Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. L 283 vom 27. Oktober 2001, Seiten 33 bis 40) nahe, wonach unter "Biomasse" auch der "biologisch abbaubare Anteil von Abfällen aus Industrie und Haushalten" zu verstehen sei. Eine Ungleichbehandlung von Abfallverbrennungsanlagen, die nicht sortenreinen Abfall mit biologisch abbaubarem Anteil verbrennen würden, widerspräche auch Art. 6 Abs. 1 dritter Teilstrich der genannten Ökostromrichtlinie, wonach sicherzustellen sei, dass die Vorschriften objektiv, transparent und nicht diskriminierend sein müssten. Es liege auch kein Widerspruch mit der anerkannten Abfallbehandlungshierarchie vor. Durch die Zulassung der Anlage der beschwerdeführenden Partei als Ökostromanlage komme es weder zu einem vermehrten Aufkommen, noch zu einer verringerten Verwertung von Restmüll.

1.3. In ihrer Berufungsvorentscheidung vom 17. November 2006 wies die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung als unbegründet ab, setzte aber (auf Grund einer Nachmeldung) den Altlastenbeitrag für das erste Quartal 2006 nunmehr mit EUR 149.121,-- neu fest.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der nach Ansicht der Behörde maßgeblichen Bestimmungen bejahte die Behörde eine Bindungswirkung des rechtskräftigen Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 18. April 2005 insofern, als die Anlage als Ökostromanlage zugelassen worden sei und zur Erzeugung elektrischer Energie diene, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger unter anderem Abfall mit hohem biogenen Anteil verbrennen dürfe. Bei der Berechnung und Erhebung des Altlastenbeitrages wären jedoch für die Abgabenbehörden die Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes maßgebend. Dem Sachverständigengutachten vom 1. März 2006 könnten Rückschlüsse auf die Höhe des Masseanteils der Abfälle mit hohem biogenen Anteil entnommen werden. Da jedoch Nachweise für die Masse des Abfalls in Form von Wiegebelegen oder sonstigen Wiegeunterlagen für altlastenbeitragspflichtige und altlastenbeitragsbefreite Abfälle entsprechend den Bestimmungen des ALSAG der Abgabenbehörde nicht vorgelegt worden seien, sei davon auszugehen gewesen, dass gemischte Siedlungsabfälle mit biogenen Abfallteilen zur Gänze beitragspflichtig seien, zumal ein Herausrechnen des biogenen Abfallanteils aus solchen anderen Abfällen zur Erzielung der Beitragsfreiheit nach dem Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 22. Dezember 2005 nicht zulässig sei.

1.4. Die beschwerdeführende Partei legte gegen diesen Bescheid Administrativbeschwerde ein, in der sie im Wesentlichen ausführte wie in ihrer Berufung.

1.5. Mit ihrem Bescheid vom 12. März 2009 wies die belangte Behörde (in Senatsbesetzung) die Beschwerde als unbegründet ab.

Die belangte Behörde ging dabei davon aus, dass die beschwerdeführende Partei in Kärnten an einem näher genannten Ort eine thermische Behandlungsanlage für Abfälle betreibe, in der auch Strom erzeugt und in das öffentliche Netz eingespeist werde. Diese Anlage sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 18. April 2005 als Ökostromanlage (Mischfeuerungs- und Altanlage gemäß § 5 Abs. 1 Z. 11 und 14 Ökostromgesetz) anerkannt worden. Dabei sei im Spruch festgestellt worden, dass pro Kalenderjahr 25,94 % Primärenergieträger gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabellen eins und zwei der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z. 5 des Ökostromgesetzes, die nicht mit SN 17 begännen, eingesetzt würden. Gemäß den Auflagen eins bis drei des Bescheides seien die Angaben über die Zusammensetzung des gesamten Müllaufkommens in der Stromerzeugungsanlage von der beschwerdeführenden Partei jährlich zu aktualisieren. In der Begründung des Bescheides werde ausgeführt, dass die Rostfeuerung pro Jahr mit ca. 250 Tonnen Heizöl extraleicht und 80.000 Tonnen Restmüll aus Kärntner Haushalten befeuert werde (Mischfeuerungsanlage). Für den Restmüll der Kärntner Haushalte seien Fraktionsanalysen vorgelegt worden, wonach von der Gesamtmenge von 80.000 Tonnen ein biogener Anteil an Heizwert von 26 % ermittelt worden sei. Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger wie Abfall mit hohem biogenen Anteil laut dem österreichischen Abfallkatalog ÖNORM S 2100 betrieben werden, seien als Ökostromanlagen anzuerkennen.

Am 1. März 2006 sei von einem näher genannten Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft eine Aktualisierung der Angaben über die Zusammensetzung des gesamten Müllaufkommens von

81.663 Tonnen in der Stromerzeugungsanlage für das Betriebsjahr 2005 auf Grund zweier Ermittlungsverfahren vorgenommen worden. Die Bestimmung des Biomasseanteils sei dabei einerseits basierend auf der Bilanzenmethode durch das Institut für Wassergüte, Ressourcenmanagement und Abfallwirtschaft der technischen Universität Wien mit 53,4 % biogener Masse und einem Stromanteil aus Biomasse von 36,4 % erfolgt. Andererseits sei - basierend auf der Restmüllanalyse 1997/1998 (die Zusammensetzung des Kärntner Restmülls habe sich seither nicht signifikant verändert) - eine Errechnung der biogenen Energieanteile erfolgt, wobei sich ein Wert von 36,29 % (Stromanteil aus der gesamten Biomasse) ergebe. Der Anteil der "Abfälle mit hohem biogenen Anteil" sei in der Folge mit 50 % der Papierverpackungen, 100 % der biogenen Abfälle, 100 % der Holzverpackungen und 30 % der Fraktionen über 40 mm ermittelt worden. Der Anteil der verfeuerten Masse an Abfällen mit hohem biogenen Anteil sei dabei mit 36,98 %, der Energiegehalt mit 26 % ermittelt worden.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der nach Ansicht der belangten Behörde heranzuziehenden Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde weiters aus, dass das vorgelegte Gutachten vom 1. März 2006 schlüssig und nachvollziehbar erscheine und daher von der Richtigkeit der Schlussfolgerung, dass im Jahr 2005 der Masseanteil der Abfälle mit hohem biogenen Anteil 36,98 % an den gesamten gemischten Siedlungsabfällen (Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind) betragen habe, auszugehen sei. Auch in den Folgejahren dürfte sich die Zusammensetzung des Restmülls nicht signifikant verändert haben. Die Abfälle mit hohem biogenen Anteil seien jedoch - nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei - untrennbar bzw. nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand trennbar mit dem übrigen Restmüll vermischt.

In rechtlicher Hinsicht sei eine Bindungswirkung der Abgabenbehörden an den Bescheid des Landeshauptmannes für Kärnten betreffend die Bewilligung der Anerkennung der Stromerzeugungsanlage der beschwerdeführenden Partei als Ökostromanlage - wie näher ausgeführt wird - zu verneinen. Eine bindende Wirkung einer Entscheidung über eine Vorfrage trete nur dann ein, wenn das Gericht oder die Behörde, von der diese Entscheidung stamme, auch zur Entscheidung über die Vorfrage als Hauptfrage zuständig gewesen sei; eine Entscheidung in einem Feststellungsverfahren gemäß § 10 ALSAG durch die gemäß § 21 ALSAG örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde liege mangels Antragstellung der beschwerdeführenden Partei bzw. des Zollamtes Villach nicht vor. Der Landeshauptmann von Kärnten wiederum sei zur Klärung der Frage, ob der Abfall dem Altlastenbeitrag unterliege, nicht zuständig. Sohin hätten die Abgabenbehörden die Frage, ob der gemischte Siedlungsabfall ("Restmüll"), der zu 36,98 % untrennbar auch Abfälle mit hohem biogenen Anteil enthalte, dem Altlastenbeitrag unterliege, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnen eigenen Anschauung zu beurteilen.

Strittig sei im vorliegenden Fall, ob die in der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z. 5 Ökostromgesetz taxativ aufgezählten Abfälle nur sortenrein oder aber auch untrennbar bzw. nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand trennbar vermischt mit sonstigem Restmüll anteilsmäßig "Abfälle mit hohem biogenen Anteil" (im Sinne der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1a Z. 7 ALSAG) seien oder nicht.

Die belangte Behörde kam in der Folge durch Wortinterpretation und historische Interpretation zu dem Ergebnis, dass in Siedlungsabfällen vermischte Abfälle mit hohem biogenen Anteil nicht als Abfälle mit hohem biogenen Anteil im Sinne des ALSAG gelten könnten. Sie stützte sich dabei insbesondere auf die ab 20. Juni 2006 in Kraft gesetzte Novelle zum Ökostromgesetz BGBl. I Nr. 105/2006, mit der der Ausdruck "Abfall mit hohem biogenen Anteil" in § 5 Abs. 1 Z. 1 Ökostromgesetz neu definiert worden sei mit "die in der Anlage 1 angeführten Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Haushalten, definiert durch die zugeordnete 5-stellige Schlüsselnummer gemäß Anlage 5 Abfallverzeichnis der Abfallverzeichnisverordnung BGBl. II Nr. 570/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2005". Der Anlage 1 sei folgender Text vorangestellt worden:

"Abfälle mit hohem biogenen Anteil sind die nachfolgend in Tabelle 1 und (mit den angegebenen Einschränkungen) in Tabelle 2 angeführten Abfallarten, definiert durch die zugeordnete fünfstellige Schlüsselnummer und gegebenenfalls durch die zusätzliche zweistellige Spezifizierung gemäß Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung. Teilmengen von Abfallarten, die nicht in den Tabellen 1 und 2 angeführt sind, gelten nicht als Abfälle mit hohem biogenen Anteil oder als Biomasse."

Mit dem letzten soeben zitierten Satz sei - so die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides weiter - eindeutig klargestellt worden, dass in Siedlungsabfällen vermischte Abfälle mit hohem biogenen Anteil nicht als Abfälle mit hohem biogenen Anteil gelten würden. Damit sei - wie näher begründet wird - davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Neuformulierung nur eine Klarstellung des bisherigen Norminhalts und keine Änderung vornehmen wollte. Es sei demnach weiter davon auszugehen, dass bereits vor der Novelle zum Ökostromgesetz BGBl. I Nr. 105/2006 gemischte Siedlungsabfälle, die untrennbar Abfälle mit hohem biogenen Anteil enthalten, nicht anteilig als Abfälle mit hohem biogenen Anteil gegolten hätten.

Für diesen Willen des Gesetzgebers spreche auch die achte Begründungserwägung der Richtlinie 2001/77/EG , wonach die Unterstützung zu Gunsten von erneuerbaren Energiequellen mit anderen gemeinschaftlichen Zielsetzungen insbesondere mit Blick auf die Abfallbehandlungshierarchie (Vermeidung - Verwertung - Beseitigung), übereinstimmen solle. Deshalb solle die Verbrennung von nicht getrennten Siedlungsmüll im Rahmen einer künftigen Förderregelung für erneuerbare Energiequellen nicht gefördert werden, wenn dadurch eine solche Hierarchie untergraben würde. Weil diese Richtlinie durch das Ökostromgesetz umgesetzt worden sei, sei davon auszugehen, dass der nationale Gesetzgeber richtlinienkonform die Verbrennung von gemischten Siedlungsabfällen keinesfalls begünstigen wollte, zumal eine derartige Begünstigung (teilweise Befreiung gemischter Siedlungsabfälle vom Altlastenbeitrag) bei der Beseitigung der Abfälle einer vorherigen Mülltrennung und Verwertung von Stoffen zuwiderlaufen würde.

Soweit die beschwerdeführende Partei verfassungsrechtliche Bedenken vorbringe, sei nach Ansicht der belangten Behörde auf Grund des eindeutigen Wortlautes der gesetzlichen Bestimmung und des erkennbaren Willens des Gesetzgebers eine verfassungskonforme Interpretation im Sinne der von der beschwerdeführenden Partei angestrebten anteiligen Anerkennung gemischter Siedlungsabfälle als Abfälle mit hohem biogenen Anteil nicht möglich.

1.6. Die beschwerdeführende Partei bekämpfte diesen Bescheid der belangten Behörde sowohl vor dem Verfassungsgerichtshof wie auch vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Gerichtsbekannt ist, dass der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. September 2009, B 560/09-8, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde ablehnte. Begründend führte er unter anderem aus, soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit bestimmter Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse das Vorbringen - soweit es sich überhaupt auf hier präjudizielle Vorschriften des Altlastensanierungsgesetzes und des Ökostromgesetzes beziehe - vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum (relativ weiten) rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Abgabenrecht (z.B. VfSlg. 11.707/1988, 12.505/1990, 16.454/2002) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

1.7. In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Bescheidbeschwerde macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides sowie (hilfsweise) Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 (ALSAG), in der hier anzuwendenden Fassung durch BGBl. I Nr. 136/2004, regelt in seinem II. Abschnitt den Altlastenbeitrag. Nach § 3 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. unterliegt dem Altlastenbeitrag das Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002.

Von der Beitragspflicht ausgenommen sind nach § 3 Abs. 1a Z. 7 ALSAG Abfälle mit hohem biogenen Anteil gemäß § 5 Abs. 1 Z. 5 des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, welche u.a. für eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG verwendet werden.

Beitragsschuldner ist nach § 4 Z. 1 leg. cit. der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 3 vorgenommen wird. Bemessungsgrundlage für den Altlastenbeitrag ist nach § 5 ALSAG die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht. Als Rohgewicht gilt das Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen. Nach § 6 Abs. 4a ALSAG beträgt der Altlastenbeitrag (unter anderem) für das Verbrennen von Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 ab 1. Jänner 2006 EUR 7,-- je angefangene Tonne.

Die Beitragsschuld entsteht nach § 7 Abs. 1 ALSAG im Fall der Beförderung von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 3 leg. cit. außerhalb des Bundesgebietes mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Beförderung begonnen wurde, bei allen übrigen beitragspflichtigen Tätigkeiten mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde.

Nach § 8 ALSAG hat der Beitragschuldner fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bemessungsgrundlage, getrennt nach den Beitragssätzen gemäß § 6 Abs. 1 bis 4a, sowie Umfang und Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld zu ersehen sind. Weiters hat der Beitragsschuldner bei der erstmaligen Anmeldung des Beitrags geeignete Unterlagen insbesondere Bewilligungs- und Kollaudierungsbescheide zum Nachweis, dass die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 und 3 nicht zur Anwendung kommen, anzuschließen. Die Aufzeichnungen und Belege, die für die Beitragserhebung von Bedeutung sind, wie insbesondere die Wiegebelege (§ 20 Abs. 1 ALSAG), müssen sieben Jahre aufbewahrt werden.

Nach § 10 Abs. 1 Z. 2 ALSAG hat die Behörde (§ 21 leg. cit.) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid (unter anderem) festzustellen, ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt. Die hier angesprochene Behörde im Sinne des § 21 ALSAG ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

Nach § 20 Abs. 1 ALSAG hat derjenige, der eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 4 durchführt, sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen. Über jede durchgeführte Messung ist ein Beleg herzustellen. Ein Verstoß (unter anderem) dagegen wird als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu EUR 21.800,-

- (im Wiederholungsfall bis zu EUR 36.300,--) bestraft (§ 22 Abs. 1 ALSAG).

2.1.2. Die in § 3 Abs. 1a Z. 7 ALSAG verwiesene Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z. 5 des Ökostromgesetzes BGBl. I Nr. 149/2002, definiert den Begriff des "Abfalls mit hohem biogenen Anteil" als die in der Anlage angeführten Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Haushalten, definiert durch die zugeordnete fünfstellige Schlüsselnummer des österreichischen Abfallkatalogs (ÖNORM S 2100).

Nach den Klassifikationsgrundsätzen der eben erwähnten ÖNORM hat die Zuordnung eines Abfalls zu der Schlüssel-Nummer zu erfolgen, die den Abfall am besten beschreibt. Ist ein Abfall namentlich im Katalog angeführt, dann ist die zugeordnete Schlüssel-Nummer zu verwenden. Falls eine Zuordnungsmöglichkeit zu allgemeineren und konkreteren Abfallbezeichnung besteht, ist die konkretest mögliche Bezeichnung zu wählen. In der bis 30. September 2006 maßgebenden Anlage zu § 5 Abs. 1 Z. 5 des Ökostromgesetzes sind beispielweise Wachse (Schlüssel-Nummer 12301), Inhalt von Fettabscheidern (Schlüssel-Nummer 12501), Staub und Schlamm aus der Spanplattenherstellung (Schlüssel-Nummer 17114), Eisenbahnschwellen (Schlüssel-Nummer 17207), überlagerte Lebensmittel (Schlüssel-Nummer 11102), Ölsaatenrückstände (Schlüssel-Nummer 12101), Schlamm aus der Speisefettproduktion (Schlüssel-Nummer 12702), Rückstände aus der Zellstoffherstellung (Schlüssel-Nummer 18101) und Dampfabfälle aus der Verarbeitung (Schlüssel-Nummer 19911) angeführt. Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (Schlüssel-Nummer 91101) oder biogene Abfallstoffe getrennt gesammelt (Schlüssel-Nummer 91104), beide unter "feste Siedlungsabfälle einschließlich ähnlicher Gewerbeabfälle" (Schlüssel-Nummer 91) sind in der erwähnten Anlage nicht aufgezählt.

Durch die Ökostromgesetznovelle 2006, BGBl. I Nr. 105, wurde der Ausdruck "Abfall mit hohem biogenen Anteil" nunmehr in § 5 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. als die in der Anlage 1 angeführten Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Haushalten, definiert durch die zugeordnete fünfstellige Schlüsselnummer gemäß Anlage 5 Abfallverzeichnis der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2005, umschrieben.

Vor der Tabelle 1 in der Anlage 1 wurde Folgendes eingefügt:

"Abfälle mit hohem biogenen Anteil sind die nachfolgend in Tabelle 1 und (mit den angegebenen Einschränkungen) in Tabelle 2 angeführten Abfallarten, definiert durch die zugeordnete 5- stellige Schlüssel-Nummer und gegebenenfalls durch die zusätzliche 2-stellige Spezifizierung gemäß Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung. Teilmengen von Abfallarten, die nicht in den Tabellen 1 und 2 angeführt sind, gelten nicht als Abfälle mit hohem biogenen Anteil oder als Biomasse." (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof)

2.1.3. Der Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. L 283 vom 27. Oktober 2001, Seiten 33 - 40 (in der Folge: Ökostromrichtlinie), lautet wie folgt:

"(8) Sofern die Mitgliedstaaten Abfälle als Energiequelle nutzen, müssen sie die geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich der Abfallbewirtschaftung einhalten. Die Anwendung dieser Richtlinie lässt die Begriffsbestimmungen der Anhänge II A und II B der Richtlinie 75/442/ EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle unberührt. Die Unterstützung zu Gunsten von erneuerbaren Energiequellen sollte mit anderen gemeinschaftlichen Zielsetzungen übereinstimmen, insbesondere mit Blick auf die Abfallbehandlungshierarchie. Deshalb sollte die Verbrennung von nicht getrenntem Siedlungsmüll im Rahmen einer künftigen Förderregelung für erneuerbare Energiequellen nicht gefördert werden, wenn dadurch eine solche Hierarchie untergraben würde."

Nach den in Art. 2 enthaltenen Begriffsbestimmungen der Ökostromrichtlinie ist unter "Biomasse" (auch) der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen aus Industrie und Haushalten zu verstehen (Art. 2 lit. b leg. cit.).

2.2. Die beschwerdeführende Partei vertritt auch vor dem Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, die Abgabenbehörden seien an den Bescheid des Landeshauptmannes vom 18. April 2005 betreffend die Anerkennung als Ökostromanlage gebunden. Es sei zwar der belangten Behörde zuzugestehen, dass die Auslegung der Ausnahmebestimmung gemäß § 3 Abs. 1a ALSAG grundsätzlich der Bezirksverwaltungsbehörde und der Abgabenbehörde obliege; die belangte Behörde übersehe aber die Besonderheit des Verweises auf ein anderes Bundesgesetz in der hier relevanten Z. 7 des § 3 Abs. 1a ALSAG. Auf Grund dieses Verweises solle im Anwendungsbereich des Altlastensanierungsgesetzes als "Abfall mit hohem biogenen Anteil" gelten, was auch im Anwendungsbereich des Ökostromgesetzes als solcher gelte. Im Falle eines derartigen Verweises auf die von einem anderen Gesetz verwendeten Begriffe komme der feststellenden Entscheidung der zum Vollzug dieses Gesetzes berufenen Behörde, wonach diese Begriffe auf einen bestimmten Sachverhalt zuträffen, die Bedeutung einer Vorfragenentscheidung zu.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag dieser Ansicht im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 10 Abs. 1 ALSAG nicht zu folgen. Danach ist die Bezirksverwaltungsbehörde (allein) zur Entscheidung zuständig (unter anderem), ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt (§ 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit.). Nur um diese Frage geht es aber im hier gegenständlichen Beschwerdefall, in dem die beschwerdeführende Partei die Ansicht vertritt, Abfälle mit hohem biogenen Anteil unterlägen auch bei untrennbarer Verbindung mit anderem Abfall nicht der Altlastenbeitragspflicht. Der in § 3 Abs. 1a Z. 7 ALSAG enthaltene Hinweis auf das Ökostromgesetz dient (nur) der Umschreibung des Begriffes "Abfälle mit hohem biogenen Anteil"; dass damit aber etwa die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde nach dem Ökostromgesetz zur Entscheidung über die Frage, ob der hier definierte Abfall dem Altlastenbeitrag unterliege oder nicht, begründet werden sollte, lässt sich weder dem Wortlaut, noch der Systematik oder dem Sinn des Gesetzes entnehmen.

Von der Frage der Zuständigkeit über die Entscheidung hinsichtlich der Abgabenbefreiung zu unterscheiden ist jedoch, ob das Vorliegen eines Bescheides einer anderen Behörde im abgabenbehördlichen Ermittlungsverfahren als Beweismittel zu berücksichtigen ist oder nicht.

Aber auch insoweit ist der belangten Behörde, die demnach - eine Entscheidung im Sinne des § 10 Abs. 1 ALSAG ist nicht erfolgt - zutreffend die Vorfrage selbst beurteilt hat, kein

Verfahrensfehler unterlaufen: Nach dem Spruch des erwähnten Bescheides vom 18. April 2005 werden pro Kalenderjahr folgende

Energieträger eingesetzt: 74,06 % fossile Energieträger und Abfälle mit geringem biogenen Anteil und 25,94 % Primärenergieträger gemäß allen 5-stelligen Schlüsselnummern der Tabellen 1 und 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z. 5 Ökostromgesetz, die nicht mit SN 17 beginnen. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid - von der beschwerdeführenden Partei unbestritten - auf Grund des Gutachtens vom 1. März 2006 von einem Anteil der Abfälle mit hohem biogenen Anteil von 36,98 % ausgegangen. Damit wurde der allenfalls in Betracht kommende Anteil von 25,94 % Primärenergieträger im Sinne des erwähnten Bescheides vom 18. April 2005 jedenfalls zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei überschritten, sodass keine für die beschwerdeführende Partei nachteilige Feststellung getroffen wurde.

2.3. Die beschwerdeführende Partei wendet sich weiters gegen die Ansicht der belangten Behörde, bereits eine Interpretation der Normtexte nach dem Wortsinn ergebe, dass die Abgabenbefreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1a Z. 7 ALSAG nicht heranzuziehen sei. Diese Ansicht der belangten Behörde trifft jedoch bereits aus folgenden Erwägungen zu:

Unbestritten ist die unter anderem auf das von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Gutachten vom 1. März 2006 gestützte Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei gemischte Siedlungsabfälle (Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; vgl. § 2 Abs. 4 Z. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und Schlüssel-Nummer 91 der ÖNORM S 2100) verbrennt. Unter diesen befinden sich - auch nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof - technisch und /oder ökonomisch untrennbar vermischte Abfälle mit hohem biogenen Anteil im Sinne der Bestimmung des § 3 Abs. 1a Z. 7 ALSAG. Der thermischen Verwertung werden daher gemischte Siedlungsabfälle (und nicht Abfälle mit hohem biogenen Anteil) zugeführt (vgl. die erwähnten Klassifikationsgrundsätze der ÖNORM S 2100). Selbst wenn man zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei davon ausginge, dass der biogene Anteil in diesen gemischten Siedlungsabfällen 36,98 % sei ("Abfälle mit hohem biogenen Anteil" bestehen definitionsgemäß nicht allein aus diesem biogenen Anteil), wären diese 36,98 % des biogenen Anteils an der Gesamtmenge des gemischten Siedlungsabfalles noch zu wenig, damit die gesamte Abfallmenge als "Abfall mit hohem biogenen Anteil" angesehen werden könnte. Der weitaus überwiegende Teil der gesamten Abfallmenge wäre nämlich nicht biogenen Ursprungs.

Schon daraus folgt, dass die Abgabenbefreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1a Z. 7 ALSAG in Fällen wie dem Beschwerdefall nicht herangezogen werden kann.

2.4. Die beschwerdeführende Partei legt weiters vor dem Verwaltungsgerichtshof dar, warum ihrer Ansicht nach eine Regelungslücke bestehen soll, die in verfassungskonformer Interpretation durch eine (analoge) Anwendung des hier umstrittenen Abgabenbefreiungstatbestandes zu schließen wäre.

Eine erweiternde Interpretation des Ausnahmetatbestandes des § 3 Abs. 1a Z. 7 ALSAG käme jedoch nur dann in Betracht, wenn dies der Normzweck (oder eine verfassungskonforme oder europarechtskonforme Auslegung) verlangen würde. Dies ist jedoch für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich. Die Beitragspflicht der Verbrennung von Abfällen und die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1a Z. 7 ALSAG wurden durch Art. 67 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71/2003, eingeführt. In den Materialien hiezu (RV 59 Blg. XXII. GP, 306) heißt es in diesem Zusammenhang unter anderem wie folgt:

"Das Altlastenbeitragssystem ist derzeit auf den Lenkungseffekt zur Ablagerung von Abfällen auf dem Stand der Technik entsprechenden Deponien bzw. zur Vorbehandlung der Abfälle vor der Deponierung ausgerichtet. In diesem Sinn ist auch die bisherige Ausnahme der Beitragspflicht für Aschen und Schlacken aus der Abfallverbrennung zu sehen. Ab 2004 wird auf Grund der rechtlichen Rahmenbedingungen eine völlig geänderte Situation vorliegen. Auf Grund dieser geänderten Rahmenbedingungen in der Abfallwirtschaft und zur Verstärkung des Prinzips der Abfallvermeidung sowie als Anreiz für die getrennte Sammlung stofflich verwertbarer Abfälle werden neben der Deponierung von Abfällen auch andere wesentliche Handlungsarten in ein neues Konzept einbezogen. Die gilt insbesondere für die Verbrennung von Abfällen in Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen. ..."

Zur speziellen Bestimmung des § 3 Abs. 1a heißt es in der Folge (Seite 309 f) unter anderem:

"§ 3 Abs. 1a umfasst einerseits jene Ausnahmen von der Beitragspflicht, die auf Grund des bisherigen Abfallbegriff des ALSAG ausgenommen waren und andererseits Ausnahmen bestimmter Abfallströme insbesondere im Hinblick auf abfallwirtschaftliche Lenkungseffekte.

...

Die im Ökostromgesetz angeführten Abfälle mit hohem biogenen

Anteil gelten als 'erneuerbare Energieträger'.

Erneuerbare Energieträger sollen entsprechend der gemeinschaftsrechtlichen Strategie zum Klimaschutz verstärkt genutzt werden. Mit der Ausnahme von der Beitragspflicht soll ein entsprechender Lenkungseffekt erreicht werden.

..."

Diesen Ausführungen über die Absicht des (historischen) Gesetzgebers lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der angestrebte Lenkungseffekt zu einer Befreiung vom Altlastenbeitrag hinsichtlich jedes biogenen Anteils am Abfall führen sollte. Der Gesetzgeber hätte nämlich sonst eine andere Formulierung in § 3 Abs. 1a Z. 7 ALSAG gewählt und dort nicht von "Abfällen mit hohem (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof) biogenen Anteil" gesprochen.

Die vom Gesetzgeber getroffene Lösung erscheint aber auch nicht europarechtswidrig, hat doch bereits die belangte Behörde zutreffend auf den Erwägungsgrund 8 der Ökostromrichtlinie verwiesen, dessen letzter Satz jedenfalls nicht im Sinne einer bedingungslosen Förderung der Verbrennung von nicht getrenntem Siedlungsmüll im Rahmen einer künftigen Förderregelung für erneuerbare Energiequellen angesehen werden kann.

Auch soweit die Beschwerde in verfassungsrechtlicher Sicht gleichheitsrechtliche Bedenken gegen die von der belangten Behörde getroffene Auslegung der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1a Z. 7 ALSAG hegt, kann der Verwaltungsgerichtshof diese Bedenken auch nicht dahin teilen, dass eine (erweiternde) Auslegung der hier gegenständlichen Ausnahmebestimmung erforderlich wäre. Diesbezüglich genügt der Hinweise auf den bereits erwähnten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21. September 2009, B 560/09-8, mit dem dieser die gleichzeitig gegen den bekämpften Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde mit dem Hinweis auf den relativ weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Abgabenrecht ablehnte.

2.5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 17. Februar 2010

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