VwGH 2009/07/0043

VwGH2009/07/004317.2.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des Bundes, vertreten durch das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien in Wien-Flughafen, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 7. Jänner 2009, Zl. 5-W-AW1795/11-2008, betreffend Feststellung gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Sand- und Schottergewinnung Gesellschaft m.b.H. in H, vertreten durch Dr. Andrew P. Scheichl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/13-14), zu Recht erkannt:

Normen

ALSAG 1989 §10 Abs3 idF 2008/I/040;
ALSAG 1989 §10 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §10;
ASVG §412 Abs1;
ASVG §413 Abs1 Z1;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
AWG 2002 Anh2 R5;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §21;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs5;
VwRallg;
ALSAG 1989 §10 Abs3 idF 2008/I/040;
ALSAG 1989 §10 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §10;
ASVG §412 Abs1;
ASVG §413 Abs1 Z1;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
AWG 2002 Anh2 R5;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §21;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs5;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag der belangten Behörde auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom 26. Juli 2007 stellte das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien bei der Bezirkshauptmannschaft E (BH) einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 10 des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG). Beantragt wurde die Feststellung, ob das auf einem näher beschriebenen Abbaufeld der mitbeteiligten Partei abgelagerte Material (Bauschutt), das mit Abraummaterial überdeckt worden sei, Abfall sei und dem Altlastenbeitrag unterliege.

Mit Bescheid der BH vom 11. Jänner 2008 wurde festgestellt, dass es sich bei den von der mitbeteiligten Partei abgelagerten Materialien (Bauschutt) um Abfall handle (Spruchpunkt 1.) und dass dieses Material dem Altlastenbeitrag unterliege (Spruchpunkt 2.).

Dagegen erhob die mitbeteiligte Partei Berufung an die belangte Behörde. Begründend führte die mitbeteiligte Partei unter anderem aus, dass anhand der Formulierung des Bescheidspruches der BH zunächst unklar sein könnte, in welchem Umfang diese über die Abfalleigenschaft von abgelagertem Material im verfahrensgegenständlichen Abbaufeld entschieden habe. Der Spruch des Erstbescheides beziehe sich auf Bauschutt. Aus dem diesem Bescheid zugrundeliegenden Gutachten gehe jedoch eindeutig hervor, dass zwei verschiedene Fraktionen abgelagerten Materials begutachtet worden seien. Dabei handle es sich zum einen um abgelagerten Bodenaushub und zum anderen um ein "Bodenaushub-Baurestmassen-Gemisch". Selbst wenn man zum Ergebnis gelange, dass es sich um Abfall handle, liege keine beitragspflichtige Tätigkeit vor.

Mit Schriftsatz vom 19. März 2008 legte die mitbeteiligte Partei zwei Schreiben vor.

In einem Schreiben vom 18. März 2008 bestätigte die L GmbH, dass sie von der mitbeteiligten Partei geliefertes Material als "Zuschlagsstoff bei der Zementerzeugung" einsetze.

In einem Schreiben vom 19. März 2008 bestätigte ein Ingenieurbüro für Vermessungswesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, dass das im verfahrensgegenständlichen Abbaufeld zwischengelagerte Material ("Bodenaushub-Baurestmassen-Gemisch") jene Parameter erfülle, die erforderlich seien, um im Zementwerk der L GmbH als Zuschlagsstoff für die Zementerzeugung verwendet zu werden.

In einer Stellungnahme vom 4. Juli 2008 setzte die mitbeteiligte Partei die belangte Behörde von einer weiteren Verwertungsmöglichkeit des "Bodenaushub-Baurestmassen-Gemisches" in Kenntnis. Demnach bestehe die Möglichkeit, das im verfahrensgegenständlichen Abbaufeld zwischengelagerte Material zur konsensgemäßen Rekultivierung des Tagebaus zu verwenden. Dabei solle aus dem zwischengelagerten Material, aus Humus sowie aus ebenfalls grubeneigenem Sand eine Sukzessionsschicht hergestellt werden, die den Bodenverhältnissen vor Ort entspreche. Damit würde das Material im Grubenareal einer unmittelbaren stofflichen Verwertung zugeführt.

Der in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde befasste abfalltechnische Amtssachverständige führte in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2008 aus, dass die von der mitbeteiligten Partei angeführten zwei Verwertungsmöglichkeiten als zulässige stoffliche Verwertungen gemäß Anhang 2 des AWG 2002 einzustufen seien. Die erste Variante sehe den Einsatz als Zuschlagsstoff in der Zementindustrie vor. Die zweite Variante ziele auf eine gezielte Herstellung einer Sukzessionsschicht für die Gestaltung von bereits ausgebeuteten Tagbauflächen im verfahrensgegenständlichen Abbaufeld vor. Die Sukzessionsschicht solle dabei nach einem festgelegten "Rezept" (in etwa 60 % grubeneigener Sand, 3 % Humus, 37 % Gemenge) im Bereich des Tagebaus hergestellt werden. Abgeleitet von den im Bereich des gegenständlichen Standortes vorherrschenden natürlichen Bodenbedingungen sei die "Rezeptur" für die Sukzessionsschicht so gewählt worden, dass eine optimale Entwicklung eines Trockenrasens durch natürliche Sukzession möglich sei.

Bei Einhaltung näher vorgeschriebener Auflagen könne daher im Falle beider vorgeschlagener Verwertungsmöglichkeiten von einer zulässigen Verwertung des gelagerten "Bodenaushub-Baurestmassen-Gemisches" ausgegangen werden.

Mit Schreiben vom 7. August 2008 vertritt das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien die Ansicht, es sei für die Inanspruchnahme einer beitragsbefreiten Tätigkeit erforderlich, dass bereits zu Beginn der Lagerung die Absicht zur Verwertung bestanden habe. Die Absicht, diese Abfälle einer Verwertung zuzuführen, müsse jedenfalls auch aus den äußeren Umständen erschlossen werden können. Dies könne durch einen entsprechenden Vertrag über die Abnahme der Abfälle dokumentiert werden. Darauf könne auch das Lagern dieser Abfälle bei einer Anlage unter laufender Entnahme derselben für die Wiederverwendung oder stoffliche Verwertung schließen lassen.

Mit Eingabe vom 20. November 2008 legte die L GmbH zwei Verträge mit der mitbeteiligten Partei vom 10. Dezember 2001 und vom 26. September 2007 vor. Daraus ergebe sich, dass die "Ziegelsplittlieferungen mindestens seit Dezember 2001" erfolgten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der mitbeteiligten Partei hinsichtlich Spruchpunkt 2. des Erstbescheides Folge und stellte fest, dass der abgelagerte Bauschutt nicht dem Altlastenbeitrag unterliege. Hinsichtlich Spruchpunkt 1. wurde der erstinstanzliche Bescheid bestätigt, wonach es sich bei diesem Material (Bauschutt) um Abfall handle.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der erstinstanzliche Bescheid auf dem Gutachten eines abfalltechnischen Amtssachverständigen beruhe. Dieser habe die Schüttung in zwei Teilbereiche, nämlich Bodenaushub einerseits und ein Gemenge aus Bodenaushub und "Bauschuttrecyclingfeinfraktion" (diese Mischung werde auch als Bauschutt bezeichnet) andererseits, unterteilt. Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides sei auf Grund des unzweifelhaften und eindeutigen Spruches lediglich die Bauschuttfraktion. Der in der Begründung genannte Bodenaushub sei folglich außer Acht zu lassen.

Der erstinstanzlichen Entscheidung könne hinsichtlich der Abfalleigenschaft der Bauschuttrecyclingfeinfraktion uneingeschränkt gefolgt werden.

Hinsichtlich der (alleine verfahrensgegenständlichen) "Bauschuttrecyclingfeinfraktion" würde keine Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b ALSAG vorliegen. Von einer mehr als dreijährigen Lagerung zur Verwertung könne keine Rede sein, da diese Zeitspanne noch nicht abgelaufen sowie eine zulässige Verwertungsmöglichkeit durch den Amtssachverständigen bestätigt sei. Die spätere Verwendung des (zwischen-)gelagerten Materials wäre eine zulässige Verwertung im Sinne des ALSAG und deshalb keine Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. b leg. cit. Dies werde auch durch die vorgelegten Verträge über die Lieferung des Bauschutts als Zuschlagsstoff für die Zementerzeugung gedeckt. Diese würden auch darlegen, dass die Absicht zur (späteren) Verwertung bereits zu Beginn der Lagerung bestanden habe. Die mitbeteiligte Partei habe jedoch Nachweise über die tatsächliche Verwertung des zwischengelagerten Materials fristgemäß vorzulegen. Ansonsten würde die Beitragspflicht nachträglich ausgelöst werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen bzw. "hilfsweise" als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 10 ALSAG in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2008 lautet:

"Feststellungsbescheid

§ 10. (1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,

  1. 1. ob eine Sache Abfall ist,
  2. 2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,

(3) Dem Bund, vertreten durch das Zollamt, wird das Recht eingeräumt, Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."

Die mitbeteiligte Partei legt in ihrer Gegenschrift dar, dass die Beschwerde im vorliegenden Fall vom "Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien" erhoben worden sei. Das "Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien" werde zum einen auf dem Deckblatt der Beschwerde als beschwerdeführende Partei angeführt. Zum anderen werde auch das Begehren nach § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG, den Bescheid der belangten Behörde aufzuheben, im Namen des "Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien" gestellt. Zudem ergebe sich aus der Fertigungsklausel, dass die Beschwerde vom "Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien" eingebracht worden sei, welches sich in der Beschwerde auf die Bestimmung des § 10 Abs. 3 ALSAG in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG berufe.

Mit § 10 Abs. 3 ALSAG habe der Bundesgesetzgeber jedoch klar zum Ausdruck gebracht, wem er die Beschwerdelegitimation nach dieser Bestimmung einräumen wollte. Dabei stehe außer Zweifel, dass der Gesetzgeber die Beschwerdelegitimation auch dem Verwaltungsorgan "Zollamt" auf Grundlage des Art. 131 Abs. 2 B-VG einräumen hätte können; er habe jedoch die Beschwerdelegitimation explizit der Gebietskörperschaft, dem Bund, eingeräumt. Damit habe im vorliegenden Fall ein Verwaltungsorgan Beschwerde erhoben, dem eine derartige Befugnis (im eigenen Namen) nicht zukomme. Es mangle dem Zollamt an der Beschwerdelegitimation, weshalb dessen Beschwerde zurückzuweisen sei.

Nach Art. 131 Abs. 2 B-VG bleibt es den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen vorbehalten, Beschwerdelegitimationen über jene des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG (der sogenannten Parteibeschwerde) hinaus zu normieren (Amtsbeschwerde).

Der Bundesgesetzgeber hat in § 10 Abs. 3 ALSAG mit der Novelle BGBl. I Nr. 151/1998 davon Gebrauch gemacht und Nachstehendes normiert:

"(3) Dem Bund, vertreten durch das Hauptzollamt, wird das Recht eingeräumt, Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 40/2008 wurde schließlich der Ausdruck "Hauptzollamt" durch den Ausdruck "Zollamt" ersetzt.

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof zur Vorgängerbestimmung des § 10 ALSAG ausgesprochen, dass das Hauptzollamt im Verfahren nach § 10 ALSAG überhaupt keine ihm als Behörde originär zugewiesene, sondern nur eine in Vertretung seines Rechtsträgers, des Bundes, wahrzunehmende Parteistellung hat. Partei im Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG ist demnach der durch das Hauptzollamt vertretene Bund in seiner Eigenschaft als Abgabengläubiger (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1998, Zl. 97/07/0065). Diese Rechtsprechung ist auf die nunmehr geltende, die Zollämter betreffende Rechtslage übertragbar.

Aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 ALSAG ist eindeutig ableitbar, dass die Beschwerdelegitimation explizit der Gebietskörperschaft Bund eingeräumt wurde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im hg. Erkenntnis vom 18. September 2002, Zl. 98/17/0310, ausgesprochen hat, "kann nicht unterstellt werden, dass die Erhebung der Beschwerde durch ein Gebilde beabsichtigt war, dessen Beschwerde von vornherein wirkungslos bleiben musste".

Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass den Ausführungen der mitbeteiligten Partei im Zusammenhang mit der mangelnden Beschwerdelegitimation des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien nicht zu folgen ist.

Das Zollamt stellte nämlich mit Eingabe vom 26. Juli 2007 unter Berufung auf § 10 ALSAG einen Feststellungsantrag. Damit war klargestellt, dass es in Vertretung seines Rechtsträgers, des Bundes, im Rahmen des im § 10 leg. cit. vorgezeichneten Verfahrens auftrat. Dass dies auch für die Beschwerde zu gelten hat, ergibt sich auf Grund deren Bezugnahme auf "§ 10 Abs. 3 Altlastensanierungsgesetz i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG". Damit ist ausreichend erkennbar, dass die Handlungen des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien dem Bund zuzurechnen sind (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse vom 22. März 2000, Zl. 2000/04/0029, und vom 30. September 2010, Zl. 2009/03/0171). Mit dem Verweis auf die Bestimmungen des § 10 Abs. 3 ALSAG und des Art. 131 Abs. 2 B-VG in der vorliegenden Beschwerde kann es keinem Zweifel unterliegen, dass das Zollamt in Vertretung seines Rechtsträgers - des Bundes - Beschwerde erhoben hat.

§ 3 Abs. 1 ALSAG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, lautet:

"§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen

1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (d.h. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch

a) das Einbringungen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (z.B. Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),

b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,

c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (u.a. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen,

…"

Gegenstand des Verfahrens ist - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt - eine Mischung aus Baurestmassen und Bodenaushub. Auf das "reine", d.h. unvermischte Bodenaushubmaterial, das ebenfalls im verfahrensgegenständlichen Abbaufeld gelagert wird, hat sich weder der Feststellungsantrag vom 26. Juli 2007 bezogen, noch ist dieses Material im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides genannt.

Die Spezifizierung der Sache, auf welche sich der Feststellungsantrag bezieht, nach ihrer Beschaffenheit und Menge ist nämlich Angelegenheit desjenigen, der die Feststellung nach § 10 ALSAG von der Behörde begehrt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 6. August 1998, Zl. 97/07/0174, sowie vom 12. Dezember 2002, Zl. 98/07/0166). Durch die Festlegung im Antrag vom 26. Juli 2007 ist damit das Verfahren auf die Mischung aus Baurestmassen und Bodenaushub beschränkt. Die Abfalleigenschaft sowie die Beitragspflicht für das - allenfalls in Lagen eingebaute - Bodenaushubmaterial war und ist hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Die belangte Behörde gelangte zum Ergebnis, dass das verfahrensgegenständliche Material für eine nachfolgende Verwertung zwischengelagert wird und demgemäß eine Ablagerung im Sinne der Bestimmungen des ALSAG nicht vorliegt, weil diese Zwischenlagerung zur Verwertung drei Jahre nicht überschritten hat (§ 3 Abs. 1 Z. 1 lit. b leg. cit.).

Der Beschwerdeführer bezweifelt, dass das Material einer Verwertung zugeführt wird und begründet dies damit, dass die Verwertungsabsicht "zum Zeitpunkt der Ablagerung schon konkretisiert sein" müsse und im vorliegenden Fall von der mitbeteiligten Partei die Verwertung "erst zu einem Zeitpunkt angesprochen" worden sei, in dem "bekannt wurde, dass eine Erhebung eines Beitrages nach dem Altlastensanierungsgesetz erfolgen könnte".

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Aus den mit Eingabe der L GmbH vom 20. November 2008 vorgelegten Verträgen mit der mitbeteiligten Partei vom 10. Dezember 2001 und vom 26. September 2007 konnte die belangte Behörde in schlüssiger Beweiswürdigung annehmen, dass eine Verwertungsabsicht der mitbeteiligten Partei bereits mit Abschluss des ersten Vertrages über die Lieferung von Ziegelsplitt bestand. Dieser Vertrag trat mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Damit ist ein bereits lange vor Einleitung des gegenständlichen Feststellungsverfahrens bestehendes Vertragsverhältnis über die Abnahme des gegenständlichen Materials dokumentiert. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht ist somit nicht davon auszugehen, dass eine Verwertung von der mitbeteiligten Partei erst dann "angesprochen" worden sei, als "bekannt wurde, dass eine Erhebung eines Beitrages nach dem Altlastensanierungsgesetz erfolgen könnte".

Die belangte Behörde ist in einem mängelfreien Verfahren von der Verwertung des zwischengelagerten Materials durch die L GmbH ausgegangen. Dies ergibt sich zum einen aus den von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Urkunden vom 18. und 19. März 2008. Auch hat der abfalltechnische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2008 die beiden von der mitbeteiligten Partei vorgebrachten Arten der Verwertung als zulässige stoffliche Verwertungen der unter R 5 des Anhanges 2 AWG 2002 umschriebenen Behandlungsart der "Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen" angesehen. Die unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des abfalltechnischen Amtssachverständigen belegen somit schlüssig, dass die betreffende Sache - als notwendige Voraussetzung für eine zulässige Verwertung -unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar ist (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 2001, Zl. 2000/07/0280, und vom 20. Februar 2003, Zl. 2002/07/0025). Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese unter R 5 des Anhanges 2 AWG 2002 umschriebene Behandlungsart nicht eng auszulegen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2006, Zl. 2005/07/0087, mwN).

Der Beschwerdeführer bringt unter Verweis auf eigene Ermittlungen vor, dass das zur Verwertung stehende Material nicht dem vertraglich festgelegten Material "Ziegelsplitt" entspreche und daher nicht für die Zementerzeugung vorgesehen sein könne.

Ein solches Vorbringen hat der Beschwerdeführer im zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahren nicht erstattet. Es handelt sich daher um eine nach § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung. Wie sich auch aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, wurden die mit Eingabe der L GmbH vom 20. November 2008 vorgelegten Verträge der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 1. Dezember 2008 zum Parteiengehör übermittelt. Eine Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin dazu ist jedoch unterblieben.

Die belangte Behörde ist somit in einem mängelfreien Ermittlungsverfahren auf Grund der Stellungnahme ihres abfalltechnischen Amtssachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verwendungen (einerseits jene in der Zementerzeugung, andererseits jene im Rahmen der Rekultivierung) des zwischengelagerten Materials zulässige Verwertungen im Sinne des ALSAG darstellen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Der Antrag der belangten Behörde auf Zuspruch von Kosten war abzuweisen, weil sie funktionell für den Bund tätig geworden ist. Es erscheint gedanklich ausgeschlossen, dass ein und derselbe Rechtsträger sich selbst Kosten ersetzen kann. § 47 VwGG setzt zwei verschiedene Rechtsträger der obsiegenden und der unterlegenen Partei voraus, da nur unter dieser Voraussetzung einem solchen Rechtsträger Aufwandersatz "zufließen" kann (§ 47 Abs. 5 letzter Satz VwGG). Ein Kostenersatz, der auf eine bloße Umschichtung innerhalb des Rechenwerks desselben Rechtsträgers (wenn auch zwischen verschiedenen Budgetansätzen) hinausläuft, kann diesem Rechtsträger (hier: dem Bund) nicht "zufließen". Im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, kommt der Zuspruch von Kostenersatz daher nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 97/08/0442, mwN).

Wien, am 17. Februar 2011

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