VwGH 97/07/0065

VwGH97/07/006526.2.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidel, über die Beschwerde des Bundes, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien I, Singerstraße 17 - 19, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. März 1997, Zl. 03-30.00 11 - 97/1, betreffend Zurückweisung einer Berufung (Mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Knittelfeld, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

ALSAG 1989 §10 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §21;
ALSAG 1989 §24;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §22;
VwGG §29;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §36 Abs3;
VwRallg;
ALSAG 1989 §10 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §21;
ALSAG 1989 §24;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §22;
VwGG §29;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §36 Abs3;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Bescheid vom 23. Dezember 1996 stellte die Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld (BH) gemäß § 10 Z. 4 und § 21 des Altlastensanierungsgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 (im folgenden kurz: AlSAG) auf Antrag der mitbeteiligten Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) fest, daß bei einer näher genannten Mülldeponie die Voraussetzungen eines Deponiebasisdichtsystems gemäß § 2 Abs. 8 a AlSAG, eines Basisentwässerungssystems gemäß § 2 Abs. 8 c leg. cit. sowie einer Deponiegaserfassung "bzw. -behandlung" gemäß § 2 Abs. 9 leg. cit. gegeben und daher die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 und 3 AlSAG nicht anzuwenden seien. Dieser Bescheid erging an die MP und an das Hauptzollamt Graz und wurde auch dem Bundesminister für Umwelt zur Kenntnis übermittelt.

Gegen diesen Bescheid erhob der (von der Finanzprokuratur vertretene und von dieser als "Republik Österreich" bezeichnete) Beschwerdeführer eine - in den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten nicht einliegende - Berufung, welche mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aus dem Grunde fehlender Parteistellung zurückgewiesen wurde. Dem Hauptzollamt stehe nach § 10 AlSAG lediglich das Recht zu, einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zu stellen. Außerhalb dieses Paragraphen werde dem Hauptzollamt an keiner Stelle des AlSAG ein rechtliches Interesse eingeräumt. Es habe das Hauptzollamt im Verfahren gemäß § 10 leg. cit. demnach lediglich die Stellung einer Formalpartei, welcher Parteienrechte nur in dem vom Gesetz vorgesehenen Umfang zukämen. Dies bedeute, daß die Parteistellung des Hauptzollamtes nur das Recht auf Stellung eines Feststellungsantrages nach § 10 AlSAG umfasse, während die vom Beschwerdeführer in Anspruch genommene Parteistellung im gesamten Feststellungsverfahren nicht bestehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, hilfsweise jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt und die Zurückweisung der gegen den Feststellungsbescheid der BH erhobenen Berufung mit der Begründung als rechtswidrig erachtet, daß ihm zufolge Beteiligung des Hauptzollamtes vermöge eines rechtlichen Interesses an der Sache und der bestehenden Bindung des Hauptzollamtes an behördliche Feststellungsbescheide nach § 10 AlSAG in einem solchen Feststellungsverfahren Parteistellung in einem Umfang zukomme, der auch das Recht zur Berufungserhebung gegen einen erstinstanzlichen Bescheid umfasse.

Die belangte Behörde hat die Akten ihres Verwaltungsverfahrens - nicht jedoch jene der BH - vorgelegt und die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die bei ihm angelegten Akten dieses Verwaltungsverfahrens vorgelegt und zum Beschwerdefall eine Äußerung erstattet, in welcher er den Beschwerdeausführungen beitritt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In dem mit "Altlastenbeitrag" überschriebenen II. Abschnitt des AlSAG wird in § 3 des genannten Gesetzes der Gegenstand der Beitragspflicht beschrieben, in § 4 leg. cit. der Beitragsschuldner bestimmt, während § 5 die Bemessungsgrundlage und § 6 die Höhe des Beitrags regeln. § 9 Abs. 1 AlSAG ordnet an, daß die Erhebung des Beitrages dem Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion obliegt, in deren Bereich der Beitragsschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

Nach § 10 AlSAG hat die Behörde (§ 21) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,

  1. 1. ob eine Sache Abfall ist,

  2. 2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,

  3. 3. welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 oder 5 oder welcher Deponietyp gemäß § 5 Abs. 4 vorliegt,

    4. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden.

    In § 11 Abs. 1 AlSAG wird der Beitrag als eine ausschließliche Bundesabgabe normiert, der zweite Absatz dieses Paragraphen regelt die Verwendung des Beitragsaufkommens.

    § 21 AlSAG bestimmt als Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.

    Nach § 24 Abs. 2 AlSAG ist mit der Vollziehung des II. Abschnittes, mit Ausnahme des § 10, der Bundesminister für Finanzen betraut, während nach dem ersten Absatz dieses Paragraphen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut ist.

    Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

    Gemäß § 22 VwGG kann in Angelegenheiten der Bundesverwaltung der zuständige Bundesminister, in Angelegenheiten der Landesverwaltung die zuständige Landesregierung anstelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten.

    Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Beschwerdefall von dem ihm durch die Bestimmung des § 22 VwGG eingeräumten und in seiner Realisierung durch die Bestimmungen der § 36 Abs. 3 und § 29 VwGG sichergestellten Recht auf Eintritt in das Verfahren anstelle der belangten Behörde keinen Gebrauch gemacht und damit die Rechtsstellung einer Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht erlangt, weshalb seine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete Äußerung unbeachtlich bleiben muß (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1994, 93/14/0121).

    In der Sache selbst ist die belangte Behörde mit Rücksicht auf ihre auch in der Gegenschrift geäußerte Auffassung, dem Beschwerdeführer komme ein Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof mangels Bestandes eines subjektiv-öffentlichen Rechtes deswegen nicht zu, weil das ihn vertretende Hauptzollamt im Verfahren nach § 10 AlSAG lediglich die Stellung einer Formalpartei habe, zunächst vorweg daran zu erinnern, daß der Verwaltungsgerichtshof in einer Reihe von Erkenntnissen sogenannten "Formalparteien" ein Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gerade in solchen Fällen zugebilligt hat, in denen die betroffenen "Formalparteien" ihr Recht auf Teilnahme am Verwaltungsverfahren durch einen von ihnen bekämpften Bescheid als verletzt erklärten (vgl. hiezu die zum Naturschutzrecht ergangenen hg. Erkenntnisse vom 29. Februar 1988,

    SlgNFNr. 12.662/A, vom 27. Februar 1989, 87/10/0177, und vom 23. Oktober 1995, 95/10/0081, die zur Parteistellung einer vor einem UVS belangten Behörde ergangenen Erkenntnisse vom 23. März 1994, 93/01/0542, 0543, und vom 8. Februar 1995, SlgNFNr. 14.217/A, sowie die zu § 29 AWG ergangenen hg. Erkenntnisse vom 25. April 1996, 95/07/0172, vom 29. Oktober 1996, 96/07/0085, vom 12. Dezember 1996, 96/07/0220, vom 27. Juni 1997, 94/05/0152, vom 2. Oktober 1997, 96/07/0055, und den hg. Beschluß vom 28. Februar 1996, 95/07/0098). Die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung der Rechtsposition "des Hauptzollamtes" als einer "Formalpartei" bringt für die Lösung der Frage der Zulässigkeit der vom Bund unternommenen Beschwerdeführung angesichts der soeben wiedergegebenen Judikatur keinen Nutzen. Nach dieser Rechtsprechung hätte die belangte Behörde der "Formalpartei" die meritorische Erledigung der Berufung ja gerade nicht verweigern dürfen; die "Formalpartei" wiederum hätte gerade die ungerechtfertigte Zurückweisung ihrer Berufung - als nach geradezu typische Erscheinungsform der Verletzung von Verfahrensrechten - ausnahmsweise eben doch an den Verwaltungsgerichtshof herantragen dürfen.

    Die Argumentation der belangten Behörde läßt sich aber auch dahin verstehen, daß dem Hauptzollamt eine Stellung als Formalpartei im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur in Wahrheit ja gar nicht zukomme, sondern daß sich die dem Hauptzollamt zugewiesenen Befugnisse im abfallwirtschaftsrechtlichen Feststellungsverfahren auf das bloße Recht zur Antragstellung an die BH nach § 10 AlSAG beschränkten, ohne daß daraus weitergehende Rechtspositionen abzuleiten wären.

    Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Auffassung nicht. Der Verwaltungsgerichtshof sieht das Hauptzollamt aber auch nicht als "Formalpartei" im Sinne der zitierten Rechtsprechung an. Der Verwaltungsgerichtshof beurteilt die Rechtslage vielmehr in folgender Weise:

    Das Hauptzollamt hat im Verfahren nach § 10 AlSAG überhaupt keine ihm als Behörde originär zugewiesene, sondern nur eine in Vertretung seines Rechtsträgers, des Bundes, wahrzunehmende Parteistellung. Partei im Feststellungsverfahren nach § 10 AlSAG ist der durch das Hauptzollamt vertretene Bund in seiner Eigenschaft als Abgabengläubiger. In dieser Eigenschaft tritt der Bund den mit dem Vollzug des Gesetzes nach § 24 Abs. 1 AlSAG betrauten Bundesbehörden als selbständiges, durch das Hauptzollamt vertretenes Rechtssubjekt gegenüber. Der Bund darf sein rechtliches Interesse an der gesetzmäßigen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der durch das AlSAG ihm als Gläubiger zugewiesenen Abgabe als subjektiv-öffentliches Recht im Administrativverfahren und vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgen. Zu diesem Ergebnis führen folgende Erwägungen:

    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Frage der Parteistellung einer Person in einem Verwaltungsverfahren nicht allein aus der Bestimmung des § 8 AVG, sondern nur im Rückgriff auf den normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Rechtsvorschriften beurteilt werden (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 111, wiedergegebene Judikatur). Eine Prüfung der Bestimmungen des AlSAG auf ein durch dieses dem Beschwerdeführer eingeräumtes rechtliches Interesse an der nach § 10 des genannten Gesetzes zu ergehenden Entscheidung spricht für eine selbständige und uneingeschränkte Parteistellung des durch das Hauptzollamt vertretenen Beschwerdeführers.

    Erweisen die Bestimmungen des II. Abschnittes des AlSAG doch, daß die Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gläubiger der in diesem Gesetz geregelten Abgabe dem Hauptzollamt und nicht etwa der in § 21 leg. cit. genannten Bezirksverwaltungsbehörde anvertraut wurde. Dementsprechend sieht § 10 AlSAG in begründeten Zweifelsfällen die Erlassung eines Feststellungsbescheides durch die Bezirksverwaltungsbehörde einerseits aufgrund eines Antrages des Beitragsschuldners, andererseits aber aufgrund eines Antrages des Hauptzollamtes des Bundes, nicht hingegen ohne eine solche Antragstellung von Amts wegen vor. Schon die Einräumung eines förmlichen Antragsrechtes aber weist auf die gesetzgeberische Absicht hin, jener Person, der er ein förmliches Antragsrecht eingeräumt hat, auch Parteistellung im betroffenen Verfahren gewähren zu wollen (vgl. Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 206). Daß dem durch das Hauptzollamt vertretenen Beschwerdeführer im Verfahren über einen von ihm gestellten Antrag nach § 10 AlSAG Parteistellung nicht zukommen sollte, wäre eine Auffassung, deren Unrichtigkeit schon durch die gesetzlich eingeräumte Antragsbefugnis offen zutage läge. Räumt dem Gesetz einem Rechtssubjekt die Befugnis ein, den Inhalt eines Rechtsverhältnisses bescheidmäßig feststellen zu lassen, dann folgt aus einer solchen gesetzlichen Befugnis auch das Recht der betroffenen Partei, einen über ihren Antrag ergangenen Bescheid zu bekämpfen, sofern der Gesetzgeber keinen Rechtsmittelausschluß normiert. Die aus der gesetzlichen Antragslegitimation erfließende Rechtsmittelbefugnis kann sich dabei nicht etwa auf den bloßen Fall einer Erledigung des gestellten Antrages durch einen verfahrensrechtlichen Zurückweisungsbescheid beschränken, sondern muß sich im Falle eines vom Hauptzollamt (für den Bund) gestellten Antrages nach § 10 AlSAG auch auf den Inhalt einer über den Feststellungsantrag getroffenen meritorischen Erledigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde erstrecken. Ist dem in seiner Eigenschaft als Abgabengläubiger nach dem AlSAG durch das Hauptzollamt vertretenen Bund das Recht eingeräumt, die Tatbestandsvoraussetzungen der Abgabenpflicht nach dem AlSAG durch einen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassenden Bescheid feststellen zu lassen, dann ist aus einer solcherart durch § 10 AlSAG eingeräumten gesetzlichen Befugnis das Recht des Bundes als Abgabengläubigers zu folgern, darauf zu dringen, daß die Tatbestandsvoraussetzungen der Abgabenpflicht, somit der Inhalt des festzustellenden Abgabenrechtsverhältnisses auch in sachlich und rechtlich richtiger Weise festgestellt wird.

    Da im Beschwerdefall nicht der Bund es war, der den Feststellungsantrag nach § 10 AlSAG an die BH gestellt hatte, sondern die MP als Deponiebetreiberin und Abgabenschuldnerin, bleibt die Frage zu prüfen, ob dem durch das Hauptzollamt vertretenen Bund die eben beschriebene Parteistellung auch in einem solchen Feststellungsverfahren nach § 10 AlSAG zukommt, das nicht über Antrag des Bundes, sondern über Antrag des Beitragsschuldners durchgeführt wird. Diese Frage ist nach Auffassung des Gerichtshofes zu bejahen. Spricht der aufgrund eines von wem immer gestellten Antrages nach § 10 AlSAG erlassene Feststellungsbescheid über das zwischen Gläubiger und Schuldner der im AlSAG geregelten Abgabe bestehende Abgabenrechtsverhältnis mit einer der Rechtskraft fähigen und beide Parteien des Abgabenschuldverhältnisses bindenden Wirkung ab, dann kann es für die Beurteilung der Parteistellung von Gläubiger und Schuldner des in seinem Inhalt festzustellenden Rechtsverhältnisses nicht darauf ankommen, welche der Parteien dieses gesetzlichen Schuldverhältnisses (zuerst) von ihrem gesetzlichen Antragsrecht Gebrauch gemacht hat. Daß es einem Deponiebetreiber als Beitragsschuldner verwehrt sein sollte, einen über Antrag des Hauptzollamtes von der BH erlassenen Feststellungsbescheid nach § 10 AlSAG mit der Begründung zu bekämpfen, die bescheidmäßig getroffene Feststellung sei - mit der Auswirkung einer zu hohen Beitragsschuld nach § 6 AlSAG - sachlich und/oder rechtlich verfehlt, wäre nicht einsichtig. Umgekehrt muß es dem in Wahrung seiner Rechte als Abgabengläubiger durch das Hauptzollamt vertretenen Bund in gleicher Weise eingeräumt sein, die zu einer zu niedrigen Beitragsschuld führende sachliche und/oder rechtliche Unrichtigkeit einer auf Antrag des Beitragsschuldners von der Bezirksverwaltungsbehörde bescheidmäßig getroffenen Feststellung nach § 10 AlSAG ebenso im Instanzenzug zu bekämpfen. Das durch die Gesetzeslage als geschützt zu erkennende Feststellungsinteresse des Bundes ist dabei nicht ein solches bloß wirtschaftlicher, sondern im Hinblick auf das Abgabenschuldrechtsverhältnis ein Interesse rechtlicher Natur.

    Ist dem durch das Hauptzollamt vertretenen Bund damit vom Gesetz das selbständige subjektiv-öffentliche Recht als eingeräumt zu erkennen, auf die sachliche und rechtliche Richtigkeit einer auf Antrag eines Beitragsschuldners nach § 10 AlSAG bescheidmäßig getroffenen Feststellung im Instanzenzug zu dringen, dann erweist dies die vorliegende Beschwerde als zulässig und angesichts der mit dem angefochtenen Bescheid tatsächlich bewirkten Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers auch als berechtigt.

    Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

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