Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
AWG 1990 §15;
AWG 1990 §29 Abs2;
AWG 1990 §29 Abs5 Z4;
VwGG §34 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
AWG 1990 §15;
AWG 1990 §29 Abs2;
AWG 1990 §29 Abs5 Z4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (LH) vom 17. Juli 1995 wurde der mitbeteiligten Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) gemäß § 15 Abs. 1 AWG die Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln von gefährlichen Abfällen unter näher genannten Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen erteilt (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides erteilte der LH ohne Bezugnahme auf eine gesetzliche Grundlage der MP gleichzeitig die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb "einer mobilen Abfallbehandlungsanlage für die Behandlung und Verwertung von Farb- und Lackschlämmen sowie Schlämmen aus der Oberflächenvorbehandlung, befristet auf die Dauer von 3 Jahren, beginnend mit Anzeige der Betriebsaufnahme, nach Maßgabe des Befundes und der vorgelegten Pläne" bei Einhaltung näher genannter, 38 Punkte umfassender Vorschreibungen über die Betriebsgestaltung und den Aufstellungsort der Anlage;
Punkt 13. dieser Vorschreibungen hat folgenden Wortlaut:
"13. Vor der Errichtung und den Betrieb an anderen Standorten (zu ergänzen offenbar: als) auf den Grundstücksnummern 34/1 und 164/2 der KG Donawitz ist die ortsübliche Situation im Bereich der jeweils nächstgelegenen betroffenen Nachbarschaft durch ein meßtechnisches Gutachten nachzuweisen und ist dieses der jeweiligen Behörde vorzulegen."
Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen wies der LH mit der Begründung zurück, daß Parteistellung in einem Verfahren nach § 15 AWG nur der Antragsteller habe; die Genehmigungsmöglichkeit für mobile Anlagen werde durch § 29 AWG nämlich nicht umfaßt, sodaß der Betrieb solcher Anlagen der Erlaubnis nach § 15 AWG unterworfen sei, in welchem Verfahren der Schutz öffentlicher Interessen in der erforderlichen Weise berücksichtigt werden könne.
Diesem Bescheid des LH war ein Verfahren vorausgegangen, in welchem am 13. und 15. Februar 1995 Ortsaugenscheinsverhandlungen stattgefunden hatten, zu denen die Beschwerdeführerin geladen worden war und an denen sie teilgenommen hatte. Ihre schriftlich erstatteten Einwendungen hatten folgenden Wortlaut:
"Der Stadtgemeinde Leoben ist die Erforderlichkeit von Abfallbehandlungsanlagen zur gesetzeskonformen Entsorgung des anfallenden Abfalles bewußt und erkennt diese die Notwendigkeit der Errichtung solcher Anlagen.
Zum gegenständlichen Verfahren muß jedoch vorgebracht werden, daß die Erteilung der Bewilligung lediglich gemäß § 15 AWG problematisch erscheint, da dadurch die im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß § 29 AWG geregelten Parteistellungen, so auch die Parteistellung der Gemeinde, nicht gegeben sind. Die Gemeinde begehrt trotz dieser Vorgangsweise Parteistellung im gegenständlichen Verfahren. Außerdem ist nach den Bestimmungen der Bauordnung, der Gewerbeordnung sowie der Bestimmung des § 29 AWG nur dann eine baubehördliche Bewilligung nicht erforderlich, wenn ein entsprechendes Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach dem AWG durchgeführt wird oder eine Bewilligung für die Aufstellung der Anlage nach der Gewerbeordnung erforderlich ist.
Es muß ausdrücklich darauf hingewiesen werden, daß die gegenständliche Anlage, welche gewerblich betrieben werden soll und eine Einbringungsmenge von 1.700 Jahrestonnen erhalten wird, auf Flächen aufgestellt werden soll, die im rechtskräftigen Widmungsplan 2.0 der Stadt Leoben als Industrie- und Gewerbegebiet I (J/1) nach der Begriffsbestimmung des § 23 Abs. 5 lit. d ROG i.d.F. LGBl. Nr. 15/89 somit vor der Novelle LGBl. Nr. 41/91 gelegen ist. Dies bedeutet, nach einem jüngst ergangenen Erkenntnis der Aufsichtsbehörde, daß hinsichtlich des Niveaus der zulässigen Immissionen für die anliegenden Bewohner der normative Gehalt von J/1 alt enger gefaßt und damit als strengere Norm sich darstellt. J/1 läßt damit nur Betriebe zu, die keine schädlichen Immissionen und keine sonstigen Belästigungen verursachen. Dies geht soweit, daß durch die Betriebsanlage nicht einmal unangenehme Gerüche entstehen dürfen.
Nachdem aus dem bisherigen Verfahrensergebnis feststeht, daß die Auswirkungen der Betriebsanlage (hinsichtlich sämtlicher zu erwartender Emissionen) nicht endgültig von den Sachverständigen beurteilt werden kann und somit Elemente eines Versuchsbetriebes vorhanden sind, erscheint es zu höchst zweifelhaft, daß die gegenständliche Anlage im Industriegebiet I überhaupt zulässig ist. In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, daß die Stadtgemeinde Leoben große Flächen des Stadtgebietes als Industriegebiet II ebenfalls alte Fassung ausgewiesen hat, in denen aus raumordnungsrechtlicher Sicht sogar Versuchsbetriebe situiert werden können.
Die Stadtgemeinde wendet sich daher entschieden gegen die Errichtung der ggst. Anlage, von der feststeht, daß sie zwar als mobile Anlage konzipiert ist, jedoch fix auf die Dauer von zumindest 3 Jahren am gegenständlichen Standort aufgestellt werden soll. Ergänzend ist dazu noch zu bemerken, daß die betroffenen Anrainer ohnedies durch Emissionen aus Gewerbe- und Industriebetrieben derart belastet werden, daß eine zusätzliche Belastung mit Sicherheit nicht mehr zugemutet werden kann. Dies betrifft insbesondere die Staubbelastung und das darin enthaltene Schwermetall und Cadmium. Dies ist im übrigen dem Amt der Stmk. Landesregierung bekannt.
Zur Technik der Anlage und zum Betrieb der Anlage ist vorzubringen, daß die Abwasserentsorgung nicht in die Städt. Kanalanlage erfolgen kann, da die Abwasserqualität noch nicht in die exakt feststeht bzw. bestimmbar ist. Das anfallende vorgereinigte Abwasser soll daher vorerst für unbestimmte Zeit gesammelt und mittels Grubendienstfahrzeug täglich zur Verbandskläranlage gebracht werden.
Hinsichtlich der Einbringung der Abwässer in die Verbandskläranlage wird auf die Stellungnahme des Reinhaltungsverbandes Leoben verwiesen."
In der mündlichen Verhandlung wurden zahlreiche Amtssachverständige gehört, die in vielfacher Weise auch auf die in Ansehung des geplanten Anlagenstandortes Leoben zu schützenden öffentlichen Interessen Bezug nahmen.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen den ihr zugestellten Bescheid des LH vom 17. Juli 1995 eine Berufung, in welcher sie geltend machte, daß der LH unter dem Titel einer Bewilligung zum Sammeln und Behandeln von gefährlichen Abfällen nach § 15 Abs. 1 AWG der MP eine abfallrechtliche Betriebsbewilligung am Standort Leoben erteilt habe, wozu es aber eines Verfahrens nach § 29 Abs. 1 Z. 2 AWG bedurft hätte, in welchem der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 5 "Z. 3" (gemeint offenbar: Z. 4) AWG als Standortgemeinde Parteistellung zugekommen wäre; mit der von der Behörde eingeschlagenen Vorgangsweise sei auch den Nachbarn im Sinne der Bestimmungen des § 75 Abs. 2 und 3 Gewerbeordnung die Möglichkeit genommen worden, Einwendungen zu erheben. Der LH habe die Beschwerdeführerin damit in ihren Rechten, insbesondere im Recht auf Geltendmachung der Interessen der örtlichen Raumordnung, verletzt, weshalb die ersatzlose Behebung von Spruchpunkt II. des Bescheides des LH beantragt werde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des LH vom 17. Juli 1995 mit der Begründung zurück, daß § 15 Abs. 4 AWG die Erteilung der Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 leg. cit. nur für bestimmte Abfall- oder Altölarten oder Behandlungsweisen sowie unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen ermögliche, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die Ausübung der Tätigkeit oder im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3 AWG) geboten sei. § 15 AWG stelle ein antragsbedürftiges Einparteienverfahren dar und lasse keinen Raum, jemandem zusätzlich Parteistellung zuzuerkennen. Die deshalb der Beschwerdeführerin mangelnde Rechtsmittellegitimation begründe die Unzulässigkeit ihrer Berufung, welche daher zurückzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit der Erklärung begehrt, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Parteistellung nach § 29 Abs. 5 "Z. 3" (gemeint offenbar: Z. 4) AWG und deshalb in ihrem Recht darauf als verletzt anzusehen, öffentliche Interessen, namentlich jenes der örtlichen Raumplanung geltend zu machen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift ebenso die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, wie dies auch die MP in der von ihr erstatteten Gegenschrift begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Hatte der LH in dem vor der belangten Behörde bekämpften Bescheid die Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht meritorisch als unbegründet abgewiesen, sondern aus dem Grunde einer der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht zukommenden Parteistellung zurückgewiesen, dann war die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin schon deswegen verfehlt, weil die Beschwerdeführerin mit ihrer Berufung gegen die Zurückweisung ihrer Einwendungen durch den LH einen Streit über ihre Parteistellung im Verfahren austrug; in einem solchen Streit hatte sie aber jedenfalls Parteistellung (vgl. die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 219, wiedergegebene Judikatur). Es hat die belangte Behörde allerdings, wie sich der Begründung des angefochtenen Bescheides entnehmen läßt, im Streitpunkt der Parteistellung der Beschwerdeführerin die Sachauseinandersetzung inhaltlich nicht verweigert, indem sie die vom LH für die Verneinung der Parteistellung der Beschwerdeführerin gegebene Begründung inhaltlich geprüft und geteilt hat. Der von der belangten Behörde getroffene Abspruch einer Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin bedeutete demnach ein Vergreifen im Ausdruck, mit welchem angesichts der inhaltlich erfolgten Auseinandersetzung über die in Streit gezogene Parteistellungsfrage der Beschwerdeführerin deren Recht auf Parteistellung im Streit über ihre Parteistellung in der betroffenen Angelegenheit nicht verletzt worden ist (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 593, wiedergegebene hg. Judikatur).
Die Beschwerdeführerin bekämpft die behördliche Beurteilung über das Fehlen ihrer Parteistellung in der zugrundeliegenden Verwaltungsangelenheit mit dem Argument, die vom LH zu Spruchpunkt II. des Bescheides vom 17. Juli 1995 erteilte Bewilligung habe den Rahmen einer nach § 15 AWG zu erteilenden Genehmigung gesprengt und stelle in Wahrheit eine abfallwirtschaftsrechtliche Anlagenbewilligung nach § 29 Abs. 1 AWG dar, deren Erteilung die Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens nach den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 bis 6 AWG vorausgesetzt hätte. Mit dieser Auffassung ist die Beschwerdeführerin im Recht, wozu es gemäß § 43 Abs. 2 letzter Satz VwGG genügt, auf die Gründe des hg. Erkenntnisses vom 27. Mai 1997, 94/05/0092, zu verweisen. Im genannten Erkenntnis, dem ebenso die Frage der Parteistellung einer Gemeinde in einem nach § 15 AWG abgehandelten Verfahren über die Erlaubnis zum Betrieb einer "mobilen Abfallbehandlungsanlage" zugrunde lag, hat sich der Gerichtshof mit den Grenzen der rechtlichen Tragfähigkeit der Bestimmung des § 15 AWG befaßt und ist im Ergebnis seiner Erwägungen zur Einsicht gelangt, daß der Inhalt der im dortigen Beschwerdefall erteilten Bewilligung die in § 15 Abs. 4 AWG eröffneten Möglichkeiten weit überstieg, sodaß nach dem Umfang der Vorschreibungen rechtlich vom Vorliegen einer Anlagenbewilligung nach § 29 AWG ausgegangen werden mußte, weshalb bezogen auf eine nach dieser Vorschrift erteilten Bewilligung die Frage der Parteistellung der beschwerdeführenden Gemeinde nach Maßgabe der Bestimmungen des § 29 Abs. 5 Z. 4 und 6 AWG zu prüfen gewesen wäre. Der Inhalt der im vorliegenden Beschwerdefall vom LH unter Spruchpunkt II. seines Bescheides vom 17. Juli 1995 erteilten Bewilligung gebietet in der Beurteilung seiner Rechtsgrundlage keine andere Betrachtungsweise. Auch die der vorliegenden Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der "mobilen Abfallbehandlungsanlage" beigegebenen Vorschreibungen, die ihrem Gewicht und ihrer Anlagenbezogenheit nach jenen des Beschwerdefalles des hg. Erkenntnisses vom 27. Mai 1997, 94/05/0092, durchaus vergleichbar sind, lassen als tatsächliche Rechtsgrundlage des Spruches ihres Bewilligungsbescheides die Bestimmung des § 29 AWG und nicht mehr jene des § 15 leg. cit. erkennen. Der Beschwerdeführerin die Parteistellung mit der Begründung abzusprechen, es komme ihr eine solche in einem Verfahren nach § 15 Abs. 1 AWG nicht zu, ist demnach als objektiv rechtswidrig zu erkennen.
Zur Aufhebung eines vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides führt jedoch nicht seine objektive Rechtswidrigkeit, sondern nur die mit dieser Rechtswidrigkeit verbundene Verletzung der von einem Beschwerdeführer geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte. Eine solche Rechtsverletzung hat die objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Beschwerdefall aber nicht bewirkt.
Im Beschwerdefall des bereits mehrfach genannten Erkenntnisses vom 27. Mai 1997, 94/05/0092, war der Antrag der dort beschwerdeführenden Gemeinde, ihr den auf § 15 AWG gestützten abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligungsbescheid zuzustellen, im Instanzenzug mit der Begründung abgewiesen worden, daß die beschwerdeführende Gemeinde mangels Parteistellung keinen Anspruch auf Bescheidzustellung habe. Diesen die Bescheidzustellung ablehnenden Bescheid hat der Gerichtshof im genannten Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der vorliegende Beschwerdefall unterscheidet sich vom Beschwerdefall des genannten Erkenntnisses allerdings insofern in rechtserheblicher Weise, als im vorliegenden Verfahren die Beschwerdeführerin vom LH zur Verhandlung geladen wurde, ihre Einwendungen gegen das Vorhaben vortragen konnte und auch überreicht hat und ebenso den erstinstanzlichen Bescheid zugestellt erhielt. Damit hatte der LH ungeachtet der schon von ihm vertretenen Auffassung, der Beschwerdeführerin komme Parteistellung nicht zu, der Beschwerdeführerin alle ihr unter der Annahme einer Parteistellung zukommenden Rechte faktisch gewahrt und die Beschwerdeführerin damit so gestellt, als hätte er ihr gegenüber das Verfahren nicht auf der Grundlage des § 15 AWG, sondern auf jener des § 29 leg. cit. geführt. Die im Instanzenzug, wie dargestellt, inhaltlich ausgesprochene Zurückweisung der Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das Vorhaben hätte ungeachtet der verfehlten Rechtsansicht, mit welcher sie begründet wurde, Rechte der Beschwerdeführerin damit nur dann verletzt, wenn der Inhalt der von der Beschwerdeführerin im Verfahren erstatteten Einwendungen gegen das Vorhaben eine meritorische Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten geboten hätte. Das war aber nicht der Fall.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zu wiederholten Malen ausgesprochen hat, vermittelt die Bestimmung des § 29 Abs. 5 Z. 4 AWG der Standortgemeinde - abgesehen von prozessualen Rechten - kein subjektiv-öffentliches Recht; hätte sich die Beschwerdeführerin im Falle einer meritorisch abweislichen Erledigung ihrer vorgetragenen Einwendungen durch die Behörde auf ihre aus § 29 Abs. 5 Z. 4 AWG erfließenden Rechte berufen, wäre ihre Beschwerde zurückzuweisen gewesen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 14. Dezember 1995, 95/07/0123, und vom 28. Februar 1996, 95/07/0098, ebenso wie die
hg. Erkenntnisse vom 25. April 1996, 95/07/0172, vom 29. Oktober 1996, 96/07/0085, vom 12. Dezember 1996, 96/07/0220, und vom 27. Juni 1997, 94/05/0152). Eine Verletzung subjektiver Rechte der Gemeinde aus den in § 29 Abs. 2 AWG angeführten Rechtsvorschriften hat die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgetragen (vgl. hiezu den bereits zitierten hg. Beschluß vom 14. Dezember 1995, 95/07/0123, und zur Frage der ins Treffen geführten Raumordnungsinteressen das ebenso schon zitierte hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1997, 94/05/0152). Es ließ und läßt sich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch eine Verletzung von Rechten aus einer Stellung als Nachbar nicht ableiten (vgl. hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1996, 96/07/0085). In ihren prozessualen Rechten aber wurde die Beschwerdeführerin durch den verfehlt begründeten Zurückweisungsbescheid deswegen nicht verletzt, weil ihr der LH - entgegen dem in seinem Bescheid eingenommenen Rechtsstandpunkt - die einer Partei zukommenden Rechte auf Vortrag ihrer Einwendungen tatsächlich eingeräumt und ihr auch den Bescheid zugestellt hatte. Welches andere Sachvorbringen die Beschwerdeführerin im Falle einer Führung des Verfahrens nicht nach § 15 AWG, sondern nach § 29 AWG hätte erstatten können, zeigt sie auch in ihrer Beschwerdeschrift nicht auf.
Aus den zuletzt angestellten Erwägungen erwies sich die Beschwerde im Ergebnis somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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