VwGH 98/17/0310

VwGH98/17/031018.9.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des LS, vertreten durch Dr. Helmut A. Rainer, Mag. Egon Stöger und Mag. Sebastian Ruckensteiner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Museumstraße 5/II, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 15. September 1998, Zl. Jv 5776- 33/98, betreffend einen Berichtigungsantrag bezüglich eines Zahlungsauftrages, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §18 Abs4;
AVG §59 Abs1;
BAO §93 Abs2;
GEG §2 Abs1 idF 1984/501;
GEG §2 Abs1;
GEG §2 Abs2;
GEG §3;
GEG §6 Abs1;
GEG §7 Abs1;
Geo §144 Abs4;
Geo §149;
Geo §151;
Geo §67;
Geo §68;
GOG §79 Abs3;
HGB §17 Abs1;
HGB §17 Abs2;
VwGG §21;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ZPO §417;
ZPO §429;
AVG §18 Abs4;
AVG §59 Abs1;
BAO §93 Abs2;
GEG §2 Abs1 idF 1984/501;
GEG §2 Abs1;
GEG §2 Abs2;
GEG §3;
GEG §6 Abs1;
GEG §7 Abs1;
Geo §144 Abs4;
Geo §149;
Geo §151;
Geo §67;
Geo §68;
GOG §79 Abs3;
HGB §17 Abs1;
HGB §17 Abs2;
VwGG §21;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ZPO §417;
ZPO §429;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Justiz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In einem gegen die "Firma L.S." (L. und S. sind der Vor- und Nachname des Beschwerdeführers) als beklagte Partei geführten arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren wies das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht mit Beschluss vom 12. September 1995 den Rechnungsführer des Landes- und Bezirksgerichtes Innsbruck zur Zahlung der bereits mit Beschluss bestimmten Sachverständigengebühren in der Höhe von S 31.730,-- an den Sachverständigen an. Gleichzeitig sprach das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht aus, dass der Beschwerdeführer dem Grunde nach ersatzpflichtig sei. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer zunächst nicht zugestellt (zur Zustellung im Juni 1998 siehe unten).

Mit Urteil vom 7. März 1996 sprach das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht aus, die Klagsforderung bestehe mit einem Betrag von brutto S 1,024.527,50 zu Recht, während die eingewendete Gegenforderung mit dem Betrag von brutto S 191.863,56 zu Recht bestehe. Dementsprechend wurde die beklagte Partei schuldig erkannt, dem Kläger binnen 14 Tagen den Betrag von S 832.864,-- samt 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit 1. Jänner 1990 zu bezahlen sowie die mit S 258.736,40 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Dagegen erhoben beide Parteien Berufung an das Oberlandesgericht Innsbruck.

Im Berufungsverfahren schlossen die Parteien in der Tagsatzung vom 12. November 1996 vor dem Oberlandesgericht Innsbruck einen Vergleich, wobei sich "die beklagte Partei" verpflichtete, dem Kläger, welcher ursprünglich die Zahlung von S 1,024.527,50 s.A. begehrt hatte, zu Handen des Klagsvertreters bis längstens 31. Jänner 1997 den Betrag von brutto S 832.663,94 samt 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit 1. Jänner 1990 sowie S 258.736,40 an verglichenen Kosten zu ersetzen.

Mit drei Beschlüssen vom 13. November 1996 bestimmte das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht weiters die Gebühr des Sachverständigen in der von diesem beantragten Höhe mit insgesamt S 7.894,-- und wies den Rechnungsführer des Landesgerichtes Innsbruck an, die bestimmten Beträge aus dem Amtserlag an den Sachverständigen auszubezahlen, und sprach jeweils aus, dass die beklagte Partei hinsichtlich der bestimmten Gebühren dem Grunde nach ersatzpflichtig sei. Diese Beschlüsse wurden dem Vertreter des Beschwerdeführers am 28. August 1997 zu eigenen Handen zugestellt und erwuchsen in Rechtskraft.

Mit Zahlungsauftrag vom 29. April 1998 wurden dem Beschwerdeführer Sachverständigengebühren in der Höhe von insgesamt S 39.624,-- zuzüglich S 100,-- Einhebungsgebühr zur Zahlung vorgeschrieben.

Mit Berichtigungsantrag vom 27. Mai 1998 begehrte der Beschwerdeführer die Berichtigung des Zahlungsauftrages vom 29. April 1998 in der Weise, dass ihm vom Gesamtbetrag von S 39.724,-- lediglich die Hälfte vorgeschrieben werden solle.

Diesem Antrag gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 15. Juni 1998 teilweise Folge und sprach aus, dass der angefochtene Zahlungsauftrag wie folgt zu lauten habe:

" Einhebungsgebühr S 100, --

ON 92 SV - Gebühr

S 3.640, --

ON 93 SV - Gebühr

S 1.104, --

ON 94 SV - Gebühr

S 3.150, --

Summe S 7.994, --"

Die ON 92 bis 94 stellen die genannten Beschlüsse vom

13. November 1996 dar.

Hiezu führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass hinsichtlich sämtlicher Honorarforderungen des Sachverständigen Beschlüsse bezüglich der Kostenersatzpflicht ergangen seien. Die Beschlüsse vom 13. November 1996 seien dem Beschwerdeführer zugestellt worden und mangels Bekämpfung am 15. September 1996 in Rechtskraft erwachsen. Lediglich der Beschluss hinsichtlich der Bestimmung der Sachverständigengebühr in Höhe von S 31.730,-- sei den Parteien nicht zugestellt worden. In Ermangelung der nach § 2 Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 (in der Folge: GEG) vorgesehenen Rechtskraft stehe die Ersatzpflicht des Beschwerdeführers noch nicht fest. Folglich sei auch die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers bezüglich der Sachverständigengebühr in der Höhe von S 31.730,-- noch nicht gegeben, sehr wohl bestehe diese aber hinsichtlich der weiteren Sachverständigengebühren in der Höhe von S 7.894,--. Im Übrigen hielt die belangte Behörde fest, dass die vom Beschwerdeführer begehrte Halbierung der Zahlungspflicht nur im Falle der Ermangelung von Beschlüssen über die Kostenersatzpflicht unter Berücksichtigung der Kostenentscheidung im verfahrensbeendenden Vergleich erfolgen hätte müssen.

Gleichzeitig mit Erlassung dieses Bescheides wies die belangte Behörde die Kostenbeamtin der Abteilung 47 Cga an, den Beschluss vom 12. September 1995 an den Sachverständigen und die Parteien des arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens abzufertigen, sowie nach Rechtskraft dieses Beschlusses den Betrag von S 31.730,-- vom Beschwerdeführer mittels Zahlungsauftrages abzufordern.

Der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. September 1995 wurde - wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten bzw. der mit der Beschwerde vorgelegten Kopie ergibt - dem Vertreter des Beschwerdeführers sodann am 23. Juni 1998 zu eigenen Handen zugestellt. Nachdem dieser Beschluss mangels Bekämpfung in Rechtskraft erwachsen war, forderte die Kostenbeamtin der Abt. 47 Cga des Landesgerichtes Innsbruck mit Zahlungsauftrag vom 21. August 1998 den Beschwerdeführer auf, die Sachverständigengebühren in der Höhe von insgesamt S 39.624,-- zuzüglich S 100,-- Einhebungsgebühr an das Gericht zu entrichten.

Mit Berichtigungsantrag vom 8. September 1998 begehrte der Beschwerdeführer daraufhin, den Zahlungsauftrag vom 21. August 1998 dahingehend zu berichtigen, dass ihm vom Teilbetrag in der Höhe von S 31.730,-- lediglich die Hälfte vorgeschrieben werden solle. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag damit, dass beide Parteien des arbeitsgerichtlichen Verfahrens die Sachverständigenleistungen beantragt hätten. Diese seien auch im Interesse beider Parteien erbracht worden. Angesichts des abgeschlossenen Vergleiches seien die Sachverständigengebühren daher beiden Teilen je zur Hälfte vorzuschreiben. Über einen Teilbetrag in der Höhe von S 7.894,-- habe das Landesgericht Innsbruck bereits rechtskräftig mit Bescheid vom 15. Juni 1998 abgesprochen. Über diesen Teilbetrag könne daher nicht nochmals mit Zahlungsauftrag (ein zweites Mal) entschieden werden. Der Beschluss hinsichtlich der Bestimmung von Sachverständigengebühren in der Höhe von S 31.730,-- sei den Parteien bisher noch nicht zugestellt worden. Hinsichtlich dieses Teilbetrages könne dem Beschwerdeführer somit höchstens die Hälfte vorgeschrieben werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. September 1998 gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers teilweise Folge und änderte den bekämpften Zahlungsantrag dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer an das Gericht neben der Einhebungsgebühr in der Höhe von S 100,-- Sachverständigengebühren in der Höhe von S 31.730,--, somit insgesamt einen Betrag von S 31.830,--, zu entrichten habe. Hiezu führte die belangte Behörde begründend aus, es treffe zu, dass das Landesgericht Innsbruck mit Bescheid vom 15. Juni 1998 rechtskräftig über den Teilbetrag von S 7.894,-- abgesprochen habe und dieser Betrag daher nicht ein zweites Mal mittels Zahlungsauftrages vom Beschwerdeführer abgefordert werden dürfe. Hinsichtlich der Sachverständigengebühr in der Höhe von S 31.730,-- sei inzwischen sehr wohl eine Entscheidung bezüglich der Ersatzpflicht des Beschwerdeführers ergangen; diese sei den Parteien auch zugestellt worden. Sie sei vom Beschwerdeführer laut Rückschein am 23. Juni 1998 übernommen worden und in Rechtskraft erwachsen. Rechtlich ergebe sich daraus, dass Sachverständigengebühren, sofern hiefür kein Kostenvorschuss erlegt worden sei, vorerst gemäß § 2 Abs. 1 GEG aus Amtsgeldern zu berichtigen seien. Dies sei im Beschwerdefall erfolgt. Die Sachverständigengebühren seien dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet sei. Hiebei sei, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden sei, von dieser Entscheidung auszugehen. Folglich sei die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers bezüglich der Sachverständigengebühr in der Höhe von S 31.730,-- nunmehr gegeben. Im Übrigen hätte im Beschwerdefall die vom Beschwerdeführer begehrte Halbierung der Zahlungspflicht nur im Falle der Ermangelung von Beschlüssen über die Kostenersatzpflicht unter Berücksichtigung der Kostenentscheidung im verfahrensbeendenden Vergleich erfolgen müssen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende (unter der Bezeichnung "Fa L.S." erhobene) Beschwerde, in der der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Im angefochtenen Bescheid wird über den Antrag der "Fa. L.S." abgesprochen. Diese Parteienbezeichnung wurde durchgehend auch im gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren (betreffend den Zahlungsauftrag) verwendet. Auch die Beschwerde wurde unter der Bezeichnung der Firma eingebracht.

Die Firma eines Kaufmannes ist der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Abs. 1 HGB). Ein Name kann keine Rechte und keine Pflichten haben. Einer Firma, d.h. dem Namen, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt und mit der er fertigt (§ 17 HGB), kommt Rechtspersönlichkeit nicht zu. Die Firma ist kein selbständiges Rechtssubjekt, sondern nur Kennzeichen des Unternehmens, dessen Rechtsträger der Kaufmann als physische Person ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Juni 1990, Zl. 90/16/0015, und vom 31. Mai 1995, Zl. 93/16/0134). Nach § 17 Abs. 2 HGB kann der Kaufmann auch "unter seiner Firma klagen und verklagt werden". Bei Verwendung der Firma im Prozess wird diejenige Person Prozesspartei, die im Zeitpunkt der Streitanhängigkeit Firmeninhaber ist. Bezeichnet eine gerichtliche Entscheidung die Parteien mit ihrer Firma, so schafft es Rechtskraft nur für und gegen den, der im Zeitpunkt der Streitanhängigkeit Inhaber der Firma war (vgl. das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 24. Oktober 1990, Zl. 3 Ob 124/90).

Bei der Verwendung einer Firma zur Bezeichnung eines Bescheidadressaten könnte der Adressat strittig sein und somit das Entstehen eines Bescheides fraglich (vgl. die Darstellung der älteren hg. Rechtsprechung bei Thienel, Die "Firma" im Verwaltungsverfahren, ÖJZ 1996, 201). Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 25. Mai 1992, Slg. Nr. 6675 F) schadet eine verfehlte Parteibezeichnung jedoch dann nicht, wenn deutlich erkennbar ist, wen die Behörde als Partei behandelt hat und wem gegenüber der Bescheid erlassen werden sollte. Diese Rechtsprechung wurde auch auf die Fälle der Verwendung einer Firma bei der Bezeichnung des Adressaten angewendet (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. September 1993, Zl. 93/14/0119, und vom 26. August 1998, Zl. 96/09/0120).

Im vorliegenden Fall kann, zumal die Firmenbezeichnung mit dem Namen des Beschwerdeführers identisch ist und es sich um die Firmenbezeichnung handelt, unter der der Beschwerdeführer im gerichtlichen Verfahren geklagt worden war, davon ausgegangen werden, dass für die Behörden im anschließenden Verwaltungsverfahren betreffend die Einbringung der Kosten nicht zweifelhaft sein konnte, wer das Rechtsmittel erhoben hatte. Es besteht insofern aber auch kein Zweifel, an wen die Behörde die Erledigung adressieren wollte. So ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang unmissverständlich, dass der angefochtene Bescheid tatsächlich an den Beschwerdeführer adressiert war. Die angefochtene Erledigung erweist sich daher als Bescheid, der an L.S. erlassen wurde.

Wird eine Beschwerde unter einem Firmennamen eingebracht, in dem Vorname und Zuname einer physischen Person enthalten sind, ist in Fällen wie dem vorliegenden die Zurechnung zu jener natürlichen Person möglich, die ihr Geschäft unter dieser Firma führt (vgl. für die Frage der Zurechnung einer Berufung das oben zitierte Erkenntnis vom 21. September 1993, Zl. 93/14/0119, und das hg. Erkenntnis vom 27. April 1993, Zl. 92/04/0284). Es kann nicht unterstellt werden, dass die Erhebung der Beschwerde durch ein Gebilde beabsichtigt war, dessen Beschwerde von vornherein wirkungslos bleiben musste. Es ist daher davon auszugehen, dass die vorliegende Beschwerde vom Beschwerdeführer (L.S.) eingebracht wurde und dass sie sich gegen einen wirksam an diesen Beschwerdeführer ergangenen Bescheid richtet.

Die Beschwerde ist daher - da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen - zulässig.

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 (in der Folge: GEG), BGBl. Nr. 288/1962 (§ 1 idF BGBl. Nr. 501/1984; §§ 2 und 6 idF BGBl. I Nr. 140/1997; § 7 idF BGBl. I Nr. 70/1997), lauteten auszugsweise:

"§ 1. Das Gericht hat nachstehende Beträge von Amts wegen einzubringen:

...

5. in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind. Solche Kosten sind insbesondere:

...

c) die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer, ...

...

§ 2. (1) Die im § 1 Z 5 genannten Kosten sind, sofern hiefür kein Kostenvorschuß (§ 3) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im § 1 Z 7 genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlaßt haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.

(2) Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 3 900 S übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluß dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat. Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig.

...

§ 6. (1) Wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuß berichtigt werden können, wird die Einbringung dieser Beträge von dem hiezu bestimmten Beamten des Gerichtes erster Instanz (Kostenbeamter) veranlaßt (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge einzuzahlen (Einhebung). Für die Einhebung ist vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von 100 S zu entrichten. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

...

§ 7. (1) Der Zahlungspflichtige kann, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. Der Berichtigungsantrag ist bei dem Gericht einzubringen, dessen Kostenbeamter den Zahlungsauftrag erlassen hat. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.

...

(3) Dem Berichtigungsantrag kann der Kostenbeamte selbst stattgeben, wenn es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt. In allen übrigen Fällen entscheidet der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz, wenn aber der Zahlungsauftrag von einem Oberlandesgericht erlassen wurde, der Präsident dieses Gerichtshofes im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid. Er ist an die gestellten Anträge nicht gebunden, sondern kann den Zahlungsauftrag auch zum Nachteil des Zahlungspflichtigen ändern. In Fragen von grundsätzlicher Bedeutung kann er die Akten dem Bundesministerium für Justiz zur Entscheidung vorlegen. Dieses kann unrichtige Entscheidungen über Gebühren und Kosten innerhalb der Verjährungsfrist (§ 8) auch von Amts wegen aufheben oder abändern.

..."

3. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 zweiter Satz GEG idF BGBl. Nr. 501/1984 dient dem Zweck, zu vermeiden, dass einer Partei, die auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren in Ansehung der Prozesskosten im Verhältnis zur Gegenpartei obsiegte, der Ersatz von Gerichtskosten gegenüber dem Bund vorgeschrieben wird, deren Rückersatz gegenüber dem unterlegenen Prozessgegner sie diesfalls ihrerseits nach den Bestimmungen des Kostenersatzrechtes zwischen den Parteien beantragen müsste. Damit hat der Gesetzgeber der Novelle BGBl. Nr. 501/1984 das Risiko der Uneinbringlichkeit derartiger, nicht durch einen Kostenvorschuss im Sinne des § 3 GEG abgedeckter Kosten bei der kostenmäßig unterlegenen Prozesspartei von der kostenmäßig obsiegenden Prozesspartei auf den Bund überwälzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1998, Zl. 97/17/0539).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 12. Juli 2001, Zl. 99/17/0198, ausgesprochen hat, ist bei der Entscheidung über die Vorschreibung der Zahlung von vorläufig aus Amtsgeldern entrichteten Gebühren eine bereits vorliegende Kostenentscheidung im Prozess zu Grunde zu legen (§ 2 Abs. 1 zweiter Satz GEG; vgl. z.B. das Erkenntnis vom 22. März 1996, Zl. 95/17/0178, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 15. September 1995, Zl. 93/17/0298). Wie sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiters ergibt, behält eine Grundsatzentscheidung gemäß § 2 Abs. 2 GEG auch nach der Entscheidung in der Hauptsache und der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht der Parteien untereinander ihre Wirkung und entfaltet die in § 7 Abs. 1 GEG 1962 zum Ausdruck gebrachte Bindungswirkung für die Verwaltungsbehörde bei der Entscheidung, von wem der Rückersatz zu fordern sei (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. März 1996, Zl. 95/17/0178, und vom 17. September 2001, Zl. 97/17/0241). In gleicher Weise vermag ein Vergleich, welcher zwischen den Streitparteien geschlossen wird und sich auf die Kostenfrage erstreckt, einer solchen Grundsatzentscheidung nicht zu derogieren.

Die Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck vom 12. September 1995 war daher der Entscheidung über den Zahlungsauftrag bzw. den Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers zugrunde zu legen, wenn sie dem Beschwerdeführer wirksam zugestellt wurde und auch als Grundsatzentscheidung gemäß § 2 Abs. 2 GEG zu verstehen ist.

4. Der Beschwerdeführer vertritt im Wesentlichen die Ansicht, dass die Erledigung des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. September 1995 ihm lediglich als Kopie einer Auszahlungsanordnung zugegangen sei und dass diese - ungeachtet ihres "formalen Inhaltes" - nicht als Beschluss im Sinne der Zivilprozessordnung anzusehen sei, die für ihn Rechtswirkungen entfalten hätte können. Die Zustellung einer bloßen Fotokopie ohne Siegel, Gerichtsstampiglie oder Unterschrift im Original, mit einem für das betreffende Formblatt ungewöhnlichen Inhalt, ohne Begründung der formal pflichtenerzeugenden "Entscheidung" und ohne Rechtsmittelbelehrung könne unter dem Gesichtspunkt des die gesamte staatliche Verwaltung tragenden Grundsatzes des Vertrauensschutzes für den guten Glauben nicht als verpflichtender Hoheitsakt bewertet werden; dies umso weniger, wenn dem Empfänger - wie dies im Beschwerdefall erfolgt sei - gleichzeitig die amtliche Feststellung zugehe, dass eben diese pflichtenbegründende Entscheidung noch nicht zugestellt worden sei. Den Rechtsunterworfenen trotzdem zu verpflichten, würde Willkür bedeuten, deren Vermeidung das Ziel eines geordneten Gerichts- und Verwaltungsverfahrens sei. Es liege daher ein rechtskräftiger Beschluss, auf den sich der angefochtene Bescheid stützen hätte können, nicht vor. Der bekämpfte Zahlungsauftrag wäre von der belangten Behörde entweder aufzuheben gewesen oder es hätte diese in der Sache selbst entscheiden müssen. Eine solche Entscheidung hätte aber jedenfalls in einer Aufteilung der Sachverständigengebühren auf beide Parteien des arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens bestehen müssen. Der Sachverständigenbeweis sei von beiden Streitparteien angeboten worden und sei die Beweisaufnahme ebenfalls im Interesse beider Streitteile erfolgt. Wegen Abschluss eines Vergleiches sei eine Kostenentscheidung des Gerichtes unterblieben. Der verglichene Zahlungsbetrag sei wesentlich hinter dem Klagebegehren zurückgeblieben.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Es ist nicht entscheidend, ob gleichzeitig mit der Ausfertigung des Beschlusses vom 12. September 1995 eine Erledigung zugestellt wurde, in der festgestellt wird, dass dieser Beschluss noch nicht zugestellt worden sei. Abgesehen davon, dass insofern kein Widerspruch zur Handlungsweise des Gerichts vorliegt, als die Zustellung des Beschlusses eben im Hinblick darauf erfolgte, dass das Unterbleiben einer früheren Zustellung offenkundig geworden war, könnte auch eine verfehlte Sachverhaltsannahme in einer anderen Erledigung nichts am Umstand ändern, dass der Beschluss wirksam zugestellt wurde, wenn tatsächlich alle rechtlichen Voraussetzungen für eine wirksame Zustellung einer entsprechenden Ausfertigung erfüllt wurden.

Die Wirksamkeit der Zustellung richtet sich dabei einerseits nach den Vorschriften des Zustellgesetzes, andererseits (was die formalen Anforderungen an die Erledigung anlangt) nach der ZPO und der Geschäftsordnung der Gerichte I. und II. Instanz.

Dass eine Zustellung nach den Vorschriften des Zustellgesetzes erfolgte, ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbestritten.

Gemäß § 427 Abs. 1 ZPO sind außerhalb der Tagsatzungen gefasste Beschlüsse den Parteien durch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung (Bescheid) bekanntzugeben.

Nach der Rechtsprechung des OGH entfalten rechtsgestaltende Beschlüsse (soweit nicht § 426 Abs. 3 ZPO betreffend die Wirksamkeit der mündlichen Verkündung in der Verhandlung eingreift) ihre "Gestaltungswirkung grundsätzlich mit Wirksamkeit, also Zustellung der schriftlichen Ausfertigung an die Parteien" (vgl. OGH 11. Juni 1996, Zl. 10 Ob 2148/96x, sowie Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts2, Rz 1597).

Im vorgelegten Gerichtsakt befindet sich sowohl die vom Richter unterschriebene Urschrift als auch eine Ausfertigung des Beschlusses vom 12. September 1995, die unter der Unterfertigungsstampiglie vom Leiter der Geschäftsabteilung gezeichnet wurde. Nach der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopie des Beschlusses (die den Eingangsstempel der Beschwerdevertreter trägt) und den insoweit von der belangten Behörde nicht bestrittenen Beschwerdeausführungen wurde ihm im Jahr 1998 eine Kopie der Urschrift des Beschlusses, die die Unterschrift des Richters trägt, der den Beschluss gefasst hat, zugestellt.

Die dem Beschwerdeführer übermittelte Ausfertigung des Beschlusses des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. September 1995 enthielt weiters die genaue Bezeichnung der Parteien des gerichtlichen Verfahrens und unter der Überschrift "Beschluß" folgenden Satz:

"Die Gebühr des Sachverständigen X wird mit insgesamt S 31.730,-- (i.W: einunddreißigtausendsiebenhundertdreißig) bestimmt. Die beklagte Partei ist dem Grunde nach ersatzpflichtig."

Vor der Unterschrift des Richters, der den Beschluss gefasst hat, erfolgte die Angabe:

"Landesgericht Innsbruck

als Arbeits- und Sozialgericht

Abt. 47, am 12.9.1995".

Die dem Beschwerdeführer zugestellte Erledigung stellte somit inhaltlich nicht nur eine Auszahlungsanordnung dar, sondern auch einen Beschluss über die Kostentragungspflicht im Sinne des § 2 Abs. 2 GEG. Zu prüfen ist jedoch, ob durch die Zustellung der dem Beschwerdeführer zugegangenen Ausfertigung eine wirksame Zustellung einer Ausfertigung im Sinne des § 427 ZPO erfolgte, sodass auch die Rechtswirkungen des Beschlusses dem Beschwerdeführer gegenüber eintraten.

Gemäß § 429 Abs. 1 ZPO ist die Urschrift eines Beschlusses, wenn der Beschluss von einem Senate gefasst wurde, von dem Vorsitzenden, außer dem aber von dem Richter zu unterschreiben, welcher den Beschluss gefasst hat.

Gemäß § 429 Abs. 2 iVm § 417 Abs. 1 Z 1 und 2 ZPO hat die schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses auch die Bezeichnung des Gerichtes und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, sowie die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter zu enthalten.

Gemäß § 79 Abs. 3 Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989 (GOG), kann bei der schriftlichen Ausfertigung von Beschlüssen in der streitigen Gerichtsbarkeit die Anführung der Namen der Richter durch die Angabe des Senates, der den Beschluss gefasst hat, und bei Bezirksgerichten, die mit mehreren Einzelrichtern besetzt sind, durch die Angabe der dem betreffenden Richter übertragenen Abteilung des Gerichts ersetzt werden. Diese Angaben müssen nicht im Text des Beschlusses enthalten sein (eine ausdrückliche Vorschrift für die Ausfertigung von Beschlüssen von Einzelrichtern an den Gerichtshöfen fehlt).

Gemäß § 144 Abs. 4 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo) ist am Schluss jeder Ausfertigung die Bezeichnung des Gerichts und der Gerichtsabteilung, aus der die Erledigung stammt, sowie der Tag der Erledigung anzuführen. § 144 Abs. 4 Geo enthält weiters die Anordnung, dass in größeren Orten auch die Adresse des Gerichts anzugeben ist. Wenn durch die Angabe des Gerichts und der Gerichtsabteilung sowie durch die Unterfertigungsstampiglie der Richter, der den Beschluss gefasst hat, oder die Richter, die an der Beschlussfassung mitgewirkt haben, im Hinblick auf die Geschäftsverteilung eindeutig bestimmt sind, ist hiemit dem Erfordernisse der Bezeichnung der Richter bei Beschlussausfertigungen (§§ 417 Abs. 1 Z 1, 429 ZPO) genügt.

§ 149 Geo enthält Regelungen für die "Ausfertigung der vom Richter (vom Senate) erledigten Stücke. Gemäß § 149 Abs. 1 lit. b sind (ua) Beschlüsse unter dem Abdrucke der Unterfertigungsstampiglie des Richters vom Leiter der Geschäftsabteilung zu unterschreiben.

Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, dass die Übermittlung einer Kopie der Urschrift (bei Beachtung der übrigen Formvorschriften) ausreichend sei, da (auch) damit dem Unterschriftserfordernis des § 149 Geo entsprochen sei.

Diese Auffassung kann sich auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den §§ 144 ff Geo stützen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH liegt eine Beschlussausfertigung nur dann vor, wenn das Schriftstück die Unterschrift des Richters oder unter dessen Unterfertigungsstampiglie die Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung trägt (vgl. schon OGH 12. September 1956, 7 Ob 431/56, 20. Jänner 1965, 7 Ob 309/64, sowie etwa OLG Wien, 21. Oktober 1998, 7 Ra 304/98x, mit weiteren Nachweisen).

Wenngleich man aus den Vorschriften der ZPO und der Geo ableiten könnte, dass (anders als dies etwa in § 18 Abs. 4 AVG für den Fall der Vervielfältigung einer Erledigung vorgesehen ist) die Ausfertigung eines Gerichtsbeschlusses entweder die Originalunterschrift des Richters oder die nach § 149 Geo erfolgte Beglaubigung des Leiters der Geschäftsstelle (also dessen Originalunterschrift) zu enthalten hat (und eine Kopie einer solchen Erledigung nicht ausreichend wäre), hat der OGH in seinem Beschluss vom 19. September 2001, 3 Ob 147/01s, die Auffassung vertreten, dass auch die Übermittlung einer Kopie einer den Vorschriften der §§ 144 ff Geo entsprechenden Ausfertigung eine wirksame Zustellung der gerichtlichen Entscheidung darstelle. Bei der heute üblichen Art der Herstellung einer weiteren Ausfertigung durch Fotokopieren bestehe für die Partei, der eine derartige Ausfertigung vom Gericht zugestellt werde, kein Zweifel an der Übereinstimmung mit der Originalausfertigung.

Aus dem genannten Beschluss ist ableitbar, dass der OGH im Unterschied zu seiner Rechtsprechung zur Frage der Bescheidqualität von Erledigungen nach AVG (vgl. etwa OGH 12. September 1995, Zl. 10 Ob S 160/95) Formvorschriften, welche die Unterschrift eines Organwalters für eine bestimmte Erledigung vorsehen, nicht dahingehend versteht, dass eine solche Unterschrift mangels anderslautender Vorschrift im Original auf der zugestellten Ausfertigung enthalten sein müsse (im Fall des § 18 Abs. 4 AVG geht die Rechtsprechung des OGH (in Übereinstimmung mit der hg. Rechtsprechung) davon aus, dass dann vom Erfordernis der (Original)Unterschrift Abstand genommen werden kann, wenn eine entsprechende Sonderregelung dies vorsieht).

Die Überlegungen des OGH für den Fall der Kopie einer Ausfertigung nach § 149 Geo treffen aber umso mehr auf die Kopie der Urschrift eines Gerichtsbeschlusses zu. Sofern hinsichtlich der Möglichkeit der Feststellung der Authentizität der Erledigung der Umstand, dass lediglich eine Fotokopie vorliegt, als unschädlich betrachtet wird, kann auch im Fall der Erlassung des Beschlusses durch Übermittlung der Urschrift die Übermittlung einer Kopie nicht als unzulässig angesehen werden.

In Ermangelung einer dem § 18 Abs. 4 AVG entsprechenden Regelung, der zufolge der Unterschrift die leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden anzuschließen ist, genügt im Rahmen der ZPO im Falle der Übermittlung der Urschrift oder deren Kopie auch die unleserliche Unterschrift des Richters (vgl. neuerlich die oben genannten Entscheidungen des OGH vom 12. September 1956 und vom 20. Jänner 1965 sowie des OLG Wien vom 21. Oktober 1998, 7 Ra 304/98x). Die Angabe der Geschäftsabteilung ermöglicht die Feststellung des Richters, der den Beschluss gefasst hat (§ 79 Abs. 3 GOG und § 144 Abs. 4 Geo). Damit wird durch die Zustellung einer derartigen Ausfertigung (sofern wie hier den Erfordernissen des Zustellgesetzes entsprochen ist) ein wirksamer, mit Rechtsmitteln bekämpfbarer Beschluss erlassen.

Dass das Fehlen des Gerichtssiegels im vorliegenden Fall der Erledigung nicht ihre Wirksamkeit nimmt, hat die belangte Behörde ebenfalls zutreffend ausgeführt.

§ 151 Geo enthält eine Aufzählung jener Ausfertigungen, die mit dem Gerichtssiegel zu versehen sind. Die Ausfertigung von Beschlüssen gemäß § 2 Abs. 2 GEG ist darin nicht enthalten. Auch

§ 68 Geo, der Art und Aussehen des Gerichtssiegels oder etwaiger verwendeter mehrerer Siegel regelt, enthält keine Regelung für die Ausfertigung der hier in Rede stehenden Beschlüsse gemäß GEG.

Die dem Beschwerdeführer zugestellte Ausfertigung enthielt alle nach § 417 iVm § 429 für die Ausfertigung von Beschlüssen erforderlichen Angaben. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer keine Ausfertigung nach § 149 Geo (die vom Leiter der Geschäftsabteilung unter dem Abdruck der Unterfertigungsstampiglie unterschrieben ist) zugestellt wurde, bewirkt nach der oben zitierten Rechtsprechung des OGH nicht die Unwirksamkeit der Ausfertigung.

Auch das Fehlen einer "Gerichtsstampiglie" hindert nicht das Entstehen eines wirksamen Beschlusses, zumal die dem Beschwerdeführer zugestellte Erledigung durch die Angabe des Gerichts dem § 144 Abs. 4 Geo entspricht und § 67 Geo, der die Verwendung von Stampiglien regelt, abgesehen davon, dass er lediglich als Ordnungsvorschrift für die Gerichtskanzlei zu verstehen ist (vgl. die Wendung "tunlichst zu verwenden"), für keines der hier maßgeblichen Erfordernisse die Verwendung einer Stampiglie bindend vorsieht.

5. Dem Beschwerdeführer wurde somit der Beschluss über die grundsätzliche Kostentragungsverpflichtung wirksam zugestellt. Es bestand daher im Beschwerdefall (anders als in dem dem hg. Erkenntnis vom 17. September 2001, Zl. 97/17/0241, zu Grunde liegenden Fall) eine Grundsatzentscheidung gemäß § 2 Abs. 2 GEG, die die belangte Behörde zutreffend ihrem Bescheid zu Grunde gelegt hat. Ein Abgehen von dieser Entscheidung war den Justizverwaltungsbehörden bei der Eintreibung der zunächst aus Amtsgeldern berichtigten Kosten verwehrt.

Die belangte Behörde hat daher dem Berichtigungsantrag bezüglich dieser Sachverständigengebühren zu Recht nicht stattgegeben.

6. Inwiefern der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben sein sollte, wird in der Beschwerde nicht dargetan und ergeben sich dafür auch sonst keine Hinweise, die allenfalls die Aufhebung des angefochtenen Bescheides von Amts wegen erfordern würden.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 18. September 2002

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