Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen vierzehn Tagen die mit 22.255,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 3.709,20 S Umsatzsteuer) zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 21.10.1988 wurden vier Liegenschaften versteigert. Zwei dieser Liegenschaften waren auf Grund einer Pfandurkunde vom 10.5.1958 im jeweils besten Rang simultan für einen Höchstbetrag von 1,680.000 S zu Gunsten der beklagten Partei verpfändet. Bei diesen Liegenschaften im unmittelbar nächsten Rang und bei den beiden übrigen Liegenschaften im jeweils besten Rang stehen der klagenden Partei Höchstbetragspfandrechte zu, die mit einem 1,680.000 S übersteigenden Betrag nicht mehr aus dem Meistbot befriedigt werden können, wenn dieser Betrag der beklagten Partei zugewiesen bleibt. In der Verteilungstagsatzung erhob die klagende Partei gegen die Zuweisung des Betrages von 1,680.000 S an die beklagte Partei Widerspruch mit der Begründung, das strittige Höchstbetragspfandrecht hafte nicht für Forderungen, die der beklagten Partei gegen die jetzige "neue Firma" Alois A.KG allenfalls zustünden. Das dem Pfandrecht zugrunde liegende Darlehensverhältnis sei mit einer früheren Firma Alois A., einer KG, begründet worden, die später durch Ausscheiden der Kommanditisten in eine OHG übergegangen und schließlich durch Ausscheiden eines der beiden persönlich haftenden Gesellschafter zu einer von einem Einzelkaufmann betriebenen Firma herabgesunken sei. Später habe dann dieser Einzelkaufmann zusammen mit anderen Personen eine neue KG mit Verwendung der alten Firmenbezeichnung gegründet. Das Darlehensverhältnis der zweiten KG sei nicht von der OHG und vom Einzelkaufmann und schon gar nicht von der neuen KG übernommen worden oder auf sie übergegangen.
Das Erstgericht wies der beklagten Partei den Betrag von 1,680.000 S zu und verwies die klagende Partei mit ihrem Widerspruch auf den Rechtsweg.
Das Erstgericht hat die fristgerecht überreichte Widerspruchsklage abgewiesen.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die beiden Vorinstanzen trafen kurz zusammengefaßt folgende Feststellungen:
Die beiden Liegenschaften, an denen das strittige Pfandrecht der beklagten Partei einverleibt ist, standen im Zeitpunkt des Zuschlags jeweils zur Hälfte im bücherlichen Eigentum des allerdings schon am 23.1.1982 verstorbenen Hermann A. und der Firma Alois A. Die Firma Alois A. ist seit dem Jahr 1914 protokolliert. Nach dem Tod ihres Inhabers Alois A. im Jahr 1932 führten seine Söhne Otto A und Hermann A. das ua die beiden Liegenschaften von vorneherein umfassende erblasserische Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma zunächst auf Rechnung der Verlassenschaft fort. Der Nachlaß wurde dann diesen beiden Söhnen je zur Hälfte eingeantwortet, dies jedoch mit der Verpflichtung, das Unternehmen in Zukunft durch Aufnahme weiterer Kinder des Erblassers als KG weiterzuführen. Im Handelsregister wurde die Fortführung der Firma durch diese KG eingetragen.
Mit Pfandbestellungsurkunde vom 5./10.5.1958 räumten Otto A. und Hermann A. der beklagten Partei "zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche ... bis zum Höchstbetrage von 1,680.000 S", welche der beklagten Partei "gegen die prot.Firma Alois A., Hohenems, im Rahmen von Krediten aus welchem Rechtstitel immer bereits erwachsen sind oder in Hinkunft erwachsen sollten", das Simultanpfandrecht auf den beiden strittigen Liegenschaften ein. Diese Urkunde wurde in beglaubigter Weise von Otto A. und Hermann A. gefertigt, trägt aber auch eine Unterschrift "Alois A.". Der Fall einer Rechtsnachfolge wird in dieser Urkunde nicht geregelt.
Im Jahr 1960 schieden alle Kommanditisten aus, die beiden persönlich haftenden Gesellschafter übernahmen die Vermögenseinlagen der ausgeschiedenen Kommanditisten und führten das Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma als OHG weiter.
Nach dem Tod des Otto A. im Jahre 1969 wurde sein Nachlaß mehreren Nachkommen eingeantwortet, jedoch beschränkt durch das Übernahmsrecht zu Gunsten eines erblasserischen Sohnes Dipl.Ing.Anton A. hinsichtlich der erblasserischen Gesellschaftsanteile an der Firma Alois A. Dipl.Ing.Anton A. veräußerte die demzufolge auf ihn übergegangenen Hälfteanteile an den beiden Liegenschaften an die Firma Alois A., wobei auch die Übertragung des Pfandrechtes zu Gunsten der beklagten Partei vereinbart war. Im übrigen überließen alle Erben die Gesellschaftsrechte des Erblassers dem Hermann A. Dieser führte daher die Geschäfte in der Folge unter der bisherigen Firma als Alleininhaber des Unternehmens weiter, was im Handelsregister eingetragen wurde.
Im Jahr 1976 schloß Hermann A. mit seinem Sohn Dr. Hermann A. einen Gesellschaftsvertrag auf Gründung einer Kommanditgesellschaft mit Dr. Hermann A. als persönlich haftendem Gesellschafter und Hermann A. als Kommanditisten. Diese KG führte das Handelsgeschäft unter der alten Firma fort und übernahm auch alle Verbindlichkeiten des bisher von einem Einzelkaufmann betriebenen Unternehmens. Im Jahr 1982 starb Hermann A. Schon zuvor war eine weitere Kommanditistin eingetreten. Im Jahr 1984 kam es zu einem die Absonderungsrechte der Streitteile nicht berührenden Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Alois A. Am 1.1.1983 unterfertigten die Firma Alois A. (Unterschrift Dr. Hermann A.) als "neuer Kreditnehmer" und "Pfandbesteller" sowie die Verlassenschaft nach Hermann A. (Unterschrift ebenfalls Dr. Hermann A.) eine als "Zusatz zur Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 1.7.1966 ... für Schuldübernahme ..."
bezeichnete Erklärung, daß an Stelle des bisherigen Darlehensnehmers Firma Alois A. mit Wirkung vom 1.1.1983 die Firma Alois A. (KG) in das mit der klagenden Partei bestehende Darlehensverhältnis eintrete und der bisherige Schuldner aus der persönlichen Haftung entlassen werde. Eine ähnliche Erklärung zum Darlehensverhältnis mit der beklagten Partei liegt nicht vor. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß die beklagte Partei jemals Anlaß gefunden hätte, den Besteller der Hypothek um die Zustimmung zu einem Wechsel in der Person des Kreditnehmers anzugehen.
Daß der von der beklagten Partei der Firma Alois A. eingeräumte und vom Kreditnehmer ausgeschöpfte Kredit spätestens bis zum Jahr 1969 (Tod des Otto A.) oder 1976 (Abschluß des Gesellschaftsvertrages des bisherigen Alleinunternehmers Hermann A. mit seinem Sohn) oder im Zusammenhang mit späteren Kreditgewährungen oder aber auch jemals sonst unter den Betrag von 1,680.000 S zurückgeführt gewesen wäre ist nicht erweisbar, auch wenn auf dem strittigen Konto im Laufe der Zeit mehrfach auch Beträge von insgesamt 1,680.000 S gutgebucht wurden.
In rechtlicher Hinsicht gingen die beiden Vorinstanzen davon aus, daß die geschilderten gesellschaftsrechtlichen und erbrechtlichen Vorgänge an der Identität des Kreditnehmers nichts geändert hätten. Es sei nicht zulässig, hier zwischen einer Firma Alois A. alt und einer Firma Alois A. neu zu unterscheiden. Alle Verbindlichkeiten des ursprünglichen Inhabers der Firma seien auf die jeweils neuen Inhaber derselben Firma übergegangen. Der Wechsel in dieser Inhaberschaft berühre das der Höchstbetragshypothek zugrunde liegende Kreditverhältnis daher nicht. Eine gesonderte Vertragsübernahme sei entbehrlich. Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht mit dem Vorliegen einer großteils einheitlichen und umfassenden Judikatur zu den zu lösenden Rechtsfragen.
Entgegen diesem Ausspruch liegt jedoch, soweit ersichtlich, über die Auswirkungen einer Änderung der Inhaber eines stets unter gleicher Firma betriebenen Unternehmens auf das einer Höchstbetragshypothek zugrunde liegende Kreditgrundverhältnis eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes noch nicht vor. Die somit zulässige Revision ist aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend ist ohne Zweifel der Hinweis der Revision, daß die Firma nicht selbst als Rechtssubjekt behandelt werden darf, sondern gemäß § 17 Abs. 1 HGB nur der Name eines Rechtssubjektes (Kaufmannes) ist.
Bei Verwendung der Firma im Prozeß wird diejenige Person Prozeßpartei, die im Zeitpunkt der Streitanhängigkeit Firmeninhaber ist, und sie bleibt dies auch bei einem Übergang der Firma auf eine andere Person. Bezeichnet ein Urteil die Parteien mit ihrer Firma, so schafft es Rechtskraft nur für und gegen den, der im Zeitpunkt der Streitanhängigkeit Inhaber der Firma war. Wird ein bücherliches Recht eines Kaufmannes unter Verwendung seiner Firma - falls das überhaupt zulässig ist - erworben, so steht es nicht dem jeweiligen Firmeninhaber, sondern demjenigen zu, der die Firma im Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuches führte (Schuhmacher in Straube, HGB, Rz 12, 15 und 16 zu § 17 mwN).
Diese Grundsätze gelten zunächst auch bei Abschluß eines Vertrages. Schließt ein Kaufmann mit einer Bank einen Kreditvertrag unter seiner Firma ab, so bleibt er Kreditnehmer, auch wenn die Firma in der Folge auf eine andere Person übergeht, und der Erwerber der bisherigen Firma wird nicht schon allein durch den Erwerb der Firma zum Kreditnehmer.
Anders als in den aufgezeigten verfahrensrechtlichen Fällen können aber die Parteien hier vereinbaren, daß der Vertrag nicht nur den derzeitigen, sondern auch jeden künftigen Firmeninhaber binden soll. Ein solcher Vertragsinhalt ist nach Ansicht des erkennenden Senates beim vorliegenden Kreditverhältnis durch schlüssiges Verhalten aller Beteiligten zustandegekommen.
Wenn eine Bank einem Kaufmann für das von ihm betriebene Unternehmen ohne Anführung des Inhabers nur unter seiner Firma einen immer wieder ausnützbaren Kredit einräumt, der durch eine Höchstbetragshypothek auf den unmittelbar mit dem Unternehmen verbundenen Betriebsliegenschaften gesichert wird, dann ist schon dies ein erstes Indiz dafür, daß es sich um einen unternehmensgebundenen Kredit handeln solle, der dem jeweiligen Träger des Unternehmens eingeräumt werde, ohne daß es dabei auf ein besonderes Vertrauensverhältnis zum jeweiligen Inhaber ankommen solle (vgl die von Reischauer, JBl 1979, 300 f mwN besprochene Entscheidung EvBl 1962/497 zum Fall eines "liegenschaftsgebundenen" Kredits).
Wenn in der Folge bei jedem Wechsel in der Gesellschaftsform oder sonstigen Inhaberschaft des Unternehmens im Handelsregister die Firmenfortführung eingetragen wurde, war dies ein weiteres Indiz dafür, daß die auf der Kreditnehmerseite beteiligten Rechtssubjekte von der Unternehmensbindung aller bisherigen Geschäftsbeziehungen ausgingen (Krejci, ÖJZ 1975, 458).
Schließlich steht auch noch fest, daß die beklagte Partei als Kreditgeber das bestehende Kreditverhältnis bei jedem solchen Wechsel mit dem jeweils neuen Träger der Firma in der bisherigen Weise fortgesetzt hat. Die Vertragsparteien haben also den Kreditvertrag immer so verstanden, daß er sich auch auf neue Firmeninhaber erstrecken sollte.
Die hier festgestellte Vertragsklausel, es werde eine Betriebsliegenschaft für alle schon entstandenen oder in Hinkunft erwachsenden Kreditforderungen gegen die "prot. Firma ..."
verpfändet, muß daher nach der Übung des redlichen Verkehrs dahin verstanden werden, daß damit alle Kredite gemeint waren, die von den jeweiligen unter dieser Firma handelnden Kreditnehmern in Anspruch genommen werden. Eine Sicherung für die Kredite von solchen Rechtsnachfolgern war auch nicht zu unbestimmt, weil sich aus dem Handelsregister die jeweils als Kreditnehmer in Betracht kommenden Personen leicht entnehmen lassen (anders SZ 58/159 nur für den Fall der Verpfändung einer Liegenschaft auch für Kredite, die schlechthin irgendein Rechtsnachfolger des Kreditnehmers in Zukunft aufnehmen werde). Die jeweils betroffenen alten und neuen Firmeninhaber und die beklagte Partei haben darüber hinaus durch die Fortsetzung der bisherigen Geschäftsbeziehungen jeweils stillschweigend eine Vertragsübernahme auf Kreditnehmerseite vereinbart. Damit ist hier nicht das Problem gegeben, unter welchen Voraussetzungen bei einer Höchstbetragshypothek die gesamte Vertragsposition übertragen werden kann (vgl dazu Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 6 zu § 450 mwN), sondern es war von Anfang an auch für die von künftigen neuen Firmeninhabern weiter in Anspruch genommenen Ausnützungen des Kreditrahmens die pfandrechtliche Sicherung gegeben. Die neuen Firmeninhaber haben jeweils, soweit nicht ohnedies nach handels- oder erbrechtlichen Bestimmungen eine Gesamtrechtsnachfolge gegeben war, durch stillschweigende Vertragsübernahme die Rechte und Pflichten aus dem der Pfandbestellung zugrundeliegenden Kreditgrundverhältnis mit der beklagten Partei übernommen.
Ein solcher Wechsel auf der Kreditnehmerseite bedeutet nicht das Erlöschen des Kreditgrundverhältnisses mit dem früheren Firmeninhaber und die Begründung eines neuen Grundverhältnisses mit dem späteren Firmeninhaber, sondern das immer gleich gebliebene Sicherungsverhältnis bezog sich von vorneherein auch auf Kredite, welche spätere Firmeninhaber in Anspruch nehmen würden. Damit liegt auch kein Fall der Verfügung des Eigentümers der Pfandliegenschaft über die Höchstbetragshypothek iSd § 469 a ABGB vor; denn das bisherige Pfandrecht ist nie erloschen. In einem solchen Fall ist die Zustimmung der iSd § 469 a ABGB berechtigten Nachhypothekare nicht erforderlich.
Inwieweit ohne die hier gegebene Fallgestaltung auch ganz allgemein bei jedem Betriebsübergang gewisse Dauerschuldverhältnisse (zB Dienst- und Bestandverträge) mehr oder weniger automatisch auf den neuen Betriebsinhaber übergehen (Fenyves, Erbenhaftung 76 f; Krejci, Betriebsübergang 212 f; derselbe, ÖJZ 1975, 449; Koziol, JBl 1967, 550), muß daher nicht näher untersucht und zu den Ausführungen der Revision nicht Stellung genommen werden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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