§. 429.
(1) Die Urschrift des Beschlusses ist, wenn der Beschluss von einem Senate gefasst wurde, von dem Vorsitzenden, außerdem aber von dem Richter zu unterschreiben, welcher den Beschluss gefasst hat.
(2) Die schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses hat auch die in §. 417, Z 1 und 2, bezeichneten Angaben zu enthalten.
Schlagworte
Beschluß
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020567
alte Dokumentnummer
N2189517604T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)