VwGH 99/17/0198

VwGH99/17/019812.7.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, in der Beschwerdesache der R KG in W, vertreten durch Dr. Gottfried Korn und Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Argentinierstraße 20/1/3, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom 16. März 1999, Zl. Jv 4765-33/98, betreffend Bestimmung von Zeugengebühren nach dem GebAG (mitbeteiligte Partei: Dr. FS, Rechtsanwalt in Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

GEG §2 Abs1;
GEG §2 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
GEG §2 Abs1;
GEG §2 Abs2;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesministerium für Justiz) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 13.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung von Zeugengebühren für die mitbeteiligte Partei. Diese Festsetzung erfolgte in einem zivilgerichtlichen Verfahren, in dem die Beschwerdeführerin als Klägerin beteiligt war. Der mitbeteiligten Partei wurde im Hinblick darauf, dass sie durch die Zeugenaussage an der Wahrnehmung eines Auslandstermins als Rechtsberater eines Unternehmens gehindert war, eine Zeugengebühr in der Höhe von S 27.000,-- zuerkannt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Das zivilgerichtliche Verfahren wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 9. März 1999, 2 R 254/98k, mit welchem dem Klagebegehren der Beschwerdeführerin stattgegeben wurde, abgeschlossen. Die Revision der beklagten Partei wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. November 1999, 2 Ob 310/99y, zurückgewiesen.

Nach der hg. Rechtsprechung ist bei der Entscheidung über die Vorschreibung der Zahlung von vorläufig aus Amtsgeldern entrichteten Zeugengebühren eine bereits vorliegende Kostenentscheidung im Prozess zu Grunde zu legen (§ 2 Abs. 1 zweiter Satz GEG; vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. März 1996, Zl. 95/17/0178, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 15. September 1995, Zl. 93/17/0298). Auch ein Grundsatzbeschluss gemäß § 2 Abs. 2 GEG, der nach der hg. Rechtsprechung auch nach Vorliegen der Kostenentscheidung ergehen kann (vgl. das eben genannte Erkenntnis), ergeht in Bindung an diese Kostenentscheidung.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 9. April 1980 darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. u.a. den hg. Beschluss vom 23. Februar 1996, Zl. 95/17/0026).

Dies wird u.a. dann der Fall sein, wenn durch Änderung maßgebender Umstände eine weiterhin aufrechte rechtliche Betroffenheit des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid und dadurch sein rechtliches Interesse an der Sachentscheidung des Gerichtshofes wegfällt (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 2. Oktober 1991, Zl. 88/07/0061, und vom 28. Juni 1994, Zl. 94/05/0041). Das Beschwerdeverfahren ist in einem solchen Fall in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Ein solcher Fall liegt hier vor.

Die beschwerdeführende Partei kann nach dem rechtskräftigen Abschluss des zivilgerichtlichen Verfahrens auf Grund der Bindungswirkung der in diesem Verfahren getroffenen Kostenentscheidung nicht zur Tragung der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Zeugengebühren verhalten werden. Die beschwerdeführende Partei hat daher kein weiteres rechtliches Interesse an der Überprüfung der Festsetzung der Zeugengebühr. Die ursprünglich zulässige Beschwerde wurde somit gegenstandslos.

Wenn die beschwerdeführende Partei über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof, zur Frage der Gegenstandslosigkeit Stellung zu nehmen, mitteilt, dass ein Grundsatzbeschluss gemäß § 2 Abs. 2 GEG hinsichtlich der Kostentragung nicht vorliege und es sich ihrer Kenntnis entziehe, ob die Zeugengebühr der beklagten Partei vorgeschrieben und von dieser auch bezahlt worden sei, so ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben zitierten hg. Rechtsprechung ein Grundsatzbeschluss gemäß § 2 Abs. 2 GEG in Bindung an die Kostenentscheidung zu ergehen hat, wenn bereits eine Kostenentscheidung gemäß §§ 43 ff ZPO vorliegt.

Die Beschwerde war daher für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997 ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beschwerde, des angefochtenen Bescheides, der Gegenschriften sowie der Verwaltungsakten wäre der Verwaltungsgerichtshof, wenn das Verfahren nicht einzustellen gewesen wäre, zu dem Ergebnis gelangt, dass es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Im Besonderen erwiese sich der angefochtene Bescheid weder mit der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Höhe der Zeugengebühr (zum tatsächlich entgangenen Einkommen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG wurde zu Recht der hier geltend gemachte Verdienstentgang für neun Stunden, vermindert nur um die Umsatzsteuer, nicht aber um die Einkommensteuerbelastung, die daraus resultiert hätte, gezählt, wobei auf § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 32 Z 1 lit. a EStG Bedacht zu nehmen war) noch - zu diesem Schluss gelangte der Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden der ihm vorliegenden Akten - mit einem Verfahrensmangel belastet, bei dessen Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Die nach § 58 Abs. 2 VwGG zu treffende Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG. Dem mitbeteiligen Rechtsanwalt war Kostenersatz für den Schriftsatzaufwand in Höhe von S 12.500,-- , für die Eingabengebühr betreffend die Gegenschrift und die Eingabe vom 14. Februar 2001 in Höhe von S 720,-- sowie für die Beilagengebühr betreffend die nur in einfacher Ausfertigung erforderlichen Beilagen (Gerichtsentscheidungen aus dem hier zu Grunde liegenden zivilgerichtlichen Verfahren, die der beschwerdeführenden Partei bekannt sein mussten) in Höhe von S 350,-- zuzusprechen.

Wien, am 12. Juli 2001

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