OGH 2Ob310/99y

OGH2Ob310/99y4.11.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****-GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Gottfried Korn und Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Gerd P*****, vertreten durch Dr. Herbert Felsberger, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 117.256,03 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 9. März 1999, GZ 2 R 254/98k-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 13. Oktober 1998, GZ 21 Cg 54/98w-9, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.112,-- (darin S 1.352,-- USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob dem Masseverwalter im Falle der Vereitelung bzw Verzögerung der Herausgabe von Aussonderungsgut die Verletzung einer konkursspezifischen Pflicht vorzuwerfen ist, fehle. Diese Frage wurde aber bereits in der vom Berufungsgericht selbst zitierten Entscheidung 5 Ob 169/98h = RZ 1999/29 = JBl 1999, 393 bejaht (vgl weiters 1 Ob 134/99h; Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze §§ 81, 81a KO Rz 20).

Auch in der Revision wird eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht aufgezeigt: Ob dem beklagten Masseverwalter hier eine Sorgfaltsverletzung vorzuwerfen ist, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; eine krasse Fehlbeurteilung, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen hätte, ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.

Da es somit der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts - als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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