OGH 5Ob169/98h

OGH5Ob169/98h7.7.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GesmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr.Gottfried Korn und Dr.Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dr.Alexander S*****, Rechtsanwalt, *****, vertreten durch Dr.Gottfried Zandl und Dr.Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 1,000.000,-- s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 11.März 1998, GZ 3 R 231/97f, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 17.Juni 1997, GZ 25 Cg 224/95x-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 22.725,-- (darin enthalten S 3.787,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin kaufte im Jahr 1992 von der B***** Druckereibedarf GmbH eine Repro-Anlage zu einem Gesamtentgelt von S 19,052.200,92. In der Folge verleaste die Klägerin die Repro-Anlage an die L***** Werbegesellschaft mbH. Wegen der Aufteilung des Kaufpreises der gesamten Anlage auf zwei Fakturen wurden auch zwei Leasingverträge über die Gesamtanlage auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Im Punkt 8) der Leasingverträge ist unter anderem geregelt:

"Der Mieter ist von sich aus unverzüglich verpflichtet, die Mietsache auf seine Kosten bei einem Versicherungsinstitut gegen Diebstahl und Brand und andere Sachgefahren, sowie gegen Haftpflicht versichert zu halten. Kommt der Mieter den Verpflichtungen innerhalb von 14 Tagen nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, im Namen und auf Rechnung des Mieters solche Versicherungen abzuschließen."

Im Punkt 14) ist die Abholung des Mietgegenstandes geregelt:

"Der Mieter hat bei Vertragsauflösung die Stellung eines Prekaristen; er hat den Mietgegenstand unverzüglich an den Vermieter herauszugeben ... Für den Fall der Auflösung dieses Vertrages, aus welchen Gründen immer, erklärt der Mieter sein Einverständnis, daß der Vermieter den Mietgegenstand selbst abzuholen oder durch einen Beauftragten abholen zu lassen berechtigt ist."

Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 9.9.1992 wurde zu 4 S 127/92 der Konkurs über das Vermögen der L***** Werbegesellschaft mbH eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 12.10.1992 teilte der Beklagte als Masseverwalter der Klägerin mit, daß er den Leasingvertrag gemäß § 21 KO kündige.

Die Repro-Maschine der Klägerin war im Rahmen der Betriebsbündelversicherung der L***** Werbegesellschaft mbH bei der Z***** Versicherungs AG versichert. Mit Schreiben vom 5.10.1992 teilte die Z***** Versicherungs AG dem Beklagten mit, daß die Folgeprämie für die Betriebsbündelversicherung nicht einbezahlt worden sei, eine Nachfrist von zwei Wochen gesetzt werde und für den Fall der weiteren Nichtzahlung der Versicherungsprämie die Kündigung des Versicherungsvertrages ausgesprochen werde.

Am 31.10.1992 kam es in den Geschäftsräumen der L***** Werbegesellschaft mbH zu einem Rohrgebrechen. Die Z***** Versicherungs AG gewährte aufgrund der Nichtzahlung der Versicherungsprämie keine Deckung aus der Betriebsbündelversicherung.

Die Klägerin begehrt nun einen Teil des durch das Rohrgebrechen an der in ihrem Eigentum bestehenden Repro-Maschine entstandenen Schadens in der Höhe von S 1 Mio aus dem Grund der Haftung des Masseverwalters aus dem Leasingvertrag sowie nach § 81 Abs 3 KO. Der Beklagte wäre aufgrund des Punktes 8 der Leasingverträge verpflichtet gewesen, die Versicherungsprämie während aufrechter Leasingverträge zu bezahlen. Es hätte ihn jedenfalls die Verpflichtung getroffen, die Klägerin vom Prämienrückstand zu informieren. Dies hätte keinen relevanten zeitlichen und/oder finanziellen Aufwand erfordert. Die Klägerin hätte bei Verständigung durch den Beklagten die Versicherungsprämie bezahlt und damit die Entschädigungsleistung des Versicherungsunternehmens lukriert. Im Fall der Vinkulierung zu Gunsten der C***** hätte diese der Klägerin die Zustimmung zur Auszahlung der Versicherungsleistung erteilt. Eine Verpfändung allfälliger Ansprüche zu Gunsten der C***** sei nicht erfolgt. Der Klägerin stehe für den Fall der Verweigerung der Zustimmung zur Auszahlung ein bereicherungsrechtlicher Anspruch zu. Die C***** hätte zur Abwendung eines diesfalls drohenden Prozeßverlustes die Zustimmung zur Auszahlung der Versicherungssumme an die Klägerin jedenfalls gegeben.

Der Beklagte bestritt das Klagebegehren im wesentlichen mit der Begründung, daß es die Klägerin unterlassen habe, die in ihrem Eigentum stehende Maschine abzuholen. Es treffe sie am behaupteten Schaden das alleinige Verschulden. Selbst im Falle der rechtzeitigen Prämienzahlung wäre kein Versicherungsschutz gegeben gewesen. Der Versicherungsvertrag sei zu Gunsten der C***** und der L***** AG vinkuliert gewesen. Eine allfällige Versicherungsleistung hätte daher aufgrund des bestehenden Vinkulums und der weiteren Voraussetzung des aufrechten Versicherungsvertrages nicht an die Klägerin, sondern an die C***** erfolgen müssen. Die Klägerin sei aufgrund der Vinkulierungsverträge nicht aktiv klagslegitimiert. Der Konkursordnung sei keine Verpflichtung des Masseverwalters zu entnehmen, Absonderungs- oder Aussonderungsgläubiger vom mangelnden Versicherungsschutz zu verständigen. Bei der Leitungswasserversicherung handle es sich auch nicht um eine Pflichtversicherung. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, nach Kündigung der Leasingverträge durch den Beklagten die Versicherungsverträge zu überprüfen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren vollinhaltlich ab, wobei es seiner Entscheidung noch folgende Feststellungen zugrundelegt:

Die von der L***** Werbegesellschaft mbH bei der Z***** Versicherungs AG abgeschlossene Betriebsbündelversicherung hatte als Versicherungsbeginn den 8.3.1990. Mit 17.12.1990 wurde der Inhalt des Versicherungsvertrages geändert. In der Sparte Leitungswasserversicherung (welche in der Betriebsbündelversicherung enthalten war) betrug die Versicherungssumme für kaufmännisch-technische Einrichtung S 18 Mio.

Die L***** Werbegesellschaft mbH schloß nach Übergabe der Repro-Anlage an sie keinen (neuen) Versicherungsvertrag ab. Die gegenständliche Anlage war daher im Rahmen der bereits bestehenden Betriebsbündelversicherung versichert.

Die L***** Werbegesellschaft mbH hatte diverse technische Ausrüstungsgegenstände (nicht jedoch die klagsgegenständliche, unstrittigerweise im Eigentum der Kläger stehende Repro-Anlage) an die C***** sicherungsweise übereignet. Mit Fax vom 13.4.1992 an die Z***** Versicherungs AG erklärte sich die L***** Werbegesellschaft mbH mit einer gänzlichen Vinkulierung des Versicherungsvertrages an die C***** einverstanden. Mit Schreiben vom 17.4.1992 teilte die Z***** Versicherungs AG der C***** mit, daß sie (die Z***** Versicherungs AG) für das versicherte Risiko die gewünschte Sperre vorgemerkt habe und sich verpflichte, die C***** von der Unterbrechung des Versicherungsschutzes mangels Bezahlung der Prämien und von einer Kündigung des Versicherungsvertrages zu verständigen, sowie eine Entschädigungsleistung im Schadensfall nur mit Zustimmung der C***** auszuzahlen.

Weiters vinkulierte die L***** Werbegesellschaft mbH den Versicherungsschutz betreffend einen Flachbettplotter im Mai 1992 zugunsten der Firma L***** AG.

Am Beginn eines Konkurses der gegenständlichen Größenordnung bekommt der Beklagte als Masseverwalter täglich etwa 100 Briefe. Konkret wurden im Konkurs der L***** Werbegesellschaft mbH mit Stand 17.1.1993 von 119 Gläubigern Forderungen von insgesamt S 132,752.701,16 angemeldet.

Der Beklagte als Masseverwalter nahm zunächst Kontakt mit dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin auf um sich darüber zu informieren, welche Geräte nicht im Eigentum der Gemeinschuldnerin stehen. Hiezu gehörte die gegenständliche Repro-Anlage. Aufgrund der hohen Überschuldung und des Umstandes, daß die meisten Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin bereits gekündigt hatten, in Verbindung mit der Tatsache, daß kaum liquide Mitteln da waren, war für den Beklagten von vornherein klar, daß der Betrieb der Gemeinschuldnerin nicht fortgeführt wird. Der Beklagte schrieb daher sämtliche Aussonderungsgläubiger, die ihm bis dahin bekannt waren, am 12.10.1992 an und kündigte deren Verträge. Auch der Klägerin teilte er mit, daß er den Leasingvertrag Nr. 258220/0 betreffend die Repro-Anlage gemäß § 21 KO kündige. Die Klägerin verstand das Schreiben so, daß auch der zweite Leasingvertrag Nr. 258157/0 gekündigt werde.

Die Gemeinschuldnerin war hinsichtlich der bei der Z***** Versicherungs AG bestehenden Betriebsbündelversicherung in qualifiziertem Verzug mit Folgeprämien. Ihr eingangs erwähntes Schreiben vom 5.10.1992 langte beim Beklagte am 8.10.1992 ein. Ob der Beklagte dieses Schreiben schon gelesen hatte, als er das Kündigungsschreiben vom 12.10.1992 an die Klägerin diktierte bzw abschickte, war nicht feststellbar.

Das Kündigungsschreiben des Beklagten vom 12.10.1992 langte bei der Klägerin am 15.10.1992 ein.

Mit Schreiben vom 5.10.1992 verständigte die Zürich K***** Versicherungs AG auch die C***** als Vinkulargläubigerin vom Prämienverzug.

Die Klägerin wurde vom Prämienverzug weder durch die Z***** Versicherungs AG noch durch den Beklagten verständigt.

Am 31.10.1992 platzte in den Räumlichkeiten der bereits im Konkurs befindlichen L***** Werbegesellschaft mbH ein Heizungsrohr, wodurch die gegenständliche Repro-Anlage beschädigt wurde. Unter der Voraussetzung, daß die ausständige Prämie bezahlt worden wäre, hätte die Z***** Versicherungs AG den Schadensfall gemäß dem der Betriebsbündelversicherung zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen als Versicherungsfall anerkannt. Ob allerdings die volle Schadenshöhe vom Versicherungsvertrag gedeckt gewesen wäre, war nicht feststellbar.

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, daß der Leasingvertrag infolge Kündigung des Beklagten mit 16.10.1992 aufgelöst worden sei. Dieser Zeitpunkt falle in die zweiwöchige Nachfrist, die die Z***** Versicherungs AG dem Beklagten zur Zahlung der rückständigen Folgeprämie gesetzt habe, sodaß während der Dauer des Leasingvertrages auch Versicherungsschutz gegeben gewesen sei. Eine Verpflichtung des Masseverwalters, das Leasingobjekt über die aufrechte Dauer des Leasingvertrages hinaus versichert zu halten, sei zu verneinen. Ebensowenig habe eine Pflicht des Beklagten bestanden, die Klägerin als Eigentümerin des Leasingobjektes vom Prämienverzug und davon zu verständigen, daß der Versicherungsschutz nach Beendigung des Leasingvertrages durch ihn auslaufen werde. Aus § 81 Abs 3 KO sei eine derartige Verpflichtung ebenfalls nicht abzuleiten; dies würde die Sorgfaltspflichten des Masseverwalters überspannen. Es wäre an der Klägerin gelegen, mit Zugang des Kündigungsschreibens am 15.10.1992 sich selbst darum zu kümmern, daß der für das Leasingobjekt bestehende Versicherungsschutz nicht ende. Die Klägerin hätte davon ausgehen müssen, daß ihre Leasingnehmerin nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre Verbindlichkeiten, so auch die Verpflichtung zur Prämienzahlung, zu erfüllen. Daß die Klägerin nach Erhalt des Kündigungsschreibens sich nicht selbst darüber informiert habe, inwiefern Versicherungsschutz bestehe, stelle die Verletzung einer Obliegenheit in ihren eigenen Angelegenheiten dar. Ein Verschulden des Beklagten, insbesondere eine pflichtwidrige Führung des Amts als Masseverwalters, liege nicht vor.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:

Die Klägerin stütze ihr Schadenersatzbegehren einerseits auf die "Haftung aus Vertrag", andererseits auf die "Haftung nach § 81 Abs 3

KO".

Gemäß § 81 Abs 3 KO sei der Masseverwalter allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch die pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich (EvBl 1975/138, JBl 1997, 49; Riel in ecolex in 1997, 484). Zu den Beteiligten nach § 81 Abs 3 KO zählten auch die Aussonderungsgläubiger (JBl 1987, 53; AnwBl 1993, 350; Hierzenberger und Riel in Konecny/Schubert, Rz 15 zu §§ 81, 81a KO; Shamiyeh, Die zivilrechtliche Haftung des Masseverwalters, 68 ff). Der Masseverwalter habe grundsätzlich die Pflicht, Absonderungs- und Aussonderungsansprüche zu wahren. Aussonderungsansprüche seien Ansprüche dinglicher oder persönlicher Art auf Aussonderung von Sachen aus der Konkursmasse, die dem Gemeinschuldner nicht gehören (Bartsch/Pollak I, Anm 3 zu § 11 KO). Dieses Recht auf Aussonderung sei nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen (§ 44 Abs 1 KO). Aussonderungsrechte würden durch die Konkurseröffnung nicht berührt (§ 11 Abs 1 KO). Die von der nunmehrigen Gemeinschuldnerin geleaste Repro-Anlage stehe im Eigentum der Klägerin, sodaß diese zur Aussonderung berechtigt sei. Der Aussonderungsanspruch sei vom Masseverwalter in der Art zu erfüllen, in der ihn der Gemeinschuldner zu erfüllen hätte, wenn kein Konkurs eröffnet wäre (Bartsch/Pollak I, Anm 14 zu § 44 KO). Soweit nach bürgerlichem Recht eine Herausgabepflicht besteht, bleibe sie trotz Konkurseröffnung aufrecht (EvBl 1958/159). Zur Anerkennung des Aussonderungsanspruchs und Ausfolgung der ausgesonderten Gegenstände bedürfe der Masseverwalter in dem Fall, daß der von der Aussonderung betroffene Wert S 500.000,-- übersteigt, der Genehmigung des Gläubigerausschusses (§ 116 Z 5 KO).

Es sei zunächst zu prüfen, ob den Masseverwalter ganz allgemein neben der Pflicht zur Wahrung der Aussonderungsansprüche auch die Pflicht trifft, die Sachen gegen allgemeine Gefahren wie Brand, Wasser, Diebstahl udgl versichert zu halten. Bisher habe sich die (deutsche) Rechtsprechung und die Lehre - soweit ersichtlich - vor allem mit der Pflicht zur Eindeckung einer Versicherung für Sachen beschäftigt, an denen Absonderungsansprüche oder bestrittene Aussonderungsansprüche bestehen. Die für die Versicherungspflicht hinsichtlich Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen, vorgetragenen Argumente seien dabei auf Fälle eines Aussonderungsrechtes nicht übertragbar, da es sich hier um die Sicherung von Gegenständen handle, die nicht zur Masse gehören. Im gegenständlichen Fall sei der Aussonderungsanspruch der Klägerin vom Masseverwalter auch nie bestritten worden.

Da § 81 Abs 3 KO dem § 82 dKO weitgehend entspreche (vgl ZAS 1995, 59), sei die deutsche Lehre und Judikatur zur Erörterung des Rechtsproblems verwendbar.

Die von der Klägerin zitierte Rechtsansicht aus Kilger/Karsten Schmidt, dKO Rz 3a zu § 82 , beziehe sich auf die Versicherung von Gegenständen, die zur Masse gehören und sei daher bereits aus diesem Grund auf den gegenständlichen Aussonderungsanspruch nicht anzuwenden. Kuhn-Uhlenbruck, dKO11, Rz 7d zu § 82 und das OLG Köln in ZIP 1982, 977 bejahten die Versicherungspflicht für Gegenstände, die bis zur Klärung ihrer Massezugehörigkeit bei einer Lagerfirma verwahrt werden. Auch Mohrbutter/Mohrbutter, Handbuch der Insolvenzverwaltung 1996, 7.Auflage, zählten zum eigenen Pflichtenkreis des Konkursverwalters die Pflicht zur Obsorge hinsichtlich der zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände sowie die Pflicht zur Obhut und ausreichenden Versicherung (S 480). Diese Pflicht werde hinsichtlich solcher Sachen, an denen Aus- und Absonderungsrechte bestehen, nicht ausdrücklich auferlegt (S 482 f). Hess, dKO5, Rz 33 zu § 82 verneine die Pflicht des Sequesters, Folgeprämien für die Feuerversicherung zu bezahlen, wenn feststehe, daß das zu versichernde Objekt für die Masse nicht verwertbar ist.

In Östereich trete Shamiyeh, aaO 69, für die Pflicht des Masseverwalters ein, die Sachen, an denen Aussonderungsrechte bestehen, ordnungsgemäß zu verwahren und "erforderlichenfalls" zu versichern. Eine nähere Präzisierung, wann die Versicherung erforderlich sei, erfolge nicht. Zur Begründung seiner Ansicht beziehe er sich auf die bereits dargelegte deutsche Judikatur (Fußnote 92). Auch aus seinen Ausführungen sei keine unbedingte Pflicht des Masseverwalters ableitbar, für Sachen, an denen Aussonderungsrechte bestehen, jedenfalls eine Versicherung abzuschließen.

Nach Ansicht des Berufungsgerichtes bestehe keine spezifisch konkursrechtliche Pflicht des Masseverwalters, aus Massemitteln eine Sache versichert zu halten, wenn er den Aussonderungsanspruch des Dritten nicht bestreite. Die Sache gehöre diesfalls ja nicht zur verwertbaren Masse. Davon abgesehen habe im konkreten Fall keine Verpflichtung des Masseverwalters zur Bezahlung der Folgeprämien bestanden, weil die Masse, was die Klägerin gar nicht bestreitet, nicht über die erforderlichen Mittel verfügt habe.

Zur Frage, inwiefern der Masseverwalter verpflichtet sei, den Aussonderungsberechtigten davon zu verständigen, daß für den beanspruchten Gegenstand keine Versicherungsdeckung besteht, fehle es - soweit ersichtlich - an Judikatur. Shamiyeh bejahe eine derartige Verpflichtung (S 68f). Zur Begründung verweise er lediglich in der Fußnote auf Johlke in EWiR § 82 dKO 4/88, 396. Johlke setze sich kritisch mit der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Bremen auseinander, nach der der Sequester nicht verpflichtet sei, laufende Versicherungsprämien für ein Grundstück zu bezahlen, wenn feststeht, daß wegen der Höhe der dinglichen Belastungen kein Verwertungserlös für die künftige Konkursmasse erzielt werden kann. Zu beurteilen sei in diesem Fall neuerlich ein Absonderungs- und kein Aussonderungsanspruch gewesen. Auch Johlke liefere keine weitere Begründung für seine Ansicht. Von Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert, Rz 19 zu §§ 81, 81a KO werde diese Ansicht unter Hinweis darauf, daß eine solche Verpflichtung der KO nicht entnommen werden könne, abgelehnt.

Im gegenständlichen Fall könne dahingestellt bleiben, ob eine Verpflichtung des Masseverwalters besteht, Aussonderungsberechtigte vom Nichtbestehen des Versicherungsschutzes zu informieren, weil die Verständigung der Klägerin von der Tatsache der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Leasingnehmerin dieser Erklärung gleichzuhalten sei. Die Klägerin sei von der Konkurseröffnung durch das Kündigungsschreiben des Beklagten verständigt worden. Es sei allgemeiner Wissensstand, insbesondere eines im Geschäftsverkehr Tätigen, daß die Konkurseröffnung über das Vermögen einer Person die Folge ihrer Zahlungsunfähigkeit ist. Erfährt jemand von der Konkurseröffnung, so sei der objektive Erklärungswert jedermann klar, daß nämlich die betreffende Person bereits seit einiger Zeit die anstehenden Zahlungen nicht mehr leisten konnte. Naturgemäß seien davon auch jene Prämienzahlungen umfaßt, die zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes notwendig sind. Ein gegenteiliger Hinweis sei dem Schreiben des Beklagten vom 12.10.1992 nicht zu entnehmen. Die Vertreter der Klägerin seien durch dieses Schreiben von der Zahlungsunfähigkeit ihrer Leasingnehmerin informiert worden und hätten davon ausgehen müssen, daß mangels Zahlung der Versicherungsprämie kein Versicherungsschutz besteht. Eine gesonderte zusätzliche Erklärung, die ausdrücklich hervorhebt, daß gerade diese Forderung von der Gemeinschuldnerin (ebenso wie andere) nicht gezahlt wurde und auch vom Masseverwalter nicht bezahlt wird, habe sich daher erübrigt. Wenn die Repräsentanten der Klägerin es unterlassen haben, nunmehr selbst für die Eindeckung einer Versicherung im Falle der nicht sofortigen Abholung ihres Eigentums zu sorgen, könne sie dies dem Beklagten nicht anlasten.

Die Klägerin habe somit den Schadenseintritt selbst zu verantworten. Dem beklagten Masseverwalter sei kein pflichtwidriges Verhalten anzulasten.

Zu prüfen bleibe, ob die Rechtslage auf Grund des Leasingvertrages anders zu beurteilen ist.

Der zwischen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin und der Klägerin bestehende Leasingvertrag sei vom beklagten Masseverwalter mit Schreiben vom 12.10.1992 "gemäß § 21 KO" gekündigt worden. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 3 Ob 532/95 (JBl 1995, 727 = ZIK 1995, 184 = ÖBA 1996/526 = ecolex 1995, 633) ausgesprochen, unter welchen Voraussetzungen der Masseverwalter nach § 21 KO unter Ausnützung seines Wahlrechtes vom Vertrag zurücktreten bzw den Vertrag nach § 23 KO nur kündigen kann. Entscheidend sei, ob das Schwergewicht des Vertrages in der Gebrauchsüberlassung liegt oder eine Veräußerung bezweckt wird, sodaß die bloße Gebrauchsüberlassung nicht dem wirklichen Willen der Vertragschließenden entspricht. Beim gegenständlichen Leasingvertrag bestehe kein Zweifel, daß der Vertragszweck die bloße Gebrauchsüberlassung war. Das Wirtschaftsgut sei dem Leasingnehmer vor Konkurseröffnung übergeben worden, der Vertrag habe sich von Seiten des Leasinggebers "von selbst" erfüllt, er habe seine Leistung nicht zurückhalten können, um seinen Anspruch auf Gegenleistung zu sichern. Der beklagte Masseverwalter sei sohin bis zur Kündigung der Verträge eo ipso in die Leasingverträge eingetreten.

Entsprechend Punkt 14) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasingvertrages war der Beklagte demnach verpflichtet, das Leasingobjekt herauszugeben und die Klägerin lediglich berechtigt, den Mietgegenstand auf Kosten der Leasingnehmerin abzuholen. Selbst wenn man aus dem Leasingvertrag ableiten würde, daß für den Leasingnehmer die Nebenpflicht bestand, auch nach Beendigung des Vertrages bis zur Herausgabe des Leasingobjektes (während der Zeit der prekaristischen Innehabung) für die Eindeckung einer Versicherung zu sorgen, sei für die Klägerin nichts gewonnen.

Masseforderungen seien Ansprüche auf Erfüllung zweiseitiger Verträge, in die der Masseverwalter eingetreten ist (§ 46 Z 4 KO). Masseforderungen seien in § 46 KO erschöpfend aufgezählt (EvBl 1982/9). Es handle sich um Forderungen die während des Konkurses entstehen, während Konkursforderungen solche sind, die - wenn auch nur bedingt (§ 16 KO) - schon vorher bestanden haben (EvBl 1982/9, Bartsch-Pollak I, Anm 32 zu § 47 KO). Entsprechend Punkt 14) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehe die Pflicht des Mieters, den Mietgegenstand unverzüglich herauszugeben, nur unter der aufschiebenden Bedingung, daß das Vertragsverhältnis aufgelöst wird. Der Anspruch der Klägerin auf Rückstellung des Mietgegenstandes und der allenfalls aus dem Vertrag abzuleitende Anspruch auf Versicherthalten des Mietgegenstands bis zur Ausfolgung haben also bereits zur Zeit der Konkurseröffnung - aufschiebend bedingt - bestanden und seien durch die Kündigung der Verträge nach Konkurseröffnung unbedingt geworden (EvBl 1982/9 = SZ 54/100 = REDOK 2755, sowie zur vergleichbaren deutschen Rechtslage: Kilger/Karsten Schmidt, aaO, Anm 4a zu § 59; Kuhn-Uhlenbruck, aaO, Anm 12 zu § 59; Hess, aaO, Anm 82 f zu § 59). Der Masseverwalter sei daher mangels Masseforderungen weder zur Erfüllung der im Vertrag begründeten Herausgabepflicht noch zur Erfüllung einer etwaigen Versicherungspflicht verpflichtet. Dies bedeute, daß die Klägerin sowohl für die Abholung als auch für die Versicherung ihres Eigentums selbst sorgen müsse und ihr lediglich der Anspruch auf Ersatz der aufgewendeten Kosten als Konkursforderung zustehe (vgl nochmals EvBl 1982/9). Gleiches müsse für eine allfällig vertraglich abzuleitende Nebenpflicht gelten, die Klägerin vom mangelnden Versicherungsschutz zu verständigen. Abgesehen davon, gelte zur Verständigung das bisher Ausgeführte sinngemäß.

Bis zur Kündigung des Versicherungsvertrages habe - worauf das Erstgericht zutreffend hingewiesen habe - ohnehin Versicherungsschutz bestanden.

Die unterlassene Verständigung von der Kündigung der Versicherung begründe aber unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ohnehin kein Verschulden des Beklagten. Er sei als Masseverwalter weder zur Zurückstellung des Leasingobjektes noch zu dessen Versicherung für die Zeit nach der Vertragsbeendigung verpflichtet gewesen. Es sei nicht seine Sache gewesen, Vorkehrungen zu treffen, daß die der Aussonderung unterliegenden geleasten Maschinen auch für Zeiträume versichert bleiben, in welchen ausschließlich die Klägerin über sie verfügen konnte, zumal die Versicherungsdeckung ohnehin ca eine Woche nach Vertragsbeendigung weiterbestanden habe.

Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß zu den Fragen, ob der Masseverwalter verpflichtet ist, eine Sache, an der unbestritten Aussonderungsrechte bestehen, bis zur Ausfolgung versichert zu halten, oder ob er dem Aussonderungsgläubiger zusätzlich zur Benachrichtigung von der Konkurseröffnung auch noch ausdrücklich bekannt geben muß, daß die Versicherungsprämien weder vom Gemeinschuldner noch von der Masse bezahlt wurden bzw daß die Versicherungsanstalt gemäß § 39 VVG die Kündigung unter Setzung einer 14-tägigen Frist ausgesprochen hat, an oberstgerichtlicher Judikatur fehle.

Mit der jetzt vorliegenden Revision strebt die Klägerin primär die Stattgebung ihres Klagebegehrens, hilfsweise die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in Verbindung mit einer Rückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen an. Sie hat in diesem Sinn einen Abänderung- und Aufhebungsantrag gestellt.

Vom Beklagten liegt dazu eine fristgerecht erstattete Revisionsbeantwortung mit dem Antrag vor, das Berufungsurteil zu bestätigen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Revisionsausführungen lassen sich dahingehend zusammenfassen, daß die Klägerin den Beklagten für die Unterlassung haftbar machen will, sie vom Auslaufen des Versicherungsschutzes für die in ihrem Eigentum stehende Repro-Anlage nicht verständigt zu haben. Das Argument, der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, den Versicherungsschutz auch nach Beendigung des Leasingvertrages selbst aufrecht zu erhalten (also die ausständigen Versicherungsprämien zu zahlen), erwähnt sie nur mehr, um für den (konkret vorliegenden) Fall der Unzulänglichkeit der Masse auf eben diese Verständigungspflicht zu schließen. Der von den Vorinstanzen behandelte Haftungsgrund der Vernachlässigung einer gesetzlichen oder vertraglichen Versicherungspflicht bedarf daher keiner weiteren Erörterung. Er wurde vom Berufungsgericht zutreffend mit der Begründung verneint, daß eine allenfalls aus § 81 KO ableitbare Pflicht des Masseverwalters, für die Sachschadenversicherung von Aussonderungsgut zu sorgen, bei Unzulänglichkeit der Konkursmasse zur Aufbringung der notwendigen Versicherungsprämien - wie im gegenständlichen Fall - nicht bestehen kann und daß die diesbezügliche Vertragspflicht mit der Aufkündigung des Leasingverhältnisses, also vor dem Auslaufen des Versicherungsschutzes, geendet hat.

Für die weiterhin verfochtene Verständigungspflicht des Beklagten nennt die Klägerin zwei Rechtsgrundlagen: Einerseits die allen Beteiligten gegenüber wahrzunehmenden Amtspflichten des Masseverwalters, die nach Meinung der Klägerin die Verständigung von Aussonderungsberechtigten über das Fehlen oder das Auslaufen des Versicherungsschutzes für Aussonderungsgut einschließen, andererseits den Leasingvertrag, der zunächst die Gemeinschuldnerin, dann den Masseverwalter verpflichtete, das Leasingobjekt gegen Sachgefahren versichert zu halten. Letztlich sei die Nichterfüllung von Vertragsbestimmungen, die der Masseverwalter gegen sich gelten lassen müsse (hier gemäß § 23 KO, da nur die Möglichkeit der Kündigung des Leasingvertrages, nicht des Rücktritts vom Vertrag bestanden habe), "immer auch als Verletzung einer konkursspezifischen Verpflichtung anzusehen". Der Masseverwalter sei gemäß § 81 Abs 1 KO für die Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen unter dem Sorgfaltsmaßstab nach § 1299 ABGB verantwortlich. Treffe ihn - wie hier - als Vertragspartner grundsätzlich die Verpflichtung, den bestehenden Versicherungsschutz für Aussonderungsgut aufrecht zu erhalten, so treffe ihn umso mehr die Verpflichtung, sein diesbezügliches Unvermögen oder seinen diesbezüglichen Unwillen dem Vertragspartner umgehend bekanntzugeben.

Soweit die Klägerin ihr Schadenersatzbegehren auf § 81 Abs 3 KO stützt, hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß der Zweck der angeführten Bestimmung darin liegt, den Beteiligten des Konkursverfahrens, zu denen auch die Aussonderungsberechtigten gehören (zuletzt JBl 1998, 320 mwN). Schutz gegenüber jenen Gefahren zu gewähren, die für sie in typischer Weise mit der Masseverwaltung verbunden sind. Die in § 81 Abs 3 KO normierte Haftung des Masseverwalters für die durch eine pflichtwidrige Führung seines Amtes verursachten Vermögensnachteile der Beteiligten greift daher nur ein, wenn er konkursspezifische Pflichten verletzt (vgl SZ 69/170 mwN; Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, Rz 11 und 14 zu §§ 81, 81a KO). Diese Pflichten umfassen, soweit sie hier relevant sind, vor allem die Ermittlung und Sicherung der Konkursmasse (§ 81 Abs 1 Satz 3 aF KO, jetzt § 81a Abs 2 KO idF des IRÄG 1997, BGBl 1997/106). Gegenüber Aussonderungsgläubigern trifft den Masseverwalter die konkurstypische Verpflichtung, die Ausfolgung massefremder Sachen an die Berechtigten nicht zu vereiteln oder zu verzögern (Hierzenberger/Riel aaO, 20 mwN). Eine Verpflichtung des Masseverwalters, das beim Gemeinschuldner vorgefundene Aussonderungsgut gegen Sachschäden versichert zu halten oder den Aussonderungsberechtigten vom Fehlen bzw Auslaufen des Versicherungsschutzes zu verständigen, ergibt sich daraus nicht (vgl Hierzenberger/Riel aaO, Rz 19 zu den vom Masseverwalter gegenüber Absonderungsberechtigten wahrzunehmenden Pflichten). Derartige Maßnahmen könnten, wie das Berufungsgericht im Einklang mit maßgeblichen Lehrmeinungen ausführte, durch die Obsorgepflicht des Masseverwalters für die Konkursmasse dann geboten sein, wenn Zweifel bestehen, ob eine als Aussonderungsgut beanspruchte Sache nicht doch zur Konkursmasse gehört (möglicherweise also ganz oder teilweise für die Konkursgläubiger zu verwerten wäre), doch war gerade im gegenständlichen Fall das Aussonderungsrecht der Klägerin nie strittig. Sie hätte die in ihrem Eigentum stehende Repro-Anlage nach Kündigung des Leasingvertrages jederzeit abholen können.

Daß der Leasingvertrag eine Verpflichtung der Gemeinschuldnerin festlegte, das Leasingobjekt gegen Sachgefahren ständig versichert zu halten, und diese Pflicht zumindest im Anfangsstadium des Konkursverfahrens auch noch die Konkursmasse traf, ändert an dieser Beurteilung nichts. Nicht alle Vertragspflichten des Gemeinschuldners, für deren weitere Erfüllung der Masseverwalter Sorge zu tragen hat, zählen nämlich (auch wenn dies von einem Teil der Lehre vertreten wird: vgl zB Hess, Kommentar zur [deutschen] Konkursordnung5, Rz 37 zu § 82) zu den in § 81 Abs 3 KO angesprochenen konkurstypischen Amtspflichten des Masseverwalters. Die Verletzung von Vertragspflichten kann den Masseverwalter nur dann gemäß § 81 Abs 3 KO für Vermögensnachteile der am Konkursverfahren Beteiligten haftbar machen, wenn die vertraglich geschuldete Leistung mit den konkurstypischen Amtspflichten korrespondiert (vgl Hierzenberger/Riel aaO, Rz 14; idS offenbar auch SZ 68/48 und SZ 69/170). Der Masseverwalter setzt sich daher gemäß § 81 Abs 3 KO Schadenersatzansprüchen von Aussonderungsberechtigten aus, wenn er die ihnen (auch) im Zusammenhang mit Vertragspflichten geschuldete Herausgabe des Aussonderungsgutes vereitelt oder verzögert; er ist jedoch nach dieser Gesetzesstelle nicht für Schäden aus der Nichterfüllung von Vertragspflichten der Konkursmasse haftbar zu machen, wenn sie nicht zugleich seinen typischen Amtspflichten entsprechen. Das trifft auf die hier von der Klägerin aus dem Leasingvertrag herausgelesene Verständigungspflicht nicht zu.

Mit der unmittelbaren Haftung des Beklagten für die Nichterfüllung des Leasingvertrages (der in Punkt 8 festgelegten Versicherungspflicht) spricht die Klägerin offenbar eine Haftung für die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten an. Auch wenn ihr mit der bereits vom Berufungsgericht gelieferten Begründung zuzustimmen ist, daß der Leasingvertrag bis zur Kündigung wirksam (also von der Konkursmasse zu erfüllen) war, kann es nämlich im Hinblick auf den bis zur Kündigung andauernden Versicherungsschutz des Aussonderungsgutes nur um eine über das Ende des Vertragsverhältnisses hinauswirkende Schutz- und Sorgfaltspflicht zur Verständigung der Klägerin vom Auslaufen des Versicherungsschutzes gehen. Der darauf aufbauenden Argumentation der Klägerin, der Beklagte habe "als (ihr) Vertragspartner" für die Nichterfüllung der Verständigungspflicht einzustehen, weil er "eo ipso" in das zwischen ihr und der Gemeinschuldnerin bestehende Vertragsverhältnis "eingetreten sei", ist jedoch nicht zu folgen. Da der Beklagte als Masseverwalter nicht persönlich Vertragspartner der Klägerin wurde, sondern lediglich die Funktion eines gesetzlichen Vertreters der Gemeinschuldnerin bzw der Konkursmasse ausübte (vgl Riel, Zur Haftung des Masseverwalters bei Unternehmensfortführung im Konkurs, ecolex 1997, 484 ff bei FN 9), käme ein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung einer aus Punkt 8 des Leasingvertrages allenfalls ableitbaren Pflicht, die Klägerin vom Auslaufen des Versicherungsschutzes für das Aussonderungsgut zu verständigen, nur nach den Grundsätzen der keineswegs selbstverständlichen Haftung des Vertreters aus culpa in contrahendo in Betracht. Voraussetzung hiefür wäre ein ausgeprägtes eigenwirtschaftliches Interesse des Beklagten am Vertragsgeschehen oder die Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens (vgl SZ 56/135; SZ 57/37; SZ 69/69; Shamiyeh, Haftung des Masseverwalters gegenüber Neumassegläubigern, ZIK 1995, 75 ff bei FN 56; Hierzenberger/Riel aaO, Rz 26 mwN). Beides wird bei der besonderen Funktion des Masseverwalters, der vom Gericht bestellt ist, um die Interessen der Gläubiger und des Gemeinschuldners zu wahren, nur in seltenen Ausnahmefällen anzunehmen sei (vgl Shamiyeh,

Die zivilrechtliche Haftung des Masseverwalters, 134 ff; Hierzenberger/Riel aaO, Rz 26 mwN). Die Klägerin hat sich auf diesen besonderen Haftungsgrund auch gar nicht bezogen und keinerlei Tatsachenvorbringen erstattet. Sie meinte, den Beklagten als ihren persönlichen Vertragspartner für die Verletzung einer vertraglich geschuldeten Verständigungspflicht haftbar machen zu können, was jedoch - wie ausgeführt wurde - nicht zutrifft.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Stichworte