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Haftung des Masseverwalters für verspätete Räumung eines Bestandobjekts

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1998, 320 Heft 5 v. 20.5.1998

§ 81 Abs 3 KO:

Der Masseverwalter haftet einem Bestandgeber des Gemeinschuldners für verspätete Räumung des Bestandobjektes. Die in § 81 Abs 3 KO normierte Haftung des Masseverwalters ist nicht subsidiär, sondern besteht wahlweise neben der Haftung der Masse bzw, nach Zwangsausgleich, der beschränkten Haftung des Gemeinschuldners.

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